Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1294/2021 |
Datum: | 11.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Gesuch; Revision; Urteil; Frist; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Revisions; Gesuchs; Gesuchsteller; Schweiz; BVGer-act; Verfahren; Dossier; Eingabe; Bundesgericht; Ehefrau; Entscheid; Revisionsgesuch; Beweismittel; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Wiederherstellung; Einsprache; Hinweis; Zustelladresse; Rechtsmittel |
Rechtsnorm: | Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 124 BGG ;Art. 21 VwVG ;Art. 23 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 45 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 134 V 49; 136 V 7 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1294/2021
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A. , (Serbien)
Ehefrau des am (…) 2021 verstorbenen B. , Zustelladresse: c/o C. Schweiz, Gesuchstellerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Fristwiederherstellungs-/Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3600/2020 vom 26. November 2020.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) sprach B.
(nachfolgend: Versicherter, Beschwerde-
führer oder Gesuchsteller) mit Verfügung vom 19. November 2019 eine Altersrente von Fr. 982.- ab 1. Dezember 2019 zu, die eine Invalidenrente ablöste, die der Versicherte seit 1996 bezog. Die SAK wies eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte eine rückwirkende Auszahlung ab 2015 beantragte, mit Entscheid vom 3. März 2020 ab (Beilage zu BVGer-act. 1 im Dossier C-3600/2020).
Unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch vom 18. Juni 2020 teilte die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 23. Juni 2020 mit, dass ihre postalischen Abklärungen ergeben hätten, dass er den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 am 9. März 2020 erhalten habe. Die SAK stellte ihm in der Beilage den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 nochmals zu mit dem Hinweis, dass dieser erneute Versand keine neue Rechtsmittelfrist auslöse (Beilage zu BVGer-act. 1 im Dossier C-3600/2020).
Der Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1 im Dossier C-3600/2020).
Nachdem der Beschwerdeführer am 23. September 2020 aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet (BVGeract. 3 im Dossier C-3600/2020) und die Vorinstanz am 8. Oktober 2020 den Postnachweis eingereicht hatte, gemäss welchem der angefochtene Einspracheentscheid am 9. März 2020 zustellt worden war (BVGer-act. 4 im Dossier C-3600/2020), gab der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Vorlage des Zustellnachweises mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 Gelegenheit, bis zum 16. November 2020 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Er stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass auf die Beschwerde vom 10. Juli 2020 voraussichtlich nicht eingetreten werde, falls er sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht schlüssig äussern und keine genügenden Beweismittel einbringen sollte (BVGeract. 5 im Dossier C-3600/2020).
Am 27. Oktober 2020 wurde die Verfügung vom 14. Oktober 2020, die per Einschreiben mit Rückschein an die Zustelladresse in der Schweiz gesendet wurde, dem Bundesverwaltungsgericht von der Schweizerischen Post mit dem Hinweis «Nicht abgeholt» retourniert (BVGer-act. 6 im Dossier C-3600/2020). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Oktober 2020 mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2020 nochmals per A-Post an die angegebene Zustelladresse in der Schweiz zugesendet (BVGer-act. 7 im Dossier C-3600/2020). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Mit Urteil C-3600/2020 vom 26. November 2020 trat der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts androhungsgemäss auf die am 10. Juli 2020 (in Serbien) eingereichte Beschwerde infolge verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht ein (BVGer-act. 9 im Dossier C-3600/2020).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er legte dar, weshalb er vom «Schreiben des Gerichts» erst mit Verspätung Kenntnis erhalten habe und ersuchte um Weiterführung des Verfahrens (BVGer-act. 13 im Dossier C-3600/2020). Diese Eingabe übermittelte der zuständige Instruktionsrichter am 6. Januar 2021 zuständigkeitshalber und zur weiteren Veranlassung an das Bundesgericht (BVGer-act. 14 im Dossier C-3600/2020).
Das Bundesgericht nahm die Eingabe vom 17. Dezember 2020 als Beschwerde (gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3600/2020 vom 26. November 2020) entgegen. Mit Urteil 9C_11/2021 vom 3. Februar 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es überwies die Eingabe vom 17. Dezember 2020 zurück an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht erwog, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. Dezember 2020 sinngemäss um Wiederherstellung der in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 angesetzten Frist und Revision des Entscheids vom 26. November 2020 ersucht habe und dass für die Behandlung dieser Rechtsbegehren das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei (BVGer-act. 16 im Dossier C-3600/2020),
Im neu eröffneten Verfahren C-1294/2021 in Bezug auf das Fristwiederherstellungsund Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3600/2020 vom 26. November 2020 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter den Gesuchsteller auf, eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3). Daraufhin teilte die Ehefrau A. mit Schreiben vom 20. April 2021 mit, dass der Gesuchsteller am (…) 2021 verstorben sei. Sie legte eine Sterbeurkunde sowie eine Heiratsurkunde vor (BVGer-act. 4). Auf nochmalige Aufforderung hin teilte die Ehefrau des verstorbenen Gesuchstellers eine Korrespondenzadresse in der Schweiz mit (BVGer-act. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für die Beurteilung des Gesuchs um Revision seines Urteils C-3600/2020 (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36) als auch für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der mit verfahrensleitender Verfügung vom
14. Oktober 2020 im Verfahren C-3600/2020 angesetzten Frist zuständig (vgl. Urteil des BVGer C-537/2019 vom 25. Juli 2019 E. 1.1), was auch das Bundesgericht im Urteil 9C_11/2021 vom 3. Februar 2021 festgehalten hat.
Der Gesuchsteller ist nach Einreichung des zu beurteilenden sinngemässen Revisionsund Fristwiederherstellungsgesuchs vom 17. Dezember 2020 gemäss vorliegender Sterbeurkunde am (…) 2021 verstorben (BVGer-act. 4). Die Ehefrau des verstorbenen Gesuchstellers bat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. April 2021, in dem sie über den Tod ihres Ehemannes informierte, sich betreffend das vorliegende Verfahren an sie zu wenden. Weiter teilte sie am 28. Mai 2021 auf Aufforderung hin auch eine Korrespondenzadresse in der Schweiz mit. Aus diesem Verhalten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass sie das Verfahren in eigenem Namen weiterführen will. Da ein zu Lebzeiten entstandener Rentenanspruch mit dem Tod des Berechtigten auf dessen Erben übergeht (BGE 136 V 7 E. 2.1.2), ist davon auszugehen, dass sie an der Weiterführung des Verfahrens auch ein schutzwürdiges Interesse hat.
Zunächst ist das Gesuch um Wiederherstellung der mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Oktober 2020 im Verfahren C-3600/2020 angesetzten Frist zu prüfen.
Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Eine Fristwiederherstellung kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f.).
Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer versäumten Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
Aus formeller Sicht hat eine Partei zur Wiederherstellung der Frist bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zudem die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachzuholen, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (vgl. PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 24 Rz. 5 und STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2016, Art. 24 Rz. 18; vgl. auch Urteil des BVGer C-1994/2018 vom 22. Mai 2018).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2020 im Verfahren C-3600/2020 dem Beschwerdeführer per Einschreiben an die rechtsgültige bestellte schweizerische Zustelladresse versandt, nicht abgeholt und deswegen am 30. Oktober 2020 nochmals per A-Post zugestellt worden war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (BGE 134 V 49 E. 4; EGLI, a.a.O., Art. 20 Rz. 56 mit Hinweisen). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer gerichtlichen Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste – zumal er erst am 23. September 2020 eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben hatte – galt die Verfügung vom 14. Oktober 2020 damit nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 22. Oktober 2020 (BVGer-act. 6 im Dossier C-3600/2020) als zugestellt.
Der verstorbene Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2020 bestätigt, dass die von ihm beauftragte Hilfsperson (das heisst, die Person, die er als Zustelldomizil eingesetzt hat) das Schreiben vom
30. Oktober 2020 mit der beigelegten Verfügung vom 14. Oktober 2020 erhalten hat. Seinen Angaben zufolge hat diese dann die Verfügung vom
14. Oktober 2020 per Post an ihn nach Serbien weitergleitet, wo sie aber pandemiebedingt mit einer Verspätung angekommen sei. An welchem Datum der verstorbene Gesuchsteller vom genauen Inhalt der Verfügung vom
14. Oktober 2020 Kenntnis erhalten hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Selbst wenn zu Gunsten der Ehefrau davon ausgegangen wird, dass ihr verstorbener Ehemann erst am 16. Dezember 2020 um seine verpassten Pflichten hätten wissen müssen und wieder in Lage war, selbst zu handeln, wäre die Frist für die Nachholung der versäumten Handlung am 1. Februar 2021 abgelaufen. Der verstorbene Gesuchsteller bzw. seine Ehefrau haben es aber unterlassen, innert dieser Frist die versäumte Handlung nachzuholen. In seinem Gesuch vom 17. Dezember 2020 legte der verstorbene Gesuchsteller lediglich rudimentär dar, weshalb die vom ihm in der Schweiz eingesetzte Hilfsperson die eingeschriebene Verfügung vom 14. Oktober 2020 nicht habe in Empfang nehmen bzw. auf der Post abholen können. Die Handlung jedoch, zu der er in der Verfügung von 14. Oktober 2020 aufgefordert worden war (zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen), haben der Gesuchsteller und nach dessen Tod seine Ehefrau weder mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 noch bis heute nachgeholt.
Folglich sind bereits die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der mit der Verfügung vom 14. Oktober 2014 angesetzten Frist offensichtlich nicht erfüllt, so dass im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VwVG auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Der vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesuchsteller das Verhalten seiner Hilfsperson anrechnen lassen muss und er aus deren Unterlassen somit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. EGLI, a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3). Die geltend gemachte «Arbeitsbeschäftigung» der Hilfsperson, die sie daran gehindert habe, die eingeschriebene Verfügung vom 14. Oktober 2020 in Empfang zu nehmen bzw. auf der Post abzuholen, ist offensichtlich kein unverschuldetes Hindernis für ein fristgerechtes Handeln. Die Wiederherstellung der Frist würde daher auch mangels eines unverschuldeten Hindernisses ausser Betracht fallen.
Weiter ist das Revisionsgesuch zu prüfen.
Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.32) sinngemäss (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ein entsprechendes Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten (Urteil des BGer 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und ist, sollte das Gesuch diesen Anforderungen nicht genügen, eine kurze Nachfrist zur Verbesserung und Ergänzung nur einzuräumen, falls sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 VwVG e contrario; vgl. auch ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 127 mit Hinweis).
Ergibt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nach Eingang eines Revisionsgesuches, dass dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, indem kein Revisionsgrund in einigermassen plausibler Weise behauptet wird, ist auf das Gesuch ohne Weiterungen nicht einzutreten (Urteil des BVGer C-3739/2019 vom 12. September 2019; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.74; vgl. statt vieler auch Urteil des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.4).
Nachdem die mit der Verfügung vom 14. Oktober 2020 angesetzten Frist nicht wiederherzustellen ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Urteil C-3600/2020 vom 26. November 2020 revisionsweise aufzuheben wäre. Insbesondere werden in der Eingabe des Gesuchstellers vom
17. Dezember 2020, welche das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zur Behandlung als Gesuch um Revision des Urteils C-3600/2020 überwiesen hat, keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121-123 BGG angerufen. Wie bereits erwähnt, wird im Gesuch vom 17. Dezember 2020 lediglich rudimentär dargelegt, weshalb die in der Schweiz eingesetzte Hilfsperson die eingeschriebene Verfügung vom 14. Oktober 2020 nicht habe in Empfang nehmen bzw. auf der Post abholen können. Daraus ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihrer Schlussfolgerung, die Beschwerde vom
10. Juli 2020 gegen den am 9. März 2020 zugestellten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 sei verspätet eingereicht worden, eine erhebliche
Tatsache übersehen hat. Neue Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was als ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG entgegengenommen werden könnte. Der verstorbene Gesuchsteller bzw. seine Ehefrau machten damit hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids C-3600/2020 vom 26. November 2020 keinen zulässigen Revisionsgrund (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-123 BGG) auch nur ansatzweise substanziiert geltend.
Das Revisionsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf dieses ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BGer 2F_3/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.1 und 2.4, 2F_5/2018 vom
13. April 2018 E. 1), praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, welche statuiert, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020). Da sich das Revisionsbegehren des inzwischen verstorbenen Gesuchstellers als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt es sich insbesondere, seiner Ehefrau eine kurze Nachfrist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs anzusetzen (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2020 vom 7. Februar 2020; vgl. oben E. 4.3 und E. 4.4; KARIN SCHERRER REBER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 67 Rz. 9; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.69; vgl. auch ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 127 Rz. 6).
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] e contrario).
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.
Auf das Revisionsgesuch vom 17. Dezember 2020 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3600/2020 vom 26. November 2020 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
der Gesuchstellerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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