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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-164/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-164/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-164/2021
Datum:22.11.2021
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Vorinstanz; Frist; Verfahren; Parteien; Eingabe; Gericht; Schweiz; Ausland; Verfahrens; Publikation; Entscheid; Einzelrichter; Michael; Peterli; Gerichtsschreiberin; Barbara; Camenzind; IV-Stelle; IVSTA; Folgenden:; Beschlüsse; Verfügungen; Beschwerdeinstanz; Zustellungsdomizil; Bundesblatt; Urteil; Dispositivs
Rechtsnorm: Art. 36 VwVG ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-164/2021

U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung; Verfügung vom 17. November 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. November 2020 auf den Rentenantrag von X. (im Folgenden: Versicherter) nicht eingetreten ist,

dass der Versicherte am 11. Dezember 2020 (Poststempel) bei der Vorinstanz eine Eingabe gegen diese Verfügung eingereicht hat, welche mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1 f.),

dass der Versicherte in seiner Eingabe u.a. ausgeführt hat, es sei ihm die Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen angegeben worden, damit er sich dort innerhalb einer Frist von 30 Tagen beschweren könne; dies für ihn aber nicht normal sei, da er das letzte Mal, als er sich beim Gericht beschwert habe, die SAK die vom Gericht getroffenen Beschlüsse nur prozedural durchgeführt habe, jedoch die gerichtlichen Beschlüsse nicht beachtet habe,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruch vor dem

Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Versicherte mit Verfügung vom 10. Juni 2021 aufgefordert worden ist, innert Frist zu erklären, ob er vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2020 erheben wolle, ansonsten auf seine Eingabe nicht eingetreten werde (act. 7),

dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Parteien der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der

Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b VwVG);

dass für Serbien keine solche völkerrechtliche Vereinbarung besteht, weshalb der Versicherte mit Schreiben vom 27. Januar 2021 (act. 3) sowie mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2021 (act. 5) über die Botschaft aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine für die ganze Dauer des Verfahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG),

dass der Versicherte bis zum heutigen Datum kein Zustellungsdomizil verzeigt hat, weshalb ihm das vorliegende Urteil mittels Publikation des Dispositivs zu eröffnen ist,

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen,

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Eingabe des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs Bundesblatt)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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