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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3006/2021

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-3006/2021

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3006/2021
Datum:22.09.2021
Leitsatz/Stichwort:Berufsprüfung
Schlagwörter : Vorinstanz; Ausstand; Erstinstanz; Prüfung; Präsidentin; Entscheid; Wanderleiter; Ausstandsgr; Sachverhalt; Wanderleiterin; Touren; Ausstandsbegehren; Zulassung; Recht; Verfügung; Erfahrung; Verfahren; Stunden; Bundesverwaltungsgericht; Aussage; Begründung; Äusserung; Parteien; Erfahrungsstunden; Verfahrens; Befangenheit
Rechtsnorm: Art. 10 VwVG ;Art. 12 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 61 BBG;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:136 I 184; 136 I 207; 137 II 431
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3006/2021

U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 1

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien A. ,

vertreten durch

lic. iur. Marcel Baeriswyl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Sekretariat Prüfungskommission Comex,

Erstinstanz,

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Zulassung zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter 2021.

Sachverhalt:

A.

    1. Die Beschwerdeführerin meldete sich bei der Erstinstanz im Jahr 2020 zur Berufsprüfung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter an. Das genaue Datum der Prüfungsanmeldung geht aus den Akten nicht hervor.

    2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie an die Prüfungen zur Wanderleiterin vom Januar und April 2021 aufgrund der ungenügenden Anzahl von Erfahrungsstunden nicht zugelassen werde. Die Liste der eingereichten Erfahrungsstunden weise Touren auf, bei denen die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin oder mit Bergführern unterwegs gewesen sei. Auch würden Kurse auf der Liste stehen, welche nirgends auffindbar seien und ein Kunde habe bestätigt, dass er mit der Beschwerdeführerin privat unterwegs gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem versucht, die Prüfungskommission zu täuschen, was ebenfalls zur Nichtzulassung führe.

    3. Mit Schreiben vom 11. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Berufsprüfung Wanderleiterin. Neben dem Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren gegen B. , die damalige Präsidentin der Prüfungskommission.

      Sie führte im Wesentlichen aus, sie erfülle die Bedingungen zur Prüfungszulassung. Die Prüfungskommission habe lediglich bei einem Gast nachgefragt, ob er für die Wanderung bezahlt habe. Damit habe die Erstinstanz ungenügend recherchiert. Den Vorwurf, sie habe wissentlich falsche Angaben gemacht, weise sie mit Nachdruck zurück.

      Zum Ausstandsbegehren führte sie aus, B. rede schlecht über sie und verbreite Unwahrheiten. So habe die Präsidentin der Prüfungskommission gegenüber C. gesagt, sie (die Beschwerdeführerin) führe illegal Touren als Wanderleiterin und sei nicht fähig. B. habe sie mit Hilfe ihrer Kontakte gemobbt und Unwahrheiten verbreitet, welche geschäftsschädigend seien. Sie müsse in den Ausstand treten, da sie nicht mehr objektiv entscheiden könne. Sie sei einzig daran interessiert, mögliche Konkurrenten in ihrem Gebiet im (Region) zu eliminieren.

    4. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2020 hielt die Erstinstanz an der Verfügung fest. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe die geforderte

      Anzahl Erfahrungsstunden nicht erreicht. Darüber hinaus habe diese Touren eingereicht, die offensichtlich nicht angerechnet werden könnten und auch solche, welche offenbar nicht stattgefunden hätten oder bei denen sie weder als Leiterin noch als Teilnehmerin dabei gewesen sei. Dies hätten mehrere Personen bestätigt. Die Erstinstanz legte ein Formular zu den Überprüfungen der Touren bei. Zum Ausstandsbegehren nahm sie keine Stellung.

    5. Mit einer undatierten Stellungnahme bei der Vorinstanz hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Sie legte ausführlich dar, weshalb sie ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfülle.

    6. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.

Zum Ausstandsbegehren führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Präsidentin, welche die Beschwerdeführerin anführe, seien nicht belegt. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf die Beurteilung der Erfahrungsstunden die Präsidentin als objektiv voreingenommen erscheine. Das Ausstandsbegehren sei unbegründet.

Zur Verweigerung der Zulassung durch die Erstinstanz führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die erforderliche Erfahrung in der Leitung von Gruppen. Sie habe gar nie behauptet, dass sie mindestens 200 Stunden Gruppen geleitet habe, womit feststehe, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfülle. Daran ändere auch die rechtswidrige Bestimmung in der Wegleitung, wonach Touren mit Einzelgästen angerechnet werden könnten, nichts. Ihre Beschwerde erweise sich als unbegründet.

B.

    1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und sie sei zur Eidgenössischen Berufsprüfung Wanderleiterin zuzulassen. In prozessualer Hinsicht seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen.

    2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift ein.

Sie machte im Wesentlichen geltend, sie halte am Antrag der Befangenheit der Präsidentin der Erstinstanz fest. Die Aussage sei aktenkundig. Die Vorinstanz habe weder mit der Präsidentin noch mit C. Kontakt aufgenommen. Die Aussage sei dazu geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, weshalb die Präsidentin in den Ausstand hätte treten sollen. Was die Zulassung zur Prüfung anbelange, erfülle sie sämtliche Voraussetzungen. Die notwendigen Erfahrungsstunden könne sie belegen. Insgesamt könne sie 305 Stunden nachweisen.

C.

Mit Vernehmlassung vom 24. August 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Ergänzend bringt sie vor, es sei einzig die Frage umstritten, ob die Beschwerdeführerin 200 Stunden Gruppen geleitet habe. Bezüglich dieser Frage könne die Präsidentin der Erstinstanz nicht als voreingenommen gelten. Die Aussage von C. sei dafür zu vage. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin stets bewusst gewesen, dass die Präsidentin der Erstinstanz über die Zulassung entscheide, weshalb ihr Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse. Anzufügen bleibe, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet habe, Gruppen im Umfang von 200 Stunden geführt zu haben. Sie sei bloss der Meinung gewesen, über das Wissen und die Fähigkeiten, welche für eine Wanderleiterin notwendig seien, zu verfügen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3.

    1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VwVG. Sie bringt vor, die frühere Präsidentin der Erstinstanz, B. , hätte in den Ausstand treten sollen.

    2. Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 137 II 431 E. 5.2).

    3. Die Ausstandsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG sind grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten. Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei erkennbarem Vorliegen eines Ausstandsgrundes nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen (FELLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 10). Ein Ausstandsbegehren ist zwar grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig; nach Kenntnis des entsprechenden Grunds ist das Begehren jedoch unverzüglich einzureichen. Eine verspätete Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst praxisgemäss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 104 zu Art. 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach

      dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4 m.w.H.).

    4. Die Vorinstanz weist das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung bringt sie einzig vor, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aussagen seien nicht belegt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese die Präsidentin der Erstinstanz objektiv als voreingenommen erscheinen lassen würden. Ausserdem sei die Aussage von C. zu vage.

    5. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde und vor Vorinstanz

      vor, B.

      habe gegenüber C.

      gesagt, dass sie (die Be-

      schwerdeführerin) keine Ahnung habe, Touren illegal führe und unfähig sei. Es sei auch noch zu weiteren Anfeindungen gekommen. Zudem sei sie von B. gemobbt worden und diese habe Unwahrheiten verbreitet, die geschäftsschädigend seien. B. sei in erster Linie daran interessiert, mögliche Konkurrenten im (Region) zu eliminieren. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf die Ausstandsgründe von Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG (persönliches Interesse in der Sache) und von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG (Befangenheit aus anderen Gründen).

    6. Die Behörde hat in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und bedient sich nötigenfalls der gesetzlich genannten Beweismittel (Art. 12 Bst. a-e VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Stellt eine Partei ein Ausstandsbegehren, so hat die Behörde den entsprechenden Sachverhalt abzuklären, um über das Begehren begründet entscheiden zu können. Eine förmliche Beweiserhebung ist dazu nicht erforderlich, da ein Glaubhaftmachen für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2). Gleichwohl ist der Sachverhalt für die Beurteilung des geltend gemachten Grundes abzuklären. Ohne Abklärung im Einzelfall kann kein begründeter Entscheid über die Frage ergehen, ob Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Das ergibt sich auch aus der Begründungspflicht, wonach die Behörden schriftliche Verfügungen zu begründen haben (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen

      sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

    7. Bei den Akten liegt eine undatierte Notiz zu einer Äusserung, welche B. , die damalige Präsidentin der Vorinstanz, anlässlich eines Telefonats mit C. im Mai 2020 über die Beschwerdeführerin getätigt haben soll. Die Notiz hat den folgenden Wortlaut: «A. über diese Frau muss Du mir nichts erzählen sie hat keine Ahnung führt illegal als Wanderleiterin Touren durch und ist dies nicht fähig».

Die Beschwerdeführerin stützt sich auf diese Äusserung. Ihre Aussagen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vage, sondern konkret. Sie beruft sich auf die konkrete Äusserung anlässlich des Telefonats. Sie hat sinngemäss eine Beweisofferte gestellt, indem sie sowohl die Telefonnummer als auch die E-Mailadresse von C. angegeben hat. Dass sich die Beschwerdeführerin auf diese Äusserung beruft, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten. Wenn die Vorinstanz der Ansicht ist, dass die Äusserung nie getätigt worden sei oder die getroffene Aussage nicht der Wahrheit entspreche, so hätte sie dazu Abklärungen vornehmen müssen. Sie hätte eine Stellungnahme von C. einholen oder zumindest die Präsidentin dazu auffordern müssen, sich über die Äusserung und den geltend gemachten Ausstandsgrund zu erklären, was sie indes nicht tat. Ausser Frage steht, dass die Äusserung von B. , einmal als wahr unterstellt, unter dem Aspekt der Ausstandsbestimmung rechtserheblich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Wenn sich die damalige Präsidentin tatsächlich in dieser Weise geäussert hat, liegen Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 93 f. zu Art. 10).

Die Vorinstanz trifft auch keine Feststellung zur Frage, wann die Beschwerdeführerin von der Äusserung erfahren habe. Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen ist der Zeitpunkt massgebend, ab dem die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt hat (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., N. 37 zu Art. 10). Dieser Zeitpunkt muss mit dem Zeitpunkt des Telefonats zwischen C. und B. (Mai 2020) nicht übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin könnte auch später davon erfahren haben. Ohne tatsächliche Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme kann die Geltendmachung jedoch nicht als treuwidrig verspätet qualifiziert werden.

Auch fehlen vorinstanzliche Feststellungen zur Frage, ob die Präsidentin allenfalls ein persönliches Interesse haben könnte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, B. wolle die Konkurrenz eliminieren. Sie beruft sich damit auf den Ausstandsgrund der persönlichen Befangenheit in der Sache (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG). Mangels Erklärung der damaligen Präsidentin der Erstinstanz sowie tatsächlicher Feststellungen im Entscheid lässt sich der Ausstandsgrund nicht beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht abschliessend beurteilen. Einerseits fehlen die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Entscheid der Vorinstanz, andererseits ist die Begründung nicht ausreichend ausgefallen. Der Begründungspflicht (oben E. 3.6) ist nicht Genüge getan, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.

4.

    1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsprüfung Wanderleiterin.

    2. Gemäss Ziffer 3.3 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterin/Wanderleiter (nachfolgend Prüfungsordnung) wird zur Prüfung zugelassen wer: a) im Besitz eines eidg. Fähigkeitszeugnisses oder eines gleichwertigen Ausweises ist; b) im Besitz eines Samariterausweises oder eines gleichwertigen Nachweises ist; c) ein Arztzeugnis vorlegt, welches die physische und psychische Verfassung bestätigt; d) keinen Eintrag im Strafregister besitzt, welcher dem Ziel der Prüfung widerspricht; e) Erfahrung in der Leitung von Gruppen im Berufsfeld der Wanderleiterin/des Wanderleiters von mindestens 200 Stunden in den letzten 3 Jahren nachweisen kann.

    3. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin behaupte gar nicht, dass sie mindestens 200 Stunden geleitet habe. Damit stehe bereits fest, dass die Beschwerdeführerin die Bestimmung e) der Ziffer 3.3 der Prüfungsordnung nicht erfülle.

    4. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid einzig darauf, es fehle an einer Behauptung der Beschwerdeführerin, genügend Erfahrungsstunden gesammelt zu haben. Dies ist nachweislich falsch. So findet sich in den Akten ein Dokument der Beschwerdeführerin mit dem Titel "Schlussabrechnung". Darin macht sie ein Total von 284.5 Erfahrungsstunden geltend. Auch im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin daran fest, genügend

      Stunden gesammelt zu haben. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2021 keinen eigenen Sachverhalt fest. Sie stützt sich offensichtlich auf den Sachverhalt der Erstinstanz. Doch auch diese traf in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2020, mit dem sie der Beschwerdeführerin die Zulassung verweigerte, keine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes. Sie führte im Schreiben lediglich aus, dass sie mit einigen Referenzen Kontakt aufgenommen habe und dass die Beschwerdeführerin bei den Berner Wanderwegen als Tourenleiterin unbekannt sei. Zusätzlich hält sie fest, dass Touren mit null Teilnehmern nicht angerechnet werden könnten.

    5. Die Beschwerdeführerin hat bei der Erstinstanz eine Liste von Touren eingereicht, die sie für die Zulassung zur Prüfung anrechnen lassen will. Sie hat die Liste mehrmals, auch im Verfahren vor Vorinstanz, aktualisiert. Offensichtlich gab es dabei mehrere Missverständnisse und auch Falschangaben der Beschwerdeführerin. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch nicht hervor, welche Touren der Beschwerdeführerin angerechnet werden und welche nicht. Wie viele Stunden ihr konkret fehlen, steht nicht fest. Die Vorinstanz verletzt mit diesem Vorgehen die Begründungspflicht (oben E. 3.6). Für die Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, auf welche Tatsachenfeststellungen sich die Vorinstanz stützt. Eine sachgerechte Anfechtung wird dadurch verunmöglicht. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist eine Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin zur Prüfung zu Recht nicht zugelassen worden ist, nicht möglich.

5.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird die Vorinstanz das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin neu beurteilen. Sie wird die nötigen Sachverhaltsabklärungen treffen und den Entscheid rechtsgenüglich begründen (oben E. 3.6). Kommt die Vorinstanz zur Auffassung, dass B. in den Ausstand hätte treten sollen, wird sie den erstinstanzlichen Entscheid aufheben; alsdann hat die Erstinstanz unter Ausschluss von B. neu über die Zulassung zu entscheiden und den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Kommt die Vorinstanz zur Auffassung, dass das Ausstandsbegehren abzuweisen sei, wird die Sache neu zu beurteilen sein. Sie kann die nötigen Sachverhaltsfeststellungen (oben E. 4.5) selbst treffen oder die Sache zur Erstellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückweisen.

6.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen, ist mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids gegenstandslos geworden.

7.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

    2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für notwendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist sie auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 1. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

  • die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 24. September 2021

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