Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2588/2020 |
Datum: | 07.07.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Höhere Fachprüfung |
Schlagwörter : | Prüfung; Aufgabe; Bewertung; Vorinstanz; Punkt; Bundesverwaltungsgericht; Antwort; Experten; Punkte; Beschwerdeführers; Erstinstanz; Urteil; Entscheid; Verfahren; Antworten; Prüfungsleistung; Begründung; Recht; Lösung; Fallstudie; Beurteilung; Kandidat; Noten; Stellung; Prüfungsleistungen; Prüfungskommission; ängige |
Rechtsnorm: | Art. 27 BBG;Art. 28 BBG;Art. 29 BV ;Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-2588/2020
Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Jonas Wüthrich.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfung 2018 (Beschwerdeentscheid vom 30. März 2020).
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte im August 2018 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 11. September 2018 teilte ihm die zuständige Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm sei das eidgenössische Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. Die Note im Prüfungsteil
«Professional Judgement (Fallstudie)» sei von 3.0 auf 4.5 anzuheben (Rn. 57), denn seine Leistungen seien unterbewertet worden.
Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Bewertung der Experten nicht zu beanstanden sei. Daraus ergebe sich, dass es bei der Note 3.0 im genannten Prüfungsteil sein Bewenden habe.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des soeben erwähnten vorinstanzlichen Entscheids, die Prüfung als bestanden zu werten und ihm das Diplom zu verleihen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es sei keine unabhängige Überprüfung der Leistungsbewertung erfolgt. Der Prüfungsentscheid sei zudem materiell unvertretbar und rechtsungleich.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 beantragt die Erstinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge. Sie bringt vor, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der erfolgten Bewertung zu wecken (Rn. 47). Weiter führt sie aus, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe.
Die Vorinstanz verweist mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2020 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Zudem bringt sie vor, dass entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine unabhängige Expertise einzuholen sei, weil die Bewertung der Experten nicht als falsch erscheine. Auch rechtfertigten die Beurteilungsspielräume bei der Bewertung einer Fallstudie für sich allein den Beizug eines unabhängigen Gutachters nicht.
Mit Replik vom 7. September 2020 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. März 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Gemäss der gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) vom 23. März 2009 gilt die Diplomprüfung als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens
4.0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1.5 gewichtete Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen (Ziff. 6.41). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der ungenügenden Note 3.0 im dreifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Fallstudie)» einen Notendurchschnitt von 3.83 und 3.0 Notenpunkte unter der Note 4.0 erzielt, wobei er im zweifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Expertengespräch)» und im einfach gewichteten Prüfungsteil «Kurzreferat» genügende Noten (4.5 bzw. 5.0) erzielte. Nachdem ihm die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt zwei zusätzliche Punkte für die Fallstudie zugestanden und er dafür insgesamt 189 Punkte erreicht hat, fehlen ihm weitere 8 Punkte für die Note 3.5 (197 Punkte). Es besteht zudem eine Grenzfallregelung (datiert am 11. April 2018) mit fünf möglichen Rettungspunkten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass keine unabhängige und neutrale Überprüfung der Bewertung seiner Prüfungsleistung stattgefunden habe. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten allein die Prüfungsexperten der Prüfungskommission die gerügte Bewertung nachgeprüft und zu Handen der Vorinstanz Stellung genommen (Rn. 15 der Beschwerde sowie Rn. 2 und 4 der Replik). Der Entscheid sei demnach ohne materielle und objektive Prüfung der Beschwerde erfolgt. Der Beschwerdeführer macht damit nicht nur eine Verletzung des Willkürverbots
geltend, sondern im Ergebnis auch eine Verletzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs. Seine entsprechenden Rügen sind deshalb vorab zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4 und 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 2.1).
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2019 vom 13. September 2019
E. 4.2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3020/2018 vom
12. Februar 2019 E. 4.3.; kritisch dazu RAFAEL ZÜND, Prüfungsrecht: Die Begründung von Prüfungsentscheiden, in: sui generis 2021, S. 219 ff., insb. Rn. 29 bis 37 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1, 2D_10/2019 vom 6. Au-
gust 2019 E. 4.2. sowie 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2). Auch muss sich die Prüfungsbehörde nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 5.2.1 und BGE 136 I 229 E. 5.2).
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist die Erstund Vorinstanz nachgekommen. Die Experten der Prüfungskommission haben in ihren Stellungnahmen vom 12. Januar 2019 und vom 30. April 2019 an die Vorinstanz aufgezeigt, aufgrund welcher wesentlichen Gesichtspunkte die
Fallstudie des Beschwerdeführers als ungenügend beurteilt wurde. Er erhielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich dazu zu äussern und sich mit den Bewertungen auseinanderzusetzen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und, gewissermassen als «Oberprüfungskommission», die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, darf die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, d.h. darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2 und
B-6465/2013 vom 18. Mai 2015 E. 5.2.6 sowie BVGE 2010/10 E. 4.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid (E. 4.2 f.) kurz dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollständig hält. Letztere sind, anders als gerügt (Beschwerde Rn. 15), auch nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Vielmehr äussern sie sich hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerdeführers. Sowohl die Vorals auch die Erstinstanz liessen sich sodann im Beschwerdeverfahren detailliert zur Beurteilung der Prüfungsleistung vernehmen.
Angesichts dessen liegt keine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanzen und keine im gerügten Sinn willkürlich abgefasste Begründung vor. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.
In materieller Hinsicht legt der Beschwerdeführer in Rn. 22 bis 49 seiner Beschwerdeschrift dar, wo ihm überall zusätzliche Punkte zu erteilen seien, damit er die Prüfung bestanden hätte. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht nur noch die Bewertung seiner Antworten zu acht Prüfungsaufgaben ins Recht legt. Vor der Vorinstanz verlangte er noch bei 27 Aufgaben weitere Punkte (siehe Rn. 11 ff. der Beschwerde vor der Vorinstanz). Zusätzlich beruft er sich auf drei Parteigutachter, welche als Wirtschaftsprüfer die Fallstudie zusätzlich beurteilt hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Ihr ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7258/2017 vom 19. März 2018 E. 2.2 und BVGE 2008/14
E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1103/2019 vom 5. März 2020 E. 2.2.1 und
B-5365/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2 sowie BVGE 2010/21 E. 5.1
m.w.H.; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555
f. m.w.H.).
Auch in Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1098/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.3 und A-5760/2014 vom 30. April 2015 E. 2.2 sowie BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Bewertung der Prüfungsexperten sei erheblich anzuzweifeln, denn seine Arbeit sei willkürlich bewertet bzw. offensichtlich unterbewertet worden (Beschwerde Rn. 13, 14, 18, 21 ff. und 50 sowie Replik Rn. 3, 5 und 11 ff.). Dieser Vorwurf lässt sich in zwei Fallgruppen kategorisieren: Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass von den Prüfern unpräzise Aufgaben gestellt wurden. Daraus folge, dass seine Antworten als richtig bewertet werden müssten, denn sie seien ausreichend begründet (Aufgaben 1.1.6a
i.V.m. 1.1.6b, 1.2.1a, 2.1.1, 2.1.3 und 3.4.1b), mit den Prüfungsstandards der Erstinstanz kompatibel (Aufgabe 1.1.3c) oder würden der Lösungsskizze der Prüfer entsprechen (Aufgabe 1.2.2d). Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein anderer Kandidat für die gleichen Antworten zu den Aufgaben 1.2.1a und 2.1.1 (zusätzliche) Punkte erhalten habe. Die zugezogenen Parteigutachter würden seine Einschätzung bestätigen.
Die Examinatoren bringen dagegen vor, dass die Antworten des Beschwerdeführers mit der korrekten Anzahl an Punkten versehen wurden und zeigen auf, dass für den Fall, dass dieser nicht die volle Punktzahl erreicht hat, dies auch gerechtfertigt war.
Entweder hätten weitere Argumente bzw. Lösungselemente (die angemessene Berücksichtigung des Berichts des vorherigen Abschlussprüfers bei Aufgabe 1.1.6a) gefehlt oder es seien gewisse Bezugsgrössen (Eigenkapital, Bilanzsumme und Umsatz bei Aufgabe 1.2.1a) oder Handlungen nicht genannt bzw. nicht ausreichend begründet worden (so Umklassierungen, die Prüfung der Konsequenzen für die Jahresrechnung und den Bestätigungsvermerk, den Beizug von Spezialisten sowie die Information des Verwaltungsrates bei Aufgabe 2.1.1 oder die Prüfung bedeutsamer Geschäftsvorfälle ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufes bei Aufgabe 2.1.3). Auch habe der Beschwerdeführer Handlungsbedarf seitens von Organen (die Beurteilung des Rückstellungsbedarfs durch den Verwaltungsrat bei Aufgabe 3.4.1), Risiken einer wesentlich falschen Darstellung der Vermögenslage sowie Prüfungshandlungen bei Aufgabe 1.2.2d und andere Aspekte, nach denen gefragt wurde, nicht erkannt (so der Anschein bzw. «Independence in Appearance», dass die Objektivität und Unabhängigkeit eines Revisors gefährdet sein könnte und zur Folge hätte, dass dieser sein Mandat vor der zeitlichen Obergrenze abgeben sollte bei Aufgabe 1.1.3c; zum Ganzen die Stellungnahmen der Experten der Prüfungskommission vom 12. Januar 2019 und 30. April 2019, Rn. 4.2 und 4.3 des angefochtenen Entscheids sowie Rn. 20 ff. der Vernehmlassung der Erstinstanz).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers und der Parteigutachter hätten die Experten nach der Lektüre seiner Antworten erkennen müssen, dass damit die geforderte Lösung erfasst sei und u.a. für eine korrekte, stichwortartige Antwort unter Teilaufgabe b auch Punkte unter Teilaufgabe a hätten gegeben werden müssen (dies in Bezug auf Aufgabe 1.1.6a i.V.m. 1.1.6b). Weiter habe der Beschwerdeführer in Aufgabe 1.2.1a sehr wohl eine Begründung für die Wahl des Umsatzes angegeben. Bei der Antwort zu Aufgabe 2.1.1 seien die geforderten zusätzlichen Punkte angebracht, weil die Massgrösse in direktem Zusammenhang zur Wesentlichkeit stehe und somit die Formulierung «Gesamtaufwand als Massgrösse verwenden» korrekt sei (dies sei auch so im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [nachfolgend: HWP] III.3.5.1.1 erwähnt). Ausserdem sei eine generelle Antwort (wie der Einbau eines Überraschungselements, z.B. einer Überraschungsprüfung, die nach HWP III.3.9.4.1 und gemäss den Schweizer Prüfungsstandards [nachfolgend: PS], Ausgabe 2013, 240 A.36 vorgesehen sei) bei Aufgabe 2.1.3 ausreichend, da die Prüfungsfrage generell
formuliert und nicht zwingend ein Bezug zum Prüfungsfall verlangt gewesen sei. Seine Antwort zu Aufgabe 3.4.1b «Die Patronatserklärung ist im Anhang auszuweisen als Eventualverbindlichkeit mit der Höhe der Zusage» sei ebenfalls genug spezifisch. Überdies sei Aufgabe 1.1.3c offen formuliert und baue nicht zwingend auf den Teilaufgaben 1.1.3a und 1.1.3b auf. Daraus folge, dass eine Erstprüfung bzw. die erste ordentliche Revision noch einmal erwähnt werden und PS 510 und 890 auch im vorliegenden Fall von Bedeutung seien. Schliesslich seien seine Antworten bei der Aufgabe 1.2.2d mit der vom Experten geforderten Lösung identisch (zum Ganzen Rn. 22 ff. der Beschwerde und deren Beilage 4 sowie Replik Rn. 15 ff. und deren Beilage 5).
In der Regel ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Vorliegend sind ihre detaillierten Ausführungen nachvollziehbar und einleuchtend. Es fehlen damit konkrete Hinweise, welche die Beurteilung als grob fehlerhaft, nicht vertretbar oder willkürlich erscheinen liessen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
So sind die Prüfungsantworten des Beschwerdeführers zum Teil zu stichwortartig. Folglich wird nicht abschliessend klar, was er genau meinte bzw. was mit seiner Lösung alles miterfasst sein soll (siehe seine Antwort zu Aufgabe 1.1.6a). Für andere, zu Recht erwähnte Bezugsgrössen (wie z.B.
«Umsatz») scheint er – entgegen seinen Ausführungen – die maximal mögliche Punktzahl bzw. zumindest gleich viele Punkte wie der Kandidat, deren Lösungen er als Vergleich eingereicht hat, erhalten zu haben (vgl. die Antwort des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1.2.1a). An anderer Stelle ist seine Begründung zu knapp. So wäre bei Aufgabe 2.1.1 das «Überdenken der Wesentlichkeitskriterien» bzw. «eine allfällige Anpassung der Wesentlichkeit» (in der Formulierung des Kandidaten, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht) gefragt gewesen. «Wesentlichkeit» alleine war jedoch nicht ausreichend. Bei Aufgabe 2.1.3 ist nicht ersichtlich, warum sich nicht auch diese Frage auf den konkreten Prüfungsfall beziehen soll. Daraus folgt, dass der Ausschluss einer Methode, welche bei der vorliegend bereits laufenden Revision nicht mehr möglich bzw. nicht mehr sinnvoll ist, nicht willkürlich ist. Weiter ist nachvollziehbar, dass die blosse Erwähnung des Anhangs in Aufgabe 3.4.1b sowie die Nennung von PS 510 und 890
ohne weitere Erklärung in Aufgabe 1.1.3c zu allgemein bzw. zu wenig fallspezifisch war. Ausserdem kann der Beschwerdeführer nicht erwarten, für identische Lösungen in verschiedenen Teilaufgaben doppelt Punkte zu erhalten (z.B. für Ausführungen zur «Rotation» und «ordentlichen Revision» in den Teilaufgaben 1.1.3a, 1.1.3b und 1.1.3c). Schliesslich erschliesst sich nicht wie die Parteigutachter die Antworten des Beschwerdeführers sowie die Lösungsskizze von Aufgabe 1.2.2d als identisch bezeichnen können. Auch hier hätten die Antworten des Beschwerdeführers ausführlicher sein müssen (insbesondere hätte er die Risiken einer wesentlich falschen Darstellung der Vermögenslage erklären müssen).
Zur zweiten Fallgruppe äussern sich die Examinatoren nicht. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass selbst für den Fall, dass ein Mitkandidat tatsächlich für die gleiche oder gleichwertige Antwort wie der Beschwerdeführer mehr Punkte als dieser erhalten hätte, jene Punkte zu Unrecht erteilt worden wären. Auch sei für eine «Gleichbehandlung im Unrecht» eine rechtswidrige Praxis, von der auch in Zukunft nicht abgewichen werden soll, erforderlich. Anhaltspunkte dafür gäbe es vorliegend jedoch nicht (Rn. 4.3 des angefochtenen Entscheids).
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es sich vorliegend nicht um eine Frage einer «Gleichbehandlung im Unrecht» handle, sondern es darum gehe, dass ein anderer Kandidat für die gleichen oder sinngemäss gleichen Antworten deutlich mehr Punkte erhielt. Es liege folglich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor (Beschwerde Rn. 20 und Replik Rn. 10 und 14).
Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft in diesem Punkt ins Leere. Wie in E. 4.6. gezeigt, kann der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner unzureichenden Antworten durch den Beizug der Prüfungsantworten eines anderen Kandidaten im Falle der Aufgaben 1.2.1a und 2.1.1 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Demgemäss ist die Bewertung der Fallstudie mit der Note 3.0 nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich innerhalb des Bewertungsspielraums der Erstinstanz. Der Beschwerdeführer könnte somit auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung nicht die erforderlichen Punkte für die Note 3.5 oder 4.0 erreichen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern
die Vorinstanz den ihr aufgegebenen Prüfungsumfang (vorn E. 3.1 und 4.1) unterschritten hat.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Fallstudie sei einer unabhängigen Korrektur durch einen weiteren, von der Prüfungskommission unabhängigen Experten zu unterziehen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vorn E. 4.1). Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an einer zureichenden Beurteilung durch die Vorinstanz zu wecken vermögen, erfolgte die Überprüfung der Benotung sachgerecht und willkürfrei. Auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens kann folglich verzichtet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 1.5 und 9.1; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, infolge willkürlicher Bewertung eine weitere unabhängige Überprüfung der Prüfungsleistungen zu veranlassen, nicht stattzugegeben.
Zusammenfassend hält die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Dementsprechend ist auch der Antrag abzuweisen, die Erstinstanz dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen korrigierten Notenausweis und ein kontrolliertes Diplom auszustellen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Verfahrenskosten verwendet.
Ausgangsgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dies gilt gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VGKE auch für die obsiegende Erstinstanz.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Doppel der Replik; Akten zurück)
die Erstinstanz (Einschreiben; Doppel der Replik; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: | Der Gerichtsschreiber: |
Martin Kayser | Jonas Wüthrich |
Versand: 7. Juli 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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