Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1122/2019 |
Datum: | 02.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückvergütung von Beiträgen |
Schlagwörter : | Beiträge; Schweiz; Rückvergütung; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Ehemann; Alter; B-act; Sozialversicherung; Schweizer; Recht; Einsprache; Rente; Frist; Hinterlassenen; RV-AHV; Parteien; Renten; Einspracheentscheid; Antrag; Verfügung; Begründung; Gesetzgebung; Verfahren; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 18 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 26 ATSG ;Art. 27 ATSG ;Art. 30t AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 261; 125 V 377; 130 V 1; 131 V 164; 131 V 472; 133 V 249; 136 V 331; 137 V 394; 142 V 337; 143 V 66 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1122/2019
Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
vertreten durch A. , Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019.
Die am 12. Mai 1942 geborene, in ihrer Heimat Russland wohnhafte
X.
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebte
vom 1. Mai 1972 bis 30. Juni 1977 zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz. Mit Datum vom 15. Mai 2018 stellte sie einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 und 2). Mit Verfügung vom 24. August 2018 wies die SAK diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe das Rentenalter am 12. Mai 2005 erreicht. Der Anspruch auf Rückvergütung sei demnach seit dem 31. Mai 2010 verjährt (act. 4).
Hiergegen erhob die Versicherte am 18. September 2018 (Posteingang: 8. Oktober 2018) Einsprache. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie und ihr Ehemann hätten vor mehr als vierzig Jahren die Schweiz verlassen. Sie hätten nichts gewusst über die Änderungen in der Schweizer Gesetzgebung im Bereich des Sozialversicherungsrechts, sonst hätten sie sicherlich Schritte zur Rückerstattung unternommen. Sie seien über die Änderungen nicht informiert worden. Im Jahr 2017 habe ihr Ehemann im Alter von 72 Jahren das Arbeitsverhältnis aufgegeben und erhalte nun eine Rente in der Höhe von RUB 20'000.- pro Monat. Sie sei lange Zeit behindert gewesen. Aus diesen Gründen sei im Juni 2018 das Rückvergütungsgesuch gestellt worden (act. 5). Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 wies die SAK diese Einsprache ab (act. 6) Zur Begründung gab sie den Inhalt von Gesetzesund Verordnungsbestimmungen wieder und führte weiter aus, die Versicherte habe ihr Gesuch um Rückvergütung am 15. Mai 2018 und somit mehr als 13 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eingereicht. Der Anspruch auf Rückvergütung sei seit 8 Jahren verjährt.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Februar 2019 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung dieses Entscheids (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, ihr Ehemann habe von 1972 bis 1977 in F. bei der "B. " gearbeitet, welche nach
1977 zweimal die Anteilsinhaber und Spezialisten gewechselt habe. Vielleicht habe er aus diesem Grund die Information über die Änderung der Schweizer Gesetzgebung nicht erhalten. Im September 1999 habe ihr Ehemann vom Hauptbuchhalter der "C. " einen Brief bekommen, in welchem ihm Hilfe bei der Rückforderung angeboten worden sei. Er habe jedoch nicht riskiert, die Vollmacht einer unbekannten Person zu geben. Ausserdem sei in diesem Brief die Möglichkeit einer Änderung der Schweizer Gesetzgebung im Bereich der AHV nicht erwähnt worden. Er habe zufolge der Währungsinstabilität in Russland keine Massnahmen zur Rückzahlung der Mittel ergriffen, um diese für sein Pensionsalter zu bewahren. Nach der Beendigung der Lehrtätigkeit sei die Höhe der russischen Pension nicht hoch, und man habe über das Schweizer Konsulat in Moskau die notwendigen Dokumente gesendet. Jedoch sei ihnen geantwortet worden, dass sie gemäss der neuen Gesetzgebung ihr Recht auf ihr Geld verloren hätten. Daraufhin habe man sich an die SAK gewandt. Von dieser Behörde habe man auch eine negative Antwort bekommen. Sie verstünden nicht, wie man ihr Geld habe konfiszieren dürfen.
Mit Schreiben vom 12. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2). Nachdem sie sich diesbezüglich nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 3 und 4).
Nachdem D. von der E. im Schreiben vom 5. Juni 2019 ein Zustelldomizil genannt und um eine Fristverlängerung zur Einreichung der Vollmacht ersucht hatte (B-act. 6 und 7), wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 unter Hinweis auf die bereits genannten Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist betreffend Zustelldomizil eine Einverständniserklärung abzugeben und diese dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Gleichzeitig wurde sie für den Fall, dass sie sich von D. vertreten lassen wolle, aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine eigenhändig unterzeichnete Originalvollmacht einzureichen (B-act. 8); diesen Aufforderungen kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 9 und 10, 13, 14).
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2019 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15).
Zur Begründung gab sie vorab den Inhalt von Normen auf Gesetzesund Verordnungsstufe wieder. Weiter brachte sie vor, die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin der Russischen Föderation und wohne in Moskau. Zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz bestehe keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Die Beschwerdeführerin sei am 12. Mai 1942 geboren und habe somit das gesetzliche Rentenalter am 12. Mai 2006 (Eintritt des Versicherungsfalls) erreicht. Dementsprechend hätte der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge bis Ende Mai 2011 eingereicht werden müssen. Der Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Beiträge datiere vom 15. Mai 2018 und sei am 4. Juni 2018 bei der SAK eingegangen, weshalb der Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge verjährt sei. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass die verheiratete Beschwerdeführerin vom 1. Mai 1972 bis zum 30. Juni 1977 in F. gewohnt habe. Sie sei während des Aufenthalts in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen. Für die Beschwerdeführerin bestünden keine Einträge im Individuellen Konto, was auch so von ihr gemeldet worden sei. Da keine AHVBeiträge für die Beschwerdeführerin abgerechnet worden seien, könnten auch ohne Verjährung des Anspruchs auf Rückvergütung keine Beiträge rückvergütet werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die SAK habe ihre Informationspflichten bezüglich Gesetzesänderungen nicht wahrgenommen, sei darauf hinzuweisen, dass sich von Gesetzes wegen keine solchen Pflichten ergeben würden. Es sei Sache der Betroffenen, sich über einen allfälligen Anspruch auf Rückvergütung zu informieren. Gemäss den Beilagen zur Beschwerde sei der Ehemann der Beschwerdeführer am 24. September 1999 und somit genügend früh auf die Möglichkeit einer allfälligen Rückvergütung von AHV-Beiträgen hingewiesen worden.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2019 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 16).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin replicando nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 17).
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 (act. 6) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten ist.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
die Verfügung vom 24. August 2018 (act. 4) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) – Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 (act. 6), mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rück-
vergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen worden ist. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Anspruch auf Rückvergütung verjährt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren gesetzlichen Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Altersoder Hinterlassenenrente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die den Export einer Altersrente vorsieht, besteht zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz nicht (vgl. hierzu die Liste der Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit zahlreichen Staaten; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Sozialversicherungsabkommen; zuletzt aufgerufen am 10. Juni 2021).
Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) erlassen.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Fassung der 10. AHV-Revision (AS 1996 2466; BBl 1990 II
1) haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Frauen haben nach Vollendung des 64. Altersjahrs Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des
Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss Bst. d der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision; AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1) wurde eine Abstufung eingeführt, indem das Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf 63 und acht Jahre danach auf 64 Jahre erhöht wurde.
Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG – voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV).
Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall.
Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; zu den Voraussetzungen einer Kontenberichtigung siehe Art. 141 AHVV und BGE 117 V 261 E. 3a).
Gemäss Bst. d der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 wurde das Rentenalter der Frauen auf den 1.Januar 2001 auf 63 und ab Jahrgang 1942 auf den 1. Januar 2005 von 63 auf 64 erhöht (vgl.
E. 2.3 hiervor; vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 3.3 und 4.4.2). Für die am 12. Mai 1942 geborene Beschwerdeführer ist somit das Rentenalter 64 massgebend. Sie erreichte
dieses Alter am 12. Mai 2006, und zu diesem Zeitpunkt ist gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG der Versicherungsfall Alter eingetreten (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 2.5 hiervor), verjährt der Anspruch auf Rückvergütung gemäss Art. 7 RV-AHV mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls, wobei es sich entgegen dem Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Zufolge dieser Verwirkungsfrist hätte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge spätestens bis Ende Mai 2011 bei der SAK einreichen müssen (Art. 7 RV-AHV; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C- 409/2008 vom 30. Juni 2009 E. 4.6).
Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückvergütung erst am 15. Mai 2018 gestellt hatte, was mit Blick auf die vorliegenden Akten auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zu ziehen ist (act. 1 und 2). Aufgrund des vorstehend Dargelegten war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge im Zeitpunkt der Gesuchstellung somit längst verwirkt. Daran vermögen die diesbezüglichen Ausführungen von ihr resp. ihres Ehemannes (keine Bevollmächtigung einer unbekannten Person, Zuwarten mit der Einreichung des Gesuchs bis nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Heimat zufolge Währungsinstabilität in Russland) nichts zu ändern, obwohl sie für das Bundesverwaltungsgericht durchaus verständlich und nachvollziehbar sind.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen sollte, die SAK (oder eine andere Bundesbehörde) hätte die Informationspflichten bezüglich der Änderungen in der Schweizer Gesetzgebung verletzt, ist sie darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 1 ATSG zwar eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat. Jedoch wird diese Aufklärungspflicht hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Insofern
hätte sich die im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebundene (vgl. hierzu BGE 143 V 66 E. 4.3 und BGE 137 V 394 E. 7.1) Beschwerdeführerin bei der SAK über einen allfälligen Anspruch auf Rückvergütung entsprechend informieren können und müssen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-409/2008 vom 30. Juni 2009 E. 4.7), zumal sie von dieser im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten sowie eine allfällige Gefährdung ihres Leistungsanspruchs hätte
verlangen können (BGE 131 V 472 E. 4.1 und E. 4.3; SVR 2012 ALV Nr. 3
S. 7 E. 5.1.2). Da die SAK bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit angesichts der zahlreichen Versicherten nicht hatte erkennen können, dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gefährdet war, trifft sie keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2), denn es kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48
E. 3.3). Hinzu kommt schliesslich, dass Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt gelten und die Beschwerdeführerin aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis keinerlei Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Im Übrigen darf von ihr ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden (ZAK 1991 S. 375 E. 3c), zumal sie resp. ihr Ehemann früh genug auf die Möglichkeit einer Rückforderung von geleisteten AHV-Beiträgen hingewiesen worden war (B-act. 1 Beilage 1).
Die verheiratete Beschwerdeführerin wohnte unbestrittenermassen vom 1. Mai 1972 bis zum 30. Juni 1977 zusammen mit ihrem Ehemann in F. und ging während dieser Zeit – im Gegensatz zu ihrem Ehemann – keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 1 S. 2). Im Zeitpunkt der damaligen Gesetzgebung waren gemäss aArt. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (aufgehoben durch Ziffer I des BG vom 7. Okt. 1994 [10. AHV-Revision]; mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 [AS 1996 2466; BBl 1990 II 1]) die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten – vorliegend der Ehemann der Beschwerdeführerin – von der Beitragspflicht befreit. Nichterwerbstätige Ehegatten – wie die Beschwerdeführerin – waren erst seit dem im Rahmen der 10. AHVRevision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AHVG und somit beinahe 20 Jahre nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nicht mehr beitragsbefreit (BGE 125 V 377 E. 2b und 2c). Insofern dürfte es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, dass für die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge abgerechnet worden waren. Mit Blick auf die Verwirkung des Anspruchs auf die an die AHV geleisteten Beiträge im Zeitpunkt der Gesuchstellung kann diese Frage letztlich jedoch offengelassen werden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2019 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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