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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2464/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2464/2020
Datum:23.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Schlagwörter : Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Lanka; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Wegweisung; Person; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Heimat; Schweiz; Personen; Zusammenhang; Gericht; Quot;; Behörde; Ausreise; Flüchtlingseigenschaft; Vollzug; Entscheid; Akten; Rückkehr; ändigen
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 66 BGG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2464/2020

U r t e i l  v o m  2 3.  J u l i  2 0 2 0

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Januar 2016 fand die Befragung zur Person und am

27. Juni 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B. , wo er - bis auf eine kurze Zeit in C. - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Während der Zeit des Waffenstillstandes sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dazu angehalten worden, Leute aus seinem Umfeld für die Organisation zu rekrutieren. Ausserdem habe er sich während dieser Zeit öfters in Camps der LTTE aufgehalten. Ab 20( ) habe er die D. unterstützt und für diese Plakate geklebt. Deshalb sei es zu mehreren Zwischenfällen mit den Autoritäten gekommen. Unter anderem sei er am Wahltag im Jahr 2013 von Militärpersonen in einem Wagen festgehalten worden. Nach den Wahlen 2013 habe man nach ihm gesucht. Aus Angst vor Nachteilen sei er Ende ( ) 2013 aus Sri Lanka ausgereist.

B.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ab.

D.

Mit Urteil E-1671/2018 vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das am 17. März 2018 dagegen erhobene Revisionsgesuch ab.

E.

Auf ein weiteres, mit Eingabe vom 28. Juni 2018 gegen das Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 erhobenes Revisionsgesuch, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3759/2018 vom 12. Juli 2018 nicht ein.

F.

Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 1. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund seiner dokumentierten Vorgeschichte, seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz sowie der jüngsten politischen Entwicklungen im Heimatland - insbesondere der Regierungskrise -, sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

G.

Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. November 2018 als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.

H.

    1. Der Beschwerdeführer richtete sich mit einem Schreiben vom 22. März 2020 an die Vorinstanz, in welchem er erklärte, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Neben den bereits bekannten Fluchtvorbringen erklärt er im Wesentlichen, seine Eltern seien nach seiner Ausreise mehrfach von den Behörden bedroht worden. Zudem sei sein Vater einen Monat zuvor gestorben und er habe nicht an den traditionellen Ritualen teilnehmen können. Dies habe ihn - neben den Problemen, welche er bereits therapeutisch behandeln lasse - zusätzlich psychisch belastet.

    2. Mit Eingabe vom 2. April 2020 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Vorab beantragt er, es seien die mit der Sache betrauten Gerichtspersonen bekannt zu geben. Gleichzeitig sei mitzuteilen, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden, andernfalls die Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit

des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Sodann sei er erneut anzuhören und ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen abzuklären, ob im Zusammenhang mit der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Bild einer Demonstrationsteilnahme sowie eine CD-ROM mit weiteren Dokumenten zu den Akten.

I.

Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 auf die Beschwerde nicht ein.

J.

Mit Urteil E-2131/2020 vom 11. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das dagegen erhobene Revisionsgesuch vom 21. April 2020 gut, hob das Urteil E-1861/2020 vom 14. April 2020 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf.

K.

Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2020 den für das Beschwerdeverfahren zuständigen Spruchkörper mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember

2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) beziehungsweise ist das mit Urteil E-2131/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

3.

    1. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchgremiums ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).

    2. Der in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Abwesenheit der Drittrichterin insofern angepasst, als diese durch ihre ordentliche Stellvertreterin, Richterin Muriel Beck Kadima, ersetzt wurde.

4.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

      Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

6.

In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringe, welche bereits in den vorangegangenen Verfahren in die Beurteilung eingeflossen seien, sei darauf nicht mehr näher einzugehen. Sodann sei seine geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Form einer einmaligen und nicht näher belegten Demonstrationsteilnahme im ( ) 20( ) als niederschwellig und flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Weitere im Zusammenhang mit der Rückkehr zu beachtende Risikofaktoren seien nicht ersichtlich. Angesichts der gegenwärtigen Informationslage gebe der Regierungswechsel vom November 2019 ferner kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen wären der Gefahr einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer gelinge es diesbezüglich auch nicht darzulegen, inwiefern ihn die politischen Veränderungen im Heimatland konkret und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise tangieren würden. Die Durchführung einer weiteren Anhörung erweise sich unter diesen Gegebenheiten nicht als angezeigt.

7.

In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend festgehalten, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie mit LTTE-Hintergrund und habe ferner während der Friedenszeit im Bürgerkrieg (2002 bis 2006) Mitglieder für die LTTE rekrutiert. Später sei er aufgrund seines Engagements für die D. in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb er

das Land im September 20( ) habe verlassen müssen. Im Jahre 20( ) habe er an einer an einer Demonstration der tamilischen Diaspora teilgenommen. Auch nach seiner Ausreise sei weiterhin nach ihm gesucht worden, was aus zwei polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 20( ) und 2016 hervorgehe. Zuletzt hätten die Behörden sein Elternhaus im ( ) 20( ) aufgesucht, die Mutter mit seiner exilpolitischen Tätigkeit konfrontiert und sich über seinen Verbleib erkundigt. Die Sachverhaltselemente seien in den bisherigen Verfahren nicht abschliessend beziehungsweise falsch beurteilt worden.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, seine Verfahrensrechte seien durch die Vorinstanz insbesondere dadurch verletzt worden, dass er nicht erneut angehört worden sei, dem Entscheid eine unkorrekte Einschätzung der Lage in Sri Lanka zugrunde liege und flüchtlingsrechtlich relevante Vorbringen nicht richtig geprüft worden seien. Sein tatsächliches Gefährdungsprofil sei dadurch nicht vor dem Hintergrund der tatsächlichen und aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt und seine Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint worden.

8.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

8.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt dass er trotz veränderter Lage in Sri Lanka seit dem Urteil E-4839/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 nicht erneut angehört wurde.

Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation hat die Gesuchstellung schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG) und eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) hatte der Beschwerdeführer seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er mit der umfassenden Eingabe seines Rechtsvertreters vom

1. November 2018 auch getan hat. Es erhellt nicht, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die seiner Meinung nach neuen flüchtlingsrechtlich relevanten Umstände im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in rechtsgenüglicher Weise schriftlich geltend zu machen. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht weiter dargelegt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

8.2

      1. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit der im Mehrfachgesuch dargelegten politischen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt.

        Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Lage (insbesondere die Regionalwahlen im Frühjahr 2018 sowie die Regierungskrise im Herbst 2018) nicht erwähnt und fälschlicherweise argumentiert wird, das Bundesverwaltungsgericht habe diese bereits in seinem Urteil E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 berücksichtigt (vgl. Seite 3 der angefochtenen Verfügung). Jedoch ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid die aktuelle Lage nach den Regierungswahlen im Jahre 2019 zugrunde gelegt, dabei die den Wahlen vorangegangenen personellen Veränderungen in der Administration erwähnt und sich zur gegenwärtigen Situation im tamilischen Norden des Landes geäussert hat (vgl. S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung auf die aktuelle politische Lage und nicht auf die mehr als über ein Jahr zurückliegenden Ereignisse abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden und stellt im Ergebnis auch keine Verletzung der Begründungspflicht dar, weshalb die Rüge fehlgeht.

        Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Lage in Sri Lanka eine Fehlerhafte Sachverhaltsabklärung rügt beziehungsweise vorbringt, die vorinstanzliche Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka sei fehlerhaft, rügt er im Kern die Sachverhaltswürdigung, welche nachfolgend unter Erwägung 9 zu behandeln ist.

      2. An dieser Stelle ist ergänzend auf die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 einzugehen.

Insbesondere mit dem in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierende

Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann bestehen in diesem Zusammenhang starke Anzeichen dafür, dass es sich bei dem Vorbringen - insbesondere mit Blick auf dessen Begründung - sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes handelt. Der Antrag ist - wie bis anhin - abzuweisen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

    1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die von ihm vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE sei in den bisherigen Verfahren nicht angezweifelt worden. Die Vorinstanz habe diesen Umstand jedoch nicht vor dem aktuellen Hintergrund gewürdigt, sondern diesbezüglich pauschal auf vorangegangenen Verfahren verwiesen. Ebenso wäre in diesem Zusammenhang seine Tätigkeit für die D. zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine unvollständige und unkorrekte Abklärung des Sachverhaltes.

      Es ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachte politische Tätigkeit für die D. als unglaubhaft sowie die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte verwandtschaftliche Verbindung zur LTTE als nachgeschoben - und somit implizit ebenfalls als nicht glaubhaft - qualifizierte (vgl. Urteil E-4839/2017 E.8). Der direkte Kontakt des Beschwerdeführers zu den LTTE wurde nicht eindeutig in Abrede gestellt, jedoch festgehalten, gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers habe er deshalb nie Probleme gehabt (vgl. a.a.O. E.8). Ausserdem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht klar hervor, ob er tatsächlich für die LTTE Mitglieder rekrutierte oder bloss dazu angehalten wurde, dies zu tun; seine protokollierten Aussagen sprechen eher für Letzteres (vgl. SEM-Akten A12/20 F131). Sodann handelt es sich dabei um Vorgänge, welche mehr als ( ) Jahre zurückliegen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Sachverhaltselement in ihrer Verfügung nicht mehr ausdrücklich erwähnte. Eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung kann deshalb nicht festgestellt werden.

    2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht abgeklärt worden, ob er noch weitere exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt habe, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ihn eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG sowie der anlässlich der Anhörung getätigte Hinweis bezüglich der Pflicht

      zur Mitteilung neu eingetretener Ereignisse [vgl. SEM-Akten A12/20 S. 17]). Somit hätte es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Informationen in das vorinstanzliche Verfahren oder im Rahmen der Beschwerdeerhebung einzubringen. Die diesbezügliche Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweise zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ist bereits aufgrund mangelnder Substantiierung abzuweisen.

      Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe in Anbetracht seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie seines längeren Auslandaufenthaltes sein Gefährdungsprofil falsch beurteilt, ist dies als Frage der Sachverhaltswürdigung unter Erwägung 9 zu beurteilen.

    3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz auch insofern nicht genügend erstellt worden, als nicht berücksichtigt worden sei, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner politischen Tätigkeit festgehalten, geschlagen und danach weiterhin gesucht worden sei, was unter anderem die beiden polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 20( ) sowie 20( ) belegen würden.

      Die Festnahme sowie die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wurden bereits im Urteil E-4839/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom

      13. Oktober 2017 als unglaubhaft qualifiziert und den beiden Vorladungen im Ergebnis der Beweiswert abgesprochen (vgl. a.a.O. E. 8). Auf das Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

    4. Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. Aufgrund des Ausgeführten ist auch den Beweisanträgen betreffend Durchführung einer weiteren Anhörung sowie Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise nicht zu entsprechen.

    5. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei, kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befanden. Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen sind auch nicht auf andere Weise an Dritte gelangt.

9.

    1. Soweit in der Beschwerdeschrift auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom

      16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. dazu die Rechtsprechung aus jüngster Zeit: Urteile des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020

      vom 27. April 2020 E. 6.1).

    2. Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit, dass sich sein Profil aufgrund der politischen Veränderungen seit dem Urteil E-4839/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 entscheidend akzentuiert habe.

      Aufgrund des unter Erwägung 8 bereits Ausgeführten ist das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu verneinen. So wurden die geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers, die damit zusammenhängende Verfolgung sowie die verwandtschaftliche Verbindung zu den LTTE in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Urteil E-4839/2017

      E. 8). Bezüglich seines geltend gemachten Kontaktes zu den LTTE in den Jahren 20( ) bis 20( ) ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben diesbezüglich später nie Probleme hatte (vgl. Urteil E-4839/2017 E. 8 sowie Anhörung vom 27. Juni 2017 [SEM-Akten A12/20 F130]). Ausserdem entsteht aufgrund seiner ursprünglichen Aussagen - und entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - eher der Eindruck, er sei der Aufforderung zur Rekrutierung von LTTE-Mitgliedern gar nie nachgekommen, sondern habe während der Friedenszeit bloss in gesellschaftlicher

      und nicht militärischer Weise Kontakt zu den LTTE gepflegt (vgl. SEM-Akten A12/20 F131 f.). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht sowie die Vorinstanz haben diesem Kontakt - zumindest implizit - die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen (vgl. Urteil E-4839/2017 E.8 sowie Verfügung vom 26. Juli 2017 [SEM-Akten A14/9 S. 5]). Insofern lag beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise kein nennenswertes Profil vor, welches sich durch die politischen Veränderungen in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Art akzentuieren könnte.

    3. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Praxis gilt auch unter der in E. 9.1 bereits dargelegten Lageeinschätzung im Zusammenhang mit den jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka weiter.

      In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass - auch aufgrund der bisherigen Einschätzungen - der auf Beschwerdeebene vorgebrachten und nicht weiter belegten Ausführung, die heimatlichen Behörden hätten sich im ( ) 20( ) bei der Mutter nach dem Beschwerdeführer erkundigt

      und sie mit seiner exilpolitischen Tätigkeit konfrontiert, nicht geglaubt werden kann. Auf das diesbezügliche Beweisangebot, die Mutter als Zeugin einzuvernehmen, ist nicht weiter einzugehen. Ihrer Aussage kann aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vornherein kein relevanter Beweiswert zukommen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel ist mangels Substantiiertheit abzulehnen.

      Sodann ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in Form einer einmaligen Demonstrationsteilnahme als niederschwellig zu qualifizieren ist, selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Internet anscheinend als Teilnehmer einer Demonstration abgebildet ist. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde von den heimatlichen Behörden bei Bekanntwerden seiner Demonstrationsteilnahme als tatsächliche Gefahr in dem Sinne gesehen, dass er massgeblich beteiligt wäre, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage vermögen der weit über ein Jahrzehnt zurückliegende Kontakt zu den LTTE während der Friedenszeit, der bis heute keine Folgen hatte - und der bestenfalls als niederschwellig und von seiner Form her so zu qualifizieren ist, wie ihn die meisten Personen tamilischer Ethnie in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers hatten -, der längere Aufenthalt in der Schweiz sowie der Umstand, dass er keine gültigen Reisepapiere besitzt, kein relevantes Risikoprofil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu begründen.

    4. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden. Dies gilt auch im Lichte der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (vgl. bereits Urteil des BVGer D-6272/2012 vom 6. März 2013 S. 10).

    5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

10.

Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2

      1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

        So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

        Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur

        Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

      4. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016

        E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom

        11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 9.2).

      5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlingsals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

      2. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins

        „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

      3. Der Beschwerdeführer ist im Urteilszeitpunkt ( ) Jahre alt, verfügt über einen ( )-Schulabschluss sowie Berufserfahrung als ( ) sowie als ( ). Ferner leben in seiner Heimat seine Mutter sowie zwei seiner Geschwister (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 3.01 sowie A12/20 F10). Auch wenn er eine längere Zeit im Ausland verbracht hat, ist aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelingen wird. Seine im Schreiben vom 22. März 2020 vorgebrachten psychischen Probleme sind durch nichts belegt und könnten darüber hinaus auch in seinem Heimatland behandelt werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

    1. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht des Umfanges seiner Rechtsmitteleingabe auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

    2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- in Abzug zu bringen.

Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Olivier Gloor

Versand:

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