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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3828/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-3828/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3828/2020
Datum:17.06.2021
Leitsatz/Stichwort:Bahninfrastruktur
Schlagwörter : Leitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag
Rechtsnorm: Art. 18 OR ;Art. 26 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 ZGB ;Art. 676 ZGB ;Art. 69 ZGB ;Art. 738 ZGB ;Art. 781 ZGB ;Art. 83 BGG ;Art. 973 ZGB ;
Referenz BGE:126 II 399; 129 II 106; 132 II 442; 132 III 651; 133 II 64; 133 III 311; 136 III 186; 137 II 266; 137 III 145; 137 III 444; 139 II 185; 139 III 404; 140 II 428; 140 II 437; 146 II 347; 99 Ib 87
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020

U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 2 1

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer 1,

  1. ,

    vertreten durch

    Dr. iur. Andrin Gantenbein, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,

    Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin 2,

  2. ,

vertreten durch

lic. iur. Norbert Mattenberger, Rechtsanwalt, und MLaw Alessandro Luginbühl, Rechtsanwalt,

Brüngger Mattenberger Luginbühl Rechtsanwälte, Beschwerdeführer 3,

gegen

SBB AG Infrastruktur, Energie, Projekte & Engineering, Engineering Produktion, Primärtechnik und Bau, vertreten durch

Barbara Klett, Rechtsanwältin LL.M.,

und MLaw Dominique Müller, Rechtsanwältin,

Eversheds Sutherland, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

Vorinstanz,

Gegenstand 132-kV-Übertragungsleitung Schweikrüti – Kilchberg.

Sachverhalt:

A.

Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (nachfolgend: EWZ) und die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK; heute Axpo Power AG, nachfolgend: Axpo) reichten im Jahr 1997 beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) je ein Plangenehmigungsgesuch für den Umund Ausbau ihrer bestehenden Leitungen Samstagern – Zürich und Obfelden – Thalwil ein. Auf der Leitung des EWZ sollen neu zwei 132-kV-Bahnstromschlaufen der Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) mitgeführt werden. Nachdem gegen beide Projekte zahlreiche Einsprachen eingegangen waren, wurden sie überarbeitet. Am 21. Januar 2011 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) dem EWZ und der Axpo die ersuchten Plangenehmigungen. Diese wurden beim Bundesverwaltungsgericht und dessen Urteil A-1275/2011 vom 20. September 2012 beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 wies das Bundesgericht die Angelegenheit an das BFE zurück, um im vereinigten Plangenehmigungsverfahren Kabelvarianten für die noch streitige Leitungsstrecke zwischen Mast Nr. 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg zu prüfen.

Das BFE nahm die Plangenehmigungsverfahren am 6. November 2015 wieder auf. Mit Verfügung vom 17. September 2018 erteilte es dem EWZ und der Axpo die Plangenehmigung für den Umbzw. Neubau der Leitungen Samstagern – Zürich bzw. Obfelden – Thalwil auf dem Abschnitt zwischen Mast Nr. 46 und dem Abspanngerüst Kilchberg als 380/220-kV-Freileitung, unter Mitführung von zwei 132-kV-Schlaufen der SBB. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5705/2018, A-5965/2018, A-5980/2018, A-6070/2018 vom 6. Feb-

ruar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Wiederum wurden dagegen Beschwerden beim Bundesgericht erhoben. Mit Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 trat das Bundesgericht darauf nicht ein, soweit sie nicht den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrafen. Hinsichtlich des Kostenentscheids hiess es die Beschwerden (teilweise) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück (hierzu: Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021).

B.

Mit Gesuch vom 28. April 2017 reichten die SBB – als Übergangslösung («Plan B») bis zum Abschluss des vorstehenden Projekts (Bst. A) – beim

Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch für die provisorische 132-kV-Übertragungsleitung Schweikrüti – Kilchberg ein. Dieses

  • im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitbetroffene – Vorhaben soll bis zur Realisierung der Gemeinschafts-Übertragungsleitung Samstagern

  • Zürich zwischenzeitlich die Versorgungssicherheit im Raum Zürich gewährleisten: Es trägt im noch nicht realisierten Abschnitt dazu bei, das Unterwerk (UW) Zürich, das bislang nur einseitig von Norden über die 132kV-Übertragungsleitung Seebach – Zürich (UW Seebach) in das Leitungsnetz der SBB eingebunden wird, mit dem UW Sihlbrugg zu verbinden (sog. Südanspeisung).

    Das Vorhaben beinhaltet drei Abschnitte: Es umfasst einen Freileitungsabschnitt entlang der bereits bestehenden 150-kV-Leitung Samstagern – Frohalp des EWZ: Zwischen Mast Nr. 46 und Mast Nr. 172 soll ein Strang dieser Freileitung zur Durchleitung von 132-kV-Bahnstrom umgenutzt werden (Abschnitt 1). Beim Mast Nr. 172 wird ein Kabelabgang erstellt und über zwei Kabelleitungsabschnitte die Verbindung zum Zimmerberg-Basistunnel hergestellt (Abschnitte 2 und 3). Diese erdverlegte Kabelstrecke besteht aus einer ca. 245 m langen Kabelverbindung ab dem Mast Nr. 172 (Abschnitt 2) und, verlaufend auf den Grundstücken Nrn. […] der Beschwerdegegnerin, einer rund 101 m langen Kabelverbindung bis zum Muffenschacht beim Notausstiegsschacht des Zimmerberg-Basistunnels (Abschnitt 3). Der Notausstiegsschacht bildet zugleich den Anschlusspunkt zu den rechtskräftig genehmigten 132-KV-Kabelschleifen im ZimmerbergBasistunnel, welche in die erstellte Rohrblockanlage im Tunnel in Richtung Zürich eingezogen werden sollen (zu diesem Projekt: Urteil des BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020).

    C.

    Am 8. Juni 2017 eröffnete das BAV ein ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren. Während der öffentlichen Auflage vom

    14. August 2017 bis zum 14. September 2017 gingen mehrere Einsprachen, darunter diejenigen von X. , Z. und der Erbengemeinschaft E. , bestehend aus Y. und A. , ein. Letztere verstarb im Laufe des Verfahrens und setzte Y. als Alleinerbin ein, worauf das Verfahren mit dieser als alleiniger Einsprecherin fortgesetzt wurde.

    X. und Y. sind Eigentümer von Grundstücken, durch welche die unterirdische Kabelleitung (Abschnitt 2) führen soll. Im Eigentum von Z. stehen zwei Grundstücke, welche von der bestehenden

    Freileitung des EWZ (Abschnitt 1) gequert werden. Auf einer der beiden Parzellen befindet sich zudem deren Mast Nr. […].

    D.

    Das BAV erteilte den SBB mit Verfügung vom 16. Juni 2020 die nachgesuchte Plangenehmigung mit Auflagen. Die Einsprache von Y. hiess das BAV teilweise gut und nahm u.a. eine weitere Auflage in das Dispositiv (Ziffer 6.2.2) auf, wonach die SBB dafür zu sorgen haben, dass die beiden Kabelleitungsabschnitte, die mit Inbetriebnahme des Neubauprojekts der Gemeinschaftsleitung Samstagern – Zürich nicht mehr benötigt werden, in den Ursprungszustand zurückgebaut werden. Im Übrigen wies das BAV die Einsprache ebenso ab wie diejenigen von X. und Z. , soweit es darauf eintrat.

    Weiter verlieh das BAV den SBB die ersuchten Enteignungstitel für ein Durchleitungsrecht von 14.10 m auf dem Grundstück Nr. […] von X. sowie für ein Durchleitungsrecht von 3.85 m und die vorübergehende Landbeanspruchung von 35 m2 (Zufahrt; Baupiste) auf seiner Parzelle Nr. […] in […]. Auf dem Grundstück Nr. […] von Y. gewährte das BAV ein Durchleitungsrecht von 147.85 m sowie die vorübergehende Landbeanspruchung einer Fläche von insgesamt 1'350 m2 für die Zufahrt (Baupiste; 550 m2) und für eine Zwischendeponie (Aushub, 800 m2). Die Enteignung von Durchleitungsrechten auf den Grundstücken Nrn. […] von Z. in […] erachtete das BAV als nicht erforderlich, da bereits eine entsprechende Dienstbarkeit bestehe.

    E.

      1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 erhebt X. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAV vom

        1. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3828/2020). Er verlangt die Verschiebung der Kabelleitung und stellt diverse Begehren betreffend Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Baus der Leitung. Zudem stellt er eine Entschädigungsforderung für den Minderwert des Reitbetriebs und für die Strahlenbelastung auf seinen Grundstücken.

      2. Y. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) lässt am 10. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem Be-

        gehren, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2020 aufzuheben und eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren A-4016/2020).

      3. Mit Beschwerde vom 19. August 2020 wendet sich Z. (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) ebenfalls gegen die Plangenehmigung mit dem Begehren, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren A-4145/2020). Eventualiter seien die SBB zu verpflichten, eine Durchleitungsdienstbarkeit zulasten seiner Grundstücke […] zu enteignen. Die Dauer der Dienstbarkeit sei zudem bis am 17. Dezember 2032 zu befristen.

    F.

    Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragen mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2020, es sei auf die Beschwerde im Verfahren A-3828/2020 (Beschwerdeführer 1) nicht einzutreten und eventualiter sei sie abzuweisen. Mit den beiden Beschwerdeantworten vom 16. September 2020 verlangt die Beschwerdegegnerin zudem die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden in den Verfahren A-4016/2020 (Beschwerdeführerin 2) und A-4145/2020 (Beschwerdeführer 3).

    In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

    G.

    Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 23. September 2020 in sämtlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung und verweist in der Sache auf die Plangenehmigungsverfügung.

    H.

    Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht am 20. Oktober 2020 einen Fachbericht auf Ersuchen des Instruktionsrichters ein. Darin führt es aus, dass das Vorhaben, insbesondere die vorgesehene Linienführung der Kabelleitung, aus umweltrechtlicher Sicht zulässig sei.

    I.

    Mit Stellungnahmen vom 9. und 28. Oktober 2020 beantragen die Beschwerdeführenden 2 und 3, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

    J.

    Mit Zwischenverfügungen vom 26. November 2020 heisst das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden in allen Verfahren gut.

    K.

    Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reicht die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2020 weitere Unterlagen ein.

    L.

      1. Am 7. Dezember 2020 ersucht die Beschwerdegegnerin darum, es sei ihr in Anordnung superprovisorischer, eventualiter provisorischer Massnahmen die vorzeitige Besitzeinweisung für die erwähnten Durchleitungsrechte und Landbeanspruchungen auf den Grundstücken des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 zu gewähren.

      2. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2020 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um superprovisorische Massnahmen ab und gewährt den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör, wovon die Beschwerdeführerin 2 mit Stellungnahme vom

        1. Dezember 2020 Gebrauch macht.

      3. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut und gewährt ihr die vorzeitige Besitzeinweisung im beantragten Umfang.

    M.

    Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2021 tritt das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 vom 9. Februar 2021 um Sicherstellung einer angemessenen Summe sowie um Abschlagszahlung nicht ein und überweist das Gesuch dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10. Ein weiteres Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme weist es zudem ab.

    N.

    Mit Eingabe vom 12. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin 2 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdeführer 1 und 3 machen von der ihnen hierzu ebenfalls eingeräumten Gelegenheit keinen Gebrauch.

    O.

    Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

        2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen).

        Den Verfahren A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 liegt dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde und sie hängen inhaltlich zusammen. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die drei Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen.

      2. Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig.

      3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

      4. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

        Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind.

        Für den Beschwerdeführer 1 gilt dies mit der folgenden Einschränkung: Das erforderliche schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG)

        setzt voraus, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann (Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 und

        E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Nicht eingetreten werden kann daher auf die Begehren des Beschwerdeführers 1, soweit sie bereits mit der angefochtenen Plangenehmigung erfüllt wurden (im Einzelnen hierzu: E. 13).

      5. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach im dargelegten Umfang einzutreten.

    2.

    Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist indes, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (BGE 139 II 185 E. 9.3 und 133 II 35 E. 3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3 und 1C_556/2013 vom

    21. September 2016 E. 5.2; Urteile BVGer A-296/2020 vom 3. November

    2020 E. 2.2 und A-645/2020 vom 19. August 2020 E. 2).

    3.

    Bauten und Anlagen, einschliesslich der Starkoder Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt und geändert werden. Genehmigungsbehörde ist das BAV (Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]; Art. 16 Abs. 2 lit. c des Elektrizitätsgesetzes [EleG; SR 734.0]; ferner Art. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE;

    SR 742.142.1). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG).

    Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (vgl. Art. 18h Abs. 1 EBG). Die in dieser Hinsicht am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) und die damit verbundenen Änderungen des EBG vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4085, Ziff. 13) finden vorliegend noch keine Anwendung. Das Plangenehmigungsverfahren wurde vor deren Inkrafttreten eingeleitet, weshalb das bisherige Recht heranzuziehen ist (Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020; Urteil des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 8.3).

    4.

    Hinsichtlich des Freileitungsabschnitts (Abschnitt 1) des Vorhabens ist streitig, ob das Projekt eine formelle Teilenteignung des Beschwerdeführers 3 erfordert. Zu prüfen ist, ob eine Durchleitungsdienstbarkeit zu Lasten seiner Grundstücke Nr. […] (Landwirtschaftszone) und Nr. […] (Landwirtschaftsund Erholungszone) in […] zu enteignen ist, oder die Durchleitung des Bahnstroms gestützt auf die bestehende Dienstbarkeit und den Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Dezember 1982 zulässig ist.

    4.1 Im Dienstbarkeitsvertrag hat die Mutter des Beschwerdeführers 3 – als damalige Eigentümerin der Grundstücke – der Stadt Zürich, vertreten durch das EWZ, eine Dienstbarkeit nach Art. 676 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die Dauer von 50 Jahren gegen Entschädigung eingeräumt. Die Dienstbarkeit beinhaltet gemäss Ziff. I.1 des Vertrags insbesondere «das Recht auf die Errichtung, den Betrieb und die Beibehaltung einer Leitung für die Übertragung elektrischer Energie (Hochspannung)» sowie das Recht auf Errichtung eines Leitungsmasts (Mast Nr. […]). Ebenfalls sieht der Dienstbarkeitsvertrag vor, dass bei einem Übergang der Leitungsstrecke auf einen anderen Eigentümer dieser ohne weiteres in alle Rechte und Pflichten der Stadt Zürich (EWZ) eintritt (Ziff. III.3).

    Es ist unbestritten, dass diese Dienstbarkeit nie im Grundbuch eingetragen wurde, sondern gemäss Art. 676 Abs. 3 Satz 1 ZGB mit der Erstellung der äusserlich wahrnehmbaren Leitung entstand. Die dadurch erzeugte «na-

    türliche» Publizität ersetzt in diesem Fall die Publizitätswirkung des Grundbucheintrags (statt vieler: REY/STREBEL, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Art. 676 Rz. 15).

    4.2

        1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag, dass keine Enteignung zur Durchleitung des Bahnstroms über die Grundstücke des Beschwerdeführers 3 erforderlich sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die blosse Umnutzung eines Strangs der 150-kV-Leitung zur Durchleitung von 132-kV-Bahnstrom falle unter den vereinbarten Zweck der Dienstbarkeit. Weiter handle es sich um eine übertragbare Personaldienstbarkeit. Habe sich die damalige Grundeigentümerin einverstanden erklärt, einem anderen Leitungseigentümer als der Stadt Zürich (EWZ) Durchleitungsrechte einzuräumen, müsse dies auch für die Nutzung der Leitung durch die Beschwerdegegnerin gelten.

        2. Der Beschwerdeführer 3 vertritt den Standpunkt, die Übertragbarkeit der Durchleitungsrechte beschränke sich nach dem Dienstbarkeitsvertrag auf den Fall, dass die Leitungsstrecke Samstagern – Zürich auf einen neuen Eigentümer (anstelle der Stadt Zürich) übergehe. Dieser Fall trete jedoch nicht ein, da das Eigentum an der Leitungsstrecke bei der Stadt Zürich bleibe. Der Vertrag umfasse keine Ausweitung des Überleitungsrechts auf weitere Dienstbarkeitsberechtigte. Auch wenn der Energietransport lediglich von der Stadt Zürich (EWZ) als Berechtigter zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfolge, diene die Dienstbarkeit neu und in unzulässiger Weise einem anderen als dem vereinbarten Zweck. Dieser bestehe im Transport von Energie von Samstagern nach Zürich. Hingegen habe die Dienstbarkeit nicht die Leitungsstrecke zwischen dem UW Sihlbrugg und dem UW Zürich von Schweikrüti nach Kilchberg ermöglichen sollen. Mit Ausweitung der Dienstbarkeit auf den Energietransport zwischen Werken der Beschwerdegegnerin sei die Identität der Dienstbarkeit nicht mehr gewahrt. Die Stadt Zürich habe kein Recht, diese für andere – eigene oder erst recht fremde – Leitungsstrecken zu nutzen. Weder dem EWZ noch der Beschwerdegegnerin sei es somit erlaubt, Bahnstrom über seine und weitere Grundstücke entlang der Strecke zu leiten. Mangels Erteilung des Enteignungsrechts fehle es damit an den erforderlichen Rechten für die Erstellung und den Betrieb der Leitung. Die Plangenehmigung weise daher einen schwerwiegenden Mangel auf.

        3. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass keine Enteignung notwendig sei. Wenngleich die Stadt Zürich Eigentümerin der bestehenden Leitung bleibe, umfasse der Dienstbarkeitsvertrag auch die vorübergehende Nutzung der Durchleitungsrechte für Bahnstrom. Insbesondere komme es zu keinen zusätzlichen Immissionen zu Lasten der Grundstücke. Der Unterschied zwischen Haushaltsstrom (EWZ-Strom) und Bahnstrom liege lediglich in der Frequenz (50 Hz gegenüber 16.7 Hz). Woher der Strom komme und wohin er fliesse, sei unbeachtlich. Technisch mache es keinen Unterschied, ob durch einen Strang der Leitung elektrische Energie von 150 kV oder 132 kV übertragen werde. Bei gleichbleibenden Leiterseilen zum Transport von elektrischer Energie liege keine Ausweitung der Dienstbarkeit auf neue Berechtigte bzw. keine Zweckänderung der Leitungsstrecke vor. Das Durchleitungsrecht sei zudem bewusst als übertragbare Personaldienstbarkeit ausgestaltet worden.

    4.3 Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich vorliegend um eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten einer individuell bestimmten Person handelt und keine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des aktuellen Eigentümers eines

    «herrschenden Grundstücks» errichtet werden sollte (zu den Dienstbarkeitsarten: BGE 133 III 311 E. 3.2.2; zur Ausgestaltung der Dienstbarkeiten nach Art. 676 ZGB: REY/STREBEL, a.a.O., Art. 676 Rz. 9, 16, HÜRLIMANN-

    KAUPP, Leitungsdienstbarkeiten im Sinn von Art. 676 ZGB in: Schmid (Hrsg.), Dienstbarkeiten, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Bd. Nr. 115, 2017, S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen).

    Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit bestimmen sich, wie bei einer Grunddienstbarkeit, in erster Linie nach dem Eintrag im Grundbuch. Soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich ergeben, ist er für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1, Art. 781 Abs. 3 ZGB). Ist der Eintrag unklar oder fehlt er, ist auf den Erwerbsgrund, d.h. den Dienstbarkeitsvertrag als Begründungsakt zurückzugreifen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: BGE 137 III 444 E. 2.2, BGE 132 III 651 E. 8, Urteil des BGer

    5A_259/2019 vom 29. Juli 2020 E. 5.2 und E. 5.3.2; Urteil des BVGer

    A-5940/2016 vom 28. Mai 2018 E. 3.6.1).

    Vorliegend fehlt es wie erwähnt an einem Grundbucheintrag (vgl. Art. 676 Abs. 3 ZGB). Die Frage, ob die bestehende Dienstbarkeit die geplante

    Durchleitung von Bahnstrom umfasst, ist daher in erster Linie mittels Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags aus dem Jahr 1982 zu beantworten.

    4.4

        1. Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags erfolgt in gleicher Weise wie diejenige sonstiger Willenserklärungen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (subjektive Vertragsauslegung). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen (normative oder objektive Vertragsauslegung). Die subjektive hat gegenüber der objektiven Vertragsauslegung den Vorrang (zum Ganzen: BGE 137 III 145 E. 3.2.1).

          Diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten unter den ursprünglichen Vertragsparteien. Sie werden jedoch durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 Abs. 1 ZGB) begrenzt, wenn sich im Streit um den Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit nicht mehr die ursprünglichen Vertragsparteien, sondern Dritterwerber (oder eine ursprüngliche Vertragspartei und ein Dritterwerber) gegenüberstehen: Ihnen gegenüber können individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend waren, aber aus dem Dienstbarkeitsvertrag (als Grundbuchbeleg) nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten nicht erkennbar sind. In diesem Umfang wird der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung eingeschränkt (vgl. BGE 139 III 404 E. 7.1; BGE 137 III

          145 E. 3.2.2; Urteil des BGer 5A_873/2018 vom 19. März 2020 E. 2.1).

          Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin zwar um eine am Vertragsabschluss unbeteiligte Dritte. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bleibt vorliegend jedoch für die Auslegung von Vornherein ohne Belang, da es an einem Grundbucheintrag und zugehörigen Belegen fehlt. Gleichwohl steht vorliegend die objektive Auslegung im Fokus, da sich die Parteien zur Vertragsauslegung nicht auf persönliche Umstände und Motive der Parteien berufen und sich entsprechende subjektive Willenselemente, insbesondere der damaligen Eigentümerin, heute auch kaum mehr ermitteln liessen.

        2. Die objektive Vertragsauslegung ergibt sich im Allgemeinen nicht allein aus dem Wortlaut. Sie kann sich auch aus anderen Elementen wie dem

    verfolgten Zweck, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumstände ergeben. Von einem klaren Vertragswortlaut ist indes nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 136 III 186 E. 3.2.1, BGE 137 III 444 E. 4.2.4; Urteil des BGer 2C_825/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2).

    Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist auch der vorliegend streitige Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln. Je genauer der Wortlaut abgefasst ist, umso enger ist der Raum für die Auslegung aufgrund weiterer Kriterien. Es gilt des Weiteren der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als demjenigen, zu dem sie errichtet worden ist. Daraus ergibt sich auch, dass die Ausübung der Dienstbarkeit nicht auf einen zusätzlichen, mit dem ursprünglichen nicht identischen Zweck ausgeweitet werden darf (zum Ganzen: BGE 132 III 651 E. 8; Urteil des BGer 5A_507/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2).

    4.5

        1. Das vorliegende Projekt beschränkt sich im Abschnitt 1 auf eine Umnutzung der bestehenden EWZ-Freileitung Samstagern – Frohalp, indem einer der vorhandenen Leitungsstränge im betroffenen Abschnitt als 132kV-Schleife für Bahnstrom der Beschwerdegegnerin verwendet wird. Im Übrigen bleibt die Leitung bis zur Realisierung des Neubauprojekts Samstagern – Zürich (Bst. A) unverändert bestehen. Sie wird nur vorübergehend für die zur Umnutzung notwendigen Anpassungen ausser Betrieb genommen (vgl. Zwischenverfügungen vom 26. November 2020 E. 4.8).

          Im Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Dezember 1982 wird der berechtigten Partei das Recht auf den Betrieb einer Leitung für die Übertragung «elektrischer Energie (Hochspannung)» eingeräumt. Damit wird der Zweck der Dienstbarkeit klar umschrieben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt, lässt sich diesem Begriff nicht nur Haushaltsstrom (150 kV), sondern ohne Weiteres auch Bahnstrom (132 KV) zuordnen. Weiterhin wird elektrische Hochspannungsenergie durch die Leitung über die Grundstücke transportiert. Der Wortlaut des Vertrags beschränkt das Durchleitungsrecht weder auf einen bestimmten Herkunftsoder Bestimmungsort des Stroms noch begrenzt er die Dienstbarkeit auf definierte Verwendungszwecke (z.B. Strom nur für die Versorgung der Stadt Zürich). Das Mass der

          Spannung wird ausserdem nicht in relevanter Weise eingegrenzt. Der Vertragstext legt somit nahe, dass die bestehende Dienstbarkeit mit der geplanten Umnutzung nicht auf einen zusätzlichen Zweck ausgeweitet wird.

        2. Aufgrund der Interessenlage der Parteien und der Gesamtlänge der Leitungsstrecke leuchtet ebenfalls nicht ein, weshalb die damalige Grundeigentümerin den Dienstbarkeitsvertrag nur zu Gunsten eines bestimmten Werks oder Streckenverlaufs des Leitungsnetzes – fernab ihres Landes – hätte eingehen wollen und die Leitungseigentümerin sich ebenso für die Vertragsdauer von 50 Jahren hätte einschränken sollen. Ein diesbezügliches Interesse der belasteten Grundeigentümerin ist nicht ersichtlich, jedenfalls solange ihr durch entsprechende Neuerungen keine Nachteile entstehen. Für die betroffenen Grundstücke ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass sie durch die geplante Umnutzung keine zusätzliche Belastung erfahren:

          Auf beiden Parzellen bleibt die Leitung in der baulichen Ausgestaltung und im Erscheinungsbild identisch. Die vorhandenen Leiterseile werden auf dem gesamten Abschnitt weiterverwendet. Die nötigen (Montage-)Arbeiten beschränken sich, wie aus den Akten der Vorinstanz hervorgeht, auf die Leiterseile und Isolatoren bei den Masten Nr. 47 und Nr. 172, während am Mast Nr. […] auf der Parzelle Nr. […] des Beschwerdeführers 3 keine baulichen Massnahmen oder technischen Anpassungen erforderlich sind (Abbildungen in den Beilagen 11 - 13 zur Beschwerdeantwort).

          Weiter ist unstreitig, dass die Umnutzung des Leiterstrangs zu keiner Zunahme der nichtionisierenden Strahlung auf den betroffenen Grundstücken führt. Im Gegenteil wird durch das Vorhaben, welches eine Änderung einer alten Anlage i.S.v. Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 7 Bst. f und Ziff. 17 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) darstellt, eine Verminderung der vorhandenen Strahlenbelastung entlang der Freileitung erreicht. Zwar befinden sich in deren Unterabschnitt C (Masten Nrn. 158 – 172 ohne Masten Nrn. 159 – 160) elf Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), bei denen vor Ausführung des Projekts der Anlagegrenzwert (AGW) gemäss der NISV überschritten war. Keines dieser OMEN liegt gemäss den Planunterlagen jedoch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers 3 (Planunterlagen Nrn. 8 S. 17, 8.3.2 und 8.5). Ausserdem wurden im Plangenehmigungsverfahren auf Antrag des BAFU zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Belastung an den OMEN getroffen (vgl. Anhang 1 Ziff. 17 Abs. 2 NISV). Diese umfassen neben der Phasen-

          optimierung u.a. ein Phasensplitting an der SBB-Schleife und eine betriebliche Strombegrenzung im verbleibenden EWZ-Strang (50 Hz) von 530 A auf 495 A. Aufgrund der Massnahmen stimmte das BAFU dem Projekt mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 schliesslich zu, weil dadurch die Belastung an neun von elf vorbelasteten OMEN teilweise signifikant reduziert werde und an den anderen beiden OMEN nicht zunehme.

          Es sind demnach keine zusätzlichen, das bisherige Mass übersteigenden Einwirkungen auf die Grundstücke entlang der Freileitung zu befürchten.

        3. Die Vertragsauslegung ergibt somit, dass die geplante Umnutzung (Durchleitung von Bahnstrom) vom Inhalt und Umfang der bestehenden Dienstbarkeit erfasst wird und deren Zweck – vereinbar mit dem Grundsatz der Identität – gewahrt bleibt. Damit berechtigt die bestehende Dienstbarkeit dazu, Bahnstrom zu Gunsten des Leitungsnetzes der Beschwerdegegnerin durchzuleiten.

      1. Was die Mitbenützung der Leitung durch die Beschwerdegegnerin anbelangt, erachtet der Beschwerdeführer 3 diese aufgrund der vertraglichen Bestimmung zur Übertragbarkeit der Durchleitungsrechte als unzulässig. Der Dienstbarkeitsvertrag sieht wie erwähnt vor, dass bei einem allfälligen Übergang der Leitungsstrecke der neue Eigentümer ohne weiteres in alle Rechte und Pflichten der Stadt Zürich (EWZ) eintritt (Ziff. III.3).

        1. Die Freileitung mit ihren Stromleitungsmasten und Leiterseilen verbindet als fest verbundene Einheit nach wie vor Werke des EWZ, welches einen Strang weiterhin für eigene Zwecke nutzt. Der Bahnstrom wird beim Mast Nr. 172 (Kabelabgang) von der Leitung des EWZ weggeleitet und führt nicht über diese, sondern über anschliessende Kabelleitungen der Beschwerdegegnerin (Abschnitte 2 und 3 sowie weitere Abschnitte) zu deren UW Zürich. Die Beschwerdegegnerin führt explizit aus, dass ihr die Leitung nicht übertragen, sondern lediglich das vorübergehende Nutzungsrecht am Strang eingeräumt werde. Da die Beschwerdegegnerin die Leitung somit nicht erwirbt und diese wie bisher nicht zu ihrem Werk führt, gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Stadt Zürich von vornherein (alleinige) Eigentümerin der Freileitung bleibt (vgl. Art. 676 Abs. 1 ZGB und Art. 15a EleG; zum Eigentum an Stromleitungen: MEINRAD HUSER, Leitungen zwischen privatem und öffentlichem Sachenrecht, ZBGR 2016, S. 221 ff. mit weiteren Hinweisen).

        2. Folglich tritt die Beschwerdegegnerin zwar nicht durch Übertragung des Leitungseigentums in die Durchleitungsrechte der Stadt Zürich ein. Dennoch schliesst der Dienstbarkeitsvertrag, wie dessen Auslegung ergibt, das Nutzungsrecht der Beschwerdegegnerin nicht aus: Stimmte die damalige Grundeigentümerin dem Übergang der Durchleitungsrechte im Umfang der gesamten Leitung auf neue Eigentümer zu, ist abzuleiten, dass sie erst recht mit der Drittnutzung lediglich eines Strangs der Leitung für eine vorübergehende Dauer einverstanden war (argumentum a maiore ad minus). Wiederum fällt zudem in Betracht, dass die Zahl der Stränge mit der Umnutzung unverändert bleibt und die Belastung der Grundstücke durch das Nutzungsrecht der Beschwerdegegnerin an einem Bestandteil der Leitung nicht zunimmt.

    Soweit der Beschwerdeführer 3 die geplante Umnutzung der Freileitung durch die vereinbarte Regelung zur Übertragbarkeit der Rechte verhindert sieht, kann ihm somit ebenfalls nicht gefolgt werden.

    4.7 Aus den vorstehenden Ausführungen resultiert, dass für die geplante Umnutzung kein Durchleitungsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers 3 enteignet werden muss. Zu Recht wurde er daher nicht in der Rechtserwerbstabelle bzw. im Rechtserwerbsplan aufgeführt und es musste ihm keine persönliche Anzeige über zu enteignende Rechte zugestellt werden (vgl. Art. 18e EBG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Somit haftet der Plangenehmigung entgegen seiner Rüge kein entsprechender Mangel an. Dies führt zur Abweisung seiner Begehren.

    5.

    Hinsichtlich der unterirdischen Kabelleitung (Abschnitte 2 und 3) ist in erster Linie streitig, ob deren Streckenverlauf mit der Umweltschutzgesetzgebung und den mit ihr verfolgten Interessen vereinbar ist.

      1. Die geplante Verkabelung zwischen dem Mast Nr. 172 der Freileitung und dem Notausstiegsschacht des Zimmerberg-Basistunnels quert […] unter anderem die Grundstücke Nr. […] (Abschnitt von 14.10 m) und Nr. […] (Abschnitt von 3.85 m) des Beschwerdeführers 1 sowie das Grundstück Nr. […] der Beschwerdeführerin 2 (Abschnitt von 147.85 m). Die unbewohnte Parzelle der Beschwerdeführerin 2 liegt gemäss der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde […] zu einem Teil in der Erholungszone und zu einem (grösseren) Teil in der Landwirtschaftszone. Darauf befindet sich ein Waldstück. Ebenfalls liegt das Grundstück teilweise in einer archäologischen Schutzzone des Kantons Zürich. Die Leitungsstrecke verläuft auf

        den Parzellen der Beschwerdeführenden in enger Passage zwischen dem Waldstück und dem in unmittelbarer Nähe befindlichen B. -Bach, einem öffentlichen Gewässer, hindurch. Dabei führt die Leitung in einem Bogen rund um die Waldfläche. Sie verläuft im nördlichen Bereich des Waldes auf einer Strecke von 15 m im Abstand von rund 2.5 m zum Wald. An der nördlichsten Spitze des Waldes wird sie auf einer kurzen Strecke bis auf null Meter an den Wald verlegt. Entlang des Bachs kommt sie streckenweise in dessen Uferbereich, an der engsten Stelle bis auf 5.87 m an den Bach zu liegen, ohne ihn zu queren.

        Die zur Sicherstellung der Bahnstromversorgung geplante Leitung tangiert daher unstrittig insbesondere die privaten Interessen der Beschwerdeführenden als Grundeigentümer und die öffentlichen Interessen am Waldund Gewässerschutz sowie an der Erhaltung archäologischer Schutzobjekte.

      2. Die Plangenehmigung setzt eine umfassende Abwägung der berührten Interessen voraus. Die Genehmigungsbehörde hat die im konkreten Fall relevanten und rechtlich anerkannten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie möglichst umfassend zur Geltung kommen. Regelt das positive Verfassungsund Gesetzesrecht einzelne Aspekte konkret, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht. Trifft dies zu und belässt das anwendbare Recht Entscheidungsspielräume, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (BVGE 2016/35 E. 3.3 f., E. 8; Urteile des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 17.1 [angefochten]; A-5705/2018

    vom 6. Februar 2020 E. 6.2.3, E. 8.2; vgl. BGE 146 II 347 E. 3.5).

    Die Interessenabwägung schliesst die Prüfung von Alternativen bzw. Varianten der Leitungsführung mit ein. Dabei kann zu prüfen sein, ob es für die Natur und Umwelt schonendere Alternativen der Leitungsführung gibt. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, echte Alternativen näher abzuklären. Ergibt bereits eine summarische Prüfung, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet ist, darf sie aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge keine Alternativen in Betracht, liegt eine fehlerhafte Interessenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 17.2, A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.3, A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.4,

    A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.3).

    Die Verpflichtung zur Interessenabwägung ergibt sich aus der Bundesverfassung und der gesetzlichen Verfahrenskonzentration der Entscheidbefugnis bei der Leitbehörde (E. 3), welche das Vorhaben in einem einzigen Verfahren umfassend beurteilt (eingehend: BVGE 2016/35 E. 3.2 f. mit Hinweisen; BVGE 2019 II/1 E. 4.3.1; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2596 f., 2601). Das Erfordernis, Alternativen zu prüfen, kann sich im konkreten Fall zugleich daraus ergeben, dass das Gesetz oder die Verordnung materiell die Standortgebundenheit eines Vorhabens verlangt (z.B. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Wald vom

    4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0]; vgl. Urteil des BVGer A-2700/2018 vom

    2. September 2020 E. 14.3 a.E.; ferner Urteile des BGer 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 5.2, 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.1).

    6.

    Der Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen zunächst eine gesetzeswidrige, gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung auf ihren Grundstücken.

      1. Der Beschwerdeführer 1 betreibt auf seinen Parzellen einen Reitstall bzw. einen Dressurund Pferdepensionsbetrieb. Er macht geltend, dass der Abstand der Leitung zum bestehenden Dressurviereck zu gering sei und deshalb Reitunterricht nehmende Personen nicht hinreichend vor Strahlen geschützt seien, wie es das Gesetz vorschreibe. Er verlangt daher sinngemäss, die Leitung weiter vom Rohrblock weg zu verlegen (Begehren Nr. 8).

      2. Die Beschwerdeführerin 2 bringt ebenfalls vor, von der gesundheitsgefährdenden Strahlenbelastung beeinträchtigt zu werden, da sie mit ihrer Familie regelmässig Zeit bei der Hütte am Waldrand auf ihrem Grundstück verbringe. Sie betreffe zudem die Pächter des Grundstücks und verschiedenste Personengruppen wie Spazierende, Reitende, Joggende und Familien, welche das Gebiet als Naherholungsgebiet nutzen würden.

      3. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem auch nichtionisierende Strahlen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen

        der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).

        Die Vorschriften des USG werden für Freiund Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie in der NISV konkretisiert. Demnach hat eine neue Leitung die in Anhang 1 Ziffer 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen und die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss Anhang 2 NISV einzuhalten. Während der Anlagegrenzwert (AGW) nach Anhang 1 Ziffer 15 NISV nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gewahrt sein muss, sind die Immissionsgrenzwerte (Anhang 2) an allen Orten zu beachten, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 4.5 und E. 4.7, A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 4.1). Die NISV

        enthält eine abschliessende Regelung. Es bleibt kein Raum, um im konkreten Fall gestützt auf das Gesetz strengere Anforderungen an vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu stellen als diejenigen, die in der Verordnung festgelegt sind (BGE 126 II 399 E. 3c; BGE 133 II 64 E. 5.2; vgl. Urteil des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 7.4).

      4. Wie aus Akten, insbesondere dem Standortdatenblatt und den fachlichen Stellungnahmen des BAFU hervorgeht, befinden sich im Untersuchungsperimeter entlang der neu zu erstellenden Kabelleitungsabschnitte keine OMEN im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV, insbesondere keine Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a) oder Kinderspielplätze (Bst. b). Der AGW wird mithin an keiner Stelle überschritten. Ebenfalls ist den genannten Dokumenten zu entnehmen, dass der IGW im Bereich des gesamten Projektperimeters an allen Orten, an denen sich Menschen aufhalten können, eingehalten wird. Dies trifft auch auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu. Sie bringen zwar ihre subjektiven Bedenken betreffend Gesundheit zum Ausdruck, vermögen aber keine objektiven Anzeichen für eine unrechtmässige Strahlenbelastung darzulegen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die rechtlichen Vorgaben sind damit hinsichtlich des Dressurvierecks des Beschwerdeführers 1 und des Erholungsgebiets beim Grundstück der Beschwerdeführerin 2 gewahrt.

    7.

    Die Beschwerdeführerin 2 macht weiter geltend, dass der Leitungsverlauf gegen waldund gewässerschutzrechtliche Bestimmungen und Interessen verstosse, weshalb er auch nicht die geeignetste Variante bilde.

      1. In waldrechtlicher Hinsicht rügt sie zunächst das Fehlen einer Rodungsbewilligung. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin erachten diese nicht als erforderlich.

        1. Das Waldgesetz (WaG, SR 921.0) schreibt vor, dass der Wald in seiner Fläche erhalten bleiben soll (Art. 3). Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Art. 4 WaG). Rodungen sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung darf nur unter den in Art. 5 Abs. 2 WaG definierten Voraussetzungen erteilt werden (BVGE 2016/35 E. 6.2.2).

          Das WaG unterscheidet, von Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 25), nicht zwischen öffentlichem Wald und Wald im privaten Eigentum. Der Gesetzgeber sah die unterschiedliche Behandlung, wie sie vor Erlass des WaG die Forstpolizeiverordnung vorgesehen hatte, angesichts der Bedrohung des Waldes als nicht mehr gerechtfertigt an (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Walderhaltung und Schutz vor Naturereignissen vom 29. Juni 1988; BBl 1988 III 173, 204, 221).

        2. Die geplante Kabelleitung verläuft an keiner Stelle durch das Waldareal auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2 hindurch. Das Fällen von Bäumen ist nicht erforderlich. Die forstliche Nutzung des Waldes wird, wie das BAFU in seinem Fachbericht vom 20. Oktober 2020 darlegt, trotz des nah am Wald geplanten Leitungsverlaufs nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin 2 befürchtet in erster Linie eine Beeinträchtigung des Waldes durch die (Zwischen-)Deponie von Aushubmaterial. Die Plangenehmigungsverfügung enthält jedoch eine Auflage, wonach es ausdrücklich untersagt ist, Aushub im Waldareal zu deponieren (Dispositiv-Ziffer 3.1). Der Waldboden wird somit nicht dauernd oder vorübergehend zweckentfremdet. Demnach ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Rodung geplant ist. Entsprechend ist keine Rodungsbewilligung erforderlich. Es erübrigt sich daher, die Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.

    7.2 Gleichwohl stehen die öffentlichen Interessen am Schutz des Waldes und am Gewässerschutz aufgrund des dargelegten Verlaufs der Kabelleitung (E. 5.1) in einem Zielkonflikt. Im Abschnitt, in dem die Leitung zwischen dem B. -Bach und dem beschriebenen Waldstück verläuft, bestehen enge Raumverhältnisse. Der Abstand der Linienführung zum Wald und derjenige zum Bach beeinflussen sich wechselseitig. Ein Leitungsverlauf, der sowohl durchgehend den Waldabstand wahrt als auch vollständig aus-

    serhalb des geschützten Uferstreifens des Bachs verläuft, ist daher unstrittig nicht möglich, soll die Leitung wie geplant zwischen Wald und Gewässer hindurch verlegt werden. Für beide Bereiche bestehen mit Art. 17 WaG (Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands) und Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV (Erstellung von Anlagen im Gewässerraum) umweltrechtliche Bestimmungen, die den Bau der Leitung – mit unterschiedlicher und hier konkurrierender Schutzrichtung – nur unter besonderen Voraussetzungen zulassen.

    7.3

        1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin für die Unterschreitung des Waldabstands eine Ausnahmebewilligung nach Art. 17 WaG erteilt, weil das Vorhaben die Erhaltung und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtige und der Gewässerraum des B. -Bachs dadurch so gut wie möglich geschont bleibe. Sie folgte zudem der Stellungnahme des Kantons Zürich (Baudirektion) vom 11. Juni 2019, wonach die Leitung im Gewässerraum als standortgebunden i.S.v. Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV und daher als zulässig zu betrachten sei. Nach dessen Beurteilung sei eine Längsverlegung der Leitung im Uferstreifen entlang des öffentlichen Gewässers unumgänglich. Aufgrund des Konflikts zwischen Waldund Gewässerschutz könne die Leitung nicht anders als geplant verlegt werden.

        2. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beurteilung der Vorinstanz als zutreffend. Das BAFU hat sich im Fachbericht vom 20. Oktober 2020 ebenfalls den Ausführungen der Vorinstanz und des Kantons Zürich angeschlossen.

        3. Die Beschwerdeführerin 2 rügt hingegen, es fehle an besonderen Umständen, welche eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung erlauben würden. In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht beeinträchtige die Kabelleitung den Gewässerraum des B. -Bachs, da die Distanz zwischen dem Bach und den Rohrblöcken teilweise weniger als 6 m betrage und die Baupiste den Gewässerraum beanspruche. Es fehle an einer standortgebundenen Anlage. Der Konflikt zwischen Waldund Gewässerschutz lasse sich nur durch einen alternativen, besser geeigneten Standort lösen.

    7.4

        1. Nach Art. 17 WaG sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht be-

          einträchtigen (Abs. 1). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3).

          Die Zielsetzung dieser Bestimmungen Iiegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Als angemessen gilt der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt würden (zum Ganzen: Urteile des BGer 1C_321/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2.1, 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.2.1, 1A.93/2005 vom

          23. August 2005 E. 2.3 und 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 9.1).

        2. Die zu beurteilende Leitung reicht mit dem dargelegten Verlauf (E. 5.1) teilweise nahe und punktuell unmittelbar an den Wald heran. Es ist deshalb unstrittig, dass sie innerhalb des kantonal geregelten Waldabstands von 15 m eine Ausnahmebewilligung erfordert (vgl. § 3 der kantonalen Waldverordnung [KWaV; LS 921.11]; ferner § 262 Abs. 1 und 2 des Planungsund Baugesetzes [PBG; LS 700.1]).

    Bei der Prüfung, ob wichtige Gründe für deren Erteilung vorliegen (Art. 17 Abs. 3), ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber hat mit Erlass dieser Bestimmung im Zuge der Änderung des WaG vom 18. März 2016 (AS 2016 3207) klargestellt, dass in Bundesleitverfahren auch für die Unterschreitung des kantonal geregelten Waldabstandes im Sinne des Koordinationsgebotes vorzugehen ist, welches dem Koordinationsgesetz (AS 1999 3071) zu Grunde liegt. Demnach ist zwar keine kantonale Bewilligung erforderlich, doch ist die kantonale Fachstelle in das Verfahren einzubeziehen. Für die Unterschreitung des Waldabstandes müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Das Resultat dieser Überlegungen ist entsprechend festzuhalten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald vom 21. Mai 2014, BBl 2014 4909, S. 4924). Die koordinationsgesetzlich gebotene Interessenabwägung (E. 5.2) ist hinsichtlich der vorliegend streitigen Ausnahmebewilligung somit bereits auf der spezialgesetzlichen Ebene des anwendbaren Umweltrechts vorgesehen. Ob die Vorinstanz die Bewilligung

    zu Recht erteilt hat, ist mithin nicht isoliert von den übrigen Interessen, insbesondere nicht vom Aspekt des Gewässerschutzes und der Frage nach geeigneten Alternativen der Linienführung zu beantworten. Nach den Wertungen des Gesetzgebers darf jedoch die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt werden (BBl 2014 4909, S. 4924).

    7.5

        1. Gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) legen die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) fest, der zur Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Solange dies – wie vorliegend für den B. -Bach – nicht geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen vom 4. Mai 2011 der GSchV (Abs. 2 derselben; BGE 140 II 428 E. 2.3, 139 II 470 E. 4; BVGE 2016/35 E. 6.2.3).

          Der übergangsrechtliche Gewässerraum soll gewährleisten, dass bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2, 139 II 470 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 24.1). Er gilt insoweit auch bei Gewässern, die – wie der B. -Bach an der betroffenen Stelle – eingedolt sind (Urteil des BGer 1C_444/2015 vom 14. März 2016 E. 3.6.5; Urteil AN.2012.00001 des VGer ZH vom 26. Juni 2012 E. 4.1, in: BEZ 2012 Nr. 35; MICHAEL BÜTLER, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Fn. 211 m.H.; zum möglichen Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums: Art. 41a Abs. 5 Bst. b GschV).

          Es ist vorliegend unstrittig, dass der Gewässerraum des B. -Bachs nach Abs. 2 Bst. a der Übergangsregelung beidseitig 8 m plus die Breite der Gerinnesohle des Bachs, d.h. plus seinen Dohlendurchmesser von abschnittsweise 0.50 m bzw. 0.60 m beträgt und die Stromleitung auf einer Strecke von rund 20 m in den Gewässerraum des Bachs zu liegen kommt.

        2. Im Gewässerraum dürfen Anlagen erstellt werden, welche standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Diese Bestimmung ist auch auf eingedolte Gewässer anwendbar (Umkehrschluss aus Art. 41c Abs. 6 Bst. b GSchV).

    Als standortgebunden im Sinn der Norm gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Aufgrund ihres

    Bestimmungszwecks standortgebunden sind etwa Fussund Wanderwege, während mit standörtlichen Verhältnissen etwa Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse gemeint sind. Zu den Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebunden sind, gehören auch Leitungen, die ein Gewässer queren müssen, weil die entsprechende, im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktur sonst nicht sinnvoll bereitgestellt werden kann. In jedem Fall muss der Grund für die Bejahung der Standortgebundenheit ein objektiver, sachlicher sein und darf nicht leichthin angenommen werden (BVGE 2016/35 E. 6.2.3; Urteil des BVGer A-2700/2018 vom 2. September 2020 E. 24.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 7.1 und E. 9.3.1).

    7.6 Aufgrund des dargelegten Zielkonflikts zwischen Waldund Gewässerschutz stehen die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 17 WaG und Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV) in einem inhaltlichen Zusammenhang. Es drängt sich somit nachfolgend auf, die Bestimmungen in gesamthafter Betrachtung und unter Einbezug der nach Art. 17 Abs. 3 WaG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen (E. 8 - E. 11).

    8.

      1. Was das erforderliche öffentliche Interesse an der Leitung anbelangt (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), soll das vorliegende Projekt wie erwähnt als Übergangslösung die Versorgungssicherheit im Grossraum Zürich mittels einer redundanten Bahnstromversorgung erhöhen (Bst. B). Das für den gesamten IC-, S-Bahnund Güterzugsverkehr im Bahnknoten Zürich wichtige UW Zürich wird derzeit lediglich einseitig über die 132-kV-Übertragungsleitung Seebach – Zürich in das Netz der Beschwerdegegnerin eingebunden (sog. Nordanspeisung). Daher wird angenommen, dass etwa bei einem grösseren Zwischenfall im UW Seebach auch das UW Zürich ausfallen und damit die Stromversorgung der Bahn im Zürcher Raum zusammenbrechen würde (vgl. Urteil des BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 8.4.4). Wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegt und in den Zwischenverfügungen vom 26. November 2020 eingehend ausgeführt wurde, erhöht sich die Gefahr eines Bahnstromausfalls mit zunehmender Zeitdauer und Belastung des Bahnnetzes. Je länger sich die Südanbindung des UW Zürich verzögert, desto mehr aktualisiert sich die Gefahr eines Bahnstromausfalls. Ein Unterbruch hätte massive Beeinträchtigungen des Regionalverkehrs und einschneidende Auswirkungen auf den Fernverkehr bis hin zum möglichen Stillstand zur Folge. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, zeitnah eine redundante

        Bahnstromversorgung sicherzustellen. Wiewohl das Verfahren betreffend Neubauprojekt Samstagern – Zürich inzwischen rechtskräftig erledigt ist (Bst. A), kann dessen Realisierung (Ausführungsplanung, Enteignungsbelange, Ausschreibung, Bau) nach plausiblen Angaben der Beschwerdegegnerin noch mindestens dreieinhalb bis fünf Jahre dauern. Das vorliegende Projekt weist hingegen aufgrund der blossen Umnutzung der Freileitung eine wesentlich kürzere Realisierungsdauer von bis zu eineinhalb Jahren auf, wobei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits entzogen wurde. Des Weiteren fällt ins Gewicht, dass die sog. Nordanspeisung (Verbindung zwischen UW Seebach und UW Zürich) durch den Wipkingertunnel führt. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin geplanten Sanierung des Tunnels – d.h. während der vorgesehenen Totalsperrung in den Jahren 2023 und 2024 – muss sie daher voraussichtlich ausgeschaltet werden. Das vorliegende Projekt liegt somit weiterhin im öffentlichen Interesse an der dringlichen, vorübergehenden Abdeckung der ununterbrochenen Bahnstromzufuhr. Das verbleibende Risiko eines Bahnstromausfalls im Raum Zürich bleibt untragbar. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass es am Bedarf bzw. an der Dringlichkeit für eine provisorische Übertragungsleitung fehle, kann ihr somit nicht gefolgt werden.

      2. Hinsichtlich der Linienführung der Kabelleitung zwischen der Freileitung des EWZ (Abschnitt 1) und dem Notausstiegsschacht (ZimmerbergBasistunnel) hat sich eine Verkabelung ab dem Mast Nr. 172 als geeignetster Verbindungspunkt zwischen Freiund Kabelleitung erwiesen. Der Beschwerdeführer 1 hat im Plangenehmigungsverfahren eine Erdverlegung ab dem Mast Nr. 171 über die […]strasse beantragt, verlangt in seiner Beschwerde aber explizit keine entsprechende Änderung mehr. Die Beschwerdegegnerin hat zwar Abnahmen ab den Masten Nr. 171 und Nr. 173 ebenfalls geprüft und in ihrer «Projektstudie ewz 150» zusammengefasst. Diese stellen jedoch, wie sie überzeugend darlegt und die Beschwerdeführenden nicht in Abrede stellen, keine besseren Alternativen der Linienführung dar: Eine Kabelverbindung ab Mast Nr. 173 fällt als geeignete Variante ausser Betracht, da dieser mitten im Siedlungsgebiet steht. Bei einer Abnahme ab Mast Nr. 171 stünden einer sinnvollen Linienführung zum Ausstiegsschacht die dazwischen liegenden Gewässerschutzzonen (S1 – S3) entgegen, welche mit dem Projekt umfassend geschont werden. Würde die Leitung daher unterirdisch via Mast Nr. 172 in einem neuen Rohrblock (ohne ersichtlichen Vorteil) verlegt, würde die Leitungsstrecke bedeutend länger ausfallen und mehr Boden beanspruchen als die geplante Linienführung, mit welcher sich zwischen den Masten Nrn. 172 und 173 der Frei-

        leitung eine bestehende Infrastrukturanlage nutzen lässt. Die längere Verkabelung würde laut Vorinstanz zudem die Problematik der Resonanz bzw. der stark eingeschränkten Möglichkeiten weiterer Verkabelungen im Bahnstromnetz weiter verschärfen (hierzu Urteil des BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 8; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 7.3 ff.). Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz nachvollziehbar erwogen, dass von anderen Masten ausgehende Linienverläufe abzulehnen sind.

      3. Nicht ernsthaft in Frage kommen ferner Linienverläufe ab dem Mast Nr. 172, welche nicht auf die streitige Passage zwischen dem B. -Bach und dem Wald angewiesen sind, sondern auf einer ausserhalb verlaufenden Strecke zum Notausstiegsschacht führen könnten. Die Beschwerdeführerin 2 verlangt zwar eine Verlegung der Leitung weiter nordwärts, ohne die Streckenführung zum Schacht detailliert zu umschreiben. Doch ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie dadurch ein Verlauf durch den Gewässerraum des B. -Bachs vermieden würde, zumal die Leitung in diesem Fall zwangsläufig über den eingedolten Bach führen müsste. Die Fachbehörden haben dagegen eine Verlegung längs des Uferstreifens als zwingend geboten erachtet. Zudem würde ein weiter nach Norden gezogener Streckenverlauf die Grundstücke der Beschwerdeführerin 2 wohl weniger beeinträchtigen, offensichtlich aber die unmittelbar angrenzenden Parzellen des Beschwerdeführers 1 und dessen Reitbetrieb wesentlich stärker belasten, weshalb auf Seiten der privaten Interessen an der Ausübung des Grundeigentums kein ersichtlicher Vorteil entstünde. Im Übrigen liesse sich, anders als die Beschwerdeführerin 2 rügt, mit einem anderen Verlauf ebenso wenig wie mit der geplanten Linienführung verhindern, dass diese teilweise durch den Gewässerschutzbereich Au führt, da sich darin ohnehin der Notausstiegsschacht des Zimmerberg-Basistunnels als feststehender Endpunkt der Leitung und dessen Umgebung befinden.

        Demnach ergibt sich, dass sich der Zielkonflikt zwischen Waldund Gewässerschutz nicht durch geeignete Alternativen vermeiden lässt.

      4. Im Abschnitt zwischen Wald und Bach sind dem Linienverlauf aufgrund der Platzverhältnisse enge Grenzen gesetzt. Die vorgesehene Kabelleitung wird unmittelbar – punktuell bis auf 0 m – am Waldrand verlegt, um den Gewässerraum des Bachs so wenig wie möglich zu tangieren. Würde sie noch weiter vom Bach entfernt, müsste die Leitung das Waldgebiet queren. Durch den genehmigten Verlauf wird daher eine Waldrodung vermieden (E. 7.1). Soll dieser Schutz des Waldes aufrecht erhalten bleiben, kann

        der Gewässerraum des B. -Bachs nicht besser als durch die geplante Linienführung geschützt werden.

        Wesentlich zu gewichten ist dabei, dass die Kabelleitungsabschnitte 2 und 3 einem vorübergehenden Zweck dienen und mit Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung Samstagern – Zürich (Bst. A) zurückzubauen sind (Dispositiv-Ziffer 6.2.2 der Plangenehmigung und E. 12). Während die Rodung somit eine teilweise irreversible Beeinträchtigung des Waldes durch die übergangsweise zu erstellende Kabelleitung bedeuten würde, ist dies für den Gewässerraum des eingedolten B. -Bachs nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise der Fall. Nicht dauerhaft vermindert werden insbesondere allfällige Möglichkeiten einer nach Art. 38a GSchG anzustrebenden Revitalisierung des Gewässers, d.h. die bauliche Wiederherstellung seiner natürlichen Funktionen (Art. 4 Bst. m GSchG), die bei eingedolten oberirdischen Gewässern in einer Ausdolung bzw. Offenlegung bestehen kann (vgl. WERNER GÖGGEL, in BAFU [Hrsg.], Revitalisierung Fliessgewässer. Ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer, 2012,

        S. 13, 39, zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Wasser > Publikationen und Studien > Revitalisierung Fliessgewässer – Strategische Planung, besucht am 21. Mai 2021).

      5. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zum Schutz des Gewässerraums auf Antrag des Kantons Zürich zusätzliche Auflagen angeordnet hat (Dispositiv-Ziffern 2.12 und 2.13 sowie S. 16 der Plangenehmigung). Demnach hat die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen, dass der Uferstreifen zum öffentlichen Gewässer sauber gehalten und nicht mit Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen überstellt oder zur Ablagerung von Materialien genutzt wird. Einzuhalten hat sie zudem die allgemeinen Nebenbestimmungen für Wasserbauten vom 25. Januar 1993 (Fassung vom 21. Januar 2005).

    8.6

        1. In Bezug auf die streitige Unterschreitung des Waldabstands fällt weiter in Betracht, dass im betroffenen Bereich keine überirdische Baute, sondern ein Kabelrohrblock rund 1.5 m unterhalb der Erdoberfläche erstellt wird. Die Verkabelung beeinträchtigt somit – anders als allenfalls ein Gebäude direkt am Waldrand – weder die Erhaltung und Pflege des Waldes noch den Zugang zu diesem (vgl. Art. 17 Abs. 1 WaG). Sie hat daher, wie das BAFU im Fachbericht überzeugend darlegt, keine oder nur sehr ge-

          ringe Auswirkungen auf die Bestockung bzw. den Baumbestand der Waldfläche. Nach Einschätzung des BAFU werde der Wald auch nach dem Bau der unterirdischen Kabelleitung in der Lage sein, seine Waldfunktionen (Art. 1 WaG) uneingeschränkt zu erfüllen. Der Kanton Zürich (Baudirektion) gelangte nach Prüfung der Sachlage ebenfalls zum Schluss, dass das Vorhaben die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin benennt demgegenüber keine konkreten und nachteiligen Auswirkungen auf den Wald, die geeignet wären, die Beurteilung der genannten Behörden in Zweifel zu ziehen.

        2. Zusätzlich hat die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung mit Auflagen zum Schutz des Waldes verbunden: Danach hat die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Waldabstandes unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgt. Insbesondere ist es verboten, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren (DispositivZiffer 3.1 der Plangenehmigungsverfügung).

    8.7 Als Zwischenergebnis lässt sich demnach festhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Zielkonflikts zwischen Waldund Gewässerschutz der Vermeidung einer Waldrodung zu Recht höheres Gewicht beigemessen hat als einem umfassenden Schutz des Gewässerraums des B. -Bachs. Aufgrund der weitgehenden Erhaltung der Waldfunktionen ist zudem nicht verfehlt, die Bedeutung des Waldabstands der Leitung weniger zu gewichten als diejenige der Distanz zum Bach, d.h. die Unterschreitung des Waldabstands in höherem Ausmass (bis auf 0 m) zuzulassen als das Eindringen des Verlaufs in den Gewässerraum (bis auf 5.87 m an den Bach heran). Das Mass der Beeinträchtigung der beiden umweltrechtlichen Schutzbereiche hält sich sodann aufgrund der Kürze der betroffenen Strecke und des provisorischen Charakters des Projekts in Grenzen. Insgesamt werden die konkurrierenden Interessen am Waldund Gewässerschutz durch die optimierte Linienführung und die für beide Bereiche verfügten Auflagen so umfassend wie möglich verwirklicht.

    Hinzu kommt, dass der Streckenverlauf bei einer grösseren Distanz zum B. -Bach auch die archäologische Schutzzone, welche sich mit dem Waldstück weitgehend deckt, stärker tangieren würde (E. 9).

    9.

      1. Hinsichtlich der archäologischen Schutzzone befürchtet die Beschwerdeführerin 2, dass diese durch die erforderlichen Aushubarbeiten in Mitleidenschaft gezogen werde. Insbesondere seien die erforderlichen Abklärungen und Sondierungen unter Beizug der Kantonsarchäologie unterblieben, um die Beeinträchtigung allfälliger Schutzobjekte zu verhindern.

      2. Das Grundstück der Beschwerdeführerin 2 liegt im Umfang einer Teilfläche in einer archäologischen Schutzzone des Kantons Zürich. Eine weitere liegt unmittelbar neben der westlichen Grundstücksgrenze […]. Es handelt sich dabei um Verdachtsflächen, in denen aufgrund des aktuellen Wissensstandes mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen ist.

      3. Die Erteilung von Bewilligungen von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie stellt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG eine Bundesaufgabe dar. Bei der Erfüllung einer solchen Aufgabe haben die Behörden und Anstalten des Bundes dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung vorgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 NHG). Die Bestimmung von Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung steht unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; Eingriffe sind gestattet, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Der Grundsatz der Schonung verlangt in diesem Sinne zunächst eine Vermeidung, jedenfalls aber eine Minderung von (zusätzlichen) Beeinträchtigungen (BGE 137 II 266 E. 4; Urteil des BGer 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013 E. 5.2; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 6.2.2).

      4. Gemäss § 203 Abs. 1 Bst. d des kantonalen PBG sind vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung Schutzobjekte. Staat, Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbständige Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Nach § 205 Bst. a PBG erfolgt der Schutz entsprechender Objekte unter anderem durch Massnahmen des Planungsrechts.

    Das kantonale Recht ist bei der Plangenehmigung zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG). Auch diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche die durch kantonale oder kommunale Normen erfassten Interessen sowie die eisenbahnbetrieblichen und übrigen öffentlichen Interessen berücksichtigt (Urteil des BGer 1C_605/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 6.5.1 mit Hinweisen). Zum kantonalen Recht gehört auch die kantonale und kommunale Nutzungsplanung (Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.3).

    9.5

        1. Der Kanton Zürich bezog im Plangenehmigungsverfahren dahingehend Stellung, dass sich die Linienführung der Leitung und der Baupiste in einer Jahrtausende alten Kulturlandschaft mit grossem archäologischen Potential befinde. In der archäologischen Schutzzone Nr. […] in […], deren Beeinträchtigung die Beschwerdeführerin 2 rügt, werde eine Richtstätte vermutet. Auch in Bereichen ausserhalb der archäologischen Zonen sei mit Überresten zu rechnen.

        2. Die Plangenehmigung enthält daher eine auf Antrag des Kantons verfügte Auflage (Ziffer 2.21 des Dispositivs). Danach hat die Beschwerdegegnerin dafür sorgen, dass vor den Bauarbeiten in all jenen Bereichen, wo Bodeneingriffe stattfinden werden, Prospektionen und Sondierungen sowie gegebenenfalls Rettungsgrabungen durchgeführt werden. Der Baubeginn ist zudem mit der Kantonsarchäologie so früh wie möglich abzusprechen.

          Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin auf Antrag des Kantons Zürich zugesichert, allfällige Mehrkosten zu tragen, die aufgrund der archäologischen Schutzzone entstehen, was sie im Beschwerdeverfahren bestätigt.

        3. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass der genehmigte Leitungsverlauf die betreffende Schutzzone (aufgrund einer Anpassung des Linienverlaufs im Plangenehmigungsverfahren) nicht (mehr) quert. Die Fläche der Zone deckt sich weitgehend mit dem Wald, der wie dargelegt nicht von Grabungsarbeiten erfasst werden darf. An der Stelle, an der die Leitung unmittelbar am Waldrand verlegt wird, verläuft die Grenze der Schutzzone zudem innerhalb des Waldes einige Meter von dessen Rand und somit auch vom Leitungsverlauf entfernt. Die Leitung und die Baupiste nähern

    sich der Schutzzone nur auf einer kurzen Strecke in Nähe ihres Randbereichs an und betreffen sie somit höchstens in geringfügiger Weise. Eine weitere Entfernung der Leitung von der Zone hätte ausserdem zur Folge, dass stärker in den Gewässerraum des Bachs eingegriffen werden müsste.

    9.6 Angesichts dieser Verhältnisse lässt sich einstweilen festhalten, dass das öffentliches Interesse an der Erhaltung archäologischer Schutzobjekte nur am Rande berührt wird und deren allfällige Beeinträchtigung durch die verfügten Auflagen zumindest in geeigneter Weise gemindert wird.

    10.

    Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, dass sie in ihren Eigentumsrechten unverhältnismässig beeinträchtigt werde.

      1. Die Vorinstanz gelangte in der Plangenehmigungsverfügung zum Schluss, dass die Enteignung eines Durchleitungsrechts von 147.85 m und die vorübergehende Landbeanspruchung von gesamthaft 1350 m2 zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses an der ununterbrochenen Bahnstromzufuhr geeignet, erforderlich und verhältnismässig sei.

      2. Die Beschwerdeführerin 2 macht hingegen geltend, das Projekt führe zu einem massiven, ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundeigentum und aufgrund der baulichen Beeinträchtigung des Terrains zu irreparablen Schäden. Hinzu komme, dass das Grundstück durch die Übertragungsleitung und die Strahlenbelastung eine hohe Werteinbusse erleide, zumal die Leitung nur 1.5 m tief im Boden liege und ein landwirtschaftlicher Pächter oder möglicher Käufer künftig bezweifeln werde, ob sich die betroffenen Flächen noch als Ackeroder Weideland eigneten. Zudem könne das Land während des Baus der Leitung nicht bewirtschaftet werden.

      3. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das private Interesse der Beschwerdeführerin 2 sei angesichts der kurzen Kabelrohrblöcke geringer zu gewichten als das sehr grosse öffentliche Interesse an der schnellstmöglichen Verwirklichung der provisorischen Notverbindung. Nach Erstellung der Leitung werde das für diese und die Baupiste beanspruchte Land wieder Instand gestellt, sodass keine bleibenden Schäden entstünden.

      4. Die Einräumung der betroffenen Rechte stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar, welche den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen schützt. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden,

        wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Das Recht zur Enteignung (vgl. Art. 3 EBG) darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Aus dieser Bestimmung folgt ebenfalls, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind, was wiederum regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln ist. Diese gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeit Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit der Enteignung (BVGE 2016/13 E. 16.4.1, Urteile des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.4, A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 4.4 und E. 4.6.1).

      5. Dass die Enteignung vorliegend zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses an der ununterbrochenen Bahnstromversorgung geeignet und mangels besserer Alternativen des Leitungsverlaufs erforderlich ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 8). Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in die Eigentumsrechte für die Beschwerdeführerin 2 zumutbar ist.

        1. In dieser Hinsicht trifft zwar zu, dass die Erstellung der Kabelleitung zu einem wesentlichen Eingriff in das Grundstück insbesondere während der Bauphase führt. Bei der Gegenüberstellung des öffentlichen und des privaten Interesses fällt jedoch wiederum massgeblich ins Gewicht, dass die als provisorische Übergangslösung vorgesehene Kabelleitung – unter Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) – vollumfänglich in den Ursprungszustand zurückzubauen ist, wenn die Gemeinschaftsleitung Samstagern – Zürich in Betrieb genommen wird (Dispositiv-Ziffer 6.2.2 der Plangenehmigung). Zudem wird das Land nach dem Bau der Leitung wieder Instand gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten ein amtlicher Befund (Protokoll, Plan und Fotodokumentation) über den Zustand des Landes (vor allem der Humusierung) aufgenommen wird (DispositivZiffer 6.2.1).

        2. Spätestens nach dem Rückbau der Leitung wird die Beschwerdeführerin 2 die Parzelle demnach ohne Einschränkungen wieder zonenkonform nutzen können, soweit das Grundstück nicht für die GemeinschaftsLeitung (Bst. A) benötigt wird. Abweichend von ihren Befürchtungen ist somit nicht erkennbar, dass ihrem Grundstück irreparable Schäden drohen.

        3. Soweit die Beschwerdeführerin 2 ihr eigenes Interesse und dasjenige vieler anderer Personen an der Aufrechterhaltung der Umgebung als

          Naherholungsgebiet ins Feld führt, wird dessen Nutzbarkeit ebenfalls einzig während der (auf dem Grundstück weniger als ein Jahr dauernden) Bauphase teilweise eingeschränkt. Da die Kabelleitungsabschnitte im Untergrund verlaufen, sind sie zudem während der Betriebsphase der Leitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2 nicht sichtbar.

        4. Die temporär beeinträchtigten Möglichkeiten zur Bewirtschaftung der Parzelle wirken sich ebenfalls nicht entscheidend zu Lasten der Beschwerdeführerin 2 aus. Wenn sie für die westlich des Waldstücks gelegene Fläche (Erholungszone) vorträgt, ein Pächter betreibe darauf eine Weide mit Schafen und züchte Bienen, ist nicht ersichtlich, dass diese Art der Nutzung durch das Projekt wesentlich eingeschränkt würde. Auf dieser Seite des Waldes quert die Leitung das Grundstück nicht und es wird gemäss dem Rechtserwerbsplan kein Land beansprucht. Was die östlich des Waldes befindliche Fläche in der Landwirtschaftszone anbelangt, hat die Beschwerdeführerin 2 der Vorinstanz gemäss Plangenehmigungsverfügung (S. 8) am 8. Mai 2020 mitgeteilt, dass das bestehende Pachtverhältnis im Oktober 2019 zu Ende gegangen und keine Verlängerung geplant sei. Den Ersatz allfälliger Ertragseinbussen aufgrund von Pachtzinsreduktionen zu Gunsten der Pächter hat sie zudem mit ihrer Einsprache als Teil ihres Entschädigungsbegehrens beantragt. Diese Frage wird im Verfahren betreffend Enteignungsentschädigung vor der Eidgenössischen Schätzungskommission zu prüfen sein (vgl. E. 14).

        5. Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse an der ununterbrochenen Bahnstromversorgung höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin 2. Die Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte kann als zumutbar und verhältnismässig erachtet werden.

    11.

    Aus den vorstehenden Erwägungen lassen sich gesamthaft betrachtet folgende Schlussfolgerungen ziehen:

      1. Die Interessenabwägung der Vorinstanz, wonach dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Bahnstromversorgung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen, erweist sich im Ergebnis als rechtmässig. Das Vorhaben hat zwar gewisse Auswirkungen auf die Umwelt, indem der Leitungsverlauf der Verkabelung den Gewässerraum des B. -Bachs tangiert und den Waldabstand unterschreitet. Die genehmigte Streckenführung und die verfügten Auflagen lassen jedoch die konkurrierenden öffentlichen Interessen am Waldund Gewässerschutz

        optimiert zur Geltung kommen. Deren Beeinträchtigung wird insgesamt minimiert und die örtlichen Gewässerschutzzonen, denen prioritäres Gewicht zugemessen wird, finden im Gegenzug umfassenden Schutz. Der Leitungsverlauf führt zugleich zum geringstmöglichen Flächenverbrauch. Die Folgen für die Umwelt halten sich insgesamt, ebenso wie die Auswirkungen auf die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer, aufgrund des provisorischen Charakters des Projekts und der begrenzten Intensität des Eingriffs in Grenzen. Der Leitungsverlauf schont zudem, verbunden mit weiteren Auflagen, die geringfügig berührte archäologische Schutzzone hinreichend, wodurch auch die kantonalen Bestimmungen über die Gebiete von archäologischer Bedeutung angesichts der dringlichen Sicherstellung der Bahnstromzufuhr verhältnismässig berücksichtigt sind. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, dem Interesse an der ununterbrochenen Bahnstromversorgung Vorrang gegenüber den übrigen öffentlichen Interessen und den privaten Interessen an der ungeschmälerten Ausübung der Eigentumsrechte einzuräumen.

      2. Die geplante Verkabelung dient dem Ziel der dringlichen Verhinderung eines folgenreichen Bahnstromausfalls im Raum Zürich. Mangels geeigneter Alternativen der Linienführung und aufgrund des Zielkonflikts von Waldund Gewässerschutz lässt sie sich keinem anderen Streckenverlauf zuführen. Es liegen insofern besondere Verhältnisse vor. Eine Beeinträchtigung der Funktionen des Waldes wird verhindert und der Gewässerraum bestmöglich geschont. Damit bestehen zum einen wichtige Gründe für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands (Art. 17 Abs. 3 WaG). Zum andern folgt daraus, dass die Leitung aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden kann und somit standortgebunden ist (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV).

        Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin 2 liegt in diesem Zusammenhang im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz hat sich in der Plangenehmigungsverfügung hinreichend mit den relevanten Fragen auseinandergesetzt und sich aus den dargelegten Gründen den fachlichen Stellungnahmen des Kantons Zürich und des BAFU angeschlossen (vgl. E. 7.3.1).

      3. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich überdies, dass das Vorhaben nicht unausgereift und mangelhaft ist, wie die Beschwerdeführerin 2 rügt. Zwar trifft zu, dass im Plangenehmigungsverfahren verschiedene Projektanpassungen erfolgten und der ursprüngliche Leitungsverlauf zwischen

    Mast Nr. 172 und dem Zimmerberg-Basistunnel zur Optimierung des Waldund Gewässerschutzes um die erforderlichen Meter korrigiert wurde. Dabei wurde jedoch im konzentrierten Entscheidverfahren, unter Einbezug der jeweiligen Fachbehörden, die am besten geeignete Variante der Verkabelung (Abschnitte 2 und 3) evaluiert und die Reduktion der Strahlenbelastung (Abschnitt 1) durch Massnahmen verbessert (vgl. E. 4.5.2). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Projekt, so wie es mit der angefochtenen Verfügung schliesslich genehmigt wurde, relevante Mängel bzw. eine fehlende Planungsreife aufweisen sollte.

    12.

    Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine unklare Befristung des Enteignungsrechts in der Plangenehmigungsverfügung.

      1. Im Wesentlichen machen sie geltend, das Vorhaben sei zwar als Provisorium gedacht. Weder dem Dispositiv noch der Begründung der Plangenehmigungsverfügung sei jedoch eine Angabe zur Dauer der Beanspruchung ihrer Grundstücke zu entnehmen. Ebenso wenig habe die Beschwerdegegnerin sich hierzu konkret geäussert. Auch aus den Plangrundlagen sei die beanspruchte Dauer nicht erkennbar. Die unklare Befristung stelle einen Verstoss gegen das Enteignungsgesetz dar. Es sei davon auszugehen, dass die gesetzlich zulässige Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EntG überschritten werde.

      2. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, aus den Planunterlagen und der angefochtenen Verfügung gehe mehrfach hervor, dass es sich beim vorliegenden Projekt um eine provisorische Notverbindung zur Überbrückung der Zeitspanne bis zur Realisierung des Neubauprojekts Samstagern – Zürich handle.

      3. Dingliche Rechte an Grundstücken können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden (Art. 5 EntG). Zwar trifft zu, dass weder aus den Planunterlagen noch aus der Verfügung eine konkret bestimmte Zeitdauer des Projekts hervorgeht. Dem Plangenehmigungsgesuch und dem technischen Bericht ist aber deutlich zu entnehmen, dass das Vorhaben einem provisorischen Zweck dient, d.h. die Leitung bis zur Inbetriebnahme des Neubauprojekts Samstagern – Zürich, deren Zeitpunkt noch nicht feststeht, benötigt wird. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hält die Plangenehmigungsverfügung in der Begründung sowie mittels Auflage im Dispositiv unmissverständlich fest, dass die Beschwerdegegnerin die Kabelleitungsabschnitte, die mit Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung

        Samstagern – Zürich nicht mehr gebraucht werden, in den Ursprungszustand zurückzubauen hat (Dispositiv-Ziffer 6.2.2 und S. 12). Die Beschwerdegegnerin anerkennt dies zudem ausdrücklich. Die Vorinstanz hat dadurch klargestellt, dass keine über die Inbetriebnahme der Gemeinschaftsleitung und den Rückbau der Kabelleitung hinausgehende Beanspruchung des Eigentums der Beschwerdeführenden erfolgt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 EntG). Damit hat sie die Dauer der Enteignung in Relation zum Zweck des Projekts in verhältnismässiger Weise begrenzt. Hingegen würde eine exakt bestimmte Befristung dem Zweck des Vorhabens, die Bahnstromversorgung im Sinne eines nahtlosen Übergangs zwischen den beiden Projekten zu gewährleisten, offensichtlich nicht gerecht.

      4. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 6 Abs. 1 EntG, wonach sich eine vorübergehende Enteignung grundsätzlich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken darf. Die seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Neuerung, welche die Frist von fünf auf zehn Jahren verlängert (vgl. BBl 2018, 4731), fällt vorliegend noch ausser Betracht (E. 3).

        Bei der vorübergehenden Enteignung im Sinne dieser Bestimmung stehen in der Praxis in erster Linie Rechte im Vordergrund, die lediglich während des Baus eines auf Dauer angelegten Werks benötigt werden (BGE 99 Ib 87 E. 3a mit Hinweisen; vgl. HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 6 Rz. 11 f.; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.64; PETER HÄNNI, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 2016, S. 663 mit Verweis auf BGE 132 II 442 = Pra 96 (2007) Nr. 76 E. 6.2, wonach bei einer Baustelle von über 10 Jahren die Zeitdauer für die Annahme einer vorübergehenden Enteignung überschritten war, aufgrund des provisorischen Zwecks der Baustelle die Enteignungsentschädigung aber analog zu einer vorübergehenden Enteignung bemessen wurde).

        Darauf zugeschnitten endet die Frist für die vorübergehende Enteignung gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EntG auf alle Fälle drei Monate «nach Vollendung des Werkes». Dies ergibt jedoch für die vorliegend enteigneten Rechte, vorab die Durchleitungsrechte, keinen Sinn. Sie werden über die Fertigstellung der Leitung hinaus für deren Betrieb benötigt, dessen Dauer sich trotz des provisorischen Charakters nicht genau im Voraus bestimmen bzw. befristen lässt, sondern von der Inbetriebnahme eines anderen Vorhabens (Neubauprojekt Samstagern – Zürich) abhängt. Entsprechend

        rechtfertigt es sich nicht, in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EntG bereits von einer Befristung auf fünf Jahre auszugehen.

      5. Es ist deshalb davon abzusehen, korrigierend in die Plangenehmigungsverfügung einzugreifen.

    13.

    Sodann zu prüfen sind die ausstehenden Begehren des Beschwerdeführers 1, die den Bau von Vorrichtungen für den Pferdebetrieb und Auflagen bzw. Einschränkungen betreffend den Bau der Kabelleitung betreffen.

      1. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 hat darauf verzichtet, seine Begehren näher zu begründen. Die Beschwerdegegnerin bringt zu diesen vor, er stelle zahlreiche Forderungen, die, soweit sie gerechtfertigt und Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens seien, bereits als Auflagen in der Plangenehmigung enthalten seien.

      2. Zunächst beantragt der Beschwerdeführer 1 den Bau von vier Ersatzpaddocks für seine Pferde mit bestimmten Vorgaben zur Beschaffenheit des Bodens und der Einzäunungen (Begehren Nr. 1).

        Die Plangenehmigungsverfügung enthält Auflagen, wonach die Beschwerdegegnerin die Kabelgräben möglichst schonend auszuführen hat und das Gelände sowie Hecken und Feldgehölze im ursprünglichen Zustand wiederherzustellen sind (Dispositiv-Ziffern 2.9 und 2.10). Dies gilt, wie unter den Beteiligten unstrittig ist, auch für die bestehenden Paddocks, soweit sie durch den Bau des Kabelrohrblocks beeinträchtigt werden. Sie sind, wie die Beschwerdegegnerin ausdrücklich einräumt, nach dem Bau auf deren Kosten wieder so zu erstellen, wie sie vorher bestanden haben, sodass der Beschwerdeführer 1 sein Gelände gemäss dem bisherigen Zustand nutzen kann. Insofern wurde dem Begehren auf Erstellung von Ersatzpaddocks bereits mit der Plangenehmigungsverfügung entsprochen.

        Soweit der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus die neue Anlegung oder Verschiebung von Paddocks und weiterer Vorrichtungen vor Baubeginn (neuer Depotplatz, Verlegung des Maschinenlagers, neue Zubringerwasserleitung für alle Paddocks) verlangt (Begehren Nrn. 1, 2 und 4), legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese mit der streitgegenständlichen Plangenehmigung, d.h. mit dem Bau der Leitung und einer dazu nötigen Beeinträchtigung bestehender Vorrichtungen zusammenhängen. Er kann in dieser Hinsicht zudem auf das Verfahren betreffend Enteignungs-

        entschädigung verwiesen werden (vgl. E. 14). Sollten als Folge der Enteignung (Durchleitungsrecht, Bodenbeanspruchung) während des Baus relevante Nachteile aus einer entzogenen Nutzung von Vorrichtungen des Reitund Pensionsbetriebs entstehen, kann er entsprechende Positionen als Entschädigung im Verfahren vor der Schätzungskommission geltend machen (vgl. Art. 17 ff. EntG).

      3. Wenn der Beschwerdeführer weiter verlangt, dass auf das Fällen von Bäumen aufgrund des für ihn vorteilhaften Schattens im Sommer zu verzichten sei (Begehren Nr. 3), so hat sich vorstehend ergeben, dass das Projekt keine Rodung erforderlich macht (E. 7.1).

      4. Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine zeitliche Einschränkung der Grabenarbeiten und Maschineneinsätze auf bestimmte Uhrzeiten (Begehren Nr. 6). Hinsichtlich der Begrenzung des Lärms während der Bauphase verweist der Umweltbericht (Ziff. 3.12) auf die Baulärm-Richtlinie des BAFU (zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Lärm

        > Publikationen und Studien > Baulärm-Richtlinie; besucht am 21. Mai 2021). Die Baulärm-Richtlinie, die das BAFU gestützt auf Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 2986 (LSV, SR 814.41) erlassen hat, unterscheidet drei Massnahmestufen (A, B und C), nach denen die erforderlichen, lärmbegrenzenden Massnahmen bestimmt werden. Die Stufen sind anhand der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete, der Tageszeiten und der Wochentage der Bauarbeiten, der Dauer der Bauzeit sowie des Abstands zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu ermitteln (Urteile des BVGer A-1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 6.1.2, A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 35). Diesbezüglich hält der Umweltbericht fest, dass die Bauarbeiten ausserhalb des Siedlungsgebiets stattfinden, wenige Monate dauern, sie tagsüber ausgeführt werden und weder Nachtnoch lärmintensive Arbeiten nötig sind. Entsprechend gilt gemäss Umweltbericht die Massnahmestufe B.

        Für diese Stufe enthält die Baulärm-Richtlinie (Ziff. 3.1.4) Zeitabläufe für die lärmige Bauphase (Arbeitszeit in der Regel von 7 bis 12 Uhr und von

        13 bis 17 Uhr) sowie Zeitbegrenzungen für lärmintensive Bauarbeiten (8 Stunden pro Tag; 7 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr). Diese Zeiten stimmen

        mit dem Begehren des Beschwerdeführers 1 (07.15 bis 11.45 und 13.15 bis 17.00 Uhr) weitgehend überein, insoweit die von ihm gestellten Anforderungen an die Einschränkung des Baulärms bereits erfüllt sind. Soweit sie morgens (Beginn der Arbeiten) und mittags (Ende und Wiederbeginn)

        um je eine Viertelstunde abweichen, gehen sie über die in der BaulärmRichtlinie enthaltenen Begrenzungen hinaus und es besteht kein Anlass, weitergehende Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zu treffen.

      5. Überdies verlangt der Beschwerdeführer 1, dass der Bauverkehr, einschliesslich der Zuund Abtransporte von Baumaterial, über die […]strasse und nur im Notfall über die […]strasse, an der seine Grundstücke liegen, zu erfolgen habe (Begehren Nr. 5).

        In dieser Hinsicht legt der Beschwerdeführer auf der einen Seite nicht näher dar, aus welchen Gründen die beantragte Anordnung geboten wäre. Auf der anderen Seite haben die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ihrerseits darauf verzichtet, zu den Transportwegen Stellung zu beziehen.

        Bautransporte sind umweltrechtlich insbesondere in Bezug auf die Luft und den Lärm relevant (vgl. JONAS ALIG, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Exkurs: Baustellenrecht, 2016, Rz. 3.736, 3.746 f.; CHRISTOPH SCHAUB, Systematik des Baustellenrechts, URP 2002, S. 283, 307, 311). Wie dem technischen Bericht (S. 17) zu entnehmen ist, wird entlang des Leitungstrassees eine Baupiste erstellt, da dessen Erschliessung nicht über bestehende Wege erfolgen kann. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU sieht als Massnahme zur Begrenzung von Baulärm zwar vor, dass je nach Transportwegen und der Lage im Verkehrsnetz alternative Transportwege zu prüfen sind (Ziff. 3.1.7.1). Aus den Planunterlagen geht jedoch hervor, dass die […]strasse auf der einen Seite des Trassees unmittelbar zur Baupiste bzw. zur Leitungsstrecke führt. Es besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Transporte – zumindest je nach Zuund Abfahrtsrouten – auf dem direktesten Weg in das übergeordnete Strassennetz führen. Hingegen leuchtet nicht ein, weshalb die Zuund Wegfahrt wie beantragt ausschliesslich über die (je nach Transportweg) weiter entfernte […]strasse zu erfolgen hätte.

        Im Übrigen verweist der Umweltbericht hinsichtlich der Bautransporte auf die einschlägigen Abschnitte der Baulärm-Richtlinie und der Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft, ergänzte Ausgabe 2016; zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Luft > Publikationen und Studien > Luftreinhaltung auf Baustellen, besucht am 21. Mai 2021). Letztere konkretisiert die Vorschrift in Anhang 2, Ziffer 88 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) zur Begrenzung der Emissionen von Baustellen. Dabei fällt in Betracht, dass der Kabelabschnitt relativ kurz ist. Der Umweltbericht hält fest, dass angesichts der erwarteten

        Dauer der Baustelle, der voraussichtlichen Kubaturen (Boden und Aushub) und der dadurch beeinflussten Zahl der Bautransporte sowohl nach der Baurichtlinie Luft (Ziff. 4.2) als auch nach der Baulärm-Richtlinie (Ziff. 2.3) lediglich die Kriterien für die (jeweils tiefste) Massnahmestufe A erfüllt sind und die entsprechenden Massnahmen eingehalten werden (S. 6 f. und Anhänge D, E). Ebenfalls geht aus dem Bericht hervor, dass die BUWAL-Vollzugshilfe «Luftreinhaltung bei Bautransporten» zu beachten ist (abrufbar ebenfalls unter www.bafu.admin.ch, besucht am 21. Mai 2021).

        Insgesamt fehlt es nach dem Ausgeführten an ersichtlichen Gründen, die Baustellenzufahrt über die […]strasse wie beantragt zu untersagen oder mittels weiterer Massnahmen zu begrenzen.

      6. Gemäss einem weiteren Begehren des Beschwerdeführers sei der Durchgang zum Wald als Reitweg stets pferdegerecht zu gewährleisten und ebenso der Durchgangsweg zum Fussballplatz […] (Begehren Nr. 7). Aufgrund der unterirdischen Verlegung der Leitung zielt das Begehren ebenfalls auf die Bauphase ab.

        Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben sich zu dieser Thematik nicht geäussert. Aus den Akten geht nicht direkt hervor, inwieweit der Bau der Leitung den Zugang zum Wald und zum Weg vorübergehend einschränkt. Der technische Bericht sieht jedoch eine Abschrankung der Baustelle zur Verhinderung der Gefährdung von Privatpersonen vor (S. 19).

        Die Zugänglichkeit des Waldes ist grundsätzlich zwar sowohl in öffentlichals auch in privatrechtlicher Hinsicht im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten (Art. 699 ZGB; Art. 14 Abs. 1 WaG; vgl. BAFU [Hrsg.], Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald, S. 17 ff., zugänglich unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Wald und Holz > Publikationen und Studien, besucht am 21. Mai 2021). Indessen sind Einschränkungen im öffentlichen Interesse der Sicherheit des Baus der Leitung bzw. zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen im notwendigen Umfang zulässig (Art. 19 Abs. 1 EBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Bst. b Ziff. 4 der Eisenbahnverordnung [EBV, SR 742.141.1] sowie Art. 14 Abs. 2 WaG). Werden durch Bauarbeiten zudem öffentliche Wege betroffen, sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG). Es bestehen dabei keine Anzeichen, dass der Fussballplatz […] von den Parzellen des Beschwerdeführers 1 während der Bauphase überhaupt nicht mehr (allenfalls durch Umleitungen) zu erreichen wäre.

        Bei dieser Sachund Rechtslage kann der Zugang zum Wald und zum […]weg, vorab aus Gründen der Baustellensicherheit, nicht gemäss dem bestehenden Zustand durchgehend aufrechterhalten werden.

      7. Ferner verlangt der Beschwerdeführer 1, die Unternehmen für die Bauund Instandstellungsarbeiten selbst bestimmen zu können (Begehren Nr. 9). Es besteht in dieser Hinsicht jedoch keine Rechtsgrundlage, welche ihm ein entsprechendes Mitwirkungsrecht einräumen würde.

      8. Die vorstehend beurteilten Begehren des Beschwerdeführers 1 sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).

    14.

    Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde wie bereits mit seiner Einsprache eine Enteignungsentschädigung verlangt (Begehren Nr. 10), ist darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Die Vorinstanz ist auf die Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Sie hat in diesem Zusammenhang verfügt, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung an die Eidgenössische Schätzungskommission des Kreises 10 gehen, deren Verfahren die Entschädigung betreffe (Dispositiv-Ziffer 7). Damit hat die Vorinstanz, wie klarstellend festzuhalten ist, zu Recht angeordnet, dass die angemeldeten Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 der Schätzungskommission übermittelt bzw. überwiesen werden (vgl. Art. 18k Abs. 2 EBG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; BGE 129 II 106

    E. 4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018

    E. 7.3 und Urteil des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5). In dieser Hinsicht ist die Plangenehmigungsverfügung somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

    15.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Plangenehmigung rechtmässig ist. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    16.

    Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung

        droht, richten sich die Kostenund Entschädigungsfolgen indessen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1, A-2566/2019 vom 19. Mai 2020

        E. 9.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umweltoder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom

        13. November 2020 E. 4.5).

        Dies trifft für die Beschwerdeführenden 1 und 2, welche für den Bau der Kabelleitung aufgrund der nötigen Durchleitungsrechte und vorübergehenden Landbeanspruchungen teilweise enteignet werden, ohne Weiteres zu (Dispositiv-Ziffer 7 der Plangenehmigung). Was den Beschwerdeführer 3 betrifft, bildete in nicht einfach zu beantwortender Weise Streitpunkt, ob eine formelle Teilenteignung zur Durchleitung des Stroms über seine Grundstücke notwendig ist oder die Vorinstanz diese aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags zu Recht nicht als erforderlich erachtet hat. Diese Konstellation kann kostenund entschädigungsrechtlich ebenfalls als drohende Enteignung eingeordnet werden. Somit gelangt die enteignungsrechtliche Kostenregelung gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG zur Anwendung.

      2. Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Sollen der enteigneten und unterliegenden Partei mithin Kosten und eine Parteientschädigung auferlegt werden, muss dies nach Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG speziell begründet werden (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5).

    16.3

        1. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe dafür ersichtlich, von der Grundregel der Kostenbefreiung der von Enteignungen bedrohten Grundeigentümer abzuweichen. Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen.

          Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vereinigte Beschwerdeverfahren – unter Berücksichtigung der acht Zwischenverfügungen vom 26. November 2020, vom 9. und 22. Dezember 2020 sowie vom

          9. März 2021 – auf Fr. 5'000.– fest (vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur eingeschränkten Anwendbarkeit der VGKE bei Kostenverlegung nach Art. 116 EntG: Urteile des BVGer A-5560/2016 vom 16. Februar 2017 E. 8.2, A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1).

        2. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer 1 der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– und der Beschwerdeführerin 2 der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    16.4

        1. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2 und 3 steht zudem eine Parteientschädigung zu, welche ihnen die Beschwerdegegnerin zu entrichten hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE).

        2. Wird eine detaillierte Kostennote eingereicht, sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können, d.h. sie im Zeitpunkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich erscheinen. Bei dieser Beurteilung steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es diese in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

          Der in einer Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist in Enteignungsverfahren – abweichend von der Praxis zu Art. 10 Abs. 2 VGKE – auf Angemessenheit hin zu überprüfen. Grundsätzlich wird in komplexen enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.– als angemessen erachtet (Urteile des

          BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 3.3, A-3425/2016 vom 8. Juni

          2017 E. 11.3.2.2, A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3).

        3. Die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Kostennote mit dem Honorar von insgesamt Fr. 19'376.10 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 57,9 Stunden aus. Für 2.6 Stunden wurde ein Stundenansatz von Fr. 370.–, für 55.3 Stunden ein Ansatz von Fr. 300.– veranschlagt.

          Die verrechneten Stundenansätze erweisen sich im Lichte der dargelegten Praxis als zu hoch. Es fehlt dem Verfahren an der erforderlichen Stufe der Komplexität, welche den Höchstansatz von Fr. 300.– rechtfertigen würde. Zur Berechnung der zu leistenden Parteientschädigung ist angesichts der Streitsache daher von einem auf Fr. 250.– reduzierten Stundenansatz auszugehen (vgl. auch Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021

          E. 3.4.2). Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich hingegen, unter Berücksichtigung des durch die Zwischenverfügungen entstandenen Aufwands, als angemessen.

          Das Bundesverwaltungsgericht erachtet nach dem Ausgeführten eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'590.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen.

        4. Der Beschwerdeführer 3 hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist. Hinsichtlich seiner Grundstücke beschränkt sich das Verfahren in der Sache auf eine eingegrenzte Rechtsfrage (Notwendigkeit der Enteignung), die der Rechtsvertretung zudem aus dem Plangenehmigungsverfahren bereits bekannt war. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes, einschliesslich desjenigen für die Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, erweist sich somit eine Entschädigung von Fr. 5'000.– als angemessen.

        5. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 1 fällt ausser Betracht, weil er nicht anwaltlich vertreten ist. Es ist weder davon auszugehen, dass ihm massgebende Kosten erwachsen sind noch hat er solche geltend gemacht. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen. Dasselbe gilt für die obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).

    17.

    Nach Art. 83 Bst. w des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nicht zulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkund Schwachstromanlagen sowie damit zusammenhängende enteignungsrechtliche Entscheide, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Im Urteil 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 hat das Bundesgericht offengelassen, ob die vorliegend angefochtene Plangenehmigung vom 16. Juni 2020, über welche im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren entschieden wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG fällt (E. 2.2). Dies führt zur offen formulierten Rechtsmittelbelehrung, wie sie dem Entscheiddispositiv angefügt ist.

    (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Verfahren A-3828/2020, A-4016/2020 und A-4145/2020 werden vereinigt.

    2.

    Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    3.

      1. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

      2. Dem Beschwerdeführer 1 wird der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

      3. Der Beschwerdeführerin 2 wird der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    4.

      1. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 15'590.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

      2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 3 eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

      3. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    5.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)

  • den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […] Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

  • das BAFU

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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