Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3442/2020 |
Datum: | 14.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Mindestbeitragsdauer |
Schlagwörter : | Dancing; Schweiz; Ausgleichskasse; Vorinstanz; Arbeitgeber; Beiträge; Quot;; Alter; BVGer; Beitragsdauer; Recht; BVGer-act; Beitragszeiten; Beweis; Tclub; GastroSocial; Hotel; Einsprache; Basel; Kanton; Anspruch; Renten; Engagement; AHV-Beiträge |
Rechtsnorm: | Art. 16 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 107 V 7; 117 V 261; 129 V 1; 132 V 215; 138 V 475; 139 V 122; 141 V 246; 99 V 24 |
Kommentar: | - |
C-3442/2020
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A. , (Dänemark), Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020).
Der am 9. März 1953 geborene, deutsche Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherter) ist gemäss eigenen Angaben seit 1985 in Dänemark wohnhaft und liess 1995 seinen Nachnamen B. auf A. ändern (vgl. vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 6. August 2020 [im Folgenden: act.] 1 S. 2 und Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 8 Beilagen). Am 2. April 2019 reichte er über den dänischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (act. 10).
Mit Verfügung vom 18. April 2019 (act. 16) wies die Vorinstanz das Rentengesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften hätten angerechnet werden können, sondern nur für insgesamt drei Monate im Jahr 1973. Da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden.
Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 29. April 2019 (act. 18) bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 18. April 2018 und machte weitere Beitragszeiten geltend. Er teilte den genauen Verlauf seiner Tätigkeit als Musiker in der Schweiz – damals noch unter seinem alten Familiennamen B. – mit.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. 19) forderte die Vorinstanz den
Versicherten auf, die genaue Anschrift der C.
(nachfolgend:
) in Bern, sämtliche Arbeitgeber inkl. vollständiger Anschrift in der Schweiz und die genauen Anschriften der Konzertveranstalter in der Schweiz gemäss seiner Liste bekannt zu geben. Des Weiteren verlangte sie von ihm Lohnunterlagen, soweit vorhanden und Schweizer Arbeitgeber betroffen seien.
Der Beschwerdeführer teilte am 24. Juni 2019 die Adresse der D. mit. Des Weiteren führte er aus, viele Etablissements gebe es heute nicht mehr (z.B. das Dancing E. , heute Nightclub/Disco) oder der Besitzer habe gewechselt (Dancing F. , heute F. Klub). Die Arbeitgeber seien immer die aufgeführten Dancings, Nachtclubs
und Hotels gewesen. Leider würden keine weiteren Papiere (Verträge, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsgenehmigungen etc.) existieren.
Daraufhin forderte die SAK beim Versicherten erneut die Adressen der Arbeitgeber ein, damit sie die zuständigen Ausgleichskassen anschreiben könne (act. 21). Der Beschwerdeführer teilte am 2. August 2019 telefonisch mit, dass die D. die Verträge gemacht habe und im Besitz der geforderten Unterlagen sein müsse (act. 22).
Am 9. August 2019 bat die Vorinstanz die D. um Auskünfte (act. 23). Diese teilte am 12. August 2019 mit, dass sie über keine Aufzeichnungen aus diesen Jahren mehr verfüge. In dieser Zeit seien die Verträge jeweils mit den Kapellenleitern abgeschlossen und die Band-Mitglieder nicht aufgeführt worden. Somit sei es unmöglich zu eruieren, wann, wo und mit wem der Versicherte musiziert habe. Die Lohnzahlungen seien ausschliesslich mit den jeweiligen Arbeitgebern vorgenommen worden. Sie D. sei lediglich Vermittlungsstelle und vermittle Künstler (act. 24).
Nachdem die Vorinstanz bei den für die vom Beschwerdeführenden gelisteten Clubs und Cafés zuständigen Ausgleichskassen Nachforschungen angestellt hatte (act. 25 ff.), wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 ab (act. 76). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, ihre Nachprüfungen bei den Ausgleichkassen, welche für die vom Versicherten gelisteten Clubs und Cafés zuständig gewesen seien, hätten leider keine weiteren Beitragszeiten zu Gunsten des Versicherten ergeben.
Mit Eingabe per E-Mail vom 27. Juni 2020 (act. 77 und BVGer-act. 1) reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer AHV-Rente.
Am 7. Juli 2020 überwies die Vorinstanz diese Eingabe inklusive einer Kopie ihres Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 78 und BVGer-act. 2 Beilage).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert 5 Tagen eine eigenhändig und im Origi-
nal unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Er führte zudem aus, die Vorinstanz habe nicht ausreichend nachgeforscht. Er habe in der Schweiz den Namen B. getragen (vgl. BVGer-act. 4).
Mit Verfügung vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Namenswechsel von B. auf neu A. mittels Urkunden und Bestätigungen von Behörden nachzuweisen (BVGer-act. 7). Am 24. August 2020 reichte er einen Auszug aus dem Geburtsregister der Bundesrepublik Deutschland, Urkunden über die Änderung des Familiennamens aus Deutschland und Dänemark und eine Kopie einer E-Mail der Vorinstanz vom 27. März 2018 zu den Akten (BVGer-act. 8).
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BVGer-act. 10).
Der Beschwerdeführer hielt am 15. Oktober 2020 replikweise an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 12).
Mit Duplik vom 9. November 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 14).
Am 12. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und
33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Dänemark. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsbzw. abkommensrechtlichen Vorgaben bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente aber Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2. m.w.H.)
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer hat im März 2018 das Rentenalter erreicht, womit sein Anspruch auf eine Altersrente im März 2018 entstanden ist. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im April 2018 in Kraft standen.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020, mit welchem die Vorinstanz – in Bestätigung ihrer Verfügung vom
18. April 2019 – die Einsprache gegen die rentenablehnende Verfügung abwies (act. 78 und BVGer-act. 2 Beilage).
Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Diesfalls besteht eine Beitragspflicht.
Männer haben – bei Unterstellung unter die schweizerische AHV – Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018], Rz. 5021). Die im Rentenjahr erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (vgl. Art. 52c Satz 2 AHVV). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (RWL, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL, Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196).
Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL, Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL, Rz. 5006). Ausländische Beitragszeiten
sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.).
Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto (IK) führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261
3a).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies bedeuten, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 – 568). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer C-514/2019 vom 12. Juni 2020 E. 4.7 m.H.).
Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem individuellen Konto handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 37). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
Fehlen im IK ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK-Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addition der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beitragsdauer (RWL, Rz. 5016). Als Verwaltungsweisung richtet sich die RWL an die Durchführungsstellen. Für das Sozialversicherungsgericht ist sie zwar nicht verbindlich, doch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 m.H).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, er könne nicht beweisen, ob die verschiedenen Arbeitgeber in der Schweiz AHV-Abzüge gemacht hätten. Die Zusage seiner Arbeitsgenehmigung sei immer von der Bewilligung der D. abhängig gewesen. Es erscheine ihm unglaubwürdig, dass keines seiner Engagements in der Schweiz über einen Zeitraum von neun Jahren (1974 – 1982) nachweisbar sei. Zumindest die staatlichen und kantonalen Ausländerbehörden sowie die D.
müssten doch noch Dokumente vorliegen haben, die diese Auftritte beweisen würden. In St. Gallen habe er als Musiker im Nachtclub "F. " gastiert.
Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, dem IK des Beschwerdeführers könne lediglich eine AHV-Beitragsdauer von drei Monaten entnommen werden. Nachforschungen zugunsten des Beschwerdeführers seien zwar zum grossen Teil durchführbar gewesen, jedoch negativ ausgefallen. Dies weil entweder die Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht gemeldet worden oder aber, weil seinerzeit auf einen Abzug von AHVBeiträgen verzichtet worden sei.
Replikweise führte der Beschwerdeführer aus, leider sei er nicht mehr im Besitz der Lohnabrechnungen. Sein letztes Engagement habe im Juni 1983 im Dancing E. in Bern stattgefunden. Er sei nie gefragt worden, ob er auf die Zahlung von AHV-Beiträgen verzichten möchte. Es sei doch eine strafbare Unterlassung seitens des Veranstalters, wenn seine Beschäftigung nicht gemeldet worden sei. Er ergänzte, dass er im Januar 1974 im Dancing G. ein Engagement gehabt habe. Dies sei der Nachtclub des Hotels G. in […] H. ("Kanton Bern?") gewesen. Im Februar 1975 habe er – wie bereits im September 1974 – im Restaurant "I. " in Kleinbasel, Basel-Stadt gastiert. Im Januar 1983 sei er im Nightclub des J. in Davos aufgetreten.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik fest, dass der Beschwerdeführer keine belastbaren Dokumente habe vorlegen können, welche Abzüge von AHV-Beiträgen ausgewiesen hätten, auch wenn der jeweilige Arbeitgeber die AHV-Beiträge nicht bezahlt gehabt hätte. Insofern habe keine Korrektur erfolgen können. Ferner hätte er die Möglichkeit gehabt einen IK-Auszug anzufordern und es hätte ihm auffallen können, dass in den Lohnabrechnungen keine Abzüge an Sozialbeiträgen ausgewiesen worden seien. Es gehe zu weit, wenn Ausgleichskassen für ein mögliches Fehlverhalten von Arbeitgebern geradestehen müssten. Die weiteren Beitragszeiten, welche der Beschwerdeführer vorgetragen habe, würden nicht ausreichen, um die AHV-Mindestbeitragsdauer zu erfüllen, denn es würden mit diesen gesamthaft nur sieben Monate erreicht werden.
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1973, 1975, 1980 und 1983 unbestrittenermassen als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Den
Akten ist nicht zu entnehmen, dass er in der Schweiz einen Wohnsitz gehabt hätte. Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist vorliegend somit einzig die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit Beitragszeiten von drei Monaten im Jahr 1973 (März: K. , Pontresina; Juli: Dancing E. , Bern und Oktober: L. , Sion [laut Beschwerdeführer: 16. – 30. September]) erfüllte. Diese Zahlen ergeben sich auch aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (act. 12 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe 1973 auch im August und im Dezember sowie in den Jahren 1974, 1975, 1979, 1980 und 1983 in der Schweiz gearbeitet (act. 18 S. 3 ff.).
So gab er für das Jahr 1973 an, im August im Nightclub M. in Montreux und im Dezember im Dancing N. in Bad Ragaz gearbeitet zu haben.
Bezüglich dem Engagement im Nightclub M. in Montreux können den Akten keine Abklärungen entnommen werden.
Nachforschungen der Vorinstanz bei der SVA des Kantons St. Gallen (act.
25) betreffend Dancing Nightclub N. […] in Bad Ragaz ergaben,
dass der Arbeitgeber O.
bei der GastroSocial Ausgleichskasse
(nachfolgend: GastroSocial) in Aarau angeschlossen gewesen sei (act. 45). Die GastroSocial teilte am 14. Oktober 2019 mit, dass in den Lohnunterlagen keine AHV-Abzüge vorgenommen und daher auch nicht deklariert worden seien. Die Musiker hätten darauf verzichtet, da diese nur einen Monat gespielt hätten. Der Lohnabrechnung können auch keine AHV-Abzüge entnommen werden (act. 47).
Für das Jahr 1974 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Januar im Cabaret & Dancing G. in H. gearbeitet. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, er sei im Nachtclub des Hotels G. in […] H. ("Kanton Bern?") aufgetreten. Des Weiteren gab er an, er habe im April im Dancing P. in Sierre und im Juni im Cabaret Q. in Genf Engagements gehabt. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, er habe im September im Restaurant "I. " in Klein Basel, BaselStadt gastiert.
Bezüglich dem geltend gemachten Engagement im Dancing bzw. Nachtclub G. in H. führte die Vorinstanz aus, weder die
Adresse noch der Kanton seien bekannt. Nachforschung seien daher nicht möglich gewesen.
Die Ortschaft H. liegt bekanntermassen im Kanton Bern. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern nachfragen können.
Die Ausgleichskasse das Kanton Wallis teilte mit E-Mail vom 22. Oktober 2019 auf die Nachfrage vom 12. September 2019 bezüglich dem Dancing P. (act. 26) mit, dass für den Versicherten kein Konto offen sei und verwies auf die GastroSocial (act. 50). Die GastroSocial informierte am
23. Oktober 2019, dass das Dancing P. im Jahr 1974 nicht bei ihrer Kasse angeschlossen gewesen sei (act. 51).
Die Caisse interprofessionnelle AVS teilte am 13. Januar 2020 mit, dass der Arbeitgeber des Cabaret Q. – R. für den Versicherten im Jahr 1974 keinen Lohn bekannt gegeben habe (act. 72).
Für den Auftritt im "I. " im Jahr 1974 hat die Vorinstanz keine Abklärungen getätigt. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt teilte am 23. September 2019 mit, dass im Kanton Basel-Stadt kein Arbeitgeber habe ermittelt werden können (act. 43). Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich die Ausgleichskasse – wie angefragt (act. 28) – lediglich auf das Jahr 1975 oder auch auf das Jahr 1974 bezog.
Im Jahr 1975 soll der Beschwerdeführer vom 2. - 15. Februar im Restaurant "I. " in Basel und vom 16. - 28. Februar im Dancing S. in Bern gearbeitet haben.
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt meldete am 23. September 2019, dass im Kanton Basel-Stadt kein Arbeitgeber habe ermittelt werden können (act. 43).
Die Ausgleichskasse Hotela (nachfolgend: Hotela) teilte am 6. Dezember 2019 mit, dass das Dancing S. in Bern nicht bei ihrer Kasse angeschlossen gewesen sei (act. 64). Auf erneute Anfrage hin (act. 65), informierte sie am 7. Januar 2020 dahingehend, dass für den Versicherten vom Dancing S. in Bern keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien, da er nur drei Monate in der Schweiz gewesen sei (act. 68).
Für das Jahr 1979 meldete der Beschwerdeführer Engagements vom 27. Dezember 1978 - 15. Januar 1979 im Dancing T. Win- terthur, vom 16. - 31. Januar im Dancing T. U. und vom
1. - 28. Februar im Hotel U. in V. .
Nachdem die Vorinstanz die Ausgleichskasse Panvica betreffend das Engagement im Dancing T. in Winterthur im Jahr 1979 angeschrieben hatte (act. 56), teilte diese mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mit, dass bei ihnen keine IK-Buchungen für das Jahr 1979 für den Versicherten aufgeführt seien. Es sei bei ihrer Ausgleichskasse auch nie ein IK eröffnet worden (act. 73).
Die GastroSocial meldete am 22. November 2019, dass das Dancing T. im Jahr 1979 nicht bei ihrer Ausgleichskasse angeschlossen gewesen sei (act. 61). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 bestätigte sie ihre Angaben. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie keinen weiteren Arbeitgeber in ihrem Versichertenregister habe (act. 69).
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 mit, dass das Hotel U. von Herrn V. mit ihrer Kasse abgerechnet habe, der Versicherte auf der Lohnbescheinigung 1979 jedoch nicht aufgeführt sei (act. 49).
Im Jahr 1980 soll der Beschwerdeführer vom 15. - 31. Januar im
W.
des X.
in Luzern, vom 1. - 15. Juni 1980 im
Z. Dancing in Basel und vom 16. - 30. Juni im Dancing F. in St. Gallen gearbeitet haben.
Bezüglich San Francisco wurden die Ausgleichskasse Luzern angeschrieben (act. 33). Diese leitete das Schreiben der Hotela AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Hotela) weiter. Die Hotela teilte am 18. Oktober 2019 mit, dass für den Versicherten keine AHV-Einkommen abgerechnet worden seien (act. 48).
Die GastroSocial reichte am 22. November 2019 betreffend Z. in Basel eine Kopie einer Verzichtserklärung ein (act. 61 S. 2). Dieser kann entnommen werden, dass der Versicherte keine drei Monate in der Schweiz tätig gewesen sei und auf die Abrechnung der AHV-Beiträge verzichtet habe. Der Lohnabrechnung kann entnommen werden, dass keine AHV-Beiträge geleistet wurden (act. 61 S. 4).
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen teilte am 27. November 2019 mit, dass das Dancing F. der GastroSocial angeschlossen gewesen sei (act. 62). Die GastroSocial übermittelte am 3. Dezember 2019
eine Verzichtserklärung, erstellt vom Dancing F.
(act. 63). Der
Lohnabrechnung kann entnommen werden, dass das Orchester auf einen AHV-Beitrag verzichtet habe, da es weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz gearbeitet habe (act. 63 S. 2).
Für das Jahr 1983 meldete der Beschwerdeführer folgende Engagements: 16. - 31. Januar im Nightclub des J. in Arosa, vom 1. -
15. Februar im Dancing F. und vom 16. - 30. Juni im Dancing E. in Bern.
Die Nachfrage bei der SVA Graubünden ergab, dass das J. in A- rosa im Jahr 1983 der Hotela angeschlossen gewesen sei (act. 38). Die Hotela teilte am 6. Dezember 2019 mit, dass der Versicherte vom J. in Arosa nicht deklariert worden sei (act. 64).
Die SVA St. Gallen meldete am 27. November 2019, dass das Dancing
F.
der GastroSocial angeschlossen gewesen sei (act. 62). Die
GastroSocial übermittelte am 3. Dezember 2019 eine Verzichtserklärung, erstellt vom Dancing F. (act. 63). Der Lohnabrechnung kann entnommen werden, dass das Orchester auf einen AHV-Beitrag verzichtet habe, da es weniger als drei Monate pro Jahr in der Schweiz gearbeitet habe (act. 63 S. 3)
Die GastroSocial reichte am 22. November 2019 betreffend E. in Bern eine Kopie einer Verzichtserklärung ein (act. 61 S. 2). Dieser kann entnommen werden, dass der Versicherte keine drei Monate in der Schweiz tätig gewesen sei und auf die Abrechnung der AHV-Beiträge verzichtet habe. Aus der Lohn-Abrechnung sind auch keine AHV-Beiträge ersichtlich (act. 61 S. 3).
Für die Jahre 1974, 1975, 1979, 1980 und 1983 ergeben sich für den Beschwerdeführer somit keine weiteren Beitragszeiten. In manchen Fällen hat der Arbeitgeber keine AHV-Beiträge abgerechnet oder sein Einsatz konnte mangels eines Lohnausweises nicht mehr bewiesen werden. In anderen Fällen wurden laut zuständiger Ausgleichskasse nachweislich AHV-Verzichtserklärungen unterschrieben. Für drei Monate hat die Vor-
instanz keine Abklärungen getätigt (Nightclub M.
in Montreux
[E. 5.2.2.1], Dancing G. in H. und "I. " im Jahr
1974 [5.2.2.2]). Da die Mindestbeitragsdauer auch mit drei zusätzlichen Monaten und somit sechs anstatt den erforderlichen elf Monaten und einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates (vgl. E. 4.4) nicht erreicht wäre, spielt dies vorliegend keine Rolle. Der Beschwerdeführer konnte ferner keine Dokumente beibringen, mit welchen AHV-Abzüge hätten nachgewiesen werden können. Er verlangte auch keine Berichtigung des Kontoauszugs. Ferner hätte er bei einem Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht überstieg, einen Abzug von Beiträgen verlangen müssen (vgl. E. 4.1 und act. 47 S. 4 [Bruttolohn: Fr. 6'450.- für fünf Personen]).
Insofern der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, er habe nie auf AHV-Abzüge verzichtet, kann auf die Verzichtserklärung mit der A.a. verwiesen werden (act. 61 S. 2). Diese trägt seine Unterschrift (B. ).
Ob sich die Veranstalter strafbar gemacht haben, weil sie keine AHV-Abzüge gemacht bzw. seine Beschäftigung nicht gemeldet haben sollen, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.
Ferner ist eine Arbeitsbewilligung kein ausreichender Beleg für in Abzug gebrachte AHV-Beiträge. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt (vgl. E. 4.5).
Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente oder eine einmalige Abfindung der schweizerischen AHV. Ferner sehen weder das anwendbare Sozialversicherungsabkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor (vgl. Urteil des BVGer C-751/2017 vom 27. Juni 2017 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Altersrente verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der voritzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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