Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-3145/2018 |
Datum: | 23.06.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung |
Schlagwörter : | Einbürgerung; Ehefrau; Ex-Ehefrau; Vorinstanz; Recht; Schweiz; Ehegatte; Trennung; Nichtigerklärung; Ehegatten; Beschwerdeführers; Behörde; Vermutung; Zeitpunkt; Bürger; Beweis; Verfahren; Person; Urteil; Ausbildung; Pakistan; Verfügung; Zustimmung; Scheidung; Bürgerrecht; Familie |
Rechtsnorm: | Art. 13 VwVG ; Art. 146 StGB ; Art. 36 B?G; Art. 47 B?G; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 B?G; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 120 II 393; 132 II 113; 135 II 161; 140 II 65 |
Kommentar: | -, Berner , Art. 8 ZGB, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Abteilung VI F-3145/2018
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A. ,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro Weibel & Wenger, Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Der Beschwerdeführer (geb. 1980 in Pakistan) reiste 2003 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verliess er gemäss eigenen Angaben die Schweiz im September 2005 und lebte bei Verwandten in Italien.
Am 1. August 2005 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B. (geb. 1959) kennen. Sie heirateten am 22. März 2007 in Zürich.
Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2010 um erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 8. Februar 2012 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungsnoch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde X. /BE.
Am 18. Dezember 2015 teilte der Zivilstandsund Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern der Vorinstanz mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers am
20. Januar 2015 geschieden worden sei, nachdem die Ehegatten bereits seit 1. Juni 2014 getrennt gelebt hätten. Am 10. April 2015 habe der Beschwerdeführer eine Landsfrau geheiratet.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 12. September 2016 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen
Nichtigerklärung zu äussern und Fragen zur Ehe sowie zu Trennung und Scheidung zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 25. Oktober und 25. November 2016 nach. Die Vorinstanz gelangte am 6. Dezember 2016 an die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und unterbreitete ihr ebenfalls Fragen. Die Ex-Ehefau nahm am 4. Januar 2017 und am 27. Januar 2017 (Poststempel) Stellung. Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den Stellungnahmen der Ex-Ehefrau zu äussern und Schlussbemerkungen anzubringen. Davon machte er am 31. März 2017 Gebrauch. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz am 7. April 2017 die Akten des Scheidungsverfahrens bei.
Am 18. April 2018 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. September 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag und dessen Begründung fest.
Mit Eingaben vom 19. Oktober 2018 respektive 23. November 2018 nahmen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer nochmals Stellung.
Durch das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG
i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2018 ist nach der Rechtsänderung ergangen; das Verfahren war jedoch vor der Rechtsänderung, am 12. September 2016, eingeleitet worden.
In Bezug auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung besteht keine übergangsrechtliche Situation, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben: Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, «wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist» (Art. 41 Abs. 1 aBüG bzw. Art. 36 Abs. 1 BüG). Da im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (12. September 2016) das aBüG noch in Kraft stand, wird (auch mit Blick auf E. 1.2 hiernach) auf dessen Bestimmungen Bezug genommen (vgl. Urteile des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3; F-3013/2018 vom 20. April
2018 E. 1).
Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG war für die Nichtigerklärung der Einbürgerung die Zustimmung der Behörde des Heimatkantons erforderlich. Es handelt sich hierbei um eine Verfahrensregel, welche von der verfügenden Behörde zu befolgen war; die betroffene Person hatte keinen Einfluss darauf. Verfahrensrechtliche Bestimmungen (bzw. deren Aufhebung), welche das SEM zu beachten hat, treten unmittelbar mit der Rechtsänderung in Kraft. Somit war das SEM ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet, die Zustimmung des Heimatkantons einzuholen bzw. konnte ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung des Heimatkantons eine Nichtigerklärung aussprechen. Da aber die Zustimmung jeweils vor dem Erlass der Verfügung eingeholt werden muss, rechtfertigt es sich in diesem Zusammenhang, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abzustellen. Weil in jenem Zeitpunkt (12. September 2016) das Erfordernis der Zustimmung des Heimatkantons bestand, hat das SEM korrekterweise die Zustimmung eingeholt, wenngleich diese erst nach der Aufhebung dieses Erfordernisses erteilt worden ist.
Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).
Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons und unter Einhaltung von gesetzlich festgelegten Fristen (Art. 41 Abs. 1bis aBüG) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB [SR 311.0]) ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die be-
troffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).
Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob eine Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorliegt. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte - wie z.B. die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens -, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen gehören zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar. Sie können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Die natürliche Vermutung stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Sie ist demnach eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umständen gezogen wird, sondern sich aufgrund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung über die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls hinaus allgemein aufdrängt (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012,
N. 475 zu Art. 8 ZGB). Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Es genügt, wenn die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften kann (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58).
Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft (vgl. E. 4.2) lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, entstehen nicht innert weniger Monate, vielmehr entwickeln sie sich, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt (vgl. hierzu ausführlich Urteil des BVGer F-5342/2015 vom 5. Dezember 2018 E. 11.1 und 11.2 m.H.). Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5342/2015 E. 11.2 und F-8122/2015 vom 1. Juni 2017 E. 5.2.1.2,
welche die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellen; ferner Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt).
Als Gegenbeweis, der die natürliche Vermutung entkräften kann, genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat (zum Gegenbeweis vgl. BGE 120 II 393 E. 4b). Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer F-2101/2017 vom 24. Juli 2019 E. 7.2 m.H.).
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG - sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist - eingehalten. Auch die gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die Ehe des Beschwerdeführers habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung fünf Jahre und zwei Monate gedauert; bis zur Trennung spätestens am 1. Juni 2014 (effektiv am 21. Mai 2014) weitere zwei Jahre. Die Scheidung sei am 20. Januar 2015, zwei Monate nach dem entsprechenden Begehren, erfolgt. Nochmals zweieinhalb Monate später, am 10. April 2015, habe sich der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau verheiratet. Aus der zeitlichen Abfolge leitete die Vorinstanz die Vermutung ab, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehegemeinschaft gelebt hätten und der Wille gefehlt habe, die Ehe aufrechtzuerhalten. Aus den Schilderungen der Ex-Ehegatten im Scheidungsverfahren und im Verfahren betreffend Nichtigerklärung gehe hervor, dass es schon längere Zeit Probleme in der Ehe gegeben habe. Bemühungen, die Ehe zu retten, seien kaum erkennbar. Das Erlöschen des Ehewillens sei das Ergebnis und der Abschluss eines längeren Zerrüttungsprozesses gewesen, der wahrscheinlich mit der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Altersheim im Oktober 2010 begonnen habe. Auch wenn die Trennung erst nach der Einbürgerung erfolgt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung noch stabil und zukunftsgerichtet im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes gewesen sei.
In ihrer Vernehmlassung hebt die Vorinstanz hervor, dass die Differenzen der Ehegatten betreffend die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan die Ehe belastet hätten. Aus den Akten des Scheidungsverfahrens ergebe sich, dass die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers für seine Ex-Ehefrau schwierig gewesen sei, weil sie unter gesundheitlichen Problemen leide und die Unterstützung durch den Beschwerdeführer wichtig gewesen sei; dies müsse zu einer Belastung der Beziehung geführt haben. Der Zerrüttungsprozess habe spätestens mit dem Antritt der Stelle als Pflegehelfer im Juni 2010 begonnen. Es sei wenig glaubhaft, dass die ernsthaften Probleme wegen der unterschiedlichen Auffassungen zu Schulmedizin/Alternativmedizin erst nach 3 ¼ Jahren Berufstätigkeit beim Wechsel in die Ausbildung zum Fachmann Gesundheit begonnen hätten.
Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, die Ehe sei zwar nicht konfliktfrei gewesen, ernsthafte Probleme hätten sich jedoch erst ergeben, als er im Jahre 2013 die Ausbildung zum
Fachmann Gesundheit absolviert habe. Seine Ex-Ehefrau lehne die Schulmedizin ab, er selbst nicht. Streit habe es auch über die richtige Behandlungsmethode und deren Finanzierung für seine in Pakistan lebende Mutter gegeben. Zur eigentlichen Eskalation sei es im Jahr 2014 gekommen, als er von einem Verwandten seiner Ex-Ehefrau beschimpft worden sei. Dass seine Ehefrau nicht für ihn Partei ergriffen habe, sei ein derartiger Vertrauensbruch gewesen, dass sie sich wenige Tage später, am 21. Mai 2014, getrennt hätten. Zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens habe er davon ausgehen können, in einer stabilen, auf die Zukunft gerichtete Beziehung zu leben.
Aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich mit Blick auf den Verlauf der Ehe Folgendes.
Der Beschwerdeführer beschrieb in seiner ersten Stellungnahme vom
25. Oktober 2016 (Akten SEM 16), dass er seine Ex-Ehefrau bei ihren Projekten unterstützt hat (gesunde Ernährung, Spielgruppe). Mit der Zeit habe es immer mehr Meinungsverschiedenheiten gegeben. Da er sich zu Beginn noch nicht mit den schweizerischen Gepflogenheiten ausgekannt habe, habe er sich nach ihren Bedürfnissen gerichtet. Dies habe sich geändert, je länger er in der Schweiz gewesen und je selbständiger er geworden sei. Im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Fachmann Gesundheit in einem Altersheim ab 2013 sei es zu unschönen Diskussionen gekommen, weil seine Ex-Ehefrau die Schulmedizin abgelehnt habe. Ferner habe seine Ex-Ehefrau nicht verstanden, dass es in seiner Kultur selbstverständlich sei, die Familie zu unterstützen. Seine Ex-Ehefrau habe von ihm erwartet, hauptsächlich für sie da zu sein. Sie hätte es lieber gesehen, wenn er nur ein kleineres Pensum im Pflegebereich gehabt hätte, damit er sie in ihren Projekten finanziell und praktisch hätte unterstützen können. Für ihn sei aber seine Ausbildung wichtig gewesen, weil es für ihn undenkbar wäre, seine Familie nicht zu unterstützen, und weil sie ihm auch eine gewisse Freiheit gegeben habe. Die Ausbildung habe nicht viel Zeit für die Partnerschaft übriggelassen, zumal er, um Zeit zu sparen, auch ab und zu im Altersheim übernachtet habe. Als seine Mutter Anfang 2014 schwer krank geworden sei, sei er nach Pakistan gereist und habe sie auch finanziell unterstützt. Dies habe seine Ex-Ehefrau nicht gutgeheissen, weil sie gegen die schulmedizinische Behandlung gewesen sei. Es sei deswegen und auch wegen der Unterstützung seiner arbeitslosen Brüder immer häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Dies sei für ihn sehr schmerzhaft
gewesen, und er habe sich ungerecht behandelt gefühlt, da er sowohl für seine Ex-Frau in der Schweiz als auch für seine Familie in Pakistan nur das Beste gewollt habe. Aufgrund dieser Meinungsverschiedenheiten hätten sie sich entschieden, sich vorübergehend zu trennen. Alle Versuche, sich einander wieder anzunähern, seien erfolglos gewesen. Daher hätten sie sich zur Scheidung entschlossen.
In seiner zweiten Stellungnahme vom 25. November 2016 (Akten SEM 18) betonte der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Vorinstanz, dass die Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter 2014 gestanden hätten. Die Kritik seiner Ex-Ehefrau an der Unterstützung seiner Mutter habe ihn sehr verletzt. Wegen ihrer Ablehnung der Schulmedizin habe seine Ex-Ehefrau auch seine Tätigkeit im Altersheim kritisiert. Sie habe gewollt, dass er weniger arbeite und sich dafür mehr in ihren Projekten engagiere. Das sei für ihn nicht in Frage gekommen, weil für ihn das Einkommen wichtig gewesen sei. Die unterschiedlichen Meinungen über die medizinische Versorgung sei eigentlich das einzige Problem gewesen. Ansonsten hätten sie es gutgehabt.
Die Ex-Ehefrau nahm am 4. Januar 2017 und am 29. Januar 2017 (Akten SEM 22 und 24) zu den Fragen der Vorinstanz Stellung. Es habe immer Schwierigkeiten, z.B. «Sprachund Kultur-Stolpersteine», in der Ehe gegeben. Lange habe die Liebe alles besiegt. Ein Lächeln, eine liebevolle Umarmung, ein Tag Freizeit, Gespräche mit Freunden, gegenseitige Liebesbriefe hätten genügt. Sie habe das grosse Glück gehabt, etwa drei Jahre fast die ganze Zeit mit ihrem Ex-Ehemann zusammen gewesen zu sein. Sie habe ihn bei der Stellensuche und während seiner Ausbildung unterstützt. Sie sei dann immer mehr alleine gewesen. Auf die Frage, welche Schwierigkeiten in der Ehe aufgetreten seien, nannte die Ex-Ehefrau die finanzielle Unterstützung der Verwandten in Pakistan («Dauerbrennerthema») und die Frage, wieviel Zeit und Geld für ihre Partnerschaft bliebe. Dass ihre Vorstellungen zu letzterem Punkt ziemlich unterschiedlich gewesen seien, hätten sie erst (zu) spät bemerkt. Sie hätten auch immer wieder über die richtige Behandlung der Erkrankung ihrer Schwiegermutter gestritten. Ernsthafte Streitigkeiten seien allerdings erst kurz vor der Trennung aufgetreten. Konkreter Anlass für die Trennung sei ein Vorfall gewesen, als einer ihrer Verwandten ihren Ex-Mann beschimpft habe, und sie nicht Partei für ihn ergriffen habe. Das habe er ihr nie verziehen. Daraufhin sei er ausgezogen.
Zwischen dem Zeitpunkt der Einbürgerung am 4. April 2012 und der (faktischen) Trennung am 21. Mai 2014 liegen gut zwei Jahre. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (E. 7.1) erscheint die Dauer von mehr als zwei Jahren zwischen erleichterter Einbürgerung und Trennung zu lang, als dass von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung ausgegangen werden könnte, die eine tatsächliche Vermutung zulasten des Beschwerdeführers zu begründen vermöchte. Eine zuvor im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe kann auch ohne ein ausserordentliches Ereignis innerhalb der fraglichen Zeitspannen scheitern. Kann die Vorinstanz jedoch die mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweiserleichterung nicht in Anspruch nehmen, hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der erleichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser Beweis kann durch Indizien geführt werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massgebenden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden darüber getäuscht wurden (vgl. Urteil des BVGer F-3141/2018 vom 23. April 2019 E. 11.3 m.H.).
In der vorliegenden Streitsache sind derartige klare Indizien ersichtlich. Sie ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer und seine ExEhefrau lange Zeit vor der Abgabe der gemeinsamen Erklärung am 8. Februar 2012 in zentralen Bereichen des gemeinsamen Lebens erhebliche Meinungsverschiedenheiten bzw. Konflikte hatten.
Ein Bereich betrifft die Partnerschaft selbst und die Frage, wieviel Zeit die Ehegatten dafür aufwenden sollten. In den ersten Jahren ihrer Ehe (ab 22. März 2007) verbrachten sie den weitaus grössten Teil der Zeit gemeinsam. Als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2010 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 90 % aufnahm, stellte dies eine grosse Umstellung dar, mit der die Ex-Ehefrau nach eigenem Bekunden Mühe hatte. Sie hätte es bevorzugt, wenn er mehr Zeit mit ihr verbracht und sich in ihren Projekten engagiert hätte. Für den Beschwerdeführer hingegen war seine Ausbildung sehr wichtig, um seine Familie in Pakistan unterstützen zu können. Die Ausbildung liess nicht viel Zeit für die Partnerschaft, zumal der Beschwerdeführer ab und zu auch im Altersheim übernachtete, um Zeit zu sparen. Die Ausbildung und die damit verbundene Abwesenheit von zuhause gewährte ihm überdies eine gewisse Freiheit.
Der Beschwerdeführer fühlte sich offenbar durch die Ansprüche seiner damaligen Ehefrau an die Beziehung eingeschränkt. So erklärte er gegenüber der Vorinstanz, dass er sich zunächst an die Wünsche seiner damaligen Ehefrau angepasst habe. Je selbständiger er durch die fortschreitende Integration in der Schweiz geworden sei, desto mehr hätten die Meinungsverschiedenheiten zugenommen. Zudem genoss er offenbar auch die Freiheiten von der Beziehung, die ihm die Ausbildung ermöglichte. Diese Umstände belegen deutlich die Spannungen in der Ehe sowie eine gewisse Entfremdung der Ehegatten.
Bei dieser Ausgangslage kann die Begebenheit im Jahr 2014, als ein Verwandter der damaligen Ehefrau den Beschwerdeführer beschimpfte und diese nicht eingriff (vgl. E. 10.2 am Ende), was kurz darauf zur äusserlichen Trennung führte, nicht als Auslöser für das Scheitern der Ehe betrachtet werden. Im Gegenteil bildet dieses Vorkommnis den Schlusspunkt eines Zerrüttungsprozesses, der schon viel früher, jedenfalls vor dem 8. Februar 2012, eingesetzt haben muss. Anders lässt sich nicht erklären, dass ein Ehepartner nicht Partei ergreift, wenn sein (ausländischer) Ehegatte von einem Verwandten aus der eigenen Familie beschimpft wird. Die Begründung der Ex-Ehefrau, sie habe aus Angst nicht interveniert, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr muss angenommen werden, dass die Ehe in jenem Zeitpunkt schon lange nicht mehr zu retten war und die Episode der Beschimpfung durch den Verwandten das Fass zum Überlaufen gebracht hatte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Eheprobleme hätten erst begonnen, als er die Ausbildung zum Fachmann Gesundheit angetreten habe (Herbst 2013), und diese hätten sich dann im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Mutter Anfang 2014 akzentuiert, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als die Bewohner des Pflegeheims, in dem der Beschwerdeführer seit April 2010 (zunächst als Praktikant) tätig war, ebenfalls nach schulmedizinischen Grundsätzen behandelt wurden; der Streit um den Nutzen bzw. Schaden der Schulmedizin hätte sich somit schon damals entzünden können bzw. müssen.
Zu Konflikten kam es auch immer wieder im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Ehegatten. Dabei ging es sowohl um die Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan (arbeitslose Brüder, kranke Mutter) als auch um die Frage, wieviel des Einkommens (noch) für die Ehegatten zur Verfügung stand. Die damalige Ehefrau vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer wende zu viel Geld für seine Familie in
Pakistan auf. Für den Beschwerdeführer hingegen war die Hilfe selbstverständlich und notwendig.
Erfahrungsgemäss belasten Konflikte betreffend die Verwendung finanzieller Mittel eine Beziehung sehr, insbesondere dann, wenn eine Schwiegerfamilie involviert ist. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ex-Ehefrau nannten bezüglich dieses Konflikts konkrete Daten; immerhin aber bezeichnete die Ex-Ehefrau das Thema als «Dauerbrenner». Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juni 2010 über ein eigenes Einkommen verfügte (Anstellung im Pflegeheim, zunächst befristet, dann unbefristet), ist anzunehmen, dass der Konflikt betreffend die finanzielle Unterstützung seiner Familie in Pakistan knapp zwei Jahre später, am
8. Februar 2012 (Abgabe der gemeinsamen Erklärung), längst virulent geworden war.
Aufgrund dieser Indizien ist davon auszugehen, dass die Ehe nicht mehr intakt und stabil im Sinne des (alten) Bürgerrechtsgesetzes war, als der Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hat. Indem er diesen Umstand gegenüber der Einbürgerungsbehörde nicht erwähnte, hat er sie über den Zustand der Ehe getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Unrecht von der natürlichen Vermutung aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse ausgegangen ist. Trotzdem erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [ ])
den Zivilstandsund Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Barbara Kradolfer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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