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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2618/2020

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-2618/2020

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2618/2020
Datum:20.08.2021
Leitsatz/Stichwort:Enteignung
Schlagwörter : ühre; Recht; Verfahren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Vorinstanz; Parteien; Abschreibung; Entschädigung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Vergleich; Abschreibungsbeschluss; Entscheid; Gericht; Enteignung; Verträge; Kreis; Verfügung; Enteigner; Swissgrid; Enteigneten; Enteignerin; Minderwert; BVGer
Rechtsnorm: Art. 241 ZPO ;Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 58 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:139 II 279; 140 II 214; 141 II 307
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2618/2020

U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 2 1

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Parteien Erbengemeinschaft A. , bestehend aus:

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. D. ,

alle vertreten durch

lic. iur. Silvia Eggenschwiler Suppan, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,

gegen

Swissgrid AG,

Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, vertreten durch

Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt und Notar,und MLaw Janine Spirig, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,

c/o Bont Peter, Fürsprecher & Notar, Bont, Bitterli Meier,

Dornacherstrasse 26, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, Vorinstanz.

Gegenstand Enteignung.

Sachverhalt:

A.

    1. Am 13. Dezember 1993 reichte die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch für die Erstellung einer vom Unterwerk Beznau bis zum Unterwerk Birr verlaufenden 380/220 kV-Hochspannungsleitung ein. Die öffentliche Planauflage fand vom 12. April bis zum 11. Mai 1994 statt. Infolge der eingegangenen Stellungnahmen und Einsprachen wurde das Projekt überarbeitet und mehrfach abgeändert. Am 5. Januar 1999 erteilte das ESTI der NOK eine Teilgenehmigung für die Strecke von Beznau bis Rüfenach. Am 4. Februar 2003 folgte die Teilgenehmigung für die Strecke von Scherz bis zum Unterwerk Birr und am 28. Dezember 2005 eine weitere Teilgenehmigung für die Strecke von Habsburg bis Scherz.

    2. Am 24. Mai 2004 reichte die NOK die "Projektvariante (…)" ein, mit welcher die Leitungsführung auf dem Gebiet der Gemeinde (…) im Vergleich zum Auflageprojekt von 1997 im Bereich (…) abgeändert wurde. Das Bundesamt für Energie (BFE) informierte alle betroffenen Einsprechenden aus dem Auflageprojekt von 1997 und legte die abgeänderten Pläne vom

      16. August bis 14. September 2004 öffentlich auf.

    3. Am 19. August 2004 erhob A. , seinerseits Eigentümer der Parzellen (…), die beide innerhalb des Bereichs der vorgesehenen Masten liegen und durch die geplante Linienführung der Hochspannungsleitung überquert werden, hiergegen Einsprache beim BFE. Am 14. Juli 2005 fand in dieser Sache eine Einigungsverhandlung statt, die ergebnislos blieb; namentlich unterzeichnete A. die ihm vorgelegten Vertragsentwürfe betreffend die Einräumung von Grunddienstbarkeiten nicht. Auch folgten betreffend weitere Teilstrecken der geplanten 380/220 kV-Hochspannungsleitung zwischen Beznau und Birr mehrere, hier nicht näher interessierende Rechtsgänge.

    4. Mit Plangenehmigungsentscheid vom 19. Juli 2016 betreffend die Teilstrecke (…) wies das BFE die am 19. August 2004 erhobene enteignungsrechtliche Einsprache von A. ab und sprach die Enteignung gemäss persönlicher Anzeige vom 16. August 2004 aus. Es verfügte betreffend die Grundstücke Nr. (…), welche (…) infolge Erbgangs ins Eigen- tum der Erbengemeinschaft von A. (nachfolgend: die Enteigneten) übergingen, folgende Enteignungen: a) Baurecht für die Erstellung eines Hochspannungsmastes; b) Oberleitungsrecht auf einer Länge von insgesamt (…) Metern; c) Niederhalteservitut auf einer Fläche von (…).

B.

    1. Die Swissgrid AG (nachfolgend: Enteignerin) ersuchte die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8 (ESchK Kreis 8) am 27. April 2017 um Eröffnung eines Schätzungsverfahrens und vorzeitige Besitzeinweisung. Die am 21. Juni 2017 durchgeführte Einigungsverhandlung blieb mit Blick auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ergebnislos und das Verfahren wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2017 bis zum 15. August 2017 sistiert. In der Folge versuchten die Parteien eine Einigung zu erzielen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 entschied die ESchK Kreis 8, dass der Enteignerin das Recht erteilt werde, das Grundstück der Enteigneten nach Massgabe der in der Plangenehmigungsverfügung bewilligten Projektpläne sowie dem im Entwurf vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag und Zusatzvertrag die Durchleitungsdienstbarkeit (inkl. Mast) zu beanspruchen und die für die Realisierung des Projekts notwendigen Flächen vorübergehend während der Bauphase in Besitz zu nehmen. Im Übrigen sistierte sie das Schätzungsverfahren bis zum Zeitpunkt, in dem eine der Parteien die Aufhebung der Sistierung verlange.

    2. Am 24. September 2018 schlossen die Enteignerin und die Enteigneten einen öffentlich beurkundeten Waldvertrag und einen öffentlich beurkundeten Rodungsvertrag, welche unter anderem eine Entschädigung von Fr. 15'656.70 respektive Fr. 1'309.50 seitens der Swissgrid AG vorsehen. Gleichentags schlossen sie ferner zwei öffentlich beurkundete Dienstbarkeitsverträge betreffend die Grundstücke Nr. (…), in denen eine Entschädigung durch die Swissgrid AG von Fr. 25'003.35 respektive eine solche von Fr. 3'371.85 vereinbart wurde.

    3. Am 8. April 2019 informierte die Enteignerin die ESchK Kreis 8 (nachfolgend: Vorinstanz) über den Abschluss der genannten Verträge und ersuchte um Abschreibung beziehungsweise eventualiter um weitere Sistierung des Schätzungsverfahrens. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 nahm die Vorinstanz die Verträge als Teilvergleiche gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) zu den Akten und sistierte das Schätzungsverfahren bis auf Weiteres. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 wies die Rechtsvertreterin der Erbengemeinschaft von A. die Vorinstanz darauf hin, dass die Entschädigung für den Minderwert der beiden Parzellen, insbesondere das Wohnhaus der Enteigneten, bislang nicht geregelt worden sei. Das Schätzungsverfahren sei für die Regelung dieses noch offenen Punktes nach wie vor notwendig und das Verfahren darum bis Ende 2020 zu sistieren. Mit Schreiben vom 23. April 2020 informierte die Enteignerin die Vorinstanz über den Baufortschritt und

ersuchte letztere um Weiterführung des Schätzungsverfahrens. Daraufhin hob die Vorinstanz die am 19. Oktober 2017 verfügte Sistierung des Schätzungsverfahrens am 4. Mai 2020 auf und schrieb das Verfahren infolge Vergleichs als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.

C.

Hiergegen erhebt die Erbengemeinschaft von A. , bestehend aus B. , C. und D. (nachfolgend: Beschwerdeführerende), mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragen unter Kostenund Entschädigungsfolgen, es sei Dispositiv-Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2020 (…) aufzuheben und die Akten seien zur Bemessung der Entschädigung für den durch die 380/220 kV-Leitung Beznau–Birr verursachten Minderwert des Grundstücks Nr. (…) an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die Enteigneten für eine unbefristete Dauer eine Entschädigung von mindestens 25 % des Verkehrswertes dieses Grundstücks vom 21. Juni 2017 zuzüglich Zinsen zum üblichen durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegten Zinsfuss seit 19. Oktober 2017 zu bezahlen.

D.

Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 die Beschwerdeabweisung unter Kostenund Entschädigungsfolgen, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. Mit Schlussbemerkungen vom 17. September 2020 halten die Beschwerdeführenden an ihren eingangs gestellten Anträgen fest und reichen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2020 eine Kostennote in der Höhe von Total Fr. 6'061.55 für die notwendige Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

E.

Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 EntG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in Art. 37 seinerseits ergänzend auf die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

    2. Die eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen Abschreibungsbeschluss der ESchK Kreis 8. Ob und inwieweit verwaltungsrechtliche Abschreibungsbeschlüsse – vom Entscheid im Kostenpunkt abgesehen – als (negative) Verfügungen zu gelten haben, ist nicht völlig geklärt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. Zürich 2013, Rz. 466; ferner MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Kommentar VwVG], 2019, Rz. 106 zu Art. 5, welcher Abschreibungsbeschlüsse als negative Verfügungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG qualifiziert; ähnlich dazu RENÉ RINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. Basel 2014, Rz. 958; KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 447 sprechen von einer Endverfügung). Praxisgemäss ist ein Abschreibungsbeschluss jedenfalls mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar, wie es ein Sachentscheid gewesen wäre (BVGE 2009/11 E. 2.2; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 235 Rz. 3.225; ferner KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 793; zu den Ausnahmen hiervon FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N. 125 zu Art. 5 VwVG und BVGE 2015/28 E. 3.3).

    3. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 EntG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.

2.

Nachfolgend ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerenden zu prüfen.

    1. Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Sodann ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

      1. Die Beschwerdeführenden nahmen als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil und hatten dort Parteistellung, womit die geforderte Nähe zur Streitsache gegeben und die Voraussetzungen gemäss Art. 78 Abs. 1 EntG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG erfüllt sind. Allerdings beendete die Vorinstanz das Verfahren ohne ein materielles Urteil in der Streitsache zu fällen. Sie erwog mit einer Kurzbegründung in ihrem Abschreibungsbeschluss, die Parteien hätten sich angesichts der eingereichten Verträge für die einzuräumenden Rechte auf eine Entschädigung geeinigt, wobei keine Vorbehalte angebracht worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Parteien bezüglich der Entschädigungsfrage für die eingeräumten und in den Dienstbarkeitsverträgen umschriebenen Rechte umfassend geeinigt hätten, weshalb das Verfahren als gegenstandslos respektive erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden könne. Die Vorinstanz geht mit anderen Worten davon aus, das Enteignungsverfahren sei infolge eines umfassenden Vergleichs gegenstandslos geworden. Fraglich und näher zu untersuchen ist jedoch, ob den Beschwerdeführenden bei dieser Ausgangslage ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses zukommt.

      2. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführenden mit ihrem Anliegen obsiegen und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern den Beschwerdeführenden einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 307 E. 6.2 und 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom

        2. September 2016 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 944). Das

        schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder

        ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2 und 131 II 587 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Urteile des BVGer A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 5.1 und C-3090/2014 vom 4. März 2016 E. 5.2). Dieser drohende Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen und unmittelbar mit dem gutheissenden Entscheid abgewendet werden können. Der praktische Nutzen muss mithin bereits mit dem Obsiegen eintreten (Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; ISABELLE HÄNER, in: Kommentar VwVG, Art. 48 N 22). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (Urteil des BGer 2A.288/2006 vom 28. Juni 2006 E. 1.4; Urteile des BVGer A-3156/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.1.3 und A-149/2016 vom 2. September 2018 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,

        Rz. 945).

      3. Das VwVG regelt nicht ausdrücklich wie bei Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsverfahrens zu verfahren ist (siehe Art. 58 Abs. 3 VwVG; ferner KIENER/RÜTSCHE/KUNZ, a.a.O., Rz. 794). Hingegen äussert sich das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) hierzu: Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht laut Art. 72 BZP nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Sodann ist weder im VwVG noch in der BZP geregelt, ob für die Abschreibung ein ausdrücklicher Parteiantrag erforderlich ist, wobei für das Verwaltungsverfahren in der Lehre teilweise die Meinung vorherrscht, dass ein im Rahmen der Dispositionsmaxime zulässiger Vergleich zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien nur dann zu einem Abschreibungsbeschluss führt, wenn die gesuchstellende Partei aufgrund des Vergleichs ihr Gesuch zurückzieht (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 792). Im Zivilprozess ist ein formeller Rückzug des Rechtsmittels zumindest laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 242 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) nicht unbedingt erforderlich, weshalb dort die Mitteilung eines Erledigungsgrundes in der Regel ausreicht, um den Rechtsstreit abzuschreiben. Eine übereinstimmende Erklärung der Parteien, es sei ein aussergerichtlicher Vergleich in der Sache abgeschlossen worden, sei grundsätzlich als Erledigungsgrund aufzufassen und könne damit als implizite übereinstimmende Willensäusserung auf Abschreibung des Verfahrens verstanden werden

        (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2). Das Bundesgericht erwog im soeben zitierten Entscheid weiter, es könne deshalb aber nicht einfach davon ausgegangen werden, bei einem aussergerichtlichen Vergleich könne die Gegenstandslosigkeit nicht streitig sein. Während der Prozess bei einem gerichtlichen Vergleich nämlich unmittelbar beendet werde (vgl. dazu etwa Art. 73 Abs. 1 BZP), weil der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO) habe und dem in der Folge vom Gericht zu erlassenen Abschreibungsbeschluss nach Art. 241 Abs. 3 ZPO lediglich deklaratorische Wirkung zukomme, ergebe sich der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder des Rechtsgegenstandes bei einem aussergerichtlichen Vergleich nicht klar aus der Prozesshandlung. Vielmehr müsse diesfalls die Gegenstandslosigkeit mit dem Abschreibungsbeschluss festgestellt werden, weshalb durchaus streitig sein könne, ob der Gegenstand des Rechtsstreits oder das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen sei (Urteil des BGer 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.3).

      4. Ferner ist festzuhalten, dass enteignungsrechtliche Ansprüche der Dispositionsmaxime unterliegen und deshalb einer vergleichsweisen Regelung durch die Parteien zugänglich sind (vgl. Art. 53 f. EntG). So sieht Art. 54 Abs. 1 EntG unter dem Titel der ausseramtlichen Verständigung etwa vor, dass die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form bedarf; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen. Dabei ist es den Parteien nicht verwehrt, in diesem Zusammenhang Teilvergleiche abzuschliessen (vgl. dazu das Urteil des BGer 1C_283/2019, 1C_287/2019 [vereinigte Verfahren] vom 24. Juli 2020

E. 3.8; siehe ferner MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1998, § 65 N. 15). Deshalb ist beim aussergerichtlich abgeschlossenen Vergleich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unter anderem die Rüge zulässig, es sei gar kein – oder kein umfassender – Vergleich zu Stande gekommen (vgl. MERKER, a.a.O., § 58 N. 22).

    1. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses haben, weil sie – im Gutheissungsfall – die materielle Prüfung der Sache bewirken könnten.

    2. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 20. Mai 2020 ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3.

    1. Konkret schlossen die Parteien am 24. September 2018 zwei Dienstbarkeitsverträge, einen Rodungsvertrag sowie einen Waldvertrag. Diese stellte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz mit Schreiben 8. April 2019 in Kopie zu. Betreffend Wertminderung teilte sie der Vorinstanz mit, dass sich die Parteien gegenwärtig lediglich noch zur Frage uneinig seien, ob der Bau der Leitung zu einer Wertminderung der Parzellen der Beschwerdeführenden führe. Sollte sich diese Frage vor dem Hintergrund der abgeschlossenen Verträge überhaupt noch stellen, müsste die Frage dannzumal – nach Abschluss der Bauarbeiten – von der Schätzungskommission von Amtes wegen entschieden werden. Vor diesem Hintergrund stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, das Verfahren infolge Vergleichs abzuschliessen beziehungsweise eventualiter bis zum Ende der Bauarbeiten, vorläufig bis Ende 2020, zu sistieren. Mit Verfügung von 3. Mai 2019 entschied die Vorinstanz, die Verträge als Teilvergleiche gemäss Art. 54 EntG zu den Akten zu nehmen und sistierte das Verfahren bis auf Weiteres. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 stimmten die Beschwerdeführenden der Sistierung des Verfahrens zu und wiesen die Vorinstanz darauf hin, dass die Parteien in den vier von der Enteignerin eingereichten Verträgen lediglich das Überleitungsund Rodungsrecht geregelt und sich gestützt darauf über die Entschädigungen für die eigentliche Überleitung, das Erstellen eines Donaumastes, die Datendurchleitung und für Holzrespektive Rodungsarbeiten geeinigt hätten. Eine Entschädigung für den Minderwert der beiden Parzellen, insbesondere das Wohnhaus der Enteigneten, sei in keinem dieser Verträge geregelt. Das vorliegende Verfahren für die Regelung dieses noch offenen Punktes sei daher nach wie vor notwendig. Daher sei der auf Abschluss des Verfahrens lautende Hauptantrag der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2019 abzuweisen. Die Beschwerdeführenden stimmten der Beschwerdegegnerin jedoch zu, dass über einen Minderwert der Parzellen im heutigen Zeitpunkt noch kein Entscheid möglich sei, da die geplante Freileitung noch nicht erstellt sowie deren Wirkung auf die beiden Parzellen und damit auf deren Minderwert noch nicht sichtbar sei. Am 23. April 2020 orientierte die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz über den Baufortschritt und beantragte die Aufhebung der Sistierung sowie die Weiterführung des Verfahrens, wobei dieses Schreiben gemäss Verteiler den Beschwerdeführenden nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Darauf-

      hin entschied die ESchK Kreis 8 mit vorliegend vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenem Abschreibungsbeschluss vom 4. Mai 2020 die Sistierung des Verfahrens aufzuheben, die eingereichten Verträge als Enteignungsverträge im Sinn von Art. 54 EntG entgegenzunehmen, den Beschwerdeführenden ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zuzusprechen sowie dem Abschreibungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2019 Folge zu leisten und das Verfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zur Begründung führt sie an, in den eingereichten Verträgen seien keine Vorbehalte angebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Parteien bezüglich der Entschädigungsfrage für die eingeräumten und in den Dienstbarkeitsverträgen umschriebenen Rechte umfassend geeinigt hätten, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden zu betrachten sei.

    2. Mit diesem Entscheid wich die Vorinstanz vom letzten Antrag der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2020 ab, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und das Enteignungsverfahren weiterzuführen. Auch gab sie den Beschwerdeführenden keine Möglichkeit, sich zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens vorgängig zu äussern. Im Schreiben vom

      26. Juli 2019 hatten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die eingereichten vier Verträge als Teilvergleich verstehen und weiterhin eine Wertminderung für das Haus geltend machen. Auch die Vorinstanz ging in der Verfügung vom 3. Mai 2019 – zumindest dem Wortlaut nach – noch davon aus, dass es sich hierbei um Teilvergleiche handle. Bei diesem Verfahrensgang rügen die Beschwerdeführenden zu Recht, der vorinstanzliche Abschreibungsbeschluss sei für sie nicht absehbar gewesen. Dies, obschon sowohl der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdeführenden selbst immer wieder daran festgehalten hatten, eine Entschädigung für den von ihnen vorgebrachten Minderwert des Hauses zu verlangen. Ihr Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung dieser Frage ist dabei offenkundig. Nicht nur hat es die Vorinstanz unterlassen, den Beschwerdeführenden vorgängig zum Abschreibungsbeschluss das rechtliche Gehör zu gewähren, auch hat sie es trotz mehrfach erfolgten Hinweisen und Anträgen der Beschwerdeführenden zu prüfen unterlassen, ob die vier eingereichten Verträge als Teilvergleiche oder als umfassende aussergerichtliche Einigung zu qualifizieren sind.

    3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht ohne vorgängige Anhörung der Parteien hätte abschreiben dürfen und die materiell-rechtliche Frage, ob das Wohnhaus der Beschwerdeführenden

      durch den Bau der Hochspannungsleitung einen entschädigungspflichtigen Minderwert erlitten hat oder nicht, antragsgemäss im Rahmen eines Sachentscheids hätte beantworten müssen. Sie hat das Verfahren demnach zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Deshalb ist Dispositiv-Ziff. 2 des Abschreibungsbeschlusses der ESchK Kreis 8 vom

      4. Mai 2020 aufzuheben und es sind die Akten zur Bemessung einer allfälligen Entschädigung für den durch die 380/220 kV-Leitung Beznau–Birr versachten Minderwert des Grundstücks (…) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführenden.

4.

Es bleibt, über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im VwVG vor (Urteile BVGer A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 12.1). Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden haben allerdings grundsätzlich keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorne

      E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, die für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteil des BVGer A-7434/

      2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-957/2016

      vom 14. Dezember 2016 E. 16.2 und A-2163/2012 vom 1. April 2014

      E. 26).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– fest. Diese sind vollumfänglich der Swissgrid AG als Enteignerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).

    4. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4250/2019 vom 22. März 2020 E. 4.2).

Den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht eine Parteientschädigung zu. Sie reichten dem Gericht am 14. Oktober 2020 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6'061.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ein. Diese enthält eine detaillierte Aufstellung der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht angefallenen Aufwände, welche nachvollziehbar und überdies für Wahrung der Rechte der Beschwerdeführenden notwendig waren sowie angemessen erscheinen. Die Beschwerdegegnerin hat als Enteignerin den Beschwerdeführenden eine entsprechende Parteientschädigung in dieser Höhe zu entrichten (Art. 116 Abs. 1 EntG).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen; Dispositiv-Ziff. 2 des Abschreibungsbeschlusses der ESchK Kreis 8 vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Swissgrid AG auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Die Swissgrid AG wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 6'061.55 auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; inkl. Kopie der Kostennote der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2020)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; inkl. Kopie der Kostennote der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2020)

  • das UVEK (Gerichtsurkunde; inkl. Kopie der Kostennote der Beschwerdeführenden vom 14. Oktober 2020)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Basil Cupa

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG).

Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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