Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3336/2020 |
Datum: | 07.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | IV-act; Schweiz; Recht; Mindestbeitrag; Vorinstanz; Invalidenrente; BVGer-act; Verfahren; Verfügung; Mindestbeitragsdauer; Ausgleichskasse; Bundesverwaltungsgericht; Beiträge; Beweis; IVSTA; Anspruch; Beschwerdeführers; Verfahrens; Beitragszeit; Erwerbstätigkeit; Parteien; Österreich; Gesuchsteller; Verfahrenskosten; Beitragsdauer; Person; Arbeitgeber |
Rechtsnorm: | Art. 16 AHVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 261; 124 V 215; 130 V 1; 130 V 253; 131 V 390; 132 V 215; 143 V 446; 144 V 210; 99 V 24 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3336/2020
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2020.
Der am (…) 1966 geborene, in Österreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am
25. Juli 2019 via den zuständigen Versicherungsträger in (…) (AT) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Eingang: 15. August 2019) mit Formular E 204 eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; IV-act. 3).
Die IVSTA bzw. die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) führte in der Folge Abklärungen hinsichtlich der erforderlichen Mindestbeitragsdauer durch (IV-act. 11 ff.), wobei sie auch die Mitwirkung des Gesuchstellers in Anspruch nahm (IV-act. 12).
Mit Vorbescheid vom 27. November 2019 stellte die IVSTA fest, es seien keine Beitragszeiten vorhanden, weshalb die entsprechende Voraussetzung für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht gegeben sei und das Leistungsgesuch abgewiesen werden müsse. Gleichzeitig machte die IVSTA den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass allfällig vorhandene und hinsichtlich der Beitragszeit massgebliche Unterlagen zwecks erneuter Prüfung einzureichen seien (IV-act. 17).
Mit Eingabe vom 4. bzw. 20. Januar 2020 (IV-act. 18 und 20/1) erhob der Gesuchsteller sinngemäss Einwand gegen den Vorbescheid. Er machte geltend, sich im Jahre 1986 sowie in den Jahren 2002 bis 2010 in der Schweiz aufgehalten zu haben (IV-act. 18) bzw. im Jahre 1986 sowie in den Jahren 2008 bis 2010 in der Schweiz "beschäftigt" gewesen zu sein (IV-act. 20/1). Zudem reichte er innert mehrfach erstreckter Frist (IVact. 19, 22, 25/1) diverse Dokumente ein (IV-act. 21, 27).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Gesuchstellers ab mit der sinngemässen Begründung, dass die von ihm eingereichten Unterlagen an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern vermöchten (IV-act. 28).
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juni 2020 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 1. Juli 2020) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die Zusprechung einer Invalidenrente.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 3). Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 1. September 2020 geleistet (BVGer-act. 7). Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 15. Juli 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_480/2020 vom 25. September 2020 nicht ein (BVGer-act. 8).
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 beantragte die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, nachdem sich beschwerdeweise keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten (BVGer-act. 12).
Mangels Einreichung einer Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Februar 2021 geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die unbestrittenermassen fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4
i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2020 in Kraft standen. Weiter sind aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 28. Mai 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur
Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 28. Mai 2020, mit welcher die Vorinstanz – in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 27. November 2019 – das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. E. 5.1 ff.) erfüllt hat.
Zunächst sind die relevanten schweizerischen Rechtsgrundlagen darzulegen.
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 AHVG (SR 831.10) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG).
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Regelung gilt seit der am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (vgl. AS 2007 5129). Die drei Mindestbeitragsjahre müssen vor Eintritt der Invalidität (i.S.v. Art. 4 Abs. 2
i.V.m. Art. 28-29 IVG) geleistet worden sein. Verlangt sind drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 AHVV (SR 831.101), da Art. 50-53bis AHVV sinngemäss auch für die ordentlichen Renten der IV gelten (vgl. Art. 32 Abs. 1 IVV; SR 831.201). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Die Beitragsdauer muss aber nicht zusammenhängend sein; vielmehr sind einzelne Beitragsperioden zusammenzuzählen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 Rz. 3). Hingegen müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 5006). Als Beitragsdauer kann zudem lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (RWL Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (KIESER, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196).
Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). Dabei schliesst der geforderte volle Beweis den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt in diesem Zusammenhang aber erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom
19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).
Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizer Staatsbürgern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3001 ff.); dies begründet keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des FZA, da die Mindestbeitragsdauer auch für Schweizer Staatsangehörige gilt (BGE 131 V 390 E. 5 ff.; vgl. zum Ganzen auch: MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 36 Rz. 4).
Bei Fehlen der Mindestbeitragsdauer besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 36 Rz. 5 m.w.H.).
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren für einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente erreicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Jahre 1986 (Juli bis September) sowie in den Jahren 2008 bis 2010 in der Schweiz arbeitstätig gewesen (IV-act. 20/1; BVGer-act. 1).
Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer mit der Begründung, es seien – aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Meldebescheinigung des Einwohneramtes B. , Heiratsurkunde, Geburtsurkunden) und der im Vorverfahren amtlich getätigten Nachforschungen – keine schweizerischen Beitragszeiten belegt (IV-act. 17, 28; BVGer-act. 12).
Gemäss dem aktenkundigen, auf den Beschwerdeführer lautenden schweizerischen Versicherungsausweis AHV-IV ist als kontenführende Ausgleichskasse einzig die Ausgleichskasse Nr. (…), d.h. die Ausgleichskasse C. , eingetragen (IV-act. 5). Die Ausgleichskasse C. teilte der SAK auf deren Anfrage hin (IV-act. 11) am 30. Oktober 2019 allerdings mit, dass auf dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers keine Buchungen vorhanden seien (IV-act. 13). Laut der vom Beschwerdeführer eingereichten Melde-Bescheinigung des Einwohneramtes B. vom 13. Januar 2020 war der Beschwerdeführer am 18. Juni 2008 aus (…) (AT) zugezogen und am 31. Januar 2010 erneut dorthin weggezogen (IV-act. 21). Die von der SAK bei der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons D.
(SVA D. ) durchgeführten Abklärungen
(BVGer-act. 12/1) ergaben jedoch, dass im aktuellen IK-Gesamtauszug des Beschwerdeführers keine auf ihn lautenden Einträge enthalten sind. Die SVA D. führte in ihrem Schreiben vom 21. November 2020 aus, dass seitens des Beschwerdeführers bislang keine Anmeldung für Nichterwerbstätige bei ihr eingegangen sei und auch kein der AHV-Abrechnungspflicht unterstehendes Erwerbseinkommen erzielt worden sei (BVGer-act. 12/3). Die Vorinstanz verzichtete daraufhin auf weitere Abklärungen in Bezug auf die Mindestbeitragsdauer des Beschwerdeführers, weil dieser nicht in der Lage sei, genaue Informationen zu geben über die
Perioden seiner Tätigkeiten und seine Arbeitgeber in der Schweiz (BVGeract. 12/4). In den vorliegenden Akten finden sich in der Tat keine konkreten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, welche weitere amtliche Abklärungen ermöglicht hätten. Mit der eingereichten Heiratsurkunde vom 22. Januar 2015 (IV-act. 27/3) und den vorgelegten Geburtsurkunden seiner beiden Kinder (IV-act. 27/1-
2) kann der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten (vgl. auch IV-act. 3/1), dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem er erwiesenermassen in der Schweiz gemeldet war (Mitte 2008 bis Anfang 2010), unverheiratet war und damit die AHV-rechtliche Unterstellung und Beitragserfassung von Ehepaaren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 AHVG). Dem aktenkundigen Formular E 204 ist sodann einzig zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2014 seine unselbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben (IV-act. 3/2 Ziff. 7.5 und 7.7). Allerdings war der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bereits seit mehr als vier Jahren wieder in Österreich wohnhaft, weshalb in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz daraus nichts gefolgert werden kann.
Hinsichtlich der behaupteten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen somit weder hinreichende Angaben noch Belege. Solche sind entsprechend der dargelegten Rechtslage (vgl. E. 5.3) aber erforderlich, um den vollen Beweis für die Unrichtigkeit des IK erbringen zu können, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich seines IK bislang weder einen Kontenauszug noch eine Berichtigung verlangt hat und eine offenkundige Unrichtigkeit nicht besteht. Andernfalls kann seitens der Behörden nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz Erwerbseinkommen erzielt hat, von welchem der jeweilige Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen, aber nicht an die Ausgleichskasse entrichtet hat. Dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen (wie Arbeitszeugnisse, Lohnausweise etc.; vgl. IV-act. 17/2, 19, 22, 25/1) nicht aufzufinden bzw. einzureichen vermag (BVGer-act. 1), wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz oder des Gerichts sind unter diesen Umständen nicht möglich, weshalb von einer Beweislosigkeit auszugehen ist, die der Beschwerdeführer zu tragen hat (vgl. E. 5.3).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich Versicherungszeiten von über drei Jahren absolviert hat (vgl. IV-act. 4/2 f.), ändert am vorliegenden Ergebnis nichts. Wie erwähnt (E. 5.4), muss seine Beitragszeit in der Schweiz dennoch mindestens ein Jahr betragen, was nach dem Gesagten
nicht der Fall ist. Die Vorinstanz bemerkt in ihrer Vernehmlassung schliesslich zu Recht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, für welchen er eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz geltend macht, als Angestellter oder im Rahmen der Weiterversicherung in Österreich Versicherungszeiten absolviert hat und Beiträge geleistet zu haben scheint (vgl. IV-act. 4/2). Bei Sachverhalten mit Berührung zu mehreren Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 für jede betroffene Person aber die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend (vgl. BGE 144 V 210
E. 6.1). Nachdem der Beschwerdeführer für den gleichen Zeitraum (2008 bis 2010) zwar in der Schweiz gemeldet war, für seine – wie er sinngemäss geltend macht – unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aber keine konkreten Angaben machen kann, erübrigen sich hier weitere Ausführungen zu den anwendbaren Rechtsvorschriften gestützt auf Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend keine schweizerischen Beitragszeiten des Beschwerdeführers nachgewiesen sind.
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Gehörsverletzung (BVGeract. 1 S. 2) greift im Übrigen nicht. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin (BVGer-act. 12 S. 3), dass im Vorbescheid die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte genannt wurden (IV-act. 17) und der Beschwerdeführer im Vorverfahren mehrfach die Gelegenheit zur Äusserung erhielt (IV-act. 17, 19, 22, 25/1), wovon er auch Gebrauch machte (IV-act. 18, 20/1, 24/1, 26/1). Insbesondere wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, welche Unterlagen einzureichen seien, damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente nochmals geprüft würden (IV-act. 17/2). Eine weitergehende Beratungsund Hinweispflicht seitens der Verwaltung besteht nicht. Das betrifft auch die dannzumal vom Beschwerdeführer angeblich bezahlten, aber von den Arbeitgebern nicht an die AHV/IV geleisteten Beiträge, und gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer – als Rechtsanwalt – um eine rechtlich geschulte Person handelt. Schliesslich ist auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215
E. 2b/aa m.H.).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der schweizerischen IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2020 erweist sich demnach als
rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG).
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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