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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1284/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1284/2018
Datum:20.04.2021
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Beschwerde; Kinder; Kinderrente; Beschwerdeführer; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; BVGer-act; Beschwerdegegnerin; IV-act; Verfügung; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Rente; Beschwerdeführers; Liegende; Eltern; Zahlen; Dokument; Leistungen; Angefochtene; Verfügungen; IVSTA
Rechtsnorm: Art. 20 ATSG ; Art. 22 ATSG ; Art. 28 ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 43 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 61 ATSG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:103 V 131; 121 V 362; 122 I 322; 124 V 180; 124 V 372; 127 V 431; 129 V 362; 130 V 1; 130 V 253; 130 V 445; 132 V 215; 132 V 387; 136 V 117; 136 V 286; 136 V 376; 137 I 247; 138 V 218; 141 III 560; 143 III 65; 143 V 446; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 01.09.2021 abgeschrieben (9C_319/2021)

Abteilung III C-1284/2018

U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 2 1

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A. , c/o B. , (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

C. , (Deutschland), Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Auszahlung der Kinderrente zur IV-Rente des Vaters; Verfügungen der IVSTA vom 29. Januar 2018.

Sachverhalt:

A.

    1. Der am (…) 1978 geborene A. (nachfolgend: Versicherter) ist syrisch-schweizerischer Doppelbürger und wohnt in Deutschland (vgl. Vorakten [nachfolgend: IV-act.] 1/7, 79, 323/2). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons D. dem dannzumal in der Schweiz wohnhaften Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung

      (IV) mit Wirkung ab 1. April 2008 zu (IV-act. 20). Der Anspruch des Versicherten auf die entsprechenden Geldleistungen der IV wurde am 10. Februar 2011 (IV-act. 104) und 29. September 2015 (IV-act. 263) im Rahmen von zwei amtlichen Revisionen durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) bestätigt.

    2. Der Versicherte war vom 31. Oktober 2010 (Eheschliessung) bis am

11. Februar 2015 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) mit der in Deutsch-

land wohnhaften C.

(geb. […] 1995) verheiratet (IV-act. 121,

336/3, 362/4). Der gemeinsame Sohn E. wurde am (…) 2013 geboren (IV-act. 262, 336/1-2).

B.

    1. Mit Eingabe vom 8. September 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, bei der IVSTA das Gesuch stellen, es sei ihm eine Kinderrente für sein Kind E. auszurichten und auszuzahlen (IV-act. 261).

    2. Nachdem der Versicherte bei der IVSTA bereits Kinderrenten für insgesamt fünf Kinder beantragt und teils bezogen hatte (vgl. IV-act. 116 ff.), welche – wie er später zugab – nicht seine eigenen waren (vgl. IVact. 268 f.), sah sich die IVSTA gezwungen, zukünftige Kinderrenten für den Versicherten nur nach erfolgter Vaterschaftsabklärung zuzusprechen (IV-act. 277). Da die Mutter von E. an der Abklärung aber nicht vorbehaltlos mitwirken wollte und vorgängig eine zumindest teilweise Abtretung der zu erwartenden Rente zugunsten des Kindes verlangte (IVact. 295/5 f.), bemühte sich der Versicherte in Deutschland um die gerichtliche Erwirkung eines Vaterschaftstestes (IV-act. 338). Mit Urteil des Amtsgerichts G. (D) vom 14. Juni 2017 wurde der entsprechende Antrag des Versicherten jedoch zurückgewiesen, da E. unbestrittenermassen vom Versicherten abstamme und dessen rechtliche Vaterschaft

      durch die Vorlage öffentlicher Urkunden ausgewiesen sei (IV-act. 339). Die IVSTA sah in der Folge von der Voraussetzung einer Vaterschaftsabklärung ab (IV-act. 346, 350 f.).

    3. Mit Schreiben vom 2. November 2017 (IV-act. 348) machte die IVSTA C. auf die Möglichkeit aufmerksam, die Direktauszahlung der Kinderrente an sich zu beantragen. Der Versicherte hatte sich zuvor gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen und den Erlass einer Verfügung verlangt, welche die Kinderrente für E. und deren Ausrichtung an ihn festlege (IV-act. 341). C. liess der IVSTA mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. November 2017 jedoch mitteilen, dass sie um die separate Auszahlung der Kinderrente an sich ersuche, da das Kind E. bei ihr lebe, sich in ihrer Obhut befinde und der geschiedene Ehegatte keine Unterhaltszahlungen leiste. Ausserdem beantragte sie ausdrücklich die Nachzahlung von Leistungen, wobei sie auf mögliche Ansprüche der Sozialhilfeträger hinwies (IV-act. 352). Das Jobcenter F. stellte dementsprechend bei der IVSTA mit Schreiben vom gleichen Tag einen Antrag auf Auszahlungen von Sozialleistungen (IV-act. 353). Die IVSTA informierte den Versicherten daraufhin mit Brief vom 27. November 2017, dass die Kinderrente direkt dem anderen Elternteil ausbezahlt werde, da die entsprechenden Bedingungen erfüllt seien. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass der rentenberechtigte Elternteil die Nachzahlung der Kinderrente im Umfang der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beanspruchen könne (IV-act. 355). In der Folge gingen bei der IVSTA diverse Unterlagen ein (IV-act. 357), unter anderem eine vom Versicherten und C. am 21. bzw. 20. November 2017 unterzeichnete Verzichtserklärung, wonach die gesamte Kinderrente an die Mutter von E. überwiesen werden soll (IV-act. 357/4). Mit Eingabe vom

      8. Januar 2018 teilte der Versicherte der IVSTA allerdings mit, dass er seine Verzichtserklärung widerrufe und nicht einverstanden sei, dass die Kinderrente an die Mutter des Kindes ausbezahlt werde (IV-act. 364).

    4. Mit Verfügungen vom 29. Januar 2018 sprach die IVSTA dem Versicherten für E. betreffend die Zeit vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2015 eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 663.- (IV-act. 368 = BVGer-act. 1/2) und für die Zeit ab dem 1. März 2015 eine solche Kinderrente im Betrag von monatlich Fr. 666.- zu (IV-act. 369 = BVGer-act. 1/3), wobei sie die Überweisung der geschuldeten Beträge an die Adresse von C. vorsah, den nachzuzahlenden Rentenbetrag von insgesamt Fr. 39'891.- (Fr. 16'581.- für die Zeit von Februar 2013 bis Februar 2015 sowie Fr. 23'310.- für die Zeit von März 2015 bis Januar

2018) aber auf einem Wartekonto einbehielt, da das Meldeverfahren mit dem Jobcenter F. noch nicht abgeschlossen sei (IV-act. 368/4, 369/4).

C.

    1. Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 1. März 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. März 2018). Der Versicherte stellte die Anträge, die Verfügung der IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben, die Kinderrente sei an den Beschwerdeführer und nicht an C. zu überweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

    2. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2018 (BVGer-act. 5) stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. "Gutheissung" der angefochtenen Verfügungen (BVGer-act. 5).

    3. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenerlass aufforderungsgemäss mit Angaben und Unterlagen ergänzt bzw. präzisiert worden war (vgl. BVGer-act. 4 mit Beilagen), hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2018 (BVGer-act. 6) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde mit gleicher Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen. Als gerichtlich bestellter Anwalt wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Viktor Györffy beigeordnet.

    4. Mit Replik vom 17. September 2018 (BVGer-act. 13) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.

    5. Die Vorinstanz erneuerte mit Duplik vom 24. Oktober 2018 (BVGeract. 16) die Anträge auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügungen.

    6. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 (BVGer-act. 22) wurde C. als Gegenpartei in das Beschwerdeverfahren einbezogen, da

      sie Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist und durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in schützenswerten Interessen betroffen sein könnte.

    7. C.

      (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm mit Eingabe

      vom 23. Mai 2020 (BVGer-act. 29) die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und verlangte sinngemäss die Auszahlung der Kinderrente an sich.

    8. Die Vorinstanz hielt in der darauffolgenden Stellungnahme vom

19. August 2020 (BVGer-act. 32) sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen fest.

    1. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10. September 2020 (BVGer-act. 36) ebenfalls zur Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung und erneuerte mit seinen Ausführungen sinngemäss seine beschwerdeweise gestellten Anträge.

    2. Mit Eingabe vom 16. September 2020 (BVGer-act. 38) äusserte sich der Beschwerdeführer zur letzten Stellungnahme der Vorinstanz, welche – seiner Ansicht nach – die angefochtene Verfügung nicht zu stützen vermag.

    3. Mit Verfügung vom 23. November 2020 ordnete die Vorinstanz an, dass der einbehaltene Nachzahlungsbetrag von Fr. 39'891.- wie folgt auszuzahlen ist: Nach Rechtskraft der Verfügung sind Fr. 27'323.15 an das

      Jugendcenter F.

      und Fr. 2'275.60 an das Stadtjugendamt

      G.

      auszuzahlen. Die Auszahlung des Restbetrages von

      Fr. 10'292.25 soll nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens an die Beschwerdegegnerin erfolgen. Der Beschwerdeführer liess (auch) gegen die Verfügung vom 23. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer C-139/2021 geführt.

    4. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hat.

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

    3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6).

3.

    1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445

      E. 1). Vorliegend steht die Ausbzw. Nachzahlung von Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 zur Diskussion (vgl. E. 4.1). Deshalb finden jene massgeblichen Vorschriften Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit hatten und spätestens beim Verfügungserlass (hier: 29. Januar 2018) in Kraft standen.

    2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Januar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    3. Der Beschwerdeführer besitzt das Schweizer Bürgerrecht und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

4.

    1. Anfechtungsobjekt bilden vorliegend die beiden Verfügungen vom

      29. Januar 2018, mit welchen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für

      seinen Sohn E.

      betreffend die Zeit vom 1. Februar 2013 bis

      28. Februar 2015 eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 663.- (BVGer-act. 1/2) und für die Zeit ab dem 1. März 2015 eine solche Kinderrente im Betrag von monatlich Fr. 666.- (BVGer-act. 1/3) zusprach, wobei sie die Überweisung der geschuldeten Beträge an die Adresse der Beschwerdegegnerin vorsah, den nachzuzahlenden Rentenbetrag (für die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2018) von insgesamt Fr. 39'891.- aber auf einem Wartekonto einbehielt (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.d).

    2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. November 2020, mit welcher über die Ansprüche von deutschen Fürsorgestellen bezüglich des auf dem erwähnten Wartekonto einbehaltenen Rentenbetrages von Fr. 39'891.- befunden wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.k), bildet im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsobjekt. Die entsprechende Beschwerde wird im Verfahren C-139/2021 behandelt, wobei der Entscheid noch nicht spruchreif ist. Einer Vereinigung der beiden Verfahren bedarf es nicht. Die hier streitige Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die direkte Auszahlung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin kann unabhängig von den (vorbehaltenen) Ansprüchen der deutschen Sozialhilfestellen geprüft und entschieden werden (vgl. dazu E. 6.2.5 ff. und 6.3.5).

    3. Bestand, Höhe und Beginn des Anspruchs auf die besagte Kinderrente sind vorliegend nicht umstritten. Streitig und zu prüfen ist hier einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die direkte Überweisung der Kinderrente des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 S. 4, 13 S. 5, 38

S. 2) ist davon auszugehen, dass die verfügte Überweisung der Rentenleistungen an die Beschwerdegegnerin – nebst dem Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2018 – auch den Zeitraum ab 1. Februar 2018 betrifft, da die zweite Verfügung (BVGer-act. 1/3) den Anspruch auf Kinderrente bzw. deren Überweisung ab 1. März 2015 (ohne zeitliche Befristung) regelt (S. 1) und in der beiliegenden Abrechnung, welche Bestandteil der Verfügung bildet, neben der Nachzahlung (März 2015 bis Januar 2018) auch die laufende Rente für den Monat Februar 2018 ausdrücklich erwähnt wird (S. 3). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik (BVGeract. 16) sind dementsprechend nicht nur die Rentennachzahlungen, sondern ist auch die laufende Kinderrente auf ein Wartekonto gebucht worden.

Ebenso ergibt sich aus einem vorinstanzlichen Schreiben an die Beschwerdegegnerin, dass vorliegend die direkte Ausund Nachzahlung der Kinderrente zur Diskussion steht (IV-act. 348/2). Streitgegenstand bildet hier demzufolge – entgegen der in weiteren Eingaben geäusserten Ansicht der Vorinstanz (BVGer-act. 5 S. 2, 32) – der Auszahlungsmodus nicht nur der Rentennachzahlungen (Februar 2013 bis Januar 2018), sondern auch der laufenden Rente (ab Februar 2018). Für die hier streitige Frage der Auszahlung der Kinderrente, welche zu den Aufgaben der Ausgleichskassen gehört (Art. 60 Abs. 1 Bst. c IVG), muss kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden (vgl. Art. 73bis Abs. 1 IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG e contrario). Der Beschwerdeführer erhielt im Vorverfahren jedoch die Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Regelung betreffend die Auszahlung der Kinderrente zu äussern (vgl. E. 5.3.3).

5.

Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.

5.1

      1. Der Beschwerdeführer macht einerseits beschwerdeweise geltend, er verfüge nicht über alle relevanten vorinstanzlichen Akten. Auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 2. Februar 2018 hin seien ihm von der Vorinstanz bislang keine Akten oder Daten zugestellt worden. Die mit der Sendung vom 11. Dezember 2017 verschickten Kassenakten würden kein Aktenverzeichnis und keine Aktennummerierung enthalten. Dies sei mit den geltenden Grundsätzen der Aktenführung gemäss Art. 46 ATSG nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer rügt folglich eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (BVGer-act. 1

        S. 2 ff.). In seiner Replik erneuerte der Beschwerdeführer die entsprechende Rüge und ergänzte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom

        28. Februar 2018 nochmals alle Akten ab November 2017 geschickt habe, wobei es sich um 30 Aktenstücke im Umfang von ca. 80 Seiten handle, welche wiederum weder paginiert noch mit einem Aktenverzeichnis versehen seien. Dem Bundesverwaltungsgericht seien im Übrigen die IV-Akten und die Kassenakten in einem einzigen durchnummerierten Aktenbestand eingereicht worden, während er im Rahmen der Akteneinsicht von der Vorinstanz die IV-Akten und die Kassenakten in jeweils getrennten Beständen erhalten habe. Dadurch ergebe sich eine komplett andere Nummerierung. Das beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Aktenverzeichnis sei mit

        den Anforderungen an eine ordentliche Aktenführung nicht vereinbar; vielmehr handle es sich um ein detailliertes Beilagenverzeichnis. Es bleibe damit unklar, welche Akten bei der Vorinstanz effektiv vorhanden seien und ob das Bundesverwaltungsgericht und der Beschwerdeführer die vollständigen Akten erhalten hätten (BVGer-act. 13 S. 2 ff.). Gestützt auf diese Rügen verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen (BVGer-act. 1 S. 4; vgl. BVGer-act. 13 S. 4). Andererseits beantragt er in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen auch deshalb, weil die Vorinstanz ihren Entscheid, die Kinderrenten für seinen Sohn E. an die Beschwerdegegnerin ausund nachzuzahlen, nicht begründet habe, obwohl er sein Nichteinverständnis vor Erlass der Verfügung wiederholt zum Ausdruck gebracht habe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt (BVGer-act. 1 S. 4 f.).

      2. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung den Vorwurf einer nicht ordentlichen Aktenführung zurück. Sie führt dazu aus, sie habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 sämtliche Kassenund IV-Akten ordnungsgemäss paginiert und mit einem Aktenverzeichnis zugesendet. Bei den sodann mit vorinstanzlichem Brief vom 28. Februar 2018 – als Beilagen – verschickten aktuellen Akten handle es sich mengenmässig um eine marginale Anzahl von Dokumenten, weshalb es unangebracht sei, von einer nicht nachvollziehbaren und nicht kontrollierbaren Aktenführung der Verwaltung zu sprechen (BVGeract. 5 S. 2). In ihrer Duplik führt die Vorinstanz ergänzend an, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der zweiten Sendung auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin nur noch die neu angehäuften IVund Kassenakten zugestellt zu haben. Dass dabei auf ein chronologisches, fortführendes Beilagenverzeichnis verzichtet worden sei, stelle keine Gehörsverletzung dar, nachdem die Beschwerde auf einer vollständigen Aktenlage beruhe und sich der Beschwerdeführer vor einer Instanz äussern könne, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfe (BVGer-act. 16 S. 1). Die Vorinstanz äussert sich im Beschwerdeverfahren nicht (ausdrücklich) zum Vorwurf der mangelhaften Begründung der verfügten Überweisung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin.

5.2

      1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

        Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Nach der Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum – aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden – Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b; 124

        V 389 E. 3a). Zudem ergibt sich die Pflicht zur sorgfältigen Aktenführung auch aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; SVR 2011 IV Nr. 44 [Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010]

        E. 2.2.2; Urteil des BVGer C-6549/2014 vom 22. Juni 2016 E. 5.2.2 m.w.H.).

      2. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [Urteil des BGer 8C_319/2010 vom

        15. Dezember 2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheides ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publ. in BGE 137 I 247]; zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1).

      3. Das Aktenverzeichnis besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokuments, dem Eingangsdatum des Dokuments, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Do-

        kumentart oder dessen Inhalts (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2 m.H.). Beschränken sich die Kurzbeschreibungen der einzelnen Dokumente auf nur rudimentär wiedergebende Formulierungen, wird das Akteneinsichtsrecht zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Ein in diesem Sinne mangelhaftes Aktenverzeichnis bewirkt keine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (zit. Urteil 8C_319/2010 E. 2.3.1; vgl. dazu E. 5.2.5).

      4. Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil des EVG [heute: BGer] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 m.H., veröffentlicht in: SVR 2006 IV Nr. 27).

      5. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387

E. 5.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 29 Rz. 17 oder WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht stellt in der Regel keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, insbesondere wenn die Überlegungen der Behörde zumindest im Kern nachvollzogen werden können (vgl. Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1). Eine mangelhafte Begründung kann daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, indem die Vorinstanz dort ihre Entscheidgründe

darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (LORENZ KNEUBÜHLER, Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 35 Rz. 22 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.w.H.).

5.3

      1. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replikweise eingereichten Dokumente (Beilagen zu BVGer-act. 13) zeigen deutlich, dass ihm von der Vorinstanz – auf seine Akteneinsichtsgesuche vom 29. November 2017 (IV-act. 359) und 2. bzw. 19. Februar 2018 (IV-act. 372, 376) hin – (auch) unpaginierte und ohne entsprechendes Aktenverzeichnis versehene Akten zugestellt wurden. Dass dem Rechtsvertreter – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 (BVGer-act. 13/1) sämtliche Kassenund IV-Akten ordnungsgemäss paginiert und mit einem Aktenverzeichnis zugesendet worden sein sollen, lässt sich den von ihr eingereichten Vorakten nicht entnehmen. Die Vorinstanz kann sich mit dem Hinweis auf einen aktenkundigen Auszug aus einer Dokumentenliste des Dossiers (IV-act. 377-2/2) nicht entlasten. Die mit der Replik eingereichten vorinstanzlichen Akten, welche gemäss Aussagen des Rechtsvertreters mit der Sendung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2017 übermittelt wurden, enthalten jedenfalls keine Nummerierung (BVGer-act. 13/2) und stimmen mit der besagten Dokumentenliste nicht bzw. nur teilweise überein. Dass die mit vorinstanzlichem Schreiben vom

        28. Februar 2018 (BVGer-act. 13/3) dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zugestellten Akten ab November 2017 (BVGer-act. 13/4) (ebenfalls) weder nummeriert noch mit einem Aktenverzeichnis versehen waren, wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestritten. Dass es sich bei dieser (zweiten) vorinstanzlichen Aktensendung – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht nur um einige wenige Aktenstücke handelte, zeigt der Umfang der replikweise eingereichten Beilagen, welcher – wie vom Beschwerdeführer zu Recht betont wird – ca. 30 Dokumente bzw. rund 80 Seiten betrifft (BVGer-act. 13/4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorinstanzliche Aktenführung nicht der dargelegten Rechtsprechung

        (E. 5.2) entsprach und dem Beschwerdeführer folglich auch nicht ordnungsgemäss Akteneinsicht gewährt werden konnte.

      2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss als Beilage zur Vernehmlassung die Vorakten samt Verzeichnis in Papierform ein (vgl. BVGer-act. 2, 5). Das mit "Bordereau de pièces" betitelte und vom 23. April 2018 datierende vorinstanzliche Aktenverzeichnis enthält folgende Rubriken: "Doc-N°" (Dokumenten-Nr.), "Nombre pages" (Anzahl Seiten), "Date d'entrée" (Eingangsdatum), "ID-Doc" (Dokumenten-ID) sowie "Type de document" (Dokumentart). Damit entspricht das von der Vorinstanz erstellte Aktenverzeichnis im Wesentlichen den erwähnten Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 5.2.3). Dass die im Verzeichnis enthaltenen Umschreibungen der Dokumentart eher knapp gehalten und nicht in jedem Fall aussagekräftig sind, fällt nicht ins Gewicht. Wie erwähnt, bewirkt dies keine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Unterlagen sind zudem – wie von der Rechtsprechung gefordert (E. 5.2.2) – durchgehend paginiert und chronologisch aufgelistet. Soweit ersichtlich, sind alle für das vorliegende Verfahren massgeblichen Akten erfasst. Bei den seitens des Beschwerdeführers genannten vorinstanzlichen Aktenstücken (IV-act. 354, 361, 377), welche mit der Sendung vom 28. Februar 2018 nicht zugestellt worden seien (BVGer-act. 13 S. 3), handelt es sich um Telefonnotizen bzw. interne Dokumente, in welche im Beschwerdeverfahren Einsicht gewährt wurde. Sämtliche (in Papierform eingereichten) vorinstanzlichen Akten wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss zur Einsichtnahme zugestellt (BVGer-act. 7, 8). Die Unterlagen, welche aus der Zeit nach dem Verfügungszeitpunkt (29. Januar 2018) datieren, sind für das vorliegende Verfahren grundsätzlich nicht zu beachten (vgl. dazu E. 3.2). Folglich ist nicht ausschlaggebend, dass gewisse vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichte Akten (BVGer-act. 13/4, letzte vier Seiten) sich nicht bei den Vorakten befinden. Von einer nicht hinnehmbaren Unsicherheit in Bezug auf den Aktenstand ist unter den genannten Umständen im vorliegenden Zeitpunkt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (BVGer-act. 13 S. 4) – jedenfalls nicht auszugehen. Die beanstandete Neubzw. Durchnummerierung der gesamten Vorakten durch die Vorinstanz ändert daran nichts.

      3. Die (aktenkundigen) angefochtenen Verfügungen vom 29. Januar 2018 enthalten hinsichtlich der darin angeordneten Überweisung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen, obwohl bei den Beilagen, welche als Bestandteil der Verfügung gelten, jeweils auch eine

        Begründung aufgelistet wird (vgl. IV-act. 368, 369 = BVGer-act.1/2, 1/3). Da die Auszahlungsfrage im Vorverfahren bzw. im Verfügungszeitpunkt umstritten war, erscheint die Verfügung diesbezüglich mangelhaft begründet. Allerdings teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vor Verfügungserlass mit Schreiben vom 27. November 2017 mit, dass die Kinderrente direkt dem anderen Elternteil ausbezahlt werde, da die entsprechenden Bedingungen – welche dargelegt wurden – erfüllt seien (IV-act. 355). Es war dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen dennoch möglich, im beanstandeten Punkt sachgerecht Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Zudem hielt die Vorinstanz ihre wesentlichen Entscheidgrundlagen in der Vernehmlassung (BVGer-act. 5) fest und der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels einlässlich dazu äussern (BVGer-act. 13). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzliche Vernehmlassung nur Darlegungen zur Rechtslage, aber keinen Bezug zur konkreten Sachlage enthalte (BVGer-act. 13 S. 4 Rz. 1), stösst ins Leere, da die Vorinstanz vernehmlassungsweise (wenn auch kurz) aufzählt, auf welche Sachverhaltselemente bzw. Dokumente sie die verfügte Nachzahlung an die Beschwerdegegnerin stützt (vgl. BVGer-act. 5 S. 2).

      4. Nach dem Gesagten würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, zumal für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache alle notwendigen Informationen und Beweismittel vorliegen (vgl. Urteile des BGer 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.3 und C_1026/2010 vom 7. Oktober 2011 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition (vgl. E. 2) und der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des Schriftenwechsels einlässlich äussern zu den von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten, grundsätzlich ordnungsgemäss geführten Vorakten und gemachten Ausführungen (BVGer-act. 7). Die mangelhafte Aktenführung der Vorinstanz im Verwaltungsverfahren bzw. die damit einhergehende Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers ist folglich als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. Das Gleiche gilt für die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügungen betreffend die Ausbzw. Nachzahlung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin und die dadurch verursachte Gehörsverletzung seitens des Beschwerdeführers. Auch diesbezüglich ist aus den genannten Gründen (E. 5.3.3) von einer Heilung im Beschwerdeverfahren auszugehen.

6.

Im Folgenden ist die streitige Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz am 29. Januar 2018 zu Recht mit Wirkung ab 1. Februar 2013 die direkte Überweisung der Kinderrente des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin verfügt hat.

6.1

      1. Der Beschwerdeführer verneint in seiner Beschwerde (BVGer-act. 1

        S. 4 ff.) die Zulässigkeit der Überweisung aller ab Geburt seines Sohnes E. zu entrichtenden Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin. Er führt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes an: Es fehle zunächst der vorausgesetzte Antrag der Beschwerdegegnerin betreffend Direktauszahlung der Kinderrente, nachdem im Fragebogen die entsprechende Frage mit "Nein" angekreuzt worden sei (Rz. 6, 10). Zudem sei in der massgeblichen, nach deutschem Recht vorgenommenen Unterhaltsregelung in Bezug auf die Kinderrente nichts festgelegt worden (Rz. 5, 8). Auch habe er in der Vergangenheit teilweise bereits Unterhaltsleistungen erbracht (Rz. 7). Es sei deshalb unklar und hätte von der Vorinstanz abgeklärt werden müssen, ob und in welcher Höhe überhaupt noch ein Anspruch auf Kinderunterhalt bestehe bzw. in wieweit dieser Anspruch durch Zahlung des Unterhalts oder durch Bevorschussung gedeckt worden sei (Rz. 7, 15). Mangels Vornahme dieser Abklärungen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei aber zu verzichten, da die Voraussetzungen zur Auszahlung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt seien. Vielmehr sei die Kinderrente deshalb an den Beschwerdeführer auszuzahlen (Rz. 17). Die Beschwerdegegnerin sei im Übrigen wieder verheiratet und es bestehe Grund zur Annahme, dass die Kinderrente – wenn sie an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet würde – von ihr und ihrem Ehemann für andere Zwecke verwendet würde (BVGer-act. 36 Rz. 8).

      2. Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung (BVGer-act. 5) die Rechtsgrundlagen für die von ihr verfügte Ausbzw. Nachzahlung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin dar und stützt ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde auf folgende Sachverhaltselemente: Fragebogen vom 5. Dezember 2017 (Beschwerdeführer; IV-act. 362/1), Fragebogen vom 20. November 2017 (Beschwerdegegnerin; IV-act. 357/1), Verzichtserklärung vom 20. November 2017 (IV-act. 357/4), telefonische Absichtserklärung vom 24. November 2017 (IV-act. 354).

      3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme (BVGeract. 29) geltend, der Beschwerdeführer habe trotz einer gerichtlichen Entscheidung bislang nie Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn E. bezahlt. Das Kind lebe seit Geburt in ihrem Haushalt und befinde sich in ihrer Obhut. Die Kinderrente stehe daher nicht dem Beschwerdeführer, sondern ihrem Sohn E. zu. Die massgebliche Frage betreffend die Direktauszahlung im Fragebogen habe sie fälschlicherweise mit "Nein" beantwortet, da ihr die Fragen nicht gut übersetzt bzw. erklärt worden seien. Die Beschwerdegegnerin verweist weiter auf die vom Beschwerdeführer unterschriebene Verzichtserklärung vom 21. November 2017 sowie die seit dem 6. Dezember 2016 bei ihr liegende alleinige Sorgevollmacht.

6.2

      1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG).

      2. Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG).

      3. Der Bundesrat hat – gestützt auf die erwähnte Delegation – in Art. 82 Abs. 1 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten sowie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71ter AHVV (SR 831.101) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten." Dasselbe gilt gemäss Abs. 2 von Art. 71ter AHVV auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz 1). Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind aber erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2).

      4. Dementsprechend sieht Art. 285a ZGB (in Kraft seit 1.1.2017) – wie bereits aArt. 285 ZGB (in Kraft bis 31.12.2016) – vor, dass Sozialversicherungsrenten, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Abs. 2). Entstehen sie allerdings erst nachträglich, so hat der unterhaltspflichtige Elternteil diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Abs. 3).

      5. Die erwähnte Direktauszahlung der Kinderrente an das Kind bzw. den sorgeberechtigten Elternteil (als gesetzlichen Vertreter) nach Art. 71ter AHVV ist zu unterscheiden von einer Drittauszahlung gemäss Art. 20 ATSG (vgl. zum Ganzen: MARKUS KRAPF, Die Koordination von Unterhaltsund Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss. Freiburg 2004, Rz. 527 ff.). Während die Direktauszahlung eine sozialversicherungsrechtliche Vollstreckungsmassnahme darstellt (KRAPF, a.a.O., Rz. 527), handelt es sich bei Art. 20 ATSG um eine Norm, welche einen Fürsorgezweck verfolgt (KRAPF, a.a.O., Rz. 530) bzw. die Sicherung der sozialversicherungsrechtlichen Leistung ordnet (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 20 Rz. 6). Die Bestimmung von Art. 20 ATSG regelt unter dem Titel "Gewährleistung zweckgemässer Verwendung" die Auszahlung von Geldleistungen an einen Dritten oder eine Behörde, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG statuiert ein Verrechnungsverbot in Bezug auf das Verhältnis zwischen empfangenden Dritten oder Behörden und der versicherten Person. Ausgenommen vom Verrechnungsverbot sind gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ATSG Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG.

      6. Der unter der Überschrift "Sicherung der Leistung" stehende Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungsund Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Bst. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Bst. b), vor. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 22 Abs. 2 ATSG geht hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits darum ging, die Drittauszahlungsregelung auf die Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits da-

        rum, eine vollständige gesetzliche Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 85bis IVV zu schaffen (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2 m.w.H.).

      7. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV, welcher unter der Überschrift "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" steht, können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (SR 831.10).

6.3

      1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind erwiesenermassen seit dem 11. Februar 2015 rechtskräftig geschieden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Weiter ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin das alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn

        E.

        zusteht (IV-act. 357/10), welcher auch bei ihr wohnt (IV-

        act. 357/13).

      2. Streitig und zu klären ist allerdings, ob ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ausund Nachzahlung der Kinderrenten für E. an sich vorliegt. Die Beschwerdegegnerin liess der Vorinstanz – auf entsprechende Anfrage hin (IV-act. 348) – bereits mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. November 2017 (Eingang: 15. November 2017) fristgemäss mitteilen, dass sie die Ausund Nachzahlung der besagten Kinderrente für E. an sich beantrage, wobei hinsichtlich der Nachzahlung auf all-

        fällige Ansprüche des Jobcenters F.

        hingewiesen wurde (IV-

        act. 352). Gemäss aktenkundiger Telefonnotiz vom 24. November 2017 richtete der Beschwerdeführer der Vorinstanz gleichentags telefonisch aus, dass er mit der Auszahlung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin einverstanden sei (IV-act. 354). In der Folge informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2017, dass die Kinderrente direkt dem anderen Elternteil ausbezahlt werde, da die erwähnten Bedingungen erfüllt seien. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer aber darauf aufmerksam, dass der rentenberechtigte Elternteil die Nachzahlung der Kinderrente im Umfang der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beanspruchen könne, und gewährte ihm die Möglichkeit, innert

        gesetzter Frist allfällige Einwände und Bemerkungen, unter Beifügung der Beweismittel, schriftlich mitzuteilen (IV-act. 355). Daraufhin gingen bei der Vorinstanz am 28. November 2017 diverse Dokumente ein: Zum einen wurde der am 20. November 2017 ausgefüllte und von der Beschwerdegegnerin unterschriebene (vorinstanzliche) Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind (Formular für den nicht rentenberechtigten Elternteil), eingereicht (IV-act. 357/1-3). In diesem Fragebogen wurde die Frage, ob die Direktzahlung der IV-Kinderrente an sich gewünscht werde, mit "nein" angekreuzt (IVact. 357/2). Zum anderen ging bei der Vorinstanz mit der gleichen Sendung eine Verzichtserklärung ein, welche die Unterschrift des Beschwerdeführers vom 21. November 2017 und diejenige der Beschwerdegegnerin vom

        20. November 2017 trägt (IV-357/4). In diesem Dokument erklärt der Beschwerdeführer, dass er auf die Kinderrente für seinen Sohn E. sowie jegliche Ansprüche und Forderungen gegenüber der Vorinstanz verzichtet. Beide Parteien beantragen in der Verzichtserklärung die Überweisung der gesamten Kinderrente auf das Konto der Beschwerdegegnerin. Im gleichzeitig eingereichten Formular "Antrag auf Auszahlung der AHV/IVLeistungen auf ein persönliches Bankoder Postkonto", welches der Beschwerdeführer ebenfalls am 21. November 2017 unterzeichnet hatte, wurde als Zahlungsadresse für die Kinderrente das in der Verzichtserklärung aufgeführte Konto der Beschwerdeführerin eingetragen (IV-act. 356).

        Aus den dargelegten Umständen ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Ausund Nachzahlung der Kinderrente für E. an sich beantragt. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im besagten Fragebogen die Frage nach der Direktauszahlung der Kinderrente an die Beschwerdegegnerin versehentlich mit "nein" angekreuzt wurde. Andernfalls würden die gleichzeitig eingereichten Unterlagen (Verzichtserklärung, Antragsformular betreffend Auszahlung), wonach die Kinderrente unmissverständlich an die Beschwerdegegnerin ausund nachzuzahlen ist, keinen Sinn ergeben. Die im Beschwerdeverfahren zu diesem Versehen gemachten Erklärungen der Beschwerdegegnerin sind glaubwürdig, zumal der Fragebogen auch flüchtig ausgefüllt erscheint. Der vom Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 schriftlich vorgenommene Widerruf seiner Verzichtserklärung (IV-act. 364) ändert am Gesagten im Übrigen nichts. Für die direkte Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil ist das Einverständnis des rentenberechtigten Elternteils nicht erforderlich.

      3. Gemäss den obigen Ausführungen waren die Voraussetzungen für die direkte Auszahlung der ab Februar 2018 laufenden Kinderrente (Fr. 666.- pro Monat) an die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt somit erfüllt. Abweichende zivilrechtliche Anordnungen sind keine ersichtlich. Laut aktenkundigem Beschluss des Amtsgerichts G. (D) vom

        19. Januar 2018 (IV-act. 370/1-2) hat der Beschwerdeführer ab Februar 2018 an E. zu Handen der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle nach der jeweiligen Altersstufe ohne Abzug eines Kindergeldanteils zu zahlen (derzeit 348 Euro). Von dem Bezug bzw. der Auszahlung der schweizerischen IV-Kinderrente für E. ist in diesem Beschluss nicht die Rede. Die Zusprechung dieser Kinderrente erfolgte denn auch erst mit den angefochtenen Verfügungen vom 29. Januar 2018, mithin zu einem späteren Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass die beschlossene Unterhaltsleistung ohnehin weniger beträgt als die nachträglich zugesprochene IV-Kinderrente (vgl. dazu KRAPF, a.a.O., Rz. 548). Dass der besagte deutsche Beschluss gemäss deutschem Recht gefällt wurde, ist ohne Belang und ändert nichts. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin inzwischen wieder verheiratet ist, hat hinsichtlich der verfügten Direktauszahlung keine Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die an sie überwiesene IV-Kinderrente – entsprechend dem gesetzlichen Zweck

        • ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung von E. zu verwenden (vgl. BGE 103 V 131 E. 3). Aus dem Gesagten folgt, dass die laufende Kinderrente ab Februar 2018 – gemäss dem hier anwendbaren schweizerischen Recht (vgl. E. 6.2.3, 6.2.4) – direkt an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen ist. Ob seit Februar 2018 Unterhaltsleistungen erbracht wurden, ist hier nicht zu klären, zumal sich die gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts auf den Zeitraum bis zum Verfügungserlass (29. Januar 2018) beschränkt (vgl. E. 3.2). Die angefochtene zweite Verfügung vom 29. Januar 2018 ist daher nicht zu beanstanden.

      4. Was die Nachzahlungen der Kinderrente für die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2018 (insgesamt Fr. 39'891.-) betrifft, sind die Voraussetzungen für eine direkte Überweisung an die Beschwerdegegnerin ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer hat – trotz entsprechender vorinstanzlicher Aufforderung – im Verwaltungsverfahren innert Frist weder Einwände erhoben noch Unterlagen eingereicht, welche auf von ihm im besagten Zeitraum erbrachte Unterhaltsleistungen hätten schliessen lassen. Massgebend sind in diesem Zusammenhang übrigens die vom pflichtigen Elternteil tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge (vgl. die Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, in: AHI-Praxis

        1/2002 S. 16; vgl. auch KRAPF, a.a.O., Rz. 551 ff.). Entsprechende substantiierte Ausführungen oder Beweismittel fehlen auch im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht oder belegt, dass der Beschwerdeführer – gemäss dem erwähnten Beschluss des Amtsgerichts G. vom 19. Januar 2018 – den für seinen Sohn E. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von November 2017 bis Januar 2018 in der Höhe von 1'024 Euro aufgrund gesetzlichen Anspruchsübergangs an die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt G. (450 Euro) bzw. an das Jobcenter F. (574 Euro) geleistet hätte. Dass der Beschwerdeführer teilweise Unterhaltsleistungen für E. erbracht haben soll, was seitens der Beschwerdegegnerin bestritten wird (vgl. bereits IVact. 352), erscheint daher als pauschale Schutzbehauptung. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem aktenkundigen Schreiben des Jobcenters F. vom 13. November 2017, dass seitens dieser Anstalt des öffentlichen Rechts für E. seit Geburt Leistungen gewährt werden, da sich der Beschwerdeführer seit der Geburt des Kindes der bestehenden Unterhaltsverpflichtung entzieht (IV-act. 353). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

      5. Nicht zu beanstanden ist auch der Umstand, dass die Vorinstanz laut den angefochtenen Verfügungen den nachzuzahlenden Rentenbetrag (für die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2018) von gesamthaft Fr. 39'891.- bis zum Abschluss des Meldeverfahrens mit dem Jobcenter F. auf einem Wartekonto einbehielt. Die Abtretungsund Verrechnungsmöglichkeit von Nachleistungen der IV bis zur Höhe von erbrachten (Vorschuss-)Leistungen der Fürsorgestellen ist gesetzlich vorgesehen (vgl. E. 6.2.5 ff.) und der Einbehalt von IV-Nachzahlungen auf einem Wartekonto bis zum Abschluss des entsprechenden Meldeverfahrens entspricht der zulässigen Praxis (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-1166/2011, C-1136/2011, C- 1167/2011 vom 14. Juli 2011). Es handelt sich bei der Sicherstellung eines Nachzahlungsbetrages (auf dem Wartekonto) bis zum abschliessenden Entscheid über allfällige Drittansprüche um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Urteil des BVGer C-8671/2010, C-1570/2011 vom 29. August 2013 E. 2.6.4). Dass die Vorinstanz vorliegend in einem ersten Schritt die umstrittene Direktauszahlung der ausund nachzuzahlenden Kinderrente an die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bejahte und die Verfügung über eine allfällige Drittauszahlung der nachzuzahlenden Kinderrente an bevorschussende Fürsorgestellen als zweiten Schritt aufschob, ist nicht zu kritisieren, da diese beiden Schritte – wie aufgezeigt (E. 6.2.5 ff.) – zu unterscheiden sind und die verfügte Direktauszahlung der nachzuzahlenden

Kinderrente an die Beschwerdegegnerin mit dem Vorbehalt von Drittansprüchen infolge der Alimentenbevorschussung für E. verbunden war (vgl. BVGer-act. 5, 16; siehe auch Urteil des EVG I 831/04 vom 9. Februar 2006 E. 4.1). Gemäss den angefochtenen Verfügungen sind der Beschwerdegegnerin daher nur die nach der Prüfung der erwähnten Drittansprüche verbleibenden Nachzahlungen der Kinderrente zu überweisen. Ob und in welchem Umfang diese Drittansprüche zu berücksichtigen sind, wird im hängigen Verfahren C-139/2021 zu klären sein. Eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht ist somit auch in diesem Punkt zu verneinen.

6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

    1. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG). Rechtsprechungsgemäss betreffen Streitigkeiten über die Auszahlung von Renten aber nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE). Die Art. 8-11 VGKE sind sinngemäss anwendbar (Art. 12 VGKE).

      Die obsiegende Beschwerdegegnerin wurde im vorliegenden Verfahren – soweit ersichtlich – weder anwaltlich noch nichtanwaltlich berufsmässig vertreten. Sie hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung, zumal

      sie auch keine entsprechenden Vertretungskosten geltend macht (vgl. BVGer-act. 29). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers hat indessen Anspruch auf ein amtliches Honorar. In seiner (aktualisierten) Honorarnote vom 16. September 2020 (BVGer-act. 39) macht er für die Bemühungen im Zeitraum vom 30. Januar 2018 bis 17. September 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 4'769.90 geltend, welcher sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 4'290.- (19.5 Stunden à Fr. 220.-), Spesen von Fr. 126.60 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 353.30. Vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018

      E. 5.3), erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 19.5 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und ihrer Schwierigkeit als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht herrschende Untersuchungsmaxime (vgl. dazu Urteil des EVG I 786/05 vom 12. September 2006 E. 4.1) ist der geltend gemachte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beschwerde (5 Std.), Replik (4 Std.) und Stellungnahme (zur Eingabe der Beschwerdegegnerin; 4.5 Std.) von total 13.5 Stunden auf 10 Stunden zu reduzieren. Die Rechtsschriften enthalten teilweise Wiederholungen (vgl. BVGer-act. 1, 13) und namentlich die erwähnte Stellungnahme ist etwas weitschweifig (BVGer-act. 36). Zu beachten ist weiter, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, weshalb der Einarbeitungsaufwand weitgehend entfiel und insbesondere die für die Abfassung der Beschwerde aufgewendete Zeit entsprechend tiefer ausfiel (vgl. z.B. Urteil des EVG I 322/04 vom 22. September 2004 E. 5.1). Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bezieht sich sodann nur auf die Vertretung innerhalb des laufenden Verfahrens, wobei der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Bemessung des Umfangs entscheidend ist (KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 65 Rz. 50 m.H.). Der vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde bzw. des Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geltend gemachte Aufwand von 60 Minuten für den Zeitraum vom 30. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 kann daher nicht berücksichtigt werden. Insgesamt ist damit ein Aufwand von 15 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.- zu entschädigen, was ein Honorar von Fr. 3'300.- ergibt. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 124.40 für den Zeitraum ab Beschwerdebzw. Gesuchseinreichung sind ausgewiesen und nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE zu ersetzen. Bei der

      unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist auch bei Wohnsitz des (unterliegenden) Beschwerdeführers im Ausland ein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE in der Höhe von 7.7 % zu gewähren (BGE 141 III 560 E. 2 und 3; vgl. auch Urteil des BVGer C-6407/2019 vom 30. Januar 2020). Dem Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'688.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

    3. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege garantiert keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat (BGE 122 I 322 E. 2c). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten seines amtlich bestellten Rechtsvertreters zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'688.10 zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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