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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5721/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5721/2019
Datum:28.01.2021
Leitsatz/Stichwort:Prüfungsergebnisse
Schlagwörter : üfung; Prüfung; Fragen; Vorinstanz; Quot;; Urteil; Textfehler; Prüfungsfrage; Prüfungsfragen; Vorgaben; Teilprüfung; Elimination; MEBEKO; Punkte; Einsicht; Verfahrens; MC-Teilprüfung; Akten; Textfehlern; Bewertung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Rüge; Aufgabe; Recht; Leistung
Rechtsnorm: Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 29 StGB ; Art. 44 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:106 Ia 1; 127 V 431; 131 V 35
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5721/2019

U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 2 1

Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien X. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Kleger, Beschwerdeführerin,

gegen

Prüfungskommission Humanmedizin, Bundesamt für Gesundheit BAG, Vorinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin 2019.

Sachverhalt:

A.

X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nahm im Sommer 2019 an der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil. Mit Verfügung vom

25. September 2019 eröffnete ihr die Prüfungskommission Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vorinstanz), dass sie die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin hat in der Multiple Choice-Prüfung (MC-Prüfung bzw. Einzelprüfung 1) bei einer Bestehensgrenze von 165 Punkten insgesamt 164 Punkte von 285 möglichen Punkten erreicht.

B.

Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in der Sache sinngemäss, die Verfügung vom 25. September 2019 aufzuheben und die Prüfung als bestanden zu erklären (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 4). Eventualiter sei das Prüfungsergebnis nicht anzurechnen, die Prüfung als nicht abgelegt zu betrachten und die Beschwerdeführerin nochmals im Sinne eines ersten Prüfungsversuchs zur Prüfung zuzulassen, wobei die Prüfungsgebühr zurückzuerstatten sei (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin umfassende Einsicht in die Prüfungsunterlagen, insbesondere in die Prüfungslösungen, die Aufgabenstellungen, die Notenskala und das Bewertungsverfahren; die betreffenden Unterlagen seien ihr als Kopien zuzusenden (Beschwerdeantrag Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass der Prüfungsablauf mangelhaft gewesen sei, weil zahlreiche Fragestellungen der Multiple Choice-Prüfung fehlerhaft formuliert gewesen seien.

C.

Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Prüfungsauswertung habe ergeben, dass die festgestellten Textfehler in den deutschsprachigen Fragenheften die korrekte Leistungsbeurteilung nicht beeinträchtigt hätten und dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung nicht zuwiderlaufen würden. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch als "nicht parteiöffentlich" gekennzeichnete Vorakten (Band 2: Fragenhefte der Teilprüfungen 1 und 2 im Original) ein.

D.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 wurden der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz als parteiöffentlich bezeichneten Vorakten (Band 1: Lesebelege und Nachkontrollen der Teilprüfungen 1 und 2; Liste der 12 Fragen mit Textfehlern [inkl. Entscheid betreffend Elimination]) zugestellt.

E.

Mit innert erstreckter Frist erstatteter Replik vom 10. März 2020 bestätigte die – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge in der Sache (Ziff. 1 und 4), wobei sie deren Wortlaut umformulierte (Replik-Anträge Ziff. 1–3). Gleichzeitig verzichtete sie auf ihr Akteneinsichtsgesuch entsprechend dem Beschwerdebegehren Ziff. 3, soweit dieses über die beantragte Einsichtnahme in die statistischen Erhebungen zu den einzelnen Prüfungsfragen und deren Auswertung durch das Institut für Medizinische Lehre (IML) hinausgeht (vgl. Replik vom 10. März 2020, Rz. 5 in Verbindung mit dem entsprechenden Vorbehalt in Rz. 11 ff.).

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine fehlerhafte – d.h. auf einer unrichtigen Anwendung von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben der Medizinalberufekommission (zit. in E. 2.3) beruhende – Prüfungsbewertung vor. Konkret beanstandet sie die Auswahl und den Umfang der eliminierten Prüfungsfragen. Zudem macht sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Gleichbehandlungsgebots sowie des Willkürverbots geltend und erhebt die Rüge der Unangemessenheit.

F.

Mit innert erstreckter Frist erstatteter Duplik vom 14. Mai 2020 bestätigte die Vorinstanz den in der Vernehmlassung vom 15. Januar 2020 gestellten Abweisungsantrag sowie die darin enthaltene Argumentation und nahm zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom 10. März 2020 Stellung.

G.

Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (Triplik) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren entsprechend der Replik vom 10. März 2020 fest und äusserte sich zur Duplik der Vorinstanz vom 14. Mai 2020.

H.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit sie entscheidrelevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

      17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    2. Die in der Replik vom 10. März 2020 umformulierten Rechtsbegehren (Replik-Anträge Ziff. 1–3) sind zulässig, da sie mit den Beschwerdeanträgen in der Sache (Ziff. 1 und 4) inhaltlich kongruent sind. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

    1. Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Ein-

      zelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2008 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).

    2. Die Verordnung des EDI vom 1. Juni 2011 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32) sieht hinsichtlich der vorliegenden schriftlichen Prüfung nach dem Wahlantwortverfahren (MC-Prüfung) vor, dass eine Einzelprüfung aus mindestens 120 Fragen bestehen muss, wobei in einer Teilprüfung jeweils höchstens 150 Fragen gestellt werden dürfen (Art. 9 Prüfungsformenverordnung). Es sind hierfür ausschliesslich wissenschaftlich erprobte und bewährte Fragetypen zu verwenden (Art. 8 Prüfungsformenverordnung).

    3. Gestützt auf Art. 5a Bst. a der Prüfungsverordnung MedBG hat die Medizinalberufekommission (MEBEKO), auf Vorschlag der Prüfungskommission Humanmedizin, am 15. Februar 2019 die für das Prüfungsjahr 2019 geltenden Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Ausund Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin erlassen (nachfolgend: Vorgaben MEBEKO). Gemäss Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erfolgt die Auswertung der MC-Prüfung durch das Institut für Medizinische Lehre der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (nachfolgend: IML). Fragen, die aufgrund auffallender statistischer Ergebnisse oder schriftlicher Kommentare der Kandidatinnen und Kandidaten einen offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangel erkennen lassen, das Niveau der Ausbildungsstufe klar übersteigen oder dem Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung deutlich zuwiderlaufen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Über die Elimination einzelner Fragen entscheidet der Präsident der Prüfungskommission aufgrund der Vorschläge des IML und von Fachexpertinnen und -experten (Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO).

3.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des

      rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Indessen auferlegt es sich – entsprechend der ständigen Praxis – bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane, Examinierenden und Experten ab, solange diese als nachvollziehbar und einleuchtend erscheint. Denn der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21

      E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 3.2 und B-6727/2013 vom

      8. Juli 2014 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,

      Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 92 f. Rz. 2.158). Dementsprechend kommt den Prüfungsorganen bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Aufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu.

    3. Sind jedoch die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so prüft das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Einwände mit umfassender Kognition (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1), wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer B-7340/2015 vom

17. November 2016 E. 3.3).

4.

Vorab ist über das von der Beschwerdeführerin gestellte Akteneinsichtsbzw. sinngemässe Editionsbegehren und die in diesem Zusammenhang

erhobene formelle Rüge der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) zu befinden.

    1. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2020 Einsicht in die von der Vorinstanz als parteiöffentlich bezeichneten Vorakten (Band 1: Lesebelege und Nachkontrollen der Teilprüfungen 1 und 2; Liste der 12 Fragen mit Textfehlern [inkl. Entscheid betreffend Elimination]) gewährt worden ist und sie in der Folge auf weitergehende Einsichtnahme im Umfang ihres Beschwerdeantrags Ziff. 3 teilweise verzichtet hat, bleibt vorliegend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Einsicht in die statistischen Erhebungen zu den einzelnen Prüfungsfragen und deren Auswertung durch das IML (im Rahmen des Keyvalidation-Prozesses) zusteht (vgl. Replik vom 10. März 2020, Rz. 5 in Verbindung mit dem entsprechenden Vorbehalt in Rz. 11 ff.). Es ist dabei davon auszugehen, dass dem insoweit reduzierten Einsichtsbegehren (sinngemäss) ein entsprechender Editionsantrag inhärent ist, da die betreffenden, zur Einsicht beantragten Dokumente nicht Bestandteil des vorinstanzlichen Aktendossiers bilden (vgl. Vernehmlassung vom 15. Januar 2020, Ziff. 3 "Vorakten").

    2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr kein Einblick in die im Rahmen des KeyvalidationProzesses erhobenen Statistiken und Auswertungsergebnisse zu den einzelnen Prüfungsfragen gewährt werde, zumal diese nach Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO für die nachträgliche Elimination von Prüfungsfragen von massgebender Bedeutung seien. Die Vorinstanz habe die Prüfungsbeurteilung nicht transparent gemacht. Es sei in methodischer Hinsicht unklar, was sich konkret hinter dem Keyvalidation-Prozess verberge. Die Verweigerungshaltung der Vorinstanz sei auch deshalb unverständlich, weil die Einsicht in die durchschnittliche Erfolgsquote bei den einzelnen Fragen der Beschwerdeführerin keine Vorteile gegenüber anderen Kandidierenden im Fall eines neuerlichen Prüfungsantritts verschaffen würde. Insofern habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

    3. In Bezug auf das konkrete Vorgehen bei der Auswertung der streitgegenständlichen Prüfung führt die Vorinstanz aus, in einem ersten Schritt seien alle Fragen (durch das IML) statistisch analysiert worden. Im Rahmen des sog. Keyvalidation-Prozesses nach Massgabe von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO würden diejenigen Fragen, welche statistische Auffäl-

      ligkeiten aufwiesen oder bei denen Kommentare der Kandidierenden vorgelegen hätten, den Fachexpertinnen und -experten zur weiteren Überprüfung vorgelegt. Die im Keyvalidation-Prozess involvierten Expertinnen und Experten würden alsdann die betreffenden Fragen aus inhaltlicher und methodologischer Sicht überprüfen, um festzustellen, ob ein Mangel vorliege, welcher nach Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO zu einer Elimination der Frage führe. Da bei der vorliegenden Prüfung insgesamt 12 Fragen identifiziert worden seien, welche mit Textfehlern behaftet gewesen seien (vgl. E. 5.1), seien sämtliche dieser Fragen auch dann einer Überprüfung durch die Expertinnen und Experten unterzogen worden, wenn keine statistischen Auffälligkeiten oder Kommentare der Kandidierenden vorgelegen hätten. Im Anschluss daran habe der Präsident der Prüfungskommission beschlossen, welche Fragen zu eliminieren seien. Es sei dabei zu betonen, dass Fragen nie aufgrund der Statistik eliminiert würden, sondern nur dann, wenn sie inhaltliche oder formale Mängel (i.S.v. Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO) aufwiesen. In einem zweiten Analyseschritt sei entsprechend Ziff. 5.1.2 der Vorgaben MEBEKO ein Vorschlag zur Bestehensgrenze berechnet worden. Dabei sei, wie üblich, auf zwei Methoden, einer statistischen Analyse mittels Rasch-Modell zur Berechnung des Schwierigkeitsausgleichs zwischen der vorliegenden und den vergangenen Prüfungen sowie einer expertenbasierten Analyse mittels Hofstee-Methode, zurückgegriffen worden. Die Ergebnisse dieser Analysen seien der Prüfungskommission vorgelegt worden, welche daraufhin die Bestehensgrenze festgelegt habe.

    4. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV), welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a). Die Aktenedition dient der effektiven Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts. Das Akteneinsichtsrecht gibt dem Betroffenen einen Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und – wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht – Fotokopien zu erstellen, wobei die Behörde die Einsichtnahme verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 26 und Art. 27 VwVG; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Einsichtsrecht erstreckt sich innerhalb der Sache allgemein auf sämtliche Akten, die geeignet sind, dem Gericht als Grundlage des späteren Entscheids zu dienen (vgl. Urteil des BGer 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011

E. 3.2.4; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 VwVG N. 60 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

2. Aufl. 2013, Rz. 3.91). Im Bereich der Medizinalprüfungen ist ein öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG vorgesehen. Danach kann zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Medizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig: keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. September 2015 E. 4; B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5).

4.5

      1. Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer ausführlichen Erläuterungen zum Keyvalidation-Prozess nachvollziehbar aufgezeigt hat, dienen die erhobenen und ausgewerteten Statistiken zu den einzelnen Prüfungsfragen in erster Linie als Hinweis dafür, welche Fragen den Expertinnen und Experten zur weiteren Überprüfung vorzulegen sind. Angesichts dessen, dass vorliegend sämtliche der von Textfehlern betroffenen Fragen (vgl. E. 5.1) unabhängig von allfälligen statistischen Auffälligkeiten einer Überprüfung durch die Expertinnen und Experten unterzogen wurden, wobei sowohl der Entscheid betreffend (Nicht-)Elimination der jeweiligen Frage als auch die massgeblichen Erwägungen hierzu der eingereichten Textfehler-Liste (Vorakten Band 1, Pag. 5 f.) entnommen werden können, besteht zwischen den statistischen Erhebungen und der hier interessierenden Frage nach der Rechtmässigkeit der (Nicht-)Elimination bestimmter Prüfungsfragen kein relevanter Konnex. Demnach erscheinen die von der Beschwerdeführerin zur Einsicht bzw. Edition beantragten Statistiken und Auswertungen (im Rahmen des Keyvalidation-Prozesses) – mangels Relevanz – als nicht geeignet, um Grundlage des vorliegenden Entscheids zu bilden.

      2. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Prüfungsauswertung durch die Vorinstanz intransparent gewesen sei. So ergibt sich bereits aus den offengelegten "Nachkontrollen" der Teilprüfungen 1 und 2 (Vorakten Band 1, Pag. 2 und 4), welche bzw. wie viele Prüfungsfragen eliminiert wurden (jeweils mit dem Vermerk "elim"). Diese Dokumente geben auch Aufschluss

        darüber, welche Antworten die Beschwerdeführerin markiert hat und ob die Antworten richtig oder falsch ausgefallen sind. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugestellten Akten enthalten darüber hinaus auch die Liste der 12 Fragen mit Textfehlern (Vorakten Band 1, Pag. 5 f.).

      3. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Einsicht in die Vorakten besteht nach dem Ausgeführten nicht, weshalb das Akteneinsichtsbzw. sinngemässe Editionsbegehren, soweit diesem nicht bereits entsprochen worden ist bzw. die Beschwerdeführerin darauf nicht verzichtet hat, abzuweisen ist. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.

4.6 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Erklärung verlangt, wie die Bestehensgrenze festgelegt worden sei (Beschwerdeantrag Ziff. 2), ist die Vorinstanz diesem Anliegen in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 4 Bst. E f.) bzw. Duplik (Ziff. 3 Bst. C) hinreichend nachgekommen.

5.

Die Beschwerdeführerin macht Mängel im Ablauf der MC-Prüfung geltend, weil bei einzelnen Prüfungsfragen einige Buchstaben bzw. ganze Wörter gefehlt hätten. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, bei der MC-Teilprüfung 1 die von Textfehlern betroffenen Fragen Nr. 2 und 46 nachträglich zu eliminieren, habe sie die Prüfung fehlerhaft, d.h. in unrichtiger Anwendung von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO, bewertet.

Die Rügen betreffen das Prüfungsverfahren bzw. die für alle Kandidierenden geltenden Bewertungsmassstäbe und sind daher mit voller Kognition zu prüfen (vgl. vorn E. 3.3; BVGE 2010/21 E. 7.1; Urteil des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 4.3).

    1. Vorliegend ist unbestritten, dass in den deutschsprachigen Fragenheften der MC-Prüfung wegen eines nicht erkannten technischen Problems beim letzten Schritt der Redaktion insgesamt zwölf Fragen mit Textfehlern behaftet gewesen sind (vgl. Vernehmlassung vom 15. Januar 2020, Ziff. 4/B; Informationsschreiben des Präsidenten der Prüfungskommission vom 23. September 2019 mit dem offiziellen Communiqué zur MC-Prüfung 2019). Die Vorinstanz führt unter Verweis auf die Liste der Textfehler (Vorakten Band 1, Pag. 5 f.) aus, ihre Untersuchung habe ergeben, dass nur bei einer der zwölf von Textfehlern betroffenen Fragen (Frage Nr. 17 der MC-Teilprüfung 1) die Voraussetzungen von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben

      MEBEKO für eine Elimination erfüllt gewesen seien, da der Textfehler unzweifelhaft die Beantwortbarkeit der Frage beeinflusst habe. Bei den übrigen elf Fragen (Fragen Nr. 2, 7, 43, 46, 87, 95, 140 und 141 der MC-Teil-

      prüfung 1; Fragen Nr. 6, 8 und 98 der MC-Teilprüfung 2) seien die Fragestellungen trotz Textfehlern im Gesamtkontext verständlich und insofern genügend klar und ohne Einfluss auf die Beantwortbarkeit geblieben, weshalb diesbezüglich kein zur Elimination führender Mangel (i.S.v. Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO) vorgelegen habe. Insgesamt resultiere aus der Prüfungsauswertung, dass die Textmängel bei den elf in der Bewertung berücksichtigten Fragen die korrekte Leistungsbeurteilung nicht beeinträchtigt hätten. Auch sei zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzte im späteren Arbeitsleben auch auf Patienten treffen würden, welche keine hundertprozentig grammatikalisch korrekten Sätze sprächen.

      Hinzu komme, so die Vorinstanz weiter, dass die Bestehensgrenze durch die Prüfungskommission bei 57.9 % der möglichen Punkte, d.h. bei 165 von 285 erreichbaren Punkten, festgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit 164 (von 285) Punkten 57.5 % der Maximalpunktzahl erreicht, wobei sie in den elf gewerteten Fragen sechs Punkte erzielt habe. Wären diese elf Fragen von der Bewertung eliminiert worden, hätte sie nur 158 statt 164 Punkte erreicht und die Maximalpunktzahl hätte – abzüglich dieser elf Fragen – 274 Punkte betragen. Somit hätte die Beschwerdeführerin mit 158 von 274 möglichen Punkten, entsprechend 57.7 % der Maximalpunktzahl, (sinngemäss) den für das Bestehen der Prüfung festgelegten Schwellenwert von 57.9 % dennoch nicht erreicht, womit sie kein entscheidend besseres Ergebnis erzielt hätte als bei der tatsächlichen Auswertung (ohne Elimination der elf Fragen).

    2. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die massiven, das Leseverständnis beeinträchtigenden Textmängel hätten sich nicht nur auf die korrekte Beantwortung der betroffenen Fragen negativ ausgewirkt, sondern hätten auch zu einer starken Verwirrung und Nervosität sowie einem grossen Zeitverlust bei der Beantwortung sämtlicher Fragen geführt. So sei sie bei manchen Fragen "gestolpert" und habe viel Zeit verloren, was ihre persönliche Leistung stark herabgesetzt und das Prüfungsergebnis negativ beeinflusst habe. Weder der Umfang noch die konkrete Auswahl der durch die Vorinstanz nachträglich eliminierten Prüfungsfragen sei nachvollziehbar: Neben der – tatsächlich eliminierten – Frage Nr. 17 stächen dabei auch die Fragen Nr. 2 und 46 der MC-Teilprüfung 1 als offensichtlich mangelhaft im Sinn von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben

MEBEKO ins Auge. Denn beide Fragen charakterisierten sich durch eklatante grammatikalische Fehler, zumal in beiden Fällen das für das sprachliche Verständnis essentielle Verb fehle. Diese Formulierungsmängel, welche die Regeln der deutschen Grammatik in grober Weise verletzten, seien derart gravierend, dass der Sinn der Fragestellungen – objektiv betrachtet

  • nicht mehr nachvollziehbar sei und die betreffenden Fragen infolgedessen schlicht unverständlich seien. Es wirke im Übrigen geradezu höhnisch, wenn die Vorinstanz die von ihr zu verantwortenden mangelhaften Prüfungsfragen damit zu rechtfertigen versuche, dass auch im Alltagsleben nicht alle Patienten grammatikalisch korrektes Deutsch sprächen. Die vorliegende Prüfungssituation sei mit einer medizinischen Anamnese im Alltag per se nicht vergleichbar. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die offensichtlich mangelhaften Fragen Nr. 2 und 46 der MC-Teilprüfung 1 zu eliminieren, habe sie Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO unrichtig angewandt und mithin die Prüfung der Beschwerdeführerin fehlerhaft bewertet. Das Gericht sei demnach in der Pflicht, diese zwei Fragen nachträglich zu eliminieren.

    Soweit die Vorinstanz im Übrigen in undifferenzierter Weise argumentiere, die Beschwerdeführerin würde auch bei der Elimination sämtlicher von Textfehlern betroffenen Fragen den Schwellenwert von 57.9 % für das Bestehen der Prüfung nicht erreichen, verkenne sie, dass mit Blick auf die durch die Vorinstanz selbst dargelegten Bewertungskriterien (i.S.v. Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO) richtigerweise bei jeder einzelnen Prüfungsfrage separat zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für eine Elimination erfüllt seien. Bei einer zusätzlichen Elimination der Fragen Nr. 2 und 46 der MC-Teilprüfung 1 würde sich die Maximalpunktzahl von 285 Punkten auf 283 Punkte reduzieren, wobei die von der Beschwerdeführerin erreichte Punktzahl von 164 Punkten unverändert bliebe. Folglich würde die Beschwerdeführerin (mit 164 von 283 Punkten) 57.95 % der Maximalpunktzahl und mithin den vorinstanzlich festgelegten Schwellenwert von 57.9 % erreichen, womit sie die Prüfung erfolgreich bestanden habe.

    5.3

        1. In Bezug auf den nachträglichen Ausschluss von Prüfungsfragen hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, ein solcher dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse auf einem sachlichen Grund beruhen. Denn der Ausschluss von Prüfungsfragen könne zu Ungleichbehandlungen führen, weil einerseits Kandidaten, welche diese Fragen korrekt beantwortet haben, durch den Ausschluss einen Verlust an Punkten erleiden würden

          und sich andererseits die Gesamtleistung von Kandidaten möglicherweise verbessere, wenn eine Frage eliminiert werde, die sie falsch beantwortet hätten (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.2; Urteile des BVGer B-7340/2015 vom

          17. November 2016 E. 4.5 und B-6459/2011 vom 2. Oktober 2012

          E. 7.3.3.2).

        2. Solche sachlichen Gründe, namentlich das Vorliegen eines offensichtlichen inhaltlichen oder formalen Mangels, eine wesentliche Diskrepanz zum Examensniveau sowie eine Unvereinbarkeit mit dem anvisierten Ziel der zuverlässigen Leistungsdifferenzierung, hat die MEBEKO in Ziffer

    5.1.1 ihrer Vorgaben normiert (vgl. auch Urteile des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 4.5.1 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013

    E. 4.4.3). Zur Frage, ob ein – die Elimination rechtfertigender – inhaltlicher oder formaler Mangel vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass diese Frage nur in Anbetracht der jeweiligen Aufgabenstellung beurteilt werden könne. Ein solcher Mangel ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die konkrete Aufgabenstellung missverständlich formuliert, unzumutbar schwierig oder gar unlösbar ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 7.3; Urteil des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 4.5.2).

    5.3.3 Mängel im Prüfungsablauf sind nur dann beachtlich, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat eines Kandidaten kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6946/2016 vom 3. Mai 2018 E. 6.1 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Eine Be-

    einträchtigung im Verfahrensablauf muss so schwer wiegen, dass sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. Urteile des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1 und B-2204/2006 vom 28. März

    2007 E. 6; Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.3.1).

      1. Die Beschwerdeführerin hat substantiiert aufgezeigt, dass sie bei Elimination der von ihr nicht korrekt beantworteten Fragen Nr. 2 und 46 der MC-Teilprüfung 1 mit 164 von 283 Punkten, entsprechend 57.95 % der Maximalpunktzahl, den für das Bestehen der Prüfung festgelegten Schwellenwert von 57.9 % erreichen würde. Im Lichte dessen ist unter (differenzierter) Betrachtung der jeweiligen Aufgabenstellung zu prüfen, ob die Vorinstanz in Bezug auf die Fragen Nr. 2 und 46 der MC-Teilprüfung 1 die Voraussetzungen für eine nachträgliche Elimination zu Recht verneint hat.

        1. Bei den Fragen Nr. 2 und 46 der MC-Teilprüfung 1 fehlen in der Aufgabenstellung jeweils Teile eines Verbs (Frage Nr. 2: "[…] be" [statt be- steht]; Frage Nr. 46: "[…] an" [statt: angefertigt]; vgl. Liste der 12 Fragen mit Textfehlern [Vorakten Band 1, Pag. 5 und 6]). Es ist dabei zu konstatieren, dass die betreffenden Fragen alle für die Beantwortung notwendigen (textlichen und bildlichen) Elemente enthalten und trotz der fehlenden Wortteile im Gesamtkontext der Aufgabenstellung als verständlich erscheinen. Im Vergleich zu dem der ausgeschlossenen Frage Nr. 17 (MC-Teilprüfung 1) anhaftenden Formulierungsmangel ("[…]"), welcher das Verständnis der Frage wesentlich erschwert hat, sind die in den Fragen Nr. 2 und 46 enthaltenen Textfehler als geringfügig zu qualifizieren. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die jeweils fehlenden Teile eines Verbs hätten das Leseverständnis in Bezug auf die Fragen Nr. 2 und 46 derart beeinträchtigt, dass der Sinn der Fragestellung nicht mehr nachvollziehbar gewesen sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dargelegten Textfehler der Beschwerdeführerin den Zugang zum Verständnis der Aufgaben Nr. 2 und 46 insgesamt nicht erheblich erschwert haben, weshalb darin auch kein – die Elimination rechtfertigender – sachlicher Grund (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 4.5; BVGE 2010/21 E. 7)

          bzw. kein inhaltlicher oder formaler Mangel im Sinn von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO erblickt werden kann.

        2. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die Fehlformulierungen in der Summe hätten ihre Leistung gesamthaft - d.h. auch in Bezug auf die korrekt formulierten Fragen – negativ beeinflusst, führt sie dazu einen Zeitverlust sowie eine durch die Textfehler ausgelöste Verwirrung und Nervosität ins Feld. Wie die Textmängel in den Fragen Nr. 2 und 46 (MC-Teilprüfung 1) wiegen auch die übrigen Redaktionsverfehlungen (Fragen Nr. 7, 43, 87, 95, 140 und 141 der MC-Teilprüfung 1; Fragen

    Nr. 6, 8 und 98 der MC-Teilprüfung 2) im (Gesamt-)Kontext der Aufgabenstellung und angesichts des medizinischen Begriffsverständnisses der Kandidierenden nicht derart schwer, dass davon auszugehen wäre, dass sie die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin bei den übrigen, falsch beantworteten Fragen unter zeitlichen oder anderen Aspekten entscheidend vermindert hätten. Eine gewisse zusätzliche Nervosität mag sich verständlicherweise eingestellt haben, kann aber ebenfalls nicht hinreichend begründen, dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Wissens der Kandidierenden entscheidend erschwert gewesen wäre. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Textfehler, kumuliert betrachtet, eine kausale Folge für den Punkteverlust bei den als falsch bewerteten

    Fragen bilden. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Fragen für alle Prüfungskandidierenden in gleicher Weise fehlerhaft formuliert gewesen sind und sie die gleiche Prüfungssituation vorgefunden haben. Demgemäss ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die insgesamt zwölf mit Textfehlern behafteten Fragen die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert haben, eine ihren Kenntnissen entsprechende Prüfungsleistung zu erbringen.

    5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die beanstandeten Textfehler keinen im Sinn der Praxis erheblichen Verfahrensmangel darstellen. In Ermangelung eines sachlichen Grundes ist die von der Vorinstanz unterlassene Elimination der Fragen Nr. 2 und 46 der MC-Teilprüfung 1 nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Prüfung fehlerhaft, d.h. in unrichtiger Anwendung von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben MEBEKO bewertet, erweist sich daher als unbegründet.

    6.

    Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV).

    6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund des Umstands, dass sie Deutsch nicht als Muttersprache beherrsche und über keinerlei Französischkenntnisse verfüge, sei sie ungleich stärker als andere Prüfungskandidaten (deutscher Muttersprache) von den Textfehlern betroffen gewesen. Die Chancengleichheit im Hinblick auf den Prüfungserfolg sei nicht gewährleistet, wenn Personen nicht deutscher Muttersprache infolge sprachlicher Mängel in der Prüfung benachteiligt würden. Die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, dass die Prüfung in grammatikalisch einwandfreiem Deutsch redigiert sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

    6.2

        1. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet (vgl. Urteile des BGer 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5 und 1P.420/2000 vom

          3. Oktober 2000 E. 2b). Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen bei einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch die

          Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenes Material, spezielle Erläuterungen oder Hinweise vor oder während der Prüfung (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidaten einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 6.2 m.w.H.).

        2. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie zum Schutz der Chancengleichheit aller Kandidierenden im Prüfungsverfahren sind Mängel im Prüfungsablauf schnellstmöglich geltend zu machen (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2). Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass sich der betroffene Kandidat im Verhältnis zu den anderen Prüfungsteilnehmern eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels das Prüfungsergebnis zunächst abwartet (vgl. Urteile des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 und 2D_7/2011 vom

    19. Mai 2011 E. 4.6; Urteile des BVGer B-5896/2019 vom 29. Mai 2020

    E. 5.2, B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3 und B-2204/2006 vom

    1. März 2007 E. 7). Für die Entscheidung darüber, ob eine Rüge hinreichend schnell erhoben worden ist, kommt es darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt es dem Prüfungskandidaten zugemutet werden konnte, auf den ihm bekannten Verfahrensfehler hinzuweisen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.3).

      6.3

          1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Textmängel in den Prüfungsfragen hätten insofern eine ungerechtfertigte Chancenungleichheit bewirkt, als sie als Person nicht deutscher Muttersprache ungleich stärker davon betroffen gewesen sei als andere Kandidaten (deutscher Muttersprache), betreffen ihre Vorbringen einen verfahrensbezogenen individuellen Nachteil der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist hinsichtlich der Beachtlichkeit dieses Einwands im Beschwerdeverfahren (im Unterschied zur Rüge der unrichtigen Anwendung von Ziff. 5.1.1 der Vorgaben

            MEBEKO betreffend die nachträgliche [Nicht-]Elimination von Prüfungsfragen [vgl. E. 5 ff.]) praxisgemäss (vgl. E. 6.2.2) zu prüfen, ob der behauptete Mangel im Prüfungsablauf rechtzeitig gerügt worden ist.

          2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die präsumierte Ungleichbehandlung sich in dem Zeitpunkt manifestierte, als die Beschwerdeführerin während der MC-Prüfung mit grammatikalisch fehlerhaften Fragenstellungen konfrontiert wurde. Bei der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin wird in den Fragenheften der MC-Teilprüfung 1 und 2 regelmässig – wie auch vorliegend (vgl. Vorakten, Band 2, S. 3 und 107) – jeweils eine Seite für "Einwände gegen Prüfungsfragen" bereitgestellt. Dort können die Kandidierenden Bemerkungen namentlich zu "missverständliche[n] Formulierungen" oder zu "sonstige[n] substantielle[n] Mängel[n]" anbringen, wobei die Kandidierenden darauf hingewiesen werden, dass allfällige "Kommentare nur berücksichtigt werden, wenn sie auf dieser Seite stehen". Die Beschwerdeführerin hat auf den hierfür vorgesehenen Seiten keine Einwände zu den Prüfungsfragen angeführt. Im Lichte dieser bei der MC-Prüfung standardisierten Vorgehensweise für die Geltendmachung von Einwänden gegen Prüfungsfragen (vgl. auch Urteil des BVGer B-5896/2019 vom

    2. Mai 2020 E. 5.3) ist vorliegend davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar war, auf den (behaupteten) Verfahrensfehler bereits durch Anbringen entsprechender Bemerkungen auf dem integrierten Prüfungsblatt hinzuweisen. Indem sie die Rüge der Ungleichbehandlung erst anlässlich der Replik im Beschwerdeverfahren erhoben hat, hat sie den (behaupteten) Verfahrensmangel verspätet geltend gemacht. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob (in materieller Hinsicht) ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vorliegt.

    7.

    Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend und erhebt die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG)

      1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen bezüglich der Auswahl und des Umfangs der eliminierten Fragen seien aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit als willkürlich zu erachten. Denn die Beschwerdeführerin habe bis heute keine Einsicht in die statistischen Erhebungen zu den einzelnen Prüfungsfragen und deren Auswertung durch das IML erhalten. Auch sei

        es, gesamthaft betrachtet, schlicht stossend und unangemessen, wenn angesichts der mangelhaften und unsorgfältig korrigierten Prüfung ein derart strenger Massstab zur Anwendung gelange, dass die Beschwerdeführerin wegen eines fehlenden Punktes die Prüfung nicht bestanden habe.

      2. Soweit die erhobene Willkürrüge der Beschwerdeführerin die beantragte Einsicht in die statistischen Erhebungen im Rahmen des Keyvalidation-Prozesses bzw. die (Nicht-)Elimination von Prüfungsfragen im Zusammenhang mit der Prüfungsbewertung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in E. 4 ff. und E. 5 ff. zu verweisen. Insofern ist die Willkürrüge unbegründet.

      3. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Willkürrüge sowie der Rüge der Unangemessenheit die Bewertung der Prüfungsleistungen in materieller Hinsicht beanstandet, hat die Rechtsmittelbehörde praxisgemäss lediglich dann detailliert darauf einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. Urteil des BVGer B-7340/2015 vom 17. November 2016 E. 3.5; BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6834/2014 E. 3.4). Da die Be-

    schwerdeführerin keine substantiierten Einwände vorbringt, die auf eine konkrete materielle Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung schliessen lassen würden, erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Prüfung.

    8.

    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

    9.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weder hat die Beschwerdeführerin substantiiert dargetan (namentlich mittels entsprechender Beweise) noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass im Vorfeld der Beschwerde der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht (in Verletzung von Art. 56 MedBG bzw. von Ziff. 9.2 der Vorgaben MEBEKO) verwehrt worden sei. Insofern sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

    Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

    10.

    Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben);

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Versand: 2. Februar 2021

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