Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-369/2020 |
Datum: | 31.03.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | Zollanmeldung; Zollkontingent; Berichtigung; Urteil; VEAGOG; Zollkontingents; BVGer; Veranlagung; Recht; Treibzichorien; Menge; Bundesverwaltungsgericht; Kontingent; Zollkontingentsanteil; Sinne; Verfahren; Einfuhr; Periode; Person; Vorräte; Freigabe; Zeitpunkt; Bewirtschaftungsperiode; Voraussetzung; Beweis; Erzeugnisse |
Rechtsnorm: | Art. 11 ZG ;Art. 116 ZG ;Art. 117 ZG ;Art. 15 ZG ;Art. 19 ZG ;Art. 21 LwG ;Art. 21 ZG ;Art. 22 LwG ;Art. 29 BV ;Art. 33 ZG ;Art. 34 ZG ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 69 ZG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 V 347; 129 II 160; 130 II 482; 142 II 433 |
Kommentar: | - |
Abteilung I A-369/2020
Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll, Nachforderung (Ausserkontingentszollansatz).
Mit Zollanmeldung vom 1. November 2019 (14.57 Uhr) meldete die A. AG (fortan: Zollpflichtige) der Oberzolldirektion (fortan: OZD) unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel Vorräte an Treibzichorien mit einer Rohmasse von 2'593 kg brutto an, wobei sie keine an den Zollkontingentsanteil angerechnete Menge (in kg brutto) geltend machte und damit gesamthaft abgabenpflichtige Vorräte nach Art. 55 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) mit einem Gewicht von 2'593 kg brutto deklarierte.
Warenbezeich- nung | Tarif-Nr./ Schlüssel | Eigen- masse (kg netto) | Rohmasse (kg brutto) | An Zollkontin- gentsanteil anzurechnende Menge (kg brutto) | Abgabenpflich- tige Vorräte nach Artikel 55 ZV (kg brutto) | |
Treibzichorien | 0705.2119 | 2’248 | 2’593 | 0 | 2’593 |
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV, OZD) verfügte sodann am
12. November 2019, dass die Abgabedifferenz zwischen dem Ausserkontingentszollansatz (CHF 256.- je 100 kg brutto) und dem in der freien Phase anwendbaren Kontingentszollansatz (CHF 7.- je 100 kg brutto) für die angemeldeten abgabepflichtigen Vorräte im Umfang von 2'593 kg brutto Treibzichorien bei der Zollpflichtigen einzufordern seien. Die Forderung der EZV inklusive der anteilsmässigen Mehrwertsteuer berechne sich wie folgt:
Warenbezeichnung | Abgabenpflichtige Menge (kg brutto) | Ansatz in CHF je 100 kg (Differenz) | Betrag (CHF) | |
Treibzichorien | 2’593 | 249 | 6'456.55 | |
Zoll | 6'456.55 | |||
Mehrwertsteuer 2.5% | 161.40 | |||
Total des nachzufordernden Betrages: | 6'617.95 |
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhebt die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der EZV vom 12. November 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt dem Sinne nach, die Verfügung sei aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin führt aus, die Verfügung sei zustande gekommen, weil sie am 1. November 2019 die Menge an Treibzichorien (2'593 kg brutto) fälschlicherweise in der Spalte «Abgabepflichtige Vorräte» anstatt in der Spalte «An Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge» deklariert habe. Da die Grenze für Treibzichorien am 31. Oktober 2019 geschlossen worden sei und sie noch Ware aus der freien Phase an Lager gehabt habe, habe sie diese Vorräte angemeldet. Ihr Kontingent für Treibzichorien für den Zeitraum 1. bis 5. November 2019 habe total 3'835 kg betragen. Importiert habe sie nichts. Dies sei auch im «AEV14online» ersichtlich.
Der Mitarbeiter, der die in Frage stehende Zollanmeldung vorgenommen habe, habe dies zum ersten Mal gemacht. Er habe am Freitag, 1. November 2019, versucht mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Kontakt aufzunehmen, um eine Umbuchung der erhaltenen Kontingente zu beantragen und Unterstützung beim Ausfüllen der Anmeldung zu erbitten. Leider habe er niemanden erreicht und die Anmeldung nach bestem Wissen auszufüllen versucht. Man wäre dankbar, wenn dieser erstmalige Fehler verziehen würde.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2020 beantragt die EZV (fortan auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem formund fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.140). Das
Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5.1, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.1 m.w.H).
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG).
Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Einund Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen 1 und
2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG).
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2).
Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben
den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-3404/2017 vom
16. März 2018 E. 2.2; COTTIER/HERREN, in: Kocher/Clavadetscher, [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung Rz. 103).
Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import von Waren sowohl innerals auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) als jene ausserhalb (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu erreichen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das System ausgehebelt (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4).
Nach Art. 21 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann der Bundesrat die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern (Art. 21 Abs. 2 LwG). Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Art. 17 LwG – wonach bei der Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind – sinngemäss (Art. 21 Abs. 3 LwG). In Art. 22 Abs. 1 LwG wird sodann bestimmt, dass der Wettbewerb bei der Verteilung von Zollkontingenten gewahrt bleiben soll. Gemäss Art. 22 Abs. 2 LwG werden die Zollkontingente von der zuständigen Behörde namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien verteilt:
durch Versteigerung;
nach Massgabe der Inlandleistung;
aufgrund der beantragten Menge;
entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche;
entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einund Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: a) während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes kein AKZA festgelegt ist; b) in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind. Nach Art. 4 Abs. 2 VEAGOG können frisches Gemüse und frisches Obst ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VEAGOG gibt das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag.
Gemäss Generaltarif ist für die Einfuhr von Witloof-Zichorien vom
21. Mai bis 30. September kein AKZA festgelegt. Während dieser Zeit eingeführte Witloof-Zichorien sind dementsprechend (unter der Tarifnummer 0705.2110) zum KZA in Höhe von CHF 7 je 100 kg zu verzollen. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 20. Mai ist demgegenüber ein AKZA von CHF 256 je 100 kg (unter der Zolltarifnummer 0705.2119) festgelegt (Bewirtschaftungsperiode). Dieser greift, wenn die Witloof-Zichorien nicht innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15) eingeführt werden (unter der Zolltarifnummer 0705.2111 zum KZA von CHF 7 je 100 kg).
Der eben zitierten VEAGOG-Freigabeverordnung folgend, hatte das BWL in der Tabelle Importregelung/Info Nr. 65 vom 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Bst. b VEAGOG festgelegt, dass Treibzichorien vom
Die Beschwerdeführerin verfügte – soweit hier interessierend – am 1. November 2019 – unbestrittenermassen – über einen Anteil am Kontingent
«Treibzichorien» aus der Kontingentszuteilung für die Laufzeit vom 1. bis
5. November 2019 von insgesamt 3'835 kg brutto, wovon 1'870 kg brutto aus der firmenspezifischen Zuteilung und 1'915 kg brutto bzw. 50 kg brutto aus Kontingentsabtretungen stammten.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 ZG ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, eine neue Zoll-
anmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. Nach Art. 15 Abs. 2 ZG regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
Nach der Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 werden Agrarprodukte, für die Importregelungen bestehen, in der
«freien Periode» (dies ist a: die Periode, für die im ZTG kein AKZA festgelegt ist; b: die Periode, für die das BWL in der Bewirtschaftungsperiode noch eine Phase für Einfuhren zum KZA festgelegt hat) oft in zu hohen Mengen in die Schweiz eingeführt (mit Verweis auf Art. 4 VEAGOG). Bestehen dann nach Ablauf der freien Periode bzw. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch Warenvorräte, die zum KZA eingeführt wurden, ist für diese eine neue Zollanmeldung abzugeben und die Zollabgabendifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA nachzuentrichten. Damit soll ein Umgehen der Importregelung verhindert werden. Ausgenommen davon sind Warenvorräte, die nach Ablauf des festgelegten Zeitraums auf ein persönliches Zollkontingent angerechnet werden können, sofern der Bundesrat dies vorsieht (BBl 2004 567, 599 f.).
Aufgrund von logistischen Realitäten des Obstund Gemüsehandels sind Warenvorräte zu Beginn einer Bewirtschaftungsperiode kaum zu vermeiden. Der Bundesrat hat deshalb in Art. 7 Abs. 3 VEAGOG festgelegt, dass Warenvorräte, die innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der freien Periode aufgebraucht werden, von der Nachbelastung zum AKZA ausgenommen sind (ANDREAS MATTI, in: Zollkommentar, Art. 15 Rz. 3).
Art. 15 ZG ist ein Einbruch in die Systematik des Zollveranlagungsverfahrens. Gelangt diese Bestimmung zur Anwendung, ist nämlich die Zuführungsals auch die Anmeldepflicht im Sinne von Art. 21 ff. ZG bereits erfüllt. Für die betroffene Ware besteht in der Regel eine rechtskräftige Einfuhrveranlagungsverfügung. Schliesslich gelten die Bestimmungen des Art. 15 ZG nicht für alle ins Zollgebiet verbrachten Waren, sondern ausschliesslich für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entsprechenden Einfuhrregelungen unterstehen. Mit der Überführung dieses Teilbereichs aus dem Landwirtschaftsin das Zollrecht ist die Grundlage geschaffen, dass jeder Besitzer solcher Warenvorräte die Möglichkeit hat, für diese die Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA bei der Zollverwaltung selbst nachzuentrichten. Dazu muss er eine neue Zollanmeldung einreichen. Diese ist allerdings keine Zollanmeldung im Sinne von Art. 25 ZG, da die betroffenen Warenvorräte bereits rechtskräftig in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt und handelsstatistisch erfasst worden sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Nachforderung nach Art. 85 ZG, sondern um eine besondere Art der Zollanmeldung (sui generis). Die gestützt darauf erlassene, neue Veranlagungsverfügung unterliegt den Rechtsschutzbestimmungen nach Art. 116 ZG. Ursprüngliche Falschoder Nichtanmeldungen können damit aber nicht nachträglich korrigiert werden. Diese sind unter dem Licht von Art. 117 ff. ZG zu prüfen (ANDREAS MATTI, in: Zollkommentar, Art. 15 Rz. 1 und 4).
Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Art. 15 ZG gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind (Art. 7 Abs. 1 VEAGOG):
zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung).
Von der Menge nach Abs. 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden (Art. 7 Abs. 2 VEAGOG). Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Art. 55 ZV neu anzumelden (Art. 7 Abs. 3 VEAGOG).
Die anmeldepflichtige Person nach Art. 55 ZV, die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Abs. 1 VEAGOG ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen (Art. 7a Abs. 1 VEAGOG). Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Art. 59 ZV über die gesicherte Internetanwendung abbuchen (Art. 7a Abs. 2 VEAGOG).
Wer nach Art. 7 VEAGOG auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen (Art. 55 ZV).
Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Art. 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Art. 7a VEAGOG an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden (Art. 56 Abs. 1 ZV). Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt (Art. 56 Abs. 2 ZV).
Die anmeldepflichtige Person muss die anzurechnende Menge vor dem Einreichen der Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang des BWL «AEV14online» auf der eigenen Generaleinfuhrbewilligung (GEB) abbuchen. Die durch das System «AEV14online» ausgestellte Bestätigung bildet einen integrierenden Bestandteil der neuen Zollanmeldung und ist gleichzeitig mit ihr vorzulegen (ANDREAS MATTI, in: Zollkommentar, Art. 15 Rz. 9).
Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Art. 7 VEAGOG muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Art. 7 Abs. 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonnoder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen (Art. 59 ZV).
Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Art. 33 ZG (Art. 60 ZV).
Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe –
d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung. Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.1; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 Rz. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür
prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-1617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2).
Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (vgl. Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2.2; PATRICK RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 Rz. 2 und Art. 34 Rz. 1).
Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung – starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Ergebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präferenzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteile des BVGer A-5136/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1.2; A-2924/2016 vom 23. März
2017 E. 2.2.5; A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5).
So kann der Bundesrat für Waren, die den Gewahrsam der EZV bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen (Art. 34 Abs. 2 ZG). Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie a) nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind und b) noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Art. 87 Abs. 2 ZV).
Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom
17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 2.2.1;
A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Gemäss Art. 34 Abs. 4 ZG gibt die Zollstelle dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Bst. a) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Bst. b). Umgekehrt bedeutet dies, dass sie das Gesuch ab-
zulehnen hat, wenn sie die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5 und A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG wird betreffend die Änderung der Veranlagung in Art. 89 ZV unter anderem festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.5; A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4 und A-3935/2014 vom
27. April 2015 E. 2.5).
Sodann kann gegen Verfügungen der EZV beim BVGer Beschwerde geführt werden (E. 1.1). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG). In Bezug auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 116 ZG ist allerdings zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung – insbesondere nach Ablauf der 30-tägigen Berichtigungsfrist (Art. 34 ZG) – nicht (mehr) zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, was bereits Gegenstand der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (vgl. BGE 142 II 433
E. 3.2.9; vgl. Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2.6;
A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.5; A-2177/2016 vom 19. Juli 2016
E. 2.2.1). Wird die 30-tägige Berichtigungsfrist verpasst, wird die Möglichkeit auf Änderung der Veranlagung im Sinne von Art. 34 ZG verwirkt und es kann nicht mehr geltend gemacht werden, es lägen die in Art. 34 Abs. 4 ZG genannten Voraussetzungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.6). Im Beschwerdeverfahren ist es von vornherein ausgeschlossen, die antragsgemäss vorgenommene Zollanmeldung in Frage zu stellen, wenn nicht zuvor der Weg der Berichtigung begangen
worden ist. In Berichtigungsfällen ist ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.9).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der OZD mit Zollanmeldung vom 1. November 2019 (14.57 Uhr) Vorräte an Treibzichorien mit einer Rohmasse von 2'593 kg brutto anmeldete, wobei sie keine an den Zollkontingentsanteil angerechnete Menge (in kg brutto) geltend machte und damit gesamthaft abgabenpflichtige Vorräte mit einem Gewicht von 2'593 kg brutto deklarierte. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige an den Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge nicht über den gesicherten Internetzugang des BWL
«AEV14online» auf der eigenen GEB abgebucht hatte und ihrer Zollanmeldung demnach auch keine entsprechende Bestätigung beifügen konnte, welche für eine allfällige Anrechnung an den Zollkontingentsanteil notwendig gewesen wäre (vgl. dazu vorne: Sachverhalt und E. 2.2.2.3), womit die OZD die Zollanmeldung ohne weiteres als vollständig erachten durfte.
Dementsprechend – i.e. aufgrund der Fristgerechtigkeit der Zollanmeldung und mangels Hinweisen auf Unvollständigkeit (z.B. aufgrund innerer Widersprüche der Deklaration) – galt die in Frage stehende Zollanmeldung als im Sinne von Art. 33 ZG angenommen (E. 2.2.2.3).
Nach dem Selbstdeklarationsprinzip trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung, womit das Zollrecht an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen stellt. Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (E. 2.3.1). Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich und grundsätzlich unabänderlich (E. 2.3.2).
Die Beschwerdeführerin muss sich somit – unter Vorbehalt der Möglichkeiten zur Berichtung oder zum Rückzug der Zollanmeldung (vgl. dazu vorne
E. 2.3.3 bzw. hinten E. 4) – auf die von ihr eingereichte und seitens der OZD angenommene Zollanmeldung behaften lassen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin, wie sie selbst ausführt,
nach Beendigung der freien Phase – die noch vorrätige Menge an Treibzichorien (2'593 kg brutto) fälschlicherweise in der Spalte «Abgabepflichtige Vorräte» anstatt in der Spalte «An Zollkontingentsanteil anzurechnende Menge» deklariert habe, zumal ihr Kontingent für Treibzichorien für den Zeitraum 1. November 2019 bis 5. November 2019 total 3'835 kg betragen habe und entsprechend hätte angerechnet werden können (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach eigener Schilderung am Freitag, 1. November 2019, noch versucht habe, mit dem BWL Kontakt aufzunehmen, um eine Umbuchung der erhaltenen Kontingente zu beantragen und Unterstützung zum Ausfüllen der Anmeldung zu erbitten, jedoch niemanden erreicht und die Anmeldung nach bestem Wissen auszufüllen versucht habe. Denn es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich frühzeitig mit der Zollanmeldung nach Art. 15 ZG auseinanderzusetzen, um diese fristgerecht und vollständig einreichen zu können (E. 2.3.1). Gemäss den amtlichen Akten registrierte sich die Beschwerdeführerin erst am 1. November 2019 um 12:10 Uhr für die zur Zollanmeldung nach Art. 15 ZG zu verwendende Applikation VLE (amtliche Akten Nr. 1), erhielt die entsprechenden Zugangsdaten am selben Tag um 14:27 Uhr per E-Mail durch die OZD mitgeteilt (amtliche Akten Nr. 2), worauf die Zollanmeldung bereits um 14:57 Uhr bei der OZD eintraf (amtliche Akten Nr. 3). Die Beschwerdeführerin kann sich somit – soweit überhaupt beabsichtigt – nicht mit Erfolg darauf berufen, eine aus ihrer Sicht korrekte Zollanmeldung sei ihr seitens der Behörden verunmöglicht worden.
Dem Gesagten nach ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts daran, dass ihre Zollanmeldung mit der Annahme seitens der OZD verbindlich und grundsätzlich – i.e. unter Vorbehalt der Möglichkeiten zur Berichtung oder zum Rückzug (vgl. dazu vorne E. 2.3.3 bzw. hernach E. 4) – unabänderlich geworden ist.
Der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung gilt auch nach ihrer Annahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (E. 2.3.3).
Die Beschwerdeführerin hat sowohl nach eigenen Angaben als auch nach Angaben der EZV nach Erhalt der Veranlagungsverfügung vom
12. November 2019 mit der EZV Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt telefonisch besprochen. Dementsprechend wandte sich die EZV mit E-
Mail vom 21. November 2019 an die Beschwerdeführerin, nahm Bezug auf das Telefonat und erklärte kurz, wie die Beschwerdeführerin die Zollanmeldung im Sinne von Art. 15 ZG hätte vornehmen müssen, um Zollkontingente verrechnen zu können.
Im Rahmen der Vernehmlassung führt die EZV zum Thema Berichtigung aus, aus den Materialien gehe nicht eindeutig hervor, ob auf die Zollanmeldung für Warenvorräte nach Art. 15 ZG eine Berichtigung im Sinne von Art. 34 ZG anwendbar sei. Sollte Art. 34 ZG Anwendung finden, müsse ein Berichtigungsantrag, welcher sich auf Art. 34 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 ZV stütze, abgelehnt werden, weil vorliegend im Zeitraum zwischen der Annahme der Zollanmeldung (i.c.: 01. November 2019 um 14:57 Uhr) und dem Ausstellen der Verfügung (i.c.: 12. November 2019) kein Berichtigungsgesuch eingegangen sei. Das Gesuch um Berichtigung der Zollanmeldung sei erst am 21. November 2019 telefonisch bei der OZD eingegangen; d.h. nachdem die EZV die Verfügung ausgestellt gehabt habe. Weiter könne auch gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG in Verbindung mit Art. 89 Bst. a ZV dem Berichtigungsgesuch vom 21. November 2019 nicht stattgegeben werden, da die Beschwerdeführerin bis und mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung keine Kontingentsabtretung in der Applikation «AEV14online» vorgenommen habe.
Vorliegend fragt sich, ob die EZV aufgrund der Intervention seitens der Beschwerdeführerin vom 21. November 2019 ein Berichtigungsverfahren zu eröffnen gehabt hätte – wie selbst die EZV im Rahmen der Vernehmlassung andeutet – oder ob sie die Beschwerdeführerin zumindest auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Berichtigungsgesuchs hätte hinweisen müssen, anstatt lediglich das bereits erwähnte E-Mail vom 21. November 2019 zu schreiben.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass es im Beschwerdeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, die antragsgemäss vorgenommene Zollanmeldung in Frage zu stellen, wenn nicht zuvor der Weg der Berichtigung begangen worden ist. In Berichtigungsfällen ist ein Beschwerdeverfahren ohne abgeschlossenes Berichtigungsverfahren undenkbar (E. 2.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich demnach grundsätzlich erst dann mit der Frage der Berichtigung befassen, wenn zuvor die EZV die Intervention der Beschwerdeführerin vom 21. November 2019 als Berichtigungsgesuch entgegengenommen und behandelt hat.
Dabei wäre es an der EZV gewesen, zu prüfen und mittels Verfügung darüber zu entscheiden, ob das Berichtigungsgesuch genehmigt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall wäre die Sache somit grundsätzlich an die EZV zurückzuweisen, damit diese sich mit dem allfälligen Berichtigungsanspruch der Beschwerdeführerin befasst. Von einer Rückweisung an die EZV ist indessen abzusehen, zumal im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache höher zu gewichten ist als ihr Interesse an einer Rückweisung an die EZV zur Wahrung von Rechtsschutzbzw. allgemeinen Verfahrensgarantien, zumal Art. 29a BV ohnehin «lediglich» den Zugang zu wenigstens einem Gericht gewährleistet, das Rechtsund Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann, hinsichtlich der Anzahl verwaltungsinterner Instanzen jedoch keinerlei Vorgaben macht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.4.3). Das Gesagte gilt aber vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sich die EZV im Rahmen der Vernehmlassung dahingehend äussert, dass – auch wenn Art. 34 ZG im vorliegenden Falle anwendbar sein sollte – ein Gesuch um Berichtigung seitens der EZV nicht genehmigt würde, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Hinzu kommt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den – rückweisungsbedingten Entscheid der EZV – bei materieller Beurteilung ohnehin nicht zu entsprechen wäre, wie im Folgenden ersichtlich wird (E. 4.4). Eine Rückweisung käme somit einem prozessualen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3; siehe dazu auch BGE 142 II 433 E. 3.4.3, wo es das höchste Gericht als vertretbar erachtete, darüber hinwegzusehen, dass die Zollstelle die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion überwiesen hatte, obschon ein Berichtigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen).
Wie die EZV korrekt ausführt, wäre einem Berichtigungsersuchen, welches sich auf Art. 34 Abs. 2 ZG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 ZV stützt, jedoch nicht zu entsprechen, da das Berichtigungsgesuch erst am 21. November 2019, also nach Ausstellung der Veranlagungsverfügung vom
12. November 2019, einging (E. 2.3.3). Weiter könnte auch gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG in Verbindung mit Art. 89 Bst. a ZV dem Berichtigungsgesuch vom 21. November 2019 nicht stattgegeben werden, da die Beschwerdeführerin bis und mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen
Zollanmeldung (i.c.: 1. November 2019 um 14:57 Uhr) keine Kontingentsabtretung in der Applikation «AEV14online» vorgenommen hatte (E. 2.2.2.3), womit die Voraussetzung für eine Anrechnung der Vorräte an den Zollkontingentsanteil zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung nicht gegeben war (E. 2.2.2.2 f. und E. 2.3.3). Offen bleiben kann demnach, ob Art. 34 ZG überhaupt auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aufgrund der gegebenen Umstände, i.e. der Tatsache, dass die Vorinstanz sich nicht mit dem Berichtigungsersuchen befasst hat, können diese gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE teilweise erlassen und die Verfahrenskosten auf CHF 700.- festgesetzt werden. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'400.- zu entnehmen. Der Restbetrag von CHF 700.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) an das Bundesgericht offen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von CHF 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der entsprechende Betrag wird dem Kostenvorschuss von
CHF 1'400.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 700.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.