Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1809/2020 |
Datum: | 22.04.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Freiwillige Versicherung |
Schlagwörter : | Beitritt; Versicherung; Beitritts; Frist; Schweiz; Quot;; Beitrittserklärung; Namibia; Ausgleichskasse; Recht; Vater; SAK-act; Schweizer; Einsprache; Wohnsitz; Ausscheiden; Ausland; Voraussetzung; BVGer; AHV/IV; Verfügung; Person; Formular; Voraussetzungen; Bundesverwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 21 VwVG ; Art. 37 ATSG ; Art. 38 ATSG ; Art. 39 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 49 ATSG ; Art. 51 ATSG ; Art. 52 ATSG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 114 V 1; 125 V 195; 129 V 1; 130 V 329; 134 V 145; 136 V 376; 143 V 168; 97 V 213 |
Kommentar: | - |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1809/2020
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
vertreten durch Adrian Keller, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand AHV; Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020.
Die im Jahr 1989 geborene Schweizer Staatsangehörige A. (nachfolgend A. ) war gemäss Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 24. September 2019 [nachfolgend IK-Auszug]) ab Juni 2008 mit Unterbrüchen und ab Januar 2012 lückenlos bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert und bezahlte Beiträge. Ab Januar 2014 wurde sie von der Ausgleichskasse (Nr. […] = Ausgleichskasse des Kantons B. ; nachfolgend kantonale Ausgleichskasse) als Nichterwerbstätige geführt (vgl. IK-Auszug [Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse] SAK-act. 11 S. 2).
Am 1. Januar 2018 erteilte A. ihrem Vater (C. [nachfolgend Vater]) eine Generalvollmacht, mit welcher sie ihn namentlich dazu bevollmächtigte, sie vor allen Behörden der Verwaltung und der streitigen und nichtstreitigen Gerichtsbarkeit rechtsverbindlich zu vertreten, und diese ihm gegenüber von ihren Geheimhaltungspflichten entband (SAK-act. 1 S. 6).
Am 28. Juni 2018 füllte der Vater namens seiner Tochter ein Formular "Anmeldung für Nichterwerbstätige" der kantonalen Ausgleichkasse aus, unterzeichnete es als ihr Vertreter und liess es dieser Ausgleichskasse zukommen (SAK-act. 1 S. 2-5).
Darin führte er aus (S. 4, "Mitteilungen"):
Meine Tochter A. hat im Dezember 2017 das Staatsexamen als Tierärztin an der Uni D._ bestanden. Am 4. Januar 2018 ist sie nach Namibia gegangen, wo sie für die Zulassung als Tierärztin auch das dortige Staatsexamen ablegen musste. Dieses hat sie bestanden und wartet nun auf die Arbeitsbewilligung. Sobald sie diese hat, wird sie eine Stelle in einer Tierklinik antreten. Den Arbeitsvertrag hat sie schon. Da ungewiss ist, wann die definitive Arbeitsbewilligung kommt, möchte sie für das laufende Jahr in der Schweiz AHV bezahlen (ich werde ihr das Geld vorschiessen). Sobald sie alle nötigen Papiere in Namibia hat, wird sie sich in der Schweiz abund in Namibia anmelden. Über freiwillige AHV-Beiträge ab 2019 entscheiden wir zu einem späteren Zeitpunkt.
Am 6. September 2018 bestätigte die AHV-Zweigstelle E. auf dem Formular, dass die darin enthaltenen Angaben geprüft und für richtig befunden worden seien und die notwendigen Unterlagen beilägen (vgl. SAK-act. 1 S. 5).
Mit Schreiben vom 10. September 2018 (SAK-act. 1 S. 1) teilte die kantonale Ausgleichskasse der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK)
mit, dass sie vom Vater von A.
für diese eine "Anmeldung für
Nichterwerbstätige" erhalten habe. A. sei bis zum 31. Mai 2018 der kantonalen Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angeschlossen gewesen. Da sie ihren Wohnsitz nun nach Namibia verlegt habe, sei die kantonale Ausgleichskasse der Ansicht, dass die Zuständigkeit bei der SAK liege, weshalb sie die Anmeldungsunterlagen an die SAK weiterleite. Eine Kopie des Schreibens sandte die kantonale Ausgleichskasse an A. .
Am 25. September 2018 sandte die SAK dem Vater eine E-Mail (SAK-act. 2). Darin führte sie aus, dass die kantonale Ausgleichskasse sie informiert habe, dass A. bis 31. Mai 2018 bei ihr bei der obligatorischen AHV/IV/EO versichert gewesen sei. Weiter informierte die SAK den Vater dahingehend, dass der Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Folgendes voraussetze:
Schweizer Staatsbürgerrecht oder Bürgerrecht eines EUoder EFTAStaates,
Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA,
unmittelbar vor dem Versicherungsende während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV/IV versichert gewesen zu sein,
Einreichen des Beitrittsgesuchs "innerhalb eines Jahres" nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV bei der SAK.
Weiter führte die SAK aus:
Personen, die sich nur vorübergehend (z.B. zu Reiseoder Studienzwecken) ins Ausland begeben, sich dort somit nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens (Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB]) niederlassen und folglich im Ausland keinen Wohnsitz begründen, erfüllen die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht. […] Falls dies Ihrer Situation entspricht, bitten wir Sie, sich bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres letzten Wohnsitzes anzumelden.
Zusätzliche Informationen stünden auf der Internetseite der SAK unter der Rubrik "Freiwillige AHV/IV" zur Verfügung.
Im Anhang sandte die SAK dem Vater eine Beitrittserklärung für die freiwillige Versicherung und ein Merkblatt dazu.
Mit E-Mail vom 12. Juli 2019 liess A. der SAK ein handschriftlich teilweise ausgefülltes, unterschriebenes und auf den 17. Juni 2019 datiertes Beitrittsformular für die freiwillige Versicherung zukommen (SAK-act. 3).
In der Folge unternahm die SAK Abklärungen, um A. letzte Wohnorte in der Schweiz zu ermitteln (vgl. SAK-act. 4-10).
Mit Verfügung vom 25. September 2019 (SAK-act. 12) wies die SAK A. Beitrittsgesuch in die freiwillige Versicherung ab. Sie begründete dies damit, dass gemäss Art. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) der Beitritt zur freiwilligen Versicherung innerhalb eines Jahres seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versiche-
rung einzureichen sei. A.
habe sich am 31. Mai 2018 von
E. nach Namibia abgemeldet. Der letzte IK-Eintrag bei der obligatorischen AHV/IV sei per 31. Mai 2018 datiert. Ihre Beitrittserklärung wiederum datiere vom 17. Juni 2019. Damit habe A. die Beitrittsfrist von einem Jahr überschritten, weshalb ihr Beitrittsgesuch abgewiesen werde.
Am 17. Oktober 2019 erhob der Vater im Namen von A. Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte, seine Tochter für die freiwillige Versicherung zuzulassen (SAK-act. 13). Zur Begründung führte er aus, seine Tochter habe nach einem Praktikum in Namibia im Jahre 2017 entschieden, sich nach bestandenem schweizerischem Staatsexamen dauerhaft in Namibia niederzulassen. Um als Tierärztin in Namibia zugelassen zu werden, habe sie das dortige Staatsexamen ablegen müssen, wobei das schweizerische Staatsexamen als Voraussetzung zur Prüfungszulassung gedient habe. Im Anschluss an das namibische Staatsexamen habe sie eine Stelle in einer Tierklinik in Namibia gefunden. Nachdem sie am 9. April 2018 eine befristete Arbeitsbewilligung erhalten hatte, habe sie sich in der Schweiz abund in Namibia angemeldet (31. Mai 2018 bzw.
1. Juni 2018); letzteres sei wiederum nur befristet möglich gewesen. Per
1. Juni 2019 habe sie nun eine definitive Anstellung erhalten. Wäre dies
nicht möglich gewesen, hätte sie Namibia verlassen müssen und wäre in die Schweiz zurückgekehrt. Aus dieser Unsicherheit heraus habe sie die definitive Anmeldung für die freiwillige AHV erst im Juni 2019 beantragt.
Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 (SAK-act. 15 [nachfolgend Einspracheentscheid]) wies die SAK die Einsprache vom 17. Oktober 2019 ab und bestätigte die Verfügung vom 25. September 2019. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass nach Art. 8 VFV die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden müsse. A. sei bis 31. Mai 2018 in der Gemeinde E. wohnhaft und mithin der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen. Ihre Beitrittserklärung sei erst am 12. Juli 2019 bei der SAK, somit mehr als ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung, eingereicht worden. Da zudem keine ausserordentlichen Verhältnisse vorlägen, die ausnahmsweise eine Fristverlängerung nach Art. 11 VFV rechtfertigen würden, sei die Beitrittserklärung zu Recht abgewiesen worden.
Am 16. März 2020 legitimierte sich der rubrizierte Rechtsanwalt und Notar Adrian Keller mit durch den Vater erteilte Substitutionsvollmacht gegenüber der SAK als Vertreter von A. und ersuchte um Akteneinsicht (SAK-act. 16, 17).
Am 30. März 2020 erhob A. , vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 (Akten des Beschwerdeverfahrens [BVGer-act.] 1) und beantragte die Aufhebung dieses Einspracheentscheids und ihre Aufnahme in die freiwillige Versicherung – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) aus, sie habe sich zwar per 31. Mai 2018 aus der Schweiz nach Namibia abgemeldet, doch sei der schweizerische Wohnsitz erst per 14. Juni 2018 entfallen, weshalb sie mindestens bis Ende Juni 2018 in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen sei. Da sie das Beitrittsgesuch vom 17. Juni 2019 weniger als 12 Monate danach gestellt habe, sei das Gesuch gutzuheissen und der Einspracheentscheid aufzuheben. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2018 aus der obligatorischen Ver-
sicherung ausgeschieden sei, sei ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung gleichzeitig als Gesuch um Verlängerung der diesbezüglichen Einreichungsfrist gemäss Art. 11 VFV zu werten.
Am 8. April 2020 gewährte die SAK dem rubrizierten Rechtsanwalt die von ihm am 16. März 2020 beantragte Akteneinsicht (SAK-act. 19; s. oben Bst. B.j).
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 3). Am 4. Juni 2020 hob es diese Zwischenverfügung auf (BVGer-act. 6).
Mit Vernehmlassung vom 2. September 2020 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Februar 2020 (BVGer-act. 9). Sie begründete dies in erster Linie damit, dass sie die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
25. September 2018 über die Bedingungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung, insbesondere die Beitrittsfrist informiert habe. Da die Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin trotzdem erst am 12. Juli 2019 per E-Mail bei der SAK eingegangen sei, sei die Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht worden. Zudem lägen keine "ausserordentlichen Verhältnisse" vor, die eine Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV rechtfertigen würden.
Mit Replik vom 12. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 11). Zur Begründung führte sie neu aus, dass im Formular "Beitrittserklärung" verschiedene Angaben nötig seien, die ihr Vater nicht ohne weiteres hätte beschaffen können, namentlich Angaben zum Wohnort der letzten 5 Jahre, Angaben zum ehemaligen Arbeitgeber, Beginn und Ende des Studiums. Daher hätten Vater und Tochter sich darauf geeinigt, dass die Beschwerdeführerin selber um die Vervollständigung und den Versand des Formulars besorgt sei. Trotz Vollmachtserteilung an ihren Vater sei die Beschwerdeführerin demnach nicht umhingekommen, sich selber um das Beitrittsgesuch zu kümmern.
Mit Duplik vom 16. November 2020 beantragte die SAK erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 13).
Mit Verfügung vom 18. November 2020 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 14).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der SAK vom 19. Februar 2020, mit welchem die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG) und ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 und 39 ATSG sowie die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] [AS 2020 849]; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung (teilweise) bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.).
Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Namibia. Mangels eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Republik Namibia richtet sich die Prüfung ihres Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze und Verwaltungsweisungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (hier: 12. Juli 2019) oder davor gültig gewesenen Normen (vgl. Urteil des BVGer C-3952/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2). Keine Anwendung findet vorliegend namentlich die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen von ATSG und AHVG, sondern es gilt das vorgängige Recht (vgl. AS 2020 5137, 5140; vgl. Urteil des BVGer C-3135/2020 vom 20. Januar 2021).
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige AHV/IV aufgenommen hat.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind bei der schweizerischen AHV obligatorisch versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) und Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder unter bestimmten Bedingungen im Dienste von internationalen Organisationen oder Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (Bst. c Ziff. 1-3).
Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2
Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken (vgl. Art. 11 VFV).
Für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV sind somit folgende vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) die versicherte Person muss Schweizerin oder Staatsangehörige eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben und (4) die Beitrittserklärung muss (unter Vorbehalt von Art. 11 VFV, s. unten E. 6) innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2017 vom 28. Februar 2019 E. 4.2).
Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten (Art. 2 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 12 VFV).
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt. Diesbezüglich ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist (vgl. Beschwerdebeilage 4). Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung fristgerecht eingereicht hat (betreffend die beiden übrigen Voraussetzungen s. unten E. 7.2).
Da die (ordentliche) einjährige Beitrittsfrist ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung zu laufen beginnt (Art. 8 Abs. 1 VFV), ist zunächst der Zeitpunkt des Ausscheidens der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Versicherung zu ermitteln.
Obwohl die kantonale Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 10. September 2018 – mit der Begründung der erfolgten Wohnsitzverlegung nach Namibia – die Entlassung aus der Kassenmitgliedschaft per 31. Mai 2018 eröffnete, sich für die Weiterversicherung der Beschwerdeführerin ab
1. Juni 2018 als unzuständig erklärte und die Beschwerdeführerin dafür an die SAK verwies, und obwohl am 25. September 2018 die SAK die Beschwerdeführerin auf ihren Austritt aus der obligatorischen Versicherung per 31. Mai 2018 hinwies und ihr mitteilte, unter welchen Voraussetzungen sie daran anschliessend der freiwilligen Versicherung beitreten könne, und dass die Beschwerdeführerin sich bei der kantonalen Ausgleichskasse melden müsse, falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien (namentlich keine Niederlassung im Ausland mit der Absicht dauernden Verbleibens), hat die Beschwerdeführerin (zunächst) nicht reagiert. Insbesondere hat sie keine Einwände gegen die Entlassung aus der obligatorischen Versicherung per 31. Mai 2018 erhoben und den erfolgten Wohnsitzwechsel nach Namibia nicht bestritten (s. oben Bst. B.c-B.e).
Selbst als die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 das Anmeldeformular für die freiwillige Versicherung der SAK zukommen liess, erhob sie keine Einwände gegen das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung per 31. Mai 2018 oder gegen den erfolgten Wohnsitzwechsel nach Namibia. Vielmehr liess sie die Fragen, seit welchem Datum sie im Ausland wohnhaft sei und bis wann sie der AHV angeschlossen gewesen sei, unbeantwortet. Auch in der Einsprache vom 17. Oktober 2019 stellte der Vater der Beschwerdeführerin deren Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung per 31. Mai 2018 nicht in Frage, obwohl die SAK die verfügte Abweisung des Beitrittsgesuchs namentlich – unter zusätzlichem Hinweis auf den IK-Auszug vom 24. September 2019 – mit diesem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und mit der Wohnsitzverlegung per
31. Mai 2018 nach Namibia begründet hatte (s. oben Bst. B.g, B.h).
Erst in der Beschwerde vom 30. März 2020 liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie ihren Wohnsitz nach dem 31. Mai 2018 ins Ausland verlegt habe und länger als bis zum 31. Mai 2018 der obligatorischen Versicherung angeschlossen gewesen sei.
Das Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons B.
vom
10. September 2018 (SAK-act. 1 S. 1), mit welchem die Beschwerdeführerin aus der obligatorischen AHV/IV ausgeschlossen wurde, wurde nicht als "Verfügung" bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Es wies auch nicht auf allfällige sonstige, der Beschwerdeführerin im Falle des
Nichteinverständnisses offenstehende Schritte hin. Daher könnte es sich bei diesem Schreiben prima facie um eine mit Einsprache anfechtbare Verfügung (im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG) oder um ein formloses Schreiben, in Bezug auf welches die Beschwerdeführerin den Erlass einer Verfügung hätte verlangen können (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 2 ATSG) handeln. Allerdings hat die Beschwerdeführerin
obwohl sie einen Generalbevollmächtigten in der Schweiz hatte, der bereits im Verwaltungsverfahren involviert war – während mehr als 18 Monaten (10. September 2018 bis 30. März 2020) keine Einwände gegen dieses Schreiben vorgebracht. Damit hat sie die Frist verpasst, die ihr einzuräumen wäre, um in Bezug auf dieses Schreiben rechtsrelevante Schritte zu unternehmen (vgl. insgesamt namentlich BGE 134 V 145; 129 V 110
E. 1.2.2; 129 II 125 E. 3.3, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Versicherung – unabhängig von der ursprünglichen rechtlichen Qualifikation des Schreibens der kantonalen Ausgleichskasse – per 31. Mai 2018 in (formelle) Rechtskraft erwachsen (vgl. analog [altrechtlich] Urteil des BVGer C-4103/2014 vom 15. Dezember 2016 E. 3 f., bestätigt mit Urteil des BGer 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.1). Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der in diesem Sinne zu spät vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Wohnsitz erst nach dem 31. Mai 2018 ins Ausland verlegt habe und deshalb bis zum 30. Juni 2018 obligatorisch versichert gewesen sei.
Da die Beschwerdeführerin somit am 31. Mai 2018 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist (so übrigens auch der IK-Auszug vom 24. September 2019), begann die Frist zur Erklärung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung am 1. Juni 2018 zu laufen, und die einjährige Regelfrist gemäss Art. 8 VFV endete am 31. Mai 2019. Da die Beschwerdeführerin das Beitrittsformular erst mit E-Mail vom 12. Juli 2019 der SAK zugestellt hat, hat sie diese einjährige Regelfrist nicht eingehalten. Dass das Beitrittsformular auf den 16. Juni 2019 datiert ist, ist (anders als die Beschwerdeführerin in der Beschwerde impliziert) diesbezüglich nicht relevant (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Vollständigkeit halber ist der SAK zuzustimmen, soweit diese geltend macht, dass die Beitrittserklärung vom 12. Juli 2019 auch dann nach Ablauf der Regelfrist zugestellt worden wäre, wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie nicht bis Ende Mai 2018, sondern bis Ende Juni 2018 der obligatorischen Versicherung angeschlossen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass sie am 31. Mai 2018 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sei, geltend, dass ihre Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung gleichzeitig als Gesuch um Verlängerung der diesbezüglichen Einreichungsfrist gemäss Art. 11 VFV zu werten sei. Die SAK beurteilt die Voraussetzungen für eine solche Fristverlängerung als nicht erfüllt, was daher zu prüfen ist.
Gemäss Artikel 11 VFV ("Fristverlängerung") gilt: Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Ausserordentliche Verhältnisse, welche gestützt auf Art. 11 VFV zu einer Fristerstreckung um längstens ein Jahr führen können, liegen gemäss Rechtsprechung nur sehr selten vor (vgl. BGE 114 V 1 E. 4b; 97 V 213 E. 2). Gemäss Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (WFV) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (in den vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassungen, Rz. 2012) sind unter "ausserordentlichen Verhältnissen“ objektive Ereignisse zu verstehen, das heisst solche, die von der das Gesuch stellenden Person unabhängig, also nicht rein persönlicher oder subjektiver Natur sind (vgl. Urteil des BVGer C-6140/2013 vom 3. November 2014 E. 4.4.1).
Weder das Beitrittserklärungs-Formular (datiert auf 17. Juni 2019) noch die E-Mail vom 12. Juli 2019, mit welcher dieses der SAK zugestellt wurde, enthalten ein Fristerstreckungsgesuch oder mindestens eine Begründung für die späte Einreichung der Beitrittserklärung. Unerklärt bleibt sogar, weshalb die auf den 17. Juni 2019 datierte Beitrittserklärung erst fast einen Monat später der SAK zugestellt wurde. Diesen Dokumenten ist somit – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – auch kein sinngemässes Fristverlängerungsgesuch zu entnehmen. Da die Fristverlängerung nach Art. 11 VFV aber ein Gesuch voraussetzt, fällt eine solche schon deswegen ausser Betracht.
Selbst wenn das Vorliegen eines (sinngemässen) Fristerstreckungsgesuchs bejaht würde, wäre in Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, das Formular "Beitrittserklärung" für die freiwillige Versicherung (nachfolgend Beitrittsformular) innerhalb der ordentlichen einjährigen Frist ab Austritt aus der obligatorischen Versicherung bei der SAK einzureichen, das Folgende auszuführen.
Das von der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 eingereichte Beitrittsformular umfasst zwei A4-Seiten (SAK-act. 3 S. 2-3). Die darin von der Beschwerdeführerin eingetragenen Angaben umfassen ihre Personalien, die gewünschte Korrespondenzund Verfügungssprache, ihre Adresse im Ausland, und eine (widersprüchliche) Antwort zur Frage nach ihren Wohnorten der letzten fünf Jahre. Ausserdem deklarierte sie, dass sie im Ausland erwerbstätig sei und dass sie von September 2011 bis Dezember 2017 an
der tiermedizinischen Fakultät der Universität D.
studiert habe.
Die Frage nach den Arbeitgebern der letzten fünf Jahre beantwortete sie damit, dass sie Studentin an der tiermedizinischen Fakultät in F. gewesen sei. Die Fragen, seit welchem Datum sie im Ausland wohnhaft sei und bis wann sie der AHV angeschlossen gewesen sei, beantwortete die Beschwerdeführerin nicht. Angaben zu den Personalien des Ehegatten/Partners erübrigten sich mangels eines solchen. Weitere Angaben werden im Formular nicht verlangt. Es handelt somit um ein kurzes, einfaches Formular mit Angaben, die der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Weiteres bekannt waren. Dass der bevollmächtigte Vater über mindestens einen Grossteil dieser Informationen verfügte, geht aus dem von ihm zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse ausgefüllten Formular "Anmeldung für Nichterwerbstätige" hervor (s. oben Bst. B.a). Inwiefern fehlende Angaben nicht ohne weiteres beschafft werden konnten, substantiiert die Beschwerdeführerin nicht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass gemäss EVGE 1960
S. 186, 189 die Einreichungsfrist beispielsweise beim Vorliegen von Naturereignissen oder Krieg verlängert werden könne, wobei eine Verlängerung der Beitrittsfrist nicht nur in Fällen eines absoluten und objektiven Verunmöglichens der Fristeinhaltung gewährt werden solle. Ausserdem müsse analog zur Wiederherstellung einer verpassten Frist im Rechtsmittelverfahren für die Verhinderung der Einhaltung der Frist vor allem der letzte Teil der Frist von Relevanz sein. Die gesetzliche Fristenregelung berechtige jedermann, eine Eingabe erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Das Berufsund Privatleben der Beschwerdeführerin in Namibia sei insbesondere ab dem Frühjahr 2019 durch die Dürre, welche zur Ausrufung des Notstands geführt habe, dominiert gewesen. Das gesamte Veterinärwesen Namibias sei durch die Dürre stark beansprucht worden. Die leidenden Tiere bzw. die Farmer hätten tierärztliche Assistenz benötigt, sei es zum Verkauf der Tiere, sei es zur Notschlachtung. Die Beschwerdeführerin sei dadurch beruflich stark vereinnahmt gewesen. Die im Wohnstaat der Beschwerdeführerin herrschenden ausserordentlichen Umstände hätten sich auch auf das Privatleben der Beschwerdeführerin ausgewirkt,
indem sich ihre Freizeit durch die berufliche Beanspruchung stark reduziert bzw. indem die Dürre das öffentliche Leben in Namibia zusätzlich erschwert habe. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit nicht die Ressourcen aufzubringen vermocht, um sämtliche administrativen Aufgaben selber zu erledigen oder deren Erledigung in Auftrag zu geben. Es bestehe demnach klar ein objektives, von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretendes Ereignis, welches die ausserordentlichen Verhältnisse begründe, wodurch eine Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV gerechtfertigt sei.
Dem hält die SAK entgegen, dass eine starke berufliche Beanspruchung, wie die Beschwerdeführerin sie geltend mache, nicht als objektives Ereignis im Sinne von Art. 11 Abs. 1 VFV gewertet werde könne, welches von ihr nicht zu vertreten sei und eine Verlängerung der Anmeldefrist rechtfertigen würde. Ausserdem sei eine Vertretung nach Art. 37 Abs. 1 ATSG möglich, welche Möglichkeit die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren durch Bevollmächtigung ihres Vaters wahrgenommen habe. Insgesamt lägen keine "ausserordentlichen Verhältnisse" vor, die eine Verlängerung der Beitrittsfrist rechtfertigen würden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr Berufsund Privatleben in Namibia insbesondere ab Frühjahr 2019 bzw. ab Mai 2019 durch die Dürre und den ausgerufenen Notstand dominiert gewesen seien, also gegen Ende der laufenden einjährigen Beitrittsfrist, welches sie für die Ausarbeitung und das Einreichen der Beitrittserklärung habe abwarten dürfen (vgl. Beschwerde S. 7), verkennt sie, dass sie sich – wenn es um die Einhaltung der einjährigen Beitrittsfrist zur freiwilligen Versicherung bzw. um die ausnahmsweise Verlängerung dieser Frist gemäss Art. 11 VFV geht
den gesamten Zeitraum entgegenhalten lassen muss, während welchem es ihr möglich und zuzumuten gewesen wäre, das Anmeldeformular einzureichen (vgl. BGE 97 V 213 E. 2). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es der Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2019 bis 31. Mai 2019 im Sinne von Art. 11 VFV nicht möglich gewesen wäre, die Beitrittserklärung einzureichen, muss sie sich zumindest den vorgängigen Zeitraum ab E-Mail der SAK vom 25. September 2018 vorhalten lassen, während welchem keine solche besondere Beeinträchtigung bestand.
Allerdings macht die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum ab Frühling 2019 nicht geltend, dass es ihr wegen Dürre und Notstand unmöglich gewesen sei, die Beitrittserklärung einzureichen. Vielmehr gesteht sie mit ihren Ausführungen im Umkehrschluss ein, dass sie auch ab Frühjahr
2019 noch über eine gewisse Freizeit und über die Ressourcen verfügt habe, um gewisse administrative Aufgaben selber zu erledigen oder deren Erledigung in Auftrag zu geben. Ausserdem verfügte sie bereits seit dem
1. Januar 2018 in der Person ihres Vaters über einen Generalbevollmächtigten in der Schweiz, der – unter Beilage der Generalvollmacht (SAK-act. 1
S. 6) – das Anmeldeformular vom 28. Juni 2018 im Namen der Beschwerdeführerin zuhanden der kantonalen Ausgleichkasse – ausgefüllt und unterschrieben – zugestellt hatte und über das Beitrittsformular und das Merkblatt zur freiwilligen Versicherung verfügte. Dass ihr Vater dazu ermächtigt war, sie gegenüber der SAK zu vertreten, bestreitet die Beschwerdeführerin ebenso wenig, wie sie geltend macht, dass ihr durch die Zustellung der E-Mail der SAK vom 25. September 2018 an ihren Vater ein konkreter Nachteil erwachsen sei (vgl. Replik).
Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass es – unabhängig der internen Aufgabenverteilung – der Beschwerdeführerin und/oder ihrem Vater nicht möglich gewesen sein soll, zwischen dem
25. September 2018 und dem 31. Mai 2019 das Beitrittsgesuch einzureichen. Wenn die Beschwerdeführerin stattdessen während den Monaten, in welchen das Einreichen des Formulars ohne besondere Einschränkungen möglich und zumutbar gewesen wäre, zugewartet und dann ab Frühjahr ihre trotz allem verbleibende Freizeit anderweitig verwendet bzw. andere administrative Arbeiten gegenüber der Anmeldung für die freiwillige Versicherung priorisiert hat, hat sie dieses (subjektive) Handeln selbst zu vertreten. Unabhängig davon, ob die Dürre und der ausgerufene Notstand in Namibia als ausserordentliche (objektive) Verhältnisse im Sinne von Art. 11 VFV zu werten wären, vermag die Beschwerdeführerin mit der Berufung darauf somit keine Fristverlängerung gemäss Art. 11 VFV zu rechtfertigen.
Soweit die Beschwerdeführerin das Zuwarten ausserdem damit begründet, dass sie zuweilen aufgrund der jeweiligen Umstände – namentlich betreffend Aufenthaltsrecht und Arbeitsverträge – unsicher gewesen sei, ob sie "definitiv" in Namibia bleiben könne, ist ein solches Zuwarten innerhalb der einjährigen Regelfrist durchaus legitim. Es handelt sich allerdings um ein persönliches, subjektives Element, welches keine Fristverlängerung gemäss Art. 11 VFV rechtfertigt. Ausserdem erlaubt die Möglichkeit, auf das Ende eines Quartals von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Art. 2 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 12 VFV) im Falle eines vorsorglichen Beitritts zur freiwilligen Versicherung – bei Ändern oder Scheitern der Pläne – einen kurzfristigen Austritt aus derselben.
Unter diesen Umständen fällt eine Fristerstreckung gemäss Art. 11 VFV ausser Betracht. An dieser Beurteilung würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie (erst) am 30. Juni 2018 aus der obligatorischen Versicherung ausgetreten sei und die Beitrittserklärungsfrist damit (erst) am 1. Juli 2018 zu laufen begonnen hätte.
Insgesamt ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung verspätet eingereicht hat und die Voraussetzung der fristgerechten Beitrittserklärung nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung daher zu Recht abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Da die Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung kumulativ erfüllt sein müssen (s. oben E. 4.4) und die Voraussetzung der Beitrittserklärung innert Jahresfrist vorliegend nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [s. oben E. 3.3]) ist das Verfahren kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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