Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1645/2021 |
Datum: | 07.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückvergütung von Beiträgen |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Schweizerische; Ausgleichskasse; Überweisung; Einsprache; Hinterlassenen; Parteien; Türkei; Hinterlassenenversicherung; Akten; Beiträge; Überweisungsbetrag; BVGer; Ex-Ehefrau; Sozialversicherung; Einspracheentscheid; Verfügung; Überweisungsbetrags; Einkommensteilung; Bundesgesetzes; Invalidenrente; Berechnung; Verfahren; Einzelrichter |
Rechtsnorm: | Art. 29q AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 60 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1645/2021
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
per Zustelladresse, Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 8. März 2021.
dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) (…) 1968 geboren wurde, türkischer Staatsangehöriger ist und als geschiedene Person in seiner Heimat lebt (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 2, 9),
dass er in der Schweiz von 2007 bis 2013 eine Gesamtversicherungszeit von 53 Monaten zurücklegte, bevor er am 31. März 2013 für immer in die Türkei zurückkehrte (act. 2, 9),
dass er am 3. Juni 2020 gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) einen Antrag auf Überweisung der Beiträge stellte, die er an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtet hatte (act. 2),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. September 2020 einen Überweisungsbetrag von Fr. 10'582.70 festlegte (act. 10),
dass der Beschwerdeführer Einsprache erhob, worauf die Vorinstanz eine weitere Abklärung zum Einkommen 2011 veranlasste (act.11 ff.),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. März 2021 abwies und unter anderem (sinngemäss) ausführte, das Einkommen 2011 habe sich nach einer Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse als korrekt erwiesen (act. 17),
dass der Beschwerdeführer am 1. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhob und eine Neuberechnung des Überweisungsbetrags ohne die Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG beantragte (BVGer act. 1, 2, 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]),
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 6),
dass der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtete (BVGer act. 7), dass der Versicherte gemäss den Akten und entgegen seinen Ausführun-
gen von der Heirat im Januar 2006 bis zur Scheidung im Januar 2014 ver-
heiratet war (act. 8),
dass diese Angaben nicht zu hinterfragen sind, zumal der Versicherte die geltend gemachte Ehedauer von zweieinhalb Jahren in keiner Weise belegt hat,
dass die Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG zwingend vorzunehmen war und daher nicht zu beanstanden ist,
dass aufgrund der schwierigen finanziellen Situation des Versicherten und der besseren finanziellen Situation der Ex-Ehefrau nicht von der Einkommensteilung abgesehen werden kann,
dass die Ex-Ehefrau soweit ersichtlich seit März 2002 eine ganze Invalidenrente bezieht (act. 8),
dass im individuellen Konto des Versicherten neben seinen eigenen Einkommen zudem das für die Invalidenrente der Ex-Ehefrau massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zur Hälfte eingetragen wurde (act. 5, 8; vgl. Art. 51 Abs. 4 AHVV [SR 831.101]; vgl. das Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung [KSS, Stand: 1. Januar 2019] Rz 4007 ff.),
dass es sich bei den betreffenden Einträgen nicht um eigentliche Erwerbseinkommen handelt, die die (vollinvalide) Ex-Ehefrau von 2007 bis 2013 tatsächlich erzielt hätte,
dass auf diesem (für die Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahres-) «Einkommen» keine AHV-Beiträge abgeführt wurden, die dem Versicherten nun überwiesen werden könnten,
dass der Versicherte keine weiteren stichhaltigen Einwände vorträgt,
dass sich die Berechnung des Überweisungsbetrags insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten ergibt,
dass daneben auch auf die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung zu verweisen ist,
dass aufgrund der Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass der Vorinstanz bei der Berechnung des Überweisungsbetrags ein Fehler unterlaufen ist,
dass weitere Ausführungen zu den Berechnungsdetails unterbleiben können,
dass türkische Staatsangehörige, deren Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen können (Art. 10a Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit der Republik Türkei),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Rechtspflegeverfahren in der Altersund Hinterlassenenversicherung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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