Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-3269/2020 |
Datum: | 05.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Bundespersonal |
Schlagwörter : | Ausbildung; Vorinstanz; Vertrag; Verfügung; Ausbildungskosten; Betrag; Rückzahlung; Bundes; Rückforderung; Ausbildungsvereinbarung; Rückforderungsbetrag; Kurskosten; Recht; Parteien; Vereinbarung; Aufwände; Person; Zweitausbildung; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Polizei; Rechnung; Arbeitgeber; Weisung; Bundesverwaltungsgericht; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 328 OR ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 V 407; 137 V 210; 144 V 84 |
Kommentar: | - |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-3269/2020
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien A.
, (…)
vertreten durch MLaw Claudia Trösch, Rechtsanwältin, Kanzlei Zenari Thomann, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand Bundespersonal; Rückforderung von Ausbildungskosten.
A. wurde per 1. Oktober 2017 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) als Aspirant befristet bis 30. September 2018 mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt (nachgehend: Aspirantenvertrag). In diesem Zeitraum wurde er zum Transportpolizisten an der Interkantonalen Polizeischule (…) (nachgehend: […]) ausgebildet. Betreffend die Ausbildungskosten vereinbarten die SBB und A. mittels dem vorgefertigten Formular «Antrag und Vereinbarung für die Beteiligung an einer Zweitausbildung» vom 1. Juni 2017 (nachgehend: Ausbildungsvereinbarung), dass die SBB für den auf Fr. 120'000.– bezifferten Betrag aufkomme. A. wurde seinerseits verpflichtet, der SBB den erwähnten Betrag im Rahmen einer sich monatlich reduzierenden Summe zurückzuvergüten, sollte er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung freiwillig beenden.
Nachdem A. die Ausbildung als Polizist am 30. September 2018 abgeschlossen hatte, wurde er mittels Arbeitsvertrag vom 12. September 2018 per 1. Oktober 2018 bei der SBB als Transportpolizist mit einem Beschäftigungsgrad von 100% unbefristet angestellt (nachgehend: Arbeitsvertrag). Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass die Ausbildungsvereinbarung integrierender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstellt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 kündigte A. seine Stelle bei der SBB per 30. April 2020. Im Kündigungsschreiben wies er darauf hin, dass er am 1. Mai 2020 bei der Regionalpolizei (…) eine neue Stelle antreten werde.
Gemäss einer handschriftlichen Notiz wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz am 13. Februar 2020 eröffnet, dass er für die seitens der SBB übernommene Ausbildung rückzahlungspflichtig werde. Der Notiz ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift diesbezüglich verweigerte.
Mit Schreiben vom 30. März 2020 sowie beigelegter Rechnung forderte
die SBB A. auf, den betreffend die Ausbildung aufgrund der gekündigten Stelle als Polizist fällig werdenden Betrag von Fr. 56'508.– einzubezahlen.
In der Folge fand zwischen der SBB und A. ein Briefwechsel statt, da letzterer die Höhe der in Rechnung gestellten Ausbildungskosten in Frage stellte. In diesem Rahmen ersuchte er die SBB auch um Aufschlüsselung der im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Gesamtkosten.
Die SBB hielt an ihrer Forderung fest und legte Gründe dar, weshalb
sie die von A. halte.
dargelegten Argumente nicht für überzeugend
Mit Schreiben vom 21. April 2020 verlangte der Beschwerdeführer von der SBB eine anfechtbare Verfügung.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 hält die SBB an ihrer Rückforderung aus der Ausbildungsvereinbarung fest und verpflichtet A. zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags. In der Begründung weist sie insbesondere auf die im Rahmen der Ausbildungsvereinbarung vereinbarte Summe von Fr. 120'000.– sowie die anteilsmässige Rückzahlungsverpflichtung über einen Zeitraum von drei Jahren hin. Zudem legt sie dar, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 56'508.– entsprechend der im Vertrag aufgeführten Regelung für den auf 17 Monate entfallenden Anteil der Ausbildungskosten zusammensetzt. Der Beschwerdeführer habe dem Rückzahlungsbeitrag zugestimmt und sei über die Modalitäten der Vereinbarung umfassend informiert worden, wobei er sich mit diesen nicht nur im Ausbildungs-, sondern auch im Arbeitsvertrag einverstanden erklärt habe.
Gegen die Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und der Rückforderungsbetrag für die Kosten der Zweitausbildung des Beschwerdeführers sei neu in noch zu bestimmender Höhe festzusetzen, subeventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Rückforderungsbetrags zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er betreffend die effektiven Kosten der von ihm absolvierte polizeiliche Grundausbildung an der (…) um Edition der Belege durch die Vorinstanz.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rückzahlungsvereinbarung in der Annahme unterzeichnet zu haben, dass die veranschlagten Kurskosten von Fr. 120'000.– den effektiven Kosten für die Polizeiausbildung entsprechen würden. Er habe nicht davon ausgehen können, dass darüber hinaus noch weitere Beträge verrechnet worden seien.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 begründet die Vorinstanz, weshalb die Argumente des Beschwerdeführers unzutreffend seien.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Oktober 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Vorinstanz kam hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Art. 180 Abs. 1 des am 1. Mai 2019 in Kraft getretenen
und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Gesamtarbeitsvertrags der Vorinstanz vom 26. November 2018 [nachfolgend: GAV-SBB]). Ihr Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 BPG und Art. 182 GAV-SBB).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG und Art. 180 Abs. 2 GAV-SBB).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, worin er zur Bezahlung von Fr. 56'508.– verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die angefochtene Verfügung von der zuständigen Stelle erlassen worden sei. So sei der Arbeitsvertrag
sowie die Ausbildungsvereinbarung mit den «Schweizerischen Bundesbahnen mit Sitz in Bern» abgeschlossen worden, hingegen sei die Verfügung von der «SBB AG, (…) Olten» ergangen. Die Verfügung sei mangels Zuständigkeit nichtig.
Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft und sie ist, wie zuvor in E. 1.1 ausgeführt, grundsätzlich zum Erlass von Verfügungen zuständig. Der Gesamtarbeitsvertag hält in allgemeiner Weise fest, dass die SBB bei Uneinigkeit über eine Vertragsänderung oder bei anderen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung erlässt (vgl. Art. 180 Abs. 1 GAV-SBB), ohne diese Kompetenz einer spezifischen Stelle innerhalb des Unternehmens zu übertragen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei den Arbeitsund Aspirantenverträgen die SBB mit Sitz in Bern explizit als Vertragspartei genannt wird, ähnlich wie bei der Verfügung ist als Adressierungselement jedoch einmal die Personalabteilung der SBB in Fribourg und einmal jene in Zollikhofen aufgeführt. Die Verfügung wurde von B. , (…) der Transportpolizei, sowie C. , (…) der Personalabteilung, unterzeichnet. Letzterer hat neben dem (…) der Region Deutschschweiz auch die Ausbildungsvereinbarung unterzeichnet. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen – und der Beschwerdeführer legt solche auch nicht dar –, dass diese Personen für die Ausstellung der Verfügung nicht unterzeichnungsberechtigt gewesen wären. Selbst wenn die Adressierung der Verfügung auf die Personalabteilung in Olten lautet, ist diese ohne Weiteres der SBB AG mit Hauptsitz in Bern zuzuordnen. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Verfügung von einer unzuständigen Stelle erlassen worden wäre, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist.
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers untersteht gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d BPG dem Bundespersonalgesetz sowie ergänzend dem GAVSBB (Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 BPG). Soweit dieses und andere Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, gelten sodann die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220; Art. 6 Abs. 2 BPG und Art. 1 Abs. 3 GAV-SBB). Darüber hinaus sind für die vorliegende Arbeitsstreitigkeit der Arbeitsvertrag sowie weitere Vereinbarungen zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer massgeblich. Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2372/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3 m.H.).
Gemäss Art. 4 Abs. 2 BPG setzen die Arbeitgeber ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein. Sie treffen geeignete Massnahmen zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zu Ausund Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG). Personen mit abgeschlossener Ausbildung, die eine zusätzliche interne Ausbildung bei der Vorinstanz absolvieren, gelten gemäss dem GAV-SBB als Mitarbeitende in Zweitausbildung (vgl. Anhang 1, Art. 3 GAV-SBB). Gemäss interner Weisung der Vorinstanz fallen darunter auch Personen, welche sich bei der Vorinstanz zu Transportpolizisten und Transportpolizistinnen ausbilden lassen (vgl. Ziff. 1.4 Regelwerk SBB, Weisung K.152, Ausund Weiterbildung [nachgehend: Weisung der Vorinstanz]).
Eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend die Kostentragung von Ausbildungen, deren Übernahme insbesondere bei betriebsnotwendigen Ausbildungen nicht ohnehin geschuldet ist, ist grundsätzlich zulässig, soweit sie den vom Arbeitnehmer zurückzuvergütenden Betrag und den Zeitraum fixiert, innert welchem die Kündigung eine Rückzahlungspflicht auslöst. Unzulässig ist eine Rückzahlungsklausel, wenn sie einseitig auf die Interessen des Arbeitsgebers gerichtet ist. Schranken bilden dabei insbesondere die für den Arbeitnehmer auch im öffentlichen Recht geltende Kündigungsfreiheit (vgl. Art. 170 Abs. 1 GAV-SBB) sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG i.Vm. Art. 328 Abs. 1 OR; zum Ganzen vgl. insb. FADRI BRUNOLD, Die Arbeitsauslagen im schweizerischen Individualarbeitsrecht, 2013, S. 89 ff., STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 327a OR N 7; ANDRÉ LERCH, Arbeitsrechtliche Rückzahlungsvorbehalte für Ausund Weiterbildungskosten, Anwaltsrevue 1/2012, S. 24, THOMAS GEISER, Weiterbildung und Arbeitsrecht, Recht: Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, 2011, S. 118-129, N 2.33 f., RAOUL BUSSMANN, Rückzahlungsklauseln bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, 1977, S. 44 ff.).
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der ihm in Rechnung gestellte Betrag für die Ausbildungskosten deutlich überhöht ausfalle. Im Vertrag sei vereinbart worden, dass sich die Übernahme der Kosten auf die Kurskosten beschränke und sich diese auf Fr. 120'000.– belaufen würden. Von seinem
neuen Arbeitgeber habe er allerdings in Erfahrung gebracht, dass die Kosten für die polizeiliche Grundausbildung an der Polizeischule in (…) deutlich tiefer ausfallen würden als der Betrag, den die Vorinstanz von ihm als Kurskosten zur Rückzahlung fordere. So würden sich die Kosten gemäss dem Drittpartnervertrag seines neuen Arbeitgebers und der (…) lediglich auf Fr. 46'500.– pro Ausbildungsjahr belaufen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Ausbildungsvereinbarung in Kenntnis der veranschlagten Kurskosten von Fr. 120'000.– unterzeichnet habe. Dass dieser Betrag nicht den effektiven Kurskosten entspreche, wie dies in der Vereinbarung festgehalten worden sei, habe er nicht annehmen können. Er sei auch zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht worden. Obwohl er bei der Vorinstanz mehrfach die Aufschlüsselung der Ausbildungskosten verlangt habe, habe diese den in Rechnung gestellten Betrag nicht offenlegen wollen, sondern einzig darauf verwiesen, dass dies so vereinbart worden sei.
Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine zulässige Rückzahlungsvereinbarung vorliege und es nicht ersichtlich sei, weshalb er sich entsprechend dem fundamentalen Rechtsgrundsatz «pacta sunt servanda» nicht an die im Vertrag vereinbarten Pflichten zu halten habe.
Dass die Rückzahlung der Ausbildung einzig die Kurskosten für die (…) umfassen würden, sei nicht vereinbart worden und der Beschwerdeführer habe davon in guten Treuen auch nicht ausgehen können. Vielmehr ergebe sich aus dem Vertragsinhalt sowie dessen Bestandteilen (insbesondere der Weisung der Vorinstanz), dass sich die Rückzahlung auf die Ausbildungskosten insgesamt und damit nicht nur auf die seitens der (…) der Vorinstanz als Vertragspartnerin in Rechnung gestellten Dienste beziehen würden. Dies widerspreche nicht nur dem Gelebten in der Ausund Weiterbildungslandschaft, sondern es sei jedem Aspiranten klar und aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Informationen auch für ihn erkennbar gewesen, dass nebst den Kosten für die Schule unabhängig vom Lohn und der Arbeitszeit noch diverse weitere Aufwände anfallen würden, welche der Ausund Weiterbildungsanbieter bei einem vorzeitigen Abgang nicht gewillt sei, zu bezahlen. Namentlich kämen etwa Betreuungskosten hinzu, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Ausbildungsjahres während rund eineinhalb Monate bei der Vorinstanz zum Einsatz gekommen und von erfahrenen Mitarbeitenden betreut worden sei. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass durch den Gebrauch und die (Ab-) Nutzung von Ausrüstungsund lnventargegenständen über den Zeitraum
von mindestens einem Jahr entsprechende lnstandhaltungsarbeiten oder Ersatzkosten entstehen würden, welche Teil der Weiterbildungskosten der Vorinstanz darstellten. Weshalb derartige Kosten nicht Teil der Weiterbildungskosten seien und in den entsprechend vereinbarten Betrag von Fr. 120'000.– nicht einfliessen könnten, habe der Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert. Bei der Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers handle es sich um eine Wahlschuld des Arbeitnehmers und nicht um eine Konventionalstrafe. Entweder der Arbeitnehmer arbeite die eingegangene Schuld durch Verbleiben in den Diensten des Arbeitgebers ab, oder er erstatte die Kosten.
Die Ausbildung zum Transportpolizisten stelle schliesslich eine Ausnahme in der polizeilichen Ausbildungslandschaft dar, welche eisenbahnspezifische Spezialitäten aufweise. Entsprechend sei es nicht naheliegend, dass sich die Kosten des neuen Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit jenen der Vorinstanz decken würden, zumal nicht dargelegt worden sei, was dieser für Rahmenbedingungen mit der (…) vereinbart habe und wieviel er einem Polizeiaspiranten letztlich tatsächlich als Rückforderungskosten in Rechnung stelle.
In den Schlussbemerkungen hält der Beschwerdeführer diesen Ausführungen insbesondere entgegen, dass die in der Ausbildungsvereinbarung genannte Weisung unmissverständlich festhalte, was unter den Ausbildungskosten zu verstehen sei. Die Vorinstanz bestätige mit ihrer Vernehmlassung, dass sie im Rückforderungsbetrag über die in der Ausbildungsvereinbarung und der Weisung enthaltenen Positionen hinaus Kosten verrechnet habe und damit von ihm mehr fordere, als vertraglich abgemacht worden sei. Insbesondere sei nicht vereinbart worden, dass der Rückforderungsbetrag nebst den Kurskosten der (…) auch Betreuungskosten oder Aufwände für die Ausrüstung und Instandhaltungskosten enthalte.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 1. Juni 2017 eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben, worin sich die Vorinstanz als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesem gegenüber verpflichtete, die Kosten für die Ausbildung an der (…) zum Transportpolizisten vollständig zu tragen. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich demgegenüber, diese Kosten bei einem Austritt vor Ablauf von drei Jahren seit Abschluss der Ausbildung anteilsmässig zurückzubezahlen. Der Beschwerdeführer stellt
die Gültigkeit dieser Ausbildungsvereinbarung nicht per se in Frage und bestreitet insbesondere nicht, dass die Vorinstanz aufgrund seiner vorzeitigen Kündigung grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch hat. In Bezug auf die grundsätzliche Rückzahlungspflicht sowie die in der Vereinbarung festgehaltenen Modalitäten ist zwischen den Parteien demnach von einem übereinstimmenden Vertragswillen auszugehen.
Nicht einig sind sich die Parteien hingegen darüber, in welchem Umfang sich der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet hat. Die Ausbildungsvereinbarung, welche als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 1286 ff.; Urteil des BVGer A-3396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 4), ist nachgehend hinsichtlich dieser Uneinigkeit auszulegen.
Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung). Dabei ergibt sich der wahre Sinn eines Vertrages nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen wie dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht. Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden soll. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht. Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen
Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (vgl. insb. BGE 144 V 84 E. 6.2.1; Urteil des BVGer A-3396/2017 vom 8. Januar 2018
E. 5 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1343 ff.).
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt vollständig informiert worden sei und damit dem Rückzahlungsbetrag von Fr. 120'000.– ausdrücklich zugestimmt habe. Sinngemäss macht sie damit geltend, dass in Bezug auf den Rückforderungsbetrag von einem übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen ist. Es trifft zwar zu, dass der Betrag von Fr. 120'000.– in der Ausbildungsvereinbarung explizit genannt wird, dieser ist unter dem Titel «Kosten der Zweitausbildung» jedoch unmittelbar unter dem Kostenpunkt «Kurskosten» aufgelistet. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er sei davon ausgegangen, dass der Betrag den Kurskosten der Ausbildung an der (…) entspreche. Der Umstand, wonach er bei der Eröffnung der Rückforderung seine Unterschrift verweigerte und sich umgehend bei der Vorinstanz beschwerte, als er von seinem neuen Arbeitgeber erfuhr, dass dies offenbar nicht der Fall sei, spricht für die geltend gemachte Auffassung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Aufgrund der Akten ist sodann nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihn spezifisch darüber aufgeklärt hat, dass der angegebene Betrag unter Umständen nicht den Kurskosten entspricht. Damit erscheint es glaubhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die eigentlichen Kurskosten der Polizeischule gerichtet war und nicht auf den festgesetzten Betrag von Fr. 120'000.–, zumal keine weiteren persönlichen Umstände oder Motive ersichtlich sind, die einen anderen Rückschluss auf die subjektive Willensbildung zuliessen. Ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille hinsichtlich des Rückforderungsbetrag kann demnach nicht rechtsgenüglich festgestellt werden. Vielmehr scheinen die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von unterschiedlichen Auffassungen ausgegangen zu sein.
Die Ausbildungsvereinbarung ist demnach objektiv, nach Vertrauensprinzip auszulegen.
«3. Angaben über die Zweitausbildung und deren Beteiligung: (…)
Kosten der Zweitausbildung (Kurskosten, Prüfungsgebühren, Kosten für obligatorische Lehrmittel):
Kurskosten: Fr. 120'000.–
Prüfungsgebühren: Fr. 0.–
Kosten für oblig. Lehrmittel: 0.–
Weitere Kosten (falls vorhanden): 0.–
Total Kosten: 120'000.– Gesamtbeteiligung der SBB:
in %: 100%
in Fr.: Fr. 120'000.–
Bestimmungen für Beteiligungen an einer Zweitausbildung
Leistungen der SBB
Kostenbeteiligung
Die SBB beteiligt sich mit dem in Kapitel 3 beschriebenen Frankenbetrag an den Kosten der Zweitausbildung. Dieser Betrag beinhaltet Kurskosten, allfällige Prüfungsgebühren sowie das Kursmaterial (wie z. B. Bücher).
Zeitbeteiligung
Die Ausbildungszeit erfolgt während der Arbeitszeit und ist nicht rückerstattungspflichtig. Die Ausbildungszeit ist durch die reguläre Arbeitszeit abgegolten.
4.2. Pflichten der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters
4.2.1 Rückerstattungsverpflichtung
(...) Eine anteilsmässige Rückerstattungspflicht der von der SBB vergüteten Ausund Weiterbildungskosten besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die SBB vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Zweitausbildung verlässt, mit der Ausnahme eines Wechsels zu SBB Cargo (gemäss Ziffer 2.4 der Weisung [der Vorinstanz]). Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des auf die abgeschlossene Zweitausbildung folgenden Monats. Ist die Frist von drei Jahren nicht eingehalten, so ist für jeden verbleibenden vollen Kalendermonat ein Anteil von 2,77% der insgesamt vergüteten Zweitausbildungskosten zurückzuerstatten, gerechnet vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses mit der SBB bis zum Ablauf der Frist. Bei Zweitausbildungen ist die betroffene Person nur für die Weiterbildungskosten, nicht aber für den in dieser Zeit bezogenen Lohn sowie die Ausbildungszeit, rückerstattungspflichtig (gemäss Ziffer 4.3 der Weisung [der Vorinstanz]).»
4.2.1 Ausbildungsvereinbarung), wobei die Begriffe für «Weiterbildungskosten», «Ausbildungskosten» und «Kosten für Zweitausbildung» synonym verwendet werden (nachgehend: Ausbildungskosten). Nebst den
«Kurskosten» fallen unter die Ausbildungskosten gemäss Vereinbarung auch «allfällige Prüfungsgebühren» sowie «das Kursmaterial (wie z.B. Bücher)» (vgl. ebd. Ziff. 3 und Ziff. 4.1.1.). Die Weisung der Vorinstanz, welche Vertragsbestandteil bildet, zählt bei der Definition der Ausbildungskosten über die genannten Kostenpunkte hinaus noch «Spesen für die Unterbringung am Kursort» hinzu (vgl. ebd. Ziff. 2.1.6). Dies legt nahe, dass die Rückzahlung auf diejenigen Aufwände gerichtet ist, welche der Vorinstanz unmittelbar aus der einjährigen polizeilichen Grundausbildung an der (…) entstanden sind.
Die Weisung der Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass anstelle der «effektiven Kosten» ebenso eine «Pauschale pro Ausbildungsmonat» festgelegt werden kann (vgl. ebd. Ziff. 4.3). Eine Pauschale pro Ausbildungsmonat wird in der Vereinbarung nicht explizit erwähnt, weshalb es im Gesamtkontext naheliegend ist, dass die Rückzahlung der effektiven Kosten der Ausbildung vereinbart wurde. Selbst im Fall, dass ein Rückforderungsbetrag als Pauschalbetrag ausgestaltet wird, hat sich dieser sodann an den tatsächlichen Kosten zu orientieren. So bezweckt eine Rückzahlungsvereinbarung in der Regel die Bindung eines Arbeitnehmers an den Betrieb respektive, falls dies nicht gelingt, den Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils, welcher dem Arbeitgeber durch die freiwillige Übernahme der Ausbildungskosten und der Nichtamortisation seiner Investition entsteht (vgl. BRUNOLD, a.a.O., S. 87 f.; SANTORO, Die Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag, 2001, S. 99, 101; BUSSMANN, a.a.O., S. 23). Eine Rückzahlungsklausel darf einen Arbeitgeber jedoch weder übermässig binden noch darf ihr eine Art Strafcharakter zukommen. Die Vereinbarung eines Rückforderungsbetrags, welcher die tatsächlichen Kosten übersteigt, könnte ansonsten eine unzulässige Kündigungserschwerung darstellen (vgl. SANTORO, a.a.O., S. 102). Stossend wäre es sodann, wenn der Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Institution, mit dem in Rechnung gestellten Betrag ein Gewinn resultieren würde. Demnach gilt die Vermutung, dass es nicht im Interesse der Parteien war, einen Rückforderungsbetrag zu vereinbaren, welcher die tatsächlichen Kosten der Ausbildung übersteigt.
Vielmehr konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in guten Treuen davon ausgehen, dass der Rückforderungsbetrag von Fr. 120'000.– den tatsächlichen Ausbildungskosten entspricht. Selbst wenn die Aufstellung der Kosten suggeriert, dass die Summe einzig aus den Kurskosten besteht, war es für ihn demnach nicht unerwartet, dass darin unter Umständen auch Kosten für allfällige Prüfungsgebühren oder für Kursmaterial mitenthalten sein könnten. Nicht zu erwarten hatte er jedoch, dass der Betrag die tatsächlichen Kosten übersteigt. Ob der vereinbarte Rückforderungsbetrag – wie die Vorinstanz vorbringt – dabei als Wahlschuld oder als andere rechtliche Schuld einzuordnen ist, vermag an dieser Feststellung im Übrigen nichts zu ändern.
Die in der Vereinbarung vorgenommene Aufschlüsselung der Gesamtkosten enthält nebst den als Ausbildungskosten definierten Aufwänden zudem den Kostenpunkt «weitere Kosten» und lässt damit an sich Raum für nicht näher präzisierte Ausgaben. Der Kostenpunkt wurde jedoch explizit mit
«Null» beziffert. Ausserdem wurde er nicht etwa dahingehend näher beschrieben, dass damit unter Umständen auch Aufwände gemeint sein können, welche nur indirekt mit der Ausbildung an der (…) im Zusammenhang stehen. Dies steht der in der Ausbildungsvereinbarung enthaltenen eindeutigen Umschreibung der Ausbildungskosten entgegen. Auch die Natur der dort definierten Kostenpunkte weist darauf hin, dass unter «weitere Kosten» nur solche Aufwände fallen, die einen nahen Zusammenhang mit der Ausbildung an der (…) aufweisen und damit mit den in der Definition explizit genannten Kosten vergleichbar sind. Als Beispiel könnten etwa die zwar in der Weisung, nicht aber in der Vereinbarung genannten Kosten für die Unterbringung am Kursort genannt werden. Der Vertragswortlaut spricht damit nicht für die Auslegung der Vorinstanz, wonach der vereinbarte Rückzahlungsbetrag auch Kosten für die Abnützung der Kleider und weiterer Gegenstände sowie für die interne Betreuung des Beschwerdeführers beinhaltet.
Auch darüber hinaus ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass solche Aufwände vorliegend als Bestandteil der Ausbildungskosten zu betrachten sind. Zunächst ist überhaupt fraglich, ob die seitens der Vor-
instanz geltend gemachten Aufwände von der Rückzahlungspflicht umfasst sein können und nicht – wie etwa für Berufskleidung grundsätzlich üblich – als betriebsnotwendige Auslagen zu qualifizieren wären (zum Ganzen siehe BRUNOLD, a.a.O., S. 5 ff., S. 61 ff., STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,
a.a.O., Art. 327a OR N 7; GEISER, a.a.O., N. 2.28 ff., insb. 2.32). Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage vermag die Ansicht der Vorinstanz, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass solche Aufwände in den Ausbildungskosten enthalten seien, bereits deshalb nicht zu überzeugen. Auch aus den von ihr angebrachten Hinweisen auf das Handbuch der (…) oder auf weitere Internetseiten lässt sich nicht schliessen, dass es für den Beschwerdeführer hätte erkennbar sein sollen, dass der Rückforderungsbetrag entsprechende Kosten enthält. Vielmehr ist festzustellen, dass solche Aufwände explizit in der Vereinbarung als Kostenpunkt hätten präzisiert werden müssen, um sie später im Rahmen des vereinbarten Rückforderungsbetrags vom Beschwerdeführer zurückzufordern (vgl. auch Entscheid des Personalrekursgericht des Kantons Aargau vom 26. Mai 2010, AGVE 2010 Nr. 84).
Fr. 120'000.– liegen. Gemäss einer von ihm eingereichten Kostendarlegung sowie dazugehörigem E-Mail-Verkehr stellte die (…) der Regionalstelle (…) für die Grundausbildung eines Polizeiaspiranten oder einer Polizeiaspirantin im Jahr 2018 im Rahmen einer Leistungspauschale für Drittpartner einen Betrag von Fr. 46'500.– in Rechnung.
Dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aufgrund von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen folgendes Bild: Dem Jahresbericht der (…) von 2020 ist zu entnehmen, dass sich die durchschnittlichen Pro-KopfKosten im Bereich der polizeilichen Grundausbildung – unter anderem bedingt durch unterschiedliche Absolventenzahlen – von Jahr zu Jahr unterscheiden. In den für den vorliegenden Fall relevanten Jahren 2017 und 2018 beliefen sie sich auf durchschnittlich Fr. 73‘446.– respektive auf Fr. 58‘918.– pro auszubildende Person. Zwischen 2014 und 2020 ist im Durchschnitt sodann von pro-Kopf-Kosten von Fr. 59’728.– pro auszubildende Person auszugehen (vgl. (…), Jahresbericht 2020, 7. Mai 2021, abzurufen unter: < (…) > [besucht am 15.7.2021], S. 5).
> Karriere > Polizeiausbildung > Anstellungsbedingungen; < http://www. sz.ch > Behörden > Sicherheit, Polizei > Kantonspolizei > Ausbildung > Häufig gestellte Fragen [beide Seiten besucht am 15.7.2021]).
Es ist nicht ausgeschlossen, wie die Vorinstanz vorbringt, dass sich die Beitragszahlungen der Vorinstanz als Drittpartnerin der (…) anders gestalten als jene der Regionalstelle (…), welche ebenfalls eine Drittpartnerin ist. Naheliegend ist auch, dass sich die Beitragsleistungen der Drittpartner von den Beiträgen der Kantone als Konkordatsmitglieder unterscheiden und die pro-Kopf-Kosten für eine auszubildende Person bei Drittpartnern unter Umständen höher ausfallen als die zuvor beispielhaft genannten Rückzahlungsbeträge. Denkbar ist es schliesslich, dass die Vorinstanz der (…) einen jährlichen Pauschalbetrag für die Zulassung des auszubildenden
Transportpolizeipersonals bezahlt und sich die Kosten für die jeweiligen Aspiranten oder Aspirantinnen nicht exakt beziffern lassen, da sie je nach Anzahl Auszubildende von Jahr zu Jahr variieren können. Dennoch müsste es der Vorinstanz möglich sein, die tatsächlichen Kosten, welche ihnen durch die Ausbildung ihrer Polizeiaspirantinnen und -aspiranten durchschnittlich entstehen und konkret durch die Ausbildung des Beschwerdeführers entstanden sind, zu beziffern. Allerdings vermochte sie bisher in keiner Weise aufzuzeigen, wie sich der in Rechnung gestellte Rückforderungsbetrag von Fr. 120'000.– zusammensetzt und, ob er in etwa den tatsächlich anfallenden Ausbildungskosten entspricht. Zudem macht sie auf Beschwerdeebene Kosten geltend, welche – wie zuvor dargelegt – nicht von der Rückforderungspflicht umfasst sind.
Unter den dargelegten Umständen bestehen Anhaltspunkte, dass der geforderte Rückforderungsbetrag im Umfang von Fr. 120'000.– von den effektiven Ausbildungskosten des Beschwerdeführers abweicht und allenfalls sogar in einem Missverhältnis zu diesen stehen könnte.
Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich hierfür der erforderlichen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz hat demzufolge für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Den Parteien obliegen unter Umständen Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft sie dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (vgl. MOSER/BEUSCH
/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.149). Dies ändert nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfügungen die Verwaltung beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 ZGB, welcher mangels spezialgesetzlicher Grundlage auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist; Urteile des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 2.3, A-4312/2016 vom 23. Feb-
ruar 2017 E. 4.1.3 und A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4).
Art. 61 Abs. 1 VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen vor, dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt. Schliesslich bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2 und A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
Vorliegend besteht über die tatsächlichen Kosten der Ausbildung des Beschwerdeführers Unklarheit. Wie zuvor ausgeführt, müsste es der Vorinstanz jedoch möglich sein, diese zu beziffern. Da nur sie den diesbezüglichen Sachverhalt vervollständigen kann und die Bezifferung der Ausbildungskosten als Ausgangspunkt für die Berechnung des zurückzubezahlenden Betrags dient, obliegt es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, diese Kosten darzulegen. Ihre Ansicht, wonach der Rückforderungsbetrag mit dem Betrag von Fr. 120'000.– vertraglich vereinbart worden sei, weshalb sie diesen auch nicht näher aufzuschlüsseln habe, hält angesichts des zuvor Dargelegten nicht stand.
Demzufolge ist der Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen einer neuen Verfügung die tatsächlichen Ausbildungskosten darzulegen und anhand dessen den zurückzubezahlenden Betrag gemäss den im Vertrag vereinbarten Modalitäten festzulegen haben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers um Offenlegung der Kosten näher einzugehen, da diesem im Rahmen der Kassation entsprochen wird.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Belangen grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für die anwaltliche Vertretung beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeitsund Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 5‘500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
9. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘500.– zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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