Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4667/2020 |
Datum: | 10.11.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Urteil; Zollanmeldung; Fahrzeuge; Einfuhr; Zollstelle; Verfahren; Person; Abgabe; Anmeldung; Recht; BVGer; Empfänger; Zollveranlagung; Busse; Transitverfahren; Vorinstanz; Schweiz; Spediteurin; Bundesverwaltungsgericht; Abgaben; Zeitpunkt; Grenze; Automobilsteuer |
Rechtsnorm: | Art. 103 MWSTG ; Art. 11 ZG ; Art. 128 ZG ; Art. 14 ZG ; Art. 18 ZG ; Art. 19 ZG ; Art. 21 ZG ; Art. 23 ZG ; Art. 24 ZG ; Art. 25 ZG ; Art. 26 ZG ; Art. 42 ZG ; Art. 47 ZG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 49 ZG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 69 ZG ; |
Referenz BGE: | 106 Ib 218; 107 Ib 198; 129 I 161; 133 IV 215; 135 IV 217; 137 II 182 |
Kommentar: | Kocher, Clavadetscher, Hand Zollgesetz [Kommentar], Art. 18 ZG, 2009 |
Abteilung I
7/2020, A-4679/2020
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien 1. A. ,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, SwissLegal (Aarau) AG, Beschwerdeführende,
gegen
Gegenstand Zoll; Nachleistungspflicht; Präferenzabfertigung.
Die B. AG ist seit dem 19. Dezember 2003 im Handelsregister des Kantons (…) eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt u.a. den Handel mit Personentransport-, Transportund Freizeitfahrzeugen sowie mit Fahrzeug-Zubehör, Fahrzeug-Ersatzteilen und Betriebsstoffen. A. weist als deren Geschäftsführer und Mitglied des Verwaltungsrates Einzelzeichnungsberechtigung auf.
Die B. AG kaufte von März 2014 bis Mai 2016 von Firmen in Spanien, Rumänien und den Niederlanden insgesamt 32 Fahrzeuge. Für die Überführung der Fahrzeuge vom Ausland in die Schweiz beauftragte A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der B. AG temporäre Chauffeure. Diese fuhren die Fahrzeuge jeweils mit einer der beiden Garagennummern der B. AG ([…] U oder […] U) in die Schweiz resp. an den Sitz der B. AG in (…).
Bei den Einfuhren der 32 Fahrzeuge erfolgte weder eine Grenzzollanmeldung noch eine Kontrolle an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Nachdem die Fahrzeuge in (am Sitz der B. AG) angekommen waren, veranlasste die B. AG in den darauffolgenden Tagen deren Verzollung durch die C. AG (Spediteurin). Dabei wurden die Fahrzeuge im Zollveranlagungsprozess «zugelassener Empfänger» mit dem System «e-dec» definitiv präferenzbegünstigt gegen Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zur Einfuhr verzollt.
Am 12. Dezember 2019 eröffnete die EZV gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Einfuhr von mehreren Fahrzeugen ohne ordentliche Grenzzollanmeldung. Am 7. Januar 2020 wurde A. als Beschuldigter befragt.
Mit den beiden separat erlassenen Verfügungen vom 18. August 2020 verpflichtete die EZV sowohl die B. AG als auch A. zur Zahlung von je Fr. 118'794.60 (Zoll Fr. 96'243.30, Automobilsteuer Fr. 17.20, Mehrwertsteuer Fr. 7'700.55 und Verzugszins Fr. 14'833.55), unter solidarischer Haftung. Die Begründungen der beiden Verfügungen waren identisch. Die EZV legte im Wesentlichen dar, die 32 Fahrzeuge seien in der
Zeit von März 2014 bis Mai 2016 ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden. Von der nicht ordnungsgemässen Zuführung, Gestellung und Anmeldung der Fahrzeuge anlässlich der Einfuhr in die Schweiz seien Zoll von Fr. 96'243.30, Automobilsteuer von Fr. 4'135.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 282'922.15 betroffen. Der Umstand, dass die Fahrzeuge nach erfolgter Einfuhr ohne Vornahme der ordnungsgemässen Grenzzollabfertigung bei der Dienstabteilung (…) der Zollstelle Aarau zur Einfuhr verzollt wurden, vermöge daran nichts zu ändern. Die in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen der Automobilsteuer von Fr. 4'118.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 275'221.60 könnten aber an die zu zahlenden Abgabenbeträge angerechnet werden. Die Zollschuldner würden für die Abgabeschuld solidarisch haften.
Gegen diese Entscheide der EZV (Vorinstanz) reichten A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) mit zwei separaten Eingaben vom 21. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie stellen sinngemäss folgende identischen Anträge: Die Verfügung der EZV vom 18. August 2020 sei aufzuheben. Die zwei Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Zur Begründung legen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen dar, das von der Beschwerdeführerin 2 bei der Verzollung der Fahrzeuge angewandte Vorgehen sei mit der zuständigen Zollstelle abgesprochen gewesen. Im Weiteren habe sie den jeweiligen Ursprungsnachweis bei der im Inland vorgenommenen Zollanmeldung über alle Jahre hinweg erbracht. Dem Staat seien gar keine Abgaben entzogen worden. Hätte die Beschwerdeführerin 2 die Abfertigung bereits am Grenzzoll vorgenommen, wären die genau gleich hohen Abgaben erhoben worden, wie dies bei der vorgenommenen Inlandverzollung geschehen sei. Die Vorinstanz gehe von einer nachträglichen Präferenzverzollung aus, verkenne dabei aber, dass gar keine «Nachträglichkeit» gegeben sei. Davon könne nur dann die Rede sein, wenn eine Anmeldung zuerst zum Normalsatz erfolgt sei und erst im Nachhinein eine präferenzielle Behandlung beantragt würde. In casu seien die Fahrzeuge im Zollveranlagungsprozess «zugelassener Empfänger» von Beginn weg, und damit nicht erst nachträglich, präferenzbegünstigt zur Einfuhr verzollt worden.
Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerden.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Rechtsschriften in den Verfahren A-4667/2020 und A-4679/2020 sind identisch. Auch sind die Beschwerdeführenden in diesen Verfahren durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten. Sodann beziehen sich die in diesen Verfahren angefochtenen Entscheide der EZV auf denselben Sachverhalt und sind in beiden Verfahren im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen zu beantworten. Da die Vorinstanz überdies keine Einwände gegen die von den Beschwerdeführenden beantragte Vereinigung der Verfahren erhoben hat, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil des BVGer A-5727/2019 vom 26. August 2020 E. 1.1).
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerden wurde zudem formund fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
Auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt dieses – freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts gemäss Art. 21 ff. ZG (Urteil des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 1.4).
Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b AStG).
Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Einund Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [Kommentar], 2009, Art. 18 N 1).
Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a ZG). Als Auftraggeber gilt jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004
E. 3.3.2).
Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden. Die Gestellung ist die Mitteilung an die EZV, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der EZV zugelassenen Ort befinden. Gestellte Waren stehen im Gewahrsam der EZV. Die summarische Anmeldung hat in Papierform oder elektronisch zu erfolgen (Art. 24 i.V.m. Art. 3 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). Die summarische Anmeldung unterscheidet sich von der Anmeldung (die auch als definitive oder ordentliche Anmeldung bezeichnet wird) vor allem dadurch, dass sie nicht alle zur Zollveranlagung erforderlichen Daten enthalten muss (BARBARA HENZEN, Kommentar, Art. 24 N 8).
Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als solche gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. auch Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind die zuführungspflichtigen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 Bst. a und b ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben
gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG). Gestützt auf das ZG hat die Zollverwaltung verordnet, dass die Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle (ordentlich) angemeldet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 ZV-EZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZG). Wird die Frist nicht eingehalten, gilt dies als Unterlassen der Zollanmeldung (vgl. HENZEN, Kommentar, Art. 25 N 12).
Gilt die Zollanmeldung zollrechtlich als nicht geschehen, dann hat eine Anmeldung zur Präferenzverzollung a fortiori als nicht erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum Präferenzansatz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist. So sieht der Gesetzgeber folgerichtig ausdrücklich vor, die Ware könne mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn die Ware nicht angemeldet worden ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG). Die Verzollung zum Normalansatz hat schliesslich jedenfalls bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht solange und immer dann zu gelten, als die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten oder befreiten Präferenzansatz nicht rechtmässig erfolgt ist.
Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des Zollgesetzes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener Zollanmeldung
d.h., wenn beispielsweise bereits gestellte, aber noch nicht angemeldete Waren dem zollamtlichen Gewahrsam entzogen werden – die Zollschuld im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht (Art. 3 Abs. 4 ZG) oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4 ZG) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15 ZG), oder wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG; MICHAEL BEUSCH, Kommentar, Art. 69 N 17 f.; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, 2007, Rz. 495). Mit der Entstehung der Zollschuld wird auch die Verpflichtung des Zollschuldners begründet, die von der Zollverwaltung zu diesem Zeitpunkt zu veranlagenden Abgaben zu bezahlen (Art. 68 ZG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Eine Veranlagung zum Präferenzansatz kann diesfalls nicht (mehr) in Betracht kommen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Laut Bst. d kann er am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollverwaltung übertragen. Diese erhalten die Stellung als zugelassener Versender oder Empfänger, d.h. sie üben in gewissem Masse Funktionen der Zollverwaltung aus (PATRICK RAEDERSDORF, Kommentar, Art. 42 N 2). Ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die von der EZV ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen (Art. 101 ZV). Zugelassene Empfänger empfangen direkt in ihrem Domizil und unterliegen an der Grenze bloss einer Transitveranlagung (vgl. Art. 109 ZV).
Art. 49 ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Freilich beschlägt diese Vorschrift – ebenso wie die zugehörigen Ausführungsvorschriften in Art. 153-155 ZV – nur das nationale Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. REGINALD DERKS, Kommentar, Art. 49 N 1 und N 19). Gemäss Art. 49 ZG sind ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, zum Transitverfahren anzumelden.
Das Transitverfahren nach Art. 49 ZG hat als Zweck die reine Beförderung von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d ZG), d.h. Waren, die sich nicht im freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1 ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3 ZG) zu ermöglichen (DERKS, Kommentar, Art. 49 N 5; vgl. auch: ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 765). Voraussetzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist neben der Anmeldung zum Transitverfahren die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben [mit bedingter Zahlungspflicht] sowie die Identitätssicherung (Art. 49 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 153 ZV; Art. 42-43 und Art. 46 ZV-EZV) der Waren. Für die Durchführung des Verfahrens ist die jeweils festgesetzte Frist zu beachten, innert welcher die nämlichen Waren bei der Bestimmungszollstelle oder einem zugelassenen Empfänger gestellt und summarisch angemeldet werden müssen (Art. 49 Abs. 2 Bst. c ZG; vgl. auch Richtlinie 14-10 vom 1. Mai 2019 der Sektion Zollveranlagung, Nationales Transitverfahren, Ziff. 3.4.2 und Ziff. 3.5.2.1).
Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4 und A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4; SCHMID, Kommentar, Art. 18 N 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4 und A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt u.a. das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-7140/2017 vom
21. November 2018 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungsund Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu: Urteile des BVGer A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3 und A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
3.8 Private haben Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Schutz von Treu und Glauben, Art. 9 BV). In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es unter anderem einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen einer Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit beziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 131 II 627
E. 6.1; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2057, mit Hinweisen).
Sowohl die Zollals auch die Mehrwertsteuersowie die Automobilsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4 m.w.H.).
Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit von März 2014 bis Mai 2016 insgesamt 32 Busse aus Rumänien, Spanien und den Niederlanden eingeführt hat, ohne an der Grenze eine Zollanmeldung vorgenommen zu haben. Erst mehrere Tage nach dem jeweiligen Grenzübertritt und Weiterfahrt an das Domizil der Beschwerdeführerin 2 in (…) erfolgte durch die von ihr beauftragte Spediteurin eine Zollanmeldung zum Präferenzzollansatz bei der Zollstelle Aarau. Strittig ist, ob die Busse dennoch zum Präferenzzollansatz eingeführt werden können o- der ob die Vorinstanz dies zurecht verneint bzw. die entsprechende Diffe-
renz (zuzüglich der auf dem Zollbetrag zu erhebenden Mehrwertund Automobilsteuer sowie zuzüglich Verzugszinsen) zurecht bei den Beschwerdeführenden nachgefordert hat.
Bei der Einfuhr der 32 Busse gehörten sowohl der Beschwerdeführer 1, der als Geschäftsführer die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst hat, als auch die Beschwerdeführerin 2 als Importeurin zum Kreis der zuführungspflichtigen Personen gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG. Die Beschwerdeführenden und auch die von diesen beauftragte Spediteurin unterliessen es jedoch, die Busse der Zollstelle an der Grenze zuzuführen, zu gestellen und summarisch anzumelden (E. 3.3) und im Anschluss darauf die ordentliche Zollanmeldung zu veranlassen (E. 3.4). Sie verstiessen demnach gegen Art. 24 Abs. 1 ZG und Art. 25 Abs. 1 ZG. Die für die Verzollung beauftragte Spediteurin hatte zum Zeitpunkt der Einfuhr zwar unbestrittenermassen den Status als zugelassene Empfängerin gemäss Art. 101 ZV. Weil die Waren jedoch nie zum Transitverfahren angemeldet worden sind (E. 3.6.2), kam der Zollveranlagungsprozess «zugelassener Empfänger» vorliegend nicht zur Anwendung.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Busse ohne Zollanmeldung eingeführt wurden und von der Grenze bis ans Domizil der Beschwerdeführerin 2 in (…) nicht unter Zollüberwachung standen. Es liegt demnach keine ordentliche Zollanmeldung im Sinn von Art. 25 ZG vor (E. 3.4). Die von der Spediteurin nachträglich vorgenommene Anmeldung vermag diesen Umstand nicht zu ändern. Weil die Zollschuld durch den jeweiligen Grenzübertritt ohne Zollanmeldung entstanden ist, ist in der Folge auch die Anmeldung zur Präferenzverzollung nicht mehr möglich (E. 3.5; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2).
Die angefochtenen Verfügungen sind insoweit zu bestätigen. Im nachfolgenden ist auf die Einwendungen der Beschwerdeführenden einzugehen.
Die Beschwerdeführenden legen dar, die Spediteurin habe bei der nach der Ankunft der Busse erfolgten Zollanmeldung die Präferenzverzollung verlangt und zu diesem Zeitpunkt seien auch bereits die entsprechenden Ursprungsnachweise vorhanden gewesen. Es könne sich deshalb nicht um eine nachträgliche Präferenzverzollung handeln. Weil die Ursprungsnachweise eben gerade nicht nachträglich erbracht worden seien, komme in jedem Fall ein Zollansatz von CHF 0 zur Anwendung.
Es ist zutreffend, dass die Spediteurin bei der Zollanmeldung die Präferenzverzollung beantragt hat. Massgebend ist jedoch, dass die Anmeldung erst nach dem Grenzübertritt erfolgte und die Busse dementsprechend in der Zeit von der Grenzüberquerung bis zur Anmeldung nicht unter zollamtlichem Gewahrsam (E. 3.5) standen. Aus diesem Grund entstanden die Abgabeschulden bereits beim Grenzübertritt und eine Veranlagung zum Präferenzansatz ist nach der Rechtsprechung nicht mehr möglich (E. 3.5).
Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, eine Verzollung zum Präferenzzollansatz setze keineswegs voraus, dass bei der Einfuhr der Ware eine ordentliche Zollanmeldung an der Grenze zu erfolgen habe. In casu seien die Fahrzeuge von der Spediteurin im Zollveranlagungsverfahren «zugelassener Empfänger» von Beginn an präferenzbegünstigt zur Einfuhr verzollt worden. Art. 19 Abs. 2 ZG könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da es nie an einer Zollanmeldung gefehlt habe. Diese sei nachweislich erfolgt.
Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Spediteurin zwar zugelassene Empfängerin war, dies jedoch nicht davon entbindet, die einzuführenden Waren zum Transitverfahren anzumelden, damit eine Transitveranlagung durchgeführt werden kann. Wie bereits dargelegt, entstanden die Abgabeschulden im Zeitpunkt, als die Busse die Grenze überquerten, ohne unter Zollüberwachung zu stehen. Eine Ware kann nur präferenzbegünstigt abgefertigt werden, wenn sie permanent unter Zollüberwachung gestanden hat. Dazu wäre vorliegend in einem ersten Schritt notwendig gewesen, dass die Busse an der Grenze angemeldet und von dort in einem Transitverfahren bis zum Domizil des zugelassenen Empfängers befördert worden wären. In einem zweiten Schritt hätten die Busse sodann zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Präferenzzollantrag angemeldet werden können. Vorliegend kamen die Busse jedoch ohne Anmeldung und damit illegal in die Schweiz. Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG kommt folglich zur Anwendung. Nicht massgebend ist, dass sie nach der illegalen Einfuhr noch dem Zoll gemeldet worden sind. Die EZV hat demnach zurecht in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG die Fahrzeuge zum Normalansatz verzollt (vgl. E. 3.5).
Die Beschwerdeführenden wenden ein, es sei mit der Zollstelle in Aarau vereinbart gewesen, dass die Fahrzeuge ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollabfertigung in die Schweiz überführt würden. Die Zollstelle in Aarau habe seit Jahren von der praktizierten Vorgehensweise Kenntnis gehabt und habe dies toleriert. Tatsache sei weiter, dass durch die entsprechende Vorgehensweise bei der Einfuhr der Fahrzeuge dem Staat kein Franken an Abgaben vorenthalten worden sei. Wäre eine Verzollung am Grenzzoll erfolgt, wären dieselbe Abgaben angefallen und insbesondere wäre auch der präferenzielle Zolltarif zu Anwendung gelangt.
Die Beschwerdeführenden tragen die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (E. 3.7.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegen keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen, dass die Zollstelle in Aarau von der praktizierten Vorgehensweise Kenntnis gehabt und dies toleriert hätte. Insbesondere konnten die Beschwerdeführenden kein stichhaltiges Dokument ins Recht legen, welches ihre Behauptung belegt. Es fehlt deshalb bereits an einer Vertrauensgrundlage, damit sie sich erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV berufen könnten. Auch aus dem Umstand, dass die Zollstelle nicht bereits früher interveniert hat, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weil die Zollbehörde während der vorliegend relevanten Zeit nie eine nachträgliche Kontrolle durchgeführt hat, wozu sie auch nicht verpflichtet war, konnte sie auch keine Kenntnis des von den Beschwerdeführenden praktizierten Vorgehens haben.
Durch die Verbringung der 32 Fahrzeuge ohne Vornahme einer ordentlichen Grenzzollabfertigung und der in der Folge zu Unrecht erfolgten Verzollung zum Präferenzzollansatz wurde ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollhinterziehung (Art. 118 ZG) erfüllt. Entsprechend ist auch die Nachleistungspflicht für die Zollabgaben, Einfuhrsteuer und Automobilsteuer nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben.
Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR sind die Beschwerdeführenden als Zollzahlungspflichtige bzw. Zollschuldner unabhängig eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens zur Nachleistung der Abgaben verpflichtet.
Die Beschwerdeführenden haften solidarisch. Die Berechnung der Abgabenhöhe liegt im Übrigen zurecht nicht im Streit. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Die Verfahren A-4667/2020 und A-4679/2020 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von Fr. 5'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschriften wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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