Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1515/2021 |
Datum: | 26.10.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Krankenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Prämie; Prämien; Prämienverbilligung; Vorinstanz; Einkommen; Rentner; Ehefrau; VPVKEG; BVGer; Verfügung; Durchschnittsprämie; Anspruch; Einkommens; BVGer-act; Prämienverbilligungen; Kroatien; Schweiz; Rente; Betrag; Rentnerin; Familien; Recht; Parteien; Verordnung; Durchschnittsprämien; Bundesverwaltungsgericht; Vernehmlassung; Verfahren; Anspruchs; Familienangehörigen |
Rechtsnorm: | Art. 18 KVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 KVG ;Art. 85 AHVG ;Art. 85b AHVG ;Art. 90 KVG ; |
Referenz BGE: | 134 V 315 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1515/2021
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, Verfügung vom 19. Februar 2021.
A.
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) und
seine Ehefrau B. wohnen in Kroatien, sind in der Schweiz bei der
Versicherung C.
krankenversichert und beziehen beide eine
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV).
Am 9. Februar 2021 stellten der Versicherte und seine Ehefrau auf dem amtlichen Formular bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2021. Dem Gesuch legten sie verschiedene Unterlagen zur Einkommensund Vermögenssituation bei (act. 1).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 sprach die Vorinstanz dem Versicherten und seiner Ehefrau für das Jahr 2021 eine Prämienverbilligung von Fr. 1'521.60 zu. Die Prämienverbilligung entspreche dem Betrag, um den die Durchschnittsprämie den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteige (act. 2).
Gegen diese Verfügung erhoben der Versicherte und seine Ehefrau mit Eingabe vom 24. März 2021 (Postaufgabe: 25. März 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten eine neue Berechnung der Prämienverbilligung 2021. Sie beanstanden im Wesentlichen das angerechnete Vermögen und Einkommen sowie die fehlende Berücksichtigung von Steuern und Zusatzversicherungen (BVGer-act. 1).
Mit ausführlicher Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 3).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nahmen mit Replik vom 4. Juli 2021 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und hielten an ihrem beschwerdeweise gestellten Antrag sinngemäss fest (BVGer-act. 5).
Die Vorinstanz verwies mit Duplik vom 14. September 2021 auf die detaillierten Ausführungen in der Vernehmlassung und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 7).
Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. September 2021 ab (BVGer-act. 8). Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 832.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m Art. 22a Abs. 1 lit. a und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist folglich einzutreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des umstrittenen Anspruchs auf Prämienverbilligung im Jahr 2021 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2021 und die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (SR 832.112.5, VPVKEG), in der Fassung vom 1. Januar 2020 massgebend.
Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilligung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt wird.
Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG) und richtet sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG.
Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 sechs Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von sechs Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art. 3 Abs. 3 VPVKEG).
Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG).
Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge;
c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Abs. 3).
Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1
VPVKEG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-7417/2015 vom 26. September 2016 E. 8.1).
Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind (im Weiteren) die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (vgl. Art. 7 VPVKEG).
In Art. 1 der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2021 (SR 832.112.51) setzte das EDI den zur Ermittlung des massgebenden Einkommens anwendbaren Preisniveauindex für Kroatien auf 44 fest. Als Referenzgrösse gilt der Preisniveauindex der Schweiz von 100. Somit gilt für Kroatien ein Umrechnungsfaktor von 100 / 44 (vgl. act. 2). In Art. 2 setzte das EDI die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebende Durchschnittsprämien für Erwachsene in Kroatien auf Fr. 217.– pro Monat fest.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Anspruchsvoraussetzungen für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2021 erfüllen. Streitig und zu prüfen sind lediglich die Höhe der mit der Verfügung vom 19. Februar 2021 zugesprochenen Prämienverbilligung bzw. die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau machen geltend, ihre Invalidenrenten würden sich gemäss den beigelegten Mitteilungen und Bescheinigungen auf Fr. 627.- und Fr. 1'607.- belaufen (BVGer-act. 1, 5). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, handelte es sich dabei um die monatlichen Zahlungen im Jahr 2020 (BVGer-act. 3). Per 1. Januar 2021 erfolgte – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – eine Rentenanpassung im beanstandeten Umfang. Gemäss den aktenkundigen Bankbelegen betrugen die Zahlungen der Schweizerischen Ausgleichskasse ab Januar 2021 Fr. 632.- und Fr. 1'621.- (act. 1). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind auf die entsprechenden Kontoauszüge zu verweisen.
Das angerechnete Total der (Renten-)Einkommen erweist sich ebenso als nachprüfbar korrekt wie die Umrechnung auf die Kaufkraft in Kroatien anhand des Faktors von 100 / 44. Der Betrag von Fr. 3'686.75 entspricht sechs Prozent des umgerechneten (Renten-)Einkommens im Jahr 2021 von Fr. 61'445.45. Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 3'686.75 rechtmässig von der ebenfalls nachprüfbar korrekten, massgebenden, kroatischen Durchschnittsprämie von total Fr. 5'208.- (für zwei Personen im Jahr 2021) abgezogen. Unter dem Strich erweist sich schliesslich auch die ausgerichtete Prämienverbilligung von Fr. 1'521.60 als nachprüfbar korrekt (act. 2).
Anzumerken bleibt, dass allfällige Zusatzversicherungen nicht zu verbilligen waren. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 2 der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2021 zu Recht auf die massgebende Durchschnittsprämie für einen Erwachsenen in Kroatien von Fr. 217.– pro Monat abgestellt. Die Verordnungsbestimmung hat zwingenden Charakter. Für die Berücksichtigung zusätzlicher Prämien fehlte der Vorinstanz die gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des BVGer C-647/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.1). Daran ändert auch die geltend gemachte Wichtigkeit der Zusatzversicherungen nichts.
Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf das angerechnete Vermögen nicht zu beanstanden. Das geringfügige Vermögen minderte die Prämienverbilligung 2021 nicht, was der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu verkennen scheinen. Zudem flossen weder Vermögenserträge noch andere Einkünfte als die Renteneinkommen in die Berechnung ein (act. 2). Nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass nicht einzusehen ist, weshalb die per 1. Januar 2021 ausgewiesenen, geringfügigen Bankguthaben nicht anrechenbares Vermögen bilden sollten. Dass die Bankguthaben im weiteren Verlauf des Jahres für die Begleichung von Rechnungen, darunter die Steuerrechnungen, verwendet wurden, ist unerheblich. Es kann auch in diesem Punkt auf die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden (BVGer-act. 3).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Prämienverbilligungsanspruch richtig berechnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2021 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG
i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der unterliegende Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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