Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4708/2019 |
Datum: | 12.06.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Akten; Beschwerdeführers; Bundes; Verfügung; Äthiopien; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Wegweisung; Flüchtling; Vorbringen; Recht; Sachverhalt; Anhörung; Beschwerdeergänzung; Region; Heimatstaat; Police; Vollzug; Verfahrens; Flüchtlingseigenschaft; Gehör; Begründung; Entscheid; Rückkehr; Parteien; Schweiz; Person |
Rechtsnorm: | Art. 112 BV ;Art. 25 BV ;Art. 27 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 II 286; 136 I 184 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4708/2019
Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber,
Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien A. , geboren am ( ), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, ( ), Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N ( ).
Der Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B. bei C. in der Region Somali, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2015 und reiste am 9. April 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 13. April 2016 wurde zur Überprüfung der Altersangabe des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse durchgeführt, deren Beurteilung ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder älter ergab.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2016 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 26. Juli 2017. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Auf dem Heimweg vom Abschlussfest seines College-Abschlusses im Jahr 2014 seien er und einige seiner Kommilitonen von der Liyu Police angehalten und beschuldigt worden, der Ogaden National Liberation Front (ONLF) anzugehören. Im Rahmen der Anhörung führte er weitergehend aus, es sei ihm eine Involvierung in Waffenlieferungen und Geldsammlungen unterstellt worden, woraufhin er auf eine Fahndungsliste gesetzt worden sei. Bei dieser Anhaltung sei er körperlich angegriffen und daraufhin ohnmächtig geworden. Einige der anderen Jugendlichen seien verhaftet worden. Am nächsten Morgen sei er in einem Haus im Beisein von Angehörigen der Liyu Police wieder zu sich gekommen. In einem unbewachten Moment habe er dieses Haus verlassen können. Er sei zunächst nach Addis Abeba geflohen und anschliessend ausgereist. Einer der verhafteten Jugendlichen habe nach seinem Untertauchen unter Druck seine Adresse preisgegeben, woraufhin die Liyu Police zu seiner Familie gefahren sei und seinen Vater und Bruder verletzt hätten. Er sei nun als mutmassliches ONLF-Mitglied gebrandmarkt, weshalb er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, eine Registrierungskarte des Flüchtlingshochkommissars der vereinten Nationen (UNHCR) für Asylsuchende in Ägypten sowie diverse Schulzeugnisse und Ausbildungsdokumente zu den Akten. Am
( ) August 2017 stellte die Eidgenössische Zollverwaltung zuhanden des SEM eine an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung mit weiteren, dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Unterlagen sicher.
Mit Verfügung vom 12. August 2019 - eröffnet am 17. August 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem lehnte es die Abänderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den ( ) ab.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und darin beantragen, diese sei aufzuheben und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Akteneinsicht, eventualiter rechtliches Gehör zu den Akten A2/1, A4/11 sowie A24/32 und um anschliessende Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an - unter Abdeckung allfällig geheim zu haltender Stellen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG - Akteneinsicht in die bezeichneten Aktenstücke zu gewähren, wobei sie dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung ansetzte. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 25. September 2019.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2019 eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Der Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das SEM die Akten A2/1, A4/11 und A24/32 zu Unrecht als interne Akten und somit als von der Akteneinsicht ausgenommen paginiert habe (vgl. Beschwerde, Art. 3, 4 und 6).
Bereits in der Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wurde festgestellt, dass die Einsichtnahme in die bezeichneten Aktenstücke zu Unrecht verweigert wurde. Entsprechend wurde die Vorinstanz angewiesen - unter Abdeckung allfällig geheim zu haltender Stellen - Einsicht in die erwähnten Akten zu gewähren. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 nach. In Anbetracht der Gewährung der Akteneinsicht und der Gelegenheit
zur Beschwerdeergänzung entspräche eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorin-stanz einem formellen Leerlauf, von dem auch deshalb abzusehen ist, weil das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den massgebenden Sachverhalt über volle Kognition verfügt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/22 E. 5.3).
Es wird im Weiteren ausgeführt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht ergebe sich gemäss Beschwerdeschrift nebst der falschen Paginierung des Aktenstücks A24/32 (GWK-Rapport: Sicherstellung Dokumente) als interne Akte zudem aus der Unterlassung, den Beschwerdeführer über die Sicherstellung der an ihn adressierten Dokumentensendung zu orientieren und ihm im Rahmen einer ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör zu den sichergestellten Unterlagen zu gewähren. Dies sei umso gravierender, da die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid zu einem wesentlichen Teil auf Unterlagen aus dieser Sendung stütze (vgl. Beschwerde, Art. 9, 15, 17 und 28).
Aus der Verfügung wird ersichtlich, dass die Vorinstanz sich lediglich auf ein Dokument aus der sichergestellten Postsendung - nämlich die Identitätskarte des Beschwerdeführers - bezieht und sie der Verfügung eine Kopie derselben beigelegt hat. Auf die Nennung allfälliger weiterer Unglaubhaftigkeitselemente, die sich aus den sichergestellten Unterlagen ergeben könnten, wird explizit verzichtet (vgl. Verfügung S. 4 f.). Die Vorinstanz zieht das sichergestellte Dokument zwar im Rahmen ihrer Argumentation hinzu, stützt sich allerdings weder ausschliesslich noch zu wesentlichen Teilen auf dieses. Aus der Begründung geht ohne Weiteres hervor, dass in den Augen der Vorinstanz auch ohne die Sicherstellung der Dokumente erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers betreffend sein Alter bestanden haben. Dem Beschwerdeführer war es ausserdem unbenommen, sich angesichts der beigelegten Kopie bereits auf Beschwerdeebene zur Argumentation der Vorinstanz zu äussern. Auch diesbezüglich kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht.
Sodann wird gerügt, indem die Vorinstanz zahlreiche Sachverhaltselemente ausser Acht gelassen habe, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. So sei etwa nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der somalischen Ethnie unter Generalverdacht gestanden habe, der ONLF anzugehören respektive mit ihr zu sympathisieren (vgl. Beschwerde, Art. 18). Zudem habe die Vorinstanz seine Verletzungen infolge der Anhaltung durch die Liyu Police minimisierend als körperlichen
Angriff bezeichnet, obwohl es sich dabei um Folter gehandelt habe (vgl. Beschwerde, Art. 21). Ebenso ungewürdigt geblieben seien die beiden Besuche der Liyu Police bei der Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise, bei denen sein Vater und sein Bruder verletzt worden seien. Die Vorinstanz habe überdies nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer Äthiopien bereits im Jahr 2015 verlassen habe (vgl. Beschwerde, Art. 25 und 76).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan, da eine sachgerechte Anfechtung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich war. Eine unterschiedliche Würdigung gewisser Sachverhaltselemente ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung.
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Abklärungspflicht weiter in dem Umstand, dass sein Verfahren verschleppt worden sei, indem die Anhörung erst ein Jahr nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe und der Asylentscheid wiederum erst zwei Jahre nach der Anhörung ergangen sei (vgl. Beschwerde, Art. 30 und 31).
Nach Art. 50 Abs. 2 VwVG kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23, vgl. statt vieler vgl. Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Den Akten ist, abgesehen von einer Anfrage am 10. Januar 2017, wann seine Anhörung stattfinde (vgl. act. A19/1), nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2019 eine Verzögerung des Verfahrens im genannten Sinn moniert hätte.
Auf das Vorbringen, die Anhörung habe zu lange gedauert (vgl. Beschwerde Art. 29) ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer insbesondere nicht darlegt, inwiefern sich die fünf Stunden und zehn Minuten dauernde Anhörung - einschliesslich Pause, Mittagspause und Rückübersetzung - zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben soll. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf Beeinträchtigungen der Aussagekapazität des Beschwerdeführers infolge der Dauer der Anhörung zu entnehmen.
Auf die in der Beschwerdeergänzung nicht näher konkretisierte Rüge der Willkürlichkeit der vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2) ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Insgesamt ist das Begehren auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zum neuen Entscheid abzuweisen.
Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung durch die Liyu Police, nachdem er der Mitgliedschaft bei der ONLF bezichtigt worden sei, seien unglaubhaft. Insbesondere seien die diesbezüglichen Schilderungen von Substanzarmut, Widersprüchlichkeit und Erfahrungswidrigkeit geprägt. Zudem habe der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter zu täuschen versucht, was der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ebenfalls abträglich sei. Den persönlichen Problemen, die der Beschwerdeführer auf seiner Flucht in verschiedenen Durchgangsländern gehabt habe, komme überdies keine Asylrelevanz zu.
Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, die Oberflächlichkeit seiner Schilderungen sei der Verfahrensverschleppung seitens der Vorinstanz geschuldet. Die lange Verfahrensdauer habe sich angesichts seines Alters negativ auf seine Fähigkeit, Erlebtes wiederzugeben ausgewirkt. Dennoch habe er seine Fluchtgründe über weite Strecken ausführlich und widerspruchsfrei geschildert und die ihm von der Vorinstanz angelasteten Widersprüche seien grösstenteils konstruiert. Die Vorinstanz habe zudem
ausser Acht gelassen, dass er als Angehöriger der Somali-Ethnie unter Generalverdacht stehe, der ONLF anzugehören. Die ihm vorgeworfene Unterstützung der ONLF in Form von Waffenlieferungen wiege schwer und er habe deshalb im Falle einer Rückkehr asylrelevante staatliche Repressalien zu befürchten, da er als hochprofiliger Staatsfeind erfasst worden sei.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
S. 398, Rz. 1136).
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen ist, dies jedoch vorliegend - in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz - angesichts der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers im Urteilszeitpunkt.
Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Seither gab es zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangener, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 7. November 2018, <https://af.reuters.com/article/commoditiesNews /idAFL8N 1X5 0C8>, abgerufen am 14. Mai 2020). Von gewissen dieser Massnahmen profitierte auch die ONLF, deren Mitgliedschaft der Beschwerdeführer im Rahmen der geltend gemachten Anhaltung durch die Liyu Police bezichtigt worden sein will. So wurde die ONLF beispielsweise von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 5. Juli 2018, <https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-teror-list-180630110501 697.html>, abgerufen am 14. Mai 2020), zahlreiche Gefangene wurden aus dem Zentralgefängnis Jijiga (sogenanntes Jail Ogaden) freigelassen (The Economist, Ethiopia's most repressive state is reforming, 3. Oktober 2019, <https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2019/10/03 /eth
iopias-most-repressive-state-is-reforming>, abgerufen am 14. Mai 2020) und die ONLF unterzeichnete im Oktober 2018 eine Friedensvereinbarung mit der äthiopischen Regierung (DW, Ethiopia signs peace deal with rebel group in oil-rich region, 22. Oktober 2018, <https://www.dw.com/en/ethi o- pia-signs-peace-deal-with-rebel-group-in-oil-rich-region/a-45988021>, abgerufen am 14. Mai 2020). Der politische Umschwung wirkte sich auch auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers - die Region Somali - aus. Der ehemalige Präsident der Somali Region Abdi Mohamed Omar (auch bekannt als Abdi Illey) wurde abgesetzt und kurz darauf wurde Anklage gegen ihn erhoben. Die Liyu Police, deren Oberbefehlshaber der jeweilige
Regionalpräsident ist, erfuhren unter dem neuen Amtsinhaber Mustafa Omer eine erste Umstrukturierung (The Economist, a.a.O., abgerufen am 14. Mai 2020).
Die Lage in Äthiopien ist zwar nach wie vor als fragil zu bezeichnen. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers auszuwirken vermag und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere die Bezichtigung, der ONLF anzugehören und politische Tätigkeiten zu deren Unterstützung auszuführen - zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führen. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer der ONLF-Mitgliedschaft lediglich verdächtigt wurde. Angesichts der aktuellen politischen Lage in Äthiopien ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Mitgliedschaftsverdacht derzeit asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen sollte. Selbst eigentliche Mitglieder der Bewegung kehrten in die Region zurück und beabsichtigen, sich an den diesjährigen Wahlen zu beteiligen (The Economist, a.a.O., abgerufen am 14. Mai 2020). Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf systematische staatliche Repressalien gegen ONLF-Anhänger aufgrund ihrer politischen Ausrichtung vor, weder im somalischen Regionalstaat noch in Addis Abeba (Staatssekretariat für Migration, Focus Äthiopien: Der politische Umbruch 2018, 16. Januar 2019, S. 25 unter Verweis auf die Originalquelle in norwegischer Sprache: Landinfo, Etiopia: ONLF og reaksjoner fra myndighetene, 7. Dezember 2018, S. 2). An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, lässt sich zwar das Bild eines Landes im politischen und gesellschaftlichen Wandel nachzeichnen, es wird allerdings keine objektive Furcht vor Verfolgung für den Beschwerdeführer erkennbar. Soweit in der Beschwerdeergänzung lediglich auf einen Machtwechsel in der Stadt C. in der Somali-Region verwiesen wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich dies konkret zu Ungunsten des Beschwerdeführers oder seines Clans auswirken sollte.
Angesichts der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen kann vorliegend auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. Dennoch sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich aus der Biografie des Beschwerdeführers und den sich bei den Akten befindlichen Beweismitteln erhebliche Zweifel an dessen Darstellung zu seinem Alter ergeben, wobei auch diese Frage letztlich offenbleiben kann, da die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Asylentscheides unbestritten ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen - ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).
Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und besitzt neben seinem Collegeabschluss eine in Äthiopien abgeschlossene Ausbildung im ( ) (vgl. act. A23/21 F8 f. und F16). Überdies konnte er in diesem Bereich in der Schweiz weitere Arbeitserfahrung im Rahmen seiner Vorlehre im D. in E. sammeln (vgl. Beschwerdeergänzung Art. 84). Das entsprechende Referenzschreiben des Ausbildungsbetriebs zuhanden der Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beurteilen, sondern wäre allenfalls unter bestimmten formalen Voraussetzungen im Lichte einer fortgeschrittenen Integration von den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien, mit dem er immer noch regelmässig in Kontakt steht (vgl. act. A23/21 F37, F46 und F73). Der diesbezügliche Einwand auf Beschwerdeebene, wonach seine Familienangehörigen sich im Falle einer Rückkehr aufgrund des Vorwurfs der ONLF-Mitgliedschaft von ihm distanzieren würden, ist angesichts der obenstehenden Erwägungen nicht stichhaltig (vgl. Beschwerde, Art. 77). Überdies ist es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits einmal gelungen, seinen Lebensunterhalt während rund einem Jahr auf sich alleine gestellt in Addis Abeba zu bestreiten (vgl. act. A23/21 F113). Die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgebrachten, nicht näher bezeichneten Zahnprobleme stehen dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, da davon ausgegangen werden kann, dass in Äthiopien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Beschwerdeergänzung, Art. 85).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2019 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (fehlerhafte Akteneinsicht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richtertin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand:
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