Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4359/2019 |
Datum: | 12.04.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Arbeit; Quot;; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Arbeitnehmer; Anschluss; ANobAG; Quot;ANobAGquot;; Auffangeinrichtung; Vereinbarung; Versicherung; Schweiz; Vertrauen; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Pflicht; Vertrauens; Urteil; Dienstvertrag; Sozialversicherung; Arbeitgebers; Verordnung; Bundes; Stiftung; Ausgleichskasse; über |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 11 BV ;Art. 113 BV ;Art. 12 AHVG ;Art. 12 BV ;Art. 29 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 101 IA 116; 111 V 28; 115 1b 37; 121 V 65; 126 V 49; 127 I 31; 129 II 125; 129 V 237; 130 V 1; 130 V 526; 131 II 627; 131 V 472; 132 V 387; 133 II 35; 134 V 315; 136 I 229; 136 V 244; 136 V 73; 138 V 533; 139 V 297; 143 V 341; 144 I 11 |
Kommentar: | Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 33 VwVG SR, 2016 |
Abteilung III C-4359/2019
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
vertreten durch Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Beat Badertscher, Rechtsanwalt, Badertscher Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Verfügung vom 21. Juni 2019).
Am 30. September 2004 schlossen die A. GmbH (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Hamburg/Deutschland (damals
noch: B.
GmbH, vgl. Handelsregisterauszug vom 29. Januar
2018, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 13, Beilage: Veränderung vom 28. Februar 2008: neue Firma) und C. , geb. 1965, Wohnsitz in der Schweiz, einen Dienstvertrag ab (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act. 1, Beilage 5). Das Dienstverhältnis begann am
1. Oktober 2004 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (vgl. § 7 Ziff. 1 des Dienstvertrags). Zuvor, vom 1. August 2002 bis 30. September 2004, war C. bei der D. AG, Basel, als Arbeitnehmer angestellt gewesen (vgl. act. 4 Beilage [Auszug aus dem individuellen Konto, nachfolgend: IK-Auszug] und act. 11 Beilage 2; diese Gesellschaft wurde im Juni 2016 vom Handelsregister gelöscht, […], zuletzt besucht am 16. Februar 2021). Gemäss Dienstvertrag wurde C. nun als Vertriebsleiter eingestellt und wurde nebst dieser Tätigkeit für die Abwicklung der D. AG für verantwortlich erklärt (vgl. § 1 Ziff. 1 und 3 des Dienstvertrags). Als Vergütung wurden ein Jahresgehalt von Euro 100'000.- brutto zzgl. einer leistungsabhängigen variablen Vergütung vereinbart (§ 2 Ziff. 1 und 4 des Dienstvertrags). In § 10 des Dienstvertrags wurde unter "sonstige Vereinbarung" insbesondere Folgendes festgehalten: "Zusätzlich zum Jahresgehalt nach § 2 Abs. 1 erhält Herr C. eine Zahlung von Euro 985.- pro Monat nachträglich zum Monatsende, die als zusätzliche steuerpflichtige Arbeitgeberleistung gezahlt wird. Diese Zahlung dient der Sozialversicherung des Herrn C. in der Schweiz. Für diese Versicherung gelten die Regelungen für Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers der Schweizer Sozialversicherungsanstalt. Einen Nachweis über diese Versicherung erbringt Herr C. mindestens einmal pro Jahr."
Noch vor Unterzeichnung des Dienstvertrags hatte C. am
1. September 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) E. , Ausgleichskasse, den ausgefüllten Fragebogen für Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers (ANobAG) sowie den Dienstvertrag eingereicht und mitgeteilt, dass er sich nach einem positiven Bescheid seitens der SVA E. umgehend um die privaten Versicherungen kümmern werde, welche ab dem 1. Oktober 2004 in Kraft treten sollten (act. 11, Beilage 2). Gemäss IK-Auszug war C. bei der SVA
E. ab Oktober 2004 als "ANobAG" vermerkt und zahlte Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV (act. 4).
Mit Schreiben vom 15. November 2010 stellte die SVA E.
C.
einen Fragebogen zur Abklärung der BVG- und UVG-An-
schlusspflicht zu und teilte ihm mit, er sei bei ihnen erfasst für Einkommen, welche er im Ausland erziele, weshalb von ihm Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV erhoben würden. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) verpflichte alle Personen, die in der AHV als Arbeitnehmende beitragspflichtig seien und ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 20'520.- erzielten, sich zu versichern. EU-/EFTA-Staatsangehörige, welche die Beiträge in der Schweiz auf ausländische Einkommen selbst entrichteten und das Einkommen in unselbständig erwerbender (abhängiger) Stellung erzielten, müssten sich einer registrierten BVG-Vorsorgestiftung anschliessen (act. 6, Beilage).
Im Fragebogen zur Abklärung der BVGund UVG-Anschlusspflicht gab C. an, bei der F. GmbH (Sitz in Hamburg/Deutschland, vgl. Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2018, act. 13, Beilage) unselbständig erwerbstätig zu sein und ein Einkommen von mindestens Fr. 20'520.- zu erzielen. Weiter gab er an, sich keiner registrierten BVG-Vorsorgestiftung angeschlossen zu haben, da er "ANobAG" sei (act. 6, Beilage). Den Fragebogen reichte er der SVA E. am 22. November 2010 per E-Mail ein und erklärte, er habe den Status eines sog. "ANobAG" und sei nach Rücksprache mit seinem Versicherungsberater nicht verpflichtet, einer BVGbzw. UVG-Versicherung beizutreten, da er wie ein Selbständiger als Einzelperson in der Schweiz zu definieren sei. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2010 reichte er der SVA E. die von ihm 2004 abgeschlossenen Versicherungspolicen für gebundene Vorsorge 3a und 3b (act. 6, Beilagen) ein und hielt fest, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass seit dem 1. Januar 2009 nun eine BVG-Pflicht auch für "ANobAGs" gelte. Seine vor dieser Änderung geschlossenen Verträge jetzt zu kündigen bzw. beitragsfrei zu stellen, wäre mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Er würde es begrüssen, das seit Jahren so aufgestellte Absicherungssystem fortführen zu können. Nach wiederholter Nachfrage bei der SVA E. am 6. Januar 2011, 2. März 2011 und 27. Oktober 2013 teilte ihm diese mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 mit, dass eine private Vorsorgelösung den obligatorischen Anschluss nicht ersetzen könne (vgl. für die Korrespondenz zwischen C. und der SVA E. act.1, Beilagen). Gleichentags überwies die SVA E. die Akten an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Prüfung des BVG-Anschlusses (act. 1).
Mit einem an C.
adressierten Schreiben vom 13. Februar
2015 forderte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die F. GmbH auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und die per 1. Oktober 2004 gültige Anschlussvereinbarung zu erstatten (act. 5). Am 24. März 2015 legte C. den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar und stellte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG diverse Rückfragen, insbesondere die Frage, wie er die an einen Dritten gerichtete Aufforderung zu verstehen habe (act. 6). Im Schreiben vom 28. August 2017 nahm die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu den Rückfragen Stellung und hielt fest, die Ausgleichskasse habe zu überprüfen, ob die bei ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausgleichskasse erst im Jahr 2010 eine Kontrolle durchgeführt habe. Vom
1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2012 bestehe eine obligatorische Versicherungspflicht für die 2. Säule. C. wurde aufgefordert mitzuteilen,
wann der Wechsel der Arbeitsstelle von der A.
GmbH zur
F. GmbH erfolgt sei, und ob er mit den Arbeitgebern eine Vereinbarung zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Sinne von Art. 109 der Verordnung Nr. 574/72 abgeschlossen habe (act. 7). C. antwortete am 25. September 2017, der Wechsel der Arbeitsstelle sei per
1. Januar 2009 erfolgt (act. 8).
Mit an C. adressiertem Schreiben vom 28. September 2017 betreffend "Rechtliches Gehör zur Anschlusskontrolle" richtete sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an die A. GmbH und forderte diese auf, sofern dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftigt würden, sich innerhalb von zwei Monaten einer im Register für berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der (per
1. Oktober 2014 gültigen) Anschlussvereinbarung zu erstatten. Falls kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt würde, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen (act. 9).
Am 13. November 2017 nahm der nunmehr anwaltlich vertretene C. Stellung zum Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. September 2017. Er hielt unter Beilage diverser Unterlagen, insbesondere des am 1. September 2004 ausgefüllten Fragebogens für "ANobAG", im Wesentlichen fest, er habe im Jahr 2004, wie von der SVA
E.
verlangt, den Fragebogen für "ANobAG" ausgefüllt. In der
Folge sei ihm seitens der SVA E. der Status eines "ANobAGs" zugestanden worden. Entsprechend der Information der SVA E.
habe er sich wie ein Selbständigerwerbender bei den Sozialversicherungen versichern müssen. Dieser Pflicht sei er nachgekommen, mit Lohnbestandteilen der Arbeitgeberfirmen. Die SVA E. sei nie an die Arbeitgeberfirmen gelangt. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht mehr möglich, für ein seit langem aufgehobenes Arbeitsverhältnis eines einzelnen Arbeitnehmers eine Arbeitgeberfirma im Ausland noch anschliessen zu wollen. Im Übrigen habe sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG direkt an den Arbeitgeber zu wenden (act. 11).
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 an C. hielt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG fest, dass gemäss den rechtlichen Grundlagen die Unternehmen (A. GmbH und F. GmbH) verpflichtet seien, sich rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Ob eine Vereinbarung gemäss Art. 109 der Verordnung 574/72 abgeschlossen worden sei, sei nicht mitgeteilt worden. Das Verfahren zum Zwangsanschluss richte sich an die Arbeitgeber. Wer nach Rechtskraft der Zwangsanschlussverfügung die Beiträge zu zahlen habe, hänge allerdings massgeblich davon ab, ob eine Vereinbarung gemäss Art. 109 der Verordnung 574/72 unterzeichnet worden sei (act. 13).
Am 28. Februar 2018 forderte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die SVA E. auf, die A. GmbH und die F. GmbH direkt aufzufordern, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sollte diese Aufforderung noch nicht ergangen sein. Ansonsten könne das Zwangsanschlussverfahren nicht weitergeführt werden (act. 14). Die SVA E. teilte daraufhin am 18. Oktober 2018 mit, sie könne die erwähnte Firma nicht mehr anschreiben, da sie über keine gültige Adresse verfüge. Zu bestätigen sei jedoch, dass der Arbeitgeber nach damals gängiger Praxis (2004) nie aufgefordert worden sei, den Anschluss vorzunehmen (act. 18).
Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 betreffend "Rechtliches Gehör vor Zwangsanschluss" gelangte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an die A. GmbH und hielt fest, C. sei gemäss Mitteilung der zuständigen Ausgleichskasse vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 bei der A. GmbH angestellt gewesen, wobei die Arbeitstätigkeit aus der Schweiz erfolgt sei. Nach den anwendbaren gesetzlichen Grund-
lagen hätte sich die A.
GmbH einer Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen müssen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs werde bis zum 18. Februar 2019 Gelegenheit gegeben, sich zum Zwangsanschluss zu äussern, ansonsten das
Unternehmen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsangeschlossen werde (act. 19).
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 11. April
2019 beantragte A.
GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
G. (vgl. act. 25), von einem Zwangsanschluss an die Vorsorgeeinrichtung BVG abzusehen und etwaige offene Ansprüche auf Zahlungen nach dem BVG unmittelbar gegenüber C. geltend zu machen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe C. während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung Zuschüsse für die in der Schweiz erforderlichen Sozialversicherungen gewährt. C. habe ihr gegenüber erklärt, ein sogenannter "ANobAG" zu sein und sämtliche Leistungen an die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen selbst vornehmen zu wollen. Im Vertrauen auf diese Auskunft sei die Zahlung der Zuschüsse erfolgt. Es sei auch eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag unter § 10 getroffen worden (act. 26).
Am 18. April 2019 teilte C. im Rahmen einer freiwilligen Stellungnahme mit, er sei mit dem Antrag der A. GmbH, von einem Zwangsanschluss an die Vorsorgeeinrichtung BVG abzusehen, einverstanden. Er sei seinen Versicherungspflichten, wie sie ihm mitgeteilt worden seien, jederzeit nachgekommen. Es werde beantragt, die Angelegenheit nach über zehn Jahren ruhen zu lassen (act. 28).
In Ergänzung der Stellungnahme vom 11. April 2019 hielt die A. GmbH am 25. April 2019 im Wesentlichen fest, C. sei von der SVA E. der Status eines "ANobAG" zugestanden worden und er habe entsprechend der Auskunft der SVA E. die erforderlichen Sozialversicherungen selbst abgeschlossen und unterhalten. Eine Beitragspflicht ihrerseits könne daneben nicht vorliegen (act. 29).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG fest, dass die A. GmbH vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2008 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen gewesen sei (Ziff. 1 des Dispositivs) und dass sich die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien (Ziff. 2 des Dispositivs). In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass die Pflicht zum Anschluss an eine berufliche Vorsorge gemäss schweizerischem Recht dem Arbeitgeber
obliege. Mit einer Vereinbarung im Sinne von Art. 21 der Verordnung 987/09 bzw. Art. 109 der Verordnung 574/72 werde lediglich die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge übertragen. Der Arbeitnehmer werde lediglich bevollmächtigt, ebenfalls einen Anschlussvertrag abschliessen zu können. Damit werde allerdings nicht die gesetzliche Pflicht an den Arbeitnehmer übertragen. Nehme der Arbeitnehmer seine Pflichten zum Abschluss eines Anschlussvertrages gemäss Vereinbarung nicht wahr, so sei weiterhin der Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen. Entsprechend sei in einer solchen Konstellation ein Zwangsanschlussverfahren gegenüber dem Arbeitgeber durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG durchzuführen. Die Frage, wer die Beiträge zu entrichten habe, müsse im vorliegenden Zwangsanschlussverfahren nicht entschieden werden (act. 31).
Gegen diese Verfügung erhob die A. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher und Rechtanwalt Dr. Mischa Morgenbesser, am 28. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom
21. Juni 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei § 10 des Dienstvertrages handle es sich um eine Vereinbarung im Sinne des vorliegend anwendbaren Art. 109 der Verordnung 574/72. Mit dieser Vereinbarung habe der Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung der Beiträge mit befreiender Wirkung auf den Arbeitnehmer übertragen, womit die diesbezügliche Pflicht des Arbeitgebers untergangen sei. Die Vorinstanz sei den Ausführungen von C. im Schreiben vom 13. November 2017 nicht weiter nachgegangen und habe zudem die Korrespondenz zwischen C. und der SVA E. nicht offengelegt, womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werde beantragt, die Vorinstanz zur Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen C. und der SVA E. bzw. die SVA E. direkt zur Edition dieser Unterlagen aufzufordern. Im Weiteren liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. Gemäss der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in der im Jahr 2004 gültigen Fassung seien Arbeitnehmer, welche mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung nach Art. 109 der Verordnung 572/74 abgeschlossen hätten, als "ANobAG" angeschlossen worden. Die WVP stelle eine dem Vertrauensschutz zugängliche Vertrauensgrundlage dar. Ebenso
stelle die Anerkennung von C.
als "ANobAG" durch die SVA
E. eine Vertrauensgrundlage dar. Ohne die falsche Auskunft des
BSV mittels WVP und ohne die Anerkennung von C.
als
"ANobAG" durch die SVA E. hätten die Parteien des Dienstvertrages die Versicherungspflicht auf andere Weise sichergestellt (BVGer-act. 1).
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung hielt sie hauptsächlich fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berühre eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 der Verordnung Nr. 574/72 die im schweizerischen Recht vorgesehene Anschlusspflicht des Arbeitgebers nicht, was sich bereits aus dem Verordnungswortlaut ergebe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 festgehalten, dass Art. 109 der Verordnung Nr. 574/72 keine Beitragspflicht des Arbeitgebers statuiere. Konsequenterweise könne die Bestimmung deshalb auch keine Befreiung des Arbeitgebers von einer innerstaatlichen vorgesehenen Anschlusspflicht statuieren. Was den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffe, so habe sie mehrmals mit der SVA E. Kontakt aufgenommen bezüglich des "ANobAG"-Status von C. . Vor Verfügungs- erlass habe ihr zudem die zwischen der SVA E. und C. geführte Korrespondenz vorgelegen. Ein weiterer Abklärungsbedarf habe sich daraus nicht ergeben. Sämtliche Akten seien im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt worden. Ob eine zusätzliche Aktenedition (durch das Bundesverwaltungsgericht) bei der Ausgleichskasse noch sinnvoll oder nötig sei, werde ihrerseits offen gelassen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben könne die Beschwerdeführerin schliesslich auch nichts zu ihren Gunsten ableiten (BVGer-act. 11).
Mit Replik vom 24. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest. In ihrer Begründung machte sie insbesondere neu noch geltend, die Ansprüche der Vorinstanz seien verjährt (BVGer-act. 16).
Mit Duplik vom 17. August 2020 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Sie bestritt insbesondere die geltend gemachte Verjährung und verwies dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-555/2018 vom 30. Januar 2019 (BVGer-act. 20).
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 BVG [SR 831.40]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde gegen die am 28. Juni 2019 bei der damaligen deutschen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingegangene Verfügung vom 21. Juni 2019 (vgl. Eingangsstempel, BVGer-act. 1, Beilage 1) wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) unbestrittenermassen fristund formgereicht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zudem hat die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 5 und 6). Da somit sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).
Anfechtungsobjekt und Begrenzung des Streitgegenstands (vgl. BGE 133 II 35 E. 2) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2019, mit welcher festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anstellung von C. rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum
31. Dezember 2008 bei der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen gewesen sei. Zu prüfen ist folglich die Rechtmässigkeit dieses Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin eine (vorab zu prüfende) Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem die Vorinstanz den Hinweisen im Schreiben von C. vom 13. November 2017 nicht nachgegangen sei, wonach die SVA E. C. den Status eines "ANobAG" zugestanden habe und dieser sich gemäss Information der SVA E. selber wie ein Selbständigerwerbender bei der Sozialversicherung habe versichern müssen. Die Vorinstanz habe somit den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Zudem habe sie die Korrespondenz zwischen C. und der SVA E. nicht offengelegt (BVGer-act. 1, S. 9 Rz. 31 f.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Zudem umfasst der Anspruch auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die Verpflichtung der Behörde ergibt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. April 2019 bereits sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen, indem sie mit Verweis auf das Schreiben von C. vom 13. Novem- ber 2017 geltend machte, die SVA E. habe C. den Status eines "ANobAG" zuerkannt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Akten betreffend die Korrespondenz zwischen C. und der SVA E. nicht offengelegt, ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, im vorinstanzlichen Verfahren ein Akteneinsichtsgesuch bzw. Akteneditionsgesuch zu stellen. Denn grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit überhaupt die Einsichtnahme gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387 E. 6.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich somit nicht zu erblicken. Was den Vorwurf der ungenügenden Abklärung seitens der Vorinstanz betreffend die Hinweise im Schreiben von
C.
vom 13. November 2017 angeht, so ergab sich für die Vo-
rinstanz daraus kein weiterer Abklärungsbedarf, wie sie auch in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat (BVGer-act. 11, S. 18 Ziff. 4.3). Ob die Vorinstanz den Sachverhalt tatsächlich ungenügend abgeklärt hat, ergibt sich erst aus der materiellen Beurteilung und kann daher nicht bereits an dieser Stelle entschieden werden bzw. zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen führen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin könnte vorliegend allerdings darin gesehen werden, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 nicht zu dem von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 25. April 2019 sinngemäss angerufenen Vertrauensschutz geäussert hat. Doch selbst wenn diesbezüglich von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, könnte der Mangel vorliegend aus folgenden
Gründen als geheilt betrachtet werden: Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren vor dem mit voller Kognition ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht nochmals eingehend zum Vertrauensschutz Stellung genommen. Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert. Somit würde die Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst eine materielle Behandlung der Streitsache bevorzugt, hat sie doch gemäss ihren Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus materiellen Gründen beantragt. Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit somit im Folgenden materiell zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten eine juristische Person mit Sitz in Deutschland (vgl. Sachverhalt A.a). Unumstritten ist auch, dass C. mit Wohnsitz in der Schweiz vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 bei der Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbender angestellt war und seine Arbeit in der Schweiz verrichtet hat (vgl. Dienstvertrag, BVGeract. 1, Beilage 5). Da somit ein Sachverhalt mit internationalem Bezug vorliegt, stellt sich zunächst die Frage nach den anwendbaren Rechtsvorschriften.
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Die Schweiz hat dazu die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA übernommen. Im Vordergrund stehen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72).
Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1; nicht jedoch für EFTA-Staaten). Ab diesem Zeitpunkt wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 an.
Vorliegende Streitigkeit betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis
31. Dezember 2008 (Anstellung von C. bei der Beschwerdeführerin), womit ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der in zeitlicher Hinsicht in den Geltungsbereich der bis 31. März 2012 in Kraft gewesenen VO 1408/71 fällt.
In persönlicher Hinsicht gilt die VO 1408/71 unter anderem für Arbeitnehmer und Selbstständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71), soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats sind, wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinn dieser Bestimmungen zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach steht der Anwendbarkeit der VO 1408/71 nicht entgegen, dass eine Person die Staatsangehörigkeit des betroffenen Mitgliedstaats besitzt (vgl. auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-20/96, Snares, Slg. 1997, I-6057; vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996). In sachlicher Hinsicht wird die VO 1408/71 in Bezug auf die berufliche Vorsorge sodann nur auf jene Personen angewandt, die für die obligatorischen Leistungen dem BVG (SR 831.40) und FZG (831.42) unterstehen (Art. 89a BVG und Art. 25b FZG; vgl. Botschaft Bil. I, BBl 1999 6330 Ziff. 273.231; vgl. auch Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015
E. 4.3 mit Hinweisen), die überobligatorische Vorsorge wird nur durch Richtlinie 98/49/EG erfasst, wobei das schweizerische Recht deren Art. 4 genügt (vgl. MÜLLER/BOLLIER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 89a bis 89d N. 19 f.; vgl. auch Urteil C-5191/2013 E. 4.3 in fine mit Hinweis).
Die Tatsache, dass C. in der Schweiz Wohnsitz hat und seine unselbständige Tätigkeit für die Beschwerdeführerin mit Sitz in Deutschland in der Schweiz ausgeübt hat, stellt ein Rechtsverhältnis mit internationaler Anknüpfung im Sinne der VO 1408/71 dar (eine physische Wanderbewegung zwischen den Mitgliedsstaaten ist nicht notwendig, vgl. Urteil C-5191/2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es besteht daher die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der beiden Staaten gegeneinander abzugrenzen, indem die Rechtsvorschriften eines dieser Staaten für anwendbar erklärt werden. Da der Sachverhalt sodann sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht (vgl. auch nachfolgend E. 6) unter die VO 1408/71 fällt, sind die anwendbaren Rechtsvorschriften anhand dieser zu bestimmen.
Titel II der VO Nr. 1408/71 (Art. 13 - 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinn fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 138 V 533 E. 3.1 mit Hinweis). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohnoder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 13 Abs. 2 Bst. a der VO 1408/71; BGE 136 V 244 E. 3.2.1; 135 V 339
E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_656/2009 vom 14. April 2010
E. 5.1). Da C. seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Schweiz ausübte – dass er zugleich noch anderen Erwerbstätigkeiten in der Schweiz oder im Ausland nachging, wird nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Akten –, unterstand er gemäss 13 Abs. 2 Bst. a der VO 1408/71 der schweizerischen Sozialversicherung. Die Frage, ob er für die Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 rückwirkend in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, bestimmt sich somit allein nach schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 139 V 297 E. 2.4.4).
berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Altersund Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2004 Fr. 25'320.-, von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Fr. 19'350.- und von
1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 Fr. 19'890.- (Art. 2 Abs. 1 BVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. BGE 115 1b 37 E. 3c-d). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
Dem IK-Auszug ist für die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode zu entnehmen, dass der bei der Altersund Hinterlassenenversicherung versicherte C. im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz vom
1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 bei der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin jeweils ein deutlich über dem jeweiligen Grenzbetrag liegendes Jahreseinkommen erzielt hat (act. 4). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit untersteht C. grundsätzlich der obligatorischen Versicherung nach BVG.
Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind – neben hier nicht interessierenden Ausnahmen – Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV i.V. m. Art. 2 Abs. 4 BVG). Gegenüber der AHV waren gemäss des bis zum
31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Art. 12 AHVG alle Arbeitgeber beitragspflichtig, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG).
Für Arbeitnehmer, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz in der EU oder in einem EFTA-Staat ohne Betriebsstätte in der Schweiz tätig sind, bestand bis zum Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 (bzw. bis zum Inkrafttreten des revidierten EFTA-Abkommens) aufgrund von Art. 12 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV keine Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, a.a.O., Art. 5
N. 19). Dies änderte sich allerdings unter Geltung der VO 1408/71 und der Festlegung des Beschäftigungslandprinzips (Art. 13 Abs. 2 Bst. a der VO 1408/71). Daraus ergibt sich, wie erwähnt, dass für eine in der Schweiz beschäftigte Person eines Unternehmens mit Sitz in einem EUbzw. EFTAStaat das schweizerische Sozialversicherungsrecht anwendbar ist (vgl. E.
5.3 hiervor). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur VO 1408/71 (Urteil des EuGH vom 24. Juni 1975 8/75 in der Rechtssache Caisse primaire d'assurances maladie de Sélestat gegen Association du football club d'Andlau) ist ein Arbeitgeber, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Sozialversicherungsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten, zwar nicht den Sozialversicherungsträgern seines Landes gegenüber beitragspflichtig, hat jedoch die nach den für den Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge zu zahlen. Aus diesem Urteil zog das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) den Schluss, dass Arbeitgeber mit Sitz in einem EUoder EFTA-Staat, die Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigten, so zu behandeln sind, als ob sie Betriebsstätten in der Schweiz hätten, womit sie gegenüber der AHV beitragspflichtig sind. Gemäss Art. 5 Abs.1 BVG ist demnach die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EUoder EFTA-Staat in der Schweiz beschäftigte Person dem BVG unterstellt, und für das Unternehmen besteht eine Anschlusspflicht, sofern die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 BVG erfüllt sind (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, a.a.O., Art. 5 N. 21; Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 22. Juli 2004 Nr. 76, Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8.2 und 8.3 mit Hinweisen). Mit Art. 12 Abs. 3 Bst. a AHVG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung (AS 2011 4745; BBl 2011 534) hat der Gesetzgeber hinsichtlich der AHV-Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz mittlerweile einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten zwischenstaatlicher Vereinbarungen und völkerrechtlicher Übung angebracht (vgl. Botschaft 11. AHV-Revision [Neufassung] vom 21. Dezember 2005
BBI 2006 1957, hier: 1998).
5 Rz. 17), denn es ist vorliegend erstellt, dass sie mit C. einen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BVG obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt hat (vgl. auch nachfolgend E. 7). So oder so wäre C. für die Zeit seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin vom
Oktober 2004 bis 31. Dezember 2008 in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern gewesen.
Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Für eine Anschlusspflicht des Arbeitgebers genügt die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers, welcher die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.1). Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungsoder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) "von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen" (vgl. dazu auch BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). Der entsprechende Anschluss
erfolgt (ebenfalls) rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem die zu versichernde Person erstmals ihre Stelle antritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung sowie Urteil A-3819/2016 E. 3.7.3).
Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG, sofern vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handelt, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolgt aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung hat deshalb bloss feststellenden Charakter (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2, A-6967/2016 vom 12. Mai 2017
E. 2.2.3).
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2018 betreffend die Verfügung vom 21. Juni 2019). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung.
Betreffend die Verjährung der Folgen, die sich aus dem Zwangsanschluss ergeben, vermag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein die Anschlussverfügung die Beitragsschuld zu begründen und – im Falle von Art. 12 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung) – nicht etwa der frühere Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung obligatorisch nach BVG zu versichernder Arbeitnehmer, der Eintritt des Versicherungsfalles und auch nicht die Anmeldung an die Auffangeinrichtung (SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 7, Urteil des BGer 9C_655/2008 vom
September 2009 E. 6.2; vgl. auch BGE 136 V 73).
7.2 Da die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 eine obligatorisch zu versichernde Person beschäftigte (vgl. E. 6.3 hiervor), bestand für sie gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG die gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer in das Register eingetragenen Vorsorgeeinrichtung bzw. zum Anschluss an eine solche. Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C. per 31. Dezember 2008 aufgelöst wurde, was unbestritten ist, hat C. einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, bevor sich die Beschwerdeführerin einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Folglich war die Beschwerdeführerin – in Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
von Gesetzes wegen rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis
31. Dezember 2008 der Vorinstanz angeschlossen, wie es seitens der Vorinstanz in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2019 festgestellt worden ist. Im Übrigen sind die sich aus dem Zwangsanschluss ergebenden Ansprüche der Vorinstanz noch nicht verjährt (vgl. E. 7.1.5 hiervor).
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre gesetzliche Verpflichtung nach Art. 11 Abs. 1 BVG für die vorliegend zu beurteilende Zeitperiode nicht grundsätzlich. Sie bringt gegen den Zwangsanschluss jedoch vor, dass ihr die Pflicht zum Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gar nicht oblegen habe bzw. diese auf ihren Arbeitnehmer C. übergegangen sei, da sie und C. mit § 10 des Dienstvertrags (vgl. Sachverhalt A.a) eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 der VO 574/72 abgeschlossen hätten.
Nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 kann ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedsstaats.
Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass § 10 des Dienstvertrages eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 darstellt. Umstritten und zu prüfen ist allerdings, ob und inwiefern sich Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 auf die nach Schweizer Recht bestehende Pflicht der Beschwerdeführerin, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG), auswirkt.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 so zu verstehen, dass der Arbeitgeber die Pflicht zur Bezahlung der Beiträge mit befreiender Wirkung auf den Arbeitnehmer übertragen hat und damit die diesbezügliche Pflicht untergegangen sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass erst mit dem seit 1. April 2012 in Kraft getretenen Art. 21 Abs. 2 VO 987/09 ("Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass daneben fortbestehende Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger.") festgelegt worden sei, dass die daneben bestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht berührt würden. Da dieser Passus in Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 nicht enthalten sei, habe gemäss dem klaren Verordnungswortlaut die Vereinbarung zur Folge, dass die Pflicht des Arbeitgebers nicht weiterbestehe. Die vorliegend anwendbare VO 574/72 gehe Art. 11 Abs. 1 BVG vor. Wenn der Arbeitnehmer gestützt auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wahrnehme, könne die Vorinstanz nicht eine Anschlusspflicht des Arbeitgebers an einen Sozialversicherungsträger verfügen, weil damit ansonsten Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 ausgehebelt würde (BVGer-act. 1, S. 7 f. Rz. 24-26; BVGer-act. 16, S. 3 Rz. 8).
Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, bereits aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ergebe sich, dass die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur die Zahlung der Beiträge betreffe und somit die im schweizerischen Recht vorgesehene Anschlusspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht berühre. Weiter könne zwar vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnehme, nicht jedoch übernehme. Somit könne sich der Arbeitgeber mit einer solchen Vereinbarung nicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger befreien. Der Arbeitnehmer werde mit der Vereinbarung lediglich bevollmächtigt, ebenfalls (für den Arbeitgeber) einen Anschlussvertrag abzuschliessen. Auch aus den Ausführungen im
Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 ergebe sich, dass Art.109 VO 574/72 keine Befreiung des Arbeitgebers von einer innerstaatlich vorgesehenen Anschlusspflicht statuieren könne. Zudem werde gemäss der in der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) enthaltenen Mustervorlage für die Vereinbarung nach Art. 109 VO 574/72 festgehalten, dass der Arbeitgeber gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit für die Zahlung der Beiträge haftbar bleibe. Mit Art. 21 Abs. 2 VO 987/2009 sei lediglich die bereits bestehende Rechtspraxis zu Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 explizit festgeschrieben worden. Eine abweichende Auslegung von Art. 109 VO 574/72 würde auch dem im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Sozialschutzgedanken widersprechen, da der Arbeitnehmer in der Regel die wirtschaftlich schwächere Partei sei (BVGeract. 11, S. 15 ff. Ziff. 3; BVGer-act. 20 S. 2 ff.).
Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die in Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 vorgesehene Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzig auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bezieht. Die nach vorliegend anwendbarem schweizerischem Recht bestehende Pflicht des Arbeitgebers zum Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung (Art. 11 Abs. 1 BVG) wird von der Verordnungsbestimmung dagegen nicht berührt. Dies ergibt sich auch aus der in der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (gültig ab
Juni 2002, Stand 1. Januar 2007; nachfolgend: WVP) im Anhang 16 enthaltenen Mustervorlage für eine Vereinbarung nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72, worin festgehalten wird, dass die Vereinbarung einer "registrierten Vorsorgeeinrichtung oder Auffangeinrichtung BVG" vorzulegen ist. Daraus folgt, dass die Vereinbarung betreffend die Zahlung der Beiträge unabhängig ist von der Pflicht des Arbeitgebers, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen respektive diese voraussetzt. Mit anderen Worten wird der erfolgte Anschluss des Arbeitgebers an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach BVG im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 bereits vorausgesetzt.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 erfasse (indirekt) auch die Anschlusspflicht des Arbeitgebers, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der Vereinbarung nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 habe sie sich von der Beitragspflicht und damit gleichzeitig auch von der Anschlusspflicht befreit, nicht gefolgt werden. Wie im Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 ausgeführt, bezwecken die VO 574/72 und VO 987/2009 in erster Linie eine Koordinie-
rung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften. Unter Vorbehalt eines Verstosses gegen das Gemeinschaftsbzw. Abkommensrecht beurteilt sich somit nach innerstaatlichem Recht, ob für eine Person in einem bestimmten Sozialversicherungszweig der sozialen Sicherheit eine Versicherungspflicht besteht. Ebenso bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht, welche Subjekte gegenüber einem bestimmten Zweig der sozialen Sicherheit beitragspflichtig sind (Urteil C-5191/2013 E. 8.2.2 mit Hinweisen). In Bezug auf Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 bedeutet dies einerseits, dass mit der Vereinbarung keine im nationalen Recht gar nicht vorgesehene Beitragspflicht des Arbeitgebers statuiert wird (vgl. Urteil C-5191/2013 E. 8.2.2 in fine). Andererseits bedeutet es aber auch, dass die Vereinbarung den Arbeitgeber von einer gemäss nationalem Recht ihm obliegenden Pflicht nicht befreit. Entsprechend hält auch das BSV in seiner Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 117 vom 31. März 2010 in Ziff.
3.2 zu Art. 109 VO 574/72 fest, dass diese Regelung, welche keinerlei zwingenden Charakter habe, lediglich eine praktische Vereinfachung bezwecke und in der beruflichen Vorsorge keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge und deren Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer habe (Mitteilung abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > BV > Mitteilungen, zuletzt besucht am 16. Februar 2021). Zudem wird auch in der Mustervorlage für eine Vereinbarung nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 im Anhang 16 der WVP ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit für die Zahlung der Beiträge haftbar bleibt. Mit einer Vereinbarung nach Art. 109 Abs. 2 VO 574/72 – bzw. nach dem seit 1. April 2012 in Kraft getretenen Art. 21 Abs. 2 VO 987/09 – kann sich der Arbeitgeber somit weder von seiner gemäss schweizerischem Recht bestehenden Beitragspflicht noch von der Pflicht zum Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG befreien.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf den Vertrauensschutz.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und
gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3; BGE 131 II 627
E. 6.1). Eine Vertrauensgrundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, kann sich namentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Auskunft einer dafür zuständigen Person in einem konkreten Fall ergeben (Urteil des BGer 2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 341 E. 5.2.1, vgl. auch Urteil 2C_199/2017 E. 3.4;). Konkret sind falsche behördliche Auskünfte bindend: 1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 6) wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 131 V 472 E. 5; BGE 127 I 31
E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667 ff.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und C. hätten die Vorgaben der WVP und der SVA E. umgesetzt. Die WVP stelle eine dem Vertrauensschutz zugängliche Vertrauensgrundlage dar. Gemäss Rz. 2041 der WVP seien Arbeitnehmer, welche mit Arbeitgebern eine Vereinbarung nach Art. 109 VO 574/72 abgeschlossen hätten, als "ANobAG" den Ausgleichkassen angeschlossen worden. Die vom BSV in Form der WVP erteilte Auskunft sei vorbehaltslos und deren Unrichtigkeit für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Aufgrund dieser Auskunft habe sich C. als "ANobAG" bei der SVA E. angemeldet, was akzeptiert worden sei. Die SVA E. als zuständige Behörde habe C. den Status als "ANobAG" zugestanden bzw. ihn als "ANobAG" anerkannt, ohne einen Vorbehalt zu machen und ohne dass eine allfällige Falschanerkennung für C. erkennbar gewesen sei. Dass die SVA E. C. den Status eines "ANobAG" zuge-
standen habe, habe für alle Beteiligten eine Vertrauensgrundlage begründet. Die SVA E. habe zudem anerkannt, dass sie den Arbeitgeber nie aufgefordert habe, den Anschluss vorzunehmen. Ohne die falsche Auskunft des BSV mittels WVP und ohne die Anerkennung von C. als "ANobAG" durch die SVA E. hätten die Parteien des Dienstvertrages die Versicherungspflicht auf andere Weise sichergestellt (BVGer-act. 1, S. 10 ff. Rz. 34 ff.; BVGer-act. 16, S. 5 ff. Rz. 18 ff.).
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass eine fehlerhafte Verwaltungsanweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen vermöge, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richte und sich auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehe. Bei der WVP handle es sich um eine für die Ausgleichskasse verbindliche Weisung des BSV, deren Zweck darin bestehe, die Behörden in der Rechtsanwendung zu unterstützen. Sie sei daher grundsätzlich nicht als Auskunftsquelle für Privatpersonen vorgesehen. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei Abschluss des Dienstvertrages von der WVP Kenntnis gehabt bzw. sich davon habe leiten lassen. Die Vorinstanz habe gegenüber C. oder der Beschwerdeführerin nie eine Zusicherung betreffend eine fehlende Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge abgegeben. Alleine aus der erfolgten mehrjährigen "ANobAG"-Abrechnung der Ausgleichskasse lasse sich kein Vertrauensschutz begründen. Dies treffe umso mehr zu, weil die Ausgleichskasse gemäss gesetzlicher Regelung nicht die sachlich zuständige Behörde für die definitive Beurteilung einer allfälligen Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge sei. Weiter sei auch nicht erstellt, inwiefern die Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen habe, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Schliesslich sei, selbst wenn von einem Anwendungsfall des Vertrauensschutzes ausgegangen werden müsste, der Durchsetzung des materiellen Rechts der Vorrang einzuräumen, da es sich bei den Vorschriften zur obligatorischen beruflichen Vorsorge um wichtige Sozialbestimmungen handle, deren korrekte Durchsetzung im Sinne des Sozialschutzgedankens von grosser Bedeutung sei (BVGer-act. 11, S. 19 ff. Ziff. 5.2 ff.; BVGer-act. 20 S. 4 f.).
Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend durch das behördliche Verhalten eine Vertrauensgrundlage für die Beschwerdeführerin geschaffen wurde.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die WVP, konkret auf Rz. 2041 WVP, und macht geltend, es handle sich dabei um eine vorbehaltslose und nicht erkennbar unrichtige Auskunft des BSV, welche bei ihr ein schützenswertes Vertrauen begründet habe (vgl. E. 9.2 hiervor).
Wie bereits erwähnt vermag in der Regel nur eine individuell-konkrete Zusicherung der Verwaltungsbehörde an den Bürger eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen. In gewissen Fällen kann der Vertrauensschutz jedoch selbst dann den Vorzug gegenüber dem Gebot der Legalität verdienen, wenn keine individuell konkrete Zusicherung der Verwaltung vorliegt (vgl. im Falle einer öffentlichen Wegleitung an die Steuerpflichtigen, BGE 101 IA 116 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 mit Hinweis auf BGE 129 II 125 E.5.6). Der Bürger, der sich lediglich am Wortlaut generell-abstrakter Normen orientiert, handle es sich um das Gesetz oder um eine ausführende Verordnung, muss das Risiko tragen, dass er den wahren Sinn der Norm nicht erfasst oder die Nichtigkeit einer Vorschrift übersieht (BGE 101 IA 116 E. 2a).
Rz. 2041 der WVP, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, lautet wörtlich wie folgt: "Haben Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz und ihre in der Schweiz versicherten Arbeitnehmenden eine Vereinbarung gemäss Art. 109 VO 574/72 abgeschlossen (Mustervereinbarung s. Anhang 16), so werden die Arbeitnehmenden für die AHV/IV und ALV den Ausgleichskassen wie Arbeitnehmende ohne beitragspflichtige Arbeitgebende im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVG angeschlossen. Die Arbeitnehmenden zahlen die Beiträge selber. Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden jedoch zusätzlich zum Lohn ihren Arbeitgeberanteil auszuzahlen. Für die AHV beträgt dieser 4.2%". Die vom BSV erlassene WVP enthält generelle Auskünfte und Vorgaben für das Handeln der Ausgleichskassen betreffend die Versicherungspflicht im Bereich AHV/IV. Die WVP bezieht sich somit und offensichtlich lediglich auf die Versicherungspflicht in der 1. Säule (AHV/IV, staatliche Vorsorge). Sie äussert sich demgegenüber nicht zur vorliegend interessierenden Versicherungspflicht in der
Säule (berufliche Vorsorge). Auch die Rz. 2041 WVP bezieht sich lediglich und explizit auf die 1. Säule und besagt, dass die Arbeitnehmer, welche mit den Arbeitgebern eine Vereinbarung gemäss Art. 109 VO 574/72 abgeschlossen haben, den Ausgleichskassen für die AHV/IV und ALV wie Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AHVG angeschlossen werden. Es ist in der WVP keine Rede davon, dass der Arbeitnehmer auch im Bereich der 2. Säule wie ein "ANobAG" behan-
delt würde bzw. nicht der obligatorischen BVG-Versicherungspflicht unterstünde. Im Weiteren wird dem Arbeitnehmer durch Rz. 2041 WVP auch nicht der Status eines "ANobAG" im eigentlichen Sinn, d.h. im Sinn von Art. 6 Abs. 1 AHVG, zugestanden, wie die Beschwerdeführerin fälschlicherweise anzunehmen scheint, sondern es wird lediglich angeordnet, dass Arbeitnehmer, welche mit ihren Arbeitgebern eine Vereinbarung gemäss Art. 109 VO 574/72 abgeschlossen haben, von den Ausgleichskassen im Rahmen der 1. Säule wie "ANobAG" angeschlossen werden (vgl. auch Botschaft 11. AHV-Revision [Neufassung] vom 21. Dezember 2005 BBI 2006 1957, hier: 1999). Der Umstand, dass der Arbeitnehmer im praktischen Sinne von der Ausgleichskasse wie ein "ANobAG" behandelt wird, führt mit anderen Worten auch gemäss der WVP nicht dazu, dass er diesen Status rechtlich innehat. Entsprechend kann er sich auch nicht gegenüber anderen Versicherungsträgern auf diesen Status und die damit verbundenen rechtlichen Folgen berufen. Nach dem Gesagten enthält die WVP keine falsche bzw. vom Gesetz abweichende Auskunft, die eine Vertrauensgrundlage darstellen könnte. Indem die Beschwerdeführerin nicht zwischen 1. und 2. Säule unterscheidet und zudem verkennt, dass mit Rz. 2041 WVP dem Arbeitnehmer nicht der Status eines "ANobAG" zugestanden wird, hat sie die WVP – soweit sie von dieser im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages mit C. überhaupt Kenntnis hatte, was vorliegend offen gelassen werden kann – falsch verstanden, was wie erwähnt ein von ihr zu tragendes Risiko darstellt (vgl. E. 9.3.1.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, C.
habe
sich bei der SVA E. als "ANobAG" angemeldet, was akzeptiert worden sei. Indem die SVA E. als zuständige Behörde C. den Status als "ANobAG" zugestanden habe bzw. ihn als "ANobAG" anerkannt habe, ohne einen Vorbehalt zu machen und ohne dass eine allfällige Falschanerkennung für C. erkennbar gewesen sei, habe sie für alle Beteiligten eine Vertrauensgrundlage begründet (vgl. E. 9.2 hiervor).
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr darauf beruft, C. habe ihr gegenüber erklärt, ein "ANobAG" zu sein und sie habe im Vertrauen auf diese Auskunft (Lohn-)Zuschüsse geleistet (so noch in der Stellungnahme vom 11. April 2019, vgl. act. 26), denn einen Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9 BV vermag nur eine behördliche Auskunft zu begründen, nicht hingegen die Auskunft einer Privatperson. Nach Kenntnisnahme der Stel-
lungnahme von C. vom 13. November 2017 und der damit einge-
reichten Beilagen, insbesondere des von C.
am 1. September
2004 ausgefüllten und bei der SVA E. eingereichten Fragebogens für "ANobAG" (vgl. Sachverhalt A.g), macht die Beschwerdeführerin nun geltend, die SVA E. habe C. als "ANobAG" anerkannt, was auch für sie eine Vertrauensgrundlage begründe. In welcher Form seitens der SVA E. die behauptete Anerkennung von C. als "ANobAG" genau erfolgt sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Offenbar leitet sie dies daraus ab, dass nach Einreichung des Fragebogens für "ANobAG" durch C. von der SVA E. keine Einwendung in Bezug auf die bestehende BVG-Unterstellung von C. erfolgt ist. Dass irgendwelche Angaben oder Fragen auf dem Fragebogen sich auf die Versicherungspflicht in der zweiten Säule beziehen würden, etwa, indem gefragt würde, ob und bei welcher Vorsorgeeinrichtung der Antragsteller bisher obligatorisch BVG-versichert ist oder war, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Weshalb die SVA E. nach Ansicht der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Vorbehalt hätte machen sollen, erschliesst sich nicht. Weiter ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen, von der Beschwerdeführerin aber nicht explizit erwähnten IK-Auszug von C. zwar, dass dieser von der SVA E. im Zeitraum von September 2004 bis Dezember 2011 als "ANobAG" bezeichnet wurde (vgl. act. 4 unter "Arbeitgeber oder Einkommensart"). Der IK-Auszug enthält jedoch lediglich die versicherungsrelevanten Angaben bezüglich der 1. Säule (welche für die Berechnung der ordentlichen Altersund Hinterlassenenrenten erforderlich sind, vgl. Art. 30ter i.V.m. Art. 29 AHVG), was im Übrigen bereits aufgrund der aufgeführten Ausgleichskassen ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im Vorgehen der SVA E. somit keine Grundlage für ein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Die einzig für die Versicherungspflicht in der 1. Säule zuständige SVA E. hat C. in korrekter Anwendung von Rz. 2041 der WVP lediglich wie einen "ANobAG" der AHV/IV und ALV angeschlossen und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, was jedoch – wie bereits ausgeführt
nicht dazu führt, dass C. diesen Status rechtlich innehat und sich gegenüber anderen Versicherungsträgern darauf berufen kann
(vgl. E. 9.3.1.3 hiervor). Der von C.
eingereichte aktenkundige
Fragebogen für "ANobAG" bezieht sich wie ausgeführt explizit und ausschliesslich auf die AHV-Beitragspflicht (1. Säule; vgl. Titel des Fragebogens, BVGer-act. 1, Beilage 6: "AHV-Beitragspflicht: Fragebogen für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers
[ANOBAG]"). Zudem bezieht sich auch der gleichzeitig mit dem Fragebogen eingereichte Dienstvertrag lediglich auf die Sozialversicherungszweige im Zuständigkeitsbereich der SVA E. (vgl. § 10 des Dienstvertrags: "Für diese Versicherung gelten die Regelungen für Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers der Schweizer Sozialversicherungs- anstalt."). Somit bestand für die SVA E. anhand der eingereichten Unterlagen auch keinerlei Anlass für Ausführungen in Bezug auf die BVGVersicherungspflicht. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sich der damals noch für die D. AG mit Sitz in der Schweiz als Arbeitnehmer tätige C. rund ein Monat vor Unterzeichnung des Dienstvertrags mit der Beschwerdeführerin bei der SVA E. als "ANobAG" angemeldet hat (vgl. Sachverhalt A.b). Daraus ist zu schliessen, dass seine Anerkennung als "ANobAG" durch die SVA E. eine Voraussetzung für den Abschluss des Dienstvertrags mit der in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin war. Offenbar in der (fälschlichen) Annahme,
C.
sei von der SVA E.
als "ANobAG" (im eigentlichen
Sinn) anerkannt worden, wurde der Dienstvertrag am 30. September 2004 abgeschlossen, wobei das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2004 begann und sich damit nahtlos an das Ende des Arbeitsverhältnisses mit der D. AG per 30. September 2004 (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6, S. 2 des Fragebogens) angeschlossen hat. Auffallend ist, dass C. gemäss Dienstvertrag insbesondere die Verantwortung übertragen wurde für die Abwicklung der D. AG (vgl. § 1 Ziff. 3 des Dienstvertrags), bei welcher er zuvor angestellt gewesen war. Aufgrund der genannten Umstände im Zusammenhang mit der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses als Dienstverhältnis (Voraussetzung der Anerkennung als "ANobAG" für den Abschluss des Dienstvertrags, nahtloser Übergang vom Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer bei der D. AG in das Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer mit der Beschwerdeführerin, weitere Tätigkeit von C. für die D. AG, bei welcher er zuvor angestellt gewesen war) sowie der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses, mit welchem C. nicht mehr bei der in der Schweiz, sondern bei der in Deutschland ansässigen Arbeitgeberin angestellt war, der obligatorischen BVG-Unterstellung von C. und damit gleichzeitig der Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG hat entgehen wollen. Dies auch auf dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Abschlusses des Dienstvertrags offensichtlich keine eigenen Abklärungen bezüglich der bestehenden BVG-Anschlusspflicht getätigt hat und dieser An-
schlusspflicht wie bereits erwähnt auch nicht nachgekommen ist. Insbesondere macht sie auch nicht geltend und es ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich diesbezüglich bei der SVA E. erkundigt hätte, noch, dass diese ihr gegenüber irgendwelche falsche Angaben oder Zusicherungen gemacht hätte. Wenn die Beschwerdeführerin nun nachträglich unter Berufung auf den Vertrauensschutz versucht, dem ex lege erfolgten obligatorischen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vgl. E. 7.2 hiervor) zu entgehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere kann sie entgegen ihrer Ansicht auch aus dem Verhalten der SVA E. gegenüber C. von Vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Auskünfte, die an Dritte erteilt und von diesen weitergeleitet werden, keine geeignete Vertrauensgrundlage darstellen. Zudem macht die Beschwerdeführerin ja zu Recht nicht mehr geltend, C. habe ihr gegenüber erklärt, ein "ANobAG" zu sein. Im Übrigen würde eine von einer Behörde abgegebene Zusicherung grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger gelten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 mit Hinweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, VPB [1996] Nr. 17, vgl. dort E. 3a/dd mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 28 E. 3, wonach eine der Heilanstalt erteilte Kostengutsprache der Krankenkasse keine Zusicherung der definitiven Kostenübernahme gegenüber dem Versicherten darstellt, vorbehältlich weiterer Umstände in besonders gelagerten Fällen, was in casu verneint wurde). Besondere Umstände, welche eine Abweichung vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Auskunftserteilung rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sich die gesetzliche Anschlusspflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG, wie erwähnt, explizit an den Arbeitgeber, mithin vorliegend an die Beschwerdeführerin, – nicht an den Arbeitnehmer – richtet und vom Arbeitgeber (Beschwerdeführerin) auch nicht rechtsgültig an den Arbeitnehmer abgetreten respektive delegiert werden kann. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin sinngemäss im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz beschwerdeweise gestellten Beweisantrags auf Aktenedition seitens der SVA E. be-
treffend sämtliche Korrespondenz zwischen der SVA E.
und
C. (vgl. BVGer-act. 1 S, 10 Rz. 33) folgt aufgrund des Dargelegten, dass daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, könnte sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf eine allfällige Auskunft an Dritte berufen. Entsprechend ist der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.2; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 22 mit Hinweisen; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts: Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020,
S. 142 f.) abzulehnen.
Schliesslich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der SVA E. nie aufgefordert worden, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen (vgl. E. 9.2 hiervor), unbehelflich. Auch wenn gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG die Ausgleichskassen der AHV zu überprüfen haben, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, ändert dies nichts daran, dass die Verantwortung für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung in erster Linie dem Arbeitgeber obliegt (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Untätigkeit einer Ausgleichskasse berechtigt den Arbeitgeber folglich nicht zu der Annahme, er sei von der Anschlusspflicht befreit oder dass diese Pflicht nicht mehr bestehe (RÉMI WYLER, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, a.a.O., Art. 11 N. 29 mit Hinweis auf Urteile des BGer 9C_775/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.1; 2A.610/2006 vom 21. März 2007 E. 4.3 und 2A.461/2006 vom 2. März
2007 E. 5.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017
E. 3.1.3). Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Umstand, dass sie seitens der SVA E. nie eine Aufforderung erhielt, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zusammengefasst fehlt es vorliegend bereits an einer geeigneten Vertrauensgrundlage, sodass eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes gegeben wären, das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Vertrauens vorgehen würde. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV). Das BVG legt dabei nur den minimalen Versicherungsschutz, die obligatorische berufliche Vorsorge, fest. Die richtige Anwendung und Durchsetzung der BVG-Bestimmungen ist daher insbesondere mit Blick auf den Arbeitnehmerschutz von grosser Bedeutung. Wie ausgeführt legt Art. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung im Fall, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungsoder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, fest, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen (ex lege) für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom
21. Juni 2019 zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2008 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen war. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festgelegt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E. 4). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.