Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4339/2018 |
Datum: | 12.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass |
Schlagwörter : | Recht; Vorinstanz; Witwe; Richt; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Recht; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Serbien; Unrecht; Rückforderung; Versicherung; Akten; Urteil; Hinweis; Renten; Anspruch; Rechtsprechung; Frist; Zeitpunkt; Einspracheentscheid; Schweiz |
Rechtsnorm: | Art. 19 BV ; Art. 20 VwVG ; Art. 23 AHVG ; Art. 24 AHVG ; Art. 25 ATSG ; Art. 38 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 52 ATSG ; Art. 52 VwVG ; Art. 53 ATSG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 304; 111 Ib 116; 111 V 99; 113 V 66; 115 Ia 12; 115 Ia 20; 116 V 67; 116 V 69; 118 V 190; 119 V 431; 121 V 362; 122 V 169; 122 V 270; 127 I 31; 127 V 75; 127 V 78; 128 V 89; 129 V 1; 130 V 329; 131 V 472; 136 I 229; 138 III 225; 139 V 106; 139 V 570; 140 V 521; 140 V 70; 141 V 405; 143 V 341; 143 V 95; 146 V 217 |
Kommentar: | -, ATSG- 4. Aufl. , Art. 25; Art. 4 Abs. 4 OR ATSG SR, 2020 |
Abteilung III C-4339/2018
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Beschwerdeführerin,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückforderung von Witwenrenten (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018).
Die am (…) März 1963 geborene, geschiedene und in Serbien wohnhafte schweizerisch-serbische Doppelbürgerin A. (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom Oktober 1988 bis zu ihrem Wegzug nach Serbien per 5. Oktober 2017 obligatorisch bei der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert und hat dabei entsprechende Beiträge an die obligatorische Versicherung geleistet. Nach ihrem Wegzug nach Serbien schloss sich die Versicherte der freiwilligen AHV-Versicherung an (vgl. Beitrittserklärung vom 16. Mai 2018 und Aufnahmebestätigung vom 5. Juni 2018 betreffend rückwirkende Aufnahme per 1. November 2017; Akten der Vorinstanz betreffend die freiwillige Versicherung [im Folgenden: act.] 1-3 sowie Akten der Vorinstanz betreffend die obligatorische Versicherung [im Folgenden: Dok.] 1 S. 1 f. und S. 7-12). Die Versicherte war insgesamt zwei Mal verheiratet: vom (…) 1988 bis (…)
1995 mit B.
sel., bosnischer Staatsangehöriger, geboren (…)
1950, verstorben am (…) November 2006 (vgl. Dok. 1 S. 18-22, Dok. 1
S. 52-61, Dok. 1 S. 63-65, Dok. 1 S. 98 ff.) sowie vom (…) 1998 bis (…) 2003 mit C. , kroatischer Staatsangehöriger, geboren am (…) 1961 (vgl. Dok. 1 S. 14-17, Dok. 1 S. 67 f., Dok. 1 S. 82-86). Aus der ersten Ehe
der Versicherten mit B.
sel. ist ein Kind hervorgegangen:
D. , geboren am (…) Dezember 1991 (vgl. Dok. 1 S. 19 und S. 60 f.).
Nach dem Tod ihres ersten Ex-Ehegatten B. sel., der ebenfalls in der Schweiz erwerbstätig war und dabei Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet hat, reichte die Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons E. (im Folgenden: SVA E. ) ein Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenrenten ein (vgl. Dok. 1 S. 52-61). Die SVA E. leitete dieses Gesuch am 20. Februar 2007 zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse
F.
(im Folgenden: AK F. ) weiter (Dok. 1 S. 62). In der
Folge erliess die AK F. am 5. April 2007 eine Verfügung, mit welcher – jeweils mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 – der Versicherten eine Witwenrente und dem gemeinsamen Sohn eine Waisenrente zugesprochen wurde (vgl. Dok. 1 S. 41-43).
Nachdem sich die Versicherte per 5. Oktober 2017 nach Serbien abgemeldet hatte, überwies die AK F. am 18. Oktober 2017 das Versichertendossier zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz; vgl. Dok. 1 S.1 f. und Dok. 2- 4; vgl. auch act. 1 S. 3 f.). Nach Erhalt des Versichertendossiers teilte die Vorinstanz – nach vorgängiger telefonischer Rücksprache – der AK F. am 2. November 2017 schriftlich mit, dass sie nach Durchsicht des Dossiers festgestellt habe, dass die Versicherte die Bedingungen für eine Witwenrente nicht erfüllt habe, da sie zum Zeitpunkt des Ablebens des ersten Ex-Ehegatten im November 2006 zwar geschieden gewesen sei,
jedoch von ihrem zweiten Ex-Ehegatten C. . Die SAK bat deshalb die AK F. , die Akten zu prüfen und anschliessend einen schriftlichen Rückforderungsantrag samt Berechnung des rückforderbaren Betrags einzureichen (vgl. Dok. 7). Mit Schreiben vom 7. November 2017 informierte die SAK auch die Versicherte über die zu Unrecht ausgerichtete Witwenrente und teilte ihr mit, dass sie hierzu in den kommenden Wochen eine anfechtbare Verfügung erhalten werde (Dok. 8).
Nachdem die AK F. der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. November 2017 den berechneten Rückforderungsbetrag für die Zeit von November 2012 bis Oktober 2017 mitgeteilt sowie bestätigt hatte, dass der Versicherten durch eine Fehlinterpretation der Rentenwegleitung zu Unrecht eine Witwenrente ausgerichtet worden war, erliess die Vorinstanz am
21. November 2017 ankündigungsgemäss eine Verfügung, mit welcher sie unter Hinweis auf zu Unrecht ausbezahlte Witwenrenten einen Betrag im Umfang von Fr. 42'570.- zurückforderte. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines ganzen oder teilweisen Erlasses der Rückerstattung hin, sofern innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung ein schriftlich begründetes Gesuch eingereicht werde (vgl. Dok. 10).
Nachdem die am 23. November 2017 eingeschrieben versandte Verfügung am 4. Dezember 2017 von der Post an die Vorinstanz retourniert worden war (Eingang bei der Vorinstanz am 8. Dezember 2017 [vgl. Dok. 15]), teilte die Versicherte der Vorinstanz am 11. Dezember 2017 per E-Mail mit, dass sie aufgrund einer Auslandabwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, die Sendung abzuholen. Sie ersuchte die Vorinstanz um erneute Zustellung, jedoch an die Adresse ihres Sohnes in der Schweiz, da sie vom 15. bis 19. November 2017 (recte: Dezember) bei ihm sein werde (vgl. Dok. 16). In der Folge sandte die Vorinstanz die Verfügung, welche
sie neu auf den 15. Dezember 2017 datierte, wunschgemäss an die Adresse des Sohnes in der Schweiz (vgl. Dok.17). Nachdem die Versicherte am 18. Dezember 2017 telefonisch mitgeteilt hatte, die Verfügung noch nicht erhalten zu haben, übermittelte ihr die Vorinstanz wunschgemäss am gleichen Tag eine Kopie sowohl per E-Mail als auch per Post an ihre Adresse in Serbien (vgl. Dok. 19-21). Die Versicherte konnte das Original indes noch vor ihrer Rückreise in Empfang nehmen (vgl. Dok. 25).
Am 4. Januar 2018 erhob die Versicherte gegen die Rückerstattungsverfügung Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiterausrichtung der Witwenrente gemäss Verfügung vom 5. April 2007 (Dok. 27). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag liess die Versicherte unter Hinweis auf die gleichentags von ihr selbst versandte Einsprache mitteilen, dass sie von nun an von Rechtsanwalt Markus Leimbacher vertreten werde, weshalb sämtliche Folgekorrespondenz an ihn zu richten sei. Gleichzeitig liess sie auch um Akteneinsicht ersuchen (vgl. Dok. 28). Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 13. Februar 2018 an das am 4. Januar 2018 gestellte Akteneinsichtsgesuch erinnert worden war, wurden die Akten am 19. Februar 2018 an den Rechtsvertreter zur Einsicht übermittelt (vgl. Dok. 29 f.). Nachdem die Vorinstanz mit Informationsschreiben vom
März 2018 erneut den Sachverhalt dargelegt und auf die Möglichkeit eines Erlassgesuches hingewiesen sowie um Mitteilung ersucht hatte, ob an der Einsprache festgehalten werde (vgl. Dok. 31), teilte ihr die Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2018 mit, dass sie die Einsprache aufrechterhalte (Dok. 36). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie sei zwar zum Zeitpunkt des Todes ihres ersten Ex-Ehegatten geschieden gewesen, jedoch nicht vom Verstorbenen, sondern von ihrem zweiten Ex-Ehegatten. Deshalb seien der Versicherten zwischen 2006 und 2017 jeweils an die Teuerung angepasste Witwenrenten von insgesamt Fr. 91'232.- zu Unrecht ausbezahlt worden. Von Gesetzes wegen müssten nicht sämtliche unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückerstattet werden, sondern lediglich diejenigen der letzten fünf Jahre von insgesamt Fr. 42'570.-. Ausserdem wies die Vorinstanz im Einspracheentscheid erneut auf die Möglichkeit eines schriftlich begründeten Erlassgesuches innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der verfügten Rückerstattung hin (vgl. Dok. 38).
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, am 26. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Rückerstattungsverfügung vom 15. Dezember 2017 sowie der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ausgleichskasse verpflichtet sei, weiterhin die Witwenrente gemäss der Verfügung vom 5. April 2007 auszubezahlen. Zur Begründung machte sie einerseits ihr gegenüber getätigte amtliche Zusicherungen der damals zuständigen Ausgleichskasse geltend, welche trotz Kenntnis der zweiten Ehe die Rente zugesprochen und diese nach telefonischer Rückfrage seitens der Versicherten bestätigt habe. Andererseits machte sie geltend, der Rückforderungsanspruch sei infolge Ablaufs der relativen einjährigen Verwirkungsfrist spätestens im Mai 2008 untergegangen, da die zuständige Ausgleichskasse von Anfang an über die zweite Ehe im Bilde gewesen sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Juni 2018. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie habe die Rentenakte nach der zuständigkeitshalber erfolgten Übernahme überprüft und dabei festgestellt, dass vorliegend ein Anspruch auf eine Witwenrente geschiedener Ehegatten nie entstanden sei und ihr zu Unrecht eine Rente zugesprochen worden sei. Die Zusprache einer Witwenrente an eine geschiedene Ex-Ehefrau, welche wieder geheiratet habe und danach ein zweites Mal geschieden worden sei, sei nicht gesetzeskonform. Die SAK habe deshalb die Verfügung vom 5. April 2007 wegen zweifelloser Unrichtigkeit sowie erheblicher Bedeutung der Berichtigung in Wiedererwägung gezogen und dabei die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs festgestellt sowie keine Rentenzahlungen mehr vorgenommen. Die SAK habe dabei die einjährige relative Verwirkungsfrist gewahrt und bei der Rückforderung die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren beachtet. Ausserdem entfalle bei einer Wiedererwägung die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz. Im Weiteren habe sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht in einer einzigen Verfügung entscheiden dürfen. Ausserdem habe sie «implizit einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen und zugleich die Rückerstattungspflicht verfügt» (vgl. BVGer-act. 7).
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 4. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest. Zusätzlich beanstandete sie, dass sich die Vorinstanz nicht ansatzweise zu den detaillierten Darlegungen der Beschwerdeführerin bezüglich der ihr gegenüber getätigten amtlichen Zusicherungen äussere. Zudem verwies sie auf die der Replik beigelegten Handnotizen betreffend die bei den Ausgleichskassen telefonisch eingeholten Auskünfte; aus diesen ginge hervor, dass ihr ausdrücklich gesagt worden sei, die Rente werde nach Serbien in Euro statt in Schweizer Franken ausbezahlt. Damit seien die amtlichen Zusicherungen klar ausgewiesen. Im Weiteren bestreite sie die vorinstanzliche Darstellung, die Rückforderung sei vor Ablauf der Verwirkungsfrist geltend gemacht worden. Der AK F. sei von Anfang an die zweite Ehe der Beschwerdeführerin bekannt gewesen. Die einjährige Verwirkungsfrist sei daher spätestens im Mai 2008 abgelaufen (vgl. BVGer-act. 10).
Mit Duplik vom 17. Januar 2019 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Begehren und deren Begründung fest. Ergänzend führte sie aus, aufgrund der mit Replik eingereichten Handnotizen sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 aller Wahrscheinlichkeit nach danach erkundigt habe, ob die damals ausbezahlte Rente nach Serbien ausgerichtet werde und in welcher Währung dies erfolgen würde. Ausserdem habe sie sich nach den Modalitäten der freiwilligen AHV-Versicherung sowie nach der künftig zu erwartenden Altersrente erkundigt. Die Auskünfte im Jahr 2016 seien von der SVA E. sowie von der SAK erteilt worden, die beide damals nicht für die Witwenrentenzahlung zuständig gewesen seien. Das Dossier sei bei der damals zuständigen AK F. gelegen; ohne dieses Dossier hätten die beiden vorgenannten Ausgleichskassen lediglich von den Aussagen der Beschwerdeführerin ausgehen und dabei nicht beurteilen können, ob die Rente zu Recht ausbezahlt worden sei. Generelle Auskünfte würden von der SAK täglich erteilt. Wie bereits mit Vernehmlassung ausgeführt, entfalle bei einer Wiedererwägung die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz. Entscheidend sei, dass fehlerhafte Verfügungen von der Verwaltung korrigiert werden könnten. Selbst wenn der gute Glaube und eine Vertrauensgrundlage zu bejahen wären sowie die Auswanderung eine nicht mehr ohne Nachteile rückgängig machbare Disposition wäre, was indes von der Beschwerdeführerin nachzuweisen wäre, scheitere letztlich die Berufung auf den Vertrauensschutz am entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung. Dem geltend gemachten Erlöschen des Rückforde-
rungsanspruchs halte sie erneut entgegen, dass die im Jahre 2007 zuständige AK F. zwar gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin ein zweites Mal verheiratet gewesen sei, jedoch die Rechtsregeln falsch angewendet habe. Die irrtümliche Rechtsanwendung sei im November 2017 von der SAK entdeckt worden. Dabei sei die Entdeckung der fehlerhaften Rechtsanwendung im November 2017 massgebend für den Fristenlauf und nicht der ursprüngliche Irrtum der AK F. . Sowohl die einjährige relative Frist wie auch die absolute fünfjährige Frist seien eingehalten worden (vgl. BVGer-act. 12).
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 17. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – der Schriftenwechsel geschlossen (vgl. BVGeract. 13).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Da die Beschwerde vom 26. Juli 2018 im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist grundsätzlich darauf einzutreten (vgl. E. 3 ff. hiernach).
Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-serbische Doppelbürgerin und wohnt in Serbien. Das zwischen der Schweiz und der Republik Serbien über soziale Sicherheit am 11. Oktober 2010 abgeschlossene Abkommen (SR 0.831.109.682.1) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019 135). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Abkommen auch für Versicherungsfälle, die – wie im vorliegenden Fall – vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1), und vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen (Art. 37 Abs. 2). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt zudem das bisherige Abkommen vom 8. Juni 1962 (AS 1964 161) ausser Kraft (Art. 38). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundesgesetzgebung über die AHV. In persönlicher Hinsicht gilt es zudem insbesondere für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen (Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens). Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt (Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungsgrundsatz). Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen haben grundsätzlich (vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Absätze 2-5 von Art. 15) unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen AHV (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens). Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG (vgl. E. 1.2).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist (vgl. BGE 128 V 89
E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 41/05 vom 6. März 2006 E. 1 mit Hinweis auf BGE 128 V 89
E. 2a).
Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2018 materiell beurteilt und schliesslich abgewiesen hat. Der Einspracheentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung (vgl. Urteile des BGer 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5; 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2; 9C_777/2013
vom 13. Februar 2014 E. 5.2.1 mit Hinweisen; BGE 140 V 70 E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ursprünglichen mit Einsprache vom 4. Januar 2018 angefochtenen Rückerstattungsverfügung beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sowohl in der Einsprache vom 4. Januar 2018 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 wie auch in den Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren jeweils auf die auf den 15. Dezember 2017 datierte Verfügung (Dok. 17) Bezug genommen wird. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Witwenrenten bereits mit Verfügung vom
November 2017 (Dok. 10) angeordnet und diese am 23. November 2017 per Einschreiben mit Rückschein versendet hat. Diese wurde jedoch in der Folge nicht abgeholt und am 4. Dezember 2017 an die Vorinstanz zurückgesendet (vgl. Dok. 15). Der erneute Versand der Verfügung erfolgte auf Ersuchen der Beschwerdeführerin per E-Mail vom 11. Dezember 2017, da sie die erste Sendung aufgrund eines Auslandaufenthaltes nicht in Empfang respektive nicht mehr bei der Post abholen konnte (vgl. 16). Dabei wurde die Verfügung neu mit 15. Dezember 2017 datiert (Dok. 17).
Nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE 134
V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Gemäss Rechtsprechung wird die Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen dann ausgelöst, wenn die Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde und dieser (kumulativ) eine solche Zustellung (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) erwarten musste, was stets zutrifft, wenn er Verfahrenspartei ist (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1, unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]: "… sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.", 134 V 49 E. 4 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-648/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2.2.1 m.w.H., B-4294/2014 vom 28. Juli 2015 E. 1.4 m.w.H.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 2.115 f. m.H.). Diese Rechtsfolge gilt mangels anderslautender gesetzlicher Regelung in den vorliegend anwendbaren Schweizer Rechtsvorschriften (vgl. E. 2 hiervor) auch bei Sendungen, welche ins Ausland erfolgen (vgl. z.B. BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016).
In casu musste die Beschwerdeführerin mit einer anfechtbaren Verfügung rechnen, hat doch die Vorinstanz kurz zuvor mit eingeschrieben versandter Mitteilung vom 7. November 2017 die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie ihr in den «kommenden Wochen» eine anfechtbare Verfügung mit dem Antrag auf Rückerstattung des zu Unrecht erhaltenen Betrages zukommen lassen werde (vgl. Dok. 8). Diese Mitteilung hat die Beschwerdeführerin erhalten, was sich zweifelsfrei ihrer E- Mail-Nachricht vom 11. Dezember 2017 entnehmen lässt. Ebenso lässt sich derselben Nachricht entnehmen, dass ihr ordnungsgemäss eine entsprechende Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde, führt sie doch aus, dass sie die Verfügung der Vorinstanz aufgrund einer Auslandsabwesenheit nicht habe bei der Post abholen können (vgl. Dok. 16). Aufgrund des Dargelegten gilt die am 23. November 2017 eingeschrieben versandte erste Verfügung vom 21. November 2017 (vgl. Dok. 15) spätestens am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt und somit eröffnet; ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht erheblich (BGE 111 V 99 E. 2b S. 101; BGE 118 V 190 E. 3a S. 190;
119 V 89 E. 4b/aa S. 94; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3.2).
Denn Sinn und Zweck der Zustellfiktion gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG liegt darin, dass nicht mehrere Versuche notwendig sind, um einen eingeschriebenen Brief als rechtlich zugestellt gelten zu lassen, sondern dass diese Fiktion bereits am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch eintritt (8C_394/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.2).
Ein zweiter Versand der Verfügung inklusive (vorbehaltloser) Rechtsmittelbelehrung kann höchsten Auswirkungen auf die Rechtsmittelfrist zeitigen. In BGE 115 Ia 20 hat das Bundesgericht hierzu einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 5c; vgl. auch 118 V 190 E. 3a; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; Urteile 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018
E. 5.3.2; 6B_701/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.3; 8C_184/2010 vom 27. Ap-
ril 2010 E. 3.2). In casu hatte der zweite Versand der nun mit Datum vom
15. Dezember 2017 versehenen Verfügung indessen keinen Nachteil für die Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtsmittelfrist bewirkt. Zwar ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, an welchem Tag der erste erfolglose Zustellversuch der Verfügung vom 21. November 2017 erfolgt ist. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich. Denn selbst wenn die am 23. November 2017 versandte Verfügung vom 21. November 2017 (vgl. Dok. 15) bereits am folgenden Tag (Freitag, der 24. November 2017) der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre, wäre mit der Eingabe vom 4. Januar 2018 unter Berücksichtigung des vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar geltenden Fristenstillstands (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG) die 30-tägige Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG jedenfalls gewahrt gewesen.
Im Lichte des soeben Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 4. Januar 2018 eingetreten und hat diese zu Recht materiell beurteilt.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine Witwenrente verneint und gestützt auf diese Feststellung die Rückerstattung eines Betrags von insgesamt Fr. 42'570.- verfügt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet dabei nicht, dass die Voraussetzungen für eine Witwenrente für geschiedene Personen bei ihr nie erfüllt gewesen seien. Sie macht allerdings im Zusammenhang mit der Rückforderung geltend, dass der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz infolge Verwirkung untergegangen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die AK F. habe bereits von Beginn an aufgrund der eingereichten Unterlagen gewusst, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal verheiratet gewesen sei. Somit sei die einjährige relative Frist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht eingehalten worden und der Rückerstattungsanspruch sei spätestens im Mai 2008 erloschen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung [AS 2002 3376]; vgl. E. 3.4 hiervor) erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (gemäss der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung vom 21. Juni 2019 [AS 2020 5137] beträgt die relative Verjährungsfrist drei Jahre), spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung; wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. Es handelt sich dabei um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1, 138 V 74 E. 4.1 je mit Hinweisen; Urteil des BGer
8C_843/2018 vom 22. Januar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt demzufolge in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende
Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom
22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens, auf entsprechendes Gesuch hin, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 Rz. 21), dies jedoch erst, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist daher weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz in einem Entscheid sowohl über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als auch über die sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht und deren Umfang befunden hat, noch, dass die Vorinstanz die Erlassfrage, auf deren Möglichkeit sie die Beschwerdeführerin bereits mehrfach hingewiesen hat (vgl. Dok. 17, Dok. 31 und Dok. 38) noch gar nicht geprüft hat. Da die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung noch nicht feststeht, bildet diese doch gerade den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, konnte über die Erlassfrage noch gar nicht verfügt werden.
Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind:
Voraussetzung einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist
nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung, welche ohne Weiteres zu bejahen ist, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um periodische Dauerleistungen handelt –, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung (resp. des allfälligen Einspracheentscheids oder der formlosen Leistungszusprache [vgl. Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74ter IVV; SVR 2020 UV Nr. 11 S. 39, 8C_383/2019 E. 4.3.1]) besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung be-
standenen Sachund Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2; 140 V 77 E. 3.1; 138 V 324 E. 3.3; Urteil
des BGer 9C_415/2020 vom 17. Mai 2021 E. 4.1).
Somit gilt zunächst darzulegen, unter welchen Voraussetzungen geschiedene Ehegatten einer verwitweten Person gleichgestellt sind.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwenbzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats und erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tode der Witwe oder des Witwers (vgl. Art. 23 Abs. 3 und 4 AHVG). Der Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV).
Art. 24a Abs. 1 AHVG sieht vor, dass eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt ist, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Bst. a), die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (Bst. b) oder wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin anerkennt implizit zu Recht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente für geschiedene Ehegatten nach Art. 24a AHVG nicht erfüllt sind. Zwar hat in casu der am (…) Dezember 1991 geborene gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und des verstorbenen Ex-Ehegatten das 18. Altersjahr erst erreicht ([…] Dezember 2009), nachdem die am (…) März 1963 geborene Versicherte das
45. Lebensjahr zurückgelegt hatte ([…] März 2008), weshalb zumindest die kumulativ zu erfüllende Alternativvoraussetzung gemäss Bst. c des ersten Absatzes von Art. 24a AHVG erfüllt war. Allerdings galt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes des ersten Ex-Ehegatten nicht als «geschiedene Person» im Sinne dieser Rechtsnorm.
Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass ein Witwenrentenanspruch nur anerkannt werden kann, wenn ein solcher
Anspruch bereits vor der zweiten Eheschliessung entstanden ist. Geschiedene, die sich zu Lebzeiten des früheren Ehepartners wieder verheiratet haben, haben nach dessen Tod keinen Anspruch auf Witwenbzw. Witwerrente, wenn dieser frühere Ehepartner später stirbt; dies auch dann nicht, wenn die spätere Ehe zwischenzeitlich ebenfalls geschieden wurde (BGE 127 V 78 E. 3c; BGE 116 V 69 E. 2; Urteil des EVG H 237/01 vom 6. De-
zember 2001 E. 2b; vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Altersund Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, Art. 23 Rz. 10 und Art. 24a Rz. 3). In dieser Konstellation kann die vom zweiten Ehemann geschiedene Frau somit nicht die geschiedene Witwe des ersten Ehemannes sein bzw. die Wiederverheiratung vor dem Tod des früheren Ehemannes schliesst eine aus dem späteren Todesfall abgeleitete Hinterlasseneneigenschaft als Witwe aus und ein Geschiedenenwitwenanspruch kann nur nach dem Tod des zweiten Ehemannes entstehen, sofern die Voraussetzungen von Art. 24a AHVG erfüllt sind (vgl. BAUMANN/LAUTERBURG, Scheidung, Getrenntleben und AHV/IV - Tipps für PraktikerInnen, in: FamPra.ch 2006, S. 611-637, S. 624; MARC HÜRZELER, System und Dogmatik der Hinterlassenensicherung im Sozialversicherungsund Haftpflichtrecht, Bern 2014, S. 398 f.). Mit anderen Worten ist im Falle der Wiederverheiratung die «geschiedene Person», welche gemäss Art. 24a AHVG einer Witwe oder einem Witwer gleichgestellt werden kann, nur diejenige, deren Ex-Ehemann oder Ex-Ehefrau, mit welchem/r sie zuletzt verheiratet war, es ist, der/die verstirbt (vgl. BGE 127 V 75 E. 3b und 3d; BGE 116 V 67 2b).
Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich (…) 1995 von B. sel. hatte scheiden lassen, sich am (…) 1998 und damit noch zu Lebzeiten von B. sel. (verstorben am […] November 2006) mit C. wieder verheiratet hat (vgl. Sachverhalt Bst. A. hiervor). Gemäss dargestellter Rechtslage ist somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt und von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt – kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenrente für geschiedene Ehegatten infolge des Todes von B. sel. entstanden. Die mit Verfügung vom 5. April 2007 mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zugesprochene Witwenrente erweist sich somit als zweifellos unrichtig und, da es sich bei der Witwenrente um eine periodische Dauerleistung handelt, auch ohne Weiteres als erheblich. Da die Vorinstanz zudem die AK F. am 2. November 2017 vorgängig um Prüfung der Akte sowie um Berechnung des rückforderbaren Betrags ersucht (vgl. hierzu BGE 122 V 169 E. 4b) und letztere mit Stellungnahme vom 3. November 2017 der vorinstanzlichen Ansicht beigepflichtet
hat, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Witwenrente habe und diese ihr aufgrund einer Fehlinterpretation der Rentenwegleitungen zugesprochen worden sei (vgl. Dok. 6 f. und Dok. 9), erweist sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG als korrekt.
Folglich ist im Weiteren zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin insbesondere die Einhaltung der einjährigen relativen Verwirkungsfrist bestritten.
Laut bereits angeführtem Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat». Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauten Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 4.1,
124 V 380 E. 1, BGE 122 V 270 E. 5a, BGE 119 V 431 E. 4a; Urteil des
BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht publ. in: BGE 139 V 106, aber in: SVR 2013 IV Nr. 24 S. 66; ULRICH MEYER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter [Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 147 f.).
Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat (vgl. BGE 146 V 217 Regeste und E. 2.2; BGE 139 V 570 E. 3.1; BGE 124 V
380; BGE 122 V 270 E. 5b/aa; Bestätigung der Rechtsprechung in SVR 2008 AHV Nr. 17, H 168/06, E. 5.1). Würde man nämlich bezüglich des Zeitpunkts der Kenntnis des Schadens auf den Zeitpunkt der zu Unrecht geleisteten Zahlung legen, so wäre es für eine Verwaltung im Falle eines Verschuldens ihrerseits oft illusorisch, die zu Unrecht gezahlten Leistungen
zurückzufordern (vgl. BGE 110 V 304 E. 2b in fine). Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt die Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Verwaltung zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. bei einer Rechnungsprüfung) zumutbarer Weise ihren Fehler hätte erkennen müssen. Somit ist also nicht der ursprüngliche Irrtum oder Fehler der Verwaltung, sondern erst ein zweiter Anlass (d.h., die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum/Fehler) massgebend. Selbst wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügende Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle den Fehler zumutbarer Weise hätte entdecken können (vgl. Urteile BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012
5.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art.25 Rz. 85).
Aufgrund des soeben Dargelegten hat die relative Verwirkungsfrist nicht bereits mit der Rentenzusprache vom 5. April 2007 zu laufen begonnen und ist deshalb auch nicht spätestens im Mai 2008 abgelaufen. Daran ändert nach der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts, dass die damals zuständige AK F. über die zweite Ehe der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Bilde war. Die Rentenzusprache gründete denn auch auf einen durch eine Fehlinterpretation der Rentenwegleitung (vgl. die Rz. 3415 ff. der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung Rentenwegleitungen) bedingten Rechtsirrtum; dies hat die Verbands-Ausgleichskasse im Schreiben an die Vorinstanz vom 3. November 2017 klar festgehalten (Dok. 9). Folgte man der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, wonach die Frist bereits mit dem Verfügungserlass vom 5. April 2007 beginnen würde, wäre eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, welche Folge einer falschen Rechtsanwendung sind, oft illusorisch (E. 4.3.2 hiervor). Aufgrund der Akten ist klar erstellt, dass der ursprüngliche Fehler erst im Rahmen der Kontrolle durch die SAK entdeckt wurde, mithin als die AK F. am 18. respektive am 19. Oktober 2017 das Dossier infolge des Wegzugs der Beschwerdeführerin nach Serbien an die Vorinstanz abgetreten hat (vgl. Dok. 2-4). Die Vorinstanz hat die unrechtmässige Rentenzusprache anfangs November 2017 entdeckt und dies der AK F. sogleich am 2. November 2017 sowohl telefonisch als auch schriftlich mitgeteilt (vgl. Dok. 6 f.). Ebenso hat sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2017 über die zu Unrecht erhaltene Witwenrente informiert. Schliesslich hat sie nach Er-
halt der Stellungnahme der AK F. vom 3. November 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 8. November 2017; vgl. Dok. 9) mit Verfügung vom 21. November 2017 den unrechtmässigen Witwenrentenbezug festgestellt und die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Renten verfügt (Dok. 10 und 15). Damit hat sie die einjährige relative Verwirkungsfrist klar gewahrt. Ebenso hat sie die absolute Frist von fünf Jahren, welche mit dem Bezug der einzelnen Leistung einsetzt, korrekt angewandt und somit zu Recht die Rentenbetreffnisse im Zeitraum von November 2012 bis Oktober 2017 zurückgefordert. Schliesslich wird der berechnete Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 42'570.- von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass dieser falsch wäre.
Allerdings macht die Beschwerdeführerin vorliegend ihr gegenüber getätigte amtliche Zusicherungen geltend. Die Ausgleichskasse AK F. habe einen Anspruch auf eine Witwenrente trotz Kenntnis der zweiten Heirat bestätigt. Ebenso hätten die Vorinstanz und die SVA E. ausgeführt, dass die Witwenrente nach Serbien ausbezahlt werde. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Konkret sind falsche behördliche Auskünfte bindend 1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat und 6) wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 131 V 472 E. 5; BGE 127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121
V 65 E. 2a mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 153 ff. Rz. 667 ff.). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a).
Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, nach Erhalt der Verfügung vom 5. April 2007 habe sie sich gleichentags telefonisch mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung gesetzt, um sich nach der Richtigkeit der Witwenrentenzusprache zu erkundigen. Dabei habe ihr die Sachbearbeiterin zugesichert, sie habe Anspruch auf eine Witwenrente, weil sie im Zeitpunkt, in dem ihr Sohn volljährig werde, 45 Jahre alt sein werde; diesen Anspruch habe sie, bis sie ein drittes Mal heirate. Sie habe somit in guten Treuen der Ansicht sein können, dass diese Verfügung rechtmässig sei, zumal sie die Auskunft von der für den Verfügungserlass zuständigen Person erhalten habe. Zum anderen macht sie geltend, dass sie ihre Anstellung in der Schweiz gekündigt habe und danach nach Serbien ausgewandert sei, weil ihr sowohl in G. als auch in Genf im Rahmen ihrer telefonischen Anfragen ausdrücklich zugesichert worden sei, die Rente werde auch in Serbien im bisherigen Umfang ausbezahlt werden. Die Behörden hätten von ihr im Oktober 2017 ausdrücklich die Angabe eines Euro-Kontos verlangt, damit diese Rente auch in Serbien weiter ausbezahlt werden könne. Nur aufgrund dieser ausdrücklichen Zusicherungen sei sie schliesslich ausgewandert.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Allerdings weist die Vorinstanz darauf hin, dass sowohl die SAK als auch die SVA E. nur von den Aussagen der Beschwerdeführerin hätten ausgehen können, wonach ihr von der AK
eine Witwenrente ausbezahlt werde. Generelle Auskünfte, wie die von der Beschwerdeführerin angeführten, würden von der SAK täglich erteilt. Dabei werde in der Regel bei Versicherten, deren Dossier nicht bei der Vorinstanz geführt würden, keine Aktennotiz erstellt. Solche Auskünfte bezögen sich in genereller Weise auf die Auszahlungsmodalitäten einer Rente nach Serbien oder auf die freiwillige AHV-Versicherung. Am Telefon sei wohl kaum über die Rechtmässigkeit der Witwenrente gesprochen worden; dies werde auch durch keine Notizen belegt (vgl. Duplik vom 17. Januar 2019 [BVGer-act. 13]).
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrauensschutz die Weiterausrichtung der Witwenrente beantragt, ist sie darauf hinzuwiesen, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts vorliegend eindeutig überwiegt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bezüglich der Weiterausrichtung der Rente aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz entfällt (vgl. SVR 2004 IV Nr. 23, Urteil I 453/02 E. 4.2). Zudem sind Gerichte und Behörden – worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist – aufgrund von Art. 190 BV an die Bundesgesetzgebung gebunden.
Hingegen kann der Vertrauensschutz – sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind – einer Rückforderung bereits erbrachter gesetzeswidriger Leistungen entgegenstehen (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 und E. 3.7). Dies ist im Folgenden zu prüfen.
5.2.3.1 Zwar ist die Renten zusprechende Verfügung vom 5. April 2007 praxisgemäss geeignet, ein entsprechendes Vertrauen zu begründen, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu Recht darauf berufen kann. Entsprechend kann offenbleiben, ob das behauptete Telefongespräch mit der AK F. tatsächlich stattgefunden hat. Denn in den vorliegenden Akten finden sich keinerlei Aktenrespektive Telefonnotizen zu den (behaupteten) Telefongesprächen mit der AK F. im Jahr 2007. Somit lässt sich mit Blick auf die seither verstrichene Zeit und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten der Vorinstanz und der AK F. (als Dok. 1 in den vorinstanzlichen Akten abgelegt) nicht mehr feststellen, ob ihre diesbezüglichen Behauptungen überhaupt zutreffen. Allerdings ist zu beachten, dass die damalige Rentenzusprache für sich allein nicht dazu geführt hat, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Erst die
weiteren bei der Vorinstanz und der SVA E. getätigten Abklärungen scheinen die Beschwerdeführerin dazu veranlasst zu haben, ihren Beschluss, nach Serbien zurückzukehren, auch umzusetzen (vgl. nachfolgend).
Indessen finden sich auch zu diesen telefonisch eingeholten Auskünften keine Aktennotizen. Zwar hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich immerhin mit Replik vom 4. Dezember 2018 von ihr erstellte Handnotizen aus dem Jahr 2016 eingereicht. Allerdings lassen sich diesen Handnotizen keine substanziierten Details zum Inhalt und exakten Wortlaut des Telefongesprächs entnehmen. Aus den Notizen lässt sich höchstens schliessen, dass Fragen im Zusammenhang mit dem Rentenexport nach Serbien und der entsprechenden Auszahlungswährung sowie im Zusammenhang mit der freiwilligen AHV-Versicherung betreffend Vermeidung von Beitragslücken, betreffend Beitrittsgesuchs-Modalitäten sowie betreffend Beitragssatz der freiwilligen AHV-Versicherung thematisiert wurden. Eine vorbehaltlose Zusicherung lässt sich diesen Notizen folglich nicht entnehmen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteile des BGer 8F_6/2013 vom
25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des BVGer C-537/2019 vom 25.
Juli 2019 E. 2.5.2 mit Hinweis auf A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1.2;
C-1147/2014 vom 21. Dezember 2016 E. 6.2).
Die vorliegend geltend gemachte Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend die telefonisch erteilte falsche Auskunft seitens der SAK sowie seitens der SVA E. genügt folglich den Beweisanforderungen gemäss Rechtsprechung nicht. Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.149 ff.). Somit kann sich die Beschwerdeführerin in casu nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.
Von den beantragten ergänzenden Beweiserhebungen im Sinne der mit Replik vom 4. Dezember 2018 beantragten Zeugenbefragungen sind auch aufgrund des zeitlichen Abstands zu den damals geführten Telefongesprächen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteile des BGer
9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1; 2C_408/2017 vom 12. Februar
2018 E. 3.2) davon abzusehen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Witwenrente der Beschwerdeführerin zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und gleichzeitig für den Zeitraum von November 2012 bis Oktober 2017 einen Betrag von insgesamt Fr. 42'570.- zurückgefordert hat.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein schriftlich begründetes Erlassgesuch betreffend die zurückzuerstattenden Leistungen einreichen kann, sobald die Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. E. 4.1.1 in fine hiervor; vgl. auch die Hinweise im angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2018 [Dok. 38]).
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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