Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4809/2020 |
Datum: | 26.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Recht; Verfügung; Wegweisung; Heimat; Äthiopien; Vollzug; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Schweiz; Ausreise; Situation; Beweis; Gesuch; Beschwerdeführers; Vorbringen; Wegweisungsvollzug; Verfolgung; Flüchtlingseigenschaft; Heimatland; Person; Behörden; Urteil; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 13 VwVG ; Art. 25 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 55 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4809/2020
Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien A. , geboren am (…), Äthiopien,
vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch
(erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2020 / N (…).
Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2012 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 20. Juli 2012 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahre 20(…) als Anhänger der (…) Partei an einer Demonstration teilgenommen, woraufhin er für (…) Tage in Haft genommen worden sei. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er sich von seiner Heimatstadt B. nach C. begeben, wo er sich bis zur Ausreise im Jahre 2012 aufgehalten habe. Zwar habe er keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt, habe sich aber vor erneuter Inhaftierung gefürchtet. Als sein Arbeitgeber ins Ausland gereist sei, habe er die Gelegenheit genutzt, mit diesem unkontrolliert in den D. zu reisen.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. Juni 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juni 2014 mit Urteil D-4085/2014 vom 18. September 2014 ab. Unter anderem hielt es fest, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten politisch motivierten Verhaftung, habe der Beschwerdeführer danach bis zu seiner Ausreise ohne weitere Zwischenfälle in seinem Heimatland gelebt. Eine allfällige Verfolgung in den Jahren 20(…) und 20(…) seien für die spätere Ausreise mithin nicht kausal gewesen. Sodann habe er selber erklärt, sich in den Jahren nach der geltend gemachten Verhaftung in seiner Heimat nicht mehr politisch engagiert zu haben. Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit sei insgesamt unsubstantiiert geblieben.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein äthiopisches Gericht habe im Jahre 20(…) seine Festnahme verfügt, weil er sich nicht bei der Polizei gemeldet habe. Ferner habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 7. September 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
In der Verfügung wird unter anderem festgehalten, das Beweismittel, welches die angeordnete Inhaftierung belegen soll, sei lediglich eine Fotokopie und weise keinerlei Sicherheitsmerkmale auf. Weil es auch in inhaltlicher Hinsicht Fragen aufwerfe, sei dem Dokument insgesamt der Beweiswert abzusprechen. Da nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden, sei wenig wahrscheinlich, dass er aufgrund seiner niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit durch die heimatlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 11. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer – neben weiteren Anträgen – die Vorinstanz erneut um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer in seinem Gesuch geltend, die Lage in Äthiopien habe sich seit Rechtskraft der letzten Verfügung signifikant verschlechtert, was auch die Unruhen im Zuge der Ermordung des Protestsängers Hachalu Hundessa zeigen würden. Die Gefahr, wegen oppositioneller Tätigkeit verhaftet zu werden, sei massiv gestiegen. Angehörige der Diaspora hätten in der Zwischenzeit vor der äthiopischen Botschaft gegen seine Rückführung demonstriert. Dies habe dazu geführt, dass ihm die Behörden seit Monaten kein Laissez-Passer ausstellen würden. Er gelte heute als politisch exponierte Person, welche für ihre exilpolitische Tätigkeit bekannt sei. Die in Äthiopien herrschende Lage der allgemeinen Gewalt sowie die grassierende Corona-Pandemie würden zudem gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
In ihrer Verfügung vom 18. September 2020 nahm die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 als Mehrfachgesuch entgegen, trat auf dieses nicht ein, stellte die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Sistierung des Wegweisungsvollzuges fest, ordnete die Wegweisung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
Mit Eingabe vom 28. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem einen Entscheid des Migrationsamtes E. betreffend humanitäre Aufenthaltsregelung vom 23. August 2018, einen Haftentscheid des Haftgerichtes E. vom 4. August 2020, diverse Zeitungartikel sowie mehrere Fotografien zu den Akten.
Am 1. Oktober 2020 wurde ein für den Beschwerdeführer bis am 27. März 2021 gültiges Laissez-Passer zu den Akten gereicht.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 ersucht der Beschwerdeführer, der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung einleitend fest, soweit der Beschwerdeführer sein Gesuch auf Sachverhaltselemente abstütze, welche bereits Gegenstand der vorangegangen Verfahren bildeten, werde auf die entsprechenden Entscheide verwiesen. Sodann habe sich die politische Situation in Äthiopien seit der letzten Verfügung vom 7. September 2015 mit dem Regierungswechsel im April 2018 grundsätzlich positiv entwickelt. Insbesondere hätten die eingeleiteten Reformen zur Stärkung der Demokratie im Land geführt, wobei auch die Opposition in den politischen Diskurs eingebunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den Ereignissen rund um die Ermordung des Sängers Hachalu Hundessa bereits auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang keine erhöhte Gefahr vor Verfolgung für Angehörige der Ethnie der Oromo festgestellt. Insgesamt sei nicht von einer kollektiven Verfolgung der Oromo auszugehen und die aktuellen Ereignisse stünden nicht in einem direkten Bezug zum Beschwerdeführer. Vielmehr begnüge er sich damit, auf seine bereits geltend gemachte politische Tätigkeit sowie pauschal auf die aktuellen Entwicklungen zu verweisen, ohne in substantiierter Weise eine konkrete Verfolgungsgefahr darzulegen. Sodann habe sich sein exilpolitisches Profil nicht
auch nicht aufgrund der geltend gemachten Proteste vor der äthiopischen Botschaft – entscheidend verändert. Da seine Vorbringen insgesamt nicht gehörig begründet seien, sei gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht darauf einzutreten.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Situation in B. habe sich seit dem Jahre 2015 drastisch verschlechtert und es sei heute von einer Lage allgemeiner Gewalt auszugehen, was eine Rückkehr für ihn unzumutbar mache. Insbesondere komme es immer wieder zu gewaltsamen Protesten gegen die aktuelle Regierung und zu tödlichen Anschlägen. Ausserdem bestünden gefährliche Spannungen zum Nachbarstaat Ägypten. Im Zuge der Ermordung des Protestsängers Hachalu Hundessa im Juni 2020 sei es zu Demonstrationen und Protesten in Addis-Abeba und in der Oromo-Region gekommen, wobei 166 Zivilisten durch Polizeigewalt getötet und weitere 2'000 Personen unrechtmässig verhaftet worden seien. Inoffizielle Quellen würden von wesentlich höheren
Zahlen sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein akzentuiertes politisches Profil und seine exilpolitische Tätigkeit sei den heimatlichen Behörden bekannt. Die Einschätzung in der Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2015, der Beschwerdeführer verfüge über kein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Profil, lasse sich mittlerweile nicht mehr vertreten. Dies nicht zuletzt aufgrund der Proteste seiner Landsleute vor der äthiopischen Botschaft, welche sich gegen seine Ausweisung gerichtet hätten. Betrachte man sein Profil vor dem aktuellen politischen Hintergrund, sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stelle die Vorinstanz auf ein veraltetes Lagebild ab. Schliesslich sei Äthiopien eines von der CoronaPandemie am stärksten betroffenen ostafrikanischen Länder. Bei einer Wegweisung wäre er darüber hinaus in seinem Heimatland ganz auf sich alleine gestellt.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Begründungsdichte seines Gesuchs nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die Schilderung der gegenwärtigen Lage in Äthiopien sowie für deren Bezug zu seiner persönlichen Situation. Die Vorinstanz sei mithin zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten. Begründungen, welche ihr nicht passen würden, setze die Vorinstanz fälschlicherweise mit einer unzureichenden Begründung gleich. Die Vorinstanz äussere sich über acht Seiten zur Sache und verwechsle ihren faktisch materiellen Entscheid mit einem Nichteintretensentscheid. Damit werde bezweckt, die Rechtsmittelfrist auf fünf Tage zu verkürzen und ihn an einer effektiven Beschwerde zu hindern. Der Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Ferner habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb abermals beantragt werde, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Eingabe vom 11. September 2020 sei unzureichend begründet worden, und sei folglich zu Unrecht – in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG – nicht auf sein Asylgesuch eingetreten.
Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer – nicht festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das SEM trete gestützt auf Art. 111c AsylG
i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Dies jedoch, nachdem es sich unter anderem eingehend mit der aktuellen Lage in Äthiopien, mit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie weiteren Sachaspekten auseinandergesetzt hat. Insofern hat sich die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfügung vom 18. September 2020 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachgesuches vom 11. September 2020 zu qualifizieren ist.
Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem sie als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 180 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer in casu möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Insofern erscheint ihm aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als dermassen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde. Dem Versehen ist bei einer allfälligen Kostenauferlegung angemessen Rechnung zu tragen. Abschliessend ist festzuhalten, dass für das Gericht in diesem Zusammenhang keine irgendwie geartete unlautere Absicht der Vorinstanz ersichtlich ist.
Im April 2018 wurde in Äthiopien ein neuer Premierminister ernannt. Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zur Lage in Äthiopien hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Situation mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit OromoVolkszugehörigkeit und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert habe (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das
früher herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Zahlreiche politische Bewegungen wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. a.a.O. E. 7). Auch wenn das Land nach wie vor unter ethnischen Konflikten leidet, ist insgesamt von einer positiven Entwicklung der politischen Situation auszugehen (vgl.
a.a.O. E. 7.2 f. und E. 8.2). Die mit dem Tode des Protestsängers Hachalu Hundessa im Zusammenhang stehenden Unruhen im Juni und Juli 2020 vermögen an dieser grundlegenden Einschätzung nichts zu ändern (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1865/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5).
Insbesondere in Anbetracht der demokratischen Reformbestrebungen und der damit einhergehenden Einbindung der politischen Opposition ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland gezieltes Opfer einer politischen Verfolgung. Auch vermag er nicht konkret darzulegen, vom wem und weshalb ihm genau Verfolgung drohen sollte. Soweit er sich diesbezüglich auf sein politisches Profil beruft, ist dem zu entgegnen, dass er – unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines in früheren Verfahren vorgebrachten politisch motivierten Haftaufenthaltes – vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre unbehelligt im Heimatland lebte (vgl. Urteil des BVGer D-4085/2014 vom 18. September 2014 E.5). Das Vorbringen, dass er während seiner Landesabwesenheit behördlich gesucht worden sei, konnte er nicht überzeugend substantiieren (vgl. Verfügung des SEM vom 7. September 2015). Die von ihm geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit (Mitgliedschaft bei Menschenrechtsorganisation, Teilnahme an Kundebungen und Sitzungen) vermag nicht den Eindruck zu erwecken, dass er im Verlaufe der Zeit ein bedeutendes politisches Profil erworben hätte. Es mag zwar stimmen, dass er aufgrund der geltend gemachten Proteste vor der äthiopischen Botschaft dort eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, es kann aber nicht festgestellt werden, er werde deshalb als politische Gefahr betrachtet. Insbesondere scheint die verzögerte Ausstellung seines Laissez-Passer darauf zurückzuführen zu sein, dass er sich einer Ausreise und teilweise auch der Zusammenarbeit mit den hei-
matlichen Behörden in der Vergangenheit entzog, zwischenzeitlich abtauchte (ein bereits ausgestelltes Laisser-Passer verlor per April 2020 seine Gültigkeit) und der Druck auf die Botschaft sogar bis zu einem gewissen Grad Wirkung gezeigt zu haben scheint (vgl. diesbezüglich
auch die Entscheide des Haftgerichtes E.
vom 4. Mai 2020
[AUSH.2020.29–HGRSCR] sowie 4. August 2020 [AUSH.2020.57–
HGRSCR]). Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ihm mittlerweile ein gültiges Laissez-Passer ausgestellt worden ist.
Aufgrund des Ausgeführten ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass das politische Profil des Beschwerdeführers keine ernsthafte Gefahr vor Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Solches ist – auch mit Blick auf das unter Erwägung 9 Ausgeführte, nicht ersichtlich. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3, bestätigt in Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Zwar ist die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dennoch ist die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen ist an dieser Praxis festzuhalten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1865/2020 vom 29. Juli 2020, D-7176/2018 vom 3. Juli 2020 E. 9.3.1, E-5332/2017 vom 2. Juli
2020 E. 7.2, D-863/2019 vom 23. Juni 2020 E. 8.3.1). Die Lebensbedingungen sind jedoch immer noch teilweise prekär, weshalb zur Existenzsicherung nach wie vor genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
Im Urteil D-4085/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Erwerbstätigkeiten als (…) und (…) nachgegangen sei. Sodann würden seine Angehörigen im Heimatland leben, wo er zudem über ein Beziehungsnetz von Verwandten und Freunden verfüge. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Äthiopien wieder zu integrieren (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde dagegen geltend, er habe in seinem Heimatland keine Freunde und Verwandte mehr, welche ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten beziehungsweise stehe er nicht mehr mit ihnen in Kontakt.
Auch wenn es möglich erscheint, dass sich in seinem sozialen Umfeld Veränderungen ergeben haben, ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich ist, als nicht klar hervorgeht, ob in Äthiopien gar keine Bezugspersonen mehr leben – was als eher unwahrscheinlich zu werten ist –, oder er einfach nicht mehr mit ihnen in Kontakt steht – was eine Wiederaufnahme des Kontaktes nicht ausschliesst. Sodann verweist er zur Stützung seiner Vorbringen auf eine Beilage 16, welche den Unterlagen nicht entnommen werden kann (die vorliegenden Beweismittel gehen nur bis Beweismittel 15). Ferner wäre aufgrund der Beweisnähe zu erwarten gewesen, dass er sich substantiierter zum Verbleib seine Angehörigen und Bekannten äussert. Gleiches gilt für die Vorbringen
betreffend seine psychische Situation, welche nicht in substantiierter Weise dargelegt wird. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht, das Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit glaubhaft zu machen (zur Beweisfolgelast vgl. E. 11.1). Bei Bedarf steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfemassnahmen in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 AsylG; Art. 62 ff. Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312).
Der Wegweisungsvollzug erweist sich nach dem Ausgeführten auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein gültiges Laissez-Passer. Darüber hinaus liegt es an ihm, sich allfällige weitere notwendigen Reisedokumente für eine Rückkehr bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung getragen.
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
In der Rechtsmitteleingabe ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Insbesondere aufgrund seiner prozessualen Vorbringen war seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten.
Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist mithin gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Gemäss seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren ersucht der Beschwerdeführer lediglich um unentgeltliche Prozessführung (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift). In seinen weiteren Ausführungen ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. S. 18 der Beschwerdeschrift), welche auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beinhaltet. Die Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung richtet sich bei Beschwerden gegen Mehrfachgesuche nach Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung setzt die Gewährung einer amtlichen Rechtsvertretung unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Interessen notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf. Im Asylverfahren ist diesbezüglich ein strenger Massstab anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Komplexität aufzuweisen, weshalb das bloss sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzulehnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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