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Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2308/2018 |
Datum: | 27.04.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Heimat; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Verfügung; Flüchtlingseigenschaft; Beschwerdeführers; Beweis; Schweiz; Familie; Akten; Verfahren; Staatssekretariat; Heimatdorf; Asylgesuch; Erwägung; Vorbringen; Ausländer; Person; Situation; Entscheid; Erwägungen; Ausreise; Gericht; Aufenthalt; Dokument |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2308/2018
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien A. , geboren am ( ),
alias B. , geboren am ( ), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. September 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C. (Provinz D. ),
dass die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Gebiet aktiv gewesen sei und Druck auf die dort wohnhaften jungen Männer ausgeübt habe,
dass er im Frühjahr 2015 von PKK-Angehörigen einmal persönlich auf einen Beitritt beziehungsweise eine Zusammenarbeit angesprochen worden sei,
dass er dies abgelehnt habe, was die PKK-Angehörigen verärgert habe, dass ab August 2014 respektive 2015 PKK-Stellungen von der türkischen
Luftwaffe bombardiert worden seien und dabei sein Heimatdorf unter Be-
schuss geraten sei, wobei seine Familie praktisch das gesamte Hab und Gut verloren habe,
dass er daraufhin mit seiner Familie nach E. geflohen sei, wo sie vorübergehend bei einem Onkel mütterlicherseits Zuflucht gefunden hätten,
dass die Situation indes auf Dauer unerträglich geworden sei, weshalb er nach Rücksprache mit seinem Vater beschlossen habe, den Irak in Richtung Europa zu verlassen,
dass er am 2. September 2015 den Irak respektive sein Dorf verlassen und über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 21. September 2015 in die Schweiz gelangt sei,
dass seine Eltern und Geschwister den Irak Ende Juli 2016 ebenfalls in Richtung Europa verlassen hätten und er seither nichts über deren Verbleib habe herausfinden können,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf Verfolgungsmassnahmen seitens Angehöriger der PKK befürchte,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte und eine Wohnsitzbestätigung zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte Beweismittel („Haftbefehl“ vom 20. Dezember 2015 [inkl. deutschsprachiger Übersetzung]) - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
- so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass vorliegend das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung unbekannt ist respektive sich in den Akten kein Rückschein finden lässt,
dass diesbezüglich allerdings keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind, da aufgrund des Entscheidrespektive Ausgangsdatums der angefochtenen Verfügung von einer fristgerecht eingereichten Beschwerde ausgegangen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zunächst zusammengefasst anführte, dass es sich bei den Bombardierungen durch die türkische Luftwaffe (und den damit verbundenen Nachteilen) um allgemeine durch die Konfliktlage bedingte Nachteile handle, denen keine Asylrelevanz zukomme,
dass auch den behaupteten Problemen mit der PKK keine Asylrelevanz zukomme, zumal diese gemäss Darstellung des Beschwerdeführers für seine Flucht nicht kausal gewesen zu sein scheinen und sich seinen Äusserungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen würden, dass sich die von ihm vorgebrachten Befürchtungen in naher Zukunft verwirklichen würden,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann auch einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog und dazu zusammengefasst anführte, es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer aus C. stamme beziehungsweise bis im August 2015 dort gelebt habe,
dass er bei der Schilderung seiner Asylgründe an der BzP sein Heimatdorf auf einmal mit dem Namen F. anstatt C. bezeichnet habe,
dass nicht ersichtlich sei, weshalb jemand, der angeblich sein ganzes Leben im Heimatdorf verbracht haben soll, sich plötzlich nicht mehr an den Namen des Dorfes erinnere respektive dieses mit einem anderen aktuellen Konfliktschauplatz verwechseln sollte,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner schulischen Ausbildung gemacht habe,
dass seine Auskünfte zu den Lebensumständen im Dorf, in welchem er angeblich von Geburt bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe, ausgesprochen unsubstanziiert geblieben seien,
dass auch seine Angaben zum angeblich nicht vorhandenen Beziehungsnetz in der Heimat die Vermutung nahe legen würden, dass er die tatsächlichen Umstände vor Ort zu verschleiern versuche,
dass er Fragen nach dem Verbleib seiner Familienangehörigen systematisch ausgewichen sei und er sich - auf allfällige Bemühungen zur Kontaktaufnahme mit seinen Familienangehörigen angesprochen - in Schutzbehauptungen verrannt habe,
dass auch seine Ausführungen zu den angeblichen Streitigkeiten mit dem Onkel in E. , welche dazu geführt hätten, dass seine Familie (nach seiner Ausreise) in E. unter widrigsten Umständen in Zelten habe leben müssen, selbst auf wiederholte Nachfrage sehr vage geblieben seien,
dass daher davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei der dargestellten Biographie um ein Konstrukt handle und der Beschwerdeführer das SEM über die Biographie und die tatsächlichen Lebensumstände in der Heimat zu täuschen versuche,
dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten,
dass der eingereichten Kopie der Identitätskarte bezüglich des geltend gemachten langjährigen Aufenthalts in C. aufgrund der darauf vermerkten Ausstellungsangaben ohnehin keinerlei Beweiskraft zukomme,
dass im Übrigen bekannt sei, dass solche Dokumente im Irak leicht unrechtmässig käuflich erworben werden könnten, weshalb der Beweiswert sogar bei einem Original als gering einzustufen wäre,
dass Ähnliches bezüglich der eingereichten Wohnsitzbestätigung festgehalten werden müsse, wobei angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine eingehende Würdigung verzichtet werden könne,
dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - nicht zu beanstanden sind,
dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Unglaubhaftigkeitselemente (etwa widersprüchliche Angaben zum letzten Aufenthalt im angeblichen Heimatdorf und zum Aufenthalt in E. resp. zum Zeitpunkt der Bombardierungen in C. [vgl. Akten SEM A4 S. 4 f.; A10 F 151 f., 157 ff. und 164 ff.]) finden lassen,
dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nur einen „Haftbefehl“ vom 20. Dezember 2015 einreichte, aus welchem hervorgehe, dass er aus C. komme,
dass er in der Beschwerdeschrift allerdings weder erklärte, wie er in den Besitz dieses internen Dokuments - es handelt sich um einen Bericht des Polizeizentrums E. an das Untersuchungsgericht - gelangte, noch weshalb er es erst jetzt einreichen konnte,
dass darüber hinaus die Aufmachung des Dokuments (bspw. kopierte Stempel) - sofern es sich dabei nach Ansicht des Beschwerdeführers überhaupt um ein Original handeln soll - gegen dessen Authentizität spricht,
dass dieses Dokument daher nicht geeignet ist, seine Biographie und - wie in der Beschwerde vorgebracht - die behördliche Suche nach ihm wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der PKK sowie die angebliche Bedrohung durch die PKK wegen Verweigerung der Zusammenarbeit glaubhaft zu machen,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gab, er habe mit den Behörden nie Probleme gehabt (vgl. A10 F 142 f.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Irak drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz
D.
stammt, wo insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.3),
dass sodann aufgrund der generellen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
(v.a. auch jener zu seinen Lebensumständen im Heimatland und dem Verbleib seiner Familie) vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter abzuklären ist, ob er bei einer Rückkehr in den Irak aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
dass daher insbesondere die Prüfung der Frage, ob der junge und - gemäss Aktenlage - gesunde Beschwerdeführer (vgl. A4 S. 7) im Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, offengelassen werden kann,
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand:
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