Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3215/2019 |
Datum: | 08.07.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Recht; Eritrea; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisungsvollzug; Ausländer; Person; Wegweisungsvollzugs; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Urteil; Beschwerdeführers; Ausreise; Rückkehr; Nationaldienst; Vorinstanz; Verfügung; Schweiz; Kontakt; Militärdienst; Behörde; Vorbringen; Feststellung; äufige |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-3215/2019
Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
Asylzentrum Lanzrain, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) vom 28. September 2016 gab der Beschwerdeführer an, Eritrea verlassen zu haben, um im Ausland zu arbeiten und so die Familie unterstützen zu können. Er habe noch keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt (vgl. SEM-Protokoll A3 S. 6).
Anlässlich der Anhörung vom 23. November 2017 machte er erstmals geltend, nach Abbruch der Schule von Soldaten ein mündliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben (vgl. A11 S. 6). In der Folge habe er sich vor den Soldaten verstecken müssen und schliesslich Eritrea im Juli 2015 illegal verlassen.
Mit Entscheid vom 17. Mai 2019 (Eröffnung am 23. Mai 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Einberufung zum Militärdienst nicht gefolgt und stattdessen geflüchtet zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft.
Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund erstmals in der Anhörung geltend machte, zum Militärdienst einberufen worden zu sein, weshalb dieses Vorbringen - welches im Übrigen von der ausdrücklichen Aussage im Rahmen der BzP, keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt zu haben, abweicht - als nachgeschoben und widersprüchlich und damit nicht glaubhaft zu erachten ist. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er an der BzP aus gesundheitlichen Gründen nicht alle Fluchtgründe habe vorbringen können, vermag nicht zu überzeugen, gab der Beschwerdeführer doch an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Ebenso wenig vermag die bloss spekulative Behauptung in der Beschwerde, wonach es fraglich erscheine, dass der Beschwerdeführer die Fragen jeweils verstanden habe und «vermutlich viele Antworten beim Dolmetschen passend gemacht worden seien, damit sie einen Sinn ergäben», zu überzeugen.
Im Weiteren sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auffallend unbestimmt, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte Aufforderung zum Militärdienst zeitlich zu verorten. In der Beschwerde wird unter Bezugnahme mehrerer Protokollstellen der Anhörung darauf hingewiesen, dass die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, chronologisch schlüssig zu erzählen, auch andere biografische
Angaben betreffe (Geburtsdatum, Familienangehörige, Schulbesuch, Aufgebot). Somit sei der Beschwerdeführer offensichtlich grundsätzlich nicht in der Lage, «den (westlichen) Erwartungen an chronologisches und schlüssiges Erzählen zu genügen, was nicht als Beweis für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet werden könne». Mit dieser nicht stichhaltigen Argumentation vermag das ausweichende, widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt zu werden; vielmehr stellt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durchwegs ausweichende, widersprüchliche Angaben gemacht hat, dessen Glaubwürdigkeit deutlich in Frage. Es ist nicht einsehbar und wird auch in der Beschwerde nicht näher erklärt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in der Lage sein sollte, real Erlebtes chronologisch und realitätsnah zu schildern.
Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangsrekrutierungsversuch glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4).
Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben;
namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
- Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
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