E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1244/2019

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-1244/2019

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1244/2019
Datum:11.04.2019
Leitsatz/Stichwort:Konzessionen
Schlagwörter : Zuschlag; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Beilage; ComCom; Zuschlagsverfügung; Dispositiv-Ziff; Verfahren; Beschwer; Gerichtsurkunde; Interesse; Beilagen; Frequenzblöcke; Ausschreibung; Einsprache; Eingabe; Streit; Entscheid; Bieter; Parteien; Dense; Schweiz; Vergabe; Bieterinnen; Zuschlagserteilung; Begehren; Konzessionserteilung; KNEUBÜHLER; Urteil
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-1244/2019

U r t e i l  v o m  1 1.  A p r i l  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. Dense Air Ltd.

    Capital Point, 33 Bath Road, Slough, Berkshire SL1 3UF, United Kingdom,

    vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt, Hugh Reeves, Rechtsanwalt und

    Noémi Ziegler, Rechtsanwältin, Walder Wyss Ltd.,

    Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich,

    Beschwerdegegnerin 1, und

  2. Salt Network SA

    c/o Salt Mobile SA, Rue du Caudray 4, 1020 Renens, Beschwerdegegnerin 2,

    und

  3. Sunrise Communications AG

    Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich,

    Beschwerdegegnerin 3, und

  4. Swisscom (Schweiz) AG

Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Worblaufen,

Beschwerdegegnerin 4,

Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom,

Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vergabe von Frequenzblöcken.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) für die Vergabe verschiedener Frequenzblöcke zur Erbringung von mobilen Fernmeldediensten in der Schweiz eine öffentliche Ausschreibung durchführte,

dass an der Ausschreibung die Dense Air Ltd., die Salt Network SA, die Sunrise Communications AG und die Swisscom (Schweiz) AG als Bieterinnen teilnahmen; dass der Zuschlag auf Grund einer Auktion erfolgte,

dass die ComCom am 7. Februar 2019 einerseits den Zuschlag für die verschiedenen Frequenznutzungsrechte - unter Ausnahme der Dense Air Ltd.

  • an die zuvor genannten Bieterinnen verfügte (Zuschlagserteilung) und andererseits insbesondere die Zahlungsmodalitäten für den Zuschlagspreis festlegte (nachfolgend: Zuschlagsverfügung),

    dass A. am 8. März 2019 (Poststempel) bei der ComCom eine als Einsprache bezeichnete Eingabe gegen die Zuschlagsverfügung einreichte; dass er den Antrag stellte, die "erteilten Konzessionen seien zu sistieren bis zum Vorliegen einer umfassenden Abklärung der Unbedenklichkeit von Mobilfunkstrahlungen aller bisherigen Kategorien",

    dass die ComCom am 12. März 2019 die Eingabe von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies,

    dass die ComCom (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. März 2019 beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen,

    dass der Beschwerdeführer am 5. April 2019 dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen einreichte,

    dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 f. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und

    Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

    [VwVG, SR 172.021]),

    dass der Beschwerdeführer auf der einen Seite mit seinem Begehren die "Sistierung der Konzessionserteilung" verlangt; dass er hingegen weder Mängel im Vergabeverfahren noch dessen Ergebnis (Zuschlagserteilung) anficht; dass die Zuschlagsverfügung auf der anderen Seite jedoch einzig

    die Zuteilung der Frequenzrechte an die Bieterinnen zum Gegenstand hatte und nicht die Konzessionserteilung betraf; dass die Konzessionserteilung erst im Anschluss an die (rechtskräftige) Zuschlagserteilung erfolgen wird (vgl. Zuschlagsverfügung, Ziff. 3 und Dispositiv-Ziff. 1),

    dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der (zulässige) Streitgegenstand durch das Rechtsverhältnis bestimmt wird, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit dieses im Streit liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor

    dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.),

    dass sich das Begehren demnach offensichtlich ausserhalb des Streitgegenstands der Zuschlagsverfügung bewegt und bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

    dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde ferner nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),

    dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen noch solches aus den Akten ersichtlich ist; dass es ihm somit bereits an der formellen Beschwer mangelt,

    dass für eine hinreichende Beschwerdelegitimation im Übrigen erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Zuschlagsverfügung besonders berührt ist und sich sein persönliches Interesse an der Streitsache klar vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürgerinnen und Bürger abhebt; dass der Beschwerdeführer dabei stärker als jedermann vom angefochtenen Entscheid betroffen sein muss; dass von objektiven Kriterien auszugehen ist und es nicht allein genügt, wenn sich die beschwerdeführende Partei für eine Frage aus ideellen Gründen besonders interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder gegen ein Projekt engagiert (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.64 f. und Rz. 2.78),

    dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend macht, er sei als Bieter nicht zur Ausschreibung zugelassen worden oder ihm sei der Zuschlag für gewisse Frequenzblöcke zu Unrecht nicht erteilt worden; dass sich seine Beschwerde vielmehr gegen den mit der Zuteilung der Frequenzblöcke verbundenen Einsatz der 5G-Mobilfunktechnologie und dessen befürchteten Auswirkungen auf die Bevölkerung richtet; dass zur Anfechtung von Ausschreibungen praxisgemäss nur die potenziellen Erbringer der in Frage stehenden Dienstleistung berechtigt sind, da nur sie ein Interesse an einem späteren Zuschlag haben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.80b); dass es dem Beschwerdeführer insgesamt an der erforderlichen Beziehungsnähe sowie an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung mangelt,

    dass nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, dass von weiteren Instruktionsmassnahmen abzusehen ist,

    dass auf die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG); dass sich demnach das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos erweist,

    dass bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass davon ausnahmsweise abgesehen wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- demnach zurückzuerstatten ist,

    dass sodann weder die Beschwerdegegnerinnen 1-4 mangels entstandenen Aufwands (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,

    dass das Bundesverwaltungsgericht abschliessend den Beschwerdeführer darauf hinweist, dass mit dem vorliegenden Entscheid noch nichts über seine Einsprachelegitimation aufgrund einer allfälligen Umrüstung und/ oder eines Ausbaus der Mobilfunkantennen in seiner Nachbarschaft und die Begründetheit der von ihm vorgebrachten Nachteile (beeinträchtigte Nutzung des Aussenbereichs seiner Liegenschaft aufgrund von Kopfschmerzen und Erschöpfungszuständen) gesagt ist; dass er - einen Standort im Einspracheperimeter vorausgesetzt (Urteil des BGer 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 1.3) - dagegen voraussichtlich wird Einsprache erheben können.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    2.

    Das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

    3.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

    4.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    5.

      1. Dem Beschwerdeführer wird die elektronische Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

      2. Den Beschwerdegegnerinnen 1-4 werden folgende Dokumente zur Kenntnisnahme zugestellt:

  • Beschwerde vom 8. März 2019 (samt Beilagen)

  • Überweisungsschreiben der Vorinstanz vom 12. März 2019

  • Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2019

  • Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2019

  • Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2019 (samt Beilage)

  • Elektronische Anfrage der Beschwerdegegnerin 4 vom 9. April 2019

    6.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde mit Beilage gemäss Dispositiv-Ziff. 5.1)

  • die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2)

  • die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2)

  • die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2)

  • die Beschwerdegegnerin 4 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss Dispositiv-Ziff. 5.2)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.