Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-4479/2020 |
Datum: | 04.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Übriges |
Schlagwörter : | Pflegefamilie; Vorinstanz; Fremdplatzierung; Fürsorgebehörde; Familie; AFZFG; Fremdplatzierungen; Zwangsmassnahme; Mutter; Unrecht; Eintrag; Gesuch; Zwangsmassnahmen; Verfügung; Pflegefamilien; Hinweise; Bundesverwaltungsgericht; Opfer; Verfahren; Gericht; Recht; Sinne; Jugend; Wiedergutmachung; Parteien; Justiz |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 91 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-4479/2020
Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien X.
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.
Am 5. Dezember 2016 reichte X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie sei von ihrer Mutter regelmässig bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Auch ihr Vater habe sich nicht um sie gekümmert. Stattdessen sei sie von Pflegefamilie zu Pflegefamilie geschoben worden. In D. habe sie sodann in einem Heim auch ihre Sprache vorübergehend verloren. An Details könne sie sich aber nur schwer erinnern.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin ab und führte aus, die Beschwerdeführerin habe zweifelsohne eine schwierige Kindheit in einem schwierigen familiären Umfeld durchleben müssen, jedoch sei aus den vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst kein Unrecht ersichtlich, welches sich auf eine Zwangsmassnahme oder eine Fremdplatzierung beziehe.
Gegen diese Verfügung vom 16. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2019 Einsprache an die Vorinstanz und begründete diese damit, sie habe sehr wohl Missbrauch erlitten, insbesondere durch ihre Mutter, aber auch durch ihren Vater und ihren Onkel. Im Übrigen sei sie in mehreren Pflegefamilien und in einem Erziehungsheim gewesen.
Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte erneut aus, Hinweise auf schwere physische, psychische und/ oder sexuelle Gewalt im Rahmen der Fremdplatzierungen würden fehlen. Auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst und den Berichten der Fürsorgebehörde seien keine solchen Hinweise zu entnehmen.
Gegen diese Verfügung vom 5. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2020 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, klare Anträge zu stellen und diese zu begründen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19. September 2020 verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuches um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags vor 1981. Sie habe in ihrem Leben unverschuldet viel Leid erfahren müssen, auch in den Pflegefamilien. So sei ihr beispielsweise angedroht worden, sie dürfe nie mehr nach Hause zurückkehren. Oder sie habe gegen ihren Willen zuschauen müssen, wie Kaninchen getötet worden seien. Jedenfalls leide sie bis zum heutigen Tag unter diesen traumatisierenden Erlebnissen.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 guthiess.
Am 4. November 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. November 2020 machte die Beschwerdeführerin nochmals deutlich, dass die Fremdplatzierungen jeweils ohne ihre Mitbestimmung angeordnet worden seien.
Mit Eingabe vom 23. November 2020 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; BVGE 2007/6 E.1, je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 [AFZFG, SR 211.223.13]; vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Volksinitiative "Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen [Wiedergutmachungsinitiative]" und zum indirekten Gegenvorschlag [Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981], BBl 2016 129). Das Bundesamt für Justiz gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei mehrfach Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen geworden. In ihrem Gesuch und auch in ihrer Beschwerde bzw. ihrer Beschwerdeergänzung berichtet sie hauptsächlich von Erlebnissen in ihrer Familie. Ihre Mutter habe ihre Geschwister bevorzugt. Sie selbst sei jedoch von ihr schlecht behandelt und mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden. Ihr Vater habe sich auch nicht um die Familie gekümmert. Zudem sei auch er oft laut geworden. Hinzu komme, dass sie von ihrem Onkel mehrfach körperlich bedrängt worden sei. Sie könne sich auch an mehrere Fremdplatzierungen und einen Klinikaufenthalt erinnern. Bei der ersten Pflegefamilie habe sie einen Suizidversuch unternommen. Sie sei immer hin und her geschoben worden, ohne dafür eine persönliche Schuld zu tragen.
Die Vorinstanz führt aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle in ihrer Kindheit und Jugend würden sich auf ihre Familie, insbesondere ihre Mutter beziehen. Auch in den beigezogenen Akten werde das schwierige Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie deutlich. Dabei ginge es jedoch um Vorfälle, die nicht im Rahmen der angeordneten Massnahme stattgefunden hätten. Im Gegenteil, mit der gerichtlich angeordneten Massnahme sei gerade bezweckt worden, den erzieherischen Defiziten ihrer Eltern entgegen zu wirken und die Beschwerdeführerin zu schützen und zu unterstützen. Hinweise, dass es in den Pflegefamilien zu physischer, psychischer oder sexueller Gewalt gekommen sei, würde es nicht geben, weshalb die Beschwerde leider abgewiesen werde müsse.
Das zentrale Anliegen des AFZFG ist die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen durch den Bund oder Kantone vor 1981 zugefügt worden ist (Art. 1 Abs. 1 AFZFG; Botschaft vom 4. Dezem-
ber 2015 zur Wiedergutmachungsinitiative, BBl 2016 118).
Die generelle Opferdefinition gemäss Art. 2 Bst. d AFZFG wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Formen des Unrechts ergänzt und veranschaulicht, beispielsweise durch körperliche und psychische Gewalt oder sexuellen Missbrauch (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 und 2
AFZFG), wobei es in diesem Zusammenhang auch klarzustellen gilt, dass nicht jeder Heimaufenthalt oder jede Fremdplatzierung zu Unrecht erfolgte bzw. sozial stigmatisierend im Sinne von Art. 2 Bst. d Ziff. 8 AFZFG war (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Wiedergutmachungsinitiative, BBl 2016 124).
Die Beschwerdeführerin wies immer wieder auf ihre eigenen Erinnerungslücken hin, weshalb es ihr schwergefallen sei, die nötigen Unterlagen zusammenzustellen. Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 Bst. c i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Bst. d AFZFG hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei ihrer Recherche in den Staatsarchiven der Kantone A. und B. unterstützt. Auf diese Dokumente ist nachfolgend ebenfalls einzugehen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorakten keine Hinweise auf fürsorgerische Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen der Beschwerdeführerin vor 1971 enthalten. Solche wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Der erste Eintrag in der Akte der Fürsorgebehörde erfolgte im November 1971 und vermerkt die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die damals 15-jährige Beschwerdeführerin.
Am 9. Juni 1972 verurteilte das Gericht C. die Beschwerdeführerin und wies sie gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 91 Ziff. 2 StGB in eine Fremdfamilie zur Nacherziehung ein. Die Massnahme wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin sei wegen prekärer Familienverhältnisse gefährdet. Die Mutter sei überfordert und reagiere aggressiv, der Vater kümmere sich nicht um die Kinder. Diese Einschätzung des Gerichts stützte sich unter anderem auf Berichte, welche im Vorfeld der Gerichtsverhandlungen von drei Lehrkräften der Beschwerdeführerin eingeholt worden waren (Berichte vom 29. Dezember 1971, 2. Januar 1972 und 13. Januar 1972). In den Berichten wurde zusätzlich ausgeführt, die Beschwerdeführerin arbeite zu wenig für die Schule und fehle regelmässig mit fadenscheinigen Argumenten. Jedoch erhalte sie von ihren Eltern auch wenig Unterstützung, insbesondere sei ihre Mutter der Schule gegenüber sehr kritisch eingestellt.
Nach der Verurteilung durch das Gericht C. mit Urteil vom
9. Juni 1972 vermittelte die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin eine Pflegefamilie, in der sie auch eine Haushaltslehre hätte absolvieren können. Am 21. August 1972 trat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei
der Familie L. in M. an. Die Umstellung fiel der Beschwerdeführerin aber offensichtlich schwer. So beklagte sie sich beispielsweise über einen harschen Umgangston, freche Kinder und strenge und übermässige Putzarbeit (Akte der Fürsorgebehörde, Eintrag vom 23. Oktober 1972). Die Pflegefamilie bestritt jedoch die erhobenen Vorwürfe. In einer von der Fürsorgebehörde begleiteten Aussprache zwischen der Pflegefamilie und der Beschwerdeführerin konnten die Differenzen vorerst bereinigt werden, wobei die Beschwerdeführerin einige ihrer Vorwürfe auch wieder zurücknehmen musste und auch auf Nachfrage keine Vorfälle nannte, die eine sofortige Kündigung notwendig gemacht hätten. Die Fürsorgebehörde gewann jedenfalls den Eindruck, dass die Pflegefamilie der Beschwerdeführerin insgesamt wohlgesinnt war, weshalb die Massnahme – vorerst gegen den Willen der Beschwerdeführerin – fortgesetzt wurde (Eintrag vom
24. Oktober 1972).
Noch am gleichen Tag musste die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch hospitalisiert werden. Nach mehreren Gesprächen mit Frau Dr. N. im Spital O. entschied sich die Beschwerdeführerin freiwillig dazu, zur Familie L. zurückzukehren, ohne dass dies von der Fürsorgebehörde angeregt oder gewünscht worden wäre (Eintrag vom
7. November 1972). Nach der Rückkehr aus dem Spital verbesserte sich das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Pflegefamilie deutlich (Eintrag vom 23. November 1972), allerdings nicht für lange (Eintrag vom 22. Februar 1973). Mit dem Einverständnis und unter Mitwirkung der Fürsorgebehörde wurde der Lehrvertrag zum 3. März 1973 aufgelöst (Eintrag vom 27. Februar 1973), eine Fortsetzung war auch wegen dem negativen Einfluss der Mutter nicht mehr möglich (Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft des Kantons A. vom 31. August 1973).
In der Folge vermittelte die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin die Pflegefamilie P. in Q. , bei der es der Beschwerdeführerin gut ging (Einträge vom 6. Juni und 6. Juli 1973). In ihrem Entlassungsgesuch betreffend die Zwangsmassnahme beschrieb die Beschwerdeführerin die Zeit in Q. als eine für sie nützliche (Entlassungsgesuch vom 18. August 1973). Gemäss der Einschätzung der Jugendanwaltschaft war es der Beschwerdeführerin gelungen, ihre auftretenden Probleme zu verarbeiten, wodurch sie charakterliche und erzieherische Fortschritte erzielt habe (Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft des Kantons A. vom 31. August 1973). Mit Entscheid des Justizdepartements des Kantons A. vom 21. September 1973 wurde die Be-
schwerdeführerin bedingt aus der Nacherziehung entlassen, unter Ansetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr, verbunden mit einer Schutz-
aufsicht (Entscheid Justizdepartement des Kantons A.
21. September 1973).
vom
Im Rahmen dieser Schutzaufsicht ermöglichte die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin Spezialunterricht an einem Sprachinstitut (Schreiben vom 21. Januar 1974) und stellte in ihrem Namen ein Stipendiengesuch, welches auch im Umfang von 800 Franken bewilligt wurde (Gesuch vom 22. Januar 1974, Gutheissung vom 6. März 1974). Am 4. Mai 1974 gelang es der Beschwerdeführerin unter Vermittlung der Fürsorgebehörde einen Lehrvertrag als Schaufenster-Dekorateurin abzuschliessen, was ihrem absoluten Berufswunsch entsprach (Vertrag vom 4. Mai 1974).
Allerdings äusserte sich ihr Vorgesetzter bereits wenige Wochen später skeptisch zur Frage, ob die Beschwerdeführerin, welche sich alle Mühe gebe und ernsthaft an einer Lehre interessiert sei, überhaupt in der Lage sei, den Anforderungen gerecht zu werden. Die Beschwerdeführerin wirke nicht gefestigt und lenke die anderen Lehrlinge ab (Schreiben vom 3. August 1974), der Lehrvertrag müsse aufgelöst werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin davon erfuhr, weigerte sie sich vehement, zu ihrer Mutter zurückzukehren, weshalb sie vorübergehend bei der Pflegefamilie R. in S. untergebracht werden konnte (Eintrag vom 31. Juli 1974). Gleichzeitig meldete die Fürsorgebehörde die Beschwerdeführerin zur Abklärung ihrer mehrfach geäusserten Ängste in der Kinderund Jugendpsychiatrie an (Schreiben vom 7. August 1974).
Diese von Herrn Dr. T.
vorgenommene Abklärung ergab, dass
eine Klinikeinweisung nicht notwendig war (Eintrag vom 23. August 1974). Die Fortsetzung eines Aufenthaltes in einer Pflegefamilie wurde jedoch explizit begrüsst, was bei der Familie U. in V. auch möglich war (Eintrag vom 16. September 1974).
Ende September 1974 beruhigte sich die Situation, die Schutzaufsicht wurde per 21. September 1974 aufgehoben (Schreiben vom 6. September 1974). Die Beschwerdeführerin entschied sich gegen den ärztlichen Rat, keine neue Lehrstelle mehr anzutreten, stattdessen in einer Fabrik zu arbeiten. In einem der letzten Einträge am 23. September 1974 wird berichtet, auch im Elternhaus habe sich die Situation entspannt, weshalb sich die Beschwerdeführerin beschlossen habe, wieder zu ihrer Mutter zurückzukehren.
Die Beschwerdeführerin war zwischen Sommer 1972 und Herbst 1974 unbestrittenermassen von mehreren Fremdplatzierungen betroffen. In ihrem ursprünglichen Gesuch sowie in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung erwähnt sie mehrere Übergriffe auf ihre physische, psychische und sexuelle Integrität im Kreis ihrer Familie. Die prekären Familienverhältnisse sind mehrfach in den Vorakten dokumentiert und führten schlussendlich zu der Einschätzung des Gerichts C. , wonach die Beschwerdeführerin gefährdet sei und fremdplatziert werden müsse.
Unter Opfern im Sinne des AFZFG versteht man Personen, denen im Rahmen einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung Unrecht durch den Bund oder die Kantone vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 4. Dezember 2015 zur Wiedergutmachungsinitiative, BBl 2016 122 bis 124). Auf Gewalt und Misshandlungen, welche in der eigenen Familie stattgefunden haben, ist das AFZFG nicht anwendbar. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch einen Solidaritätsbeitrag für das Unrecht im Kreis ihrer Familie gestellt haben sollte, könnte darauf im vorliegenden Verfahren leider nicht eingegangen werden (Urteil BVGer B-4288/2020 vom 28. Januar 2021 E. 2.2 und 2.3).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind den Vorakten sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es auch in den Pflegefamilien zu solchem Unrecht gekommen wäre. Zwar beklagte sich die Beschwerdeführerin mehrfach über viel Arbeit, einen rauen Umgangston und wenig Freizeit in der ersten Pflegefamilie, was für sie in ihrer damaligen Entwicklungsphase ohne Zweifel schwierig gewesen sein muss. Allerdings relativierte die Beschwerdeführerin einen Teil dieser Vorwürfe in einer gemeinsamen Aussprache und kehrte nach ihrer Hospitalisierung freiwillig in die Pflegefamilie zurück, ohne dass von der Fürsorgebehörde Druck aufgesetzt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie ausgeführt, in M. physische, psychische oder sexuelle Gewalt im Sinne des AFZFG erfahren zu haben. Auch gegenüber den anderen Pflegefamilien sind zu keinem Zeitpunkt entsprechende Vorbehalte dokumentiert oder angemerkt worden, im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich bezüglich der Pflegefamilien in Q. , S. und V. positiv und zog den Aufenthalt in den jeweiligen Pflegefamilien einem Aufenthalt in ihrer eigenen Familie vor.
Aus der Akte der Fürsorgebehörde wird sodann deutlich, dass sich insbesondere die zuständige Sachbearbeiterin immer wieder für die Beschwerdeführerin eingesetzt hatte: So organsierte sie beispielsweise Spezialunterricht, um die schulischen Defizite der Beschwerdeführerin aufzubessern, beantragte erfolgreich ein Stipendium, vermittelte der Beschwerdeführerin mehrere Schnupperlehren und mehrere Lehrstellen. Auch stand sie der Beschwerdeführerin bei ihrem schwierigen Start in der ersten Pflegefamilie zur Seite. Sie vermittelte und begleitete die Aussprache, setzte bei der Frage nach einer Rückkehr in die erste Pflegefamilie keinerlei Druck auf und bot auch Hand, den Lehrvertrag wenige Monate später doch aufzulösen.
Die Akte der Fürsorgebehörde wurde insgesamt sehr sorgfältig und detailliert geführt. Sie enthält zwischen November 1971 und September 1974 über 200 Einträge mit umfangreichen Gesprächsnotizen über Besprechungen und Telefonaten mit der Beschwerdeführerin selbst und ihrer Mutter, mit ihren Pflegeeltern, der Jugendanwaltschaft, den Schulbehörden und den Lehrbetrieben. Hinweise auf ein erlittenes Unrecht bei den Pflegefamilien enthalten sie jedoch keine.
Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Unrecht, welches die Beschwerdeführerin im Kreis ihrer Familie erleiden musste und in den eingereichten Unterlagen auch dokumentiert ist, nicht in den Anwendungsbereich des AFZFG fällt bzw. dass es keine Hinweise für Unrecht im Sinne des AFZFG während der Zeit der Fremdplatzierungen gibt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege jedoch gutgeheissen, weshalb sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien ist (Art. 65 Abs. 1 und 3 VwVG, vgl. zum Ganzen MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 48 zu Art. 65).
Der unterlegenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gemäss Art. 83 Bst. x des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem AFZFG nur dann zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders wichtiger Fall vorliegt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. F-16-41-1; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. August 2021
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