Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6529/2019 |
Datum: | 10.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Schwerverkehrsabgabe |
Schlagwörter : | Halter; Halterin; Anhänger; Person; Urteil; Fahrzeug; Abgabe; Recht; Verfügung; Eigentümer; BVGer; Vertrag; Vorinstanz; Anfrage; Vertrauen; Haftung; Eigentümerin; Solidarhaftung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Abgaben; Anhängers; Sattelanhänger; Personen; Urteile; Fahrzeugs; ässig |
Rechtsnorm: | Art. 127 BV ;Art. 19 BV ;Art. 31 VwVG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 129 III 102; 131 I 153; 131 II 735; 132 II 371; 137 I 69; 138 I 49 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-6529/2019
Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand LSVA.
Gemäss Handelsregisteramt des Kantons (…) wurde am 16. September 2019 der Konkurs über die B. GmbH mit Sitz in (…) eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Die Gesellschaft hinterlässt dabei auch offene Rechnungen betreffend leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA). Dies unter anderem aufgrund der von ihr eingesetzten beiden Sattelanhänger mit Kontrollschild (…) (Stammnummer […]) sowie (…) (Stammnummer […]). Die ausstehenden Beträge im Zusammenhang mit dem erstgenannten Sattelanhänger belaufen sich auf Fr. 7'314.15 (Periode Juni 2018, Rechnung Nr. […]), Fr. 5'784.10 (Periode November 2018, Rechnung Nr. […]) sowie Fr. 4'849.05 (Periode Dezember 2018, Rechnung Nr. […]). Im Zusammenhang mit dem zweitgenannten Sattelanhänger beträgt die Forderung der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend auch: EZV) Fr. 469.60 (Periode November 2018, Rechnung Nr. […]). Insgesamt betragen die noch zu bezahlenden LSVA betreffend diese beiden Sattelanhänger somit Fr. 18’416.90.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 wurde die A. GmbH mit Sitz in (…), auf welche die beiden vorgenannten Sattelanhänger im relevanten Zeitraum eingelöst waren, von der EZV über die noch offenen LSVA der B. GmbH in der Höhe von Fr. 18'416.90 informiert sowie darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser Betrag nun von der A. GmbH aufgrund solidarischer Haftung eingefordert werde.
In ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2019 bestritt die A. GmbH die Haftung für die gesamte, von der EZV geforderte Summe.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 erklärte die EZV die A. GmbH solidarisch haftbar für die von der B. GmbH verwendeten Sattelanhänger mit den Stammnummern (…) ([…]) und (…) ([…]) (Dispositiv Ziff. 1). Die anteilsmässige Abgabe betrage Fr. 18'416.90, wobei dieser Betrag innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen sei (Dispositiv Ziff. 2).
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 erhebt die A. GmbH (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem macht die Beschwerdeführerin auch Ausführungen
zum Zahlungsplan, welcher von der Oberzolldirektion (nachfolgend auch: OZD) mit der B. GmbH vereinbart worden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht aufgefordert, innert der noch laufenden Beschwerdefrist ein Begehren sowie eine genügende Begründung nachzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Zahlungsplan oder eine Abzahlungsvereinbarung nicht Thema der angefochtenen Verfügung gewesen ist und dass insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 5. Dezember 2019 sei aufzuheben; unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sei Eigentümerin der zwei fraglichen Anhänger mit den Kontrollschildern (…) sowie (…). Diese zwei Anhänger habe sie der B. GmbH vom Sommer 2017 bis Mitte 2019 zur freien Verfügung gestellt. Die B. GmbH habe während diesen Monaten für sich Umsatz erzielt sowie auch die anfallenden Kosten getragen. Diese habe die Verfügungsgewalt über die Auflieger nach Art. 78 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) gehabt und sei damit Halterin gewesen. Die Beschwerdeführerin sei also im relevanten Zeitraum nicht Halterin der Anhänger im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) gewesen, sondern nur Eigentümerin. Weiter wird Verfassungswidrigkeit bzw. eine ungenügende gesetzliche Grundlage gerügt. Überdies sei die Beschwerdeführerin nicht über die erfolglose Mahnung der B. GmbH durch die EZV informiert worden. Bereits im Frühjahr 2019 habe sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde telefonisch über das Zahlungsverhalten der B. GmbH erkundigt. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass keine Massnahmen notwendig seien. Darüber hinaus wird die Edition weiterer Unterlagen zu den Zahlungsproblemen der B. GmbH von der EZV sowie eine Zeugeneinvernahme beantragt.
Die EZV (nachfolgend auch: Vorinstanz) stellt in ihrer Vernehmlassung vom
12. Februar 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zusätzlich reicht sie die Verfahrensakten ein, unter anderem auch die von der Beschwerdeführerin verlangten Unterlagen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorhandenen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Verfügungen der Vorinstanz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Rechtsprechung sind Verfügungen, mit denen die EZV jemanden als solidarisch haftende Person ins Recht fasst, nicht als «erstinstanzliche Veranlagungsverfügung» im Sinne von Art. 23 Abs. 3 SVAG zu betrachten. Sie sind demzufolge in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 SVAG i.V.m. Art. 31 ff. VwVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Urteile des BVGer A-6851/2015 vom 1. November 2016 E. 1.1 und A-4691/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom
Dezember 2019 sachlich und funktional zuständig.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Haftungsverfügung vom 5. Dezember 2019 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Zahlungsplan oder eine Abzahlungsvereinbarung zwischen der B. GmbH und der Zollverwaltung betreffen, kann darauf (wie bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 festgehalten) nicht eingetreten werden, da diese nicht Thema der angefochtenen Verfügung sind. Abgesehen davon ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die angefochtene Haftungsverfügung vom 5. Dezember 2019 (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die inund ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güterund Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissionsoder verbrauchsabhängig erhoben werden kann.
Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer.
Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss gemäss Art. 17 Abs. 1 SVAV die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist sodann von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen (Art. 17 Abs. 3 SVAV).
Subjektiv abgabepflichtig (wenn auch gemäss Art. 17 Abs. 3 SVAV nicht deklarationsund [primär] zahlungspflichtig) betreffend die auf den Anhänger entfallende Abgabe ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin bzw. der Halter des Anhängers (vgl. etwa Urteile des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 2.2.2, A-3868/2007 vom 28. September 2007
E. 2.1, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1, A-6299/2013 vom 24. Sep-
tember 2014 E. 2.2; siehe auch Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3).
Wenn aus irgendeinem Grund die deklarationsund (primär) zahlungspflichtige Halterin bzw. der deklarationsund (primär) zahlungspflichtige Halter des Zugfahrzeugs ihren bzw. seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, kann deshalb die Abgabe von der Halterin oder vom Halter des Anhängers bereits gestützt auf Art. 3 sowie Art. 5 Abs. 1 SVAG eingefordert werden (vgl. Urteile des BVGer A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2, A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.1).
Überdies ist der Bundesrat ermächtigt, neben der Halterin oder dem Halter weitere Personen solidarisch haftbar zu erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht.
So statuiert Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren die Halterin bzw. der Halter eines Anhängers solidarisch haftbar ist, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Diese Haftung der Halterin oder des Halters des Anhängers (gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SVAG sowie Art. 5 Abs. 2 SVAG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV) wurde in der Rechtsprechung grundsätzlich als gesetzesund verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; siehe auch Urteil des BVGer A-6299/2013 vom 24. September 2014 E. 2.3).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Begriff der Halterin bzw. des Halters gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG gleich interpretiert wie im Strassenverkehrsrecht: Es besteht gemäss Bundesgericht kein Anlass, für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe auf einen anderen als den üblichen, in Art. 78 VZV umschriebenen und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konkretisierten Halterbegriff abzustellen (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.2). Halterin oder Halter im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist nach konstanter Rechtsprechung nicht notwendigerweise die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern dieoder derjenige, auf deren bzw. dessen eigene Rechnung und Gefahr der
Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und wer zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (vgl. etwa BGE 129 III 102 E. 2, Urteile des BGer 2C_94/2018 vom 15. Juni 2018 E. 4.3.1, 2C_641/2007 vom 25. April 2008
E. 2.3 m.w.H.; siehe auch Urteil des BVGer A-2703/2017 vom 18. Dezember 2018 E. 3.1). Demgegenüber betrachtete das Bundesverwaltungsgericht in diversen Urteilen diejenige Person als Halterin im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG bzw. Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV auf deren Namen das Fahrzeug oder der Anhänger immatrikuliert ist (vgl. etwa Urteile des BVGer A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2, A-2644/2015 vom 8. Januar 2016
E. 3.2, A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.1).
Art. 36 Abs. 1bis SVAV statuiert weitere solidarische Haftungen. So sind gemäss dieser Regelung neben der Halterin oder dem Halter für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Art. 36a und 36b SVAV (vgl. dazu E. 2.4.2 sogleich) die folgenden Personen solidarisch haftbar:
Gemäss Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Gemäss Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Gemäss Art. 36a Abs. 1 SVAV («Anfrage bei der EZV») kann die nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, bei Vertragsabschluss bei der EZV anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs (falls es sich nicht um dieselbe Person handelt) zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
Gemäss Art. 36a Abs. 2 SVAV hat eine solche Anfrage die Personalien und die Adresse der Vertragspartei sowie gegebenenfalls der Halterin oder des Halters (Bst. a), die Angaben zum Fahrzeug (Bst. b) und die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei beziehungsweise der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung zu enthalten (Bst. c).
Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin bzw. der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, weist die EZV in ihrer Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug (Art. 36a Abs. 3 SVAV).
Art. 36b SVAV regelt unter dem Titel «spätere Mitteilung der EZV» was folgt:
«Stellt die EZV nach Inverkehrsetzung des Fahrzeugs nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt sie, die nach Artikel 36 Absatz 1bis solidarisch haftbare Person der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftige Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug solidarisch haftet, wenn:
sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder
alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.»
Für die Anwendung dieser Bestimmung wird also vorausgesetzt, dass das Fahrzeug, für welches eine solidarische Haftung droht, zuvor Gegenstand einer Anfrage der solidarisch haftbaren Person gemäss Art. 36a SVAV war (vgl. Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.3).
Demzufolge unterscheiden Art. 36a und Art. 36b SVAV unter dem hier fraglichen Gesichtswinkel grundsätzlich zwei Konstellationen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.2.4):
Tätigt die solidarisch haftbare Person vor Abschluss des Vertrages über die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs bei der EZV eine Anfrage über die Zahlungsfähigkeit der Vertragspartei (bzw. der Halterin oder des Halters des Fahrzeugs) und verneint die EZV in ihrer Antwort das
Bestehen von Zahlungsschwierigkeiten, ist die anfragende Person (vorläufig) von ihrer Solidarhaftung befreit. Wird die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs später zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt, teilt dies die EZV von sich aus der solidarisch haftbaren Person mit. Wenn diese in der Folge den Vertrag nicht innert 60 Tagen kündigt oder die ausstehenden Abgaben, inkl. allfälliger Zinsen und Gebühren, innert gleicher Frist vollständig bezahlt, haftet sie für die künftigen das Fahrzeug betreffende Abgaben.
Tätigt die solidarisch haftbare Person jedoch keine solche vorgängige Anfrage, scheidet die Möglichkeit einer späteren Benachrichtigung durch die EZV über allfällige Zahlungsschwierigkeiten der Halterin oder des Halters demgegenüber von vornherein aus. Die solidarisch haftbare Person haftet diesfalls für sämtliche seit Vertragsabschluss für das Fahrzeug geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen und Gebühren.
Diese Haftung gestützt auf Art. 36 Abs. 1bis und Art. 36a sowie Art. 36b SVAV wurde in der Rechtsprechung ebenfalls als grundsätzlich gesetzesund verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (BVGE 2013/26 E. 2.2, auch veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 323 ff.; Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 3.1).
Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV [SR 101]) folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 131 II 735 E. 3.2 m.w.H.). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst festlegen (BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II
735 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_123/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 1.3.1).
Der grundrechtliche Anspruch auf Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV verankert und leitet sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ab. Er bezweckt, die Privaten in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu schützen. Das Vertrauensprinzip verbietet insbesondere ein widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Ein solches liegt dann vor, wenn ein einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommener Standpunkt ohne sachlichen Grund gewechselt wird (vgl. anstelle vieler: BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BGer 1C_153/2015 vom 23. April 2015
E. 4; Urteil des BVGer C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5.3). Zum Tragen kommt der Vertrauensschutz resp. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens insbesondere im Zusammenhang mit behördlichen Auskünften. Unrichtige individuelle Zusicherungen oder Auskünfte können dann Rechtswirkungen entfalten, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, die beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Dies kann durch einen Rechtsakt oder durch eine Handlung eines staatlichen Organs geschehen, wobei dieses in der Sache zuständig sein muss und in einer konkreten Situation bezüglich bestimmter Personen handelt. Weiter wird verlangt, dass der Betroffene berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, d.h. die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, und dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf den Vertrauensschutz sowie auf das Verbot widersprüchlichen Handelns keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädigen (vgl. etwa BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1;
Urteile des BVGer C-1854/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5.3, A-4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 zu Recht für die noch ausstehende LSVA betreffend ihre Sattelanhänger als solidarisch haftbar erklärt wird. Die Vorinstanz hat in der Verfügung die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, also als Halterin der Anhänger, in die Pflicht genommen. In der Vernehmlassung ergänzt sie, dass auch die Solidarhaftung des Eigentümers des Anhängers nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV zur Anwendung gelangen würde. Die Beschwerdeführerin ist zwar (unbestrittenermassen) Eigentümerin der Anhänger, aber die Transporte mit ihren Anhängern wurden von einer anderen Gesellschaft (der B. GmbH) durchgeführt. Im Nachfolgenden ist auf die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente einzugehen, weswegen die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von
«Art. 5 Abs. 2 VSVG» (womit offenkundig Art. 5 Abs. 2 SVAG gemeint ist), weil der formelle Gesetzgeber (Parlament) und nicht das Vollzugsorgan (Bundesrat) über die Zahlungspflichtigen zu entscheiden habe. Dies führe
«zur Verfassungswidrigkeit der vom Bundesrat in der SVAV genannten weiteren Personen».
Soweit die Verfassungswidrigkeit von Art. 5 Abs. 2 SVAG gerügt wird, ist vorab festzuhalten, dass es sich um die Prüfung eines Bundesgesetzes handelt und Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich sind.
Vorliegend wird der Bundesrat in Art. 5 Abs. 2 SVAG (welcher, wie erwähnt, gemäss Art. 190 BV vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist) ausdrücklich ermächtigt, neben einer primär als Halterin oder Halter ins Recht gefassten Person auch noch andere Personen solidarisch haftbar zu erklären. Eine solche gesetzliche Delegation und der damit einhergehende Ermessenspielraum des Bundesrats für die Regelung der Solidarhaftung ist nicht zu beanstanden. So wurde die Rechtmässigkeit der Haftbarkeit der Halterin oder des Halters eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV), auch bereits vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3 sowie vorne E. 2.2, letzter Absatz). Ebenso wurde die Haftung gestützt auf Art. 36 Abs. 1bis und Art. 36a und Art. 36b SVAV in der Rechtsprechung als verfassungsmässig beurteilt (vgl. vorne E. 2.4.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bundesrat durch die Bestimmungen zur Solidarhaftung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen nicht hätte wahrnehmen dürfen, offensichtlich sprengt oder die Verordnungsbestimmungen aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig wären; ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip liegt nicht vor (vgl. zum Legalitätsprinzip vorne E. 2.5 sowie zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_641/2007 vom 25. April 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6299/2013 vom 24. September 2014 E. 2.3, A-8057/2010 vom
September 2011 E 3.1).
Die Rüge der Verfassungswidrigkeit, welche im Übrigen nicht weiter begründet wird, dringt somit nicht durch.
Die Vorinstanz hat in der Verfügung die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, also als Halterin der Anhänger, in die Pflicht genommen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob dies rechtens ist.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass eine Solidarhaftung nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV nicht zur Anwendung komme, weil sie während der massgeblichen Zeit nicht Halterin der Anhänger gewesen sei. Halterin der beiden Anhänger sei von Sommer 2017 bis Mitte 2019 die B. GmbH gewesen, welche während dieser Zeit die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über die Anhänger nach Art. 78 VZV besessen habe.
Es ist unbestritten, dass die Kontrollschilder der beiden Anhänger im relevanten Zeitraum (betreffend Sattelanhänger […]: 1. bis 30. Juni 2018, 1.
bis 30. November 2018 sowie 1. bis 21. Dezember 2018; betreffend Sattelanhänger […]: 1. bis 30. November 2018) auf die Beschwerdeführerin immatrikuliert waren und diese auch Eigentümerin der auf ihren Namen zugelassenen Fahrzeuge war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt der Immatrikulation aber keine ausschliessliche Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb des Fahrzeugs auf eigene Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgte und sie zugleich über die Anhänger und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besass (vgl. dazu vorne E. 2.3). Es bestehen zwar zumindest Indizien, dass die B. GmbH in diesem Sinn Halterin der Anhänger gewesen sein könnte, so namentlich der lange Zeitraum der Nutzung durch diese. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ab Sommer 2017 bis Sommer 2019 mit der B. GmbH zusammengearbeitet. Sie habe dabei die zwei Anhänger der B. GmbH während über 24 Monaten zur freien Verfügung gestellt. Mit diesen Anhängern habe die B. GmbH gearbeitet und sowohl Umsatz erzielt als auch die angefallenen Kosten getragen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 6. Januar 2020, S. 1). Gegenüber der Vorinstanz äusserte sich die B. GmbH in einer E-Mail vom 21. November 2018 betreffend noch zu begleichende Rechnungen dahingehend, dass sie seit September 2017 als «Vertragsfahrer» bei der Beschwerdeführerin tätig sei.
Insgesamt ist jedoch der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob die Verwendung durch die B. GmbH in genügendem Ausmass erfolgte, um deren Stellung als Halterin gemäss Art. 78 VZV bzw. Art. 5 Abs. 1 SVAG (und im in E. 2.3 dargelegten Sinn) zu begründen, nicht genügend erstellt.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich (weil sie von einem rein formellen Halterbegriff ausgeht) keine Untersuchung vorgenommen und es kann mangels genügender Unterlagen (namentlich bezüglich der Art der Vertragsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und der B. GmbH) vorliegend keine materielle Prüfung des Halters bzw. der Halterin im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG und Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV vorgenommen werden.
Diese Frage kann im hier zu beurteilenden Fall jedoch offengelassen werden, weil die Beschwerdeführerin, wie sogleich zu sehen sein wird, ohnehin gestützt auf Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV als Eigentümerin der Anhänger solidarisch haftet.
Entsprechend kann in diesem Zusammenhang auch auf die beantragte Zeugenbefragung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3,
A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April
2015 E. 1.5.4) verzichtet werden.
Im Folgenden ist somit auf die Solidarhaftung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Anhängers nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV einzugehen.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2020 aus, dass eine Solidarhaftung nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV als Eigentümerin zwar in Frage käme, aber daran scheitere, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 36b SVAV nicht eingehalten worden seien. Sie sei nämlich nach erfolgloser Mahnung der B. GmbH durch die Zollbehörden nicht informiert worden. Zudem hätte sie die Vorinstanz aufgrund der Schadenminderungspflicht sofort über den Zahlungsverzug der B. GmbH informieren müssen. Das unverhältnismässig lange Zuwarten der Zollbehörden widerspreche Treu und Glauben, was zu einer Verwirkung der Solidaransprüche führe (S. 3 der Eingabe). An anderer Stelle (S. 2 der Eingabe) erwähnt die Beschwerdeführerin, dass sie sich bereits im Frühjahr 2019 telefonisch bei der Zollbehörde über das Zahlungsverhalten der vorgenannten Gesellschaft erkundigt habe. Es sei ihr daraufhin mitgeteilt worden, dass keine Massnahmen notwendig seien.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unter zweierlei Aspekten zu prüfen, zunächst in Bezug auf Art. 36 Abs. 1bis Bst. b und Art. 36a und Art. 36b SVAV (E. 3.3.3) und alsdann unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Prinzips des Vertrauensschutzes (E. 3.4).
Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Eigentümerin der fraglichen Anhänger war und ist, ist diese Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV erfüllt. Die Möglichkeit nach Art. 36b SVAV, die drohende Solidarhaftung gestützt auf Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV als Eigentümerin abzuwenden, setzt eine vorgängige Anfrage der solidarisch haftbaren Person bei der Zollverwaltung gemäss Art. 36a SVAV voraus (vgl. vorne E. 2.4.1 ff.). Eine solche Anfrage bei der Zollverwaltung vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu belegen. Sie bringt lediglich vor, sie habe sich im Frühjahr 2019 telefonisch bei der zuständigen Behörde informiert und es sei ihr mitgeteilt worden, dass keine Massnahmen empfohlen würden. Diese vorgebrachte telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin bleibt jedoch unbelegt. Selbst wenn diese Anfrage tatsächlich stattgefunden haben sollte, so erfolgte sie nicht – wie von Art. 36a Abs. 1 SVAV vorausgesetzt – bei Vertragsschluss mit der B. GmbH, welcher gemäss ihren eigenen Angaben im Sommer 2017 stattgefunden haben müsste, sondern erst viel später, nämlich im Frühjahr 2019. Eine Anfrage im Sinn von Art. 36a SVAV kann, wie vorstehend dargelegt, nur für künftige LSVA befreiende Wirkung haben (vgl. insb. E. 2.4.3). Die (angebliche) Anfrage vom Frühjahr 2019 kann somit für die hier strittigen Abgaben aus vorangehenden Perioden ohnehin nicht von der Solidarhaftung befreien. Des Weiteren wären auch die formellen Anforderungen an eine solche Anfrage bei der Zollverwaltung (vgl. dazu vorne E. 2.4.2) nicht erfüllt. Da es vorliegend somit an einer rechtmässig und rechtzeitig gestellten Anfrage an die EZV fehlt, war auch keine spätere Mitteilung der EZV gemäss Art. 36b SVAV erforderlich (vgl. vorne E. 2.4.2). Zusammengefasst kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf Art. 36a und Art. 36b SVAV berufen. Ihre Solidarhaftung gestützt auf Art. 36 Abs. 1bis Bst. b SVAV ist somit zu bejahen.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gestützt auf das von ihr angerufene Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.3.1) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies zum einen, weil eine «Auskunft» oder
«Zusicherung» der Zollverwaltung (nämlich das angebliche Telefonat im Frühling 2019) nicht belegt ist. Zum anderen wäre die Auskunft, sofern sie denn tatsächlich erfolgt wäre, erst nach der bereits entstandenen Abgabeforderung abgegeben worden (vgl. dazu bereits E. 3.3.3). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern im Vertrauen auf die (angebliche) Auskunft von der Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen oder Unterlassen worden wären, welche für die hier relevante (bereits vor der angeblichen Auskunft entstandene) Abgabenforderung eine Rolle spielen könnten. Die Voraussetzungen des Vertrauensprinzips sind somit nicht erfüllt (vgl. E. 2.6).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die EZV unterliege einer Schadenminderungspflicht, welche sie vorliegend verletzt haben soll, so handelt es sich um eine Frage, die nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5281/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3.4).
Auch soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Zollverwaltung den Leasinggeber des Zugfahrzeugs nicht entsprechend über die LSVAAusstände orientiert habe, so ändert dies an ihrer eigenen Solidarhaftung nichts und ist im Übrigen auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu vorne E. 1.3).
In quantitativer Hinsicht blieben die Haftungsbeträge unbestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für die von der B. GmbH geschuldete LSVA in der Höhe von Fr. 18'416.90 (Haftungsbetrag) als solidarisch haftbar erklärt hat. Die Beschwerde gegen die Haftungsverfügung vom 5. Dezember 2019 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese Kosten werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'800.-- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Dominique da Silva
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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