Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-3756/2020 |
Datum: | 18.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Subventionierung Berufsbildung |
Schlagwörter : | Berufsbildung; Kunst; Betrieb; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Kunsthandwerk; Berufsbildungsfonds; Geltungsbereich; Bundes; Betriebe; Organisation; Bildung; Quot;; Urteil; Reglement; Recht; Person; Künstler; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Branche; Verfügung; BVGer; Organisationen; önliche |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 BBG;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 137 II 399 |
Kommentar: | - |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-3756/2020
Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien IG Kunsthandwerk Holz BBF Berufsbildungsfonds, 3855 Brienz BE, Beschwerdeführerin,
gegen
X. ,
Beschwerdegegner,
Gegenstand Beitrag Berufsbildungsfonds Interessengemeinschaft Kunsthandwerk Holz (BBF IGKH).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 verpflichtete die IG Kunsthandwerk Holz den X. , einen Beitrag für den Berufsbildungsfonds (nachfolgend: BBF IGKH) für das Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen.
Gegen diese Verfügung erhob X.
am 14. Februar 2018 Be-
schwerde an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei freischaffender Künstler und kein nebenberuflicher Drechsler, wie das die IG Kunsthandwerk Holz ausgeführt habe, weshalb er nicht unter den Geltungsbereich des BBF IGKH falle.
Mit Beschwerdeentscheid vom 22. Juni 2020 hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut, hob die Verfügung der IG Kunsthandwerk Holz auf und stellte fest, dass X. als Künstler dem BBF IGKH nicht unterstellt sei, weil er weder die Anforderungen des persönlichen noch des betrieblichen Geltungsbereichs erfülle.
Gegen diesen Entscheid erhob die IG Kunsthandwerk Holz (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung machte sie geltend, der Entscheid der Vorinstanz würde den BBF IGKH in seiner Existenz gefährden. Im Übrigen verwies sie auf ihre Stellungnahme im Vorverfahren vom 17. April 2018.
Mit Eingabe vom 5. September 2020 reichte X. (nachfolgend: Beschwerdegegner) seine Beschwerdeantwort samt Beilagen ein. Er verwies erneut darauf, als Künstler tätig zu sein und kein Kunsthandwerk zu betreiben.
Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 8. September 2020 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie erneut aus, warum der Beschwerdegegner die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nicht erfülle.
Im Übrigen verwies sie auf ihre ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2020.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E.1.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2017/IV/4; 2007/6 E.1.1, je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine privatrechtliche Trägerin, welche öffentliche Aufgaben wahrnimmt und im vorliegenden Verfahren eigene vermögensrechtliche Interessen verfolgt. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteile des BVGer B-2682/2019 vom 22. März 2021 E. 1.2, B-2575/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 1 und B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 68 Rz. 2.87).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Urteil des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 3). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich zusammen (Art. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]).
Zur Förderung der Berufsbildung können Organisationen der Arbeitswelt, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind, eigene Berufsbildungsfonds schaffen und äufnen (Art. 60 Abs. 1 BBG). Die Organisationen umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Insbesondere sollen sie die Betriebe in ihrer Branche in der berufsspezifischen Weiterbildung unterstützen (Art. 60 Abs. 2 BBG). Die betreffenden Organisationen der Arbeitswelt sind demnach befugt, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 BBG ein Reglement über den jeweiligen Berufsbildungsfonds zu erlassen und darin verbindlich den Zweck, den Geltungsbereich, die Leistungen und die Finanzierung des Berufsbildungsfonds festzulegen (Urteil des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 3).
Der Bundesrat kann auf Antrag der zuständigen Organisation deren Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche verbindlich erklären und diese zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen verpflichten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311; Art. 60 Abs. 3 BBG). Voraussetzung für die Verbindlicherklärung ist, dass sich mindestens 30 Prozent der Betriebe mit mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmenden und der Lernenden dieser
Branche bereits finanziell am Bildungsfonds beteiligen, die Organisation über eine eigene Bildungsinstitution verfügt, die Beiträge ausschliesslich für die branchentypischen Berufe erhoben werden und die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugutekommen (Art. 60 Abs. 4 Bst. a-d BBG). Die Bildungsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation. Der Bundesrat legt die maximale Höhe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren (Art. 60 Abs. 5 BBG). Betriebe, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Berufsbildung beteiligen, in einen Berufsbildungsfonds einbezahlen oder sonst nachweisbar angemessene Bildungsoder Weiterbildungsleistungen erbringen, dürfen nicht zu weiteren Zahlungen in allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds verpflichtet werden (Art. 60 Abs. 6 BBG).
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung werden grundsätzlich alle Betriebe einer Branche, unabhängig davon, ob sie Mitglied des entsprechenden Verbandes sind oder nicht, verpflichtet, Beiträge an den Berufsbildungsfonds zu leisten (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung wird ferner der betreffenden Organisation der Arbeitswelt, in der Regel einem als privatrechtlichen Verein organisierten Verband, das Recht eingeräumt, hoheitlich zu handeln. Die im Reglement des Verbandes verankerte, ursprünglich privatrechtliche Verpflichtung, einen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen, wird dadurch zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit Wirkung gegen Dritte (vgl. BGE 137 II 399 E. 1.6 f.). Die Trägerorganisationen dieser Berufsbildungsfonds stellen die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung und verfügen den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht bezahlt (Art. 68a der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]).
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 23. Juli 2020 einzig aus, der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegner aus der Beitragspflicht ihres Berufsverbands zu entlassen, würde diesen in seiner Existenz bedrohen. In ihrer Stellungnahme im Vorverfahren vom 17. April 2018 wies sie zusätzlich darauf hin, bei der Ausarbeitung des Reglements habe man mit der Entscheidung für einen niedrigen Mindestumsatz bewusst die Freizeithandwerker miteinbeziehen wollen, mit dem Ziel, die
überbetrieblichen Kurse finanzieren zu können, ansonsten die Betriebe, welche Lehrlinge ausbilden, zu sehr belastet würden.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner sei als Autodidakt ohne Berufsausbildung nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BBF IGKH erfasst.
Hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs sei im vorliegenden Fall eine Unterscheidung zwischen "Handwerk" (Kunsthandwerk) und "Kunst" erforderlich, weil der BBF IGKH nur die Branche des Kunsthandwerks erfasse, nicht aber die Künstlerinnen und Künstler. Allein die Verwendung des Materials Holz oder die technischen Fähigkeiten seien für die Unterscheidung nicht aussagekräftig genug. Vielmehr müsse auf Indizien für künstlerisches Schaffen abgestellt werden, welche sich beispielsweise durch folgende Merkmale ergeben würden: die Einstufung der Arbeiten als eigenschöpferische Leistung des Schaffenden, die künstlerische Gestaltungshöhe, die Hervorbringung von Gegenständen und Gestaltungen nach persönlichen, nicht erlernbaren Begabungen, die Fertigung von Einzelgengenständen und Gestaltungen statt wiederholter Fertigung sowie der Absatz der Gegenstände und Gestaltungen in Galerien, auf Kunstausstellungen und Kunstmessen im Gegensatz zum Verkauf in Läden oder Boutiquen (vgl. dazu WOLFGANG MAASSEN, Kunst oder Gewerbe?, 2. Aufl. 1996, Rz. 635). Das Kunsthandwerk beziehe sich somit in der Regel auf eine Tätigkeit, die Geschicklichkeit, Erfahrung und technische Fertigung bei der Erstellung von handgefertigten Gegenständen umfasse und für den Menschen von Nutzen sei. Kunst jedoch sei ein Vorgang, der Gefühle und Visionen ausdrücke und deren Erzeugnisse vor allem ästhetischen Zielen dienen würden. Die vom Beschwerdegegner eingereichten Werke seien nicht in erster Linie Ergebnisse der einwandfreien Beherrschung von Techniken, sondern Kreationen aus der emotionalen Auseinandersetzung mit dem Material oder der Geschichte, Zeugen von Inspiration, von Empfindungen, die der Künstler mit der Fundstelle seiner Materialien verbinde. Es sei deshalb von einer künstlerischen Tätigkeit und nicht von einem (gewerblichen) kunsthandwerklichen Betrieb auszugehen.
Zusätzlich setzt sich die Vorinstanz mit der aktuellen Rechtsprechung auseinander, wonach bei der Prüfung einer Beitragspflicht eines Betriebes
die Anforderungen an den räumlichen, personellen und betrieblichen Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds kumulativ erfüllt sein müssen und es nicht ausreicht, in erster Linie auf eine – unabhängig von der beruflichen Qualifikation – branchentypische Tätigkeit abzustellen (Urteile des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 4 und B-2575/2018 vom 9. Oktober 2018 B-2575/2018 E. 4.4 und 4.5). Insbesondere aus dem Urteil BVGer B-2575/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.5 Absatz 2 Satz 5 zieht die Vorinstanz sodann den Schluss, dass der persönliche Geltungsbereich für einen Betrieb mit mehreren Personen dann bejaht werden müsste, wenn mindestens eine Person über einen entsprechenden beruflichen Abschluss verfügen würde, wobei die Beitragspflicht in diesem Fall auch Personen ohne entsprechende Berufsabschlüsse umfassen würde, soweit sie branchentypische Tätigkeiten ausübten.
In seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2020 machte der Beschwerdegegner erneut deutlich, dass er als Künstler und nicht als Kunsthandwerker arbeite. Im Übrigen verwies er auf seine bisherigen Eingaben.
Das Reglement über den Berufsbildungsfonds der Interessengemeinschaft Kunsthandwerk Holz umschreibt den Zweck sowie den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Fonds in den Art. 2 bis 5 wie folgt:
"Art. 2: Zweck
Mit dem Fonds soll die berufliche Grundbildung der Branche Kunsthandwerk Holz finanziell gefördert werden.
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den Bereichen Holzbildhauerei, Drechslerei, Weissküferei, Küferei und Flechterei gewerblich tätig sind und darin folgende Tätigkeiten ausüben und folgende Hauptproduktegruppen herstellen:
[…]
Drechslerei und Weissküfferei: Ziff. 1 […]
Ziff. 2 […]
Ziff. 3 […]
Ziff. 4 […]
Ziff. 5. Hauptproduktegruppen der Drechslerei sind namentlich Sprossen, Teller, Schalen, Pfeffermühlen, Kerzenständer, Holzkugeln, Kelche, Kreisel, Lampenteile, Räder, Tabakpfeifen, Tischund Stuhlbeine, Haushaltgeräte, Säulen, Spielwaren, Spielfiguren, Sitzmöbel, Kleinschreinereiartikel, Schneidbretter, Schatullen, Etuis, Holzgefässe und technische Artikel; Hauptproduktegruppen der Weissküferei sind namentlich Gebsen, Fahreimer und Butterfässer;
[…]
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden anerkannten Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung ausüben:
Holzbildhauer/Holzbildhauerin EFZ;
Holzhandwerker/Holzhandwerkerin EFZ;
Küfer/Küferin EFZ;
Korbund Flechtwerkgestalter/Korbund Flechtwerkgestalterin EFZ
Er gilt auch für Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen ohne Abschlüsse gemäss Absatz 1 und angelernte Personen branchentypische Tätigkeiten ausüben und Hauptproduktegruppen gemäss Art. 4 herstellen.
[…]"
In räumlicher Hinsicht gilt der BBF IGKH für die gesamte Schweiz (vgl. Art. 3 des Reglements). Der Beschwerdegegner wohnt in Effingen (AG) und würde demnach unbestrittenermassen in den räumlichen Geltungsbereich des BBF IGKH fallen.
Der Beschwerdegegner ist Autodidakt und verfügt über keine der in Art. 5 Abs. 1 genannten Abschlüsse. Dass er Inhaber eines solchen Abschlusses wäre, macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Damit fällt der Beschwerdegegner offenstlich nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BBF IGKH. Der Auffangtatbestand von Art. 5 Abs. 2 des Reglements, welcher auf branchentypische Tätigkeiten von Personen ohne entsprechende Berufsabschlüsse abstellt, ändert daran praxisgemäss nichts (Urteil des BVGer B-2940/2013 vom 3. Februar 2015 E. 4.7 und 4.8.4; hierzu kritisch BUCHSER/PETER/VON ARX, Branchenbezogene Berufsbildungsfonds – Quo vadis?, Steuer Revue, 2015, S. 836 ff).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich sodann bei den vom Beschwerdegegner beschriebenen und bebilderten Skulpturen um Kunst und nicht um Kunsthandwerk im Sinne des Art. 2 des Reglements
des BBF IGKH. Die Skulpturen wurden offensichtlich in einem eigenen schöpferischen Akt geschaffen. Sie dienen ausschliesslich ästhetischen Zielen, ohne dass ein unmittelbarer Nutzen erkennbar wäre. Für die weitere Unterscheidung zwischen "Kunst" und "Kunsthandwerk" kann auf
E. 3.2.2 hiervor sowie auf die ausführlichen und zutreffenden Erläuterungen in Ziff. 5.2 und 5.3 des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat. Bei den Skulpturen handelt es sich jedenfalls nicht um Gegenstände im Sinne der Hauptproduktegruppen von Art. 4 Bst. b Ziff. 5 des Reglements, weshalb der Beschwerdegegner offensichtlich auch nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des BBF IGKH fällt.
Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner weder dem persönlichen noch dem betrieblichen Geltungsbereich des BBF IGKH unterstellt ist. Die von der Vorinstanz zusätzlich gezogene Schlussfolgerung, wonach sich eine betriebliche Beitragspflicht auch für Personen ohne entsprechende berufliche Qualifikation ergebe, wenn mindestens eine Person über einen qualifizierten Abschluss verfüge (vgl. E. 3.2.3 hiervor), ist vorliegend – der Beschwerdegegner ist alleine als Künstler tätig – nicht näher zu prüfen und die Frage kann deshalb offengelassen werden.
Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner falle in den Geltungsbereich des BBF IGHK, als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– festgelegt.
Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner, welcher auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Reto Finger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. August 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.