Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2900/2021 |
Datum: | 30.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | KVG-Aufsicht (Übriges) |
Schlagwörter : | Recht; Verfügung; Bundes; Kanton; Kantons; Rechtsverweigerung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Aufsicht; Begehren; Behandlung; Erlass; Feststellung; Verfahren; Gesundheit; Eingabe; Kantonsspital; Handlung; Urteil; Medikament; Beilage; Zuständigkeit; Medikamente; Sinne; Aufsichts; Ärztin; Rechtsverweigerungs; Behörde |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 118 BV ;Art. 19 BV ;Art. 25 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 34 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 71 VwVG ; |
Referenz BGE: | 130 V 388; 132 V 74; 135 II 60; 138 I 6 |
Kommentar: | -, Praxis zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 46 VwVG, 2016 |
Abteilung III C-2900/2021
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
gegen
Gegenstand Aufsicht, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, Rechtsverweigerungsbeschwerde.
A. gelangte mit einer Eingabe vom 21. Juni 2021 in Sachen «verweigerte Rezepte für B. und andere Medikamente und Sonderbewilligung swissmedic/BAG/EDI» an das Bundesverwaltungsgericht. Er beanstandet darin einen «Nicht-Entscheid» des BAG vom 21. Mai 2021, eine Rechtsverweigerung betreffend Strafverfahren durch das BAG und eine Rechtsverweigerung durch das EDI (Aufsichtsbeschwerde). Er beantragt die Feststellung einer Rechtsverweigerung und die Aufhebung der Verfügung des BAG im Verfahren (…) und einen Entscheid im Sinne der Begehren. Zudem beantragt er den Ausstand von Herrn C. , die superprovisorische Zurverfügungstellung einer Monatsmenge der in seiner Eingabe genannten Medikamente sowie die vorsorgliche Suspendierung von Dr. D. bis zum Abschluss der Aufsichtsund Strafverfahren. Er beantragt, dass die folgenden – vom EDI verweigerten – Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen seien:
Es sei festzustellen, dass der Kläger folgende Medikamente benötige: B. (…)mcg alle 48h, bezüglich A. , (…), (…), (…).
Es sei festzustellen, dass der Kläger durch die frei praktizierenden Ärzte im Kt. E. nicht und durch die Abgabe im Kantonsspital F. nur durch die Ärztin Dr. D. widerrechtlich gegen Art. 26 HMG behandelt wird, boykottiert wird und für politische Zwecke erpresst wird.
Es sei festzustellen, dass aufgrund Art. 41 Abs. 1 BetmKV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 190 BV i.V.m. Art. 14 EMRK ein Bezug von Betm bis einer Menge von 30 Tagen aufgrund vorhergehender Behandlung ohne Verschreibung möglich sein muss.
Es sei festzustellen, dass es vorderhand dem Beschwerdeführer unmöglich ist, eine Verschreibung zu erlangen (Art. 52 Abs. 1 BetmKV) und dass eine Apotheke in diesem Falle eine Monatsmenge (Art. 47 Abs. 2 BetmKV) ohne Verschreibung abzugeben hat.
Verlängerung alle Monate, bis die Ärzte deren Pflicht zur Verschreibung wieder verrichten.
Die Verweigerung und Widerrechtlichkeit der Handlung sei zu beseitigen, indem ein anderer Arzt/Ärztin angewiesen wird, die benötigten Rezepte auszustellen; eventuell vom BAG/swissmedic/EDI selbst.
Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV und Busse wegen Diskriminierung.
Aufforderung BAG Strafverfahren durchzuführen gegen die verzeigten Personen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge Verzicht auf KV (Art. 63 Abs.
4 VwVG, weil Grundrecht Art. 10 Abs. 2 BV betroffen, öffentliches Interesse und Art. 10 Abs. 1 BehiG), Verzicht gegenseitig auf Parteientschädigung (Ausklammerung finanzieller Einflüsse aufs Verfahren, Art. 29 Abs. 1 BV), Erlass Kosten generell (Art. 63 Abs. 1 VwVG, fundamentaler Rechtsanspruch betroffen, wo Kosten nie eine Frage spielen dürfen), eventuell Verrechnung mit kt./eidg. Staatshaftungsansprüchen o- der Billigkeitsgründen.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 wurde auf den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer eine Monatsmenge bestimmter Medikamente superprovisorisch zur Verfügung zu stellen, nicht eingetreten.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG.
Das Vorliegen einer Verfügung bildet unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGE 130 V 388 E. 2.3; BVGE 2016/28 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 Rz. 2.1 und 2.6). Liegt keine Verfügung vor, fehlt es an einem Beschwerdeobjekt und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 5), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer C-520/2012 vom 10. August 2012 E. 1.2).
Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c) zum Gegenstand hat.
Als Verfügung zu qualifizieren ist eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 855 ff.; TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 17). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern, ob sie die vom Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (BVGE 2009/43 E. 1.1.4 ff.; Urteil des BVGer A-1672/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.2.1). Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist entscheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen sein muss (vgl. Urteile des BVGer A-2235/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2 und A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3; UHLMANN, in: a.a.O., N 17 ff.
und 94 zu Art. 5). Bei der Frage der Anfechtbarkeit von Akten ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BGE 138 I 6 E. 1.2; Urteile des BVGer A-4699/2015 vom 11. April 2016 E. 4.1 und A-1725/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Anfechtungsobjekt einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG ist nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen ist (vgl. MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 46a).
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. «Anfechtbar» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-4485/2019 vom 22. Januar 2021 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 295 Rz. 5.20).
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz im Verfahren (…) und die Feststellung einer in diesem Zusammenhang begangenen Rechtsverweigerung durch das EDI als Aufsichtsbehörde.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen, dass er mit Schreiben vom 22. April 2021 in Sachen «verweigerte Rezepte für B. » gegen «Kantonsspital F. , Kantonsregierung, Dr. D. , Dr. G. » das BAG um Erlass einer Feststellungsverfügung (Art. 25a VwVG) ersuchte. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er alle 48 Stunden das Medikament B. (…)mcg
benötige, sowie dass er durch die frei praktizierenden Ärzte im Kanton E. nicht und durch die Abgabe im Kantonsspital F. nur durch die Ärztin Dr. D. widerrechtlich gegen Art. 26 HMG behandelt, boykottiert und für politische Zwecke erpresst werde. Die Verweigerung und Widerrechtlichkeit der Handlung seien zu beseitigen, indem ein anderer Arzt bzw. eine andere Ärztin angewiesen werde, die benötigten Rezepte auszustellen, eventuell habe das BAG dies selbst zu tun. Weiter sei eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV festzustellen und eine Busse wegen Diskriminierung aufzuerlegen. Anlass seines Schreibens sei der Boykott der frei praktizierenden Ärzte im Kanton E. und des Kantonsspitals F. , ihm aus politischen Gründen Rezepte für B. auszustellen (Beilage 4 zur Beschwerde).
Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 teilte das BAG dem Beschwerdeführer unter der Referenz (…) mit, dass es seinem Ersuchen mangels Zuständigkeit nicht nachkommen könne. Das BAG sei weder in der Lage noch dafür zuständig, den Bedarf für eine bestimmte ärztliche Behandlung festzustellen. Ebenso wenig sei es seine Aufgabe, zu beurteilen, ob Medizinalpersonen gegen ihre Berufspflichten verstossen würden oder sich widerrechtlich verhalten hätten bzw. ob damit eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV verbunden sei (Beilage 13 zur Beschwerde).
Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den
«Nicht-Entscheid» des BAG vom 21. Mai 2021 Beschwerde beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und beantragte die Aufhebung der Verfügung im Verfahren (…). Er verlangte einerseits, dass ihm superprovisorisch eine Monatsmenge der von ihm genannten Medikamente zur Verfügung zu stellen sei. Andererseits sei festzustellen, dass er alle 48 Stunden das Medikament B. (…)mcg benötige. Weiter sei festzustellen, dass er durch die frei praktizierenden Ärzte im Kanton E. nicht und durch die Abgabe im Kantonsspital F. nur durch die Ärztin Dr. D. widerrechtlich gegen Art. 26 HMG behandelt, boykottiert und für politische Zwecke erpresst werde, dass aufgrund Art. 41 Abs. 1 BetmKV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 190 BV
i.V.m. Art. 14 EMRK ein Bezug von Betm bis einer Menge von 30 Tagen aufgrund vorhergehender Behandlung ohne Verschreibung möglich sein müsse, dass es ihm vorderhand unmöglich sei, eine Verschreibung zu erlangen (Art. 52 Abs. 1 BetmKV), und dass eine Apotheke in diesem Fall eine Monatsmenge (Art. 47 Abs. 2 BetmKV) ohne Verschreibung abzugeben habe, was für die anderen Medikamente analog gelte. Weiter verlangte
er, dass die Verweigerung und Widerrechtlichkeit der Handlung zu beseitigen sei, indem ein anderer Arzt bzw. eine andere Ärztin angewiesen werde, die benötigten Rezepte auszustellen, eventuell sei dies vom BAG/swissmedic/EDI selbst zu tun. Weiter sei eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV festzustellen und eine Busse wegen Diskriminierung zu erteilen (Beilage 14 zur Beschwerde).
Den eingereichten Unterlagen ist insgesamt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom BAG im Wesentlichen verlangte, dass es die Folgen von aus seiner Sicht widerrechtlichen Handlungen (das heisst Verweigerung der Verschreibung und Abgabe bestimmter Medikamente) beseitigt und die aus seiner Sicht bestehende Widerrechtlichkeit von Handlungen (seitens bestimmter Ärzte bzw. Apotheker) feststellt. Er berief sich in seinem Schreiben vom 22. April 2021 an das BAG ausdrücklich auf Art. 25a VwVG («Verfügung über Realakte»).
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 25a Abs. 1 VwVG von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Bst. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Bst. b) und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Bst. c). Die Behörde entscheidet durch Verfügung (Art. 25a Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG ist an die sachlich, örtlich und funktionell zuständige Behörde zu richten. Die Handlungen müssen sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Urteil des BGer 2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 E. 5.1). Wenn die handelnde Behörde im betreffenden Sachbereich gleichzeitig die Verfügungsbefugnis besitzt, ist sie auch zuständig für die Beurteilung von Begehren nach Art. 25a VwVG. Wird der beanstandete Realakt dagegen von einer Person ohne Verfügungskompetenz vorgenommen, ist das Begehren auf Erlass einer Verfügung über Realakte an die verantwortliche Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. WEBERDÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 25a).
Das Schreiben des BAG vom 21. Mai 2021 (Referenz […]) kann als Verfügung betrachtet werden, mit der auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 22. April 2021 um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG nicht eingetreten wurde. Das BAG hat die Nichtbehandlung des Gesuchs um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG mit ihrer fehlenden Zuständigkeit begründet.
Ist eine Verfügung Anfechtungsobjekt einer Beschwerde, mit der auf ein Begehren nicht eingetreten wurde, beschränkt sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren um Erlass einer Verfügung eingetreten ist. Nicht Gegenstand des Schreibens des BAG vom 21. Mai 2021 und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung der geltend gemachten Widerrechtlichkeit der medizinischen Behandlung bzw. deren Beseitigung. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 120 Rz. 2.213). Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung und Beseitigung der geltend gemachten Widerrechtlichkeiten im Rahmen einer medizinischen Behandlung beantragt, ist auf seine Eingabe vom 21. Juni 2021 daher nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).
Im Bereich des Gesundheitswesens sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Der Bund verfügt lediglich über punktuelle Kompetenzen (vgl. GÄCHTER/RENOLD-BURCH, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 118 Rz. 2). Zwar ist der Bund zuständig zum Erlass von Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln (Art. 118 Abs. 2 Bst. a BV), für die Gesundheitspolizei sind jedoch die Kantone zuständig (GÄCHTER/RÜTSCHE, Gesundheitsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 26 f. Rz. 107 f.). So ist denn auch gemäss Art. 4 Bst c und d des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom (…) des Kantons E. folgerichtig der Kanton (unter anderem) für die Aufsicht über Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und über Berufstätigkeiten im Gesundheitswesen einschliesslich des Schutzes der Patientenrechte wie auch für die Überwachung des Heilund Betäubungsmittelwesens zuständig (vgl. auch Art. 41 MedBG in Bezug auf die Aufsicht der Kantone über die universitären Medizinalberufe, die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt werden). Da die Zuständigkeitsvorschriften des öffentlichen Rechts zwingender Natur sind (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 7, N 49 zu Art. 7; Urteil des BGer K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 2.4), ist das BAG, das als Verwaltungsbehörde des Bundes an das Legalitätsprinzip gebunden ist, offensichtlich weder für die Durchführung von medizinischen Behandlungen noch zur Aufsicht über Medizinalpersonen, die solche Behandlungen durchführen, zuständig. Entsprechende Befugnisse bzw. Pflichten des BAG ergeben sich insbesondere weder aus der Heilmittelnoch der Betäubungsmittelge-
setzgebung. Die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts kann nicht durch die freie Wahl einer Verfahrenspartei begründet werden (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 VwVG). Das BAG ist daher zu Recht mangels Zuständigkeit auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 22. April 2021 um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG nicht eingetreten. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BAG im Verfahren (…) sei aufzuheben, ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Ist das BAG, wie soeben dargelegt, nicht zur Feststellung bzw. zur Beseitigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widerrechtlichkeiten im Rahmen einer medizinischen Behandlung zuständig, so kann hierzu auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig sein (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 14 f Rz. 1.32). Das Bundesverwaltungsgericht darf sich daher auch aus diesem Grund nicht zu den aufgeworfenen Fragen rund um die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers äussern. Auf die in der Eingabe vom 21. Juni 2021 gestellten Feststellungsanträge ist daher nicht einzutreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
21. Juni 2021 ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG vielmehr an das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons E. weiterzuleiten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das BAG dem Beschwerdeführer zeitnah mitgeteilt hat, dass es nicht bereit sei, sein Begehren zu behandeln. Ein Fall einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 46a VwVG liegt damit nicht vor (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N7 zu Art. 46a).
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 eine Rechtsverweigerung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde des BAG geltend gemacht, ist eine solche ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert begründet. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 71 VwVG nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen formlosen Rechtsbehelf handelt (vgl. OLIVER ZIBUNG, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N2 zu Art. 71). Die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde verleiht keine Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG). Es besteht kein Anspruch auf Behandlung und gegebenenfalls Erledigung (ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 Rz 33). Da somit kein Rechtsanspruch auf die Eröffnung eines verwaltungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens besteht, ist (auch)
eine Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde in diesem Zusammenhang ausgeschlossen (vgl. BGE 135 II 60 E. 3.1.2). Da im vorliegenden Fall weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht wird, dass er Anspruch auf eine Verfügung des BAG bzw. des EDI als Aufsichtsbehörde betreffend die von ihm beanstandete medizinische Behandlung hat, ist auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten (siehe oben E. 1.4).
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Vorinstanz die von ihm eingereichten Strafanzeigen gegen eine Ärztin und die Spitalapothekerin des Kantonsspitals F. nicht an die Hand genommen habe, womit eine Rechtsverweigerung vorliege. Er verlangt, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die beantragten Strafverfahren durchzuführen.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er in einer als «Strafanzeige» bezeichneten Eingabe vom 19. Mai 2021 vom BAG die Einleitung einer Strafverfolgung gemäss Art. 90 HMG von Dr. H. , Spitalapotheke des Kantonsspital F. , beantragte (Beilage 7 zur Beschwerde). Das BAG teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 mit, dass seine Strafanzeige gegen die Spi-
talapothekerin am Kantonsspital F.
zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft des Kantons E. weitergeleitet werde (Beilage 8 zur Beschwerde). Es stellte ihm die Kopie des Schreibens an die kantonale Staatsanwaltschaft zu (Beilage 9 zur Beschwerde). Bezugnehmend auf das Schreiben vom 28. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim BAG mit Brief vom 29. Mai 2021 (weitere) Unterlagen ein (Beilage 10 zur Beschwerde). Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 mit dem Betreff «Ihre Strafanzeigen vom 19. und 22. Mai 2021 gegen Frau Dr. H. und Frau Dr. D. sowie Ihre Eingabe an das BAG vom 29. Mai 2021» teilte das BAG dem Beschwerdeführer mit, dass es auch für die Behandlung der weiteren Strafanzeige, datierend vom 22. Mai 2021, gegen Frau Dr. D. , Ärztin am Kantonsspital F. , nicht zuständig sei. Die Anzeige werde daher wiederum an die Staatsanwaltschaft des Kantons E. weitergeleitet. Das BAG führte aus, dass es im Bereich des Heilmittelrechts über keine Zuständigkeit verfüge, selber Verwaltungs- o- der Strafverfahren durchzuführen. Davon ausgenommen seien lediglich die Bestimmungen über die Integrität und Transparenz gemäss den Artikeln 55 und 56 des Heilmittelgesetzes. Soweit ersichtlich, seien diese Bestimmungen bei den Sachverhalten, die er zur Anzeige bringen wolle, nicht
betroffen. Es wies ihn abschliessend darauf hin, dass weitere Schreiben in dieser Angelegenheit nicht mehr beantwortet würden.
Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, hat die Vorinstanz die beiden vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Strafanzeigen gegen eine Ärztin und eine Apothekerin des Kantonsspitals F. zeitnah an die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde überwiesen. Diese Überweisung erfolgte formlos mittels eines Schreibens (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., N 22 zu Art. 8) und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG. Eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht erlassen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 28. Mai 2021 zwar festgehalten, dass die Weiterleitung der Strafanzeige an die (…) Staatsanwaltschaft zu nichts führen würde, er hat deren Zuständigkeit aber nicht bestritten. Die Vorinstanz war daher nicht veranlasst, eine förmliche Verfügung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu erlassen. War die Vorinstanz damit nicht verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, kann ihr keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 46a VwVG vorgeworfen werden. Im Übrigen läge es ohnehin nicht in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, eine umstrittene Zuständigkeit im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 90 Abs. 3 HMG die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone Sache der Kantone ist (vgl. auch Art. 22 StPO). Inwiefern im vorliegenden Fall ausnahmsweise der Bund gestützt auf Art. 90 Abs. 1 HMG für die Strafverfolgung zuständig sein soll, wird weder ansatzweise dargelegt noch ist dies ersichtlich (vgl. dazu auch MICHAEL BURRI, Swissmedic, Heilmittelgesetz und Information der Öffentlichkeit, in: Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, 2017, S. 143-161). Da im vorliegenden Fall damit weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht wird, dass er Anspruch auf eine Verfügung des BAG betreffend der von ihm eingereichten Strafanzeigen hatte, ist auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten (siehe oben E. 1.4). Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass und auch keine Handhabe, die Vorinstanz anzuweisen, die beiden eingereichten Strafanzeigen selbst an die Hand zu nehmen.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde gegen das Schreiben des BAG vom 21. Mai 2021 (…) als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). Nicht einzutreten ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das BAG und das EDI sowie auf die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers. Mangels Zuständigkeit des BAG und des Bundesverwaltungsgerichts, den Bedarf des Beschwerdeführers nach einer medizinischen Behandlung und das Verhalten der behandelnden Medizinalpersonen zu beurteilen, ist auch eine diesbezügliche Anordnung von superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Auf den Antrag, es seien ihm eine Monatsmenge bestimmter Medikamente superprovisorisch zur Verfügung zu stellen, wurde daher mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 nicht eingetreten. Ebenso wenig ist auf die Anträge, es seien ihm eine Monatsmenge bestimmter Medikamente vorsorglich zur Verfügung zu stellen und Dr. D. sei vorsorglich zu suspendieren, einzutreten. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter C. ist ebenso nicht einzugehen, zumal er an diesem Verfahren nicht mitwirkt. Insofern und insoweit der Beschwerdeführer das Verhalten von am Kantonsspital F. tätigen Medizinalpersonen als widerrechtlich beanstandet, ist die Eingabe vom 21. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons E. zu überweisen.
Für das vorliegende Urteil sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art 6 Bst. a und b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 inkl. Beilagen wird im Original zuständigkeitshalber an das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons E. überwiesen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons E. (Einschreiben; Beilage: Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2021 inkl. Beilagen im Original)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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