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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1723/2017

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1723/2017
Datum:28.06.2021
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Pflege; Pflegekind; Anspruch; Kinder; BVGer; Pflegekinder; Recht; Kindes; Bestätigung; Quot;; Vorinstanz; Alter; Pflegeverhältnis; Pflegeeltern; Kinderrente; Altersrente; Schweiz; Behörde; Ehepaar; Adoption; Mutter; Pflegekindverhältnis; Urteil; Foster; Sozialversicherung
Rechtsnorm: Art. 21 AHVG ; Art. 22t AHVG ; Art. 25 AHVG ; Art. 25 ZGB ; Art. 26 ATSG ; Art. 28 ATSG ; Art. 31 ZGB ; Art. 48 BGG ; Art. 60 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:121 V 362; 122 V 157; 122 V 158; 125 V 195; 125 V 351; 126 V 353; 129 V 200; 132 V 215; 132 V 220; 140 V 458
Kommentar:
Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 23 ZGB , 2018
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1723/2017

U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 2 1

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer,

Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A. , (Philippinen) vertreten durch B. , Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Pflegekinderrente; Einspracheentscheid der SAK vom 14. März 2017.

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1950, ist Schweizer Staatsangehöriger. Seit dem 19. November 1998 geschieden, ist er in zweiter Ehe seit dem 6. August 2008 mit der philippinischen Staatsangehörigen C. (nachfolgend: Ehefrau), geboren am (…) 1971, verheiratet. Bis zum 29. März 2012 waren sie gemeinsam in (…), D. , wohnhaft und leben seit dem 1. April 2012 in (…), E. auf den Philippinen [nachfolgend: SAK act.] 2, S. 1; 27; 30).

B.

  1. Der Versicherte meldete sich am 15. Mai 2015 bei der Ausgleichkasse des Kantons D. zum Bezug einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK act. 25). Hierbei gab er unter anderem an, zwei leibliche Kinder (F. , geboren am (…) 1982 sowie G. , geboren am (…) 1984), ein adoptiertes Kind (H. , geboren am (…) 1978) sowie ein Pflegekind (I. , geboren am (…) 2013) zu haben (SAK act. 25, S. 2 = 49, S. 3 f.).

    1. Die Ausgleichskasse D.

      leitete die Anmeldung am 1. Juni

      2015 zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) weiter (SAK act. 28).

    2. Die SAK forderte den Versicherten mit Schreiben vom 18. Juni 2015 auf, ihr eine allfällige, effektive Adoption vor Jahresende mittzuteilen und das Kind beim Zivilstandsamt in der Schweiz (via Schweizer Botschaft in […]) eintragen zu lassen. Anderenfalls sei ihr vor Ende November 2015 der Zusatzfragbogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekinderrente vollständig ausgefüllt zu retournieren sowie eine aktuelle Lebensund Wohnsitzbescheinigung oder eine gleichwertige Bestätigung des Kindes beizufügen (SAK act. 33 = 49, S. 11 mit Verweis auf 32).

    3. Der Versicherte, vertreten durch dessen Bruder B. , liess der SAK in der Folge am 18. September 2015 den ausgefüllten Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Pflegekindrente für I. zukommen (SAK act. 37, S. 2 f. = 49, S. 13 f.). Hierbei gab er insbesondere an, das Pflegeverhältnis sei am 1. Januar 2014 begründet worden und bei der leiblichen Mutter handle es sich um J. , wobei sowohl deren Adresse als auch die Identität des Kindsvaters unbekannt seien. Ergänzend liess er der SAK eine Wohnsitzund Obhutsbestätigung des Büros

      des Vorsitzenden von (…) vom 29. Juli 2015, eine Bestätigung des Municipal Health Office von (…) vom 16. Juli 2015 über den Gesundheitszustand von I. sowie eine Bestätigung des Büros des Captains des (…) vom 25. August 2015 zukommen, wonach die leibliche Mutter von I. J. sei, die nicht mehr in (…) lebe (SAK act. 38 = 49, S. 15 ff.).

    4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 bestätigte die SAK den Erhalt der Unterlagen und wies darauf hin, dass diese nicht ausreichend seien, um eine Kinderrente für ein Pflegekind zuzusprechen. Für Pflegekinder in den Philippinen werde eine Forster Placement authority des Departement of Social Welfare and Development benötigt. Andernfalls könne eine Kinderrente erst zugesprochen werden, wenn die angekündigte Adoption im Register des Zivilstandsamtes in der Schweiz eingetragen sei (SAK act. 39).

    5. Mit Schreiben vom 26. November 2015 liess der Versicherte der SAK anzeigen, dass die Errichtung der Forster Placement authority bei den philippinischen Behörden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde (SAK act. 40 = 46, S. 2 = 49, S. 19). Am 24. November 2016 liess der Versicherte das entsprechende Dokument (SAK act. 47, S. 1 f.) sowie eine

      Foster Family Care License (SAK act. 47, S. 3) der SAK einreichen (SAK act. 46, S. 1).

    6. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (SAK act. 48) wies die SAK das Rentengesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Kinderrente für das Pflegekind I. ab und führte zur Begründung insbesondere aus, dass die Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörden über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis das Verhältnis erst ab dem 18. Oktober 2016 bescheinige, der Versicherte jedoch seit Januar 2016 eine Altersrente beziehe. Für Kinder, welche erst nach Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente in Pflege genommen worden seien, bestehe kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des anderen Ehegatten (Stiefkinder).

C.

    1. Gegen die Verfügung der SAK vom 1. Dezember 2016 liess der Versicherte, wiederum vertreten durch B. , am 20. Dezember 2016 Einsprache erheben. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, die Anmeldung sei frühzeitig vor Renteneintritt gestellt worden und er könne

      für die Verzögerungen des laufenden Anmeldeverfahrens und die Terminüberschreitung nicht in die Verantwortung genommen werden. Die Verfügung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es entspreche der Korrektheit der philippinischen Behörden, dass das Dokument Forster Placement authority nicht rückwirkend datiert werde. Das Pflegekindverhältnis bestehe jedoch bereits seit dem 1. Januar 2014, was auch aus dem Zusatzfragebogen sowie den eingereichten Zertifikaten ersichtlich sei (SAK act. 49).

    2. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten vom 20. Dezember 2016 ab. Die Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständige Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis bescheinige das Verhältnis ab 18. Oktober 2016. Der Versicherte beziehe jedoch seit Januar 2016 eine Altersrente. Das Dokument vom 1. Januar 2014 genüge nicht, um das Pflegeverhältnis zu beweisen, weshalb die Einsprache als unbegründet abzuweisen sei (SAK act. 52).

D.

Am 21. März 2017 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch B. , gegen den Entscheid vom 14. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zusprache einer Kinderrente für das Pflegekind I. beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1).

E.

Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 5).

F.

Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 7. Juli 2017 an seinen beschwerdeweisen gestellten Anträgen festhalten und ergänzende Unterlagen einreichen (BVGer act. 7).

G.

Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 23. August 2017 vollumfänglich an ihren Anträgen fest (BVGer act. 9).

H.

Mit Verfügung vom 29. August 2017 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 10).

I.

Mit unaufgeforderter Eingabe vom 31. August 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, vom Abschluss des Schriftenwechsels Kenntnis genommen zu haben und teilte sein Unverständnis über die Duplik der Vorinstanz mit (BVGer act. 13). Das Schreiben wurde der Vorinstanz am 11. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 14).

J.

Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

    3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).

2.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. März 2017, in welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistung einer Pflegekinderrente verneint wurde.

    1. Der Beschwerdeführer war vormals in der Schweiz erwerbstätig, ist schweizerischer Staatsangehöriger und nun auf den Philippinen wohnhaft. Daher richtet sich die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung in materiellund verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht (Art. 2 Abs. 1 Bst. b [i] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 des Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit [nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.645.1]). Demnach ist die Frage, ob ein Anspruch auf eine Pflegekinderrente besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. Art. 6 des Abkommens).

    2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. März 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 14. März 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.

    1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

    2. Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

      Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass derjenige der Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

    3. Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157

E. 1d, 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

    1. Männer haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Laut Abs. 2 entsteht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.

    2. Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG).

    3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV [SR 831.101]; in der am 1. Januar 2017 gültigen Fassung) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).

    4. Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Minderjähriger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.1999, S. 76 N 10.04 sowie Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweis auf TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, ZGB, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., 2015, § 43 Rz. 1 ff. und 25 und PETER MÖSCH PAYOT, Rechtsstellung der Pflegeeltern, Zeitschrift für Kindesund Erwachsenenschutz [ZKE] 2011, S. 87 ff., S. 89).

    5. Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des

      Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).

      1. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle, in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen unterscheiden; insoweit können die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, wenn Letztere die Deckung des mit Kinderrenten pauschal abzugeltenden Lebensunterhalts betreffen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 22ter, Rz. 3 m.H. auf ZAK 1992 124 E. 3b).

      2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ausschlaggebend ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben (vgl. anstelle Vieler: Urteil des BVGer C-6920/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; C-4405/2017 vom 20. Februar 2019 E. 6.3.1;

C-6839/2016 vom 27. Februar 2019 E. 4.2.1; C-5669/2018 vom 24. Juni

2020 E. 5.2). Gleiches ergibt sich aus Rz. 3329 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (nachfolgend: RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017]; vgl. zum Charakter von Verwaltungsverordnungen wie der RWL: Urteile des BVGer C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 7.2.1; C-6519/2014 vom 19. August

2016 E. 5.1; vgl. dazu auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 81 ff.): Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt.

4.6 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 vgl. Art. 25 f. ZGB [SR 210]). Der Wohnsitz ergibt sich einerseits aus dem objektiv physischen Aufenthalt und andererseits aus der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 23 ZGB Rz. 5).

5.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. August 2008 mit der philippinischen Staatsangehörigen C. , ledig K. , verheiratet ist (SAK act. 27, S. 10). Ferner ist unter den Parteien nicht bestritten, dass sowohl der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau (beide seit 1. April 2012, vgl. oben Sachverhalt A.) als auch das Pflegekind I. auf den Philippinen Wohnsitz haben. Dass es sich vorliegend um eine Scheinehe respektive einen Missbrauchstatbestand handeln würde, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

    1. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Zusprechung der Kinderrente mit der Begründung abgewiesen, das Pflegekindverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und I. sei durch die zuständige Behörde erst ab

      18. Oktober 2016 bescheinigt worden, der Beschwerdeführer beziehe jedoch seit Januar 2016 eine Altersrente, weshalb kein Anspruch auf eine Kinderrente habe entstehen können (SAK act. 52; vgl. auch BVGer act. 5).

    2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, I. , geb. 29. Dezember 2013, sei bereits ab dem 1. Januar 2014 in Pflege genommen worden.

      Beschwerdeweise führt er aus, es sei aus den vielen vor Ende Jahr 2015 an die SAK eingereichten Unterlagen (vor dem Rentenfall) klar ersichtlich und belegt, dass das Pflegeverhältnis bereits seit Anfang Jahr 2014 bestehe. Von welchem ungenügenden Dokument, datiert 1. Januar 2014 die SAK spreche, sei ihm unerklärlich. Er habe der SAK gar kein Dokument mit diesem Datum zustellen können, da es ein solches Dokument nicht gebe. Die Verfügung der SAK vom 14. März 2017 sei allein schon aufgrund dieses Umstandes nicht nachvollziehbar und rein willkürlich. In seiner Einsprache vom 20. Dezember 2016 habe er erwähnt, dass der SAK alle die von ihr geforderten Unterlagen rechtzeitig und innerhalb der gesetzten Fristen zugesandt worden seien. Die Vorinstanz habe den Erhalt der Unterlagen jeweils auch immer schriftlich bestätigt. In der "Certification of Social Welfare and Development, Republic of the Philippines", datiert 4. Februar 2015, welche der SAK mehrfach zugestellt worden sei, werde bereits die Bestätigung "foster parents" erwähnt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 habe die Vorinstanz nachträglich nochmals eine "Foster Placement authority" des gleichen Departments der Philippinen einverlangt. Dieses nachträgliche Begehren sei für ihn nicht nachvollziehbar und habe schlussendlich lediglich den Zweck der Vermeidung der Zahlung einer Kinderrente. Er

      habe jedoch die Bestätigung der Vorinstanz sofort nach Erhalt aus den Philippinen mit Schreiben vom 24. November 2016 nachgereicht (BVGer act. 1).

      Replicando hält er ergänzend fest, aus dem "Certificate" datiert vom

      4. Februar 2015 sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und C. eine Adoption des Kindes I. wünschen und bis auf weiteres als Pflegeeltern "foster parents" des Kindes I. bestätigt würden. Aus dem "Certificate" datiert vom 29. Juli 2015 sei ersichtlich, dass für das Kind I. seit einem Jahr und sieben Monaten ein Pflegekindverhältnis mit den Pflegeeltern A. und C. bestehe. Die "Foster Placement authority" sei mit Datum 18. Oktober 2016 ausgestellt worden, für die Dauer von drei Jahren. Dass eine solche nachträglich gewünschte Pflegekinder-Bestätigung (License) nicht rückwirkend ausgestellt werden könne, 2015 oder gar 2014, entspreche auch dem schweizerischen Rechtsempfinden. Diese nachträglich eingeholte "Foster Placement authority" tangiere aber in keiner Weise die Tatsache, dass das Pflegekindverhältnis bereits schon in den Jahren 2014 und 2015 Bestand gehabt habe (vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente). Schliesslich sei auch aus dem "Updated Social Child Study Report" datiert vom 17. April 2017 ersichtlich, dass A. und C. seit Januar 2014 die Aufgaben und Verpflichtungen als Pflegeeltern für das Pflegekind I. innehaben und wahrnehmen würden (vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente). Gleichzeitig sei in diesem Dokument festgehalten, dass zwischenzeitlich auch eine Adoption des Pflegekindes I. beantragt worden sei (BVGer act. 7).

    3. Der am 26. Dezember 1950 geborene Beschwerdeführer hat seit dem

      1. Januar 2016 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Wie bereits ausgeführt (E 4.2 hiervor), muss ein Pflegekindverhältnis vor Eintritt des Altersrentenanspruchs rechtlich begründet worden sein, um einen Anspruch aus einem Pflegekindverhältnis ableiten zu können. Auf den vorliegenden Fall übertragen ist demnach zu prüfen, ob vor dem 1. Januar 2016 ein Pflegekindverhältnis begründet worden ist.

    4. Den Akten sind folgende Dokumente betreffend das Pflegekindverhält-

nis zwischen dem Beschwerdeführer und I. chronologischer Reihenfolge):

zu entnehmen (in

  • Geburtszertifikat für I. (SAK act. 27, S. 21 ff. = 55, S. 16 f.), geboren am 29. Dezember 2013; Geburtsort: L._ District Hospital, (…), E. ; Mutter: J. , 38 Jahre alt, Mutter von acht Kindern, philippinische Staatsangehörige, wohnhaft (…), (…), E. , Philippinen; Vater: unbekannt; nachträglich ausgestellt am

    4. Juni 2014, beantragt durch M. , Grossmutter des Kindes; die verspätete Registrierung erfolge aufgrund von Fahrlässigkeit.

  • Eidesstattliche Erklärung des Ehepaares A. vor einem öffentlichen Notar, datiert vom 3. Februar 2015 (SAK act. 27, S. 19 f. = 55,

    S. 15): dass sie seit dem 2012 auf den Philippinen in ihrem Haus in (…), (…), E. , wohnhaft seien; dass im Dezember 2013 J. auf sie zugekommen sei und sie gebeten habe, sich um ihr Kind zu kümmern, da sie dies selbst nicht könne. Der Name des Kindes sei I. ; dass sie in Anbetracht der Tatsache, dass sie sehr angetan seien von diesem Kind und in Sorge, dass J. etwas tun könne, was ihrem Wohlbefinden schade, sie das Kind aufgenommen und sich seitdem um sie gekümmert hätten, als sei es ihr eigenes; dass sie trotz der sorgfältigen Bemühungen, die sie unternommen hätten, nicht länger hätten in Kontakt zu J. treten können, weshalb sie

    davon ausgehen würden, dass diese I.

    aufgegeben habe;

    dass es bereits mehr als ein Jahr her sei, seit sie das Kind in ihre Obhut genommen hätten, sich um all ihre Bedürfnisse kümmern würden und gelernt hätten es zu lieben. Dass sie aufgrund der Bindung, welche sie

    zu I.

    entwickelt hätten, deren rechtmässige Adoption beab-

    sichtigten; dass sie diese Aussagen freiwillig machen würden, um unter Androhung von Meineid das Vorgenannte als Wahrheit für alle rechtlichen Zwecke zu bezeugen.

  • Zertifikat des philippinischen Department of Social Welfare and Development (nachfolgend: DSWD) Field Office 1 vom 4. Februar 2015 (SAK act. 27, S. 18 = 55, S. 14), wonach sich die Minderjährige I. in Obhut bei dem Ehepaar A. und C. befinde. Im Jahr 2014 hätte das Ehepaar dem DSWD gemeldet, dass I. von ihren Eltern verlassen worden sei. Das Ehepaar habe seinen Wunsch geäussert, I. zu adoptieren und das Amt durchlaufe das notwendige Verfahren, um die Minderjährige als zur Adoption freigegeben zu erklären. In der Zwischenzeit solle das Ehepaar Pflegeeltern für I. werden.

  • Medizinische Bestätigung des Municipal Health Office von (...), datierend vom 16. Juli 2015, wonach die ein Jahr und sieben Monate alte

    1. untersucht und als gesund befunden worden sei (SAK

      act. 38, S. 2 = 55, S. 21).

  • Wohnsitzbestätigung des Amtes des Vorsitzenden von (...) vom 29. Juli 2015 für I. in (...) in (...), E. . Desweiteren wird bestätigt, dass sich I. seit einem Jahr und sieben Monaten in der

    Obhut des Ehepaares A.

    befinde. Die Bestätigung sei auf-

    grund des Antrags des Ehepaars ausgestellt worden (SAK act. 38, S. 1

    = 55, S. 20).

  • Bestätigung des Amtes des Captains des (...) vom 25. August 2015, wonach die leibliche Mutter von I. die 40 Jahre alte J. , welche alleinerziehend sei, da sie vom Vater des Kindes verlassen worden sei. Im Weiteren sei J. eine ehemalige Einwohnerin von (...), Bangui, E. , welche jedoch zwischenzeitlich nicht mehr im (...) lebe (SAK act. 38, S. 3 = 55, S. 22).

  • Foster Family Care License des DSWD Field Office 1, ausgestellt am

    18. Oktober 2016 zuhanden von A.

    und C. . Diese

    würden gestützt auf Artikel 67 des Presidential Decrees 603, bekannt als the Child and YouthWelfare Code and Republic Act No. 10165 oder auch Foster Care Act of 2012 ermächtigt, jederzeit als Pflegeeltern von maximal einem Kind im Alter von 0-2 Jahren zu agieren. Diese Lizenz trägt die Nummer F01-2016-17 und sei für drei Jahre (vom

    18. Oktober 2016 bis zum 17. Oktober 2019), unter Vorbehalt des vorzeitigen Entzugs, gültig, wobei sie vor Ablauf der Frist erneuert werden könne (SAK act. 47, S. 3 = 55, S. 23).

  • Foster Placement Authority des DSWD Field Office 1, autorisierte die Platzierung von I. beim Ehepaar A. , gestützt auf die

    Foster Family Care License mit der Nummer F01-2016-17, gültig vom

    18. Oktober 2016 bis zum 17. Oktober 2019, zum Zweck einer temporären Obhut von I. vom 18. Oktober 2016 bis zum 17. Oktober 2017 (SAK act. 47, S. 1 f. = 55, S. 24 f.).

  • Updated Social Child Study Report vom 17. April 2017, gültig bis zum

    7. Januar 2019 (BVGer act. 7, S. 2; Beilage 4 zu BVGer act. 7), aus

    welchem hervorgeht, dass I.

    von ihrer leiblichen Mutter,

    1. , am 5. Januar 2014 an C. gegeben worden sei,

    welche zu diesem Zeitpunkt eine entfernte Verwandte in (…), (…), E. , besuchte. Die biologische Mutter des Kindes habe ausgeführt, nicht für ihre Tochter sorgen zu können und ihr Sorgerecht aufgegeben. Seitdem hätte sich das Paar A. ununterbrochen um das Kind gekümmert. Am 14. Januar 2014 habe das Ehepaar den Antrag auf Adoption des Kindes gestellt und das DSWD Field Office I über das Kind in ihrer Obhut informiert. Sie hätten um Intervention und Unterstützung des Amtes in Bezug auf ihre Adoptionspläne ersucht. Um das rechtmässige Sorgerecht für das Kind erhalten zu können, habe das Paar um Bewilligung als Pflegeeltern ersucht und mit der Foster Care License No. FO I-016-17 erhalten. In der Zwischenzeit müsse I. als rechtlich geeignet für eine Adoption erklärt werden, um ihre langfristige und dauerhafte Unterbringung in einer Familie zu ermöglichen. Zum jetzigen Zustand von I. geht aus dem Bericht hervor, dass diese nun drei Jahre und vier Monate alt sei und ihre Pflegeeltern mama und daddy nennen würde. Im Familienkreis des Paares sei I. als ihr Kind aufgenommen und von beiden Seiten akzeptiert worden. Sie kenne ihre Pflegeltern als ihre eigenen Eltern, zu denen sie eine echte Bindung habe aufbauen können. Sie sei das einzige Kind im Haus des Paars und das Zentrum ihrer Aufmerksamkeit. I. sei auch den drei biologischen Kindern des Beschwerdeführers aus dessen früherer Ehe vorgestellt worden, welche derzeit im Ausland leben würden. Nach den Angaben des Paars hätten die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers keinerlei Einwände gegen die Aufnahme von I. gehabt und das Paar im Gegenteil noch bestärkt, sie zu adoptieren. I. habe ihr eigenes, grosszügiges Zimmer, schlafe jedoch nachts noch im Elternschlafzimmer. Ihr Zimmer sei sauber und aufgeräumt. Das Putzen würden C. und ihr Mann übernehmen. C. helfe I. beim Baden und der Beschwerdeführer übernehme die Ernährung. Es habe diverse Bemühungen in Koordination mit verschiedenen staatlichen Behörden und den Medien gegeben, die leibliche Mutter, J. , ausfindig zu machen. Die Unterbringung von I. durch ihre leibliche Mutter bei ihren Pflegeeltern sei aufgenommen worden auf der Polizeistation (…) am 23. September 2016 mit der Unterstützung des PNP, welche bemüht gewesen sei, J. ausfindig zu machen. Der Fall sei vom

    14. Oktober 2016 bis zum 4. November 2016 auch täglich über den Radiosender DWFB, (...), in dessen Programm betreffend öffentliche Angelegenheiten gesendet worden. Ebenfalls sei er in der Ausgabe 2430 Oktober 2016 der Zeitung O. publiziert worden. Trotz die-

    ser Bemühungen sei J. nicht in Kontakt mit den Behörden getreten. Dies habe das DSWD Field Office I dazu bewogen, I. rechtmässig zur Adoption freizugeben (Nr. RA 9523).

    5.5

        1. Den vorgenannten Gesetzesbestimmungen (vgl. E. 4 hiervor), aus welchen sich der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ableiten lässt, lassen sich weder in Bezug auf die Art der einzureichenden Belege noch auf den für die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vorschriften entnehmen. Die Vorinstanz verlangte eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis offenbar gestützt auf Rz. 4313 der RWL des BSV.

        2. Bei der von der Vorinstanz beigezogenen RWL handelt es sich um Konkretisierungen der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Sie haben Weisungscharakter und sollen als solche eine einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität gewährleisten. Die RWL richtete sich grundsätzlich an die untergeordneten Durchführungsstellen. Als Verwaltungsweisung ist sie für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, aber insoweit beachtlich, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. BGE 129 V 200 E. 3.2; 125 V 377 E. 1a; 122 V 249 E. 3d; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 87).

        3. In Kapitel 4.7 der RWL werden besondere Erfordernisse für einzelne Renten aufgeführt. Unterkapitel 4.7.4 behandelt die vorzunehmenden Abklärungen bei Pflegekindern. Der Anmeldung ist eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizulegen. Besteht nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht, ist auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Behörde zu belegen (Rz. 4313). Die persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes sind in der Regel aufgrund eines Personalausweises des heimatlichen Zivilstandsamtes zu prüfen (Rz. 4314). Gemäss Rz. 4315 sind die Angaben über das Pflegeverhältnis aufgrund der Bestätigung zu prüfen. Weitere amtliche Einkünfte können bei der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde (siehe Art. 316 ZGB) eingeholt werden.

        4. Gemäss Art. 316 ZGB (in der Fassung vom 1. Januar 2017), auf welchen Rz. 4315 RWL verweist, bedürfen Personen, welche Pflegekinder aufnehmen, grundsätzlich einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde o- der einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes (Abs. 1). Der Bundesrat hat gestützt auf Abs. 2 dieser Norm mit der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO; SR 211.222.338 [in der Fassung vom 1. Januar 2014]) Ausführungsbestimmungen erlassen. In Art. 1 Abs. 1 PAVO wird festgehalten, dass die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung bedarf und der Aufsicht untersteht. Indessen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_336/2014 vom 20. August 2014 explizit festgehalten, dass für die Erfüllung des Pflegeverhältnisses weder die Rechtskraft des Pflegeverhältnisses noch der Aufenthaltsstatus des Kindes, sondern die faktischen Gegebenheiten massgebend seien. Zwar seien die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls mit zu berücksichtigen. Für sich allein vermöchten sie indes zur Begründung des Rentenanspruchs nicht zu genügen, da Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig das Bestehen eines Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungsfalles voraussetze (E. 2.1 m.w.H.; bestätigt sodann unter anderem in: BGE 140 V 458 E. 3.2).

        5. Soweit die Vorinstanz (zumindest implizit) den Standpunkt vertritt, es müsse im Zeitpunkt des Eintritts des Kinderrentenanspruchs (1. Januar 2016) oder bereits mit der Aufnahme des Pflegekindes (Januar 2015) ein legales Pflegeverhältnis bestanden haben, damit ein Anspruch auf Kinderrente überhaupt erst entstehen könne, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer C-3517/2013 vom 8. Januar 2016 E. 4.1.1 mit Verweis auf das Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 2.1).

        6. Indem die Vorinstanz vorliegend einzig auf die Foster Placement Authority des DSWD Field Office 1 abgestellt und sich soweit ersichtlich mit den übrigen eingereichten, teilweise notariell beglaubigten Urkunden in keiner Weise auseinandergesetzt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt (vgl. SAK act. 48 und 52).

    5.6

    Es bleibt zu prüfen, ob mit Eintritt des Rentenbezugs (1. Januar 2015) ein faktisches Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind I. bestanden hat.

        1. Der Beschwerdeführer erklärt wiederholt in den Anmeldeund Ergänzungsformularen betreffend die Kinderrente sowie seinen Schreiben, er und seine Ehefrau hätten das Kind I. im Januar 2014 in ihre Obhut genommen (vgl. SAK act. 25, S. 2; 27; S. 18-24, 37; 38; 49). Aus der Bestätigung des DSWD, Field Office I, vom 4. Februar 2015 geht hervor, dass das Ehepaar im Jahr 2014 dem Amt die Aufgabe des Kindes durch dessen leibliche Eltern gemeldet hätten und nun selber eine Adoption anstreben würden. In der Zwischenzeit würden sie I. als Pflegeltern betreuen (SAK act. 49, S. 7). Auch aus der Wohnsitzbestätigung von I. , ausgestellt am 29. Juli 2015 durch das Amt des Vorsitzenden von (…), geht hervor, dass sich I. seit einem Jahr und sieben Monaten, folglich seit Januar 2014, in einer Hausgemeinschaft mit den Ehepaar A. befinden würde (SAK act. 49, S. 15). Sodann geht auch aus den Bericht betreffend die medizinische Abklärung von I. am 15. Juli 2015 hervor, dass diese an derselben Wohnadresse wie der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau wohnhaft ist (SAK act. 49, S. 16). Im Weiteren ist dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Updated Child Study Report vom

          17. April 2017 zu entnehmen, dass die leibliche Mutter J.

          ihre

          Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers anvertraut hatte, da sich diese ausserstande sah, sich um das Kind zu kümmern. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten das Kind als ihr eigenes aufgenommen und würden für dieses sowohl durch Pflege, Erziehung, Unterkunft und in finanzieller Hinsicht aufkommen. Auch das Kind I. sehe das Ehepaar als ihre eigenen Eltern. Es wird eine gelebte Familiengemeinschaft mit elterlicher Aufgabenteilung (Baden mit Hilfe der Ehefrau, Essen mit dem Beschwerdeführer) und Integration im erweiterten Familienkreis beschrieben. Auch die Persönlichkeit des Kindes, das sich seit mehr als drei Jahren beim Ehepaar befinde, sei stark durch den Lebensstil, das Disziplinierungsverhalten, das Ethos und die Werte ihrer Pflegeeltern geprägt (Beilage 4 zu BVGer act. 7).

        2. Selbst wenn die Vorinstanz weiterhin davon ausgehen würde, dass für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2015 ein Pflegevertrag oder eine behördliche Bestätigung erforderlich gewesen wäre, hätten die philippinischen Bestätigungen und Berichte von 2014 und 2015 für die Annahme eines Pflegeverhältnisses genügen müssen. Aus diesen kann entnommen werden, dass sich der Pflegevater bereits kurz nach der Geburt von I. , also jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenanmeldung, um das Pflegekind nach den einschlägigen Bestimmungen gekümmert hat und ein faktisches Pflegeverhältnis bestand. Sodann gilt es auch die besonderen Umstände der Aufnahme von I. zu berücksichtigen. So waren

    der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nach dem Verschwinden der leiblichen Mutter von I. bemüht, diese mit Hilfe der Behörden, aber auch über Radio und Zeitung ausfindig zu machen (Beilage 4 zu BVGer act. 7, S. 5 f.). Unter diesen besonderen Umständen kann es dem Beschwerdeführer auch nicht zu Last gelegt werden, dass er nicht bereits zuvor eine Foster Placement Authority beantragt hat. Vielmehr war er ganz Sinne des Kindeswohls um das Auffinden der leiblichen Mutter von I. bemüht. Schliesslich ist die zeitliche Begrenzung der behördlichen Bewilligung vom 18. Oktober 2016 bis zum 18. Oktober 2019 rein formeller Natur und zeigt, dass eine solche dreijährige, verlängerbare Bewilligung angesichts des sozialen Berichts zum Pflegeverhältnis (vgl. Updated Social Child Study Report, Beilage 4 zu BVGer act. 7) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch erteilt worden wäre, wenn sie bereits vor Januar 2016 verlangt und eingeholt worden wäre. Es erscheint überspitzt formalistisch, aus diesem rein administrativ für die Zukunft festgelegten Zeitraum abzuleiten, vor dem Monat Oktober 2016 sei das Pflegeverhältnis willentlich nicht bewilligt, ohne zumindest eine diesbezügliche Erklärung der Behörde eingeholt zu haben.

    5.7 In Gesamtwürdigung des Dargelegten und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer substantiierten Ausführungen sowie beigebrachten Belege ist festzuhalten, dass er und seine Ehefrau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Januar 2016) sich anstelle der leiblichen Eltern und im Sinne des Kindeswohls um die Pflege, Erziehung sowie den Unterhalt für das minderjährige Kind I. gekümmert haben. Auch nach dem 1. Januar 2016 wurde das Pflegeverhältnis nie unterbrochen, zumal die leiblichen Eltern von I. aufgrund der faktischen Gegebenheiten ihre elterlichen Rechte nicht wahrnehmen konnten beziehungsweise auf die Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten verzichteten. Vielmehr bemühen sich der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aktiv um die Adoption des Kindes.

    6.

    Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer wird für seine Pflegetochter I. (geb. am […] 2013) eine Pflegekinderrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen. Die Rente ist, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht ohne Zweifel vollumfänglich nachgekommen ist, gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen (vgl. Urteil BVGer-C-6839/2016 vom 27. Februar 2019 E. 6 mit Hinweis auf BVGer C-2342/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5 m.w.H.).

    7.

    Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

      1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

      2. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2017 und die Verfügung vom 1. Dezember 2016 werden aufgehoben.

    2.

    Dem Beschwerdeführer wird für das Pflegekind I. eine Pflegekinderrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen. Die Rente ist gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.

    3.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    4.

    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    5.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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