Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4103/2020 |
Datum: | 17.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Akten; Recht; Vorinstanz; Einsprache; Bundes; Verfügung; Rente; Verfahren; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Akteneinsicht; B-act; Entscheid; Anspruch; Renten; Sprache; Begründung; Verwaltung; Verletzung; Aktenführung; Eingabe; Altersrente; Gehör; Parteien; Person |
Rechtsnorm: | Art. 27 ATSG ; Art. 28 ATSG ; Art. 29 BV ; Art. 33 VwVG ; Art. 35 VwVG ; Art. 43 ATSG ; Art. 47 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 ATSG ; Art. 52 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 115 Ia 97; 115 V 297; 119 V 218; 120 V 357; 124 V 180; 124 V 372; 124 V 389; 125 II 473; 125 V 188; 125 V 195; 126 I 68; 126 V 130; 126 V 36; 127 V 431; 129 I 129; 130 II 473; 130 V 329; 131 V 164; 131 V 472; 132 V 368; 132 V 387; 133 I 201; 134 I 83; 134 V 315; 136 I 229; 137 I 195; 138 V 125; 138 V 218; 140 V 464; 142 II 49; 143 V 446; 143 V 71 |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 35 OR VwVG, 2008 |
Abteilung III C-4103/2020
Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
vertreten durch Dr. Guido Brusa, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Juni 2020.
Die am (…) 1950 geborene, seit September 2011 in ihrer Heimat Italien wohnhafte A. (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. August 2006 zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 3; vgl. auch act. 10 bis 15). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 4 bis 7) sprach die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons B. (im Folgenden: IV-Stelle B. ) der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine ganze IV-Rente in der Höhe von Fr. 969.- pro Monat zu; gleichentags verfügte sie aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades auch eine Hilflosenentschädigung der IV in der Höhe von monatlich Fr. 442.- (act. 8). Diese Entscheide erwuchsen – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem die ehemals zuständig gewesene Ausgleichskasse C. mit Schreiben vom 28. November 2011 die Rentenakten zufolge des per 24. September 2011 erfolgten Wegzugs der Versicherten nach Italien an die SAK übermittelt und die Versicherte darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Wohnsitznahme im Ausland die Hilflosenentschädigung per September 2011 entfalle (act. 3 bis 6), erliess die SAK am 4. Dezember 2013 eine Verfügung, mit welcher diejenige der IV-Stelle B. vom 21. Dezember 2007 aufgehoben wurde; die monatliche IVRente belief sich neu auf Fr. 1'251.- (act. 18). Dieser Entscheid trat ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 bat die SAK den italienischen Sozialversicherungsträger I.N.P.S. um die Übersendung der Formulare E 202 und E 207 (act. 25). Nach Vorliegen dieser Dokumente (act. 28 und 29), der
Formulare E 205 (act. 31) und E 210 (act. 32) sowie der Rentenberechnungsblätter (act. 30) erliess die SAK am 19. August 2014 eine weitere Verfügung, mit welcher diejenige vom 4. Dezember 2013 aufgehoben (vgl. Bst. A.b hiervor) und der Versicherten in Ablösung der Invalidenrente eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'251.- zugesprochen wurde (act. 33). Nachdem die Versicherte hiergegen am 4. August 2014 (recte: 4. September 2014) ihre Einwendungen vorgebracht hatte
(act. 34), erliess die SAK am 11. November 2014 einen die Verfügung vom
19. August 2014 im Ergebnis bestätigenden Einspracheentscheid (act. 35). Dieser Entscheid wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – wiederum unangefochten rechtskräftig.
Nachdem der Ehemann der Versicherten am 20. März 2020 verstorben war und die SAK die Altersrente der Versicherten neu berechnet hatte (act. 48 und act. 56 S. 6), erliess sie am 2. April 2020 eine weitere Verfügung, mit welcher diejenige vom 19. August 2014 aufgehoben und der Versicherten eine ordentliche Altersrente in der Höhe von neu Fr. 1'582.- pro Monat zugesprochen wurde (act. 54).
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Einsprache erheben und beantragen, es seien ihr die vollen gesetzlichen Leistungen (Altersund Witwenrente) zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie weiter beantragen, es seien ihr die notwendigen/erbetenen Rechtsauskünfte nachzureichen und die vollständigen Akten vorzulegen. Weiter sei ihr nach Erteilung gehöriger Rechtsauskunft und Vorlage der vollständigen Akten – sofern die betroffene Verfügung nicht von Amtes wegen in Wiedererwägung zu Gunsten der Versicherten gezogen werde – Frist zur Ergänzung der Einsprache anzusetzen (act. 55).
Nachdem der Rechtsvertreter die SAK mit Schreiben vom 3. Juni 2020 daran erinnert hatte, dass er in der Zwischenzeit weder die Akten noch eine Antwort erhalten habe (act. 57), erliess die SAK am 12. Juni 2020 einen Einspracheentscheid in italienischer Sprache (act. 58).
In der Folge gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit E- Mail vom 16. Juni 2020 erneut an die SAK. Darin machte er unter anderem geltend, es seien ihm betreffend die Versicherte die vollständigen Versicherungsakten und die Verwaltungsakten umgehend zuzustellen. Weiter erwarte er je für die Versicherte und deren Ehemann einen chronologischen und vollständigen Auszug über die Leistungen der IV und der AHV. Schliesslich erwarte er, dass die SAK versuche, der Versicherten ihre Ansprüche – unter Verzicht auf formaljuristische Hürden – in einfacher Sprache darzulegen und zu erklären (act. 59). Nachdem die SAK diese E-Mail vom 16. Juni 2020 mit Datum vom 22. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hatte, wurde der Vorinstanz am 26. Juni 2020 unter
Beilage dieser E-Mail mitgeteilt, es sei diesbezüglich keine Beschwerde eingegangen und das Bundesverwaltungsgericht sei zur Behandlung der Anträge des Rechtsvertreters nicht zuständig (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 Beilage 8; vgl. hierzu auch B-act. im Verfahren C-3230/2020).
In einer weiteren E-Mail an die SAK vom 24. Juni 2020 führte der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, er habe mit Schreiben vom 4. Mai 2020 – welches als allfällige vorsorgliche bzw. fristwahrende Rechtsschrift bezeichnet worden sei – aus prozessualen Gründen bzw. zur Vermeidung des Rechtsmittelverlustes Akteneinsicht und eine Begründung der Verfügung vom 2. April 2020 erbeten. Es seien keine Begründung und keine Akten geliefert worden, aber am 12. Juni 2020 sei ein Einspracheentscheid erlassen worden. Er bitte nochmals und in aller Form darum, die vollständige Akteneinsicht gesetzmässig und umgehend – insbesondere auch vor der materiellen Bearbeitung seiner Verfahrenseingabe vom 4. Mai 2020 – zu gewähren (act. 62). Daraufhin wurden dem Rechtsvertreter die gewünschten Akten am 1. Juli 2020 gesendet (act. 67 bis 69).
Nachdem der Rechtsvertreter hinsichtlich seines am 4. August 2020 mit
der Ausgleichskasse des Kantons B.
(im Folgenden: AK
B. ) geführten Telefonats eine Besprechungsnotiz erstellt hatte (act. 70), wandte er sich mit Eingabe vom 6. August 2020 erneut an die SAK. Darin führte er zusammengefasst aus, er habe die Rentenberechnungsakten, welche zur Prüfung der Ansprüche der Versicherten notwendig seien, nicht erhalten; er finde nur «prima del calcolo» (act. 48). Die in der Besprechungsnotiz dargestellten Berechnungen könne er aufgrund der ihm vorgelegten Akten nicht vornehmen, weswegen er darum bitte, ihm die Unterlagen zu den vorgenommenen Rentenberechnungen bzw. zu der vergleichenden Schattenrechnung zur Verfügung zu stellen und diese mit allenfalls notwendigen Erklärungen in einfachen Worten und klar verständlicher Sprache zu begleiten (act. 70).
Nachdem sich die SAK diesbezüglich im Rahmen des Schreibens vom
16. September 2020 geäussert hatte (act. 72), führte der Rechtsvertreter in einem weiteren Schreiben vom 22. September 2020 aus, seine Beschwerde vom 17. August 2020 sei mit diesen Informationen bzw. einer Verfügung mit diesem Inhalt nicht notwendig geworden. Er bitte darum, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 daher wiedererwägungsweise aufzuheben bzw. durch eine Verfügung mit dem Inhalt des
Schreibens vom 16. September 2020 zu ersetzen. Der guten Ordnung halber bediene er das Bundesverwaltungsgericht mit einer Kopie dieses Schreibens (act. 75).
Im Anschluss an seinen Anruf vom 23. September 2020 (act. 76; vgl. auch act. 78 und act. 96 [Telefonnotiz]) liess die SAK dem Rechtsvertreter am 6. Oktober 2020 die Rententabellen 2019 (Skala 30 [Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen] und Skala 42 [Vergleichsrechnung Hinterlassenenrente Ehemann]) zukommen (act. 79 und 80).
Bereits am 17. August 2020 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid in italienischer Sprache vom 12. Juni 2020 (act. 58; vgl. Bst. C.c hiervor) erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen (act. 83 bis 93; B-act. 1). Zur Begründung liess sie zusammengefasst ausführen, rechtlich stünden ihre Ansprüche vorab unter den Titeln der gesetzlichen allgemeinen Informationspflicht, der belegten und vollständigen Akteneinsicht sowie schliesslich der Pflicht zur Begründung.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom
24. August 2020 weitere Unterlagen betreffend die Vereinfachung der Sprache hatte einreichen und ergänzende Ausführungen machen lassen (B-act. 2), führte der Rechtsvertreter in einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 2020 unter Beilage des Schreibens der SAK vom 16. September 2020 und seines Schreibens an diese vom 22. September 2020 aus, er gehe davon aus, dass das Verfahren nun wohl informell sistiert bleibe bis zur erbetenen Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz (B-act. 3).
Im Rahmen der Eingabe vom 7. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, die mit Schreiben vom 22. September 2020 beantragte "informelle Sistierung" sei aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Nach den Worten der Vorinstanz vom 23. September 2020 sei die Sache so kompliziert, dass sie gar nicht verstanden und erklärt werden könne. Zurzeit werde davon ausgegangen, dass die Gesprächsnotiz vom
4. August 2020 den Sachverhalt bzw. die Rechtslage richtig wiedergebe, sodass eine rechtmässige Verfügung etwa diesen Inhalt haben müsste. Materiell strittig wäre dann "nur" noch die Frage, ob die hinterbliebene Witwe in der vorliegenden Konstellation auch von der "besseren" Skala des
verstorbenen Ehemannes (Skalentransfer) profitieren dürfe, was die Beschwerdeführerin behaupten lasse (B-act. 4).
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2020 gingen je ein Doppel der Eingabe vom 17. August 2020 und den weiteren Ergänzungen vom 24. August 2020, 22. September 2020 sowie 7. Oktober 2020 an die Vorinstanz. Diese wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung in 2 Exemplaren einzureichen, einen Zustellnachweis des angefochtenen Einspracheentscheids vorzulegen sowie die gesamten Akten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) elektronisch zu übermitteln. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist eine rechtsgenügliche Vollmacht nachzureichen (B-act. 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6 und 7).
In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Einspracheentscheid vom 12 Juni 2020 sei am 16 Juni 2020 zugestellt worden. Die Beschwerde sei am 17. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen bzw. rechtzeitig eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. In der Verfügung vom 2. April 2020 sei die Beschwerdeführerin unter "Complemento d'informazione" darüber informiert worden, dass die Altersrente einen Zuschlag für verwitwete Personen enthalte. Ausserdem werde in Fettdruck festgehalten, dass, wenn sowohl die Bedingungen für eine Hinterlassenenrente und die Bedingungen für eine Altersrente oder eine Invalidenrente erfüllt seien, einzig die höhere Rente ausbezahlt werde. Diese Informationen seien klar und unmissverständlich. Im Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 sei die Verfügung vom 2. April 2020 ausführlich begründet sowie konkret und auf den Fall bezogen erklärt worden. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen seien im Einspracheentscheid aufgezeigt worden. Das Versichertendossier sei dem Vertreter am 1. Juli 2020 in elektronischer Form übermittelt worden; der Beschwerdeführerin sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden. Unter dem Titel "Rendita vedovile ex art. 36 LAVS" würde Schritt für Schritt die Rentenberechnung auf der Grundlage von 80 % der Altersrente des verstorbenen Ehemannes aufgezeigt. Unter dem Titel "Rendita di vecchiaia comprensiva del supplemento vedovile di cui all' art. 35bis LAVS'’ werde daraufhin Schritt für Schritt die Rentenberechnung auf der Grundlage der Altersrente der Beschwerdeführerin mit dem Zuschlag von 20% für verwitwete Personen erklärt. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente
(Altersrente der Beschwerdeführerin mit Zuschlag von 20% für verwitwete Personen) sei höher als die Rente auf der Grundlage von 80 % der Altersrente des verstorbenen Ehemanns. Die Höhe der Rente sei ordnungsgemäss aufgrund der im vorliegenden Fall anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen berechnet und ab dem 1. April 2020 neu auf CHF 1 582.- verfügt worden.
In ihrer Replik vom 24. November 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen und bisherigen Ausführungen festhalten und weitere ergänzende Ausführungen machen (B-act. 10).
In einer weiteren Eingabe vom 15. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bearbeitet durch D. , einreichen und wiederum zusätzliche Ausführungen vorbringen (B-act. 12).
In ihrer Duplik vom 22. Januar 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, seitens der Beschwerdeführerin würden keine neuen Argumente vorgebracht, die einen Einfluss auf die Höhe der Rente und die Berechnungsgrundlagen haben könnten. Betreffend "Skalentransfer" habe der Rechtsvertreter die an ihn gesandten Skalen (30 und 42), in denen ersichtlich sei, dass die Skala 30 für die Beschwerdeführerin eine höhere Rente ergebe, seiner Eingabe vom 7. Oktober 2020 beigelegt (B-act. 14).
Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde dem Rechtsvertreter in Beantwortung der unaufgefordert von diesem eingereichten Eingabe vom 25. Januar 2021 (B-act. 15) mitgeteilt, dass Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt würden. Weiter wurde der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 16).
Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 18. Mai 2021 einen in der E. Zeitung am 17. Mai 2021 publizierten Artikel übermittelt hatte (B-act. 19), liess sie im Rahmen des erneut unaufgefordert eingereichten Schreibens vom 2. Juli 2021 auf den von D. behandelten Bundesgerichtsentscheid vom 2. März 2021 verweisen (B-act. 20).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 (act. 58) besonders berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- (vgl. hierzu die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz [Bst. D.e hiervor]) und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Juni 2020 (act. 58). Da die Beschwerdeführerin ausführlich und explizit die Verletzung der Aktenführungs-, Informationsund Begründungspflicht gerügt und thematisiert hat, ist vorab zu prüfen, ob der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. Zu ergänzen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen prüft. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75
E. 1a).
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1;
BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 12. Juni 2020 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Italien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar.
Nachfolgend ist als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt hat.
gründung") nicht verstanden habe. Anlässlich dieser telefonischen Nachfrage habe sie nicht nur keine Antwort, sondern vielmehr den zusammenfassenden Hinweis erhalten, die anwendbaren Grundsätze bzw. insbesondere die Prinzipien der Koordination von Altersund Alterswitwenrente müssten sie nicht interessieren, da die Leistungen der AHV viel besser seien als die entsprechenden Leistungen italienischer Sozialversicherer. Sie könne damit in Italien auf jeden Fall sehr gut leben.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5; BGE 125 V 188 E. 1c; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31
E. 1.3.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).
Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1; BGE 124 V 372 E. 3b; BGE 124 V 389
E. 3a). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; BGE 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2).
S. 518 E. 3; Entscheid des BGer 8C_709/2017 vom 7. April 2018 E. 4.2.2). Jedoch liegt – obwohl rechtsprechungsgemäss keine überhöhten Anforderungen an die Aktenführungspflicht der Vorinstanz gestellt werden dürfen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3) – im Verzicht auf eine schriftliche Gesprächsnotiz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG betreffend den Inhalt des von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Eröffnung der Verfügung vom 2. April 2020 mit der SAK geführten Telefongesprächs eine unvollständige Aktenführung vor. Die zeitnah zu diesem Entscheid erstellten Telefonnotizen vom 1. und 2. April 2020 wurden im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. März 2020 von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen (act. 50 bis 53) und nicht betreffend den Entscheid vom 2. April 2020 formuliert. Diese unvollständige Aktenführung stellt nicht bloss eine geringfügige Unzulänglichkeit dar – welche die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nicht rechtfertigen würde (BGE 138 V
218 E. 8.3) –, sondern zufolge der damit verbundenen Unvollständigkeit der Akten der Vorinstanz vielmehr eine gewichtige Verletzung der Aktenführungspflicht als Teilaspekt des verfassungsmässigen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (zur Unvollständigkeit vorinstanzlicher Akten vgl. ergänzend Urteile des BVGer C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2.2 und C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6.).
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Informationspflichtverletzung zur Last zu legen ist.
Die Beschwerdeführerin liess in diesem Zusammenhang insbesondere ausführen, das Verhalten der SAK habe einer umfassenden, überheblich und respektlos empfundenen Gesprächsverweigerung entsprochen, und es sei ihr ein faires Verfahren verweigert worden. Sie gehe davon aus, dass sie im Verwaltungsverfahren Anspruch auf vollständige, klare und persönlich verständliche Informationen habe. Analoges und a fortiori gelte auch im Einspracheverfahren. Rechtlich stünden diese Ansprüche unter dem Titel der gesetzlichen Informationspflicht. Die Antwort der Vorinstanz auf das Nachfragen der Versicherten müsse konkret sein.
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6
E. 5.1.1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1).
Mangels Vorliegens einer Gesprächsnotiz über den Inhalt der telefonischen Nachfrage der Beschwerdeführerin bzw. eines tauglichen Beweismittels und somit letztlich zufolge der Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. E. 3. hiervor) lässt sich nicht rechtsgenüglich beurteilen, ob die
Vorinstanz den Anforderungen ihrer Beratungsund Informationspflicht gemäss Art. 27 ATSG im Zusammenhang mit der Rentenberechnung gerecht geworden ist. Jedoch ist mit Blick auf die glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zu den Altersund Witwenrentenleistungen der schweizerischen und italienischen Sozialversicherungsträger darauf hinzuweisen, dass die SAK aufgrund ihrer Veranlassung zur Information (vgl. SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3) in erster Linie über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren hat, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist (vgl. hierzu BGE 131 V 472 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_771/2012 vom 25. Juni 2013
E. 3 mit Hinweisen). Keinesfalls hat sie sich in Ermangelung irgendeiner Relevanz zur Kaufkraft der Renten in den beiden Ländern Italien und Schweiz zu äussern.
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht verletzt hat.
Beschwerdeweise liess die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend machen, die erbetenen Unterlagen seien nicht geliefert worden. Der Anspruch auf vollständige, klare und persönlich verständliche Information stünde unter anderem unter dem Titel der belegten und vollständigen Akteneinsicht. Die – verspätete – Vorlage eines Aktenbündels mit einer selbst für den mit vergleichbaren Angelegenheiten vertrauten Menschen nur schwer nachvollziehbaren Aktenordnung stelle keine gesetzliche Akteneinsicht dar. Hinzu komme, dass das wohl Wesentlichste – die rekapitulierenden Rentenberechnungsblätter – betreffend IV-Renten und der einzelnen AHV-Renten und betreffend Hilflosenentschädigung nicht vorgelegt worden seien.
Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG – welches sich grundsätzlich auf alle Dokumente erstreckt, die zum Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (BGE 125 II 473 E. 4a; SVR 2018 IV Nr. 18 S. 56 E. 4.1.2)
oder den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V 387 E. 3.2; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c) – ist Teil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. E. 3.2.1 hiervor). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich
auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1). Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; BGE 115 V 297 E. 2e; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch einzureichen, um Akteneinsicht zu erhalten. Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören (BGE 132 V 387 E. 6.2 und 6.3; SVR 2018 KV Nr.
3 S. 21).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Rechtsvertreter bereits im Rahmen seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2020 vom 4. Mai 2020 um die Zustellung der vollständigen Akten ersucht hatte (act. 55). An dieses Ersuchen erinnerte er die Vorinstanz mit einem weiteren Schreiben vom
3. Juni 2020 (act. 57). Ohne jedoch dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters im Einspracheverfahren nachgekommen zu sein, erliess die Vorinstanz am 12. Juni 2020 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (act. 58). Mangels Einsicht in sämtliche im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin stehenden verfahrensbezogenen Akten war es dem Rechtsvertreter somit unmöglich, sich nach seiner Mandatierung und Kenntnis des Inhalts der Verfügung vom 2. April 2020 (act. 54) im vorinstanzlichen Verwaltungsresp. Einspracheverfahren zu diesem Anspruch rechtlich fundiert und nicht bloss – wie in seiner Eingabe vom 4. Mai 2020 – in erster Linie vorsorglich bzw. fristwahrend zu äussern. Konkret wurden ihm resp. der Beschwerdeführerin somit persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrechte verwehrt, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellt (vgl. hierzu BGE 138 V 125 E. 2.1; SVR 2016 BVG Nr. 6 S. 23 6.1.1). Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Vorinstanz nebst der Aktenführungspflicht auch das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat.
Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin die Akten erst nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Juni 2020 resp. nach den (weiteren) Akteneinsichtsgesuchen vom 16. und 24. Juni 2020 (act. 59 und 62) am 1. Juli 2020 zukommen (act. 67 bis 69). Im Zusammenhang mit dieser Vorgehensweise der Vorinstanz ist nachfolgend weiter zu prüfen, ob die Verletzung des Akteneinsichtsrechts einer Heilung zugänglich ist.
In diesem Zusammenhang liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend machen, falls es der Vorinstanz gelinge, verständlich darzulegen, dass die heute ausbezahlte AHV-Rente gesetzmässig zustande gekommen sei und den gesetzlichen Anforderungen entspreche, sei die Beschwerde materiell hinfällig. Selbstverständlich wäre sie froh und dankbar, wenn das Gericht diese Frage bzw. ihre Ansprüche materiell prüfen würde. Inwieweit dies aus prozessualen Gründen möglich sei, erscheine allerdings fraglich, denn man gehe davon aus, dass über den Anspruch nicht verfassungsmässig verfügt worden sei. Sie gehe davon aus, dass der Vorinstanz die Chance eingeräumt werde, das verweigerte faire Verfahren angemessen nachzuholen, und dass die Beschwerde materiell hinfällig sei, wenn es dieser gelinge, verständlich darzulegen, dass die heute ausbezahlte AHV-Rente gesetzmässig zustande gekommen sei.
Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Verletzung des Akteneinsichtsrechts um eine besonders schwerwiegende Verletzung eines Parteirechts handelt und dem Rechtsvertreter zweifelsfrei ein Nachteil erwachsen war, da er im Zeitpunkt seiner (vorsorglichen) Einsprache vom 4. Mai 2020 (act. 55) keine fundierten Kenntnisse von chronologisch geordneten, paginierten, akturierten und mit einem Verzeichnis versehenen Akten hatte. Hinzu kommt, dass die Heilung nicht die Regel, sondern die Ausnahme bleiben soll (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 129 I 129
E. 2.2.3; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesge-
richts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5438/2014 vom 5. Juli 2016 E. 6.2 mit Hinweisen).
Bei einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts (und der Aktenführungspflicht; vgl. E. 3. ff. hiervor) ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn es liegt der Beschwerdeführerin – wie in vorstehender Erwägung 5.1 erwähnt – mehr an einem formell richtigen Verwaltungsverfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung in materieller Hinsicht (vgl. BGE 119 V 218). Insofern ist die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 12. Juni 2020 (act. 58) trotz der damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse der Beschwerdeführerin zu vereinbaren (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3042/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4; zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76
E. 4.2).
5.5 Im Zusammenhang mit diesem aufzuhebenden Entscheid ist ergänzend festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen in italienischer Sprache verfasst hatte, obwohl der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner in deutscher Sprache verfassten (vorsorglichen) Einsprache vom 4. Mai 2020 (act. 55) darum gebeten hatte, die Einsprache (recte: den Einspracheentscheid) als solche und die entsprechende Verfahrenskorrespondenz auf Deutsch zu verfassen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 33a VwVG und Art. 5 des Bundesgesetzes über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 (SpG; SR 441.1) und erwähnte, dass die Verfügung vom 2. April 2020 (act. 54) in italienischer Sprache verfasst worden sei, weshalb auch der Einspracheentscheid in dieser Sprache ergangen sei. Zwar korrespondierten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 2. April 2020 in italienischer Sprache, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Entscheid auf Italienisch verfasst hatte (vgl. hierzu analog Ziffer 3007 des ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). Da jedoch die (vorsorgliche) Einsprache vom 4. Mai 2020 (act. 55) und die darin formulierten Rechtsbegehren auf Deutsch formuliert und darüber hinaus der Einspracheentscheid ebenfalls in deutscher Sprache erbeten worden war, wäre die Vorinstanz in Anwendung von Art. 33a Abs. 1 VwVG, wonach das Verfahren in der Regel in der Amtssprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 SpG, wonach die Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch und Italienisch sind, gehalten gewesen, das Einspracheverfahren mit einem in der Amtssprache Deutsch verfassten Einspracheentscheid abzuschliessen. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG, auf welchen sich die Vorinstanz – ohne Erlass eines entsprechenden Zwischenentscheids im Anschluss an die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 (act. 55) – zu stützen scheint, beschlägt das Beschwerdeund nicht das Einspracheverfahren (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016
E. 2.5), weshalb diese Norm im Einspracheverfahren nicht zur Anwendung gelangen kann.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 17. August 2020 gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom
12. Juni 2020 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
Im Rahmen des Erlasses dieser Verfügung hat die Vorinstanz mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die vorgelegte "Begründung" unverständlich sei und sie davon ausgehe, dass sie bereits im Verwaltungsresp. Einspracheverfahren Anspruch auf adressatengerechte, vollständige, klare und persönlich verständliche Information in verständlicher, einfacher und klarer Sprache habe, zu beachten, dass die Begründung (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) im Rahmen der Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV so abgefasst sein muss, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. hierzu BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 124 V 180
E. 1a; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008 [im Folgenden: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35).
In diesem Zusammenhang ist jedoch – obwohl sich die Bundesbehörden um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache bemühen (vgl. Art. 7 Abs. 1 SpG) – darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Berechnung der – der Beschwerdeführerin zustehenden – AHV-Rente um ein kompliziertes und aufwändiges Unterfangen handelt. Zufolge der entsprechend komplexen gesetzlichen Normen sind der sprachlichen und stilistischen Freiheit der Vorinstanz in der inhaltlichen Ausgestaltung der Rentenverfügung bzw. der Begründung Grenzen gesetzt, wobei sich die entsprechenden Berechnungen aufgrund der Komplexität der Materie ohne entsprechendes Fachwissen für Laien nur schwer nachvollziehen lassen und sich die Kluft zwischen der fachsprachlichen Darlegung von juristischen Sachverhalten und allgemeiner Laienverständlichkeit nur sehr bedingt überbrücken lässt. Unter diesen Aspekten stellt eine einfach verständliche
und adressatengerechte Sprache resp. eine Laienverständlichkeit eine gewisse Hürde dar, selbst wenn die verwendete Sprache stilistisch und begrifflich nicht unnötig kompliziert wird.
Bezüglich des von der Beschwerdeführerin gerügten Verweises auf seitenlange, vorformulierte und dem Anspruch auf eine verfassungsmässige Begründung nicht genügende "Allerweltstexte" ist schliesslich festzuhalten, dass entsprechend herabgesetzter Anforderungen an das Begründungsmass im Bereich der Massenverwaltung die Verwendung von Textbausteinen insoweit zulässig ist, als dies eine für den konkreten Fall noch eine angemessene und verständliche Begründung erlaubt (Urteil des BGer I 460/02 vom 26. Juni 2003 E. 1; KNEUBÜHLER, VwVG-Kommentar, Rz. 18 zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 632). Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der Auflistung der relevanten gesetzlichen Bestimmung durchaus erfüllt, auch wenn die zusammengefasst wiedergegebenen Gesetzesund Verordnungstexte für die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als juristische Laiin schwer verständlich sind. Gerade auch unter diesem Aspekt sowie aufgrund des Umstands, dass die neu zu erlassende Verfügung nebst Textbausteinen auch fallbezogene Überlegungen zu beinhalten hat (vgl. hierzu Urteil des BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3), legt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz nahe, die im Rahmen ihres Schreibens vom
16. September 2020 (act. 72; B-act. 3 Beilage 1) gemachten und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als präzise und nützlich bezeichneten (B-act. 2) Ausführungen sowie – soweit erforderlich – den Inhalt der Gesprächsnotiz vom 4. August 2020 (act. 70 S. 3) in die Begründung der neu zu erstellenden Verfügung miteinfliessen zu lassen und der Beschwerdeführerin mit einfacher und klarer Sprache zu erklären, wie es sich mit dem "Skalentransfer" und den dem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 6. Oktober 2020 gesendeten Rententabellen 2019 (Skala 30 [Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen] und Skala 42 [Vergleichsrechnung Hinterlassenenrente Ehemann]; act. 78 bis 80) genau verhält.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai und 2. Juli 2021 samt Beilagen)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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