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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4541/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4541/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4541/2021
Datum:04.11.2021
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Vorinstanz; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Eingabe; Schweiz; Schweizerische; Hilfsmittel; Kostenbeitrag; Hinweis; Behandlung; Parteien; BVGer; Verfahren; Ausgleichskasse; Verfügung; Urteil; Besitzstandsgarantie; Hörgerät; Eingaben; E-Mail; Schweizerischen; Frist; Einschreiben; Einzelrichter; Michael; Peterli; Gerichtsschreiber; Lukas; Schobinger
Rechtsnorm: Art. 21 VwVG ;Art. 43q AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 56 ATSG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4541/2021

U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A. , Israel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Hilfsmittel, Eingabe vom 6. Oktober 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die in Israel wohnhafte Frau A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. November 2019 ein Gesuch um Erneuerung des Hörgeräts bei der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) stellte (vorinstanzliche Akten [act.] 12),

dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 in B. den Facharzt für Ohren-Nasen-Hals-Heilkunde Dr. C. konsultierte (act. 5),

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. November 2019 keinen Kostenbeitrag gewährte, da die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV auf Bezüger von Altersrenten beschränkt ist, die in der Schweiz wohnhaft sind (act. 11; vgl. Art. 43quater Abs. 1 AHVG [SR 831.10]; vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]; vgl. Urteil des BVGer C-6556/2014 vom 27. April 2016),

dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2020 Einsprache erhob und unter Hinweis auf die Besitzstandsgarantie (unter anderem sinngemäss) einen Kostenbeitrag für das Hörgerät beantragte (act. 10),

dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 abwies, wobei sie in der Begründung wiederum auf den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz Bezug nahm (act. 9),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 1. Juli 2020 und 24. August 2020 die Erledigung der Einsprache vom 9. Januar 2020 anmahnte (act. 7, 8),

dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 7. September 2020 davon in Kenntnis setzte, dass die Einsprache mit «Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020» entschieden worden sei (act. 6),

dass die Vorinstanz damit soweit ersichtlich den Einspracheentscheid vom

27. Mai 2020 gemeint haben dürfte; ein «Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020» ist jedenfalls nicht aktenkundig,

dass der Facharzt für Ohren-Nasen-Hals-Heilkunde Dr. C. am 12. April 2021 eine «Zahlungserinnerung» für die Behandlung vom 25. November 2019 an die Vorinstanz richtete (act. 5),

dass die Vorinstanz Dr. C.

(und der Beschwerdeführerin) mit

Schreiben vom 18. Mai 2021 mitteilte, es könne kein Kostenbeitrag (für die Behandlung vom 25. November 2019) gewährt werden, da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft sei (act. 4),

dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021 bei der Vorinstanz intervenierte und unter Hinweis auf die Besitzstandsgarantie (sinngemäss) einen Kostenbeitrag für die fachärztliche Behandlung beantragte (act. 3),

dass Dr. C. am 8. Juni 2021 unter Beilage eines Einzahlungsscheins eine zweite Mahnung im Zusammenhang mit der Behandlung vom

25. November 2019 an die Vorinstanz richtete (act. 2),

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und Dr. C. ) mit Schreiben vom 17. August 2021 unter Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) C-6556/2014 vom 27. April 2016 und C-3943/2020 vom 14. September 2020 mitteilte, dass sie weitere Eingaben und Rechnungsstellungen für Hilfsmittel unbeantwortet ad acta legen werde (act. 1),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und wiederum unter Hinweis auf die Besitzstandsgarantie (sinngemäss) einen Kostenbeitrag für die fachärztliche Behandlung vom 25. November 2019 beantragte (BVGer act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK

betreffend Hilfsmittel der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversi-

cherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG),

dass eine Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen ist,

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2021 soweit ersichtlich gegen die Mitteilung der Vorinstanz vom 17. August 2021 richtet (act. 1, BVGer act. 1),

dass es sich beim Schreiben vom 17. August 2021 jedoch nicht um einen Einspracheentscheid handelt, der mittels Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG),

dass die Vorinstanz das Gesuch um Erneuerung des Hörgeräts bereits mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen hat, sodass sie diesbezüglich keine weiteren Verfügungen zu erlassen hatte (act. 9),

dass die Beschwerdeführerin aufgrund der E-Mail vom 7. September 2020 zur Kenntnis nehmen musste, dass die Einsprache vom 9. Januar 2020 in der Zwischenzeit entschieden worden war (act. 6),

dass sich die Beschwerdeführerin gegen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 rechtzeitig nach Erhalt des E-Mails vom 7. September 2020 zur Wehr hätte setzen können und müssen,

dass es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde fehlt, dass daher auf die Eingabe vom 6. Oktober 2021 im einzelrichterlichen

Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 85bis

Abs. 3 AHVG),

dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 6. Oktober 2021 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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