Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-6911/2019 |
Datum: | 19.03.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) |
Schlagwörter : | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Moldawien; Akten; Wegweisung; Sachverhalt; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Kinder; Verfügung; Schutz; Vorinstanz; Heimatstaat; Entscheid; Verfahren; Behörden; Vollzug; Sachverhalts; Schweiz; Wegweisungsvollzug; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 12 KRK ;Art. 25 BV ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 35 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 136 V 351; 144 II 1 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-6911/2019
Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien A. , geboren am ( ), B. , geboren am ( ), und ihre Kinder
C. , geboren am ( ), D. , geboren am ( ), E. , geboren am ( ), F. , geboren am ( ), G. , geboren am ( ), alle Moldawien, Beschwerdeführende,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma moldawischer Staatsangehörigkeit mit letztem Aufenthalt in H. , verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben mit ihren Reisepässen auf dem Landweg zuletzt am 5. November 2019 und gelangten am 7. November 2019 mit dem Flugzeug in die Schweiz. Am selben Tag reichten sie hier Asylgesuche ein. Die Aufnahme der Personalien fand am 13. November 2019 statt (Protokoll in den SEM-Akten [...]-29/8, nachfolgend A29 [Beschwerdeführer] und [...]-30/8, nachfolgend A30 [Beschwerdeführerin]). In Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung wurden am 15. November 2019 die Dublin-Gespräche durchgeführt (Protokolle in den SEM-Akten [...]-33/2, nachfolgend A33 [Beschwerdeführer] und [...]-31/2, nachfolgend A31 [Beschwerdeführerin]). Ebenfalls im Beisein ihrer Rechtsvertretung wurden die Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...]-50/13, nachfolgend A50 [Beschwerdeführerin] und [...]-51/14, nachfolgend A51 [Beschwerdeführer]).
Im Rahmen der Befragungen gaben die Beschwerdeführenden an, im August 2016 nach I. gereist zu sein und um Asyl ersucht zu haben, weil der Vater des Beschwerdeführers dort medizinisch behandelt worden sei. Im Frühjahr 2017 seien sie kurz nach Moldawien zurückgekehrt, bevor sie im Dezember 2017 wieder nach I. gelangt seien und erneut Asylgesuche eingereicht hätten; dieses Mal, weil sie eine Unterkunft benötigt hätten. Im Oktober 2018 seien sie nach Moldawien zurückgekehrt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden an, kurz nach ihrer Rückkehr nach Moldawien habe es auf dem Spielplatz einen Unfall gegeben. Ihre älteste Tochter C. habe die Tochter des Nachbarn N. so stark geschaukelt, dass sie von der Schaukel gefallen und an den Verletzungen gestorben sei. N., bei dem es sich um einen tschetschenischen Kämpfer handle, habe damit gedroht, eines ihrer Kinder umzubringen. Sie hätten Moldawien deswegen fluchtartig verlassen und seien nach J. gelangt. Dort hätten sie im Hotel zufällig auf Instagram eine Liveübertragung ihres brennenden Hauses gesehen. Sie seien dann nach K. weitergereist, wo sie am 6. November 2018 um Asyl ersucht und sich für neun Monate aufgehalten hätten. Nach Erhalt eines negativen Asylentscheides hätten sie das Angebot der IOM (International Organization for Migration) angenommen und seien im ( ) 2019 mit deren Hilfe nach Moldawien zurückgekehrt, wo sie sich auf einem Bauernhof in
L. versteckt gehalten hätten. Die Lebensbedingungen dort seien schwierig gewesen und nach drei Monaten hätten sie Moldawien wieder verlassen. Bei einer Rückkehr fürchteten sie um ihre Leben.
Die Beschwerdeführenden brachten auch vor, Roma seien in Moldawien generell benachteiligt. Sie hätten beispielsweise Probleme, Sozialhilfe zu erhalten, auch könnten sie nicht, wie andere Bevölkerungsteile, gewisse Medikamente kostenfrei beziehen. In der Schule seien Roma-Kinder benachteiligt, indem sie etwa bei Feiern erst zuletzt auftreten dürften. Allerdings hätten sie nicht aus diesen Gründen ihren Heimatstaat verlassen.
Zu ihren persönlichen Umständen führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe im ( )bereich und als ( ) gearbeitet. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei seit ungefähr 2009 Inhaber einer ( ) und wohlhabend. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in I. , eine Schwester vermutlich in M. und zwei weitere seien im Heimatstaat verblieben.
Zu seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, er nehme aufgrund von Magenbeschwerden Medikamente ein; auch sei er schnell gereizt, ansonsten gehe es ihm gut. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe verschiedene Beschwerden, wie Gedächtnisprobleme, Schlafstörungen und Stress und leide unter psychischen Problemen sowie an Schmerzen am Kopf und auf der linken Körperseite. Zur Behandlung nehme sie verschiedene Medikamente ein und besuche eine Physiotherapie. Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, ihr Sohn F. habe Nierenprobleme und ihre Tochter C. leide - wenn sie sich in Moldawien aufhielten - an Alpträumen. Den übrigen Kindern gehe es gesundheitlich gut.
Zum medizinischen Sachverhalt des Ehemannes und der Ehefrau liegen in den Akten je zwei medizinische Formulare vom 28. November 2019 und vom 11. Dezember 2019 vor. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Sohnes F. befindet sich ein Arztbericht vom 11. November 2019 in den Akten.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre moldawischen Reisepässe im Original zu den Akten.
Am 19. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche vom 7. November 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 legte die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 27. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 20. Dezember 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; subeventualiter begehren sie die Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Für die Begründung wird auf die Akten, und sofern für den Entscheid relevant, auf die Erwägungen verwiesen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung reichten sie eine Übersicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2004 zu Moldawien sowie den Ausdruck einer Grafik zur Entwicklung der Korruption in Moldawien aus dem Portal Länderdaten.info zu den Akten.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Diese Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden vom SEM erst nach Mahnung seitens des Gerichts am 23. Januar 2020 eröffnet.
Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz mit Hinweisen zur Vernehmlassung eingeladen.
Das SEM liess sich am 21. Januar 2020 vernehmen.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführenden fest, sie seien nicht im Stande, ihre Mittellosigkeit zu belegen.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass der Verfahrenskosten und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung ab, stellte ihnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zu und lud sie zur Replik ein.
Nachdem sich auf Nachfrage seitens des Gerichts beim SEM ergab, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auch diese Zwischenverfügung nicht eröffnet hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht ihnen die Zwischenverfügung am 13. Februar 2020 erneut zu und setzte eine neue Frist zur Einreichung der Replik ein. Das SEM eröffnete ihnen diese Verfügung am darauffolgenden Tag.
Die Frist zur Einreichung der Replik lief ungenutzt ab.
Mit Eingabe vom 9. März 2020 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt und dieser das Bundesasylzentrum mittlerweile verlassen habe. Zudem reichte sie einen Arztbericht vom 25. Februar 2020 ein.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, eine rechtsgenügliche Beschwerdeerhebung sei ihnen verunmöglicht worden, weil sie über die Weihnachtstage keine juristische Unterstützung hätten erhältlich machen können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es ihnen offensichtlich gelungen ist, ihre Beschwerde sowohl von der Form her rechtsgenüglich (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) - zumal die Unterschrift der Beschwerdeführerin nachgereicht wurde - als auch fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) einzureichen. Ein Nachteil ist ihnen nicht entstanden. Die Beschwerdeführenden haben sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Im Schreiben vom 9. März 2020 wird geltend gemacht, dass sich das Paar mittlerweile getrennt habe, da der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdeführerin immer wieder gewalttätig geworden sei. Aufgrund der Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Bundesasylzentrum, wie in der Eingabe vorgebracht wird, tatsächlich verlassen hat. Zudem wurde das Schreiben im Namen des Beschwerdeführers geschrieben. Dass sich das Paar mittlerweile getrennt hat, ist unter diesen Umständen eine nicht näher begründete Behauptung, weshalb kein Grund für eine Trennung des Verfahrens vorliegt.
Zunächst ist festzustellen, dass es bei der Vorinstanz gerade zweimal zu Problemen mit der Eröffnung von Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts gekommen ist, die nicht nachvollziehbar sind und dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht haben. Wie nachgehend zu zeigen sein wird, konnte eine Rückweisung des Falles an die Vorinstanz nur durch die Heilung von Verfahrensmängeln im Rahmen eines Schriftenwechsels vermieden werden. Die Behandlungsfrist nach Art. 109 Abs. 1 AsylG konnte dadurch nicht eingehalten werden. Aufgrund der vom SEM verursachten Verzögerungen im Zusammenhang mit der Eröffnung von Zwischenverfügungen konnte auch die 140-tägige Frist nach Art. 24 Abs. 4 AsylG nur knapp eingehalten werden.
Vorab stellen sich Fragen formeller Natur. Zum einen fällt auf, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die ( )-jährige Tochter C. anzuhören, obwohl sich die zentralen Asylgründe der Beschwerdeführenden auf ein Ereignis beziehen, dass sie betrifft, und das sie als Einzige erlebt hat. Zum anderen nahm das SEM erst in der Vernehmlassung zum Kindeswohl Stellung, obwohl vom Vollzug der Wegeweisung vorliegend fünf minderjährige Kinder betroffen sind. Zum ersten Aspekt äussert sich die folgende Erwägung 4.3, zum zweiten die Erwägung 4.4.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.
Was die Frage betrifft, ob C. , die im Zentrum des geltend gemachten Asylgrundes steht, hätte angehört werden müssen, ist festzustellen, dass das SEM auch unter der Berücksichtigung von kindesrechtlichen Grundsätzen keine Rechte verletzt hat. Zwar räumt der direkt anwendbare Rechtsgrundsatz von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht ein, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 desselben Artikels wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichtsoder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist eine persönliche Anhörung demnach nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.4 S. 15 m. H.).
Dies ist vorliegend der Fall. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen sei, dass die Tochter zur eigentlichen Verfolgungssituation mehr hätte mitteilen können als ihre Eltern, zumal diese gemäss ihrer Sachverhaltsschilderung frühzeitig zum Tatort gelangt seien (vgl. ebd. S. 4). Angesichts der anzunehmenden gleichläufigen Interessen im Asylverfahren ist dem rechtlichen Gehör der persönlich betroffenen C.
deshalb Genüge getan worden. Unter dem Aspekt einer hinreichenden Sachverhaltsabklärung ist zwar zu vermerken, dass das SEM die Abweisung der Asylgesuche nicht nur mit der fehlenden Asylrelevanz, sondern auch mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung begründet hat, ohne dass die einzige Person, die den Unfall erlebt hatte und entsprechend hätte Auskunft geben können, befragt worden ist. Wie zu zeigen sein wird, sind die Beschwerdeführenden aber selbst bei Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht in einer vorliegend entscheidenden Weise bedroht. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, den Anhörungsprotokollen seien genügend Hinweise zu entnehmen, um den Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführenden vermöchten die Regelvermutung, die moldawischen Behörden seien schutzfähig und -willig, nicht umzustossen; eine nähere Abklärung des Schaukelunfalles sei deshalb nicht notwendig (vgl. Verfügung S. 4 und nachgehend E. 5). Auch zur hinreichenden Sachverhaltserstellung war deshalb die Anhörung von C. nicht unabdingbar und dieser kann als richtig und vollständig abgeklärt angesehen werden.
Soweit das SEM zur Begründung seiner an der Sachverhaltsschilderung erhobenen Zweifel ausführt, die Beschwerdeführenden stützten ihre Vorbringen, insbesondere den geltend gemachten Schaukel-Unfall, lediglich auf Hören-Sagen (vgl. Verfügung S. 5), ist immerhin festzustellen, dass sie sich damit zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf einen Umstand abstützt, der gerade durch die unterlassene Anhörung der grundsätzlich anhörungsfähigen C. zurückzuführen ist, was nicht angeht.
Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung (Art. 83 Abs. 4 AIG) das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK und die aus der Konvention fliessenden Rechte als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen.
Obwohl vom angeordneten Vollzug der Wegweisung vorliegend fünf minderjährige Kinder betroffen sind, geht aus der ursprünglichen Verfügung in keiner Weise hervor, dass das SEM das Kindeswohl unter diesem Aspekt berücksichtigt hätte. Dies, obwohl aktenkundig ist, dass das Kleinkind F. seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrfach medizinisch behandelt worden ist (vgl. A47) und geltend gemacht wird, C. leide in ihrem Heimatstaat regelmässig unter Alpträumen (vgl. A31 S. 2). Dies erstaunt umso mehr, als C. , wie bereits erwähnt, im Zentrum der Asylgesuche ihrer Eltern steht. Mit dieser Unterlassung hat das SEM seine
Begründungspflicht verletzt. Erst in der Vernehmlassung und auf ausdrücklichen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts hin, nahm das SEM ausführlich zum Kindeswohl Stellung (vgl. ebd. S. 1-3) und würdigte dieses entlang den vom Bundeverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.).
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 61 Abs. 1 Rz. 2-3 und 9 ff.). Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E.
3.4.4 m.w.H.).
Der unter E. 4.3 festgestellte Mangel ist nicht als schwer zu erachten. Demgegenüber wiegt die unter E. 4.4 aufgezeigte Unterlassung nicht leicht. Nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Begründung vervollständigte und die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, zu den Erwägungen des SEM Stellung zu nehmen, können die festgestellten Verfahrensmängel aber insgesamt als geheilt betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nachgehend in der Sache selbst.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Geht die Verfolgung von Privatpersonen aus, ist ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis nur dann anzunehmen, wenn im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die der betroffenen Person Schutz bieten könnte oder weil diese Schutzinfrastruktur - in der Regel der Staat - keinen Schutz gewähren will, obwohl sie dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis ist überdies gegeben, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Beschwerdeführenden machen eine Gefährdung seitens ihres Nachbarn N. geltend, welcher sie beziehungsweise ihre Kinder wegen dem Tod der Tochter von N. aufgrund eines Unfalls mit dem Leben bedrohe. Damit bringen sie eine Verfolgung durch einen privaten Dritten vor.
Gewisse Zweifel am Sachvortrag der Beschwerdeführenden sind durchaus angebracht. Nicht nachvollziehbar ist etwa, weshalb sie bis heute keinerlei Beweismittel zum Brand ihres Hauses, den sie mit den geltend gemachten Asylgründen in Zusammenhang bringen, einreichen konnten; dies obwohl sie nach ihrer Ausreise Filmaufnahmen dazu gesehen hätten, die ihre eigenen Freunde gemacht hätten. Konstruiert wirkt auch, dass diese Freunde sie nicht persönlich über den Brand informiert, sondern die Beschwerdeführenden davon rein zufällig auf Instagram erfahren hätten, und dass die Aufnahmen nun nicht mehr auffindbar seien. Ferner stellt die Vorinstanz zu Recht widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführenden zum Aufenthaltsort der Schwester des Beschwerdeführers auf der Farm in L. fest (vgl. A50 F22 f., F83; A51 F10). Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen anregen, sowohl der Brand ihres Hauses als auch die
Identität von O. sei bei den moldawischen Behörden abzuklären, welche die Umstände bestätigen würden, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 8 Abs. 1 AsylG) findet.
Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts, sind die Vorbringen aber auch nicht asylrelevant. Nicht ohne weiteres ist ein entsprechendes Motiv ersichtlich. Das SEM folgert bezüglich der vorgebrachten Bedrohung durch N. aber auch zu Recht, bei der gegebenen Aktenlage sei von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der moldawischen Behörden auszugehen. Mit Beschluss des Bundesrates vom 1. Januar 2007 ist Moldawien als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die Regelvermutung, dass asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung in Moldawien nicht stattfindet und auch der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann diese relative Verfolgungssicherheit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden.
Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Insbesondere ist der pauschale Hinweis, die moldawischen Behörden seien korrupt und sie als Roma ohnehin nicht geschützt (vgl. A50 F55; A51 F79, F95 ff.), keine hinreichende Erklärung dafür, dass sie es nicht zumindest hätten versuchen müssen. Es wird zwar nicht bestritten, dass ethnische Roma in Moldawien verschiedenen Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt sind, indessen sind den Ausführungen der Beschwerdeführenden ausser Hinweisen auf allgemeine Benachteiligungen dieser Gesellschaftsgruppe keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie davon in einer erheblichen Weise auch individuell betroffen waren und die Behörden in ihrem Fall keine Massnahmen zu ihrem Schutz eingeleitet hätten. Vielmehr weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bis vor seiner Ausreise erfolgreich ein Unternehmen geführt habe, wohlhabend sei und auch als Politiker vorgeschlagen worden sei (vgl. A51 F19, F31, F85, F99). Die Beschwerdeführenden reisten sodann im Juli 2019 auf offiziellem Weg von K. nach Moldawien zurück und verliessen ihren Heimatstaat im November 2019 wieder auf legalem Weg. Am ( ) hatten die moldawischen Behörden der Tochter E. offenbar auch noch problemlos einen Reisepass ausgestellt. Diese Umstände vermögen durchaus auf funktionierende Behördenkontakte hinzuweisen (vgl. u.a. A50 F44 ff., insb. F47; A51 F53f.).
Der in der Beschwerde erhobene Einwand, eine Anzeige bei der Polizei sei aufgrund der akuten Gefahr nicht möglich gewesen, erweist sich ebenfalls nicht als stichhaltig, zumal die Beschwerdeführenden dies spätestens nach ihrer Rückkehr aus K. hätten tun können. Soweit die Beschwerdeführenden Befürchtungen äussern, sie selbst seien von der Polizei gesucht worden, weil der Vater des verunfallten Mädchens sie angezeigt habe, deutet nichts darauf hin, dass damit über polizeiliche Ermittlungen nach einem Unfall hinaus eine asylrechtlich relevante Verfolgung verbunden sein könnte (vgl. A50 F71; vgl. A51 F78).
Den Beschwerdeführenden gelingt es unter diesen Umständen nicht, darzulegen, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot: Art. 33 Abs. 1 FK, SR 0.142.30 und Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie menschenrechtliches Refoulementverbot: Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») dafür nachweisen oder glaubhaft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, zumal sie nötigenfalls die moldawischen Behörden um Schutz ersuchen können. Die Menschenrechtssituation in Moldawien im Allgemeinen und für Angehörige der Roma im Speziellen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger
Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2
S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Moldawien herrscht weder Krieg noch allgemeine Gewalt. Den Akten sind zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Moldawien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder medizinischer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Der Beschwerdeführer betonte im Rahmen seiner Aussagen mehrfach, Inhaber einer ( )firma und, wie auch sein Vater, wohlhabend zu sein. Sie hätten das Land nicht wegen des Geldes verlassen, sondern dort gut gelebt (vgl. A51 F19, F31, F99). Auch der Umstand, dass die Familie in der Vergangenheit diverse Flugreisen unternehmen konnte, stellt einen Hinweis dar, dass sie vergleichsweise gut situiert ist. Die pauschalen Einwände auf Beschwerdeebene, dass dies nicht der Fall sei und die Firma inzwischen zu Grunde gegangen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in mehreren Bereichen Berufserfahrung mitbringt. Die Beschwerdeführerin gab an, teilweise im ( ) gearbeitet zu haben. Es ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Moldawien Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung stehen werden. Sie verfügen überdies im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. An der Aussage, dass ihr Haus abgebrannt sei, bestehen - wie zuvor dargelegt - im Übrigen erhebliche Zweifel. Wie in Erwägung 3 bereits ausgeführt wurde, ist aufgrund der Akten schliesslich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Paar nicht gemeinsam in den Heimatstaat zurückkehren könnte. Unabhängig davon ist angesichts der aufgezeigten Lebensumstände nicht ersichtlich, was einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern entgegenstehen könnte.
Das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzugsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Das SEM hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Kinder erst seit kurzem in der Schweiz aufhalten und zusammen mit ihren Eltern respektive mit ihrer Mutter nach Moldawien zurückkehren werden, zumal nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, in wirtschaftlicher Hinsicht bestünden existenzielle Probleme. Auch gibt es keinen Grund anzunehmen, die Kinder könnten nicht wieder die Schule besuchen. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Vernehmlassung kann verwiesen werden (vgl. ebd. insb. S. 3).
Schliesslich stehen auch keine gesundheitlichen Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Betreffend die ( )entzündung von F. ist infolge der Behandlung in der Schweiz inzwischen die Heilung eingetreten (vgl. Dokument in den SEM-Akten A47 S. 1). Das SEM hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der auf Ende Oktober 2020 anstehende Kontrolltermin auch in Moldawien wahrgenommen werden kann. Allenfalls nach wie vor notwendige Medikamente können den Beschwerdeführenden für die Anfangszeit mitgegeben werden. Auch hier kann auf die Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung ergänzend verwiesen werden (ebd. S. 3). Hinsichtlich dem Vorbringen, C. leide jeweils in Moldawien an Alpträumen, ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich ein medizinischer Behandlungsbedarf festgestellt worden wäre. Sollte dies der Fall werden, ist aber auch bei ihr davon auszugehen, dass sie entsprechend im Heimatstaat behandelt werden könnte. Bei den in den Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbildern (vgl. Dokumente in den SEM-Akten A43, A44, A48 und A49) handelt es sich nicht um schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht auch in Moldawien behandelt werden könnten. Betreffend die Beschwerdeführerin geht aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht hervor, dass sie zwar Rückenund Bauchprobleme habe sowie einen Psychiater sehen möchte, jedoch in einem guten Allgemeinzustand sei. Soweit die Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psychologische Unterstützung wünscht, ist sie auf die medizinischen Institutionen in ihrem Heimatland zu verweisen (vgl. Arztbericht vom 25. Februar 2020).
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, soll nicht bestritten werden, dass Angehörige der Ethnie der Roma in Moldawien allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt sein können, im Sinne der von den Beschwerdeführenden aufgeführten Beispiele (vgl. A50 F88). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden davon in einem Ausmass betroffen gewesen wären, das in ihrem Fall zur Annahme einer konkreten Gefährdung führen würde. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin gleichzeitig an, diese Beispiele seien nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen (vgl. ebd. in fine).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Die Beschwerdeführenden haben authentische Reisepässe zu den Akten gegeben, die noch mehrere Jahre gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind zwar mit ihren Anträgen unterlegen. Demgegenüber wurden von Amtes wegen Verfahrensmängel festgestellt worden, die erst auf Beschwerdestufe behoben werden konnten. Es ist demzufolge von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und die Kosten respektive eine allfällige Entschädigung sind entsprechend zu verlegen.
Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Den Beschwerdeführenden ist es in Berücksichtigung der aktenkundigen Hinweise auf hinreichende finanzielle Mittel nicht gelungen, ihre Bedürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde demzufolge mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 abgewiesen und sie sind im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig und haben Verfahrenskosten von Fr. 375.- zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht zuzusprechen, weil den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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