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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2642/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2642/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2642/2020
Datum:13.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Schlagwörter : Wegweisung; Beschwerdeführers; Bahai; Wiedererwägung; Verfügung; Verfahren; Beweis; Vorinstanz; Gesuch; Recht; Vorbringen; Beweismittel; Schweiz; Über; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Wiedererwägungsgesuch; Bahaitum; Glauben; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisungsvollzug; Ehefrau; Heimatstaat; Gericht; Rückkehr; Wegweisungsvollzugs
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2642/2020

U r t e i l  v o m  1 3.  J u l i  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger,

Mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien A. , geboren am ( ), Iran,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. April 2020 / N ( ).

Sachverhalt:

I.

A.

Der Beschwerdeführer stellte am 24. Januar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, ausserehelichen Geschlechtsverkehr mit einer Frau gehabt zu haben und anschliessend forciert von der Familie mit dieser Frau gegen seinen Willen verheiratet worden zu sein, um deren Ehre zu retten. Der Bruder dieser Frau habe eine hohe Position beim Nachrichtendienst innegehabt und deshalb über grosse Einflussmöglichkeiten verfügt, weshalb er sich schliesslich gezwungenermassen mit der Heirat einverstanden erklärt habe. Der Bruder seiner Ehefrau habe ihn auch nach der Heirat weiterhin behelligt, weshalb er schliesslich das Thema Scheidung angesprochen habe. Als er im Juli 2013 seine Mutter besucht habe, seien Polizisten dort aufgetaucht, um ihn mitzunehmen. Er habe jedoch entkommen können. In der Folge habe er sich allerdings bis zu seiner Ausreise Ende 2015 respektive anfangs 2016 im Iran versteckt gehalten.

B.

Mit Verfügung vom 27. November 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren.

C.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.

D.

    1. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 12. März 2020 ans SEM.

    2. Zur Begründung dieses Gesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er weise aufgrund seiner Zwangsheirat geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe auf und könne dieses Vorbringen aus dem ordentlichen Verfahren nun anhand weiterer Beweismittel belegen. Insbesondere sei er von der Familie seiner Ehefrau verklagt worden, da er das Brautgeld nicht habe bezahlen können. Zudem sei er mittlerweile aktives Mitglied der Glaubensgemeinschaft der im Iran verfolgten Bahai, weshalb er im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre und er somit subjektive Nachfluchtgründe aufweise.

    3. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen seiner Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde seiner Ehefrau, einer Klage seiner Ehefrau gegen ihn betreffend Brautgeld und einer sich auf diese Klage stützenden Gerichtsvorladung sowie ein Schreiben des ( ) der Bahai der Schweiz zu den Akten.

E.

    1. Das SEM qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers vom

      12. März 2020 - soweit die Konversion des Beschwerdeführers zum bahaitischen Glauben betreffend - als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG. Die Vorbringen betreffend der im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Zwangsheirat seien als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.

    2. Mit Verfügung vom 16. April 2020 - eröffnet am 23. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Zudem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung wurde abgewiesen.

F.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

G.

Am 26. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a

Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).

5.

    1. Zur Begründung ihres Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Bahaitum sei lediglich aus opportunistischen Gründen erfolgt, weshalb sie nicht geeignet sei, daraus eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung abzuleiten. Hinsichtlich der schon im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Zwangsheirat seien die eingereichten Beweismittel sowie die Ausführungen im Gesuch nicht geeignet, die in der Verfügung vom 27. November 2019 vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit umzustossen.

    2. Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung der Vorinstanz in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sein Beitritt zum Bahaitum sei aus tiefgreifender Überzeugung und nach einem spirituellen Prozess erfolgt, während dem er sich mit den Glaubensgrundsätzen der Bahai auseinandergesetzt habe. Sein Beitritt zum Bahaitum stehe angesichts des mit dem Gesuch eingereichten Beweismittels fest, weshalb er bei einer Rückkehr von den iranischen Behörden dazu verhört werde. Da er bereits von seiner Ehefrau und deren einflussreichen Familie bedroht worden sei und sein Schwager bei den Religionswächtern arbeite, werde er als vom Glauben Abgefallener denunziert und sei asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen - mithin auch von seiner Schwiegerfamilie - ausgesetzt. Sobald er seinen Glauben offen ausübe oder Veranstaltungen der Bahai im Iran besuche sei er ernsthaften Nachteilen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. Sobald er sich überdies bezüglich der Gerichtsvorladung bei den iranischen Behörden melden würde, sei er ernsthaften Nachteilen seitens seines Schwagers ausgesetzt.

6.

    1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

    2. Nebst dem einfachen Wiedererwägungsgesuch, das zumeist die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), soll das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch eine Abänderung einer ursprünglich fehlerhaften, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des SEM bewirken. Hierbei steht meist die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund vorbestandener aber nachträglich erfahrener Tatsachen beziehungsweise. vorbestandener aber nachträglich aufgefundener Beweismittel im Vordergrund (Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG).

    3. Sofern im Rahmen der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts die nachträgliche Entstehung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird, sind diese Vorbringen als Mehrfachgesuch nach Massgabe von Art. 111c AsylG zu behandeln.

7.

7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. [...]-4/14 S. 5 ff.).

7.2

      1. Vorliegend hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom

        12. März 2020 hinsichtlich der Zwangsheirat zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der - im ordentlichen Verfahren geltend gemachten - Zwangsheirat neue erhebliche Tatsachen respektive Beweismittel im Sinn von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG geltend macht.

      2. Bei den mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 12. März 2020 eingereichten Beweismitteln handelt es sich um Übersetzungen der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, der Geburtsurkunde seiner Ehefrau, einer undatierten Klage der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer betreffend das Brautgeld sowie einer an den Beschwerdeführer adressierte Vorladung eines Familiengerichts vom 23. Januar 2014. Wie das SEM bereits in seiner Verfügung vom 16. April 2020 festhielt, liegen weder die Originale noch Kopien der übersetzten Dokumente vor (vgl. act. [...]-4/14 S. 7).

      3. Das Wiedererwägungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer bringt in seinem Gesuch vor, Dokumente aus dem Iran beschafft haben zu können und deren Übersetzungen mit Einschreiben vom 15. Februar 2020 erhalten zu haben. Im Gesuch sind weder die Umstände zur Beschaffung dieser Dokumente aus dem Iran noch der Erhalt der Übersetzungen näher substanziiert oder belegt. Aus den Übersetzungen geht insbesondere hervor, dass diese spätestens am 24. Januar 2020 vorlagen. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht hinreichend dargetan, weshalb der Beschwerdeführer erst rund sechs Jahre nach Datierung der Gerichtsvorladung und vier Jahre nach Einreichung seines Asylgesuchs zu den entsprechenden Dokumenten gelangt sein will (Beschwerde S. 4 und 8). Insofern dürfte davon auszugehen sein,

        dass der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch nicht fristgerecht innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes gestellt hat. Letztlich kann diese Frage aber angesichts der Anhandnahme des Gesuchs und dessen materieller Prüfung durch die Vorinstanz offen bleiben.

      4. Ungeachtet des Zeitpunkts der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs stimmt das Gericht der Vorinstanz in deren Einschätzung zu, wonach die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren zu belegen. So vermögen die Dokumente weder das geltend gemachte Zwangselement der Heirat noch die angeblichen Behelligungen des Beschwerdeführers durch seine Schwiegerfamilie - und insbesondere seinen Schwager - zu belegen, weshalb die ursprüngliche Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM in seiner Verfügung vom 27. November 2019 nicht in Zweifel zu ziehen ist (vgl. act. [...]-4/14 S. 8). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Klage der Ehefrau und der gerichtlichen Vorladung - unter Annahme der Echtheit der entsprechenden, nicht vorliegenden Originaldokumente - ein asylrelevantes Motiv im Sinn von Art. 3 AsylG zugrunde liegen sollte. Vielmehr ist diesbezüglich von der Durchsetzung eines legitimen Zivilrechtsanspruchs auszugehen und eine andere Einschätzung rechtfertigt sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren nicht.

7.3

      1. Soweit der Beschwerdeführer anhand eines Bestätigungsschreibens vom 11. Dezember 2019 des ( ) der Bahai der Schweiz aufzeigen will, aktives Mitglied der Bahai zu sein und deshalb im Falle einer Rückkehr asylbeachtliche Nachteile zu befürchten, qualifizierte das SEM diesen Aspekt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG.

      2. Das Bestätigungsschreiben vom 11. Dezember 2019 bezeichnet keinen genauen Zeitpunkt der offiziellen Registrierung des Beschwerdeführers als Glaubensmitglied der Bahai. Aufgrund des Inhalts des Bestätigungsschreibens, das dem Beschwerdeführer ein bereits länger andauerndes Engagement attestiert ergibt sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens der Bahai-Glaubensgemeinschaft zugewandt und sei nicht erst nach dessen Abschluss zum Bahaitum konvertiert. Die geltend gemachte Konversion erfolgte somit bereits im Laufe des ordentlichen Verfahrens, weshalb nicht von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts im Sinne der nachträglichen

        Entstehung der Flüchtlingseigenschaft nach Abschluss des Verfahrens ausgegangen werden kann. Folglich handelt es sich beim Bestätigungsschreiben vom 11. Dezember 2019 also um ein nachträglich entstandenes Beweismittel zum Beweis zwar vorbestandener aber nachträglich geltend gemachter Tatsachen, weshalb die Vorinstanz dieses korrekterweise im Sinne einer Wiedererwägung gemäss Art. 111b AsylG hätte prüfen müssen. Für die Behandlung als Mehrfachgesuch bestand kein Raum. Letztlich ist dem Beschwerdeführer allerdings kein Nachteil daraus erwachsen, dass die Vorinstanz dieses Vorbringen als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG qualifizierte und materiell behandelte.

      3. Angesichts der Qualifikation des Bestätigungsschreibens als nachträglich entstandenes Beweismittel ist die 30-tägige Frist für zur Einreichung von Wiedererwägungsgesuchen (Art. 111b Abs. 1 AsylG) vorliegend nicht gewahrt. Überdies ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Hinwendung zum Bahaitum nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte darlegen können, da er auf Beschwerdeebene insbesondere anführt, der Glaubensgemeinschaft bereits am ( ) August 2019 offiziell beigetreten zu sein, ohne dies jedoch zu belegen.

      4. Vorbringen im Rahmen des ausserordentlichen Verfahrens der Wiedererwägung können ungeachtet der Verwirkungsfristen bei Nichtrechtzeitigkeit ausnahmsweise im Hinblick auf bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse auch dann zur Neubeurteilung eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund neuer Vorbringen oder neu eingereichter Beweismittel offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person im Falle einer Wegweisung in den Heimatstaat eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Grundsatzentscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g [für das Verfahren der Revision] und EMARK 1998 Nr. 3 E. 3 [für das Wiedererwägungsverfahren]). In den genannten Entscheiden wurde betont, dass der weggewiesenen Person auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit eines ausserordentlichen Rechtsmittels aufgrund einer selbstverschuldeten Verwirkungsfolge im Falle einer Wegweisung kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht drohen darf. Es genügt diesbezüglich nicht, dass eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet wird. Vielmehr muss im ausserordentlichen Rechsmittelverfahren die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens angelegt wird. Mit

        anderen Worten reicht es nicht aus, dass neu geltend gemachte Tatsachen oder neu eingereichte Beweismittel geeignet sein könnten, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen. Vielmehr müssten die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden mindestens bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Entscheid führen.

      5. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Vorliegend wird sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht an einer gewissen formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers gezweifelt (vgl. act. [...]-4/14 S. 6). Dennoch vermag der Beschwerdeführer seine innere Zuwendung zum Bahaitum nicht überzeugend darzutun, wobei die diesbezüglichen Anforderungen sich angesichts der verspäteten Geltendmachung seiner Konversion im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren - wie bereits festgestellt - noch erhöhen. So gibt die Begründung des Gesuchs vom 12. März 2020 im Wesentlichen lediglich den Inhalt des Bestätigungsschreibens der ( ) vom 11. Dezember 2019 wieder, wobei diesem eher der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zukommt, da es sich insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers äussert und nicht klar hervorgeht, ob er sich dem Bahaitum insgesamt zugehörig erklärt hat oder lediglich Mitglied der Schweizerischen Bahai-Gemeinde ist. Zudem ist anzumerken, dass sich das Schreiben an B. richtet und dies der Name ist, den der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 2. Februar 2016 angab, als er noch geltend machte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, ehe er seine iranische Staatsangehörigkeit und aktuellen Personalien während der Anhörung vom 14. Juni 2018 offenlegte.

      6. Weder aus dem Bestätigungsschreiben noch aus der Beschwerde entsteht sodann der Eindruck eines exponierten Engagements des Beschwerdeführers für oder im Sinne des Bahaitums. So attestiert das Schreiben lediglich die Teilnahme an Kursen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie aktuelle nicht näher bezeichnete Aktivitäten an seinem Wohnort. Angesichts dieser als niederschwellig zu qualifizierenden Aktivitäten sowie der Zurückhaltung des Beschwerdeführers, sich auf den sozialen Medien zum Bahaitum zu äussern (vgl. Beschwerde S. 9), ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn als Konvertiten identifiziert oder gar registriert hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erwecken insgesamt nicht den Eindruck, er sei nach aussen hin als Bahai erkennbar. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im

        Fall einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile aufgrund eines asylrelevanten Motivs zu gewärtigen hätte, weshalb keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar sind.

      7. Auch der Einwand auf Beschwerdeebene, die Situation des Beschwerdeführers und insbesondere die Nachteile, die ihm aus seinem Glaubenswechsel erwachsen würden, würden sich vor dem Hintergrund seiner familiären Probleme noch verschärfen, überzeugt nicht (vgl. Beschwerde S. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten mit seiner Schwiegerfamilie und seinem Schwager im Besonderen gerade nicht glaubhaft machen konnte.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 12. März 2020 nicht geeignet sind, seine Asylgründe aus dem ordentlichen Verfahren glaubhaft zu machen und auch die verspätet dargetanen Gesuchsgründe (Beitritt zum Bahaitum) seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen, weshalb das Ergebnis der Vorinstanz trotz unsachgemässer Qualifikation der Vorbringen zu bestätigen ist.

8.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. insbesondere auch obenstehende E. 7.3). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem

Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      2. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.

      3. In seinem Gesuch vom 12. März 2020 machte der Beschwerdeführer keine neuen individuellen Gründe geltend, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Deshalb ist diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2019 zu verweisen.

        Der Beschwerdeführer verfügt über eine ( ) Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung als ( ) und ( ). Überdies hat er in seinem Heimatstaat mit Vater, Onkel und Geschwistern ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Soweit im ordentlichen Verfahren medizinische Sachverhalte aktenkundig gemacht wurden, gibt es keine Anhaltspunkte auf Veränderungen derselben, womit weiterhin von deren Behandelbarkeit auszugehen ist, sofern sie überhaupt noch Bestand haben.

      4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    1. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

    1. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren fällt auch die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG ausser Betracht, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

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