Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-5838/2020 |
Datum: | 01.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Italien; Vorinstanz; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Dublin; Vollzug; Urteil; Richter; Migration; Luzern; Schweiz; Behörden; Beschwerdeführers; Europäischen; Verfügung; BVGer; Gericht; Verfahrens; Richterin; Zuständigkeit; Parlaments; Rates; Mitgliedstaat; Regula; Schenker; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 112 AIG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 AIG ;Art. 76 AIG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung VI F-5838/2020
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien X. , geb. […],
Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht).
Am 26. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Luzerner Polizei vorläufig festgenommen, als er mit dem Zug von Chiasso herkommend in Luzern eintraf. Es wurde festgestellt, dass er sich illegal in der Schweiz aufhielt (elektronische Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3 und 4). Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte.
Das Migrationsamt des Kantons Luzern ersuchte die Vorinstanz mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 um Einleitung des Dublin-Verfahrens (SEM act. 1 und 8). Tags zuvor verfügte das kantonale Migrationsamt in Bezug auf den Beschwerdeführer die Vorbereitungshaft gemäss Art. 76a AIG (SR 142.20) und gewährte ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM act. 5).
In der Folge stellte das SEM bei den italienischen Behörden am 29. Oktober 2020 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 10. November 2020 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu (SEM act. 9 und 14).
Mit Entscheid vom 4. November 2020 erklärte das Zwangsmassnahmegericht des Kantons Luzern die angeordnete Vorbereitungshaft als rechtmässig und angemessen. Weiter wurde sie für sieben Wochen bestätigt (SEM act. 16).
Mit Verfügung vom 11. November 2020 (Eröffnung 16.11.2020) ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Sie forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM act. 15).
Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. November 2020 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. November 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens voraus.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich in der Schweiz somit illegal auf. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO überdies ausdrücklich zu (vgl. SEM act. 14). Die Zuständigkeit Italiens wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.
Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen die freiwillige Ausreise, weshalb auf den Wunsch des Beschwerdeführers, selbständig in sein Heimatland X. zurückzukehren, nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-216/2020 vom 21. Januar 2020 S. 4 m.H.).
Der Beschwerdeführer lehnt des Weiteren eine Rückkehr nach Italien ab und macht in seiner Rechtsmitteleingabe zusammenfassend geltend, er habe in Italien auf der Strasse gelebt und sei auf sich alleine gestellt gewesen. Als Ausländer habe man dort keine Chancen, ein gutes Leben zu führen. Italien sei kein Land für ihn.
Es bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht hinreichend dargetan, dass die ihn bei einer Überstellung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbesondere könnte er sich bei einer allfälligen Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; Art. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger). Schliesslich nehmen sich auch mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.3 oder F-762/2020 vom 18. Februar 2020 S. 5). Es steht ihm damit offen, sich an diese zu wenden.
Mit diesen Ausführungen ist das SEM zutreffend von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist überdies auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der am 24. November 2020 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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