Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1628/2021 |
Datum: | 25.05.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Alter; Vorinstanz; Rente; Renten; Altersrente; Berechnung; Beiträge; Erziehungsgutschrift; Bundesverwaltungsgericht; SAK-act; Schweiz; Erziehungsgutschriften; Anspruch; Beschwerdeverfahren; AHV/IV; Invalidenrente; Ehefrau; Recht; Betrag; Verfügung; Einsprache; Beschwerdedossier; Vernehmlassung; Urteil; Verfahren; Ex-Ehefrau; Einspracheentscheid; Rentenskala; ücksichtigt |
Rechtsnorm: | Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 33b AHVG ;Art. 33t AHVG ;Art. 34 AHVG ;Art. 38 AHVG ;Art. 40 AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 121 V 362; 130 V 445; 131 V 164; 132 V 215 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1628/2021
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
verstorben am (…) 2021, bestehend aus: 1. B. ,
2. C. ,
Beschwerdeführende,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Anspruch auf eine Altersrente;
Revision des Urteils C-5478/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2021.
A. sel. (nachfolgend: Versicherter), geboren am (…) 1954, verstorben am (…) 2021, hatte von März 1990 bis April 2016 Wohnsitz in der Schweiz. Als ursprünglich serbischer Staatsangehöriger wurde ihm im November 2001 das Schweizer Bürgerrecht verliehen (SAK-act. 232 S. 4; vgl. SAK-act. 39 S. 1). In den Jahren 1996 bis 2002 arbeitete er in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK] in SAK-act. 110). Seit dem 1. Februar 2003 bezog er eine ganze Invalidenrente (SAK-act. 38 S. 1-3) und leistete in der Folge AHV/IV-Beiträge als Nichterwerbstätiger. Nach seiner Ausreise aus der Schweiz meldete er sich am 30. April 2016 bei der freiwilligen AHV/IV-Versicherung an (SAK act. 9 S. 1 f.), in die er mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 aufgenommen wurde (SAK-act. 14). Die entsprechenden Beiträge als Nichterwerbstätiger an die freiwillige AHV/IV-Versicherung leistete er bis zur Erreichung seines ordentlichen Rentenalters.
Am 5. September 2018 (Eingang: 7. September 2018) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) an (SAK-act. 32). Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 sprach diese dem Versicherten eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'288.– mit Wirkung ab dem 1. März 2019 zu (SAK-act. 139). Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache vom 27. August 2019 (SAK-act. 175) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 ab. Zur Begründung führte sie als Berechnungsgrundlagen für die Altersrente ein Gesamteinkommen von Fr. 954'200.–, Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 9'769.–, eine Beitragszeit von insgesamt 32 Jahren und 9 Monaten (1986 bis 2018) sowie die anwendbare Rentenskala 32 auf. Aufgrund der im Jahr 2019 geltenden Rententabellen bezifferte sie die Altersrente auf Fr. 1'265.–. Da dieser Betrag unter der bei Erreichen des Rentenalters bezogenen Invalidenrente von Fr. 1'288.– liege, erwiesen sich die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente (Versicherungsjahre des Jahrgangs: 28 Jahre, volle Versicherungsjahre: 16 Jahre, gesamte Versicherungszeit: 16 Jahre und 9 Monate, Rentenskala: 26, massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 71'100.–) als für den Versicherten vorteilhafter. Diese seien deshalb für die Berechnung der Altersrente herbeigezogen worden (SAK-act. 177).
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, seine Altersrente sei neu zu berechnen. Der Versicherte machte im Wesentlichen geltend, er habe seit 2003 regelmässig seine persönlichen AHV/IV-Beiträge bezahlt. Im Jahr 2016 habe er sich aus der Schweiz abgemeldet, um in seinem Heimatland seine betagte Mutter zu pflegen. In der Rentenverfügung vom 5. Februar 2019 seien nun lediglich 26 Rentenjahre berücksichtigt worden, obschon er in den Jahren 1986 bis 2019 insgesamt während 33 Jahren AHV/IV-Beiträge bezahlt habe. Die der Verfügung beigelegte Aufstellung berücksichtige sodann lediglich die Versicherungszeiten und Erwerbseinkommen der Jahre 1986 bis 2017. Damit seien die im Jahr 2018 bezahlten AHV/IV-Beiträge zu Unrecht nicht in die Berechnung eingeflossen (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 1).
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 18. Oktober 2019 und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 2).
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Vergleichsrechnung zwischen den Grundlagen für die Altersund Invalidenrente wegen fehlerhaften doppelten Einträgen höchstwahrscheinlich nicht korrekt sei. Die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen werde diesbezüglich eine Korrektur vornehmen. Die Vorinstanz beantrage daher, das Beschwerdeverfahren sei solange zu sistieren (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 6).
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch der Vorinstanz gut und sistierte das Beschwerdeverfahren, wobei es die Parteien anhielt, zu gegebener Zeit die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 9). Auf die hiergegen vom Versicherten am 12. März 2020 erhobene Beschwerde (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 11) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2020 nicht ein (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 13).
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2020 nahm die Vorinstanz das Verfahren nach telefonischer Rücksprache mit der Vorinstanz wieder auf und setzte der Vorinstanz eine neue Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 16).
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie erklärte, den im Dossier des Versicherten befindlichen IK-Auszügen sei zu entnehmen, dass nach dem Splittingantrag der Ex-Ehefrau doppelte Einträge von der Ex-Ehefrau an den Versicherten im IK eingetragen worden seien. Nach der Scheidung im Jahr 2007 sei entdeckt worden, dass beim IV-Versicherungsfall des Versicherten (zweiter Versicherungsfall) das Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grunde habe die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen im Jahr 2007 eine Neuberechnung der Invalidenrente vorgenommen. Ausserdem gab die Vorinstanz die Berechnungsgrundlagen für die Altersrente an und errechnete einen Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 1'265.–. Da dieser Rentenbetrag tiefer sei als jener, der sich auf die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente des Jahres 2007 stütze, sei die Altersrente auf den Grundlagen der Invalidenrente zu berechnen. Dieser Anspruch belaufe sich im Jahr 2019 auf Fr. 1'288.– (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 18).
Am 22. Dezember 2020 replizierte der Versicherte, seine Ex-Ehefrau habe während ihrer Berufstätigkeit regelmässig sämtliche AHV/IV-Beiträge bezahlt. Nach ihrer vorzeitigen Pensionierung habe sie weiterhin Beiträge als Nichterwerbstätige geleistet. Die eigenen Beiträge als Nichterwerbstätiger habe er selbst jeweils auf sein AHV-Konto einbezahlt. Während der Ehezeit sei er allen Verpflichtungen für seine Ex-Ehefrau und ihn nachgekommen. Er wolle die SAK nicht zu Unrecht beschuldigen, dass sie ihn als Schweizer Bürger mit fremden Vor-und Familiennamen, der im Ausland lebe, anders behandle. Dennoch weise er darauf hin, dass die Berechnung der Beitragsjahre nicht selektiv vorgenommen werden dürfe, sondern auf den effektiv in der Schweiz verbrachten Jahren begründen müsse (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 20).
Mit Duplik vom 29. Januar 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte ergänzend – in Bezug auf die Erwiderungen des Versicherten zu den von der Vorinstanz vorgetragenen doppelten IK-Einträgen – aus, dass sie keinesfalls bezweifelt habe, dass der Versicherte und seine Ex-Ehefrau sämtliche AHV/IV-Beiträge bezahlt hätten (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 22).
Mit Urteil C-5478/2019 vom 29. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Versicherten erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2019 (Beschwerdedossier C-5478/2019, act. 25).
Mit Schreiben vom 6. April 2021 teilte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass A. (BVGer-act. 1).
sel. am (…) 2021 verstorben sei
Mit Eingabe vom 11. April 2021 (Datum Postaufgabe) liess B. (Sohn des Versicherten; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) dem Bundesverwaltungsgericht die Sterbeurkunde seines verstorbenen Vaters zukommen (BVGer-act. 3).
Mit Verfügung vom 16. April 2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer 1 um Bekanntgabe der Namen und Adressen der weiteren Erben (BVGer-act. 4).
Mit Eingabe vom 19. April 2021 teilte der Beschwerdeführer 1 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass neben ihm lediglich noch seine Schwester C. (Beschwerdeführerin 2), welche an derselben Adresse wie er wohne, erbberechtigt sei. Als Nachweis reichte er eine Kopie des Familienbüchleins ein (BVGer-act. 5).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5478/2019 vom 29. März 2021 ist vorliegend von Amtes wegen in Revision zu ziehen aufgrund des
Umstands, dass A. sel., Beschwerdeführer jenes Beschwerdeverfahrens, noch vor der Urteilseröffnung verstorben ist, das Bundesverwaltungsgericht von dieser neuen Tatsache indessen erst nach der Urteilseröffnung Kenntnis erlangt hat (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG [SR 172.021]).
Es ist implizit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren an der Stelle des Versicherten übernehmen, nachdem den Eingaben des Beschwerdeführers 1 vom 11. April 2021 und
19. April 2021 keine entgegenstehenden Hinweise zu entnehmen sind und den Beschwerdeführenden aus dieser Verfahrensübernahme – insbesondere aufgrund der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens – keine Nachteile erwachsen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Beschwerde vom 18. Oktober 2019 zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32). Der Versicherte war als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im Rahmen der Prozessnachfolge legitimiert, das vorliegende Verfahren an der Stelle des Versicherten fortzusetzen. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2019 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2019, mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom
5. Februar 2019 respektive die darin mit Wirkung ab dem 1. März 2019 festgesetzte Altersrente des Versicherten bestätigt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz die Altersrente des Versicherten ab dem 1. März 2019 korrekt festgesetzt hat.
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundlagen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.
Der Versicherte war Schweizer und wohnte in Serbien. Somit ist vorliegend das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs des Versicherten auf eine AHVRente demnach grundsätzlich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Vorliegend ist der Versicherungsfall Alter bei dem Versicherten am 1. März 2019 eingetreten (vgl. anschliessende E. 3.5). Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente des Versicherten richtig berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 1. März 2019 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV.
Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c).
Für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die ermittelte Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex für die Anpassung der Renten an die Lohnund Preisentwicklung durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Keine Anrechnung einer Gutschrift erfolgt in dem Jahr, in welchem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift anzurechnen im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV).
Für die Berechnung von Altersoder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
Der Versicherte hatte seit dem 1. März 2019 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2019 auf Fr. 1'288.– festgelegt. Vorliegend ist die Höhe der Altersrente streitig.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 (Dossier C-5478/2019) eine neue Berechnung der Altersrente des Versicherten vorgenommen, nachdem sich eine Überprüfung und Korrektur der IK-Einträge des Versicherten infolge von Doppelbuchungen als erforderlich herausgestellt hatte. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Versicherte gemäss den korrigierten Einträgen in seinem IK eine Beitragszeit (während der Jahre 1986 bis 2018, sowie in den Monaten Januar und Februar 2019) von insgesamt 32 Jahre und einem Monat aufweise; die zwei Monate im Rentenjahr 2019 seien für die Bestimmung der Rentenskala nicht entscheidend. Nachdem der Versicherte damit 32 volle Versicherungsjahre aufzuweisen habe, er-
halte er eine Altersrente der Rentenskala 32. Insgesamt habe der Versicherte ein Einkommen von Fr. 923'115.– erzielt. Dieses werde durch die Betragszeit von 387 Monaten geteilt und mit 12 multipliziert, womit das durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 28'772.– betrage. Hinzu kämen vier ganze und acht halbe die Erziehungsgutschriften für das im Jahr 1982 geborene Kind in der Höhe von Fr. 10'637.–, womit sich das durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 39'409.– erhöhe. Dieses so errechnete durchschnittliche Jahreseinkommen sei gemäss den geltenden Rententabellen im Jahr 2019 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'816.– aufzurunden. Auf der Grundlage dieses sowie der Rentenskala 32 sei gemäss den geltenden Rententabellen im Jahr 2019 eine Altersrente von Fr. 1'265.– vorgesehen.
Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Anspruchs des Versicherten auf eine Altersrente zu Recht die Rentenskala 32 angewandt. So ist dem (korrigierten) IK-Auszug des Versicherten vom 14. Januar 2020 (SAK-act. 195) zu entnehmen, dass der Versicherte in den Jahren 1986 bis 2018 während insgesamt 385 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hatte. Damit wies der Versicherte 32 volle Beitragsjahre sowie einen einzelnen zusätzlichen Beitragsmonat auf. Die im Jahr 2019 geleisteten Beiträge für die Monate Januar und Februar 2019 werden gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV zwar bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt, können jedoch zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Da für die Festlegung der Rentenskala nur die vollen Beitragsjahre zu berücksichtigen sind (Art. 38 Abs. 2 AHVG), führen die insgesamt drei zusätzlichen Beitragsmonate (zwei Monate des Jahres 2019 sowie der zusätzliche Monat aufgrund der in den Jahren 1986 bis 2018 bezahlten Beiträgen) vorliegend indessen nicht zur Anwendung einer höheren Rentenskala. Der Versicherte rügte daher in seiner im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Beschwerde vom 18. Oktober 2019 zu Unrecht, die Vorinstanz habe seine im Jahr 2019 bezahlten Beiträge bei der Festsetzung der Altersrente nicht berücksichtigt.
Den in den Vorakten liegenden Berechnungsblättern vom 20. November 2020 (SAK-act. 232) ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den Jahren 1986 bis 2018 AHV/IV-Beiträge auf ein Gesamteinkommen von Fr. 923'115.– (unter Berücksichtigung des nach der Ehescheidung vorgenommenen Splittings [SAK-act. 232 S. 3] sowie des anwendbaren Aufwertungsfaktors 1 [SAK-act. 232 S. 6; vgl. E. 3.7 hiervor]) bezahlt hatte. Die Vorinstanz hat dieses Gesamteinkommen in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Vernehmlassung vom
1. Dezember 2020 korrekt wiedergegeben. Beim Total der Beitragsmonate hat sie jedoch fälschlicherweise 387 anstatt 385 ([32 x 12] + 1; die beiden für das Gesamteinkommen nicht massgebenden Beitragsmonate Januar und Februar 2019 sind hierbei nicht zu berücksichtigten [vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG]) angegeben. Entgegen dieser Angabe hat sie das erwähnte Gesamteinkommen in der Folge offenbar dennoch korrekt durch 385 Monate dividiert und so das durchschnittliche Jahreseinkommen des Versicherten mit Fr. 28'772.– (Fr. 923'115.– / 385 x 12) richtig beziffert.
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Ehe des Versicherten und seiner Ex-Ehefrau eine am (…) 1982 geborene Tochter entsprungen ist (vgl. SAK-act. 116 S. 2; vgl. SAK-act. 39 S. 2). Damit standen dem Versicherten für die Jahre 1987 (Jahr nach Beginn seiner Versicherungsunterstellung; vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV) bis 1998 (vollendetes 16. Altersjahr der Tochter) Erziehungsgutschriften zu, wobei er diese während der Ehejahre mit seiner Ex-Ehefrau hälftig zu teilen hatte (vgl. E. 3.8 hiervor). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte in den Jahren 1976 bis 2007 (vgl. 140 S. 7 ff.) – und damit insbesondere während der vorliegend massgebenden Zeitspanne von 1987 bis 1998 – mit seiner ExEhefrau verheiratet war. Gemäss den vorliegenden Akten lebte die Ex-Ehefrau des Versicherten indessen erst seit August 1990 in der Schweiz (SAKact. 232 S. 5) und war damit erst seit diesem Zeitpunkt bei der obligatorischen AHV/IV versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG), zumal eine frühere Erwerbstätigkeit der Ex-Ehefrau des Versicherten in der Schweiz im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG in den vorliegenden Akten nicht verzeichnet ist (vgl. SAK-act. 180). Der Anspruch auf (aufgeteilte) Erziehungsgutschriften der Ex-Ehefrau des Versicherten begann damit im Jahr 1991 (Jahr nach Beginn ihrer Versicherungsunterstellung; vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV) zu laufen. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Nachdem aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass der Versicherungsfall bei der Ex-Ehefrau des Versicherten im Dezember 2001 (vgl. SAK-act. 88 S. 1) eingetreten ist, sind damit die Erziehungsgutschriften der Jahre 1991 bis 1998 unter den Ex-Ehegatten hälftig zu teilen. Damit hatte der Versicherte für die Jahre 1987 bis 1990 einen Anspruch auf vier ganze Erziehungsgutschriften sowie für die Jahre 1991 bis 1998 einen Anspruch auf acht halbe Erziehungsgutschriften. Die Vorinstanz ging daher in ihrer Vernehmlassung zu Recht von vier ganzen sowie acht halben Erziehungsgutschriften aus (anders als in der Begründung des Einspracheentscheids
vom 19. September 2019, in welcher sie noch drei ganze und neun halbe Erziehungsgutschriften angegeben hatte).
Gemäss Art. 34 Abs. 5 AHVG beläuft sich eine Erziehungsgutschrift auf den Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche per Januar 2019 Fr. 1'185.– betrug (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG und Art. 3 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]), entsprechend vorliegend Fr. 3'555.–. Damit sind dem Versicherten Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 28'440.– (8 x Fr. 3'555.–) anzurechnen. Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnittes aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 1. Januar 2003 (Stand 1. Januar 2019) Ziff. 5486 f.). Vorliegend ist somit der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 886.– (Fr. 28'440.– / 385 x
12) zum durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten hinzuzurechnen, womit sich dieses auf Fr. 29'658.–, respektive aufgerundet (auf den nächst höheren Tabellenwert von) Fr. 29'862.– erhöht. Die Altersrente des Versicherten beträgt demnach Fr. 1'108.– (vgl. Rententabellen 2019 des Bundesamts für Sozialversicherungen, gültig ab dem 1. Januar 2019, Skala 32).
Hiervon abweichend hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 10'637.– zum durchschnittlichen Jahreseinkommen des Versicherten addiert, womit ein (geringfügig höheres) durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'409.–, respektive aufgerundet (auf den nächst höheren Tabellenwert von) Fr. 39'816.–, resultierte. Folgerichtig bezifferte die Vorinstanz den Anspruch des Versicherten auf eine Altersrente mit Fr. 1'265.–. Mangels einer entsprechenden Begründung kann indessen der von der Vorinstanz angegebene Betrag der dem Versicherten angerechneten Erziehungsgutschriften vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden. Wie in der nachfolgenden Erwägung 4.5 zu sehen sein wird, erübrigen sich diesbezüglich indessen mangels Entscheidrelevanz weitere Abklärungen.
Nachdem der monatliche Anspruch des Versicherten auf eine schweizerische Altersrente ab dem 1. März 2019 im Betrag von Fr. 1'108.– (respektive von Fr. 1'265.– gemäss der Berechnung der Vorinstanz; vgl.
E. 4.4.2 hiervor) unter seinem bisherigen Invalidenrentenanspruch in der
Höhe von zuletzt Fr. 1'278.– pro Monat (vgl. die mit Mitteilung vom 24. September 2018 bestätigte ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2018 [SAK-act. 130]) liegt, hat die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2019 zu Recht eine Altersrente gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung nach IVG zugesprochen (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG; vgl. E. 3.9 hiervor). Nach Anpassung dieser an die Lohnund Preisentwicklung bis 2019 (gemäss Art. 33ter AHVG i.V.m. Art. 51ter AHVV; vgl. Rententabellen des Jahres 2019) resultiert ein Altersrentenanspruch im Betrag von Fr. 1'288.–. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Der Versicherte machte in der im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Beschwerde vom 18. Oktober 2019 geltend, in der Rentenverfügung vom 5. Februar 2019 seien lediglich 26 Rentenjahre berücksichtigt worden, obschon er in den Jahren 1986 bis 2019 insgesamt während 33 Jahren AHV/IV-Beiträge bezahlt habe.
Der Versicherte wies in der im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Beschwerde vom 18. Oktober 2019 zwar zu Recht darauf hin, dass die in der Rentenverfügung vom 5. Februar 2019 angegebenen Berechnungsgrundlagen nicht die gesamten Versicherungsjahre bis zum Eintritt seines ordentlichen Pensionsalters wiedergeben. Aus der Begründung des von ihm vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom
19. September 2019 geht indessen deutlich hervor, dass die Vorinstanz einen Vergleich der Berechnung der Altersrente des Versicherten auf der Grundlage der Berechnungsgrundlagen nach dem AHVG sowie nach dem IVG vorgenommen und sich dabei die Berechnung nach dem IVG als für den Versicherten günstiger herausgestellt hat. Die bereits in der Rentenverfügung vom 5. Februar 2019 abgebildeten Berechnungsgrundlagen hat sie hierbei unter dem Titel "Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente" wiedergegeben. Damit hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid hinreichend begründet, weshalb sie in der Rentenverfügung vom 5. Februar 2019 als Berechnungsgrundlage lediglich die Versicherungsjahre des Versicherten gemäss der letzten Invalidenrentenverfügung vom 26. Juli 2007 (vgl. SAK-act. 87) aufgelistet hat. Die dahingehende Rüge des Versicherten erweist sich damit als unbehelflich.
Der Versicherte rügte in seiner im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Beschwerde vom 18. Oktober 2019 darüber hinaus, die Vorinstanz habe die AHV/IV-Beiträge der Jahre 2018 und 2019 in ihrer
Rentenberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die der Verfügung beigelegte Aufstellung gebe lediglich die Versicherungszeiten und Erwerbseinkommen der Jahre 1986 bis 2017 wieder.
Tatsächlich bildet die der Rentenverfügung vom 5. Februar 2019 beigelegte Aufstellung lediglich die Jahre 1986 bis 2017 der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ab. In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 erklärte die Vorinstanz, die Beitragszahlungen des Jahres 2018 hätten bei der Liste der Beiträge auf der Seite 5 der Altersrentenverfügung vom 5. Februar 2019 noch nicht aufgeführt werden können, da der entsprechende IK-Eintrag erst im Juni 2019 erfolgt sei. Der Beitrag 2018 sei darüber hinaus erst am 31. Mai 2019 bezahlt worden. Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, weshalb die der Rentenverfügung beigelegte Aufstellung den (zu jenem Zeitpunkt noch nicht bezahlten) Beitrag an die freiwillige AHV/IV-Versicherung des Jahres 2018 nicht aufführte. Im Einspracheentscheid vom 19. September 2019 hat die Vorinstanz hingegen ausdrücklich sämtliche Beiträge der Jahre 1986 bis 2018 berücksichtigt und gestützt darauf die Rentenskala 32 angewandt. Dass die in den Monaten Januar und Februar 2019 vom Versicherten bezahlten Beiträge vorliegend zu keiner höheren Rentenskala führen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in der vorangehenden Erwägung 4.2 dargelegt. Damit ändert auch die erwähnte Rüge des Versicherten nichts an den vorangehenden Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts.
In der im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Replik vom
22. Dezember 2020 brachte der Versicherte sodann vor, die Berechnung der Beitragsjahre dürfe nicht selektiv vorgenommen werden, sondern müsse auf den effektiv in der Schweiz verbrachten Jahren begründen. Gleichzeitig enthielt die Replik eine Andeutung, dass der Versicherte der Auffassung sei, die Vorinstanz habe ihn infolge seines "fremden" Vorund Familiennamens sowie seines Wohnsitzes im Ausland in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt respektive diskriminiert (vgl. Sachverhalt Bst. I).
Der Versicherte verkannte mit seiner Argumentation, dass nicht die effektiv in der Schweiz verbrachten Jahre für die Bemessung der Altersrente massgebend sind, sondern die an die obligatorische respektive freiwillige AHV/IV geleisteten Beiträge. Wie vorangehend dargelegt, hat die Vorinstanz die Altersrente des Versicherten gestützt auf diese von ihm bezahlten Beiträge ermittelt (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Dass sie die Berechnung der Altersrente in der Folge effektiv auf die Berechnungsgrundlagen der
Invalidenrente abstützte, liegt darin begründet, dass diese Berechnung sich als für den Versicherten günstiger herausstellte (vgl. E. 4.5 hiervor). Unter diesen Umständen ist auch keine (direkte oder indirekte) Diskriminierung des Versicherten auszumachen.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht primär die vorgetragenen Rügen prüft und nicht gehalten ist, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). Sämtliche vom Versicherten im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 vorgetragenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten (E. 4.6 ff. hiervor) als unbehelflich. Die in der im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 ausführlich begründete Rentenberechnung der Vorinstanz ist im Übrigen – abgesehen vom erwähnten Vorbehalt bezüglich der nicht begründeten Bezifferung der Erziehungsgutschriften (vgl. E. 4.4.2 hiervor) – mit Blick in die Akten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 eingereichten Beschwerde vom
18. Oktober 2019 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2019 zu bestätigen ist.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5478/2019 vom 29. März 2021 wird revisionsweise aufgehoben.
Die im Beschwerdeverfahren C-5478/2019 erhobene Beschwerde vom
18. Oktober 2019 wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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