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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2281/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-2281/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2281/2019
Datum:09.09.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Lanka; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Urteil; Sachverhalt; Beweis; Vorbringen; Asylgesuch; Wegweisung; Beschwerdeführers; Verfahren; Begründung; Beweismittel; -lankische; Gesuch; -lankischen; Schweiz; Verletzung; Sachverhalts; Risiko; Rechtsvertreter
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 BGG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:143 III 65; 144 I 11
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2281/2019

U r t e i l  v o m  9.  S e p t e m b e r  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 5. April 2019.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 13. April 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung trug er vor, er sei auf der B. , Nordprovinz (Sri Lanka), geboren und aufgewachsen. In den Jahren 2006 und 2007 habe er dort als Chauffeur gearbeitet und mehrmals Wasserflaschen, Kleider, Nahrungsmittel und Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert. Dabei sei er öfters von zwei seiner besten Freunde begleitet worden, die ihm bei der Durchführung der Transporte geholfen hätten. Nach Kriegsende habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber (C. ), in dessen Auftrag er die Hilfstransporte zugunsten der LTTE durchgeführt habe, einen eigenen Wagen gekauft. In der Folge habe er sich mit den beiden vorerwähnten Freunden zerstritten. Diese seien im April 2014 von der sri-lankischen Armee rekrutiert worden. Er gehe davon aus, dass sie die Sicherheitsbehörden über seine frühere Hilfe für die LTTE informiert hätten. Etwa im Juni 2014 sei er vom Militär vorgeladen worden. Er sei befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Er sei zwei weitere Male vorgeladen worden. Während der ersten drei Vorladungen sei er jeweils befragt und anschliessend wieder entlassen worden. Man habe ihn dabei nicht geschlagen. Am ( ) sei er ins ( )-Camp mitgenommen worden, wobei man ihn abermals befragt und zusätzlich misshandelt habe. Sein Vater habe indessen über eine einflussreiche Person bei der sri-lankischen Armee mittels Zahlung von Schmiergeldern seine Entlassung bewirken können. Aus Angst vor weiteren Massnahmen habe er (der Beschwerdeführer) nie wieder zuhause übernachtet. Er sei mehrmals zuhause gesucht worden. Am 1. September 2014 habe er sich nach Colombo begeben und am 21. Oktober 2014 sei er schliesslich ausgereist.

B.

Mit Verfügung vom 14. April 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.

Mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2016 erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden

sich, insbesondere bezogen auf die Intensität der Verfolgungshandlungen, namentlich die vierte Einvernahme, als nicht glaubhaft erweisen. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer behördlich zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden wäre, sei nicht zu folgern, dass die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein derartiges Interesse an ihm hätten, als dass er Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte

(a.a.O. E. 4.4). Das Gericht verneinte sodann das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (a.a.O. E. 4.5) und von Wegweisungsvollzugshindernissen (a.a.O. E. 6).

D.

Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der am 7. November 2016 vom Beschwerdeführer mandatierte jetzige Rechtsvertreter beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Dabei begründete er seine Eingabe im Wesentlichen damit, weder die Tätigkeit seines Mandanten zugunsten der LTTE und für seinen Auftraggeber C. , einem ehemaligen LTTE-Aktivisten, noch seines Mandanten Beziehungen zu seinen beiden früheren Freunden, die ihn bei seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstützt, ihn dann aber im Verlaufe des Jahres 2014 offensichtlich bei der sri-lankischen Armee denunziert hätten, seien im Rahmen des ordentlichen Verfahrens näher abgeklärt worden. Zwischenzeitlich würden nun verschiedene Beweismittel vorliegen, die einen weitgehenden Beweis für die Asylrelevanz dieser Vorbringen zeitigen würden. So sei es namentlich gelungen, die Identität der beiden früheren Freunde des Beschwerdeführers zu eruieren. Der eine heisse D. und sei am ( ) geboren worden. Die Identität des anderen laute auf E. , geboren am ( ). Beide dienten aktuell im ( ) Bataillon der sri-lankischen Armee, welches in F. stationiert sei. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch.

E.

Mit Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die neu eingereichten Beweismittel seien revisionsrechtlich unerheblich respektive unbeachtlich

(a.a.O. E. 3.2 und 3.3).

F.

Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 12. April 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin griff er bereits

geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei.

G.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. August 2017 teilweise Einsicht in die Vollzugsakten, während der Antrag auf Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden abgewiesen wurde.

H.

Die gegen die Verfügungen vom 10. Juli 2017 und 9. August 2017 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vereinigung der Verfahren D-4657/2017 und D-4655/2017 mit Urteil vom 6. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwenigen Daten übermittelt würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Eine Gefährdung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des exilpolitischen Engagements (a.a.O. E. 7.3). Schliesslich verneinte das Gericht eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen (a.a.O. E. 7.4) und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (a.a.O. E. 9).

I.

Mit Eingabe vom 11. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das SEM. Zur Begründung führte er aus, sein Vater und älterer Bruder hätten ebenfalls die LTTE durch Transporttätigkeiten unterstützt. Ende des Krieges seien sie in Rehabilitationshaft gesteckt worden. Zudem habe eine seiner Cousinen zwischen 2007 und 2009 als Kämpferin bei den LTTE gedient und sei gegen Ende des Krieges gefallen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass familiäre Verbindungen zu Personen, die vermeintlich oder tatsächlich enge Verbindungen zu den LTTE hätten, ein Verdachtsmoment in seinem Profiling darstellen würden. Darüber hinaus hätten die Eltern von D. ein ( ) Dankesschreiben erhalten, worin sich der sri-lankische Staat für die Zusammenarbeit des tamilischen Rekruten in der sri-lankischen Armee bedanke. Dies könne durchaus als ein Hinweis dafür gelten, dass

D. Informationen über ehemalige LTTE-Mitglieder an die Armee weitergeleitet habe und dadurch verschiedene ehemalige vermeintliche LTTE-Mitglieder hätten identifiziert und verfolgt werden können, unter anderem auch er (der Beschwerdeführer). Weiter verwies er auf seine fortgesetzte und kontinuierlich intensivierte exilpolitische Tätigkeit und sein enges Beziehungsnetz zur ( ). So zähle er einen gewissen G. , der bei der ( ) Mitglied sei, zu seinen engsten Freunden. Er (der Beschwerdeführer) übernehme etwa ( ) Mal pro Jahr organisatorische Unterstützungstätigkeiten an exilpolitischen Veranstaltungen. Über eine Demonstration in H. vom ( ) 2019, an der er inmitten von LTTE-Fahnen zu sehen sei und ( ), sei im Internet berichtet worden, und es seien zahlreiche Fotografien und Videos dieser Demonstration greifbar. In der Folge hätten Sicherheitskräfte Bekannte in Sri Lanka aufgesucht und gefragt, ob sie Näheres über seine exilpolitischen Aktivitäten wüssten. Sodann habe sich die Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verändert und es bestehe eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen. Er erfülle mehrere Risikofaktoren. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTEUnterstützer. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos seine exilpolitische Tätigkeit vom ( ) 2017, ( ) 2018, ( ) 2018 und ( ) 2019 betreffend, ein ( ) Dankesschreiben aus dem Jahr 2014 und eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln (inkl. einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 22. Oktober 2018 mit Anhang) zu den Akten.

J.

Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweisfotos nach und verwies erneut auf seine aktive und exponierte exilpolitische Aktivität.

K.

Mit (korrigierter) Verfügung vom 5. April 2019 - eröffnet am 12. April 2019

  • lehnte das SEM die Verfahrensanträge ab (Dispositivziffer 1). Es stellte zudem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 2), lehnte das Asylbeziehungsweise Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 3), wies das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer 4), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 5-7) und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.- (Dispositivziffer 8).

    L.

    Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen bekanntzugeben (Rechtsbegehren 1), das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2), die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventuell sei die angefochtene Verfügung die Ziffern 5 und 6 betreffend aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgenden Beweisantrag: Er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören (Beweisantrag 1).

    Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln (inkl. einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht vom 22. Oktober 2018 mit Anhang) ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.

    M.

    Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, teilte dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - soweit bereits festgelegt - mit, trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend

    die Bildung des Spruchkörpers nicht ein, wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500. bis zum 3. Juni 2019 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

    N.

    Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht unter Beilage einer Nothilfebestätigung vom 27. Mai 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den Fall, dass diesem Gesuch nicht zugestimmt werde, werde ausdrücklich um die Ansetzung einer Nachfrist ersucht, um den Kostenvorschuss zu bezahlen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

      2. Vorab ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält, indem hinsichtlich der Beschwerdefrist auf Art. 108 Abs. 1 AsylG in der Fassung vor dem 1. März 2019 verwiesen wird. Den Parteien dürfen aus einer mangelhaften Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal die korrekte Bestimmung von Art. 108 Abs. 6 AsylG ebenfalls eine 30-tägige Beschwerdefrist vorsieht.

      3. Die Beschwerde ist demnach fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem innert der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt wurde.

    2.

    Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    3.

    Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

    Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

    4.

    Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 abgewiesen. Auf den im Fliesstext gestellten Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.

    5.

      1. Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde - soweit damals festgelegt - bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Im Übrigen ist der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.

      2. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

    6.

      1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sollten diese Rügen nicht als kassatorisch geprüft werden oder als nicht ausreichend für eine Kassation erachtet werden, so werde

        ausdrücklich verlangt, dass die entsprechend kritisierten Mängel auch unter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder fehlerhaften Gesetzesanwendung geprüft würden.

      2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

        Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

      3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf das als Beweismittel 8 eingereichte ( ) Schreiben eingegangen sei (vgl. Beschwerde S. 12).

        Die Vorinstanz erwähnte das Schreiben im Sachverhalt ihrer Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I.4) und hielt unter Ziffer II.3 sinngemäss fest, dass die Würdigung der Beilage 8 aufgrund ihrer Datierung vor dem 6. Februar 2019 nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, sondern allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wäre. Die Rüge geht somit fehl.

      4. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihn die Vorinstanz nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

        Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-4657/2017/ D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 festgehalten hat, beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf mündliche Anhörung, weshalb bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt wird (a.a.O. E. 6.5; vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er denn auch getan hat. Vor diesem Hintergrund erwies sich eine erneute Anhörung nicht als notwendig. Bei dem in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.

      5. Weiter bringt der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Beweiswürdigung vor, dass das SEM die vom Rechtsvertreter gut dokumentierte aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Weder aus dem Asylentscheid vom 10. Juli 2017 noch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 lasse sich ersehen, dass sich die Schweizer Asylbehörden mit der dargelegten aktuellen Ländersituation in Sri Lanka, geschweige denn der sri-lankischen Verfassungskrise und der daraus resultierenden Entwicklungen, auseinandergesetzt hätten und die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund betrachtet hätten. Indem sich das SEM aus formellen Gründen weigere, die aktuelle politische Lage bei der Beurteilung des Asylgesuchs zu berücksichtigen und bezüglich weiterer Entwicklungen in pauschaler Weise deren Relevanz abstreite, habe es nicht alle Argumente der Parteien rechtsgenüglich gewürdigt und insbesondere erhebliche Argumente übersehen. Nur schon aufgrund des Umstands, dass das SEM die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ohne jeglichen Verweis auf eine entsprechende Lageanalyse abgeklärt haben wolle, sei von einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Die von der Vorinstanz erstellte Lageeinschätzung ignoriere alle Ereignisse seit dem 16. August 2015 (recte: 2016). Die politische Lage in Sri Lanka sei zurzeit durch grosse Volatilität gekennzeichnet und die Bedrohungslage für tamilische Asylgesuchsteller und die entsprechenden Risikogruppen habe sich erheblich zugespitzt (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).

        Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen und Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2

        Bst. a BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und als revisionsrechtlich relevant. Die in den früheren Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden bereits rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Sodann begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend, weshalb aus den Beweismitteln zur allgemeinen Lage und ohne persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung hergeleitet werden könne. Es stellte (wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 E. 7) fest, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Schliesslich zeigte die ausführliche Beschwerde deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Auf die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, es stelle ein Versehen der Schweizer Asylbehörden dar, wenn diese in ihren Entscheiden (vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2017 und Urteil des BVGer D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019) die aktuellsten und relevantesten Entwicklungen in Sri Lanka nicht thematisieren würden, und die vom SEM nun vorgenommene Qualifikation könnte als Versuch gewertet werden, diese Versehen zu vertuschen, indem es suggeriere, der Beschwerdeführer wäre angehalten gewesen, die entsprechenden Entwicklungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits in seinem Beschwerdeverfahren geltend zu machen, ist zufolge offensichtlicher Haltlosigkeit nicht weiter einzugehen.

        Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer bereits im Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Lageeinschätzung des SEM oder die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend seien, nicht das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht oder die Erstellung des Sachverhalts betreffe, sondern eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache sei, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betreffe (vgl. a.a.O. E. 6.7).

      6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Vorbringen zum familiären LTTE-Hintergrund ohne weitere Ausführungen als nachgeschoben und unglaubhaft betrachtet und damit die Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 16 f.).

        Die Vorinstanz legte eingehend dar, weshalb sie die neuen Vorbringen als nicht glaubhaft erachtete. Die Begründung der Vorinstanz ermöglicht eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids, weshalb die Rüge fehl geht.

      7. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde

        S. 17 f.) ist vorab festzuhalten, dass sich das SEM insoweit zu Recht als nicht zuständig erachtete, als die Vorbringen und die (vor dem 6. Februar 2019 datierenden) Beweismittel vorbestandene Tatsachen betreffen. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sodann zwar eher knapp, aber dennoch hinreichend differenziert das neue flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen der fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeit korrekterweise im Kontext des bisher geltend gemachten Engagements gewürdigt. Ein Eingehen auf die unbelegten und unsubstantiierten Behauptungen der Veröffentlichungen im Internet und der Nachfrage von Sicherheitskräften bei Bekannten des Beschwerdeführers in Sri Lanka drängte sich nicht auf. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann nicht festgestellt werden.

      8. Der Beschwerdeführer bringt weiter unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vor, das SEM habe die Grundprämisse vorausgesetzt, dass seine Vorbringen im vorgängigen Verfahren für unglaubhaft oder asylirrelevant befunden worden seien, was jedoch aktenwidrig sei. Entsprechend erachte das SEM auch die aufgezeigten politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka für die Verfolgungsgefahr als irrelevant. Er weise mit seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seinen LTTE-Tätigkeiten und seinen exilpolitischen Tätigkeiten, was von den Schweizer Asylbehörden bislang nicht als unglaubhaft oder asylirrelevant betrachtet worden sei, Risikofaktoren auf, welche seitens des SEM vor den aktuell verfügbaren und dargelegten Länderhintergrundinformationen hätten diskutiert werden müssen. Es sei aktenwidrig, dass sich aus den Länderhintergrundinformationen im Asylgesuch vom 12. März 2019 kein persönlicher Bezug zu ihm eruieren lasse (vgl. Beschwerde S. 18 ff.).

        Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.5), hat das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines oder gar mehrerer rechtskräftiger Urteile sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Dementsprechend sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Aus dem Umstand, dass die Formulierung in der angefochtenen Verfügung etwas ungenau ist ("[ ], dass Sie kein glaubhaftes Engagement oder andere Unterstützungsleistungen für die LTTE in Sri Lanka

        glaubhaft nachgewiesen haben" [vgl. a.a.O. Ziff. II.6], wohingegen im Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 namentlich erwogen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich, insbesondere bezogen auf die Intensität der Verfolgungshandlungen, namentlich die vierte Einvernahme, für nicht glaubhaft erwiesen [a.a.O. E. 4.4]), lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Insgesamt zeigte das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und setzte sich auch mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers auseinander. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage.

      9. Schliesslich wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.

        1. Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumentenund Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes geltend, indem die Vorinstanz seine früheren Vorbringen (seine Aktivitäten für die LTTE, die Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, seine langjährige Landesabwesenheit und sein exilpolitisches Engagement) aus formellen Gründen nicht kumulativ und vor den aktuell verfügbaren Länderinformationen berücksichtige, stütze sich die angefochtene Verfügung auf einen unvollständigen Sachverhalt. Das SEM weigere sich faktisch auch, die neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhaltselemente in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Vor allem habe das SEM die Asylvorbringen nicht vor den aktuellsten Ereignissen in Sri Lanka betrachtet. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 klar verschlechtert (vgl. Beschwerde S. 21 ff.).

        2. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.5 und 6.8), hatte das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines Folgegesuchs nicht nochmals zu beurteilen. Insoweit sich die Vorinstanz als funktionell unzuständig für die Prüfung der Vorbringen und Beweismittel erachtete, hatte es sich ebenfalls nicht mit der Eingabe des Beschwerdeführers zu befassen. Mit den neu vorgebrachten Sachverhaltselementen setzte sich die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - soweit ihre Zuständigkeit gegeben war - hinreichend differenziert auseinander und nahm eine Gesamtwürdigung vor.

        3. In der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass sich aus den Gesuchsbeilagen 18-19 und 21-25 keine auf den Beschwerdeführer persönlich bezogene Gefährdungssituation ableiten lasse, weshalb diese nicht geeignet seien zu belegen, dass er ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Im Weiteren erging der vorinstanzliche Entscheid noch vor den Osteranschlägen, weshalb sich das SEM gar nicht dazu äussern konnte.

        4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die politische und menschenrechtliche Lage habe sich seit des seit Oktober 2018 andauernden Machtkampfes zwischen Mahinda Rajapaksa, Maithripala Sirisena und Ranil Wickremesinge verändert und sei nach den Terroranschlägen von Ostern 2019 noch schlechter geworden und es ergebe sich damit eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen, vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich konkret betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbezügliche Rüge geht fehl.

        5. Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft (vgl. Beschwerde S. 47 ff.), so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-804/2019 vom

          7. März 2019 E. 5.4) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

        6. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.

      10. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

    7.

    Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören (vgl. Beschwerde S. 45). Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hinreichend erstellt. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

    8.

      1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

      2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

      3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

    9.

      1. Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es erachte den nachträglich geltend gemachten LTTE-Hintergrund der Familienangehörigen und der Cousine des Beschwerdeführers sowie die ihm angeblich daraus erwachsende Gefährdung als nachgeschoben und nicht glaubhaft. Im Rahmen seiner Anhörungen habe er die politischen Tätigkeiten dieser Familienangehörigen und Verwandten mit keinem Wort genannt. Auch im Beschwerdeverfahren sowie im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei dies nicht Gegenstand seiner Begehren gewesen. In seinem Mehrfachgesuch vom 12. April 2017, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 abgelehnt worden sei, habe er davon ebenfalls nichts geltend gemacht. Hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration in H. am ( ) 2019 ergebe sich nicht, inwiefern die exilpolitischen Tätigkeiten überhaupt als regimekritisch taxiert worden sein und die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen haben sollten. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht in seinen bisherigen Urteilen bereits zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nur niederschwellig exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Die nachträglich entstandenen Gesuchsbeilagen (vgl. Gesuchsbeilagen 18-19 und 21-25) respektive die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen würden die allgemeine Lage sowie die politische Situation in Sri Lanka behandeln und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen. Daraus könne keine individuelle Verfolgung für ihn persönlich hergeleitet werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass auch bei Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeurteils jederzeit - etwa durch Einreichung eines allgemeinen Zeitungsberichts - eine Neubeurteilung durch die erste Instanz herbeigeführt werden könnte, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Die Beilagen seien somit nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufweise und ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Angesichts der Tatsache, dass keine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft habe dargelegt werden können, erfülle er nach wie vor keine stark risikobegründenden Faktoren, wie sie im genannten Referenzurteil festgehalten worden seien.

      2. In der Beschwerde wird - nebst den bereits beurteilten formellen Rügen - geltend gemacht, indem in der angefochtenen Verfügung der zu beurteilende Sachverhalt aus formellen Überlegungen auseinandergerissen werde, erfolge keine Gesamtbeurteilung des Sachverhalts, was wiederum

        zu einem falschen Ergebnis und in Verletzung von Art. 1 und 33 FK (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) sowie Art. 3 AsylG zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung führe (vgl. Beschwerde S. 52 ff.). Das SEM verkenne damit, dass im vorgängigen Verfahren die entsprechende Ausgangslage (Situation in Sri Lanka nach dem Regierungsputsch und aktuelle Verfolgungsgefahr von zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellern) noch nicht thematisiert worden sei und mit dem Asylgesuch vom 12. März 2019 insbesondere auch Prognosen angestellt worden seien, wie sich die Lage in Sri Lanka weiter entwickeln könnte. Zwischen den Ausführungen im Asylgesuch bezüglich der verschärften Drogenpolitik Sirisenas respektive der Wiedereinführung der Todesstrafe sehe das SEM keinen Konnex zum Beschwerdeführer. Bei der Beurteilung eines Asylgesuchs müsse der gesamte bekannte Sachverhalt erneut vor den neu geltend gemachten Asylgründen und dem Länderhintergrund betrachtet werden. Bisher hätten sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Verfolgungshandlungen ab Juni 2014 für unglaubhaft erachtet (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Hinsichtlich der familiären LTTE-Verbindungen sei nicht die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu beanstanden, sondern die Unsorgfalt der Abklärungen des SEM in den bisherigen Asylverfahren, handle es sich doch bei familiären Verbindungen zu den LTTE um einen vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktor, den es abzuklären gelte (vgl. Beschwerde S. 17). Obwohl er seine weiterreichenden exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen seines neuen Asylgesuchs umfassend habe dokumentieren können, verweise das SEM dazu auf deren frühere Beurteilung und halte an der entsprechenden Einschätzung fest, dass diese "niederschwellig" und deshalb asylirrelevant seien. Es sei objektiv unrichtig, dass die Aktivitäten nicht als regimekritisch wahrgenommen worden seien (vgl. Beschwerde S. 10 f. und 18).

        Er machte sodann ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumentenund Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Die Sicherheitsund Menschenrechtslage habe sich nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka massiv verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere von Tamilen und Muslimen (vgl. Beschwerde S. 21 ff.). Er erfülle mehrere der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom

        15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (eigene LTTE-Unterstützungstätigkeiten, Herkunft aus einer Familie mit zahlreichen LTTE-Aktivisten, mehrmalige Festnahmen und Verhöre in Sri Lanka, gesicherte Erfassung in einer Stopoder Watch-List, Flucht ins Ausland, exilpolitisches Engagement in der Schweiz, zwangsweise Rückführung mit temporären Reisedokumenten und mehrjähriger Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum; vgl. Beschwerde S. 57). Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer (vgl. Beschwerde S. 58 ff.). Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka habe er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen.

      3. In der Eingabe vom 3. Juni 2019 kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts und des SEM zur Situation in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 die Besonderheit aufweisen würden, dass im besten Fall mit dem Verweis auf einige Zeitungsartikel ohne jede Begründung behauptet werde, es habe sich an der Sicherheitslage nichts verändert. Auch habe sich sowohl bezogen auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts verändert. Angesichts der umfassend dokumentierten und bewiesenen veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka werde klar, dass es sowohl dem SEM als auch dem Bundesverwaltungsgericht an Argumenten fehle, um die Behauptung einer nicht veränderten Sicherheitslage auch nur im Entferntesten zu stützen. Es werde verlangt, dass das Bundesverwaltungsgericht und das SEM eine Begründung für die (offensichtlich falsche) Behauptung der nicht veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka für abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller seit dem 21. April 2019 erbringen respektive nach einer tatsächlichen umfassenden und offengelegten Würdigung die Sachlage richtig einschätzen.

    10.

      1. Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sind rechtskräftig für unglaubhaft beziehungsweise asylirrelevant befunden worden (vgl. Urteile des BVGer D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016, D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 und D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019). Sodann trat das SEM aufgrund seiner mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben und vorbestandene Tatsachen betreffen - namentlich Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeit (vgl. Gesuchsbeilagen 2-5), das ( ) Dankesschreiben (vgl. Gesuchsbeilage 8), den Länderbericht vom 22. Oktober 2018 (vgl. Gesuchsbeilage 74 inkl. Beilagen) sowie diverse Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. Gesuchsbeilagen 6-7, 9-17, 20, 26-73 und 75-102) -, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten (vgl. oben E. 6.5). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein formund fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den Beweismitteln die Erheblichkeit abgesprochen werden dürfte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr geltend gemachten neuen Sachverhalte (familiäre LTTE-Verbindungen, Fortführung des exilpolitischen Engagements [vgl. Gesuchsbeilagen 1 und 103] und aktuelle Situation in Sri Lanka [vgl. Gesuchsbeilagen 18-19 und 21-25]) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.

      2. Hinsichtlich des Vorbringens, der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers hätten ebenfalls die LTTE durch Transporttätigkeiten unterstützt, sie seien aufgrund vermeintlicher LTTE-Mitgliedschaft in Rehabilitationshaft gesteckt worden und eine Cousine habe von 2007 bis 2009 als Kämpferin bei den LTTE gedient, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der BzP gefragt wurde, ob "sonst jemand aus seiner Familie Verbindungen zur LTTE" habe, was er ausdrücklich verneinte. Auch erklärte er auf Nachfrage, sein Vater und älterer Bruder hätten keine Probleme mit den Behörden (vgl. Akten SEM A3/13 Ziff. 7.01). Die Rüge in der Eingabe vom 11. März 2019 und der Beschwerde, die Abklärungen des SEM seien unsorgfältig gewesen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Überdies war der Beschwerdeführer bereits im ersten Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten, seit dem 7. November 2016 durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Die Vorbringen, es sei in den bisherigen Asylverfahren vornehmlich darum gegangen, die Etappen seiner Geschichte, welche in direktem Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen stehen würden, darzulegen, und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass solche Verbindungen asylrechtlich von Bedeutung sein können, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Es erscheint geradezu undenkbar, dass der Beschwerdeführer von seinem im Asylrecht spezialisierten Rechtsvertreter erst im Jahre 2019 auf dieses Thema aufmerksam gemacht worden wäre. Übereinstimmend mit dem SEM erachtet das

        Gericht diesen nachträglich geltend gemachten Sachverhalt als nachgeschoben und nicht glaubhaft.

      3. Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des SEM in Bezug auf die im neuen Asylgesuch vorgebrachte Teilnahme an einer Demonstration in H. am ( ) 2019 als zutreffend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos (vgl. Gesuchsbeilagen 1 und

        103) ( ) beziehungsweise hinter einem Transparent zu sehen ist, muss - auch in Verbindung mit dem früher beurteilten exilpolitischen Engagement

  • als zu niederschwellig bezeichnet werden, um bereits ein Verfolgungsinteresse auszulösen. Sodann lässt sich - soweit dies vorliegend überhaupt zu beurteilen ist (vgl. E. 10.1 betreffend Gesuchsbeilage 4) - allein aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer unterhalte freundschaftliche Kontakte zu Mitgliedern der ( ) ebenfalls kein überzeugter Aktivismus für die tamilische Sache ableiten. Ferner überrascht, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen, sein Engagement habe in den sri-lankischen Medien Niederschlag gefunden, nicht belegte, zumal es ihm ein Leichtes hätte sein müssen, entsprechende Beweismittel beizubringen. Dass Bekannte von ihm in Sri Lanka von den Sicherheitskräften befragt worden seien, stellt eine durch nichts belegte Parteibehauptung dar. Insgesamt sind die Vorbringen und die Gesuchsbeilagen 1 und 103 nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante, exponierte politische Tätigkeit in der Schweiz als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

    1. Es ist nach dem Gesagten nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stopoder Watch-List verzeichnet ist. Allein der Umstand, dass er in seiner Beschwerde bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 (ein Monat vor seiner erneuten Asylgesuchstellung) festgehalten wurde, dass nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte (vgl. a.a.O. E. 7), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

    2. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil

      E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potentielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom

      15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Auf die in der Eingabe vom 3. Juni 2019 geübte appellatorische Kritik an der Arbeitsweise des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht weiter einzugehen.

    3. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

    2. Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

    3. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern sei

      mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Gemäss dem EGMR müsse die Überprüfung des "real risk" gründlich sein. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, sei bereits ausreichend, um unter Art. 3 EMRK geschützt zu werden. Mit der expliziten Übernahme der menschenrechtsverletzenden Politik des philippinischen Präsidenten durch den sri-lankischen Präsidenten Sirisena drohe im heutigen Zeitpunkt bei der Rückschaffung eine schwerwiegende Verletzung von Art. 3 EMRK. Er gehe sodann das Risiko ein, jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte werden zu können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen - insbesondere wenn sie aus Ländern wie der Schweiz zurückkehren würden, wo die LTTE nicht verboten sei und in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten - würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch unzumutbar. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort in Kenntnis darüber sein, was er für eine Vergangenheit in Sri Lanka ausweise und dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.

    4. Wie bereits im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 9.2 f.). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen

      Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

    5. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 E. 9.4 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am

      21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk).

      Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

    6. Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

    7. Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

      Mit dem Urteil ist der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach zuvor - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen.

    4. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Barbara Gysel Nüesch

Versand:

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