Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-3142/2021 |
Datum: | 29.07.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Krankheits- und Unfallbekämpfung |
Schlagwörter : | Verordnung; Covid-; -Verordnung; Zertifikat; Zertifikate; COVID-; Bundesverwaltungsgericht; Verordnungen; Urteil; Bundesrat; Massnahmen; Bekämpfung; Verfahren; -Epidemie; -Impfung; -Genesung; -Testergebnisses; „Verordnung; Parteien; Vorinstanz; Schweizerische; Bundesrates; Antrag; Kostenvorschuss; -konkrete; Anordnung; Verfügung; Normenkontrolle |
Rechtsnorm: | Art. 185 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 57 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 133 II 450 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-3142/2021
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Besondere Lage, SR 818.106.26) und Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate).
dass der Schweizerische Bundesrat einerseits gestützt auf Artikel 6a Absätze 1, 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) am 4. Juni 2021 die Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate, SR 818.102.2; vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni 2021, AS 2021 410; in Kraft seit 3. Juli 2021), und andererseits gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 23. Juni 2021 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Besondere Lage, SR 818.106.26) erlassen hat,
dass A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen diese beiden Verordnungen des Bundesrates am 7. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: act.] 1) und folgende Anträge sowie Eventualanträge gestellt hat:
Die „Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie“ (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) vom 23. Juni 2021 und die „Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer COVID-19-Impfung, einer COVID-19-Genesung oder eines COVID-19-Testergebnisses“ (COVID-19-Verordnung Zertifikate, SR 818.102.2) vom 4. Juni 2021 sind dahingehend zu ergänzen, dass auch gesunde Menschen in die Liste der Menschen aufgenommen werden, für welche kein Zertifikat ausgestellt werden können.
Falls dem Antrag 1 nicht Folge geleistet werden kann, sind die „Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie“ (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 und die
„Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer COVID-19-Impfung, einer
COVID-19-Genesung oder eines COVID-19-Testergebnisses“ (COVID-19-Verordnung Zertifikate) vom 4. Juni 2021 wegen Verstosses gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und gegen das Verbot der Diskriminierung gemäss Art. 8 BV aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Falls Antrag 1 und Eventualantrag 2 nicht Folge geleistet werden kann, ist beim Bundesrat darauf hinzuwirken, dass er möglichst bald die oben erwähnten Ver-
ordnungen dahingehend ändert, dass unschuldig gesund gebliebene Menschen nicht durch die Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie auf diskriminierende Weise an der Teilhabe am öffentlichen Leben eingeschränkt werden.
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 eine ergänzende Eingabe getätigt hat (act. 4),
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– am 26. Juli 2021 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (act. 2 und 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich ist und zur Beurteilung, ob eine individuell-konkrete Anordnung vorliegt, allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl. BGE 133 II 450 E. 2.1 m.H.; BVGE 2008/17 E. 1),
dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend macht, gegen ihn sei eine individuell-konkrete Anordnung bzw. Verfügung erlassen worden, sondern einerseits darauf hinweist, er sei von den angefochtenen Verordnungen persönlich betroffen, und andererseits sich darauf beschränkt, allgemeine Rügen gegen die beiden angefochtenen Covid-19-Verordnungen vorzubringen,
dass Bundeserlasse, insbesondere auch Verordnungen des Bundesrates, nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht (Urteil des BVGer C- 1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 49 VwvG sowie FN 146; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.),
dass es sich bei den beiden angefochtenen Verordnungen Covid-19-Verordnung Besondere Lage und Covid-19-Verordnung Zertifikate um bundesrätliche Verordnungen handelt, welche demzufolge beim Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht überprüft werden können und sie aufgrund von Art. 185 Abs. 3 BV als Notverordnungen, welche Massnahmen im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit (z.B. Pandemien) vorsehen, auch einer akzessorischen Normenkontrolle grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-1828/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.3 m.w.H.; vgl. Urteil des BGer 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2; vgl. auch 2C_776/2020 vom
23. September 2020 E. 2.2),
dass es nach dem Gesagten offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, weshalb unter Verzicht auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde vom 7. Juli 2021 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer kostenpflichtig würde, es sich jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten, so dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE; vgl. auch Urteil des BGer 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 3).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2021 inkl. Beilagen sowie Kopie der ergänzenden Eingabe vom 22. Juli 2021 inkl. Beilagen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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