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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-3497/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-3497/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-3497/2019
Datum:12.07.2019
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Schlagwörter : Costa; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Asylgesuch; Bundes; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Asyls; Venezuela; Kinder; Flughafen; Verfahren; Drittstaat; Hinweise; Flüchtlinge; Migration; Einreise; Schweiz; Flughafens; Dokument; ässig
Rechtsnorm: Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3497/2019

U r t e i l  v o m  1 2.  J u l i  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,

mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A. , geboren am ( ), B. , geboren am ( ), C. , geboren am ( ), D. , geboren am ( ), Venezuela,

( ),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch

(sicherer Drittstaat 31a I c) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführenden reisten am 5. Juni 2019 auf dem Luftweg von Costa Rica (E. ) nach Zürich, wo ihnen die Weiterreise nach F. verweigert wurde, woraufhin sie am 6. Juni 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nachsuchten. Mit Verfügungen vom 7. Juni 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.

B.

Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Juni 2019 führten die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer habe in Venezuela ( ) geführt. Mit der Krise hätten Sicherheitsleute begonnen, ( ) zu erpressen. Zunächst hätten sie monatliche Summen von ihm verlangt. ( ) 2018 sei er auf einen Posten mitgenommen und dort ungefähr sieben Stunden festgehalten worden. Sie hätten mehr Geld als üblich verlangt, ihn verprügelt und ihm gedroht, dass, sollte er nicht kooperieren, ihm oder seiner Familie etwas angetan würde. Seine Frau und seine Kinder hätten Venezuela deshalb bereits im März 2018 verlassen, er sei im August 2018 ausgereist.

Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten sich seit März 2018 und der Beschwerdeführer seit September 2018 bis zum 6. Juni 2019 in Costa Rica aufgehalten. Dort hätten sie ein Asylgesuch gestellt und als ( ) gearbeitet. Die Lebenskosten seien dort jedoch sehr hoch gewesen und obwohl sie beide gearbeitet hätten, habe das Geld nur gerade für die Grundbedürfnisse gereicht. Ein weiterer Grund für die Ausreise aus Costa Rica sei der weit verbreitete Drogenkonsum gewesen. Dieses Umfeld sei schlecht für die Kinder, welchen sie ein besseres Leben hätten bieten wollen. Zudem sei das Gesundheitssystem schlecht gewesen und die Regierung habe sich nicht um sie gekümmert. Bis zur Ausreise hätten sie keinen Asylentscheid erhalten und sie gingen nun davon aus, dass das Verfahren nach ihrer Ausreise nicht mehr weiterbearbeitet werde. Schliesslich hätten sie am Flughafen von E. ein Dokument unterzeichnen und darin bestätigen müssen, dass sie auf Asyl in Costa Rica verzichteten. Da am Flughafen aber plötzlich alles so schnell gegangen sei und das Flugzeug bereits auf sie gewartet habe, hätten sie keine Kopie der unterzeichneten Dokumente erhalten.

C.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Costa Rica an. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden wurde ausgeschlossen. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

D.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, als vorsorgliche Massnahme sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Vorinstanz anzuweisen, sie einem Zentrum des Bundes zuzuweisen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und eventualiter zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E.

Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

    2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).

3.

    1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

    2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c). Diese

Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

5.

    1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten am ( ) 2018 in Costa Rica um Asyl ersucht. Der Beschwerdeführer habe ( ) 2018 ebenfalls in Costa Rica ein Asylgesuch gestellt.

      Costa Rica sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom

      28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Zudem statuiere die amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969 (Art. 22 Ziff. 8) ein umfangreiches und noch restriktiveres Refoulement-Verbot. Ferner verfüge Costa Rica über ein funktionierendes Rechtsund Asylsystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig.

      Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom

      7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) beziehungsweise den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Im Übrigen würden venezolanische Staatsbürger für die Einreise in Costa Rica kein Visum benötigen. Somit könnten die Beschwerdeführenden in den Drittstaat Costa Rica zurückkehren.

      Nach Angaben der Generaldirektion für Migration und Ausländer unterliege die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft den international geltenden Regeln, die von der Regierung Costa Ricas genehmigt und ratifiziert worden seien. Die Asylanträge könnten von Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 11.00 oder 12.00 Uhr bei der Abteilung für Flüchtlinge der Generaldirektion für Migration gestellt werden. Für Asylbewerber aus Nicaragua und Venezuela bestehe zudem die Möglichkeit, direkt telefonisch einen Termin für die Einreichung des Asylgesuchs festzulegen.

      Zwar verursache die hohe Zahl von Asylsuchenden in Costa Rica Probleme. Es werde von Schwierigkeiten was den Aufenthaltsstatus und das Versicherungswesen betreffe, prekären Arbeitsverhältnissen und rassistischen Anfeindungen berichtet. Es gebe aber keine konkreten Hinweise, dass Drittstaatsangehörigen der Zugang zum costa-ricanischen Asylsystem verwehrt werde oder Costa Rica keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre. Ferner engagierten sich Hilfsorganisationen wie die

      «Costa Rica United States Foundation for Cooperation (Fundación CRUSA)» für Flüchtlinge.

      Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht erneut Zugang zum Asylsystem Costa Ricas erhielten. Es treffe zwar zu, dass das costa-ricanische Asylgesetz einen Verzicht vorsehe, aber es bestünden keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass sie kein zweites Asylgesuch einreichen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten nicht belegen können, dass sie ein Dokument unterzeichnet hätten, dass sie nicht mehr nach Costa Rica zurückkehren könnten. Hierzu sei festzuhalten, dass die fehlende Möglichkeit, ein zweites Asylgesuch zu stellen, sich mit den Grundprinzipien der Flüchtlingskonvention nicht vereinbaren liesse.

      Auch die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe (Gesundheitssystem und ausserschulische Bildungsmöglichkeiten) würden nicht gegen eine Rückkehr nach Costa Rica sprechen, seien dort doch die medizinische Grundversorgung und der Schulunterricht gewährleistet. Es treffe zwar zu, dass der Lebensstandard in Costa Rica nicht dem in der Schweiz üblichen entspreche, die von den Beschwerdeführenden angeführten Schwierigkeiten (hohe Lebenskosten, hohe Kosten für ausserschulische Aktivitäten, übermässige Arbeitsstunden, angeblich mässige medizinische Versorgung) seien hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung dennoch nicht im Sinne einer detaillierten Lebenskostenanalyse zu prüfen.

    2. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, in Costa Rica seien sie zwar vor den Erpressungen sicher gewesen, aber ansonsten sei für sie und ihre Kinder das Leben dort unzumutbar gewesen. Die Asylbehörden hätten versprochen, ihre Anträge zu prüfen, doch aufgrund des Andrangs habe sich das Verfahren in die Länge gezogen und sie hätten währenddessen keine finanzielle Unterstützung erhalten. Um sich und die Kinder über Wasser zu halten, hätten sie im Schichtbetrieb je zwölf bis dreizehn Stunden gearbeitet. Das Geld habe jedoch nur knapp gereicht und sie hätten keine medizinische Unterstützung erhalten.

Die costa-ricanischen Behörden hätten sie erst ausreisen lassen, nachdem sie verbindlich und endgültig auf ihre Asylanträge verzichtet hätten. Ihnen sei gesagt worden, dass sie - einmal ausgereist - kein Recht mehr hätten nach Costa Rica zurückzukehren und erneut um Asyl zu ersuchen. Sie hätten die vorgelegten Dokumente gezwungenermassen unterzeichnet und seien nach Europa geflogen. Sie hätten nach G. gewollt.

Aus der costa-ricanischen Asylstatistik gehe hervor, dass im Jahr 2018 bloss 24 von 514 Gesuchen von venezolanischen Staatsangehörigen gutgeheissen worden seien. Es bestehe Grund zur Annahme, dass Costa Rica der steigenden Zahl von Asylgesuchen aktuell nicht mehr Herr werde und Schutzsuchende aus Venezuela systematisch in den Verfolgerstaat zurückschicke. Angesichts der Krise in Venezuela und der angespannten Lage in Nicaragua, sei zu erwarten, dass venezolanische Asylsuchende umso mehr in Gefahr seien, wieder in den Heimatstaat überstellt zu werden.

Bei einer Rückkehr nach Costa Rica drohte ihnen einerseits die Abschiebung nach Venezuela, andererseits sei davon auszugehen, dass sich ihr Asylverfahren in die Länge zöge und sie nicht mehr in der Lage wären, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie seien aufgrund ihrer jungen Kinder besonders schutzbedürftig und wären bei einer Rückkehr der Drogenkriminalität in Costa Rica ausgesetzt.

6.

    1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Reise nach Europa in Costa Rica aufgehalten haben, womit die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind.

    2. Im Weiteren ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Costa Rica Asylsuchenden aus Venezuela den Zugang zum Asylverfahren verweigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

    3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, womit der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts abzuweisen ist.

    4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

7.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde.

8.

    1. Auch in Berücksichtigung der teils schwierigen Situation von Migranten in Costa Rica ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden dorthin zu bejahen.

    2. Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Costa Rica hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden als venezolanische Staatsangehörige kein Visum benötigen und aufgrund des Chicago-Übereinkommens nach Costa Rica zurückkehren können.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

    1. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

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