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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6525/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-6525/2020
Datum:07.09.2021
Leitsatz/Stichwort:Elektrische Anlagen (Übriges)
Schlagwörter : Vorinstanz; Vorakte; Anlage; Quot;; Schaden; Gerüst; Minderertrag; Verfügung; Urteil; Beilage; Vertrauen; Schadens; Spengler; Entschädigung; Spenglerarbeiten; Eigenleistung; Beweis; Beschwerdeführern; Drittfirma; Bundesverwaltungsgericht; Demontage; Gebäude; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 10 OR ; Art. 12 VwVG ; Art. 13 VwVG ; Art. 33 VwVG ; Art. 42 OR ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 73 OR ; Art. 97 OR ;
Referenz BGE:100 Ib 299; 121 III 176; 121 V 71; 122 III 53; 129 III 331; 130 III 591; 131 I 153; 134 III 306; 137 II 266; 138 II 465; 138 V 86; 142 II 451; 144 II 332; 81 II 213
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-6525/2020

U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 1

Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien A. ,

B. ,

beide vertreten durch

Konrad Reber, Anwalt und Notar,

Wydenstrasse 11, Postfach 176, 4704 Niederbipp, Beschwerdeführer,

gegen

Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick, Erstinstanz,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,

Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung.

Sachverhalt:

A.

Am 17. Januar 2011 meldeten A. und B. eine geplante Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: PV-Anlage) bei der Swissgrid AG für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Die PV-Anlage wurde am

  1. November 2013 in Betrieb genommen.

    B.

    Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 stufte die Swissgrid AG die Anlage als angebaut ein und setzte den gegenüber einer integrierten Anlage tieferen Vergütungssatz fest.

    C.

    Dagegen gelangten A.

    und B.

    an die Eidgenössische

    Elektrizitätskommission (ElCom), welche mit Verfügung vom 7. Juli 2016 den Bescheid der Swissgrid AG bestätigte. Zusätzlich sprach ihnen die ElCom nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes eine pauschale Entschädigung von Fr. 65'448.00 aus dem KEV-Fonds zu.

    D.

    Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. am 15. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangten unter anderem, dass ihnen die KEV für eine integrierte Photovoltaik-Anlage zuzusprechen sei; eventuell sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihnen nebst der KEV für angebaute Anlagen eine Entschädigung im Umfang von Fr. 364'238.00 zu entrichten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil A-4971/2016 vom 16. Januar 2017 die Beschwerde gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit an die ElCom zur Neufestsetzung der KEV gemäss den Ansätzen für integrierte Photovoltaik-Anlagen zurück.

    E.

    Die dagegen vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 gut. Es hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses zurück. Das Bundesgericht entschied, dass die streitbetroffene Anlage der Kategorie der angebauten Anlagen zuzuordnen sei. Zu prüfen bleibe, wie es sich mit dem Ersatz des Vertrauensschadens verhalte.

    F.

    Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Verfahrensnummer A-565/2018 wieder auf. Mit Urteil vom 11. April 2018 hiess es die Beschwerde vom 15. August 2016 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die ElCom zurück.

    G.

    1. und B. erhielten in der Folge mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie beantragten mit Eingabe vom 9. Juli 2018 im Wesentlichen, dass nebst der KEV-Vergütung für angebaute Anlagen der geschuldete Vertrauensschaden auf Fr. 601'493.00 (unter Kostenund Entschädigungsfolge) festzusetzen sei. Zudem stellten sie verschiedene Beweisanträge und legten wiederholt neue Unterlagen ins Recht.

H.

Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies die ElCom die von A. und B. gestellten Beweisanträge ab und sprach ihnen zusätzlich zur KEV-Vergütung eine einmalige Entschädigung von Fr. 68'398.35 sowie einen Schadenszins von jeweils 5 % p.a. von Fr. 18'200.00 seit dem 1. Juli 2013, von Fr. 1'674.00 seit dem 1. Februar 2014 und von Fr. 2'200.00 seit dem 1. Juli 2014 bis zur Auszahlung der einmaligen Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds zu.

I.

Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erheben A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2020 sei aufzuheben. Es sei ihnen nebst der KEV-Vergütung für angebaute Anlagen ein Vertrauensschaden von Fr. 626'186.55 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellen sie verschiedene Beweisund Editionsanträge.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe (Offizialmaxime) und sich nicht auf die zivilprozessuale Dispositionsmaxime berufen könne. Der Vertrauensschaden sei von ihnen ausführlich dargetan worden und durch Unterlagen und Berichte nachgewiesen bzw. sei durch Gutachten zu erstellen.

J.

In der Folge reichen die Vorinstanz am 12. Februar 2021 sowie die zum Verfahren hinzugezogene Vollzugsstelle nach dem neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0), die Pronovo AG (nachfolgend: Erstinstanz), am 15. Februar 2021 ihre Stellungnahmen ein. Die Erstinstanz beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei unter den gesetzlichen Kostenfolgen abzuweisen. Eventualiter sei bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung reformatorisch zu entscheiden.

K.

Mit Replik vom 4. März 2021 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest bzw. beantragen (unter Kostenund Entschädigungsfolgen) die Abweisung der Anträge der «Beschwerdegegner» und legen neue Akten ins Recht.

L.

Ebenso hält die Vorinstanz mit Duplik vom 4. April 2021 an ihren Anträgen fest, während die Erstinstanz am 8. April 2021 auf eine Duplik verzichtet.

M.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Prozessvoraussetzungen 1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

      (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

      Nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Swissgrid AG (nachfolgend: vormalige Erstinstanz) vom 1. Oktober 2014 als auch im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz am 7. Juli 2016 galt, war letztere für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig (Art. 25 Abs. 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, Stand am 1. Januar 2017). Diese Zuständigkeit blieb übergangsrechtlich unter dem seit dem

      1. Januar 2018 geltenden Recht bestehen (Art. 74 Abs. 5 EnG). Entscheide der Vorinstanz sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 66 Abs. 2 EnG i.V.m. Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom

      23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihnen die Ausrichtung einer Entschädigung für den Vertrauensschaden teilweise verweigert wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    3. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

Kognition, Beweise und Beweislast 2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

    2. In letzterem Punkt auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder der ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2009/46 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.9.2 m.H.). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Tatsache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Auch im öffentlichen Recht gilt sodann der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3 und 142 II 433 E. 3.4.2 m.w.H.; BVGE 2012/33 E. 6.2.2).

Mitwirkungspflicht 3.

    1. Die KEV ist als Finanzhilfe zu qualifizieren und untersteht daher den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1; dazu ausführlich PETER HETTICH/SIMONE WALTHER, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ZBl 112/2011 S. 143 ff., S. 162 ff.). Gemäss dem einschlägigen Art. 11 Abs. 2 aSuG, aber auch nach dem seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 15c SuG, müssen die Gesuchsteller der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Im Subventionsverfahren steht die Mitwir-

      kung der Gesuchsteller im Zentrum des behördlichen Entscheidungsprozesses. Dies setzt eine entsprechende Sorgfaltsund Wahrheitspflicht beim Ausfüllen des Gesuchs respektive Anmeldeformulars voraus. Da die Gesuchsteller die konkreten Verhältnisse eines KEV-Projekts am besten kennen und es sich grundsätzlich um ein von ihnen eingeleitetes Subventionsverfahren handelt, tragen sie die Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen hingegen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben der Gesuchsteller verlassen können (vgl. Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 6.1.2 und A-4324/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.4.3 m.w.H.).

    2. Die Mitwirkungspflicht ist nicht auf das Subventionsverfahren beschränkt. Im Zusammenhang mit der Entschädigung aus Vertrauensschaden trifft die Gesuchsteller ebenfalls eine Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. ferner zur Mitwirkungspflicht bzw.

-obliegenheit im Allgemeinen das Urteil des BVGer A-300/2013 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.3 m.w.H.). Deren Verletzung kann bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der Gesuchsteller berücksichtigt werden (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; statt vieler Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1) oder ausnahmsweise sogar ein Nichteintreten auf das Gesuch zur Folge haben (vgl. Art. 13 Abs. 2 VwVG; Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1; Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.4).

Grundlagen zur Ermittlung des Vertrauensschadens 4.

    1. Kommt eine Bindung des Staates an die Vertrauensgrundlage (Bestandesschutz) wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage oder scheidet sie aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus, ist die betroffene, in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützende Person für die erlittenen Nachteile regelmässig zu entschädigen (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und 2C_960/2013 vom

      28. Oktober 2014 E. 3.4.3 ff.). Vorliegend ergibt sich dieser Anspruch direkt aus Art. 9 BV (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.2 m.w.H.).

      Ist der betroffenen Person eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der Regel der entstandene Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse; im

      Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsinteresse) zu ersetzen. Die betroffene Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenommenen Dispositionen nicht getroffen hätte (vgl. Urteil des BVGer A-5871/2016 vom 21. Februar 2018 E. 4.2 m.H.). Der Vertrauensschaden bzw. das negative Interesse entspricht dem Total der durch die Vertrauensgrundlage ausgelösten Investitionen (Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4). Mit andern Worten ist höchstens jener Vermögensschaden zu ersetzen, der unmittelbar durch die in berechtigtem Vertrauen vorgenommenen Investitionen und Aufwendungen ausgelöst wurde und in Kausalzusammenhang mit der Vertrauensgrundlage steht. Jedenfalls sollen nur die der geschädigten Person tatsächlich erwachsenen Nachteile ausgeglichen werden. Dass diese nicht darüber hinaus begünstigt werden soll, liegt auf der Hand (Urteil des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 und 4.5.3 m.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer B-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3).

      Nicht in jedem Fall ist allerdings vom Staat voller Schadenersatz zu leisten. Die (volle) Entschädigungspflicht kann in Ausnahmefällen ebenso wie der Bestandesschutz zu einer Blockierung staatlicher Aktivitäten führen. Ein Vertrauensschutz, der wichtige staatliche Aufgaben verunmöglicht, ist aber undenkbar. Auch die Entschädigungsfolge muss deshalb unter dem Vorbehalt überwiegender öffentlicher Interessen stehen (Urteil des BVGer A-5871/2016 vom 21. Februar 2018 E. 4.2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Ver-

      trauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 143 m.w.H.; das Bundesgericht spricht im Zusammenhang mit dem Widerruf von Verfügungen vereinzelt von einer "angemessenen Entschädigung" [vgl. etwa BGE 100 Ib 299 E. 2, S. 303 und 88 I 224 E. 1 S. 228; Urteil des BGer 1C_740/2013 vom

      6. Mai 2015 E. 8.3]; im Urteil des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 [m.w.H.] hat es ausgeführt: "Praxisgemäss sind in Fällen der Vertrauenshaftung [nur] gewisse [Hervorhebung hinzugefügt] durch den Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu ersetzen“).

    2. Falls sich der effektive Vertrauensschaden nicht ermitteln lässt, ist er zu schätzen und es ist eine angemessene pauschale Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR analog; Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4 und A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.2; ferner BGE 121 V 71 E. 2d; Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.1). Dasselbe gilt, wenn die exakte Bezifferung des Schadens nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich und deshalb nicht zumutbar

ist (vgl. statt vieler BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 m.w.H.).

Streitgegenstand und Rügen 5.

    1. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2016 zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten mit dem Ziel, den Leitsatz 2 der Richtlinie "kostendeckende Einspeisevergütung KEV" des Bundesamtes für Energie vom 1. Oktober 2011 (BFE; nachfolgend: KEV-Richtlinie) zu erfüllen, und im Vertrauen auf diesen Leitsatz als behördliche Zusicherung, Dispositionen getätigt. Der zweite Leitsatz der KEV-Richtlinie setzte in seiner damals gültigen Fassung vom 1. Oktober 2011 (Version 1.2) die "optisch integrierten" bzw. "scheinintegrierten" Anlagen mit den integrierten Anlagen gleich. Sodann kann als erstellt gelten (und wurde auch von der Erstinstanz anerkannt; vgl. Urteil des BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.1), dass die Anlage die Anforderungen an eine scheinintegrierte Anlage gemäss dem Leitsatz 2 der damaligen KEV-Richtlinie erfüllte. Damit hätte die strittige Photovoltaik-Anlage grundsätzlich von den höheren KEV-Sätzen profitiert. Im Verlaufe des Jahres 2013 vollzog die vormalige Erstinstanz jedoch eine Praxisänderung und hob den Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie ersatzlos auf, da dieser den Vorgaben der damaligen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 207) nicht entsprach.

      Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung mit Urteil A-4971/2016 vom 16. Januar 2017 auf und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der KEV gemäss den Ansätzen für integrierte Photovoltaik-Anlagen zurück.

    2. Mit Urteil 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 stellte das Bundesgericht fest, dass die Photovoltaik-Installation nicht als integrierte Anlage qualifiziert werden könne, sondern den angebauten Anlagen zuzuordnen sei. Demzufolge gelange der tiefere KEV-Satz zur Anwendung und es seien die Grundlagen und Wirkungen des Vertrauensschutzes zu prüfen. Zwischen den Parteien sei umstritten, welche Posten bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen seien. Zu der von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 7. Juli 2016 angewandten abstrakten Berechnungsmethode für eine Pauschalentschädigung sowie zum gewählten Ansatz von Fr. 150.00/kWp habe sich das Bundesverwaltungsgericht soweit ersichtlich noch nie äus-

      sern können. Da es sich im ersten Rechtsgang noch nicht damit auseinandergesetzt habe, wies das Bundesgericht die Angelegenheit an dieses zurück.

    3. Da die Vorinstanz deutlich besser mit der Materie und den tatsächlichen Verhältnissen vertraut ist und ihr bei einer allfälligen Schätzung des Vertrauensschadens ein weiter Ermessensspielraum zusteht, wurde die Angelegenheit vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-565/2018 vom

      11. April 2018 zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an diese zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte einerseits darüber zu befinden, welche der geltend gemachten Schadenspositionen entschädigungsberechtigt sind. Andererseits hatte sie den effektiv bei den Beschwerdeführern angefallenen Mehraufwand für die optisch integrierte Bauweise festzustellen bzw. – soweit sich dieser nicht oder nur teilweise ermitteln lassen sollte – zu schätzen (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit Blick auf die bereits pendenten und noch zu erwartenden gleichartigen Verfahren sowie die potenzielle Belastung des KEV-Fonds hatte die Vorinstanz sodann darüber entscheiden, ob der ermittelte Vertrauensschaden ganz oder ausnahmsweise nur teilweise entschädigt werde (Urteil des BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3 f. m.H.).

    4. Mit Verfügung vom 17. November 2020 nahm die Vorinstanz von ihrer abstrakten Berechnungsmethode mit einer pauschalen Entschädigung zum gewählten Ansatz von Fr. 150.00/kWp Abstand. Es erübrigt sich demnach darauf einzugehen. Nur nebenbei sei bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht 2017 die Anknüpfung einer Pauschalentschädigung an die Leistung einer PV-Anlage mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit für nicht vereinbar erklärt hatte (Urteile des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.3.2 und A-5561/2016 vom 17. Mai 2017 E. 6.4.2).

      Weiter anerkannte die Vorinstanz keine Eigenleistungen. Dagegen anerkannte sie die folgenden Schadensposten als Vertrauensschaden sowie einen Schadenszins von jeweils 5 % p.a. von Fr. 18'200.00 seit dem 1. Juli 2013, von Fr. 1'674.00 seit dem 1. Februar 2014 und von Fr. 2'200.00 seit dem 1. Juli 2014 bis zur Auszahlung der einmaligen Entschädigung aus dem Netzzuschlagsfonds:

      Schadensposten

      Betrag (Fr.)

      Spenglerarbeiten zur optischen In-

      tegration der Anlage, inkl. Anteil an Gerüst/Sicherungsmassnahmen

      (Rz. 114 der Verfügung)

      22'074.00

      Minderertrag

      (Rz. 154 der Verfügung)

      46'324.35

      Total

      68'398.35

      (exkl. Schadenszins)

    5. Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Photovoltaikanlage als "angebaut" nicht mehr strittig. Strittig und somit zu prüfen ist, wie es sich mit dem Ersatz des Vertrauensschadens verhält. Die Beschwerdeführer machten im ersten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht im Eventualstandpunkt einen Schaden in der Höhe von Fr. 364'238.00 geltend. Nach der Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht vom

      1. April 2018 bezifferten sie den Schaden auf Fr. 601'493.00. In ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2020 stellen sie schliesslich den Antrag, es sei ihnen nebst der KEV-Vergütung für angebaute Anlagen ein Vertrauensschaden von Fr. 626'186.55 zuzusprechen. Sie stützen sich auf vier Schadensposten mit einem davon abweichenden Total von Fr. 626'993.00.

        Neues Unterdach Scheune

        Fr. 124'462.20

        Montage / Spenglerarbeiten

        Fr. 81'968.10

        Demontage / Spenglerarbeiten

        Fr. 47'763.25

        Minderertrag

        Fr. 125'000.00

        Minderrendite bereinigt durch Aufrech-

        nung des Minderertrages

        Fr. 246'993.00

        Total

        Fr. 626'993.00

        (recte: Fr. 626'186.55)

        Zur Begründung stützen sie sich im Wesentlichen auf die folgenden Argumente (vgl. S. 3):

        " 1. Das Eternitdach auf der Scheune wäre beibehalten worden.

        1. Die Solaranlage bzw. die Kollektoren wären optimal ausgerichtet (Himmelsrichtung und Neigungswinkel) als aufgeständerte Anlage gebaut worden.

        2. Die für die Integration der gesamten Anlage notwendigen Anpassungsarbeiten wären entfallen.

        3. Die Rendite auf dem investierten Kapital wäre mit den anderen Sätzen gerechnet worden und der Entscheid zum Bau wäre anders ausgefallen."

      Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten Eigenleistungen erbracht, welche zu entschädigen seien.

    6. Im Folgenden ist im Einzelnen auf die vorgebrachten Schadensposten und -berechnungen einzugehen. Dazu gehören das neue Unterdach für die Scheune (E. 6), die Spenglerarbeiten zur optischen Integration der PV-Anlage (E. 7), der Minderertrag (E. 8) und die Minderrendite auf investiertem Kapital sowie der Schadenszins (E. 9). Weiter wird darauf einzugehen sein, ob Eigenleistungen der Beschwerdeführer angerechnet werden können (E. 10). Abschliessend sind die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer zu prüfen (E. 11).

Neueindeckung des Scheunendachs 6.

Als erstes ist auf das neue Unterdach der Scheune einzugehen.

    1. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten nachgewiesen, dass das alte Eternitdach für die Montage einer Indach-Anlage wegen Brandschutzvorschriften nicht habe beibehalten werden können. Die Scheunendacherneuerung habe dabei ausschliesslich im Zusammenhang und als genügende Voraussetzung für die Montage einer Indach-Anlage erfolgen müssen. Tatsache sei, dass das vorbestandene Eternitdach hätte beibehalten werden können, insbesondere bei Montage einer aufgeständerten Anlage. Der Ersatz des Scheunendaches sei somit nur kausal zur Montage der PV-Anlage zur Erfüllung der Indach-Auflage gewesen. Die Berechnung der Kosten dieser Dacherneuerung durch einen unabhängigen Dritten ergebe einen Schadensbetrag von Fr. 124'462.20.

    2. Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung (mit Verweis auf den 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Entfernung eines Daches im Hinblick auf die Erstellung einer (schein-)integrierten Anlage nicht notwendig gewesen sei. In den Bemerkungen der KEV-Richtlinie werde ausgeführt, dass an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein sollte. Es könne festgehalten werden, dass der

      2. Leitsatz der KEV-Richtlinie die Entfernung des Daches nicht verlangt habe, sondern eben gerade die optische Integration auf einem bestehen-

      den Dach genüge ("sog. scheinintegriert"). Auch aus der von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten E-Mail gehe (zur damals gültigen Version 1.1 der KEV-Richtlinie) hervor, dass eine PVAnlage bei rein optischer Integration als integriert gelten konnte, selbst wenn sie auf ein bestehendes Dach aufgesetzt worden sei. Entsprechend fehle es an der Vertrauensgrundlage für den unter dieser Position geltend gemachten Schaden und der Kausalität zwischen der Richtlinie und dem Schaden. Es könne (im Übrigen) davon ausgegangen werden, dass das Dach innert nützlicher Frist ohnehin hätte ersetzt werden müssen. Die für die Erneuerung des Daches getätigte Investition sei denn nun auch nicht nutzlos geworden.

    3. Die Erstinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2021 im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung.

    4. Zu Recht verweist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. November 2020 auf den 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie. Die Beschwerdeführer sind nach dem unter E. 4.1 Gesagten so zu stellen, als ob sie nicht darauf vertraut hätten.

      Der Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss den Bemerkungen zum Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie gibt es Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Eine Doppelfunktion besteht dagegen ausschliesslich bei Anlagen, die nebst der Primärfunktion der Energiegewinnung noch eine zweite Aufgabe erfüllen (beispielsweise PV-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen sowie in Schallschutzwänden integrierte Module). Leitsatz 2 konkretisiert demnach die Voraussetzungen, damit eine angebaute Anlage als optisch integriert oder "scheinintegriert" den in Leitsatz 1 umschriebenen Anlagen gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018

      E. 2 und 4.2 m.H.; Urteil des BVGer A-124/2019 vom 2. September 2019

      E. 3.6.1).

      Nach dem Leitsatz 2 der KEV-Richtlinie und den darin enthaltenen Bemerkungen wird somit verlangt, dass die Unterkonstruktion nicht sichtbar ist. Eine Doppelfunktion wird dagegen bei "scheinintegrierten" Anlagen gerade nicht gefordert. Als Zwischenergebnis kann daher – der Vorinstanz folgend

      • festgehalten werden, dass die Entfernung des Scheunendaches nicht notwendig war, um die Voraussetzungen einer "scheinintegrierten" Anlage zu erfüllen.

    5. Soweit die Beschwerdeführer sich auf Brandschutzvorschriften berufen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass nur "Gebäude integrierte Anlagen" (Solar-Module, bei denen die ursprüngliche Dacheindeckung ersetzt wird) im Sinne der Definition des (von den Beschwerdeführern eingebrachten) Brandschutzmerkblatts Solaranlagen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 28. August 2012 von feuergefährlichen Räumen (vgl. Beschwerdebeilage 4) durch ein vollflächiges und staubdichtes Unterdach abgetrennt werden müssen (Rz. 66). Dagegen nehmen diese Vorschriften nicht ausdrücklich Bezug auf "scheinintegrierte" Anlagen. Vielmehr wird im Merkblatt ausgeführt, dass "Gebäude aufgesetzte Solaranlagen" mit einer nicht brennbaren äussersten Schicht auf Flachoder Steildächern, welche den Brandschutzvorschriften entsprechen, ohne weitere Brandschutzanforderungen montiert werden können. Entsprechend ist davon auszugehen, dass bei derartigen scheinintegrierten PV-Anlagen die Brandschutz-Anforderungen an "Gebäude aufgesetzte Solaranlagen" zu erfüllen sind. Bei PV-Anlagen gilt gemäss Merkblatt die oberste Schicht als nicht brennbar, wenn die bewitterte Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen besteht. Als Beispiele werden PV-Module aus "Glas/Glas und Glas/Folie" genannt (Ziff. 3.2, Abs. 4 des Brandschutzmerkblatts in Beschwerdebeilage 4). Die Vorinstanz führt nachvollziehbar aus, dass es sich (gemäss einem Datenblatt) bei den Photovoltaikmodulen der Beschwerdeführer um "Glas/Folie" handelt (vgl. Vorakte 50, Beilage 6). Somit ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Brandschutzvorschriften für "Gebäude aufgesetzte Solaranlagen" auch ohne Ersatz des Daches erfüllt worden wären. Wenn dagegen das bestehende Dach den Brandschutzvorschriften nicht entsprochen hätte, so wäre es ohnehin zu ersetzen gewesen. So oder anders erweist sich dieser Aufwand daher nicht als kausal für ein Vertrauen in den 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie. Daher ist diese Rüge unbegründet. Auf die prozessualen Anträge in diesem Zusammenhang ist noch einzugehen (vgl. E. 11.3 hiernach).

    6. Vor diesem Hintergrund braucht nicht geprüft zu werden, wie es sich mit dem Schaden bzw. der Schadensberechnung im Einzelnen verhält. Allerdings wäre auch unter dem Gesichtspunkt des allgemein anerkannten Schadensbegriffes zweifelhaft (vgl. BGE 129 III 331 E. 2.1), ob ein Schaden, d.h. eine Vermögensminderung, überhaupt entstanden ist. Die Beschwerdeführer gehen nämlich selbst davon aus, dass das asbesthaltige Scheunendach von 1964 nicht mehr dicht war und deshalb ständig habe repariert werden müssen (vgl. Vorakten 1 und 4). Der behauptete Schaden wurde im Übrigen trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz (vgl. Vorakten 33, 37 und 46) von den Beschwerdeführern nicht näher substanziiert, sondern diese haben im Wesentlichen lediglich pauschal auf den Bericht bzw. die Ausmassberechnung der hauptbeteiligten Drittfirma abgestellt (vgl. Vorakte 42 sowie dazugehörige Beilagen 1 und 2).

Aufwände zur optischen Integration der PV-Anlage 7.

Als zweites sind die geltend gemachten Schadensposten im Zusammen-

hang mit den Spenglerarbeiten (inklusive Gerüst) zu prüfen.

    1. VorbringenderBeschwerdeführer

      1. Die Beschwerdeführer rügen in prozessualer Hinsicht, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe und sich nicht auf die zivilprozessuale Dispositionsmaxime berufen könne. Bei Unklarheiten im Sachverhalt habe die Behörde von Amtes wegen die nötigen Abklärungen zu treffen, insbesondere in Fällen, in denen der betroffene Bürger aus fachlichen und technischen Gründen nicht genügend zur definitiven Klärung beitragen könne. Die Vorinstanz sowie die vormalige Erstinstanz hätten sie zur Vorlage immer neu geforderter Unterlagen angehalten, welche nicht existierten oder welche schon teils mehrfach eingereicht worden seien. Der Gesamtschaden sei ausführlich dargetan und durch Unterlagen und Berichte nachgewiesen worden. Ihnen den Vorwurf ungenügender Mitwirkung zu machen, halte insofern nicht stand, als die Schadenspositionen dargetan und nachgewiesen worden seien und weitere Unterlagen, welche hauptsächlich aus lückenhaften Handnotizen bestünden, nichts weiter ergeben könnten. Es sei ihnen als Landwirte nicht vorzuhalten, dass sie noch mehr zur definitiven Klärung des Schadens hätten beitragen müssen. Die Vorinstanz habe trotz klaren Anträgen keine weiteren Abklärungen getroffen.

      2. In der Sache selbst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die im Zusammenhang mit der Indach-Auflage erbrachten Spenglerarbeiten anhand der Ausmasse nachvollziehbar seien und anhand der von Dritten offerierten Preisen einen Kostenbetrag von Fr. 81'968.10 ausmachen würden. Das Gerüst sei nur für die Montage der (notwendigen) Verblechungen für die Indach-Anlage notwendig gewesen. Für eine Aufdachanlage wäre das Gerüst nicht benötigt worden. Die Demontage der nunmehr unnötig gewordenen und ertragsmindernden Verblechungen sei notwendig (inkl. erneutem Gerüst) und die Kosten dieser Demontage würden Fr. 47'763.25 betragen.

      3. Mit ihrer Replik legen die Beschwerdeführer insbesondere zwei einzelne Seiten von Werkverträgen sowie eine nachträglich erstellte Ausmassberechnung ins Recht (vgl. Beschwerdebeilagen 5-9) und halten an ihren Ausführungen zur Dispositionsmaxime fest.

    1. StellungnahmederVorinstanz

      1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung die durch die Beschwerdeführer eingereichten Belege für die Spenglerarbeiten auf (vgl. Verfügung, Rz. 72 ff. und 79 ff.; Beilagen zu Vorakte 42). Insbesondere erwähnte sie, dass in der Ausmassberechnung für jedes Gebäude die Kosten für die Gerüste und die Spenglerarbeiten berechnet worden seien (Vorakte 42, Beilage 2). Daraus würden sich Spenglerarbeiten für Gebäude A von Fr. 15'334.80, für Gebäude B von Fr. 11'574.80, für Gebäude C von Fr. 10'644.80 und für das (…)haus von Fr. 4'089.00 ergeben (exkl. MwSt [mithin ein Total von Fr. 41'643.40, exkl. MwSt, bzw. von gerundet Fr. 45'000.00, inkl. MwSt]).

        Auf eine weitere Aufforderung, die Schadensposten zu erläutern und zu substanziieren (vgl. Vorakte 46), hätten die Beschwerdeführer wie folgt Stellung genommen (Vorakte 50) bzw. folgende Etappen für die Realisierung der Anlage angegeben: Neueindeckung des Daches April-September 2012, Spenglerarbeiten für die lndach-Optik März-Juni 2013, Montage der PV-Anlage August-November 2013. Zu den Spenglerarbeiten hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Bleche und Spezialteile wie

        Verlängerungen etc. grösstenteils durch A.

        organisiert und be-

        schafft worden seien. Speziell die kleinen Stücke (circa 30 verschiedene Formteile) seien durch ihn unter Mithilfe eines Betriebsmitarbeiters abgekantet worden. Sie hätten eine Liste der Unternehmen aufgeführt, bei denen Bleche und Spezialteile beschafft oder bearbeitet worden seien, und

        zu welchem Betrag dies erfolgt sei (Vorakte 50, S. 2 und Beilage 1). Gemäss dieser Liste werde für das beschaffte Material ein Betrag von insgesamt Fr. 20'428.00 Franken geltend gemacht. Nur teilweise sei aufgeführt worden, was genau beschafft worden sei, jedoch seien etwa keine Angaben zur Menge gemacht worden. Teilweise hätten sie auf der Liste zu den Unternehmen und Beträgen gar keine Angaben gemacht, was beschafft worden sei. Es sei zudem generell nicht erläutert worden, wo und wie das Material eingesetzt worden sei. Betreffend eines der Drittunternehmen hätten sie in der Eingabe sodann speziell angemerkt, dass die Kosten für die Benützung der Abkantmaschine bei circa Fr. 1'800.00 gelegen haben, inklusive der geringen Mithilfe eines Betriebsmitarbeiters.

        In der Vorakte 50 hätten die Beschwerdeführer, offenbar als Teil von Beilage 5 (zum […]haus), ein Dokument eingereicht, auf welchem handschriftlich "Auszug aus Werkvertrag" notiert worden sei. Damit habe soweit ersichtlich der Nachweis über die verwendeten PV-Module und deren Anzahl erbracht werden sollen. Allerdings sei gerade die Anzahl der PV-Module handschriftlich korrigiert worden. Falls es sich bei der Beilage zur Vorakte 50 wirklich um einen Auszug aus dem geltenden Werkvertrag handle, was aufgrund der vorliegenden Kopie nicht beurteilt werden könne, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie vorgängig zweimal eine nicht gültige Offerte als Beweismittel eingereicht hätten. Sie hätten trotz Aufforderung weder Zahlungsbelege noch Rechnungen oder andere Belege eingereicht.

        Zusammenfassend führte die Vorinstanz aus, dass die tatsächlichen Aufwände für Material und Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma nicht nachgewiesen seien. So könne beispielsweise aufgrund der vorliegenden Informationen nicht ausgeschlossen werden, dass etwa gewisse Materialien beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Neueindeckung des Scheunendachs verwendet worden seien, was nicht entschädigungsfähig wäre. Dies sei den Beschwerdeführern anzulasten, welche die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. Nichtsdestotrotz sei es aufgrund der Fotos glaubhaft, dass Aufwände (für die optische Integration der PV-Anlage) entstanden seien. Diese seien daher zu schätzen, wobei die nicht erfüllte Mitwirkungspflicht berücksichtigt werden könne.

      2. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 widerspricht die Vorinstanz den Beschwerdeführern dahingehend, dass nicht stets neue Unterlagen gefordert worden seien, sondern es seien von Beginn weg die entsprechenden Nachweise der geltend gemachten Kosten verlangt worden.

        Was sich hingegen geändert habe, seien die durch die Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten, mit zumeist steigender Tendenz. Seitens der Beschwerdeführer sei im Verfahren nie geltend gemacht worden, dass keine Unterlagen zur Verfügung stünden oder nur "lückenhafte, fragmentierte Handnotizen". Im Gegenteil hätten diese erwähnt, dass selbstverständlich allenfalls geforderte weitere Unterlagen wie die über die ganze Vorbereitungs-, Planungsund Ausführungszeit angesammelten Rechnungen und Belege zur Verfügung stünden. Gewisse Positionen könnten allenfalls fragmentarisch sein respektive nur kleine Beträge betreffen (etwa Kleinmaterial), für viele Positionen sei dies nicht der Fall. Warum gemäss Aussage der Beschwerdeführer Quittungen, andere Zahlungsnachweise oder zumindest Rechnungen für den Nachweis von Kosten nicht hilfreich sein sollten, erschliesse sich nicht. Die Aussagen seien, wie in der Verfügung an den entsprechenden Stellen erwähnt, teilweise widersprüchlich und teils offenkundig faktenwidrig.

    2. StellungnahmederErstinstanz

      Die Erstinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2021 auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach insgesamt Fr. 20'400.00 für Spenglerarbeiten zugesprochen worden seien. Die darüber hinausgehenden Anträge seien abzuweisen.

    3. Mitwirkungspflicht

      1. Vorliegend lässt sich der effektiv erlittene Vertrauensschaden nicht genau beziffern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nachvollziehbare Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten für die "optische Integriertheit" bzw. "Scheinintegriertheit" der streitbetroffenen PV-Anlage weitestgehend fehlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz solche Belege mehrfach eingefordert hat (Vorakten 33, 37 und 46). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurden ausserdem mehrfach ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen einer Verletzung derselben hingewiesen (Vorakten 33 und 37). Die Beschwerdeführer haben dennoch nur eine Ausmassberechnung, verschiedene Schlussrechnungen, einen "Auszug aus dem Werkvertrag", Kundenbelege und handschriftliche Aufstellungen eingereicht, welche die tatsächlich entstandenen Kosten nicht nachvollziehbar wiedergeben (vgl. E. 7.2.1 f. hiervor; vgl. die Beilagen zu Vorakten 42 und 50 sowie Beschwerdebeilagen 5-9). Weiter haben sie selbst angegeben, dass solche Belege zur Verfügung stehen (Vorakte 42, S. 5: "Selbstverständlich stehen allenfalls geforderte weitere

        Unterlagen wie die über die ganze Vorbereitungs-, Planungsund Ausführungszeit angesammelten Rechnungen und Belege zur Verfügung, was jedoch zu einem grossen administrativen Aufwand führt, welcher ebenso zu entschädigen wäre." und Vorakte 50, S. 3, zu Frage 4: "Die Bleche und Schrauben wurden durch die (…) in ihrer Kostenberechnung aufgeführt; hierfür die Belastungsanzeige der Bankkonti zu verlangen geht zu weit; einiges musste auch gleich barbezahlt werden."). Der Vorinstanz folgend ist zudem davon auszugehen, dass auch bei Barzahlungen im Rahmen der betrieblichen Buchhaltung und zur Sicherheit in aller Regel Belege produziert werden (Verfügung, Rz. 85). Dazu passt, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2020 ausführten, es bestehe eine Betriebsbuchhaltung (Vorakte 50, Ziff. 3.a). Schliesslich bestätigt auch die hauptbeteiligte Drittfirma im Bericht vom 14. Januar 2019, dass eine Gesamtkostenabrechnung bestehe (Beschwerdebeilage 9).

        Im Übrigen erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführer zur optischen Integration der PV-Anlage (inklusive Gerüst) als nicht widerspruchsfrei, was die Vorinstanz ausführlich in der Verfügung wiedergibt (Rz. 91, 100-105 und 108; vgl. E. 7.6.1 und 7.7.1 hiernach). Die Beschwerdeführer widersprechen dieser Darstellung nicht substanziiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht tel quel auf ihre Angaben abgestellt werden kann.

      2. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde und Replik dafür halten, es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, weitere Abklärungen zu treffen, übersehen sie, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime nicht uneingeschränkt gilt, sondern durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. statt vieler BGE 138 V 86

E. 5.2.3). Dies gilt namentlich in Verfahren, welche – wie hier – die Parteien selbst durch ihr Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. E. 3 hiervor). Dabei erstreckt sich die Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Dies trifft auf die hier unklaren Punkte zu. Der Vorinstanz kann kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Sachverhalt nicht noch weiter untersucht hat. Ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführer war sie nicht in der Lage, die entsprechenden Abrechnungen bzw. Zahlungsnachweise zu beschaffen, welche ihr erlaubt hätten, eine nachvollziehbare Aufstellung über die relevanten Kosten bzw. Zahlungsflüsse zu erstellen. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach diese Belege aus handschriftlichen Notizen bzw. aus unzähligen Kleinquittungen

bestünden und nichts weiter ergeben könnten. Es ist unbestritten, dass weitere Belege und Bankkontenauszüge existieren, deren Herausgabe die Beschwerdeführer abgelehnt haben (vgl. E. 7.4.2 hiervor). Schliesslich ist auch ihr Vorbringen unbehelflich, wonach sie als Landwirte nicht mehr zur Klärung hätten beitragen können, da sie seit dem vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten sind. Abschliessend ist festzuhalten, dass selbst mit der Replik die fraglichen Belege nicht eingereicht wurden, sondern Werkverträge mit der hauptbeteiligten Drittfirma (Pauschalpreis und Montagekosten) und einen Bericht derselben vom 14. Januar 2019 sowie vereinzelte, nicht aussagekräftige "Schlussrechnungen" und eine Ausmassberechnung (vgl. Beschwerdebeilagen 5 bis 9). Auch aus diesen Belegen geht nicht hervor, welche Arbeiten effektiv zu welchem Preis ausgeführt wurden. Vielmehr liegen im Wesentlichen die oben erwähnte Ausmassberechnung sowie die Schlussrechnungen ohne den nötigen Detaillierungsgrad zu den effektiv geleisteten Arbeiten, dem benötigten Material und insbesondere den Zahlungsflüssen vor (vgl. Beschwerdebeilagen 7, 8 und 9).

Nach dem Gesagten haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht bis heute trotz mehrfachen klaren Aufforderungen und Gelegenheiten verletzt, was bei den nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen ist.

7.5

      1. Mangels vollständiger Unterlagen ist als nächstes auf die einzelnen Schätzungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz zu den Spenglerarbeiten sowie im Weiteren auf diejenigen zum Gerüst einzugehen (vgl. zur Zusprechung einer Pauschale E. 4.2 hiervor). In dieser Hinsicht werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz pauschal vor, willkürlich eigene Kostenberechnungen gemacht zu haben. Auf konkrete Ausführungen haben sie indes grösstenteils verzichtet. Sie bringen diesbezüglich einzig vor, dass es naturgemäss keine Lohnabrechnungen für B. als Mitglied der (…) gebe, welcher seine Bezüge als Selbständigerwerbender getätigt habe (vgl. zu diesem Punkt E. 10.6 hiernach).

      2. Die Vorinstanz amtet als Fachbehörde in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches technisches Ermessen zu (vgl. Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2). Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens-

und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. E. 2.2 hiervor; Urteil des BVGer A-7561/2015 vom 8. November 2016 E. 2.2 m.w.H.).

    1. AufwändefürSpenglerarbeiten(ohneGerüst)

      Zunächst ist auf die Berechnungen der Vorinstanz für die Spenglerarbeiten zur optischen Integration (ohne Gerüst) einzugehen.

      1. Die Vorinstanz stellte – wie bereits erwähnt (vgl. E. 7.4.1 hiervor) – fest, dass sich die Angaben der Beschwerdeführer als nicht widerspruchsfrei erweisen. In der Offerte der hauptbeteiligten Drittfirma (vom 29. Januar 2013) werde unter dem Titel Spenglerarbeiten erwähnt, dass die Abkantmaschine bei einem örtlichen Spengler unentgeltlich benutzt werden könne (Vorakte 34, Beilage 1, S. 3). Demgegenüber werde in einer handschriftlichen Aufstellung (Vorakte 50, Beilage 1) ein Betrag von Fr. 1’800.00 für die Benutzung der Abkantmaschine und des Raums geltend gemacht. Drei Unternehmen seien in der Vorakte 50 zudem nur in Beilage 1 erwähnt, in der Eingabe vom 3. Januar 2020 (Vorakte 50, S. 2) selbst jedoch nicht. Bezüglich der Blindmodule hätten die Beschwerdeführer in der ersten Eingabe nach Wiederaufnahme des Verfahrens (Vorakte 34, S. 3, Ziff. 3) Blindmodulstreifen auf allen Dächern geltend gemacht, insgesamt 210 Laufmeter (ohne Angabe, wie diese Laufmeterzahl berechnet worden sei). Dagegen würden in der Ausmassberechnung der hauptbeteiligten Drittfirma nur für das Dach von Gebäude A Blindmodule erwähnt, dafür für alle Seiten, ausmachend 154 Meter (Vorakte 42, Beilage 2). Auf den Fotos könne dies nicht genau ausgemacht werden. Bei Gebäude A am First sei unklar, ob es sich schon um den Abschluss oder um eine Art Blindmodul handle. Ersteres sei wahrscheinlicher. Auf den anderen Seiten sei nichts Offensichtliches zu erkennen. Dafür könnte bei Gebäude C bei der Traufe auf der kleinen Dachseite und ev. ebenfalls auf der anderen Seite ein Blindmodulstreifen angebracht worden sein. Die von den Beschwerdeführern angegebenen reinen Materialkosten für die Blindmodule von Fr. 3'845.00 bei einem Drittunternehmen würden gerade etwa den Blindmodulkosten in der Ausmassberechnung von Fr. 3'850.00 entsprechen, welche allerdings einen Arbeitsanteil mitenthielten (Vorakte 50, S. 5, Ziff. 1). Weiter hätten die Beschwerdeführer den Anteil der hauptbeteiligten Drittfirma an den Spenglerarbeiten mit 5-10 % angegeben (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.b.), hätten jedoch an anderer Stelle betont, dass diese für die Indach-Konformität nicht durch die hauptbeteiligte Drittfirma geliefert und montiert worden

        seien, sondern lediglich das hierfür benötigte Gerüst (Vorakte 50, S. 5, Ziff. II.c.). Wieder an anderer Stelle hätten die Beschwerdeführer bestätigt, der Anteil der hauptbeteiligten Drittfirma an den Spenglerarbeiten entspreche in etwa dem in der Offerte vom 29. Januar 2013 (Vorakte 34, Beilage 1) aufgeführten Betrag und sei in den an diese Drittfirma geleisteten Zahlungen enthalten (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.a.). Würde man diesen Betrag von Fr. 3'645.00 (nur Arbeit, ohne Kleinmaterial) für die Arbeit (exkl. MwSt.) mit dem durch die Beschwerdeführer angegebenen Anteil der hauptbeteiligten Drittfirma von 5-10 % die gesamten Arbeitskosten berechnen, käme man bereits auf Arbeitskosten von Fr. 36'450.00 bis Fr. 72'900.00 (exkl. MwSt.), welche dem in der Ausmassberechnung enthaltenen Betrag schon sehr nahe kämen oder diesen fast um das Doppelte überstiegen (dies ohne Einbezug des Materials und allfälliger Eigenleistungen, sofern diese zu entschädigen wären).

      2. Da die Vorinstanz davon ausging, dass die tatsächlichen Aufwände für Material und Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma nicht nachgewiesen seien, führte sie eine Schätzung durch (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Bei der Schätzung ging sie hilfsweise von der Ausmassberechnung der Beschwerdeführer aus, auch wenn es sich um eine vereinfachte Berechnung handle, was sich daran zeige, dass für alle Gebäude von den gleichen benötigten Blechen für Traufe, Giebel und First ausgegangen werde. Gemäss Aufstellung würden die Spenglerarbeiten für alle vier Gebäude Fr. 41'643.40 exkl. MwSt. betragen. In der fiktiven Rechnung der hauptbeteiligten Drittfirma betrage der Mehrwertsteuersatz 7.7 %. Vor 2018 habe indes ein Mehrwertsteuersatz von 8 % gegolten. Inklusive Mehrwertsteuer von 8 % ergebe sich somit ein Betrag von Fr. 44'974.85. Dieser Betrag werde, wie auch sämtliche anderen Beträge der Berechnung, auf Fr. 100.00 genau gerundet, somit auf Fr. 45'000.00. Es rechtfertige sich jedoch aus mehreren Gründen, einen Abzug vom Ausgangsbetrag von 10 % vorzunehmen. Zum einen sei die Ausmassberechnung von einem Unternehmen erstellt worden, welches für die Beschwerdeführer einen grossen Auftrag habe ausführen dürfen und welches auch für die Planung und den damit verbundenen finanziellen Erfolg der PV-Anlage verantwortlich gezeichnet habe. Eine Berechnung der Kosten auf Anfrage der Beschwerdeführer hin dürfte in diesem Zusammenhang tendenziell wohl eher wohlwollend vorgenommen worden sein. Es handle sich zudem um eine Berechnung nach Ausmass,

        d.h. nicht um tatsächlich angefallene Kosten oder eine konkrete Offerte. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ansätze für die Berechnung (etwa die Stundenansätze) nicht zu tief gewählt worden seien und darin keine Rabatte bzw. andere Ermässigungen im konkreten Fall enthalten

        seien. Es dürfe als notorisch bezeichnet werden, dass im Baubereich auf die Listenpreise Rabatte gewährt werden. Ausserdem dürfe berücksichtigt werden, dass aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzungen keine Berechnung aufgrund der Materialwerte habe vorgenommen werden können. Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als in einem anderen Verfahren gestützt auf Erfahrungswerte bei unbewiesenen gebliebenen Spenglerkosten von einer Entschädigung von Fr. 50.00 pro Meter für Randabschlüsse ausgegangen worden sei.

        Auf diese sachlich begründete Einschätzung der Vorinstanz ist – namentlich vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer und der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – abzustellen. Dass die Vorinstanz einen Abzug von 10 % auf der Ausmassberechnung für übliche Rabatte auf Listenpreise getätigt hat, haben sich die Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, da sie im Wesentlichen eine nicht unterschriebene Offerte (Vorakte 34, Beilage 1) sowie eine vage Ausmassberechnung (Vorakte 42, Beilage 2 und Beschwerdebeilage 9; vgl. Verfügung, Rz. 94) eingereicht haben (vgl. zu den weiteren Belegen E. 7.2.1 hiervor), welche nicht die gleiche Genauigkeit und Zuverlässigkeit wie nachvollziehbare Belege bieten. Mit dieser Einschätzung hat die Vorinstanz ihr technisches Ermessen jedenfalls nicht überschritten. Damit ist von einem Ausgangsbetrag von Fr. 40'500.00 auszugehen (Fr. 45'000.00 minus 10%).

      3. Weiter zeigte die Vorinstanz – ausgehend von den Fr. 40'500.00 für die optische Integration – das Verhältnis von Arbeit zu Material in ihrer Verfügung auf. Vorliegend seien keine Materialkosten belegt. Selbst bei Anerkennung sämtlicher aufgeführter Materialkosten der Beschwerdeführer (Fr. 20'429.00) würde der Materialanteil nur rund 45 % betragen (vgl. Vorakte 50, Beilage 1). Von diesem Wert sei auszugehen und dieser Anteil rechtfertige sich auch aufgrund eines ihr bekannten Verfahrens mit ähnlichen Materialien. Der Anteil Material an den gesamten Spenglerkosten mache somit vorliegend Fr. 18'200.00 aus (Fr. 40'500.00*0.45). Der Arbeitsanteil betrage 55 %, was Fr. 22'300.00 entspreche. Die hauptbeteiligte Drittfirma habe sodann einen Anteil von 5-10 % an den Arbeiten gehabt (Vorakte 50, S. 2, zu Frage 2.b). Den in der Offerte erwähnten Betrag von Fr. 3'645.00 (für das "Zur Verfügung stellen eines Spenglers"; Vorakte 34, Beilage 1) hätten die Beschwerdeführer mangels eingereichtem gültigem Werkvertrag nicht nachgewiesen, was zu ihren Lasten zu berücksichtigen sei. Ausserdem sei der entsprechende Drittfirma-Mitarbeiter allenfalls auch für die Begleitung anderer Arbeiten eingesetzt worden. Es werde trotz wi-

        dersprüchlicher Aussagen von dem von den Beschwerdeführern angegebenen (oberen) Drittfirma-Anteil von 10 % an den Arbeiten ausgegangen, ausmachend Fr. 2'200.00 (Fr. 22'300.00*0.1). Dieser Betrag sei zu entschädigen. Die restliche Arbeit im theoretischen Wert von Fr. 20'100.00 (Fr. 22'300.00*0.9) sei in Eigenleistung durch die Beschwerdeführer sowie einen Lehrling bzw. (späteren) Mitarbeiter erbracht worden, was nicht ersatzfähig sei.

      4. Die Vorinstanz übernahm für das Verhältnis von Arbeit zu Material die Angaben der Beschwerdeführer (vgl. Vorakte 50, S. 2, zu Frage 2b). Zudem stellte es für die Höhe der Materialkosten zwar nicht auf die geforderten Beträge, aber auf deren handschriftliche Angaben ab (vgl. Vorakte 50, Beilage 1). Diese Einschätzungen sind nicht zu beanstanden, fehlen doch aussagekräftige Belege über das verbrauchte Material und liegen nur die bereits erwähnten handschriftlichen Aufstellungen darüber vor, welche bei Drittfirmen beschafft wurden (Vorakte 50, S. 2). Daran vermögen auch die mit der Replik ins Recht gelegten Werkverträge nichts zu ändern, da diese keine detaillierten Aufstellungen und statt vollständig zu sein, nur zwei einzelne Seiten mit dem Pauschalpreis sowie den Montagekosten als Total enthalten (vgl. Beschwerdebeilagen 5 und 6). Zudem haben die Beschwerdeführer – trotz Aufforderung seitens der Vorinstanz – keine Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden gemacht, welche zur optischen Integration benötigt wurden. Demzufolge haben sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 7.4.2 hiervor). Es ist daher kein Grund ersichtlich, um von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Somit kann als Zwischenergebnis für die Berechnung der Spenglerarbeiten festgehalten werden, dass die Entschädigung total einen Betrag von Fr. 20'400.00, bestehend aus Fr. 18'200.00 für Material und Fr. 2'200.00 für die Arbeit, ausmacht und die angefochtene Verfügung insoweit zu bestätigen ist. Auf die geforderte Anrechnung der geltend gemachten Eigenleistungen wird noch einzugehen sein (vgl. E. 10.6 hiernach).

    1. AufwändefürdasGerüst

      Als nächstes ist auf die Berechnungen der Vorinstanz betreffend das Gerüst einzugehen.

      1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Gerüsts auf, es sei gemäss der eingereichten Offerte der hauptbeteiligten Drittfirma vom 29. Januar 2013 (Vorakte 34, Beilage 1, S. 3) vorgesehen gewesen, dass dieses bauseits beschafft würde. Die Beschwerdeführer

        hätten die Kosten für ein Rundumgerüst (in ihrer Eingabe vom 9. Juli 2018; Vorakte 34, zu Ziff. 3) im vorinstanzlich Verfahren auf Fr. 6'000.00 geschätzt (600 Laufmeter à Fr. 10.00; ohne Angabe bezüglich MwSt.). In der Berechnung nach Ausmass seien die Gerüstkosten dann mit Fr. 34'253.00 (exkl. MwSt.) angegeben worden, bestehend aus Fr. 18'405.00 für Gebäude A, Fr. 8'046.00 für Gebäude B, Fr. 6'870.00 für Gebäude C und Fr. 932.00 für das (…)haus. Auf explizite bzw. erneute Nachfrage hin hätten die Beschwerdeführer dann angegeben, das Gerüst sei entgegen der Offerte doch von der hauptbeteiligten Drittfirma geliefert worden und sei in der bereits eingereichten Schlussabrechnung von Fr. 61'000.00 enthalten sowie, dass das Gerüst nur für die Spenglerarbeiten genutzt worden sei (Vorakte 50, S. 3 und S. 5). Belege zur Abrechnung, insbesondere Angaben zum effektiv verrechneten Preis hätten sie keine eingereicht. Für die Dachneueindeckung und die Montage der PV-Anlage seien Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAGA) verwendet worden. Die PV-Module seien wegen Lieferverzögerungen später geliefert worden, weswegen das Gerüst bereits demontiert gewesen sei. Fotos hierzu gebe es keine. 90 % des Gerüsts sei durch die hauptbeteiligte Drittfirma montiert worden, 10 % durch Angestellte von A. . In einem Schreiben vom 14. Januar 2019 (Vorakte 42, Beilage 1) habe diese Drittfirma bestätigt, "die Absturzsicherungsanlagen zur Verfügung gestellt zu haben". Es dürfe als üblich und vernünftig bezeichnet werden, dass die für die Spenglerarbeiten verwendeten Gerüstoder anderen Sicherungsmassnahmen auch zur Sicherung für die Montage der PV-Module verwendet werden (müssten). In der eingereichten – allerdings nicht aktuellen – Offerte der hauptbeteiligten Drittfirma (Vorakte 34, Beilage 1) sei denn auch das Gerüst unter einer eigenen Ziffer aufgeführt und nicht unter Spenglerarbeiten. Sofern überhaupt in den bisherigen Verfahren eine Entschädigung für das Gerüst geltend gemacht worden sei, so sei jeweils nur eine anteilige Entschädigung zugesprochen worden. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich auf erneute Nachfrage aber darauf hingewiesen, dass die Spenglerarbeiten schon im Juni 2013 abgeschlossen worden seien; die Montage der PV-Anlage sei dagegen erst ab August 2013 erfolgt (Vorakte 50, S. 1). Sie würden an anderer Stelle hinsichtlich des Gerüsteinsatzes noch einmal ausdrücklich auf diese Bauphasen verweisen (Vorakte 50, S. 5, Ziff. 11.c) und hätten als Grund erwähnt, dass sich die Lieferung der Module verspätet habe (Vorakte 50, S. 3, Ziff. 6). Die Vorinstanz stellte aufgrund von verschiedenen Aufnahmen von Google Maps in der Einstellung Google Streetview fest, dass diese zeitlichen Angaben zum Gerüsteinsatz der Beschwerdeführer damit teilweise nicht übereinstimmten (Verfügung, Rz. 108). So

        seien etwa die PV-Module auf den Gebäuden A-C (basierend auf den Angaben von Google Streetview) bereits im Juli 2013 vollständig montiert gewesen. Unklar bleibe aus den verschiedenen Antworten zudem, ob und wie die Kollektivschutzsicherung bei der Dachsanierung (gegen aussen) und bei der Montage der PV-Module erfolgt sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtete sie die Angaben der Beschwerdeführer nicht als plausibel bzw. faktenwidrig und den Schaden unter Verletzung der Mitwirkungspflicht als nicht begründet bzw. nicht substanziiert.

      2. Zu Gunsten der Beschwerdeführer berücksichtigte die Vorinstanz hinsichtlich der Gesamtkosten der Anlage die Schlussrechnungen der hauptbeteiligten Drittfirma (Vorakte 42, Beilagen 4 und 5) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 653'044.75 (Fr. 630'692.60 + Fr. 22'352.15). Dies ergebe einen Anteil der Spenglerkosten an den Anlagekosten von 6.2 %. (Fr. 40'500.00 / Fr. 653'044.75). Für die Berechnung der anteilsmässigen Gerüstkosten werde hilfsweise auf die von den Beschwerdeführern eingereichte Ausmassberechnung (vgl. Vorakte 42, Beilage 2) abgestützt. Es könne als notorisch bezeichnet werden, dass eine Ausmassberechnung in der Regel nicht zu Preisen erfolge, mit welchen man etwa eine kompetitive Offerte stellen würde, um einen Gerüstbau-Auftrag zu erhalten. Bei einem einfachen Gerüst ohne Extras und einer Verleihzeit von zwei Wochen könne in einer Region mit normalen Preisen von einem durchschnittlichen Preis pro Quadratmeter von Fr. 6.00 ausgegangen werden. In den teureren Ballungszentren könne der Preis bei Fr. 8.00 oder etwas höher liegen. Entsprechend möge es ländliche Niedrigpreisregionen geben, wo das Gerüst nur Fr. 3.00 bis Fr. 4.00 pro Quadratmeter koste. (…) könne als ländliches Gebiet bezeichnet werden. Der Ansatz gemäss Ausmassberechnung betrage Fr. 8.90 pro Quadratmeter. Aufgrund der vorstehend genannten Gründe rechtfertigte sich die Festsetzung auf Fr. 8.00. Der Abzug betrage somit rund 10 % und Fr. 1’327.50 (Fr. 1’475*[Fr. 8.90 – Fr. 8.00]).

      3. Weiter erläuterte die Vorinstanz, dass ein Fallschutznetz für das Gebäude A sowohl vom Zweck als auch vom Ausmass her für die Spenglerarbeiten zur optischen Integration (Dachfläche und Randabschlüsse) nicht eingeordnet werden könne, da gemäss SUVA-Merkblatt "Arbeiten auf Dächern" als Sicherung gegen Stürze vom Dachrand (gegen aussen) in der Regel andere Sicherungen verwendet würden. Ein Fallschutznetz oder auch Fanggerüste würden nach dem (oben erwähnten) SUVA-Merkblatt dagegen vor allem bei Neueindeckungen von Dächern verwendet, um Stürze gegen das Gebäudeinnere abzufangen. Entsprechend sei ein Fallschutznetz für die Umsetzung der Vorgaben des 2. Leitsatzes der KEV-

        Richtlinie nicht notwendig. Die Kosten des Fallschutznetzes in Höhe von insgesamt Fr. 9’752.50 seien somit nicht zu berücksichtigen und es sei diesbezüglich ein Abzug vorzunehmen.

      4. Die Vorinstanz kam schliesslich zum Schluss, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Gerüstverbreiterungen mit Konsolen nach innen bei den Gebäuden A, B und C für drei Monate hätten vorgehalten werden müssen, im Vergleich dazu das übrige Gerüst nur für 0.8 Monate. Das Vorhalten der Gerüstverbreiterungen sei somit jeweils auf 0.8 Monate zu kürzen (Berechnung der Reduktion pro Gebäude: Ursprünglicher Betrag – [ursprünglicher Betrag / 3 Monate*0.8 Monate]). Dies führe zu einer Reduktion von gesamthaft Fr. 407.00 für alle Gebäude. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bzw. ihre Mitarbeiter laut Angaben der Beschwerdeführer selbst 10 % des Gerüsts aufgebaut hätten (Vorakte 50, S. 3, Ziff. 7). Da sich Eigenleistungen nicht vermögensmindernd auswirken würden, rechtfertige sich damit ein (weiterer) Abzug von 10 %. Um diesen Prozentsatz reduzierten sich die Kosten sämtlicher Gerüstbestandteile, welche einen Arbeitsanteil beinhalteten, sprich sämtliche Posten ausser dem Vorhalten. Es rechtfertige sich damit (insgesamt) eine Reduktion der Kosten um 10 %. Diese Reduktion werde auf dem geltend gemachten Gerüstbetrag (Fr. 34'253.00 exkl. MwSt.) abzüglich des Fallschutznetzes auf Gebäude A (Fr. 9'752.50) und sämtlicher Kosten für das Vorhalten (da kein Arbeitsanteil enthalten; insgesamt Fr. 1'735.00) berechnet, entsprechend Fr. 21'438.00. 10 % davon würden Fr. 2'143.80 ergeben. Bei dieser Berechnung des Abzugs sei nicht berücksichtigt worden, dass allenfalls in den Gerüstpreisen nicht nur in den Preisen für das Vorhalten, sondern auch bei den übrigen Kosten-Ansätzen ein gewisser Materialanteil enthalten sein könnte.

        Aufgrund der Reduktionen ergebe sich ein Betrag von Fr. 20'622.00 exkl. MwSt.) was einem Betrag von Fr. 22'272.00 inkl. MwSt. von 8 % entspreche. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass traufseitig gegebenenfalls Spenglergänge vorzusehen wären, anstatt der Gerüstverbreiterungen mit Konsolen nach innen. Eine genaue frankenmässige Korrektur lasse sich nicht vornehmen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und möglicher nicht berücksichtigter Elemente würden die Gerüstkosten beim Aufbau sowie die Demontagekosten auf einen Betrag von Fr. 27'000.00 (inkl. MwSt.) für die Berechnung des verhältnismässigen Anteils an den Sicherungsmassnahmen festgelegt. Die anteilige Berücksichtigung an den Gerüstkosten oder anderer Sicherungsmassnahmen für die optische Integration der

        Anlage ergebe somit (ausgehend vom Anteil von 6.2 %; vgl. E. 7.7.2 hiervor) eine Entschädigung von Fr. 1'674.00 (Fr. 27'000.00*0.062). Der zu entschädigende Aufwand für die optische Integration der Anlage betrage somit insgesamt Fr. 22'074.00 (Fr. 20'400.00 für die Arbeiten [vgl. E. 7.6.4 hiervor] und Fr. 1'674.00 für die Gerüstkosten).

      5. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass die Beschwerdeführer den geltenden Vertrag mit der hauptbeteiligten Drittfirma, welche laut späteren – von früheren Aussagen abweichenden – Angaben der Beschwerdeführer 90 % des Gerüsts erstellt habe, auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht hätten. Die Aussagen der Beschwerdeführer zu den Sicherungsmassnahmen bzw. zum Gerüst seien widersprüchlich und die Beschwerdeführer hätten hinsichtlich der Bauphasen sogar offenkundig faktenwidrige Angaben gemacht (Verfügung, Rz. 100-105 und 108). Es sei (bezugnehmend auf das Urteil des BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020) korrekt, dass die Höhe der Gerüstkosten von der Standdauer abhänge. Allerdings würden die Aufund Abbaukosten den grössten Teil der Kosten ausmachen. Dies gehe vorliegend auch aus der Ausmassberechnung (Vorakte 42, Beilage 2) hervor (das Fallschutznetz werde in den nachfolgenden Zahlen nicht berücksichtigt, da es nur für die Neueindeckung des Scheunendachs notwendig gewesen sei). Die gesamten Vorhaltekosten aller Gebäude würden insgesamt Fr. 1'735.00 von Fr. 24'501.00 ausmachen. Nehme man die korrigierten Zahlen gemäss Verfügung, seien es Fr. 1'328.00 von Fr. 24'094.00. Das Vorhalten mache daher nur rund 5.5 % (korrigiert) bis

7.1 % (nicht korrigiert) der gesamten Gerüstkosten basierend nach Ausmass aus. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von einem anderen Ansatz ausgehen als im Urteil A-296/2020 vom 3. November 2020, sei der Anteil an den Gerüstkosten unter Berücksichtigung aller Umstände zurückhaltend zu bestimmen und es wäre der zu verzinsende Betrag anzupassen.

7.7.6 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, auf welchen Grundlagen sie die Kosten für das Gerüst (nämlich auf Fr. 8.00 pro Quadratmeter) geschätzt hat. Ebenso zeigte sie klar und einleuchtend auf, dass die Kosten des Fallschutznetzes in Höhe von insgesamt Fr. 9’752.50 nicht zu berücksichtigen sind, da dieses nicht für die optische Integration gemäss dem 2. Leitsatz der KEV-Richtlinie notwendig war. Sie legte weiter dar, dass die Angaben zu den Bauphasen und damit zur Vorhaltedauer des Gerüsts durch die im Recht liegenden Fotos vom Juli 2013 widerlegt werden. Basierend darauf traf sie eine nachvollziehbare Schätzung, wie lange das Gerüst vorgehalten werden musste. Auf diese

Einschätzungen ist abzustellen, zumal sich keine triftigen Gründe finden, um von der fachlichen Expertise der Vorinstanz abzuweichen.

Weiter erläutert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar, dass die Standdauer des Gerüsts nur einen geringfügigen Anteil an der Höhe der Gerüstkosten ausmacht sowie dass es nicht einleuchtet, weshalb die Gerüstverbreiterungen mit Konsolen nach innen bei den Gebäuden A, B und C für drei Monate hätten vorgehalten werden müssen, im Vergleich dazu das übrige Gerüst nur für 0.8 Monate. Die Beschwerdeführer haben hierzu bis heute keine glaubwürdigen Angaben eingereicht, sondern widersprüchliche Angaben getätigt und ihre Mitwirkungspflicht verletzt (vgl.

E. 7.7.1 hiervor).

Damit ist es vorliegend mangels entsprechender Angaben der Beschwerdeführer nicht möglich, auf die Anzahl an Arbeitsstunden abzustellen, um die Entschädigung für das Gerüst zu bestimmen. Vielmehr erweist sich in einer solchen Situation ausnahmsweise als sachgerecht, hilfsweise auf den Anteil der Spenglerkosten an den Anlagekosten von 6.2 % abzustellen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan hat. Demnach ist auch die Rüge bezüglich der Kosten für die Spenglerarbeiten (inklusive Gerüst) unbegründet. Letztlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Abzug für Eigenleistungen von 10 % noch zu prüfen sein wird (vgl. E. 10.7 hiernach).

Minderertrag 8.

Als drittes ist auf den geltend gemachten Minderertrag einzugehen. Vorab

ist zu beurteilen, welche Posten zu entschädigen sind. Anschliessend wird zu prüfen sein, in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist (vgl. E. 8.7 hiernach).

    1. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sie die heutige Anlage im Vertrauen auf die Vorgaben einer lndachanlage kalkuliert, geplant und gebaut hätten. Eine aufgeständerte Anlage mit optimaler Ausrichtung würde – mit einer einfacheren, günstigeren Montage – wesentlich effizienter (Strom) produzieren. Hierzu werde auf die Eingabe vom 9. Juli 2018 verwiesen (Vorakte 34). In der Vorakte 34 erläuterten die Beschwerdeführer die Ausrichtungen sowie die Neigungswinkel der Dächer und den daraus resultierenden Schaden von mindestens Fr. 5'000.00 pro Jahr. Die Schadens-

      summe wird für 25 Jahre Lebensdauer auf Fr. 125'000.00 beziffert (in einem früheren Stadium gingen die Beschwerdeführer von einer Lebensdauer von 10 Jahren und damit von Fr. 50'000.00 aus).

    2. Die Vorinstanz entgegnete in der angefochtenen Verfügung, dass die Forderungen der Beschwerdeführer nach einer Entschädigung für die Kosten der Demontage der montierten Einfassungen (zur Vermeidung eines Wärmestaus mit daraus resultierendem Leistungsverlust) und indirekt nach einer Entschädigung für den Minderertrag zusammenhängen würden. Dabei sei die Berücksichtigung des Minderertrags auf 25 Jahre zu beschränken. Dies entspreche zum einen der Vergütungsdauer der KEV, zum anderen der linearen Leistungsgarantie der verwendeten PV-Module von 25 Jahren. Damit ergebe sich ein restlicher Minderertrag von Juli 2018 bis Ende 2038 in der Höhe von Fr. 35'075.40 (zusammen mit dem restlichen Minderertrag für die Zeitspanne von Juli 2018 bis Ende 2019; Fr. 2'577.80

      + Fr. 32'497.60). Die Kosten für die Demontage von Fr. 37'770.00 seien grösser als der gesamte restliche Minderertrag von Fr. 35'075.40. Somit sei dieser Minderertrag zu entschädigen und die Schadenminderungspflicht sowie die Demontagekosten seien nicht zu berücksichtigen.

    3. Mit den Beschwerdeführern ging die Vorinstanz einig, dass aufgrund des eingereichten Plans (Vorakte 34, Beilage 3) die von ihnen angegebenen Ausrichtungen der Dächer ungefähr korrekt seien und die Neigungswinkel plausibel erscheinen würden. Sie hätten jedoch nicht substanziiert oder gar bewiesen, dass die Variante einer (optimal) aufgeständerten Anlage in Frage gekommen oder effektiv geprüft oder ausgearbeitet worden sei. Es würde sich denn auch die Frage stellen, mit welcher Variante zu vergleichen wäre. Unter Umständen wäre eine Variante mit Aufständerung aus verschiedenen Gründen auch gar nie in Frage gekommen (technische Aspekte, Baureglemente, aber auch persönliche Gründe wie etwa die Ästhetik der Gebäude). Entscheidend sei aber, dass es sich beim hypothetischen Vergleich mit einer aufgeständerten Anlage nicht um Investitionen oder Mehrkosten handle, welche gestützt auf die Vertrauensgrundlage getroffen worden seien. Der geltend gemachte hypothetische Minderertrag sei auch nicht direkt durch die Vorgaben des 2. Leitsatzes der KEV-Richtlinie (Einfassung zur optischen Integration) entstanden.

    4. Ist der in ihrem Vertrauen zu schützenden Person eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der Regel der effektiv entstandene Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Vertrauensschaden bzw. das negative Interesse entspricht mithin dem Total der durch die Vertrauensgrundlage ausgelösten

      Investitionen (vgl. E. 4 hiervor; Urteil des BVGer A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 6.2). Gemäss Vorinstanz stellt ein Minderertrag aufgrund von zusätzlichen Randabschlüssen zwar keine Vermögensdisposition dar. Dennoch sei sie in einigen Verfahren davon ausgegangen, dass eine solche Minderproduktion in einem direkten Zusammenhang mit den vorgenommenen Aufwendungen (Anbringen der zusätzlichen Bleche und Randabschlüsse) stehe und deshalb dem Vertrauensschaden grundsätzlich angerechnet werden könne.

    5. Zu prüfen ist, ob auch ein hypothetischer Vergleich mit einer aufgeständerten Anlage zu ersetzen ist. Als Orientierungshilfe ist dafür die Lehre zum negativen Interesse beim Rücktritt von einem Vertrag heranzuziehen. Dabei nicht zu erstatten ist der Gewinn, den der Gläubiger aus dem dahingefallenen Vertrag hätte ziehen können. Zu ersetzen ist aber der entgangene Gewinn aus einem potenziellen im Vertrauen auf den dahingefallenen Vertrag mit einem Dritten nicht abgeschlossenen Vertrag. Die Wahrscheinlichkeit des Vertragsabschlusses mit einem Dritten muss vom Gläubiger aber dargetan werden (ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, in: Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, Rz. 86 und 95 zu Art. 109 OR m.H.). Dasselbe hat mutatis mutandis auch dann zu gelten, wenn es um das negative Interesse beim Ersatz des Vertrauensschadens geht.

    6. Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass die Beschwerdeführer nicht näher substanziiert haben, inwiefern anstelle einer "scheinintegrierten" Anlage eine aufgeständerte Anlage hätte erstellt werden sollen und auch hätte erstellt werden können. Daran vermag die mit der Replik ins Recht gelegte Stellungnahme der hauptbeteiligten Drittfirma nichts zu ändern, da diese äusserst vage ist (vgl. Beschwerdebeilage 9). Aus diesen Gründen ist nach dem zuvor Gesagten kein Ersatz für eine nicht näher dargelegte aufgeständerte Anlage zu leisten. Unbestritten ist dagegen, dass der Minderertrag für 25 Jahre zu berücksichtigen ist, was u.a. der Vergütungsdauer der KEV entspricht (Anhang 1.2 Ziff. 4 Bst. a aEnV, in Kraft vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2017, AS 2011 4067; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-985/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.5.2.1). Somit haben die Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Vorinstanz unbestrittenermassen einen Anspruch auf den durch die optische Integration verursachten Minderertrag (vgl. E. 8.4 hiervor).

      Als nächstes ist die Höhe des Minderertrags näher zu prüfen.

    7. StellungnahmederVorinstanzzurBerechnungdesMinderertrags

      1. Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom

        26. September 2019 verschiedene Fragen zum Minderertrag (Vorakte 46, Frage 12). Sie hielt in ihrer Verfügung fest, dass die Beschwerdeführer daraufhin ein Datenblatt des Nachfolgermodells ihrer Solarmodule eingereicht hätten (Vorakte 50, Beilage 6) und einen einseitigen Auszug aus der Beschreibung des "AluStand"-Einlegesystems (Vorakte 50, Beilage 7). Der Abstand zwischen Dach und Solarpaneelen sei mit 15-18 cm angegeben worden (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.c.i.). Die Frage, ob es Lüftungsschlitze oder andere Öffnungen gebe (Frage 12.c.ii.), insbesondere an der Traufe oder am First, hätten sie nicht beantwortet. Sie hätten lediglich darauf hingewiesen, dass die Module ganzflächig montiert seien und bezüglich Traufe und First auf die Bilder des Auditors verwiesen, welche sich bei den Akten befinden müssten (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.c.ii). Die Frage nach der Einschätzung des Produktionsverlusts hätten sie dagegen beantwortet und angegeben, allein durch die Entfernung der Firstabdeckung anlässlich der Reinigung 2017 habe die Leistung 2017 bis 2019 um über 11 % höher gelegen als in den Vorjahren. Der Produktionsverlust durch die noch vorhandenen Verkleidungen dürfte sich laut ihnen folglich um weitere 10 % bewegen (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.d.). Sie hätten zudem verschiedene Auszüge von Websites zum Leistungsabfall von Solarzellen (Vorakte 50, Beilagen 8 und 9) und (bezüglich der Stromproduktion) Rechnungen der Elektrizitätsversorgung (…) (Vorakte 50, Beilage 10), sowie einen Internetauszug bezüglich der durch die (damalige) Erstinstanz generierten Herkunftsnachweise eingereicht (Vorakte 50, Beilage 6). Zahlungsbestätigungen seien keine eingereicht worden. Sie hätten angegeben, der ökologische Mehrwert sei vor Ausrichtung der KEV bis Ende September 2014 nicht entschädigt worden (Vorakte 50, S. 5, Frage 12g) und dass die Produktion der PV-Module des (…)hauses in den Daten enthalten seien (Vorakte 50, S. 4, Frage 12.e). Sie hätten zum Rückbau der Bleche zur Antwort gegeben (Vorakte 50, S. 4, Frage 11), dass dieser erst erfolgen werde, wenn das hierseitige Verfahren abgeschlossen sei und keine weiteren Beweisaufnahmen nötig seien. Es sei (laut den Beschwerdeführern) lediglich "nach Vorliegen der BGE" die Firstabdeckung zur Abschwächung des leistungsmindernden Hitzestaus entfernt worden.

      2. In der Verfügung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführer über 21 % Produktionsverlust geltend machen wür-

        den (11 % + 10 %). Dieser Prozentsatz sei grösser als derjenige der Differenz der KEV-Vergütung für die Beschwerdeführer zwischen einer integrierten und einer angebauten Anlage.

        Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Berechnung der Minderproduktion vorliegend aufgrund unbekannter Faktoren wie Einstrahlung, Umgebungstemperatur und Windgeschwindigkeit nicht möglich sei. In den drei bisherigen Verfahren, in denen ein Minderertrag berücksichtigt worden sei, habe sie jeweils eine Minderproduktion und entsprechend auch einen Minderertrag in der Höhe von 3 % gutgeheissen. Bei effektiv (vollständig) in das Dach integrierten Anlagen werde teilweise von bis zu 5 % Minderertrag im Vergleich zu gut hinterlüfteten Anlagen ausgegangen. Die PV-Module der Beschwerdeführer würden einen Temperaturkoeffizienten von -0.41 % Pmax/K aufweisen (Vorakte 50, Beilage 6). Dies bedeute, dass die maximale Leistung pro Grad Temperaturerhöhung um 0.41 % abnehme. Im Vergleich dazu hätten die Temperaturkoeffizienten in den oben genannten Verfahren bei -0.37 %, -0.42 % und -0.45 % gelegen. Derjenige der Beschwerdeführer sei somit relativ gut. Vorliegend handle es sich zudem nicht um eine lndachanlage, sondern eine Aufdachanlage mit Abstand zwischen Dach und Solarmodulen. Dieser Abstand betrage vorliegend gemäss Angaben der Beschwerdeführer hohe 15 bis 18 cm (Vorakte 50, S. 4, Ziff. 12c.i.). Auf den Fotos (insbesondere Vorakte 1, Beilagen zum Auditorenbericht; Vorakte 42, Beilage 3; auch Google Streetview: Vorakte 56]) sei zudem zu sehen, dass die Bleche an den Rändern nicht bündig und luftdicht abschlössen. Dies gelte für Gebäude A auch für den First. Bei Gebäude C liege vom First bis zum nördlichen Dachrand lediglich rund eine Modullänge, was wohl ebenfalls noch für eine gewisse Zirkulation sorge. Die Frage, ob es Lüftungsschlitze oder andere Öffnungen gebe, hätten die Beschwerdeführer nicht beantwortet. Sie hätten lediglich darauf hingewiesen, dass die Module ganzflächig montiert seien und bezüglich Traufe und First auf die Bilder des Auditors verwiesen. Auf jeden Fall verfüge die Anlage noch über eine gewisse Luftdurchlässigkeit. Wichtig zu erwähnen sei zudem, dass der von den Beschwerdeführern als Quelle aufgeführte Kamineffekt bei Dächern mit geringer Neigung wie vorliegend nur sehr beschränkt wirke. Anzufügen bleibe, dass sich den von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismitteln keine weitergehenden Hinweise entnehmen liessen (Vorakte 50, Beilagen 8 und 9). Die Reinigung sei sodann ebenfalls zu berücksichtigen (mögliche Ertragsminderung etwa zwischen 10-20 %).

      3. Zur Sonnenscheindauer stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführer nicht weiter erklärten, weshalb sie nur die Jahre 2015 und 2016 als Vergleichsbasis berücksichtigt hätten, nicht aber das Jahr 2014, in dem die Anlage bereits das ganze Jahr in Betrieb gewesen sei. So habe im ersten Produktionsjahr 2014 die Produktion bei einer nicht übermässigen Sonnenscheindauer in etwa bei derjenigen im Jahr 2017 gelegen, in welchem die Firstbleche bereits teilweise entfernt worden seien und welches bezüglich Sonnenscheindauer ein gutes Jahr gewesen sei. Als Quellen für die jährliche Sonnenscheindauer seien die Klimareporte von Meteoschweiz und eine Webseite des Hauseigentümerverbands herangezogen worden. Bezüglich Sonnenscheindauer falle auf, dass die Jahre 2017 bis 2019 diesbezüglich als gute bis sehr gute Jahre bezeichnet werden könnten. Das Jahr 2015 sei zwar auch ein sehr gutes gewesen. Hingegen sei 2016 im Vergleich mit den anderen ein sehr schlechtes und 2014 auch ein eher mässiges gewesen. Dies zeige bereits, dass aufgrund der bestehenden Datenbasis keine robusten Ergebnisse hinsichtlich Minderproduktion möglich seien. Unter Würdigung aller Umstände bestehe vorliegend kein Anlass, von einem anderen Wert als in den bisherigen Verfahren auszugehen. Mit Blick auf den KEV-Fonds sei auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend an sich nicht um eine direkte Investition handle, welche gestützt auf die Vertrauensgrundlage getroffen worden sei. Vorliegend sei daher von einer Produktionsminderung von 3 % aufgrund sämtlicher Abdeckungen zur optischen Integration der PV-Anlage auszugehen. Laut Angabe der Beschwerdeführer sei bereits im Mai 2017 die Entfernung der Firstbleche erfolgt (Vorakte 50, S. 4, zu Frage 12.d und Vorakte 50, Beilage 6). Ab Juni 2017 rechtfertige es sich daher nicht, weiterhin von 3 % Minderproduktion/-Ertrag, sondern (schätzungsweise) aufgrund der verbleibenden Randabschlüsse von 1.5 % auszugehen.

      4. Zur (konkreten) Berechnung des Minderertrags erläuterte die Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Produktionsdaten 97 % (bis Mai 2017) bzw. 98.5 % (ab Juni 2017) der "optimalen" Produktion darstellten (d.h. Produktion ohne Bleche zur Scheinintegration = 100 %). Für die Berechnung des Minderertrags sei für die Zeitspanne zwischen November 2013 und Ende September 2014 auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Rechnungen der Elektrizitätsversorgung (…) (Vorakte 50, Beilage 10) abgestützt worden. Die Vergütung pro kWh habe zuerst neun Rappen, ab Januar 2014 acht Rappen/kWh betragen. Die Berechnung des Minderertrags für diese Zeitspanne sei direkt auf Basis der Rechnungsbeträge erfolgt. Bei der ersten Rechnung (bis

        Ende 2013) seien die Zählerkosten und der Rabatt nicht abgezogen worden, was zu einem berücksichtigten Rechnungsbetrag von Fr. 1’807.65 führe (Fr. 1’673.75 für die Energierücklieferung plus Fr. 133.90 MwSt.).

        Konkret sei der Minderertrag wie folgt berechnet worden: Rechnungsbeträge / 97*3. Für die Zeitperiode ab Ausrichtung der KEV im Oktober 2014 sei der Minderertrag anhand der Produktionsdaten (generierte Herkunftsnachweise [HKN] gemäss Internetauszug in Vorakte 50, Beilage 6) wie folgt berechnet worden: Produktion / 97*3*Fr. 0.238 Fr. /kWh. Der erste Teil der Formel ergebe die Minderproduktion, die Multiplikation mit dem KEVSatz dann den Minderertrag. Ab Juni 2017, ab welchem von einer reduzierten Minderproduktion von 1.5 % auszugehen sei, laute die Formel entsprechend Produktion / 98.5*1.5*0.238 Fr./kWh. Für die Zeitspanne ab November 2013 (Inbetriebnahme der Anlage) bis Ende Juni 2018 (keine Schadenminderungspflicht) ergebe sich so insgesamt ein auf jeden Fall zu entschädigender Minderertrag von Fr. 11'248.95.

      5. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass ab Juli 2018 von einer Schadenminderungspflicht auszugehen sei. Die Kosten für die Schadenminderung, d.h. die Demontagekosten, könnten im Rahmen des Vertrauensschadens grundsätzlich geltend gemacht werden. Dies allerdings nur, wenn sie tiefer seien als der restliche Minderertrag ab Schadenminderungszeitpunkt. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht hatten, sobald sie gewusst hätten, dass sie trotz der Anbringung der Blechverkleidungen (Scheinintegration) nur den KEV-Vergütungssatz für angebaute Anlagen erhalten würden. Hätten die Beschwerdeführer keine Aussicht auf Entschädigung gehabt, wäre zu erwarten, dass sie im Zeitpunkt, als für sie klar war, dass für die vorliegende Anlage nur der Vergütungssatz für angebaute Anlagen ausbezahlt wird, die Blechverkleidung abgebaut hätten, um dadurch die Produktion steigern zu können. Dies sei mit Zustellung des Bundesgerichtsurteils 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 der Fall gewesen, in dem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass es sich bei der Photovoltaikanlage der Beschwerdeführer um eine angebaute Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziff. 2.2 aEnV handle. Somit seien die Demontagekosten mit dem restlichen Minderertrag ab Juli 2018 zu vergleichen. Eine solche Schadenminderungspflicht sei allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn der Minderertrag ab dem Zeitpunkt der Pflicht zur Schadenminderung bis zum Ende der Vergütungsdauer grösser sei als die (geschätzten) Kosten für den Rückbau.

      6. Gemäss angefochtener Verfügung ist der Minderertrag für die restliche Nutzungsdauer zu berechnen, wobei zwei Zeitphasen zu unterscheiden seien. Von Juli 2018 bis Ende 2019 sei der Minderertrag anhand der vorliegenden Produktionsdaten zu berechnen. Für das Jahr 2019 werde dabei der von den Beschwerdeführern handschriftlich angegebene, als ungefähr realistisch erachtete obere Wert von 480'000 kWh verwendet. Es sei dabei von 1.5 % Minderertrag auszugehen. Die Produktion entspreche somit jeweils einem Wert von 98.5 % der Produktion ohne Produktionsverlust aufgrund der verbleibenden Randabschlüsse. Der Minderertrag ergebe sich dabei entsprechend der verwendeten Berechnung (Produktion in kWh / 98.5*1.5*0.238 Fr.). Für die Zeitdauer zwischen Juli 2018 und Ende 2019 errechne sich daraus ein Minderertrag von Fr. 2'577.80.

      7. Der jährliche restliche Minderertrag ab 2020 werde auf Basis einer berechneten durchschnittlichen Jahresproduktion der Jahre 2014 bis Ende 2019 ohne Verlust durch die Randabschlüsse berechnet. Als Ausgangslage würden wiederum dieselben Daten verwendet (Auszüge der Elektrizitätsversorgung (…) und HKN-Angaben [Herkunftsnachweise] der damaligen Erstinstanz). Für das Jahr 2019 werde dabei wieder der von den Beschwerdeführern handschriftlich angegebene, als ungefähr realistisch erachtete obere Wert von 480'000 kWh übernommen. Von Januar 2014 bis Ende Mai 2017 werde von einer Minderproduktion von 3 % ausgegangen, ab Juni 2017 von 1.5 %. Entsprechend berechne sich die Jahresproduktion ohne Minderproduktion jeweils folgendermassen: Produktion gemäss Daten / 97 % bzw. 98.5 % (ab Juni 2017). Die durchschnittliche Jahresproduktion ergebe sich sodann wie folgt: Summe der Jahresproduktionen 2014 bis 2019 (wie vorstehend berechnet) / 6 Jahre. Daraus resultiere eine hypothetische durchschnittliche Jahresproduktion ohne Verlust durch Blechverkleidungen von 471'911.64 kWh. 1.5 % Produktionsverlust daraus entspreche somit 7'186.47 kWh (471'911.64 kWh / 98.5*1.5). Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung des KEV-Satzes ein Minderertrag pro Jahr von Fr. 1’710.40 (7'186.47 kWh*Fr. 0.238). Es sei von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren auszugehen. Ab 2020 bis Ende 2038 ergebe sich somit ein restlicher Minderertrag von Fr. 32'497.60 (19 Jahre*Fr. 1'710.40).

      8. Zusammenfassend errechnete die Vorinstanz für die Zeitspannen von Juli 2018 bis Ende 2019 (Fr. 2'577.80) sowie von 2020 bis Ende 2038 (Fr. 32'497.60) einen restlichen Minderertrag in Höhe von Fr. 35'075.40. Der gesamte zu entschädigende Schaden aus Minderertrag belaufe sich somit auf Fr. 46'324.35 (Fr. 11'248.95 ab November 2013 bis Ende Juni 2018 plus Fr. 35'075.40).

    8. ZwischenfazitzumMinderertrag

      Vorliegend kann im Wesentlichen auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids abgestellt werden (vgl. oben sowie Verfügung, Rz. 121 ff. und Rz. 138 ff.). Die Vorinstanz legte – gestützt auf ihre fachliche Expertise und aufgrund von Erfahrungswerten aus ähnlich gelagerten Fällen – ausführlich dar, dass der Minderertrag bis Mai 2017 3 % und ab Juni 2017 1.5 % beträgt. Den Minderertrag berechnete sie insbesondere anhand der Produktionsdaten und den Angaben der Beschwerdeführer. Ab 2020 wurden die Produktionsdaten mangels Angaben der Beschwerdeführer sodann aufgrund der durchschnittlichen Jahresproduktion von 2014 bis Ende 2019 geschätzt (vgl. Verfügung, Rz. 142). Der von der Vorinstanz verwendete Vergütungssatz entspricht der Verfügung der damaligen Erstinstanz vom 1. Oktober 2014 (Vorakte 1, Beilagen). Auf diese sachlich begründete Einschätzung ist abzustellen. Im Übrigen bestreiten die Beschwerdeführer die sehr detaillierten Berechnungen der Vorinstanz nur pauschal (vgl. E. 8.1 hiervor).

    9. Demontagekosten

      Als nächstes ist darauf einzugehen, ob ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Demontage der Verblechungen besteht.

      1. Wie bereits erwähnt, verlangen die Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 47'763.25 für die Demontage der nunmehr unnötig gewordenen und ertragsmindernden Verblechungen (inkl. erneutem Gerüst).

      2. Die Vorinstanz führte in der Verfügung aus, dass (gemäss den übernommenen Angaben der Beschwerdeführer) die Kosten des Gerüsts für die Demontage gleich hoch ausfallen würden wie für die Montage, d.h. Fr. 34'253.00 betragen würden. Die Kosten der Arbeit und der Entsorgung seien von den Beschwerdeführern mit Fr. 10'000.00 geschätzt worden und müssten laut diesen durch einen unabhängigen Fachmann verifiziert werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Gesamtkosten der Demontage somit Fr. 34'253.00 + 8 % MwSt. sowie Fr. 10'000.00 + 7.7 % MwSt., mithin Fr. 47'763.25 betragen würden. Auf Nachfrage hätten die Beschwerdeführer angegeben (Vorakte 50, S. 6), dass das Gerüst für den Abbau gleich lang benötigt worden sei wie für die Montage. Die Beschwerdeführer hätten jedoch trotz expliziter Aufforderung keine Kosten bezüglich der von ihnen erwähnten Entfernung der Firstbleche geltend gemacht respektive keine

        entsprechenden Belege eingereicht. Die Kosten für die Gerüstund Absturzsicherungsmassnahmen (zur optischen Integration der PV-Anlage) seien von ihr auf Fr. 27'000.00 geschätzt worden. Zwar müsse das Gerüst bei der Demontage der Bleche weniger lang vorgehalten werden. Vorliegend dürfe jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bzw. Mitarbeiter wieder 10 % des Gerüsts selber abgebaut hätten.

      3. Die Vorinstanz erachtete die von den Beschwerdeführern bezifferten Demontagekosten für die Verblechungen von Fr. 10'770.00 (Fr. 10'000.00 und 7.7 % MwSt.) aus verschiedenen Gründen als plausibel. Sie berücksichtigte hierfür die Montagekosten, um daraus die Demontagekosten (als Hälfte des Aufwands) abzuleiten. Es sei dabei zu beachten, dass ein Teil der Arbeit nicht für die Montage, sondern in das Vorbereiten des montierten Materials eingeflossen sei (Vorakte 50, S. 2 f.). Gehe man diesbezüglich etwa von einem Fünftel der gesamten Arbeitskosten von Fr. 22'300.00 aus (mangels genauerer Angaben der Beschwerdeführer bezüglich Stunden und Material sei keine genaue Abschätzung möglich), würden sich "Montagekosten" von rund Fr. 17'800.00 ergeben (Fr. 22'300.00*0.8). Gehe man für die Demontagekosten von der Hälfte aus, ergebe sich somit ein Betrag von rund Fr. 8'900.00. Selbst bei Annahme einer Demontagezeit von mehr als der Hälfte im Vergleich zur Montage erscheine der Betrag als nicht zu tief. Vorliegend sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass die Firstbleche nach Angaben der Beschwerdeführer bereits entfernt worden seien. Die Firstbleche würden insgesamt 125 von 502 Laufmeter an Abschlüssen ausmachen, d.h. rund einen Viertel. Da trotz entsprechender expliziter Aufforderung diesbezüglich keine Kosten geltend gemacht oder Belege eingereicht worden seien, sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern für die Entfernung der Firstbleche auch kein vermögenswerter Schaden entstanden sei (etwa aufgrund der Vornahme in Eigenleistung). Somit ergäben sich insgesamt Demontagekosten von Fr. 37'770.00 inkl. MwSt. (Fr. 27'000.00 für das Gerüst + Fr. 10'770.00 für die Verblechungen). Die Demontagekosten von Fr. 37'770.00 seien somit grösser als der restliche Minderertrag von Fr. 35'075.40 und damit nicht zu entschädigen (vgl. E. 8.7.5 hiervor).

      4. FazitzumMinderertragundden Demontagekosten

Zusammenfassend sieht die Aufstellung zu den Demontagekosten versus den restlichen Minderertrag wie nachfolgend aus. Hinzu kommt der Minderertrag vor der Schadenminderungspflicht.

Demontagekosten

Restlicher Minderertrag ab Zeitpunkt der Schadenminderungspflicht

(Juli 2018; nach Empfang des Urteils BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018)

Fr. 27'000.00 für das Gerüst

Fr. 2'577.80 zwischen Juli 2018 und Ende 2019 anhand der Produktionsdaten

Fr. 10'770.00 für die Verblechungen

Fr. 32'497.60 ab 2020 bis Ende 2038 anhand der Schätzungen der Vorinstanz

Total Demontagekosten

Fr. 37'770.00

Total restlicher Minderertrag

Fr. 35'075.40

Zusätzlicher Minderertrag (ohne Schadenminderungspflicht)

Fr. 11'248.95 ab November 2013 (Inbetriebnahme der Anlage) bis Ende Juni 2018

Total Minderertrag Fr. 46'324.35

Die dargelegten Überlegungen bzw. Berechnungen der Vorinstanz zur Demontage der Verblechungen erweisen sich als nachvollziehbar. Sie beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer zu den Kosten der Arbeit (vgl. Vorakte 50, S. 6., Ziff. II.d) sowie auf den Schätzungen der Vorinstanz zu den Kosten des Gerüsts. Da die Beschwerdeführer diesbezüglich keine genauen Angaben getätigt haben, ist diese Schätzung der Vorinstanz zum Gerüst nicht zu beanstanden und es ist darauf abzustellen (vgl. E. 7.7.4 hiervor). Dennoch sind diese Kosten hierfür nicht zu entschädigen. Der Vorinstanz folgend kann nämlich gesagt werden, dass die Schadenminderungspflicht nur relevant ist, sofern sich eine Demontage der Verblechungen aufgrund der dadurch zusätzlich erzeugten Stromproduktion überhaupt rechnet. Vorliegend steht fest, dass die Demontagekosten (von Fr. 37'770.00) den restlichen Minderertrag ab Juli 2018 bis 2038 (Fr. 35'075.40) übersteigen, weshalb (der Vorinstanz folgend) einzig letzterer zu entschädigen ist. Andernfalls würden die Beschwerdeführer über-

entschädigt. Der gesamte zu entschädigende Schaden aus Minderertrag beläuft sich somit auf Fr. 46'324.35 (Fr. 11'248.95 + Fr. 35'075.40). Damit erweist sich diese Rüge als unbegründet.

Minderrendite auf investiertem Kapital und Schadenszins 9.

Weiter ist auf die Schadensposten der Minderrendite auf investiertem Ka-

pital und des Schadenszinses einzugehen.

9.1 VorbringenderBeschwerdeführer

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Realisierung des Gesamtprojektes gestützt auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 29. Januar 2013 erfolgt sei (Vorakte 34, zu Ziff. 4). Die steuerlich anerkannten Reinvestitionen (Wertvermehrungen) seien für die PV-Anlage mit Fr. 889'250.45 anerkannt worden. Für die Zeit der kalkulierten, garantierten Lebensdauer der PV-Anlage von 25 Jahren sei gestützt auf den Vergütungssatz für integrierte Anlagen von 29.7 Rappen ein Gesamtgewinn von Fr. 1'859'933.00 errechnet worden, was einer Verzinsung des investierten Kapitales (ohne Eigenleistungen und ohne Dachumbau) von 8.36 % p.a. entspreche (ausmachend pro Jahr Fr. 74'397.30). Bei einer Mindervergütung von sechs Rappen, d.h. 20 % der Gesamtvergütung betrage der Renditeverlust auf dem investierten Kapital p.a. Fr. 14'879.45. Für diesen Schaden sei die Erstinstanz mindestens für die Dauer von 10 Jahren entschädigungspflichtig (ausmachend für die kalkulierte Lebensdauer der Anlage von 25 Jahren total Fr. 371'993.75). Der Mehrertrag durch eine optimal aufgeständerte Anlage sei in Abzug zu bringen (mit Fr. 125'000.00), was einen verbleibenden Schaden (für die Minderrendite) von Fr. 246'993.75 ergebe.

Weiter führen sie im Sinne einer alternativen Berechnung aus, dass der nutzlos gewordene Anteil der Gesamtinvestition aus der Differenz KEV

29.7 Rappen zu KEV 24 Rappen 20 % betrage, berechnet anhand der Gesamtinvestition von Fr. 889'250.45. Dies ergebe Fr. 177'850.09 zuzüglich einer Kapitalverzinsung für 25 Jahre von 2 % p.a. von Fr. 88'925.00, ausmachend Fr. 266'775.00. Das Begehren um Entschädigung der Minderrendite auf dem eingesetzten Kapital sei daher von zwei Seiten her plausibilisiert und nachgewiesen.

    1. StellungnahmederVorinstanz

      1. Die Vorinstanz äussert sich mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 dahingehend, dass die Alternativberechnung der Beschwerdeführer neu sei. Sie führe resultatmässig mit Fr. 266'775.00 zu einer um rund Fr. 20'000.00 höheren Forderung als der bisher geltend gemachte "fehlende Ertrag" von Fr. 246'993.00. Die von den Beschwerdeführern geforderte Gesamtentschädigung unter Einschluss der "Minderrendite auf dem eingesetzten Kapital" mit der neuen Alternativberechnung übersteige sogar das positive Interesse. Sie halte an der Abweisung gemäss Verfügung fest und verweise auf die Begründung. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Investition für die Errichtung der Anlage notwendig gewesen sei. Der Vertrauensschaden, also gerade der Teil der Investitionen, welcher nur für die optisch integrierte Bauweise erforderlich gewesen sei, werde unter den anderen Schadenspositionen ja gerade ermittelt und solle entschädigt werden. Dazu gehöre auch der Schadenszins und der direkt durch die optische Integration verursachte Minderertrag.

      2. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Zweck der KEV nicht darin lag, einen Gewinn zu garantieren, sondern kostendeckende Anlagen zu ermöglichen. Entsprechend sei auch in keinem bisherigen Vertrauensschadens-Verfahren eine Entschädigung wie die unter diesem Kapitel geforderte ausgerichtet worden. Werde die Rentabilitätsrechnung (der hauptbeteiligten Drittfirma) zugrunde gelegt, so sei offensichtlich, dass die Kostendeckung auch mit reduziertem Vergütungssatz und selbst ohne Entschädigung des Vertrauensschadens ohne Weiteres gegeben sei. Die Kapitalkosten für diejenigen Investitionen, welche nachweislich gestützt auf die Vertrauensgrundlage getätigt worden seien, seien vorliegend über den Schadenszins abzugelten.

        Weiter anerkannte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadenszinses erfüllt seien, welcher üblicherweise 5 % betrage. Fraglich sei, ab welchem Zeitpunkt der Schadenszins geschuldet werde. Von den Beschwerdeführern seien mit Ausnahme der Schlussrechnungen der hauptbeteiligten Drittfirma keine Belege eingereicht worden,

        d.h. insbesondere keine Rechnungen für das Material und gar keine Zahlungsnachweise. Laut Beschwerdeführern seien die Spenglerarbeiten im Juni 2013 abgeschlossen worden. Die eine Schlussrechnung der hauptbeteiligten Drittfirma datiere vom 6. Dezember 2013, ohne Zahlungsfrist, die andere vom 31. Mai 2014, zahlbar bis 6. Juli 2014. Bei den von den Beschwerdeführern einkopierten Kundenbelegen für den Zahlungsauftrag der

        Schlussrechnungen der hauptbeteiligten Drittfirma (Vorakte 50, Beilage 11) sei bei der 1. Rechnung "JUNI 2014" und bei der zweiten "JAN 2014" eingetragen worden. Ein Beleg für die Zahlung sei dies allerdings nicht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen würden folgende Zeitpunkte für den Beginn der Schadenszinspflicht bestimmt: Für den Anteil am Material in Höhe von Fr. 18'200.00: 1. Juli 2013; für den zu berücksichtigenden Anteil Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma im Betrag von Fr. 2'200.00: 1. Juli 2014; für den Anteil am Gerüst bzw. der Absturzsicherungen in Höhe von Fr. 1'674.00: 1. Februar 2014.

        Für den Minderertrag (bzw. die Berechnung des Schadenszinses) sei zu berücksichtigen, dass der Schaden jeweils mit der Auszahlung durch die Elektrizitätsversorgung (…) bzw. der Erstinstanz angefallen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer nämlich ohne Minderproduktion eine höhere Entschädigung erhalten. Durch die einmalige Entschädigung dieses Minderertrags durch die Erstinstanz würden die Beschwerdeführer damit bereits über Schadenersatz für einen Teil des Schadens verfügen, welcher noch gar nicht angefallen sei. Vom gesamten Minderertrag von Fr. 46'324.35 würden Fr. 30'787.20 erst zwischen 2021 und 2038 fällig (18*Fr. 1'710.40 [Minderertrag pro Jahr]). Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich kein Schadenszins auf dem Minderertrag. Die Pflicht zur Verzinsung ende mit der Auszahlung der einmaligen Entschädigung durch die Erstinstanz.

    2. Die Beschwerdeführer berufen sich im Wesentlichen auf den entgangenen Gewinn mit einer Rendite von 8.36 % p.a. bzw. alternativ auf einen Zins von 2 % auf 20 % der Gesamtinvestition. Inwiefern sie allerdings mit einem Dritten einen Vertrag zu derartigen Konditionen abgeschlossen hätten, legen sie nicht dar. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführer damit faktisch das Erfüllungsinteresse begehren. Entgegen deren Ansicht ist jedoch diese Einbusse beim negativen Interesse nicht zu erstatten (vgl. E. 8.4 hiervor), sondern einzig der Schadenszins für den Betrag, welcher der optischen (Schein-)Integration diente. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass diese Beträge bei den Steuerbehörden geltend gemacht wurden. Gemäss den eingereichten Dokumenten ist nämlich nicht ersichtlich, dass das Steueramt die Angaben der Beschwerdeführer überprüft hätte; damit handelt es sich lediglich um Selbstdeklarationen (vgl. die Ergänzungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons […] vom

      13. Oktober 2015 in Vorakte 34, Beilage 2, S. 4).

      Zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf einen Schadenszins haben.

    3. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage des Schadenseintritts bzw. für dessen wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre (BGE 130 III 591 E. 4). Der Schadenszins beträgt grundsätzlich – in analoger Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR – 5 % (vgl. BGE 122 III 53 E. 4b). Beim Zinssatz handelt es sich um eine Vermutung, die umgestossen werden kann, was in BGE 121 III 176,

      S. 183 E. 5.a, für den geforderten Zinsfuss von 6 % nicht gelang. In BGE 81 II 213, S. 221 E. 5, wurde dagegen mit Blick auf die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt mit 3 % gerechnet (STEPHAN WEBER/MARC SCHAETZLE, Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungstages auf die Schadensberechnung, HAVE 2004, S. 98 und Fn. 2).

    4. Vorliegend reichten die Beschwerdeführer keine detaillierten Abrechnungen über die Zahlungsflüsse ein, sondern nur einzelne Kundenbelege (vgl. Vorakte 50, Beilage 11). Aufgrund dieser Angaben bestimmte die Vorinstanz den Beginn des Zinsenlaufs für das Material und den Anteil der Arbeit der hauptbeteiligten Drittfirma für die fälligen Beträge. Allerdings erwog sie, dass Fr. 30'787.20 von Fr. 46'324.35 erst zwischen 2021 und 2038 fällig werden. Durch die einmalige Entschädigung würden die Beschwerdeführer über Schadenersatz für einen Teil des Schadens verfügen, welcher noch gar nicht angefallen sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich (für diesen Betrag) kein Schadenszins.

Diese Einschätzungen erweisen sich aus nachfolgenden Gründen als vertretbar. Die im Voraus auszuzahlenden Beträge müssten genau genommen kapitalisiert und damit auch diskontiert werden, während die bereits fälligen Beträge in der Höhe des Schadenszinses verzinst werden müssten. Es gereicht den Beschwerdeführern jedenfalls nicht zum Nachteil, wenn die Diskontierung der grösseren grösstenteils noch nicht fälligen Beträge ab 2021 bis 2038 und die Zinsberechnung der kleineren bereits fälligen Beträge gegeneinander aufgewogen werden, da beim Schadenszins nur vermutungsweise auf 5 % abgestellt wird. Aufgrund der aktuell und seit Jahren anhaltend niedrigen Zinsen auf dem Kapitalmarkt ist allerdings (und unter Berücksichtigung des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsverfahrens; vgl. E. 2.3 hiervor) ohnehin davon auszugehen,

dass der Schadenszinsfuss deutlich unter 5 % und damit auf ähnlichem oder sogar tieferen Niveau wie ein allgemeiner üblicher Kapitalisierungszinsfuss liegt. Dazu passt, dass die Beschwerdeführer alternativ mit einem Zinsfuss von 2 % kalkulieren (vgl. Beschwerde, S. 10). Im Direktschadensund Regressprozess beträgt der Kapitalisierungszinsfuss nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts sodann 3.5 % (vgl. statt vieler das Urteil des BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 m.H.). Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass der vorinstanzliche Entscheid bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist, da die weitestgehend noch nicht fälligen Beträge von 2021 bis 2038 fast zwei Drittel der gesamten Minderrendite ausmachen. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz ihr Ermessen mit der Zinsberechnung nicht überschritten (vgl.

E. 7.5.2 hiervor).

Damit erweist sich diese Rüge ebenfalls als unbegründet.

Eigenleistungen 10.

    1. Schliesslich machen die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an die Vorinstanz geltend, verschiedene Eigenleistungen erbracht zu haben, welche zu entschädigen seien.

    2. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Verfügung auf die Anrechnung von Eigenleistungen, da nicht dargelegt worden sei, inwiefern sich diese vermögensmindernd ausgewirkt hätten. Damit sei von einem immateriellen Schaden auszugehen, der nach der Rechtsprechung nicht ersatzfähig sei. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 führt die Vorinstanz ein neu gefälltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts an, worin dieses seine Meinung revidiert habe (A-296/2020 vom 3. November 2020). Es sei immerhin anzumerken und allenfalls auch bei der Bemessung zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum erwähnten Urteil vorliegend gerade nicht geltend gemacht werde, dass durch die Erbringung der Eigenleistungen zusätzliche Ressourcen aufgewendet oder eine Umsatzeinbusse im Betrieb hätten hingenommen werden müssen.

    3. In ihrer Replik entgegnen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie sehr wohl Eigenleistungen geltend gemacht hätten. Die genaue Bezifferung könne nur anhand einer objektiven Schätzung vorgenommen werden. Die Vorinstanz zweifle an den vorgelegten Kostenberechnungen der hauptbeteiligten Drittfirma als Fachfirma, stelle eigene Schätzungen

      und Behauptungen in den Raum und bemängle soweit weitgehend ihre angeblich fehlende Mitwirkungspflicht. Das prozessuale Gebaren der Vorinstanz entspreche eher einem vollumfänglich der Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilprozess als einem Verwaltungsverfahren. Aus diesem Grunde bleibe ihnen nichts Anderes übrig als zum Beweis ihrer Positionen entsprechende unabhängige Gutachten zu beantragen. Betreffend die Ausmassberechnung für einzelne Positionen werde auf die eingereichten Ausführungen und Belege verwiesen. Zudem werde an der Durchführung der beantragten objektiven Schätzungen festgehalten, um die Zahlenakrobatik der Vorinstanz, welche nichts belege, sondern nur behaupte, zu relativieren und um Klarheit über die Schadenspositionen zu erhalten.

    4. Die Auffassung der Vorinstanz zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts trifft grundsätzlich zu. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Rechtsprechung bis dahin festgehalten, dass sich eine Eigenleistung nicht vermögensmindernd auswirke (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.3). Das Bundesgericht entschied zu dieser Fragestellung in einem anderen Verfahren mit Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014, dass die vorinstanzliche Schätzung einer kantonalen Vorinstanz zur Anrechnung von Eigenleistungen jedenfalls willkürfrei sei, ohne aber auf deren Begründung näher einzugehen. Mit Urteil A-296/2020 vom 3. November 2020, E. 3.4.3.3 f. änderte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis – bezugnehmend auf das oben angeführte Urteil des Bundesgerichts sowie auf die Lehre zu Art. 109 OR ("negatives Interesse"). Es anerkannte erstmals, dass der Ersatz der Kosten aus erbrachter "fachmännischer Eigenleistung" zum negativen Interesse zählt. Im angeführten Fall ging es um einen Inhaber eines Einzelunternehmens, einer Schlosserei. Der Einzelunternehmer leistete selbst verschiedene fachmännische Arbeiten, d.h. Spenglerarbeiten, wobei er seine Eigenleistungen und damit auch die Vermögensminderung klar bezifferte (E. 3.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete diese fachmännische Eigenleistung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einkleidung der Photovoltaikanlage als geldwerte Leistung und stellte fest, dass die Vorinstanz über die nötigen Unterlagen verfügt hatte, um den Schaden zu berechnen (E. 3.4.3.4 und 3.4.5).

    5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass einzig fachmännische Eigenleistungen als vermögensmindernd qualifiziert werden können, d.h. berufsmässige Arbeiten, die im Berufsalltag Dritten gegen Entgelt angeboten werden und welche eine Einkommensquelle darstellen. Weiter verfängt die

      Argumentation der Beschwerdeführer zur Dispositionsmaxime – wie bereits unter E. 7.4.2 hiervor erwähnt – nicht. Die Beschwerdeführer tragen sowohl für die Bezifferung der Eigenleistungen als auch für die dadurch verursachte Vermögensminderung eine Mitwirkungspflicht, namentlich kennen sie ihre Leistungen am besten. Nachfolgend ist – den einzelnen Schadensposten folgend – darauf einzugehen, ob die erbrachten Eigenleistungen vorliegend fachmännischer Natur sind, sich vermögensmindernd ausgewirkt haben und ob die nötigen Angaben für diese Beurteilung vorliegen. Es erübrigt sich indes auf das Scheunendach einzugehen, da die Kosten hierfür ohnehin nicht entschädigungspflichtig sind (vgl. E. 6 hiervor). Auf den prozessualen Antrag auf Einholung eines Gutachtens wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 11.4 hiernach).

    6. Spenglerarbeiten

      1. Die Vorinstanz hielt in der Verfügung fest, die Beschwerdeführer hätten auf entsprechende Frage bestätigt, dass der Anteil der hauptbeteiligten Drittfirma an den Spenglerarbeiten in etwa dem in der Offerte aufgeführten Betrag entspreche und dieser Betrag in den durch A. geleisteten Zahlungen an diese enthalten sei (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.a). Konkret hätten sie angegeben, dass die hauptbeteiligte Drittfirma 5-10 % als auch A. an den Spenglerarbeiten beteiligt gewesen seien, während Mitarbeiter von A. 80-90 % Eigenleistungen erbracht hätten (Vorakte 50, S. 2, Frage 2.b). Die Beschwerdeführer hätten hingegen keine Angaben zu den geleisteten Stunden gemacht. Auf die Frage nach dem Stundenlohn der Mitwirkenden hätten sie ihr eine handschriftliche Aufstellung der Löhne eingereicht (vgl. Vorakte 50, Beilage 2), einerseits für einen Mitarbeiter (acht Monate als Lehrling und zwei Monate nach Lehrabschluss, Januar bis Oktober 2013) und für "(…) B. als Mitglied der (…)" für sieben Monate (April bis Oktober). Der von ihr geforderte Beleg für den Stundenlohn (Lohndokument) sei dagegen nicht eingereicht worden. Laut Angaben der Beschwerdeführer (Vorakte 50, S. 3) sei der Lehrling in der Betriebsbuchhaltung normal erfasst worden. Der Mitarbeitende B. habe als Mitglied der (…) "den Bezug getätigt" und selbst als Einkommen zufolge selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet. Weitere Belege dafür seien jedoch nicht eingereicht worden.

      2. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Beschwerde an ihrem Vorbringen fest, wonach B. als Mitglied der (…) seine Bezüge als Selbstständigerwerbender getätigt habe. Naturgemäss gebe es keine Lohnabrechnung.

      3. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 bezüglich der Eigenleistungen ergänzend aus, dass die restliche Arbeit im theoretischen Wert von Fr. 20'100.00 (Fr. 22'300.00 Fr.*0.9) in Eigenleistung durch die Beschwerdeführer sowie einen Lehrling erbracht worden sei, was nicht ersatzfähig sei. Was den Lehrling und nachmaligen Angestellten anbelange, könne davon ausgegangen werden, dass dieser bis zur Lehrabschlussprüfung ohnehin im Betrieb verblieben wäre. Dass deswegen andernorts weitere personelle Ressourcen hätten eingesetzt werden müssen, sei von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden. Ob der vormalige Lehrling ab September 2013 wegen des PV-Anlagebaus dauerhaft weiterbeschäftigt worden sei oder nur bis Oktober 2013, sei nicht bekannt. Es sei aber auch nicht geltend gemacht bzw. substanziiert worden, dass die Weiterbeschäftigung lediglich wegen der optischen Integration der PV-Anlage erfolgt sei. Da die meisten Spenglerarbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien (laut Beschwerdeführern im Juni 2013; Vorakte 50, S. 1), sei davon auch nicht auszugehen. Ohnehin lägen auch bezüglich Arbeitsleistung, trotz Aufforderung, keine Belege (bspw. Arbeitsofferte, Löhne) vor. Hinsichtlich des (…)hauses sei es zudem nicht unwahrscheinlich, dass diese Arbeiten im August erfolgt seien, somit noch während der Anstellung als Lehrling (Vorakte 50, Beilage 2). Aufgrund aller Umstände sei daher auch hinsichtlich des aufgeführten weiteren Mitarbeiters keine weitere Entschädigung zu sprechen.

      4. Nach der oben unter E. 10.4 aufgeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Eigenleistungen nur dann als vermögensmindernd und somit als anrechenbar zu betrachten, wenn sie fachmännischer Natur sind, sprich auch Dritten gegen Entgelt angeboten werden bzw. eine Erwerbsquelle darstellen. Vorliegend ist dies weder erstellt noch ersichtlich, womit die Eigenleistungen nicht zum Vertrauensschaden dazuzuzählen sind.

Selbst wenn Eigenleistungen zur optischen Integration der PV-Anlage, d.h. Spenglerarbeiten, vorliegend grundsätzlich anrechenbar wären, könnten sie nicht berücksichtigt werden. So ist – abgesehen vom Umfang (5-10 %)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Joel Günthardt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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