Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2697/2021 |
Datum: | 23.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Gericht; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Bundesgericht; Eingabe; Entscheid; Rechtskraft; Frist; Parteien; Verfügung; Angelegenheiten; Europäische; Schweiz; Hinweisen; Behörde; Einschreiben; Einzelrichter; David; Weiss; Gerichtsschreiber; Roland; Hochreutener; IV-Stelle; Ausland; IVSTA; Anträge; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 35 EMRK ;Art. 48 BGG ;Art. 82 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 III 241 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-2697/2021
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien A. , (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anträge auf Sistierung und Überweisung an ein anderes Gericht.
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Urteil C-1331/2020 vom 28. April 2021 insofern gutgeheissen hat, als es die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens im Sinne von Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,
dass dieses Urteil – infolge Verzichts des Beschwerdeführers auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) an das Bundesgericht in Luzern – in Rechtskraft erwachsen und dem Beschwerdeführer der im Verfahren C-1331/2020 geleistete Kostenvorschuss folglich zurückerstattet worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 9. Juni 2021 und Eingabe auf dem Postweg mit Aufgabe bei der Post am 10. Juni 2021 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist mit den Anträgen, es sei «in dem noch zu eröffnenden oder schon laufenden Verfahren, bei gleichzeitiger Aussetzung des Verfahrens, die Vorlage beim Europäischen Gerichtshof der Sache C-1331/2020, und weiterer Geschäftszeichen gegen die IV, wie auch das Hauptsacheverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH, auszusetzen»; ferner solle der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz wegen überlanger Gerichtsverfahren verurteilen,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 11. Juni 2021 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme eingereicht hat,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gerügte
Streitsache C-1331/2020 bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 28. April
2021 entschieden hat,
dass sich deshalb eine Prüfung der Frage aufdrängt, ob vorliegend der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt,
dass nach der konstanten Rechtsprechung eine solche ist zu bejahen ist, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, wobei dies zutrifft, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress S. 242 mit Hinweisen; 121 III 474 E. 4a S. 478 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Faxeingabe vom 9. Juni 2021 offensichtlich auf das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil C- 1331/2020 bezieht,
dass folglich hinsichtlich der Eingabe vom 9. Juni 2021 eine bereits abgeurteilte, in Rechtskraft erwachsene Sache vorliegt,
dass rechtsprechungsgemäss eine erneute inhaltlich freie Beurteilung des Antrags dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt und auf die Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. stattt vieler: Urteile des BVGer C-3943/2020 vom 14. September 2020 E. 2; C- 1567/2019 vom 22. Januar 2020 E. 5.6),
dass ein Weiterleiten der Eingabe im Sinne von Art. 8 VwVG entfällt, wenn für die Behandlung der Sache mit Blick auf den Verfügungsoder Streitgegenstand keine andere eidgenössische oder kantonale Behörde zuständig ist (DAUM/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 8 VwVG),
dass vorliegend keine andere eidgenössische oder kantonale Behörde zuständig ist, da der Beschwerdeführer innert offener Frist von einer Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) an das Bundesgericht abgesehen hat und das Urteil C-1331/2020 deshalb in Rechtskraft erwachsen ist, so dass von einer Weiterleitung an das Bundesgericht abzusehen ist, da eine solche ihren Zweck (Fristwahrung) nicht mehr erfüllen könnte (DAUM/BIERI, a.a.O., N 5 zu Art. 8 VwVG m.w.H.),
dass ein Weiterzug an den EMGR im Übrigen auch erfordern würde, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg tatsächlich ausgeschöpft hat (vgl. dazu Art. 35 Abs. 1 EMRK; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2020, S. 41 ff.), was der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Kopien: Eingaben des Beschwerdeführers vom 09.06.2021 und vom 11.06.2021)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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