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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1121/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1121/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1121/2019
Datum:02.08.2021
Leitsatz/Stichwort:Rückvergütung von Beiträgen
Schlagwörter : Schweiz; Rückvergütung; Beiträge; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Alter; Schweizer; B-act; Sozialversicherung; Recht; Einsprache; Frist; Hinterlassenen; RV-AHV; Parteien; Antrag; Einspracheentscheid; Verfügung; Begründung; Gesetzgebung; Rente; Verfahren; Versicherung; Gesetze; Vorinstanz; Hinterlassenenversicherung
Rechtsnorm: Art. 18 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 26 ATSG ;Art. 27 ATSG ;Art. 30t AHVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 130 V 1; 131 V 164; 131 V 472; 133 V 249; 136 V 331; 137 V 394; 142 V 337; 143 V 66
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1121/2019

U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 2 1

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X. _, Russland,

vertreten durch A. , Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019.

Sachverhalt:

A.

    1. Der am 5. Februar 1945 geborene, in seiner Heimat Russland wohn-

      hafte X.

      (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)

      lebte und arbeitete vom 1. Mai 1972 bis 30. Juni 1977 in der Schweiz. Mit Datum vom 15. Mai 2018 stellte er einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 3, 5). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die SAK diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe das Rentenalter am 5. Februar 2010 erreicht. Der Anspruch auf Rückvergütung sei demnach seit dem

      1. März 2015 verjährt (act. 4).

    2. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. September 2018 (Posteingang: 8. Oktober 2018) Einsprache. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er und seine Ehefrau hätten vor mehr als vierzig Jahren die Schweiz verlassen. Sie hätten nichts gewusst über die Änderungen in der Schweizer Gesetzgebung im Bereich des Sozialversicherungsrechts, sonst hätten sie sicherlich Schritte zur Rückerstattung unternommen. Sie seien über die Änderungen nicht informiert worden. Im Jahr 2017 habe er im Alter von 72 Jahren das Arbeitsverhältnis aufgegeben und erhalte nun eine Rente in der Höhe von RUB 20'000.- pro Monat. Seine Frau sei lange Zeit behindert gewesen. Aus diesen Gründen sei im Juni 2018 das Rückvergütungsgesuch gestellt worden (act. 6). Mit Einspracheentscheid vom

14. Januar 2019 wies die SAK diese Einsprache ab. Zur Begründung gab sie den Inhalt von Gesetzesund Verordnungsbestimmungen wieder und führte weiter aus, es sei für die Anwendung der Schweizer Gesetzgebung

  • an welche sie gebunden sei – nicht massgebend, wann der Versicherte seine Arbeitsstelle aufgegeben habe. Der Versicherte habe sein Gesuch um Rückvergütung am 18. Juni 2018 und somit mehr als 8 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eingereicht. Der Anspruch auf Rückvergütung sei seit dem 28. Februar 2015 verjährt und der Antrag mehr als 3 Jahre zu spät gestellt worden.

    B.

      1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Februar 2019 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung dieses Entscheids (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

        Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe von 1972 bis 1977 in F. bei der "B. " gearbeitet, welche nach 1977 zweimal die Anteilsinhaber und Spezialisten gewechselt habe. Vielleicht habe er aus diesem Grund die Information über die Änderung der Schweizer Gesetzgebung nicht erhalten. Im September 1999 habe er vom Hauptbuchhalter der "C. " einen Brief bekommen, in welchem ihm Hilfe bei der Rückforderung angeboten worden sei. Er habe jedoch nicht riskiert, die Vollmacht einer unbekannten Person zu geben. Ausserdem sei in diesem Brief die Möglichkeit einer Änderung der Schweizer Gesetzgebung im Bereich der AHV nicht erwähnt worden. Er habe zufolge der Währungsinstabilität in Russland keine Massnahmen zur Rückzahlung der Mittel ergriffen, um diese für sein Pensionsalter zu bewahren. Nach der Beendigung der Lehrtätigkeit sei die Höhe der russischen Pension nicht hoch, und man habe über das Schweizer Konsulat in Moskau die notwendigen Dokumente gesendet. Jedoch sei ihnen geantwortet worden, dass sie gemäss der neuen Gesetzgebung ihr Recht auf ihr Geld verloren hätten. Daraufhin habe man sich an die SAK gewandt. Von dieser Behörde habe man auch eine negative Antwort bekommen. Sie verstünden nicht, wie man ihr Geld habe konfiszieren dürfen.

      2. Mit Schreiben vom 12. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2). Nachdem er sich diesbezüglich nicht hatte vernehmen lassen, wurde er mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 3 und 4).

      3. Nachdem D. von der E. im Schreiben vom 5. Juni 2019 ein Zustelldomizil genannt und um eine Fristverlängerung zur Einreichung der Vollmacht ersucht hatte (B-act. 6 und 7), wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2019 unter Hinweis auf die bereits genannten Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist betreffend Zustelldomizil eine Einverständniserklärung abzugeben und diese dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Gleichzeitig wurde er für den Fall, dass er sich von D. vertreten lassen wolle, aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine eigenhändig unterzeichnete Originalvollmacht einzureichen (B-act. 8); diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 9 und 10, 13, 14).

      4. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2019 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15).

        Zur Begründung gab sie vorab den Inhalt von Normen auf Gesetzesund Verordnungsstufe wieder. Weiter brachte sie vor, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation und wohne in Moskau. Zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz bestehe keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 1945 geboren und habe somit das gesetzliche Rentenalter am 5. Februar 2010 erreicht (Eintritt des Versicherungsfalls). Dementsprechend hätte der Antrag auf Rückerstattung der Beiträge bis Ende Februar 2015 eingereicht werden müssen. Der Antrag auf Rückerstattung der bezahlten Beiträge datiere vom 15. Mai 2018 und sei am 4. Juni 2018 bei der SAK eingegangen, weshalb der Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge verjährt sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die SAK habe ihre Informationspflichten bezüglich Gesetzesänderungen nicht wahrgenommen, sei darauf hinzuweisen, dass sich von Gesetzes wegen keine solchen Pflichten ergeben würden. Es sei Sache der Betroffenen, sich über einen allfälligen Anspruch auf Rückvergütung zu informieren. Gemäss den Beilagen zur Beschwerde sei der Beschwerdeführer am 24. September 1999 und somit genügend früh auf die Möglichkeit einer allfälligen Rückvergütung von AHV-Beiträgen hingewiesen worden.

      5. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2019 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik in zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 16).

      6. Nachdem sich der Beschwerdeführer replicando nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 17).

      7. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

      1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

      2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

        6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

      3. Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 (act. 7) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten ist.

      4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der

  • die Verfügung vom 22. August 2018 (act. 4) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) – Einspracheentscheid vom 14. Januar

    2019 (act. 7), mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen worden ist. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Anspruch auf Rückvergütung verjährt ist.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2.

    Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren gesetzlichen Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

      1. Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Altersoder Hinterlassenenrente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die den Export einer Altersrente vorsieht, besteht zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz nicht (vgl. hierzu die Liste der Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit zahlreichen Staaten; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Sozialversicherungsabkommen; zuletzt aufgerufen am 10. Juni 2021).

      2. Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) erlassen.

      3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Fassung der 10. AHV-Revision (AS 1996 2466; BBl 1990 II

        1) haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Frauen haben nach Vollendung des 64. Altersjahrs Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Gemäss Art. 21

        Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss Bst. d der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision; AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1) wurde eine Abstufung eingeführt, indem das Rentenalter der Frau vier Jahre nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision auf 63 und acht Jahre danach auf 64 Jahre erhöht wurde.

      4. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG – voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV).

      5. Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall.

      6. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG; Art. 137 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; zu den Voraussetzungen einer Kontenberichtigung siehe Art. 141 AHVV und BGE 117 V 261 E. 3a).

    3.

      1. Der am 5. Februar 1945 geborene Beschwerdeführer erreichte das

        65. Altersjahr am 5. Februar 2010, was in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG der Versicherungsfall Alter eingetreten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 2.5 hiervor),

        verjährt der Anspruch auf Rückvergütung gemäss Art. 7 RV-AHV mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls, wobei es sich entgegen dem Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_847/2008 vom 21. August 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Zufolge dieser Verwirkungsfrist hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung der Beiträge spätestens bis Ende Februar 2015 bei der SAK einreichen müssen (Art. 7 RV-AHV; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-409/2008 vom 30. Juni 2009 E. 4.6).

      2. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückvergütung erst am 15. Mai 2018 gestellt hatte, was mit Blick auf die vorliegenden Akten auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zu ziehen ist (act. 1 bis 3, 5). Aufgrund des vorstehend Dargelegten war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge im Zeitpunkt der Gesuchstellung somit längst verwirkt. Daran vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen (keine Bevollmächtigung einer unbekannten Person, Zuwarten mit der Einreichung des Gesuchs bis nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Heimat zufolge Währungsinstabilität in Russland) nichts zu ändern, obwohl sie für das Bundesverwaltungsgericht durchaus verständlich und nachvollziehbar sind.

      3. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen sollte, die SAK (oder eine andere Bundesbehörde) hätte die Informationspflichten bezüglich der Änderungen in der Schweizer Gesetzgebung verletzt, ist er darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 1 ATSG zwar eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat. Jedoch wird diese Aufklärungspflicht hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). Insofern

    hätte sich der im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebundene (vgl. hierzu BGE 143 V 66 E. 4.3 und BGE 137 V 394 E. 7.1) Beschwerdeführer bei der SAK über einen allfälligen Anspruch auf Rückvergütung entsprechend informieren können und müssen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-409/2008 vom 30. Juni 2009 E. 4.7), zumal er von dieser im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über seine Rechte und Pflichten sowie eine allfällige Gefährdung seines Leistungsanspruchs hätte verlangen können (BGE 131 V 472 E. 4.1 und E. 4.3; SVR 2012 ALV Nr. 3

    S. 7 E. 5.1.2). Da die SAK bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerk-

    samkeit angesichts der zahlreichen Versicherten nicht hatte erkennen können, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gefährdet war, trifft sie keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2), denn es kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 48 E. 3.3). Hinzu kommt schliesslich, dass Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt gelten und der Beschwerdeführer aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis keinerlei Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Im Übrigen darf von ihm ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden (ZAK 1991 S. 375 E. 3c), zumal er früh genug auf die Möglichkeit einer Rückforderung von geleisteten AHV-Beiträgen hingewiesen worden war (B-act. 1 Beilage 1).

    4.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2019 als unbegründet abzuweisen ist.

    5.

    Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

      2. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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