Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4366/2020 |
Datum: | 18.05.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal) |
Schlagwörter : | Prüfung; Quot;; Beschwerde; Disziplinarordnung; Disziplinarmassnahme; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Prüfungsblock; Bundes; Disziplinarmassnahmen; Mobiltelefon; Leistungskontrolle; Beschwerdeführer; Basisprüfung; Beschwerdeführers; Massnahme; Verfügung; Grundlage; Verschulden; Ausschluss; Materialwissenschaft; Prüfungsblocks; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Rektor; Weisung |
Rechtsnorm: | Art. 164 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 63a BV ;Art. 64 VwVG ;Art. 82 BGG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 II 167; 128 I 167; 129 I 12; 134 II 142; 138 II 42; 139 II 243; 98 Ib 301 |
Kommentar: | - |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-4366/2020
Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
Parteien X. ,
vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt, und/oder Seraina Schneider, Rechtsanwältin,
ettlersuter Rechtsanwälte,
Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
c/o Studienadministration, HG F 16, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Disziplinarverfahren; Ausschluss aus dem BachelorStudiengang Materialwissenschaft.
X. studiert seit […] Materialwissenschaft (Bachelor-Studiengang) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und trat nach missglücktem erstem Versuch der Basisprüfung im Sommer 2017 am
6. August 2018 zur Wiederholung der Prüfung "Analysis I/II" (als Bestandteil des Prüfungsblocks Basisprüfung) an.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 wies die ETHZ ein Gesuch betreffend Annullierung der Prüfung "Analysis I/II" (wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen) im Wesentlichen ab.
Mit Entscheid vom 30. April 2019 hiess die ETH-Beschwerdekommission eine dagegen gerichtete Beschwerde von X. vom 4. Oktober 2018 gut und hob die Verfügung der ETHZ vom 30. August 2018 teilweise auf. Sie verfügte sinngemäss, X. sei erneut zur Wiederholung der Prüfung "Analysis I/II" zuzulassen und die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei nicht an die Studiendauer anzurechnen.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 wurde der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 30. April 2019 bestätigt.
Parallel zum Beschwerdeverfahren verfügte die ETHZ am 7. März 2019, dass X. die sechs übrigen Prüfungen des Prüfungsblocks Basisprüfung (ohne "Analysis I/II") im Sommer 2019 erneut ablegen müsse.
Am 13. August 2019 legte X. als Teil des Prüfungsblocks Basisprüfung die Leistungskontrolle "Physik I" ab. Gleichentags meldete Prof. Dr. Y. einen Fall unehrlichen Handelns durch X. während dieser Leistungskontrolle.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die ETHZ am 12. November 2019 Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer wegen unehrlichen Handelns in der Prüfung "Physik I" vom 13. August 2019.
Sie sprach gegen ihn einen Verweis aus (Dispositiv-Ziff. 1), erklärte den Prüfungsblock Basisprüfung als nicht bestanden (Dispositiv-Ziff. 2) und, da es sich um die Repetition die Basisprüfung handelte, stellte sie den Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft fest (Dispositiv-Ziff. 3).
Gegen diese Verfügung vom 12. November 2019 reichte X. mit Schreiben vom 24. November 2019 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission ein, welche diese mit Entscheid vom 25. Juni 2020 vollumfänglich abwies.
Mit Eingabe vom 1. September 2020 erhebt X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es seien der Entscheid der Vorinstanz vom
25. Juni 2020 sowie die Verfügung der ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Erstinstanz) vom 12. November 2019 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz aufzuheben und es seien die verhängten Disziplinarmassnahmen vom 12. November 2019 sowie der verfügte Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft zu widerrufen; eventualiter sei lediglich ein Verweis gegen ihn auszusprechen. Weiter stellt er den Antrag, er sei erneut zur Wiederholung der Basisprüfung im Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft zuzulassen; eventualiter sei er erneut zur Wiederholung der Leistungskontrolle "Physik I" zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die Verfahrensdauer (inklusive Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz) sei nicht an die Studiendauer anzurechnen.
Zur Begründung führt er im Sinne eines Eventualbegehrens an, dass keine Zuständigkeit der Rektorin für die in Frage stehenden Disziplinarmassnahmen bestehe. Weiter rügt er, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Disziplinarmassnahmen gebe sowie, dass die Disziplinarordnung falsch angewendet bzw. ausgelegt worden sei. Letztlich bringt er vor, dass auch bei Vorliegen eines Disziplinarverstosses das Nichtbestehen des ganzen Prüfungsblocks Basisprüfung unverhältnismässig sei und darum lediglich ein Verweis gegen ihn auszusprechen wäre.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Juni 2020 sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers zu bestätigen.
Die Vorinstanz stellt mit Eingabe vom 3. November 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verzichtet dabei auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen und Begehren fest.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110]
i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
erstinstanzliche Verfügung vom 12. November 2019. Soweit sich die Beschwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin infolge des Devolutiveffekts inhaltlich als mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2020 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich – unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Ausgeführten – einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die durch einen Kandidaten oder eine Kandidatin erbrachten Leistungen zu machen. Deshalb weicht es bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2787/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2 m.Hw.; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113, Rz. 191). Für den ETH-Bereich ist sogar spezialgesetzlich festgehalten, dass mit Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen die Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 2.2).
Zunächst ist über die eventualiter vorgebrachte Rüge der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde und damit der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung zu befinden (E. 4). Anschliessend gilt es zu prüfen, ob die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen gegen das Legalitätsprinzip verstossen (E. 5). Weiter ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen der Disziplinarordnung korrekt angewendet wurden (E. 6) und ob sich die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig erweisen (E. 7). Abschliessend ist auf die übrigen Rügen einzugehen (E. 8).
Der Beschwerdeführer rügt im Sinne eines Eventualbegehrens, die erstinstanzliche Verfügung vom 12. November 2019 sei zu Unrecht durch die Rektorin anstatt durch den Disziplinarausschuss ergangen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz als geringfügig zu werten. Die Beschwerdegegnerin habe den angeblichen Verstoss selber als geringfügig eingestuft, ansonsten wäre die Zuständigkeit beim Disziplinarausschuss gelegen und die Verfügung vom 12. November 2019 bzw. der angefochtene Entscheid vom 25. Juni 2020 wären bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
Der Entscheid einer sachlich unzuständigen Behörde kann einen Nichtigkeitsgrund darstellen. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2).
Vorab ist somit die Zuständigkeit der Rektorin zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zu prüfen.
Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETHZ und Lausanne sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selbständig regeln und verwalten (Art. 5 ETHG). Gestützt auf Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR 414.110.37) hat die Schulleitung der ETHZ die Disziplinarordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 2. November 2004 (Disziplinarordnung ETHZ, SR 414.138.1) erlassen, welche bei unehrlichem Handeln während Leistungskontrollen zur Anwendung kommt (Art. 2 der Disziplinarordnung ETHZ).
Die vorliegend einschlägige Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETHZ legt fest:
1 Bei geringfügigen Verstössen ist die Rektorin oder der Rektor befugt, Disziplinarmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d zu verfügen. Sie oder er hört die betroffene Person vorgängig an.
Art. 3 der Disziplinarordnung ETHZ lautet wie folgt:
"1 Die ETH Zürich kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
Sie kann einen Verweis aussprechen.
Sie kann im Falle von Artikel 2 Buchstaben a oder b für nicht bestanden erklären:
in den gestuften Studiengängen: eine Leistungskontrolle sowie, bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungsblock,
in den ungestuften Studiengängen: Prüfungen, schriftliche Arbeiten o- der eine ganze Prüfungsstufe,
in den Programmen der universitären Weiterbildung: eine Leistungskontrolle.
Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen ausschliessen.
Sie kann den Ausschluss aus der ETH Zürich androhen.
Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich ausschliessen.
Sie kann den akademischen Titel aberkennen, sofern er unrechtmässig erworben worden ist.
2 Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich."
Richtig ist zwar der Einwand der Beschwerdeführerin, insofern als die Beschwerdegegnerin in der mitangefochtenen Verfügung von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und auch die Vorinstanz die Schwere des Verstosses betont. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETHZ lässt sich nicht eindeutig ermitteln, was unter einem "geringfügigen Verstoss" zu verstehen ist bzw. ob sich "geringfügige Verstösse" mit einem geringfügigen Verschulden gleichsetzen lassen, wie es der Beschwerdeführer geltend macht.
Unter systematischen Überlegungen kann gesagt werden, dass die Rektorin der ETHZ in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahlals auch über Entschliessungsermessen verfügt; sie kann bei geringfügigen Verstössen einen Verweis aussprechen, eine Leistungskontrolle, sowie bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungsblock, für nicht bestanden erklären, eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen ausschliessen oder den Ausschluss aus der ETHZ androhen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis d der Disziplinarordnung ETHZ). In besonders leichten Fällen kann die Rektorin auf eine Disziplinarmassnahme verzichten (Art. 7 Abs. 2 der Disziplinarordnung ETHZ). Der Ausschluss aus der ETHZ für höchstens drei Jahre oder aber die Aberkennung von akademischen Titeln liegt dagegen nicht mehr in der Kompetenz der Rektorin (Art. 7 Abs. 3 der Disziplinarordnung ETHZ). Würde der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, wonach schweres Verschulden einen "geringfügigen Verstoss" ausschliesst, so kämen die in der Disziplinarordnung ETHZ zum Ausdruck kommende Rangordnung an Disziplinarmassnahmen auf Anordnung der Rektorin nie zum Tragen. Eine Vorschrift hat aber nach den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen in systematischer Hinsicht in der Regel so ausgelegt zu werden, dass andere nicht obsolet werden (vgl. ERNST KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019, S. 123; BGE 112 II 167 E. 2.b).
Für diese Auslegung spricht in systematischer Hinsicht auch Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung ETHZ. Nach dieser Bestimmung richten sich Art und Ausmass der Massnahme nach dem Verschulden, den Beweggründen
und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETHZ. Daher schliessen "geringfügige Verstösse" nicht aus, dass das Verschulden des zu Disziplinierenden im Einzelfall (eher) schwer wiegt. Vielmehr handelt es sich beim Begriff "geringfügiger Verstoss" um den Tatbestand, welcher mit unterschiedliche Schwere an Verschulden einhergehen kann, was die erwähnte Rangordnung an Massnahmen zeigt (vgl. zum Verschuldensbegriff im Allgemeinen WALTER HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, Diss., St. Gallen 1986, S. 125). Nach der Schwere des Verschuldens richtet sich dann die anzuordnende Massnahme, wobei die in Art. 3 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETHZ enthaltene Rangordnung von Massnahmen zur Anwendung gelangt. Massnahmen, die nur bei nicht mehr geringfügigen Verstössen zur Anwendung gelangen, wurden denn auch nicht angeordnet (Art. 7 Abs. 3 der Disziplinarordnung ETHZ).
Dasselbe hat auch in teleologischer Hinsicht zu gelten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht eben gerade darin, dass die Rektorin auch bei geringfügigen Disziplinarverstössen einen Verweis aussprechen sowie das Nichtbestehen einer Leistungskontrolle oder eines Prüfungsblocks anordnen kann. Andernfalls wäre es ihr praktisch verwehrt, von dieser Kompetenz Gebrauch zu machen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass unehrliches Verhalten an einer Prüfung auch bei (eher) schwerem Verschulden als geringfügiger Verstoss im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETHZ qualifiziert werden kann. Somit war die Rektorin somit für den Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zuständig. Damit erweist sich diese Rüge als unbegründet.
Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. Zur Begründung bringt er vor, dass die vorliegend zur Beurteilung stehende Disziplinarstrafe in schwerwiegender Weise in seine Rechte eingreife, da ihm dadurch die Weiterführung seines Studiums in Materialwissenschaften verunmöglicht werde. Entsprechend bedürfe es dafür einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sich die Frage stelle, ob es dafür überhaupt eine formell-gesetzliche Grundlage brauche, oder ob sich
dies bereits aus dem Sonderstatus ergebe, da Studierende alles zu unterlassen hätten, was einen geordneten Schulbzw. Studienbetrieb beeinträchtigen könne. Ein geordneter Studienbetrieb sei insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn sich Studierende – wie vorliegend der Beschwerdeführer – an einer Prüfung unehrlich verhalten würden. Damit sei die gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe vorliegend ausreichend. Andererseits ergebe sich (auch) aus dem ETH-Gesetz – zumindest für den Bereich der Leistungskontrollen – die Möglichkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen, womit auch die Anforderung an die gesetzliche Grundlage mit einem Gesetz im formellen Sinn erfüllt sei.
Mit Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2020 entgegnet der Beschwerdeführer, es gelte bezüglich des Erfordernisses der Gesetzesform zu beachten, dass es um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers handle, hätten die verfügten Disziplinarmassnahmen doch dessen Ausschluss aus dem Studium der Materialwissenschaft zur Folge. Bei solch schwerwiegenden Disziplinarmassnahmen sei gemäss herrschender Lehre eine ausdrückliche und genügend bestimmte Grundlage im formellen Gesetz erforderlich. An einer solch formalgesetzlichen Grundlage fehle es vorliegend. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich die für den Erlass von Disziplinarmassnahmen erforderliche formalgesetzliche Grundlage auch nicht aus den von ihr zitierten allgemeinen Bestimmungen des ETH-Gesetzes herleiten.
E. 4.2 und BGE 98 Ib 301 E. 2.b; THOMAS GÄCHTER, in:
Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, § 30 Rz. 114 –
116).
Art. 2 der Disziplinarordnung ETHZ stipuliert auszugsweise folgendes:
Diese Disziplinarordnung kommt zur Anwendung, wenn jemand:
"(…) a. bei Leistungskontrollen unehrlich handelt, namentlich sich oder anderen auf unerlaubte Weise einen Vorteil zu verschaffen sucht; (…)"
Art. 7 Abs. 1 der Disziplinarordnung ETH sieht vor, dass bei geringfügigen Verstössen die Rektorin oder der Rektor befugt ist, Disziplinarmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a – d zu verfügen, wozu auch das Nichtbestehen einer Leistungskontrolle, sowie, bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, der ganze Prüfungsblock, zählt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Disziplinarordnung ETHZ).
Die unerlaubten Hilfsmittel werden in der Weisung zum Prüfungsplan näher konkretisiert. Sie hält in Ziff. 1.3 im Kapitel 1, Allgemeine Hinweise unter dem Absatz "Achtung – unerlaubte Hilfsmittel" von Ziff. 1.3 in Fettschrift fest, dass sämtliche kommunikationsfähigen, programmierbaren und/oder speicherfähigen Geräte während der Prüfungen nicht erlaubt sind (vgl. Vorakte 9/1).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit […] als Student im Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft an der ETHZ eingeschrieben ist. Damit besteht offensichtlich ein Sonderstatusverhältnis. Zu prüfen ist einzig, ob eine genügende gesetzliche Grundlage für die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen bezüglich des Prüfungsblocks Basisprüfung besteht. Nach bewährter Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 5.4 hiervor) bedarf es infolge des hier vorliegenden Sonderstatusverhältnisses keiner formell-gesetzlichen Grundlage für die verhängten Disziplinarmassnahmen,
d.h. für den ausgesprochenen Verweis sowie für das Nichtbestehen des Prüfungsblocks Basisprüfung. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen denn auch kein Abweichen von der bewährten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sonderstatusverhältnis zu begründen (vgl. E. 5.4 hiervor). Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Disziplinarordnung ETHZ bildet eine genügende Grundlage für die angeordneten Disziplinarmassnahmen. Art. 5 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 BV sind nicht verletzt, womit sich diese Rüge als unbegründet erweist. Damit erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob eine Disziplinarmassnahme sich auch auf das ETH-Gesetz abstützen liesse.
Der Beschwerdeführer richtet seine Rügen bezüglich der Verletzung des Legalitätsprinzips ausschliesslich gegen die angeordneten Disziplinarmassnahmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ausschluss aus dem Studium Materialwissenschaften nicht um eine angeordnete Disziplinarmassnahme handelt, sondern diese ist die Folge des Nichtbestehens des Prüfungsblocks "Basisprüfung", da nur eine einmalige Wiederholung statthaft ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. b der Leistungskontrollenverordnung ETHZ i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Studienreglements 2017).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Diszplinarordnung falsch ausgelegt worden und zu Unrecht von einem "unehrlichen Handeln" ausgegangen worden sei. Er vertritt konkret die Ansicht, dass sein Mobiltelefon nicht als unerlaubtes Hilfsmittel betrachtet werden könne, und dass das blosse Mitführen eines Mobiltelefons (noch) keinen sanktionierten Disziplinarverstoss begründe. Die Tathandlung des Betrugs bzw. Betrugsversuchs in Anlehnung an Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) setze ein arglistiges Verhalten voraus. Dies ergebe sich aus der französischen Fassung der Disziplinarordnung ETHZ ("se comporte de façon frauduleuse lors d’un contrôle des prestations..."). Das blosse Mitführen bzw. Aufsichtragen eines Mobiltelefons während eines Toilettenbesuchs – noch dazu von aussen ersichtlich in der Hosentasche – könne klarerweise nicht als arglistiges Verhalten im obgenannten Sinne qualifiziert werden. Ein solches Vorgehen sei nicht besonders raffiniert oder durchtrieben. Bei einer anderen Auslegung würden die Studenten der ETH Lausanne gegenüber denjenigen der ETHZ benachteiligt. Darüber hinaus habe es ihm an einer entsprechenden Absicht gemangelt. Der (zweite) Toilettenbesuch habe nur kurz gedauert hat, was für die Erlangung eines Vorteils ohnehin viel zu kurz gewesen wäre. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin lasse sich auch aus der Weisung zum Prüfungsplan für die Prüfungssession Sommer 2019 nichts Anderes ableiten. Diese spreche nur von dem "Verwenden" nicht erlaubter Hilfsmittel. Zunächst sei unklar, ob sich diese überhaupt auf eine genügende gesetzliche Grundlage stütze. Darüber hinaus dürfe die Weisung den Tatbestand des Disziplinarverstosses, ohnehin nicht erweitern, sondern könne diesen höchstens konkretisieren. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an glaubhaft dargelegt, dass sein Mobiltelefon wäh-
rend der Prüfung ausgeschaltet gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt benutzt worden sei. Auch könne er anhand der Verbindungsdetails seines
Mobilfunkanbieters belegen, dass während der Dauer der Prüfung kein Datenverkehr stattgefunden habe. Soweit die Vorinstanz vorbringe, es sei dennoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon benutzt habe (etwa via ETH-WLAN oder mittels Zugriffs auf ein darauf gespeichertes Dokument), handle es sich um reine Spekulation bzw. eine Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes, für die es keinerlei objektive Anhaltspunkte gebe. Es gehe nicht an, sein nachträgliches Verhalten zu seinem Nachteil auszulegen. Es sei das gute Recht des Beschwerdeführers als Betroffener, sich gegen die (unberechtigten) Vorwürfe zu wehren und diese in Abrede zu stellen.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der Tatbestand des unehrlichen Handels bereits erfüllt sei, wenn klar gegen Anweisungen der Prüfungsaufsicht verstossen werde. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers, jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, sei es dabei nicht notwendig, dass man sich einen Vorteil verschaffe oder zu verschaffen versuche. Wenn Studierende ein Mobiltelefon während einer Prüfung auf sich trügen bzw. in unmittelbarer Griffweite hätten, bestehe die Gefahr, unerlaubterweise Hilfestellungen zu den Prüfungsaufgaben zu erhalten – sei es aus dem Internet, sei es im direkten Kontakt mit einer Drittperson. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Mobiltelefon eingeschaltet sei oder ob es tatsächlich benutzt werde.
Weiter führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung aus, dass das Verhängen einer Disziplinarmassnahme keine Strafe im Rechtssinn sei, sondern der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörde diene. Es gehe also vorliegend nicht darum, den Beschwerdeführer zu bestrafen, sondern ihr Ansehen und ihre Vertrauenswürdigkeit durch das Verhängen einer Disziplinarmassnahme zu wahren. Entsprechend könnten auch nicht die Voraussetzungen eines Tatbestandes aus dem Strafgesetzbuch in analoger Weise herangezogen werden. Schon gar nicht könnten für den Disziplinarverstoss des unehrlichen Handelns gemäss Art. 2 Bst. a Disziplinarordnung ETHZ die Voraussetzungen des Betrugs gelten. Der Betrug sei ein Vermögensdelikt, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Völlig verfehlt sei zudem die Annahme, es sei auch ein arglistiges Verhalten notwendig. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so könnten sich Studierende in Prüfungssituationen beliebig unehrlich verhalten, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen hätte bzw. sie könnte gegen dieses Verhalten nicht vorgehen, da die hohen Anforderungen an den Tatbestand der Arglist wohl selten erfüllt wären. Vielmehr ergebe sich aus
dem Sonderstatusverhältnis der Studierenden, an welcher sie sich aus freien Stücken immatrikuliert hätten, dass diese jede Art von Täuschung im Rahmen einer Leistungskontrolle zu unterlassen hätten, damit ein ordnungsgemässes Prüfungswesen garantiert sei. Genau dies habe der Beschwerdeführer aber nicht getan, indem er entgegen einer ausdrücklichen Anweisung der Prüfungsaufsicht sein Mobiltelefon heimlich wieder an sich genommen habe.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass in der Weisung zum Prüfungsplan das Mitsichführen von kommunikationsfähigen Geräten als solche, und nicht bloss deren Benutzung, untersagt sei. Dieses Verbot sei eindeutig und sogar mit Fettschrift hervorgehoben. Die darauffolgende Erläuterung, laut welcher Smartphones abgeschaltet und weder ergreifbar noch bedienbar sein dürfen, müsse in Verbindung mit diesem allgemeinen Verbot gelesen werden. Diese Präzisierung bedeute nämlich umgekehrt nicht, dass Mobiltelefone im Prüfungsraum zugelassen sind, solange sie abgeschaltet seien. Eine solche Auslegung würde im Widerspruch zu dem allgemeinen Verbot der kommunikationsfähigen Geräte im Prüfungssaal stehen. Vielmehr deute dieser zweite Satz im Hinblick auf die Systematik des Absatzes darauf hin, dass jedes Verhalten, das auf die Einschaltung, Ergreifbarkeit oder Bedienbarkeit eines Smartphones schliessen lasse, bereits als Verstoss gedeutet werden könne. Nur so mache der anschliessende Ratschlag an die Studierenden Sinn, die Mobiltelefone zum offensichtlichen Zweck der Vermeidung jeder zweideutigen Situation zu verstauen oder gar nicht erst zur Prüfung mitzunehmen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, laut welcher das einfache Mittragen eines Mobiltelefons nicht per se bereits untersagt sei, könne demnach nicht gefolgt werden.
A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 46 ff.; vgl. ferner HINTERBERGER, a.a.O., S. 38 ff. und 51 ff.).
Art. 2 der Disziplinarordnung ETHZ stipuliert auszugsweise folgendes:
"Diese Disziplinarordnung kommt zur Anwendung, wenn jemand:
(…) a. bei Leistungskontrollen unehrlich handelt, namentlich sich oder anderen auf unerlaubte Weise einen Vorteil zu verschaffen sucht; (…)"
Gemäss Art. 5 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich werden die Modalitäten einer bestimmten Leistungskontrolle, insbesondere die zulässigen Hilfsmittel, für alle Studierenden einheitlich festgelegt und durch dasjenige Departement bestimmt, das die Leistungskontrolle durchführt. Mitteilungen, welche die Leistungskontrollen betreffen, sind gemäss Art. 3 der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich verbindlich, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind, die jeder Studentin und jedem Studenten bei der Immatrikulation zugeteilt wird, sobald sie schriftlich zugestellt sind oder in geeigneter Weise, insbesondere auf der Webseite der ETH Zürich, veröffentlicht sind.
Die Weisung zum Prüfungsplan 2019 hält im Kapitel 1, Allgemeine Hinweise unter dem Absatz "Achtung – unerlaubte Hilfsmittel" von Ziff. 1.3 folgendes fest (vgl. Vorakte 9/1):
"Achtung - unerlaubte Hilfsmittel
sich ziehen, wie unehrliches Handeln im Allgemeinen; vgl. Disziplinarordnung der ETH Zürich."
E. 4.3 und 121 II 473 E. 2b). Von Verfügungen, die in Übereinstimmung mit einer Verwaltungsverordnung ergangen sind, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht "ohne Not" ab, da eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Verwaltungspraxis sichergestellt werden soll (Urteil des BVGer A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.4; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 49 Rz. 14 m.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 41 Rz. 16).
Die Parteien legen vorliegend ihre unterschiedlichen Schilderungen zum Sachverhalt dar. Sie sind sich insbesondere uneins, ob der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon beim ersten Toilettenbesuch während der schriftlichen Prüfung "Physik l" bei sich hatte und zu welchem Zeitpunkt ein Assistent den Beschwerdeführer aufforderte, das Mobiltelefon wegzulegen. Unbestritten ist in sachverhaltlicher Hinsicht dagegen, dass der Beschwerdeführer während der schriftlichen Prüfung "Physik l" sein Mobiltelefon erstmals auf seinem Tisch liegen hatte, es auf explizite Aufforderung eines Assistenten hin dann weggelegte, bevor er es wieder zu sich nahm und beim zweiten Toilettenbesuch mitnahm (vgl. E. 6.3 des angefochtenen Entscheids).
Vorliegend kann im Wesentlichen auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids abgestellt werden (vgl. E. 8 des angefochtenen Entscheids). Aus Ziff. 1.3 der Weisung zum Prüfungsplan 2019 geht klar und in Fettschrift hervor, dass sämtliche kommunikationsfähigen, programmierbaren und/oder speicherfähigen Geräte nicht erlaubt sind. Solche Geräte, wie beispielsweise Smartphones und Smartwatches, müssen während der Dauer der gesamten Prüfung abgeschaltet und am Prüfungsplatz nicht zugreifbar bzw. bedienbar sein. Dabei wird ausdrücklich auf die Disziplinarordnung ETHZ verwiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch einen Assistenten der Beschwerdegegnerin ausdrücklich angehalten, sein Mobiltelefon im Rucksack zu verstauen. Dennoch hat er es wieder an sich genommen und damit die Möglichkeit geschaffen, sich einen unerlaubten Vorteil zu erlangen. Dabei spielt es entgegen den ausführlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers keine Rolle, ob dieser tatsächlich einen Vorteil daraus erlangt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Disziplinarrecht kann es nicht darauf ankommen (vgl. E. 6.4 hiervor), ob die Weisung zum Prüfungsplan jede erdenkliche Situation zur Handhabung mit dem Mobiltelefon aufzählt. Ein unerlaubtes Handeln ist bereits erfüllt, sofern der Beschwerdeführer gegen die Weisung zum Prüfungsplan 2019 und die Anordnung des Assistenten verstossen hat. Es gibt auch keinen Anlass, um von der detaillierten Weisung zum Prüfungsplan abzuweichen (vgl. E. 6.9), da diese (unter anderem) mit ihrer Publikation auf dem Internet für die Studierenden als verbindlich gilt, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welche sich auf Art. 5 der Leistungskontrollenverordnung stützt, womit sich auch nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, sofern er die gesetzliche Grundlage der Weisung in Zweifel zieht.
Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass "Arglist" nötig sei. Diese Argumentation verfängt nicht. Es ist augenscheinlich, dass das Vermögensdelikt des Betrugs nicht mit einem "unehrlichen Handeln" an einer Prüfung gleichgesetzt werden kann. Denn der Zweck von Disziplinarmassnahmen besteht gerade darin, einen geordneten Anstaltsbetrieb herzustellen und hat keinen vergeltenden Charakter (vgl. E. 6.4 hiervor). Unter diesem Blickwinkel kann es nicht angehen, dass der Begriff des "unehrlichen Handelns" derart eng verstanden wird. Andernfalls wäre es der Beschwerdegegnerin praktisch verunmöglicht, die nicht erlaubten Hilfsmittel effektiv zu kontrollieren und einen geordneten Prüfungsbetrieb aufrechtzuerhalten.
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahmen in Frage. Sollte ein Disziplinarfehler wider Erwarten bejaht werden, sei das Verschulden lediglich als geringfügig zu werten und es sei lediglich ein Verweis gegen ihn auszusprechen. Die gegenteiligen Ausführungen von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beruhten auf
reinen Spekulationen, die bei der Beurteilung des Verschuldens selbstredend ausser Acht zu lassen seien. Dies betreffe namentlich die Mutmassungen der Beschwerdegegnerin bezüglich des ersten Toilettenbesuchs, die sie in krasser Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Gewichtung des Verschuldens mitberücksichtigt habe.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass was das Verhältnismässigkeit im engere Sinne angehe, so gelte es zu betonen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Disziplinarverstosses keinen Ausschluss verfügt, sondern lediglich den Prüfungsblock "Basisprüfung" für nicht bestanden erklärt habe. Beim Ausschluss aus dem Studiengang handle es sich somit nur um eine Folge davon. Der Beschwerdeführer habe die Basisprüfung, welche sieben einzelne Fächer umfasse, wovon eine die hier in Frage stehenden Prüfung "Physik I" sei, bereits einmal nicht bestanden. Ein erneutes Nichtbestehen der Basisprüfung führe daher zwingend zu einem Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Materialwissenschaft. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, so dürfte bei einem aufgrund einer Disziplinarmassnahme nicht bestandenen Prüfungsblock in keinem Fall ein Ausschluss aus dem Studiengang erfolgen.
Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlich liegenden Ziels geeignet, und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514).
Das Nichtbestehen des Prüfungsblocks Basisprüfung ist ohne weiteres geeignet, einen geordneten Anstaltsbetrieb zu gewährleisten und die oben genannten Hochschulund öffentlichen Interessen zu wahren. Umstritten ist hingegen, ob die Massnahme auch erforderlich ist. Eine Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Gebot der Erforderlichkeit einer Massnahme wird auch als Prinzip der Notwendigkeit bezeichnet (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 527 f.).
Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (Art. 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung ETHZ; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-3357/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4 m.H.).
Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin zweifelsohne ein grosses Interesse an einem geordneten Prüfungsbetrieb, an der Aufrechterhaltung ihres wissenschaftlichen Rufs und an der Gleichbehandlung aller Studierenden habe. Dagegen seien die Interessen des Beschwerdeführers in die Waagschale zu werfen. Da die Anerkennung eines Disziplinarverstosses eine Sanktion nach sich ziehen solle, erscheine die Aussprache eines Verweises, als mildeste Massnahme, in dieser Hinsicht ohne Weiteres rechtmässig. Er habe somit zweimal gegen die Weisung zum Prüfungsplan verstossen, das erste Mal möglicherweise fahrlässig, das zweite Mal aber bewusst, und überdies dann auch gegen eine direkte Anweisung. Im Laufe des Disziplinarverfahrens habe der Beschwerdeführer zwar bei der Sachverhaltsermittlung offen mitgewirkt, die Schwere seines Verstosses aber immer wieder für gering erachtet. Unter diesen Umständen halte die Massnahme der Beschwerdegegnerin, nicht nur die Leistungskontrolle "Physik I", sondern den ganzen Prüfungsblock Basisjahr für nicht bestanden zu erklären, vor der Prüfung der Notwendigkeit stand.
Auf diese Einschätzung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen abzustellen, zumal der Beschwerdegegnerin nach dem zuvor unter E. 7.5 Gesagten hier ein gewisser Spielraum zukommt, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift. Es ist dem Beschwerdeführer zwar insofern beizupflichten, als er sich daran stört, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid erwähnt, dass er sich auch im Nachhinein der Bedeutung und Wichtigkeit seines Verstosses immer noch nicht bewusst gewesen sei. Aus diesem Umstand kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, da es ihm unbenommen ist, den Rechtsweg zu beschreiten. Zurecht führt die Vorinstanz aber diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer zweimal gegen die Disziplinarordnung ETHZ verstossen hat, was hier erschwerend ins Gewicht fällt. Einerseits hatte er die Möglichkeit des Zugriffs auf ein unerlaubtes Hilfsmittel, d.h. auf sein Mobiltelefon. Andererseits hat er das Mobiltelefon entgegen der Anordnung des Assistenten der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen wieder an sich genommen und auf den zweiten Toilettenbesuch mitgenommen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob er das Mobiltelefon tatsächlich benutzt, und ob er überhaupt
eine entsprechende Absicht gehabt hat, das Mobiltelefon zu benutzen. Den Argumenten des Beschwerdeführers, ein Verweis würde genügen, ist entgegen zu halten, dass gerade im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten dargestellten Umstände und dem bewussten Verhalten des Beschwerdeführers (der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin folgend) von einem schweren Verschulden auszugehen ist, welche das Nichtbestehen des gesamten Prüfungsblocks Basisprüfung rechtfertigt. Richtig ist zwar, dass es sich nur um geringfügige Verstösse gegen die Disziplinarordnung ETHZ handelt und dass ungeklärt ist, ob er das Mobiltelefon beim ersten Toilettenbesuch mitgenommen hat. Dies schliesst ein schweres Verschulden jedoch nicht aus (vgl. E. 4.3.4 und 6.12 hiervor). Die angeordneten Massnahmen erweisen sich mithin als notwendig, um das grosse Interesse der Beschwerdegegnerin an einem geordneten Prüfungsbetrieb, an der Aufrechterhaltung ihres wissenschaftlichen Rufs und an der Gleichbehandlung aller Studierenden zu wahren.
Letztlich bleibt danach zu fragen, ob sich die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig im engeren Sinne erweisen, das heisst, ob sie zumutbar sind. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass der wissenschaftliche Ruf der Beschwerdegegnerin vorliegend – anders als etwa bei einem Plagiat im Rahmen einer Doktorarbeit – nicht auf dem Spiel stehe. Auch der geordnete Prüfungsbetrieb werde durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gefährdet. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin würden solches geltend machen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin widersprechen dieser Darstellung.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin hat schwerwiegende Konsequenzen für den Beschwerdeführer, da er den Prüfungsblock Basisprüfung nicht mehr als einmal wiederholen kann. Damit erfolgt mit dem Nichtbestehen des Prüfungsblocks Basisprüfung gleichzeitig der Ausschluss aus dem Studium Materialwissenschaften. Demgegenüber sind die Interessen der Vorinstanz an einem geordneten Anstaltsbetrieb sowie die tangierten Hochschulund öffentlichen Interessen auch als sehr hoch einzuschätzen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz dahingehend geäussert, dass die Beschwerdegegnerin ein grosses Interesse an einem geordneten Prüfungsbetrieb, an der Aufrechterhaltung ihres wissenschaftlichen Rufs und an der Gleichbehandlung aller Studierenden habe, worauf abzustellen ist. Zu Recht führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zum Ziel hat, jede harte Situation zu vermeiden, ansonsten würden
gewisse Sanktionen nie zur Anwendung kommen. Dass der Beschwerdeführer als Folge davon aus dem Studium Materialwissenschaften ausgeschlossen wird, hat sich dieser letztlich selbst zuzuschreiben und ist nicht zu beanstanden. Die Massnahmen erweisen sich somit als zumutbar.
Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer den Prüfungsblock Basisprüfung angesichts seines Notendurschnitts überhaupt noch bestehen könnte.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten beruht, namentlich auch die Exmatrikulation aus der Hochschule (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.H.; Urteile des BGer 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2 und 2C_317/2007 vom 21. August 2007 E. 2; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER,
Bundesgerichtsgesetz [BGG] – Bundesgesetz über das Bundesgericht,
2. Aufl. 2015, Rz. 140 zu Art. 83). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel hingegen zulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 1.2.1). Dasselbe gilt auch, wenn die Note 1.0 nicht wegen der inhaltlichen Beurteilung einer abgelegten Prüfung, sondern als disziplinarische Sanktion für unehrliches Verhalten erteilt wird. Die daraus resultierenden Folgen sind weder auf das Prüfungsergebnis als solches noch auf intellektuelle oder physische Fähigkeiten zurückzuführen, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht greift (Urteil des BGer 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 1).
In diesem Sinn ist im Dispositiv auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verweisen (vgl. Art. 82 ff. BGG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ETH Verfahrens-Nr. […]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Joel Günthardt
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.