Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3381/2019 |
Datum: | 30.03.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Frist; Schweiz; Zwischenverfügung; Vorinstanz; Schweizer; Verfahren; Entscheid; Parteien; Urteil; Rechtsvertreter; Schweizerische; Hinweis; Publikation; Bundesblatt; Zustellung; Rechtsbegehren; Eingabe; Begründung; Beweismittel; Verbindung; Rechtsvertreterin; Einzelrichterin; Viktoria; Helfenstein |
Rechtsnorm: | Art. 11 VwVG ; Art. 37 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 49 ATSG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3381/2019
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
vertreten durch B. , Serbien, Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Hinterlassenenrente, Verfügung vom 7. Mai 2019.
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. Mai 2019 auf die Einsprache von A. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 15. Oktober 2018 nicht eintrat,
dass der Versicherte am 10. Juni 2019 bei der SAK eine Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte, welche mit Schreiben vom 1. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,
dass die Zustellung dieser prozessleitenden Verfügung über die EDA-Vertretung in Belgrad erfolgte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm selber unterzeichneten Schreibens vom 17. Oktober 2019 mitgeteilt hat, er habe keine schweizerische Zustelladresse und möchte die Entscheidung über die Schweizer Botschaft in Belgrad zugestellt erhalten,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig – unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 bis 3 VwVG und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) – aufgefordert worden ist, innert dreissig Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung vom 10. November 2020 konkrete Rechtsbegehren zu stellen und diese entsprechend zu begründen, da die Eingabe vom 10. Juni 2019 keine klaren Rechtsbegehren und keine entsprechende Begründung enthalten habe,
dass der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung vom 10. November 2020 am 1. Dezember 2020 in Empfang genommen hat und diese somit eröffnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass vorliegend die gestützt auf Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002
(ATSV; SR 830.11) erlassene Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2019, welche von der SAK mit Schreiben vom 1. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist, zuständig ist,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG),
dass dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Zwischenverfügung vom 10. November 2020 direkt ihm und nicht seiner Rechtsvertreterin eröffnet worden ist, kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 38 VwVG),
dass im Verwaltungsrecht eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden kann, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird (vgl. SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93, Urteil des BGer 9C_791/2010 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass sich die versicherte Person in der Regel bis spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen muss und am folgenden Tag die Beschwerdefrist von 30 Tagen zu laufen beginnt (SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147, Urteil des BGer 9C_85/2011 E. 6.4; SVR 2011 IV
Nr. 32 S. 93, Urteil des BGer 9C_791/2010 E. 4.2),
dass der Beschwerdeführer – entgegen der Aufforderung im Rahmen der Zwischenverfügung vom 10. November 2020 – weder konkrete Rechtsbegehren gestellt noch diese entsprechend begründet hat,
dass er sich offenbar auch spätestens am dreissigsten Tage nach der am
1. Dezember 2020 erfolgten Zustellung nicht bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen hat und somit auch die (zusätzliche) Frist zur Verbesserung der Beschwerde von 30 Tagen in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG am 1. Februar 2021 abgelaufen ist,
dass unter diesen Umständen einerseits die fehlerhaft eröffnete Zwischenverfügung vom 10. November 2020 rechtsbeständig geworden und andererseits keine Verbesserung der Eingabe vom 10. Juni 2019 innert Frist erfolgt ist,
dass somit androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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