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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-1661/2018

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts F-1661/2018

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-1661/2018
Datum:17.10.2020
Leitsatz/Stichwort:nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Schlagwörter : Aufenthalt; Schweiz; Akten; Aufenthalts; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Verfügung; Urteil; Vorinstanz; Integration; Kanton; Basel; Verlängerung; Situation; Migration; Zustimmung; Kantons; Anspruch; Ausländer; Person; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Wegweisung; Ehefrau; Beziehung
Rechtsnorm: Art. 48 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 EMRK ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 90 AIG ;
Referenz BGE:137 II 351; 138 II 229; 140 II 289; 144 I 266
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1661/2018

U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 2 0

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton,

Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A. ,

vertreten durch lic. iur. David Schnyder, Advokat, Postfach 221, 4010 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer (marokkanischer Staatsangehöriger, geb. 1966) reiste am 6. August 2002 in die Schweiz ein und heiratete am

      12. September 2002 die Schweizer Staatsangehörige B. . Ihm wurde daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, die letztmals bis zum 11. September 2004 verlängert wurde. Am

      29. April 2004 wurde den Ehegatten die Trennung ab Dezember 2003 gerichtlich bewilligt; bereits zuvor hatten sie vorübergehend getrennt gelebt. Am 30. Juni 2004 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) lehnte es am 24. Februar 2005 ab, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Zur Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer halte in rechtsmissbräuchlicher Weise an der Ehe fest, um seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Die Beziehung zu seinem Sohn werde nicht gelebt, so dass er sich nicht auf das Recht auf Familienleben berufen könne. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des BGer 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006). Vom 8. November 2006 bis zum 2. Juli 2008 befand sich der Beschwerdeführer in Ausschaffungsbzw. Durchsetzungshaft. Für die Dauer seiner Inhaftierung hatte der Beschwerdeführer das Recht, seinen Sohn alle 2 Wochen während 2 Stunden zu sehen. Nach seiner Entlassung sollte das Besuchsrecht 1 Tag alle 2 Wochen und begleitet ausgeübt werden. Am 11. Juli 2007 wurde die Ehe geschieden.

      Am 18. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das AfM, seine Verfügung vom 24. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Auf dieses Gesuch trat das AfM am 24. April 2008 nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des BGer 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010).

    2. Am 18. November 2010 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin C. . Nach Abklärungen betreffend Verdacht auf Scheinehe wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Ehe am

25. Oktober 2011 im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals bis zum 5. Oktober 2015 verlängert wurde. Den Ehegatten wurde am 9. Februar 2015 das seit spätestens 1. Dezember 2014 bestehende Getrenntleben gerichtlich gestattet. Nach diversen Abklärungen zum Sachverhalt unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

(nachfolgend: Migrationsamt) der Vorinstanz am 2. Mai 2016 die Angelegenheit zur Zustimmung gestützt auf Art. 50 AuG (SR 142.20; zur Bezeichnung vgl. unten E. 3). Die Ehe wurde am 27. Februar 2017 geschieden.

B.

Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte sie am 7. Februar 2018 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.

In der Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner zweiten Ehefrau habe zwar mehr als drei Jahre gedauert, die Integration des Beschwerdeführers könne jedoch insgesamt nicht als erfolgreich angesehen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Es seien auch keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatund Familienlebens) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Die Vorinstanz sah auch keine Gründe, die eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden (vgl. insb. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG).

C.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und (sinngemäss) die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie darum festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine Integration als erfolgreich anzusehen. Zudem habe er als Vater eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2018 wurde das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG geprüft und abgewiesen, da die

gestellten Begehren aussichtslos seien. Dem Beschwerdeführer wurde zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Frist bis zum 9. Mai 2018 gesetzt. Die Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (Abholfrist bis 17. April 2018). Das am 25. April 2018 per Fax und am 30. April 2018 per Post gestellte Fristerstreckungsgesuch wies der Instruktionsrichter am 1. Mai 2018 ab. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in vier Raten. Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter am 15. Mai 2018 ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare (Nach-)Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses. In der Folge ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.

E.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2018.

F.

Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis zum

12. Juli 2018 eine Replik einzureichen. Diese Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (Abholfrist bis 20. Juni 2018). Am 27. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Verfügung vom 12. Juni 2018. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 die Verfügung vom 12. Juni 2018 nochmals zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb der dort genannten Frist seine Replik einzureichen.

Nachdem der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch vom 12. Juli 2018 teilweise gutgeheissen hatte, reichte der Beschwerdeführer am

2. August 2018 seine Replik ein. Darin wies er auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 hin und machte geltend, aufgrund dieser Rechtsprechung habe er einen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK.

G.

Am 21. August 2018 brachte das Migrationsamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2018 zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

    2. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

Am 1. Januar 2019 trat eine Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft (AS 2018 3171). Unter anderem wurde es in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat keine Regelung zum Übergangsrecht getroffen. In Anwendung der allgemeinen Grundsätze zum intertemporalen Recht sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des Ausländergesetzes – unter Beibehaltung der Bezeichnung AuG – sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung massgebend (vgl. hierzu ausführlich Urteile des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 und F- 6775/2018 vom 2. Juni 2020 E. 3.3). Am 1. Juni 2019 trat eine Änderung

von Art. 99 AIG in Kraft (AS 2019 1413). Da es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, ist diese sofort anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4 m.H.).

4.

Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE

i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 90 Abs. 2 AIG; Art. 86 Abs. 1 VZAE).

5.

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138

II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]). Solche wichtigen persönlichen Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE).

6.

    1. Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau dauerte vom 18. November 2010 bis längstens 30. November 2014. Vorliegend ist unbestritten, dass die Anforderung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG – dreijährige eheliche Gemeinschaft – erfüllt ist. Es bleibt somit, die erfolgreiche Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu prüfen.

    2. Die Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 2 AuG). Nach aArt. 77 Abs. 4 VZAE (AS 2007 5497 5523) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft gewesenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2007 5551) zeigt sich der Beitrag der ausländischen Person zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Es versteht sich von selbst, dass die genannten Integrationsvoraussetzungen während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung gegeben sein müssen (vgl. Urteile des BVGer F-821/2018 vom 21. Mai 2019 E. 8.4 und F-3879/2018 vom 10. September

      2020 E. 8.4.2).

    3. Ist die ausländische Person in der Schweiz beruflich integriert und verfügt sie über eine feste Anstellung, beherrscht sie die am Wohnort gesprochene Sprache, war sie immer finanziell unabhängig und verhielt sie sich immer korrekt, so bedarf es besonders ernsthafter Gründe, um eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verneinen (vgl. Urteil des BGer 2C_154/2018 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.H.).

7.

    1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung könne nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Seine wirtschaftliche und berufliche Situation sei während der gesamten Aufenthaltsdauer prekär gewesen (temporäre Einsätze; Arbeitslosigkeit; Sozialhilfebezug; Verschuldung). Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner ersten Ehefrau habe zu Klagen Anlass gegeben (zwei Strafanzeigen wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und häuslicher Gewalt bzw. Drohung und häuslicher Gewalt; gerichtliche Anordnung, die eheliche Wohnung nicht zu betreten. Später zurückgezogen). Ferner habe der Beschwerdeführer sich konsequent geweigert, beim Vollzug der Wegweisung mitzuwirken, weshalb er in Ausschaffungsbzw. Durchsetzungshaft genommen werden musste. In den Jahren 2008, 2012, 2015 und 2016 sei der Beschwerdeführer strafrechtlich belangt worden (Verstösse gegen das Ausländerund das Strassenverkehrsgesetz; Fälschung von amtlichen Wertzeichen; Verurteilungen zu Geldstrafen und Bussen). Es seien zwar keine schweren Delikte gewesen, die Verurteilungen zeigten jedoch, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien zwar genügend. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Integration insgesamt nicht als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG bezeichnet werden könne.

    2. Der Beschwerdeführer macht hiergegen in seiner Beschwerde geltend, er erfülle die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Er sei erfolgreich in der Schweiz integriert. Seine finanzielle Situation sei zwar angespannt, und er stehe nicht in einem längerfristigen Arbeitsverhältnis. Er sei jedoch seit längerer Zeit nicht mehr auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Er spreche perfekt Französisch und inzwischen auch sehr gut Deutsch. Die von der Vorinstanz erwähnten Vorkommnisse während seiner ersten Ehe lägen über 10 Jahre zurück und hätten mit der Trennung und Scheidung von seiner ersten Frau in Zusammenhang gestanden. Die einzigen Straftaten, die ihm vorzuwerfen seien, stünden im Zusammenhang mit seiner ausländerrechtlichen Situation und seinem Wunsch, in der Schweiz bei seinem Sohn zu bleiben. Hieraus und aus den Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten könne nicht geschlossen werden, er respektiere die rechtsstaatliche Ordnung nicht.

7.3

      1. Aus den Akten ergibt sich in Bezug auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers Folgendes: Dem Urteil des Kantonsgerichts BaselLandschaft vom 8. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2005 Temporäreinsätze in verschiedenen Firmen hatte, für eine gewisse Zeit Arbeitslosengelder bezogen hat und aus gesundheitlichen Gründen seiner Tätigkeit als Metzger nicht (mehr) nachgehen konnte (E. 3/c S. 10; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: Akten SEM] 4). Das gleiche Gericht hielt im Urteil vom 11. Februar 2009 fest, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers «nicht oder höchstens zu [seinen] Ungunsten» verändert habe (E. 6.2; Akten SEM 8). Vom 1. Juli 2008 bis zum 30. November 2010 bezog der Beschwerdeführer Sozialhilfe bzw. Nothilfe im Kanton Basel-Landschaft (Akten des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt [nachfolgend: Akten BS] Teil 2 S. 2). Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2014 wurden der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Kanton Basel-Stadt von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 108'910.55 unterstützt (Akten BS Teil 1 pag. 86). Weil der Beschwerdeführer keine Stelle finden konnte, übernahm er 2014 eine Brockenstube, mit der er jedoch kein genügendes Einkommen erzielte. Deshalb verkaufte er sie wieder. Danach deckte er seinen Lebensunterhalt mit Flohmarktund Internethandel (vgl. Akten SEM 19/pag. 266; 26/pag. 345-347; 43/pag. 571-573). Gegenüber dem Migrationsamt gab er am 1. Februar 2017 an, er habe das ganze letzte Jahr (d.h. 2016) nicht gearbeitet und lebe derzeit bei Kollegen. Er sei in Ausbildung zum Taxifahrer (Akten SEM 27/pag. 348). In den Akten finden sich Arbeitsverträge des Beschwerdeführers vom

        29. März 2016 bzw. vom 4. Februar 2018 (vgl. Akten BS Teil 1 pag. 71-73 bzw. Akten SEM 46/pag. 596-599). Ob der Beschwerdeführer die Arbeitsstellen je angetreten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer zwar der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 77 Abs. 4 Bst. b VZAE) nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Allerdings ist es ihm in der gesamten Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen, wirtschaftlich Fuss zu fassen und über längere Zeit ein kontinuierliches Einkommen zu erzielen, das seinen Grundbedarf decken konnte. Dies zeigt sich auch an den Darlehen, die der Beschwerdeführer aufgenommen hat (Akten SEM 24/pag. 330-332) und den in den Betreibungsauskünften vom 22. November 2015 bzw. 21. April 2016 aufgeführten Betreibungen (neun, total Fr. 17'761.75 bzw. elf, total Fr. 19'800.05) und offenen Verlustscheinen (sechs, total Fr. 8'784.05 bzw. sieben, total Fr. 10'764.05; vgl. Akten BS Teil 2 S. 73, Akten BS Teil 1

        pag. 1).

        An dieser Einschätzung vermag auch der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2018 nichts zu ändern, den das Migrationsamt dem Gericht am 21. August 2018 in Kopie zukommen liess (BVGer Akt. 25). Vielmehr bestätigt der Abschluss von zwei unbefristeten Verträgen innerhalb von nur sechs Monaten die Unbeständigkeit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers. Angesichts dieser langjährigen Geschichte kann offenbleiben, wie sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit August 2018 entwickelt hat, zumal Integrationsbemühungen, welche nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung unternommen werden, nicht ins Gewicht fallen können (vgl. auch oben E. 6.2 in fine m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in antizipierender Beweiswürdigung zum Schluss, dass auch eine mögliche Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation seit August 2018 zu keiner anderen Beurteilung führen könnte.

      2. Mit Blick auf das Kriterium Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung (aArt. 77 Abs. 4 Bst. a VZAE) geht aus den Akten hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers diesem Anspruch in verschiedener Hinsicht nicht entsprochen hat. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft kam in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine (erste) Ehe berufe, um sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu können (E. 2/d; Akten SEM 4). Während dieser Ehe erstattete seine damalige Ehefrau 2003 und 2006 Anzeige wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und häuslicher Gewalt bzw. Drohung und häuslicher Gewalt; der Beschwerdeführer musste von der Polizei aus der Wohnung weggewiesen werden, weil er gegen seine Ehefrau handgreiflich geworden war, und ihm wurde gerichtlich verboten, sich ihr zu nähern (Kantonsgericht Basel-Landschaft, a.a.O.,

        E. 2/c). Das Bundesgericht kam im Urteil 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.3 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen während Jahren nicht nachgekommen und sei deshalb in Ausschaffungsund später in Durchsetzungshaft genommen werden. Er habe sich seit Jahren renitent verhalten und versucht, den Vollzug seiner Wegweisung aktiv zu hintertreiben. Das Migrationsamt sah sich 2011 aufgrund der konkreten Umstände veranlasst, im Vorfeld der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die zweite Ehe des Beschwerdeführers umfangreiche Abklärungen zu tätigen. Obwohl offenbar gewisse Indizien vorlagen, dass es dem Beschwerdeführer (auch) bei der zweiten Ehe um die Sicherung seines Aufenthalts ging, wurde ihm die Bewilligung erteilt (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.2.1 - E. 3.2.3; Akten BS Teil 2

        S. 38-42, 46). Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2008 (Vergehen

        gegen ausländerrechtliche Bestimmungen), 2012 (drei Verurteilungen wegen SVG-Delikten), 2015 (SVG-Delikt) und 2016 (Fälschung amtlicher Wertzeichen) mehrfach mittels Strafbefehl zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.3.3 S. 9; Akten BS Teil 1 pag. 86). Der Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerdeschrift aus, diese Vorkommnisse lägen mehr als zehn Jahre zurück und hätten im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung von seiner ersten Ehefrau gestanden. Aus den ausländerrechtlichen Vergehen und den Geldstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten könne nicht geschlossen werden, er respektiere die Rechtsordnung nicht. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Delikte bereits einige Jahre zurückliegen. Allerdings datiert der jüngste Strafbefehl vom 16. Juni 2016; der Beschwerdeführer wurde wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt (Akten BS Teil 1 pag. 119-120). Wenn diese Verurteilungen auch nicht allzu schwer wiegen, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 9) zu Recht festhält, so zeigt sich daran doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen diese Verurteilungen zu bagatellisieren und mit äusseren Umständen zu erklären sucht, die weder zeitlich noch sachlich einen Zusammenhang aufweisen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 8

        S. 4; Stellungnahme vom 9. Dezember 2016, Akten SEM 26).

      3. Insgesamt ist die Integration des Beschwerdeführers somit nicht als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG anzusehen. Zwar ist der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es aber trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht gelungen, eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, die ihm ein genügendes Einkommen sichern würde. Äussere Umstände, die ausserhalb des Einflusses des Beschwerdeführers liegen und welche die mangelnde wirtschaftliche Integration relativieren könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten wiederholt gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die geltende Rechtsordnung einzuhalten. Die unbestrittenermassen ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vermögen die beiden erwähnten Bereiche nicht aufzuwiegen, zumal sie zu einem guten Teil in einer Zeit erworben wurden, in welcher der Beschwerdeführer sich aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an seiner ersten Ehe und der nachfolgenden Weigerung, die Schweiz zu verlassen, erworben wurden.

8.

    1. Die Vorinstanz hält mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG fest, es seien keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden. Weder aus der allgemeinen Lage in Marokko noch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers könne auf eine starke Gefährdung der Weidereingliederung geschlossen werden. Die Aufenthaltsdauer sei zwar als relativ lang zu bezeichnen. Er sei jedoch erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gekommen und habe verschiedentlich Ferienreisen in sein Heimatland unternommen.

    2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz lebe. Eine definitive Rückkehr nach Marokko erscheine nach dieser langen Zeit kaum zumutbar.

    3. Mit dieser Argumentation macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine soziale Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.Vm. Abs. 2 AuG). Gemäss Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat stark gefährdet wäre, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund das Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts verbunden sein muss (BGE 137 II 351 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2 m.H.). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3 m.H.).

    4. Der Beschwerdeführer hält sich seit mittlerweile 18 Jahren in der Schweiz auf. Nach dem eben Gesagten genügt dieser lange Zeitraum jedoch für sich alleine nicht, um einen weiteren Verbleib in der Schweiz als erforderlich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG anzusehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland stark gefährdet

wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass er den Kontakt zu seinem Heimatland durch Ferienaufenthalte aufrechterhalten habe; die eingereichten Passkopien und die Anträge auf Rückreisevisa für Reisen nach Marokko bestätigen diesen Umstand (Akten SEM 43/pag. 574-577; Akten BS Teil 1 pag. 12, 18, 55, 221). Er hat den grössten Teil seines Lebens in Marokko verbracht, hat dort die Schulen bis zur Universität besucht und war dort auch erwerbstätig (Akten SEM 19/pag. 201). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der diversen beruflichen Tätigkeiten in der Schweiz erscheint eine Wiedereingliederung im Heimatland nicht als stark gefährdet. Der Umstand, dass der Ende Oktober 1966 geborene Beschwerdeführer demnächst das 54. Lebensjahr vollendet, mag sich zwar erschwerend auswirken, kann bei der vorliegenden Beurteilung jedoch nicht entscheidend sein, ist doch nicht ersichtlich, dass ihn diese mögliche Erschwernis stärker treffen würde als andere Personen dieses Alters in Marokko. Weitere Gründe, welche die Wiedereingliederung stark gefährden könnten und die in einem Zusammenhang mit der Ehe und dem damit einhergehenden Aufenthalt stehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

9.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 AuG keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner ursprünglich auf Art. 42 AuG basierenden Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

10.

    1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, eine Wegweisung aus der Schweiz würde gegen Art. 8 EMRK verstossen. Zum einen, weil sein Sohn, der Schweizer Bürger sei, in der Schweiz lebe. Die Beziehung werde zwar kaum gelebt, weil die Mutter dies mit allen Mitteln zu verhindern suche. Dieser Umstand sei deshalb nicht von ihm zu verantworten. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer würde die Wegweisung zudem sein ebenfalls aus Art. 8 EMRK fliessendes Recht auf Privatleben verletzen.

    2. Im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens (Urteil vom 8. Februar 2006) und des Gesuchs um Wiedererwägung in diesem Punkt (Urteil vom

      11. Februar 2009) kam das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schluss, dass der weder sorgenoch obhutsberechtigte Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten könne. Es fehle an einer be-

      sonders engen Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht. Zudem könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als tadellos angesehen werden. Beide Urteile wurden vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteile 2A.240/2006 vom 20. Juli 2006 und 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010). Aus den Vorbringen im vorliegenden Verfahren geht nicht hervor, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mittlerweile 16-jährigen Sohn seither wesentlich verändert hätte. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, die Kindsmutter verhindere seit 2012 jeglichen Kontakt. Auch zahle er keine Alimente, da die Kindsmutter dies nicht einfordere (Beschwerdeschrift Ziff. 11). Gemäss Auskunft der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 7. April 2016 hingegen war es der Sohn selbst, der den Kontakt über Jahre ablehnte (Akten BS Teil 1 pag. 74-75). Welche genau die Gründe für die Situation sind, spielt vorliegend allerdings keine wesentliche Rolle; entscheidend ist vielmehr, wie sich die Beziehung tatsächlich darstellt. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn kein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK ergebe, nicht zu beanstanden.

    3. Der Beschwerdeführer beruft sich aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz auch auf den anderen Teilaspekt von Art. 8 EMRK, die Garantie des Privatlebens. In seiner Replik vom 2. August 2018 weist er ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 (auszugsweise publiziert in BGE 144 I 266) hin. Das Bundesgericht hielt dort fest, dass bei ausländischen Personen, die sich seit rund 10 Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, regelmässig davon ausgegangen werden könne, die sozialen Beziehungen in diesem Land seien so eng geworden, dass es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedürfe. Im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2020 vom 20. August 2020 E. 3.6). Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit deutlich mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf. Wie oben in E. 7.3 ausführlich dargelegt wurde, kann jedoch nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Vielmehr ergeben sich daraus besondere Gründe, die es rechtfertigen, von der vom Bundesgericht aufgestellten Vermutung abzuweichen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein Anspruch auf Aufenthalt auch unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens ausser Betracht falle, ist demnach im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

11.

Die Vorinstanz prüfte sodann, ob Gründe ersichtlich seien, die eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden (angefochtene Verfügung E. 5). Sie verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen einer «allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefallregelung» nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. aArt. 31 Abs. 1 VZAE (AS 2007 5497

5507). Diese Schlussfolgerung ist angesichts der Ausführungen oben zu Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.

12.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesen Aspekten zu Recht verweigert hat.

13.

Die Vorinstanz hat sodann den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG aus der Schweiz weggewiesen und das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG) geprüft und verneint (vgl. angefochtene Verfügung E. 8 und 9 S. 13-14). Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es sei für ihn unzumutbar, nach so vielen Jahren nach Marokko zurückzukehren. Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht gefährdet erscheint. In Marokko herrscht sodann auch kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sind keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar machen könnten (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Gründe, die den Vollzug der Wegweisung unmöglich oder unzulässig erscheinen liessen (vgl. Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 AuG), sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

14.

Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

15.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

2.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie der Replik [Akt. 18])

  • das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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