Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung VI |
Dossiernummer: | F-2369/2018 |
Datum: | 31.01.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Einreiseverbot |
Schlagwörter : | Einreise; Einreiseverbot; Vorinstanz; Begründung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Recht; Verfügung; Sicherheit; BVGer-act; Urteil; Interesse; Polizistin; Einreiseverbots; Akten; Kantons; Beamte; BGB-act; Gründen; Interessen; Verstoss; Verordnung; Person; ZH-act; Anordnung; Fernhaltemassnahme; Staatsanwaltschaft; Winterthur; Unterland |
Rechtsnorm: | Art. 112 AIG ;Art. 285 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 30 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 67 AIG ; |
Referenz BGE: | 139 II 121; 142 II 324; 145 I 167; 145 IV 99 |
Kommentar: | - |
Abteilung VI F-2369/2018
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien A. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Die russische Staatsangehörige A. (geboren 1983; nachfolgend: Beschwerdeführerin) begab sich in stark alkoholisiertem Zustand am frühen Morgen des 18. März 2018 vor ihrem Flug nach London an eine Tankstelle in der Nähe des Zürcher Flughafens. Aufgrund eines verbalen Konflikts mit einer Gruppe junger Leute wurde sie durch die alarmierte Kantonspolizei Zürich einer Kontrolle unterzogen und daraufhin von dieser in Annahme einer Selbstund Fremdgefährdung auf den Polizeistützpunkt am Zürcher Flughafen verbracht. Während der weiteren polizeilichen Kontrolle soll die Beschwerdeführerin dann gemäss Aussagen der beteiligten Beamten um ca. sechs Uhr morgens eine Polizistin in die rechte Hand gebissen haben (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 2 f.).
Durch die Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführerin noch am
März 2018 das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungsund einer Fernhaltemassnahme gewährt (ZH-act. 1). Am 19. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und dem Zürcher Migrationsamt zugeführt (ZH-act. 7/29). Dieses wies sie mit Verfügung vom
März 2018 weg und setzte ihr eine siebentägige Ausreisefrist an (ZHact. 10/33 f.).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland stellte am 19. März 2018 gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl aus und verurteilte sie gestützt auf Art. 285 Ziff. 1 StGB wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (ZH-act. 8/30 f.; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/11 ff.).
Mit Verfügung vom 19. März 2018 verhängte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein ab dem 27. März 2018 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Zudem ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. Als Fernhaltegrund führte die Vorinstanz an, die Wegweisungsverfügung vom 19. März 2018 sei sofort vollstreckbar gewesen und berief sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; AS 2018 317 1) (SEM-act. 2/17 ff.).
Gegen die Verfügung vom 19. März 2018 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Reduktion dessen Dauer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
In einer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz mit einer diversifizierten Begründung an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 18).
In einer Zwischenverfügung vom 14. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer-act. 19).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. März 2018 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. März 2018 Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Bezirksgericht Bülach am 19. Dezember 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie zu einer Busse von Fr. 80.- (Akten des Bezirksgerichts Bülach [BGB-act.] 32). Das Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Replik vom 10. Januar 2019 beziehungsweise mit Duplik vom 17. Januar 2019 hielten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren Anträgen und Begründungen fest (BVGer-act. 22 und act. 24).
Am 25. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein (BVGer-act. 26).
Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG).
Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie macht geltend, angesichts des nicht mehr leichten Eingriffs in ihre Rechtsstellung falle die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu kurz aus.
Praxisgemäss werden bei Einreiseverboten in der Regel aber keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (vgl. Urteile des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 4.2.3; F-1503/2019 und F-1515/2019 vom 21. November 2019 E. 4.3; F-953/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 3.4; F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4). Die angefochtene Verfügung verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den kantonalen Wegweisungsentscheid, wobei dieser wiederum klar auf die vorgeworfene Straftat Bezug nimmt. Aus ihren Eingaben zu schliessen, kann die Beschwerdeführerin nicht behaupten, die Motive für die Anordnung des Einreiseverbots nicht gekannt zu haben oder nicht in der Lage gewesen zu sein, die Tragweite der angefochtenen Verfügung vom
19. März 2018 zu erkennen und diese sachgerecht anzufechten (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 324 E. 3.6; 141 III 28 E. 3.2.4).
Erstmals in ihrer Replik vom 10. Januar 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre berufliche Tätigkeit als Model im Modegeschäft wieder aufnehmen zu wollen und hierzu auf Kontakte im gesamten SchengenRaum angewiesen zu sein. Bis dahin hatte sie noch keine spezifischen Interessen an uneingeschränkten Einreisen in den Schengen-Raum geltend gemacht. Der Vorinstanz kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich erst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 mit den auf dem Spiel stehenden Interessen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt zu haben (Urteil F-1503/2019 und F-1515/2019 E. 4.3). Selbst wenn also die Begründung der Verfügung vom 19. März 2018 den rechtlichen Anforderungen an Inhalt und Umfang nicht genügt hätte, wäre ein allfälliger Mangel mit Wahrnehmung des Replikrechts durch die Beschwerdeführerin geheilt, zumal es sich - wenn überhaupt - nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte handeln können (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2012/24 E. 3.4).
Die Vorinstanz räumte in ihrer Vernehmlassung ein, das Einreiseverbot sei korrekterweise auf den Fernhaltegrund des Verstosses beziehungsweise der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG zu stützen (BVGer-act. 18). Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung der Begründungspflicht und des Grundsatzes von Treu und Glauben erkennen will, ist ihr entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist und den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). Der Vorinstanz bleibt es daher unbenommen, während hängigem Verfahren eine andere Begründung für ein von ihr verhängtes Einreiseverbot nachzuschieben. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich zum
nachträglich ins Feld geführten Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG zu äussern (BGE 145 IV 99 E. 3.1; BVGE 2007/41 E. 2).
Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich vor Erlass des Einreiseverbotes nicht rechtsgenüglich dazu äussern können, weil ihr kein konkreter Vorhalt gemacht worden sei (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 VwVG). Noch am 18. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme gewährte ihr die Kantonspolizei Zürich das Recht, sich zur Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum zu äussern (ZH-act. 1). Es überzeugt daher nicht, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe damals nicht verstanden, was ihr vorgeworfen wurde. Angesichts der Präsenz einer Übersetzerin wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, den Grund für die Androhung einer Fernhaltemassnahme in Erfahrung zu bringen, wäre ihr das nicht schon klar gewesen. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf vorgängige Anhörung erfolgt daher auch verspätet (Urteil F-458/2019 E. 4.2.1).
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 AIG kann die Vorinstanz für die Dauer von höchstens fünf Jahren gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] bzw. aArt. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497, 5524]).
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, am 18. März 2019, um ca. sechs Uhr morgens anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in den Räumlichkeiten der Flughafenpolizei einer Polizistin in die rechte Hand gebissen zu haben. Der Biss habe einen Zahnabdruck auf der Haut beim rechten Daumen der Polizeibeamtin hinterlassen, ohne dass es zu einer weiteren Körperschädigung gekommen sei (vgl. Strafbefehl und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. März 2018
[SEM-act. 8] beziehungsweise vom 7. August 2018 [BGB-act. 11]). Das Bezirksgericht Bülach befand die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB für schuldig. Das erstinstanzliche Strafurteil erging ohne schriftliche Begründung und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin (BGB-act. 32). Derzeit ist es noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies steht der Anordnung eines Einreiseverbots indes nicht entgegen, solange aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel am Sachverhalt bestehen. Es genügt, wenn Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (statt vieler: Urteile des BVGer F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3; F-1827/2018 vom 30. Sep-
tember 2019 E. 6.4; F-6097/2017 vom 7. August 2018 E. 4.4; C-3974/2013
vom 5. Mai 2014 E. 5.3).
Gegen die Anordnung der Fernhaltemassnahme bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 23. März 2018 zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vor, sie habe keine Absicht gehabt, die Polizistin zu beissen. Falls die "Spuren" auf deren Hand tatsächlich von ihr stammten, könnten sie nur dadurch entstanden sein, dass die Polizistin mit ihrer Hand gegen ihren Mund geschlagen habe. Die Polizistin habe nämlich vor ihrem Gesicht herumgefuchtelt und mit der Hand ihren Kiefer gepackt (BVGer-act. 1). Den Standpunkt, die Polizistin nicht willentlich gebissen zu haben, vertrat die Beschwerdeführerin auch in ihren Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Protokolle der Einvernahmen vom 18. März 2018 beziehungsweise vom 18. Juli 2018 [BGB-act. 2]). In ihrer Replik vom
10. Januar 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie sei eine zurückhaltende und höfliche Person, weshalb es ihr nicht in den Sinn käme, eine andere Person, geschweige denn eine Polizeibeamtin physisch zu attackieren (BVGer-act. 22).
Die vom fraglichen Vorfall direkt betroffene Polizistin und ihre mitanwesenden Kollegen gaben anlässlich ihrer Einvernahmen übereinstimmend zu Protokoll, dass es zum Übergriff gekommen sei, als sie in den Räumlichkeiten der Flughafenpolizei den Reisepass der Beschwerdeführerin kontrolliert hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich - trotz Aufforderung, sitzen zu bleiben - zu ihnen an den Schreibtisch begeben und in emotional aufgebrachtem Zustand in englischer Sprache ihren Pass zurückverlangt. Als die Polizeibeamtin dann versucht habe, die Beschwerdeführerin zu ihrem Stuhl zurückzuführen, habe sie diese in die rechte Hand gebissen (Einvernahmeprotokolle vom 18. März 2018 und vom 18. Juli
2018 [BGB-act. 3]). Aufgrund der schlüssigen und detaillierten Aussagen der Polizeipersonen sowie des bildlich dokumentierten Zahnabdruckes (das Hautgewebe wurde nicht durchdrungen; BGB-act. 4) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin diese körperliche Aggression gegenüber der Polizeibeamtin unwillentlich ausgeführt hat. Die Rechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Somit lässt der Vorfall vom 18. März 2018 hinreichend konkrete Verdachtsmomente erkennen, die auf einen Verstoss der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung schliessen lassen (vgl. Urteile F-6906/2018 E. 4.3; F-1827/2018 E. 6.4; F-6097/2017 E. 4.4; C-3974/2013 E. 5.3).
Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1;
BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).
E. 3.2). Die Begehung einer Straftat bildet ein gewichtiges Indiz dafür, die ausländische Person werde erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Demzufolge ist die Anordnung des Einreiseverbots aus spezialpräventiven Gründen vorliegend angezeigt, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Deliktsbegehung abzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, es habe sich beim Zwischenfall vom
18. März 2018 um ein einmaliges, nur durch Verknüpfung unglücklicher Umstände zustande gekommenes Ereignis gehandelt, so ist darauf nicht weiter einzugehen. Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Massge-
bend für die Frage der Erforderlichkeit eines Einreiseverbots ist nach einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) insbesondere die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m. H.).
Vorliegend besteht bereits aus generalpräventiven Gründen ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Die physische Integrität von Beamten verdient verstärkten Schutz, um die auf Verfassung und Gesetz beruhende staatliche Autorität stützen und letztlich die Durchsetzung der Rechtsordnung gewährleisten zu können. Das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe ist ein wichtiges Rechtsgut, das es mit einer konsequenten Massnahmepraxis zu schützen gilt (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285
N. 2; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 285 N. 1). Es kann daher vorliegend nicht mehr von einem bloss leichten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen werden.
Den öffentlichen Fernhalteinteressen stellt die Beschwerdeführerin keine konkreten privaten Interessen an einer Einreise in die Schweiz gegenüber. Sie gibt lediglich an, ihre bisherige Tätigkeit als Model wiederaufnehmen und hierzu nach der Geburt ihrer Tochter intensiv auf den erneuten Einstieg ins Berufsleben hinarbeiten zu wollen. Sie sei darauf angewiesen, ihre Kontakte im Schengen-Raum, insbesondere in Mailand und Paris, pflegen und regelmässig zu Castings erscheinen zu können. Im Modegeschäft sei es notwendig, persönlich vor Ort zu erscheinen und sich zu präsentieren. Entsprechend sei sie auf ein Schengen-Visum angewiesen (BVGer-act. 1). Die solchermassen vorgebrachten Interessen betreffen damit primär die Ausdehnung der Wirkungen des Einreiseverbots auf die übrigen Schengen-Mitgliedstaaten durch Ausschreibung im SIS II. Darauf wird noch einzugehen sein (siehe unten E. 6).
Die wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre bemessene Einreiseverbot sowohl dem Grundsatz nach als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Der Beschwerdeführerin stand und steht es frei, aus wichtigen Gründen um zeitweilige Suspension der Massnahme zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Auf diese Möglichkeit wurde sie seitens der Vorinstanz wiederholt aufmerksam gemacht. Die angefochtene Verfügung ist insoweit nicht zu beanstanden.
Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]).
Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Die Beschwerdeführerin hat eine wichtige Bestimmung zum Schutze zentraler staatlicher Funktionen verletzt. Ihre Bemühungen zur Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit im Schengen-Raum hat sie weder konkret dargetan, noch urkundlich belegt. Zudem hindert die Ausschreibung die Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
Nach dem bisher Gesagten verletzt weder das zweijährige Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] zurück)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand:
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