Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-1642/2018 |
Datum: | 08.04.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) |
Schlagwörter : | ühre; Beschwerde; Beschwerdeführers; Schweiz; Vorinstanz; Wegweisung; Interesse; Vollzug; Verurteilung; Bosnien; Verfügung; Vollzug; Freiheit; Freiheitsstrafe; Bundesverwaltungsgericht; Verhalten; Herzegowina; Behandlung; Aufhebung; Wegweisungsvollzug; Alkohol; Interessen; Frist; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 11 AIG ;Art. 112 AIG ;Art. 25 BV ;Art. 44 StGB ;Art. 52 VwVG ;Art. 59 StGB ;Art. 62 AIG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 84 AIG ; |
Referenz BGE: | 135 II 377; 137 II 297 |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-1642/2018
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A. , geboren am ( ), Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, ( ), Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N ( ).
Der Beschwerdeführer reiste am 15. August 1993 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
Am 19. Mai 1994 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des Bundesbeschlusses vom 21. April 1993 (kollektive vorläufige Aufnahme für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Nachdem der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme am 3. April 1996 aufgehoben hatte, wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1997 angesetzt. Die Ausreisefrist wurde in der Folge mehrmals erstreckt, letztmals am 1. Februar 2001 bis zum 30. März 2001.
Am 30. Oktober 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der «humanitären Aktion 2000» ab, weil er mehrfach straffällig geworden sei.
Ein am 11. Juli 2001 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers wurde am 17. April 2002 rechtskräftig abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde jedoch bis zum Abschluss eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sistiert.
Am 11. Dezember 2008 wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre zwei gemeinsamen Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Aufgrund eines zweiten Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2009 ordnete die Vorinstanz am 18. Januar 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
Am 28. Januar 2013 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
Am 2. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz einen Antrag des Kantons ( ) auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ab.
Am 12. Oktober 2016 beantragte der Kanton ( ) bei der Vorinstanz erneut die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
Am 10. Juli 2017 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, wegen seiner wiederholten Straffälligkeit beabsichtige sie seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
Am 5. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme ein.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 hob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer sei zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden und der Vollzug der Wegweisung sei verhältnismässig, weshalb er von der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen werde.
Am 17. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme weiter anzuordnen. Es sei die Unzumutbarkeit und Unverhältnismässigkeit der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung medizinischer Akten, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Am 6., 10. und 11. April 2018 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel ein.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Am 30. April 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Am 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und der Vollzug seiner Wegweisung. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, ist darauf hingegen nicht einzugehen, da eine solche Feststellung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Art. 84 Abs. 3) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
Auf Antrag der kantonalen Behörden kann die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 3 AIG). Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59- 61 oder 64 StGB angeordnet wurde.
Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG - und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG - dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, unabhängig davon ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden; das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, das heisst die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.3.6). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1544/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4.1.1 und
E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.).
Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AIG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss entsprechend verhältnismässig sein. Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1544/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4.1.2 und E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2).
Die vorläufige Aufnahme kann zudem nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft, weil die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Soll eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufgehoben werden, muss der Wegweisungsvollzug zulässig sein. Ist der Wegweisungsvollzug unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1544/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4.2 und E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 6).
Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des [Gericht] vom ( ) 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei, womit der Tatbestand einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt sei und ein Grund für den Ausschluss aus der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliege.
Zudem prüfte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme, indem sie das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberstellte.
Die Vorinstanz identifizierte und würdigte auf Seiten der privaten Interessen des Beschwerdeführers seine soziale und wirtschaftliche Integration in der Schweiz sowie die Situation, in die er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland kommen würde.
Bezüglich der Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz stellte die Vorinstanz fest, dass dieser sich (zum damaligen Zeitpunkt) bereits seit über 24 Jahren in der Schweiz befinde. Seine sprachliche Integration in der Schweiz könne als positiv bewertet werden. In der Schweiz wohne seine ehemalige Ehefrau, mit der die Ehe 2013 geschieden worden sei, sowie die zwei gemeinsamen, unterdessen volljährigen Kinder (Jahrgang [ ] und [ ]). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder seien in der Schweiz eingebürgert. Die Trennung von der Ehefrau zwischen ( ) 2010 und ( ) 2011 sei konfliktreich gewesen und es gebe keine Hinweise auf ein enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau oder den Kindern. Dem Beschwerdeführer sei es zudem möglich, diese Beziehungen aus dem Heimatland zu pflegen. Sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Integration in der Schweiz sei sehr schwierig, teilweise aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Aus gesundheitlichen Gründen könne er keiner geregelten Arbeit nachgehen.
Bezüglich der Situation des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland stellte die Vorinstanz fest, dass die Schwester des Beschwerdeführers sowie seine Eltern im Krieg gestorben seien, und er im Krieg auch sein Haus verloren habe. Er sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie in sein Heimatland zurückgekehrt. Auf ein Beziehungsnetz könne er im Heimatland nicht zählen. Sprachlich und kulturell sei trotz einer langen Abwesenheit von intakten Chancen für eine Reintegration auszugehen, da er sein Heimatland erst im Alter von ( ) Jahren verlassen habe und damit prägende Lebensabschnitte dort verbracht habe. Andererseits wögen im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit nach einer Rückkehr das fortgeschrittene Alter sowie die gesundheitlichen Schädigungen schwer. Auch wenn eine medizinische Betreuung erwartet werden könne, seien die Chancen für eine soziale Integration insgesamt erschwert.
Bezüglich der öffentlichen Interessen an einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz einerseits fest, es bestehe grundsätzlich ein erhebliches ökonomisches Interesse am Vollzug der Wegweisung, was dem Beschwerdeführer allerdings aufgrund seiner Erkrankungen nicht anzulasten sei.
Andererseits verwies die Vorinstanz auf die zehn Einträge im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom ( ) 2016, die sich auf Delikte zwischen dem 8. Oktober 2001 und dem 31. Dezember 2015 bezögen. Es sei eine Konzentration von Delikten in Phasen der Trennung von Partnerinnen und von zu verschiedenen Zeitpunkten auftretenden, meist in Zusammenhang mit Alkohol stehenden, Verkehrsdelikten festzustellen. Daneben gebe es aber auch längere, deliktsfreie Phasen, die mit Phasen erfolgreicher Therapie korrelieren würden. Zweimal seien Gefängnisstrafen von längerer Dauer ausgesprochen worden, einmal von 12 und einmal von 16 Monaten. Die Delikte hätten sich gegen hoch einzustufende Rechtsgüter wie die Handlungsfreiheit oder die physische Integrität gerichtet, was ein erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung begründe. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner psychischen Verfassung und in seinem sozialen Verhalten beeinträchtigt sei, und seine Verfassung ursächlich in seinen Delikten wirke, sei er gerichtlich seiner Taten für schuldig befunden worden, weshalb von seiner Schuldfähigkeit für diese Delikte auszugehen sei. Bezüglich Prognose des zu erwartenden zukünftigen Verhaltens stellte die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer sei vom Obergericht des Kantons ( ) am ( ) 2013 der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von fünf Jahren gewährt worden, namentlich da «nicht von vornherein von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen» sei. Allerdings sei der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungsfrist wieder straffällig geworden, insbesondere wiederum durch mehrfache Nötigung einer ehemaligen Partnerin Anfang 2015. Zu seinen Gunsten sei demgegenüber zu erwähnen, dass er seit dem 31. Dezember 2015 zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben habe. Am ( ) 2016 sei er bedingt und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr aus dem Vollzug in einer psychiatrischen Klinik entlassen worden. In der diesbezüglichen Verfügung werde ausgeführt, trotz Bedenken, die sich aus den bisherigen Strafen und der Rückfälligkeit ergäben, dürfe angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem erneuten und länger dauernden Strafvollzug gewisse Lehren gezogen habe.
Zusammenfassend geht die Vorinstanz davon aus, dass die Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zwar erschwert sei, aber nicht als zum vornherein aussichtslos erscheine. Demgegenüber sei er
über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt straffällig geworden und habe dabei mehrfach hochrangige Rechtsgüter verletzt. Die Rückfallgefahr erscheine nicht gebannt und er habe seinen langen Aufenthalt in der Schweiz ausser für die sprachliche weder für seine berufliche noch für seine soziale Integration nutzen können. Nach den gesamten Umständen überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz, womit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und damit der Vollzug der Wegweisung als angemessen erscheine.
Der Beschwerdeführer verwies seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 5. August 2017 (Akten SEM B19/6) darauf, dass er in Bosnien im Krieg alles verloren habe. Er sei in Bosnien drei Jahre im Krieg gewesen und mehrmals verletzt worden. Er sei sich bewusst, dass er in der Schweiz Probleme verursacht habe, aber diese Probleme seien alle darauf zurückzuführen, dass er 2004 angefangen habe, Alkohol zu trinken, weil er seine Familie verloren habe. Von 2005 bis 2010 sei er nach einem Entzug abstinent gewesen. Aber im Jahr 2010 habe ihn seine Frau verlassen und habe ihm nicht erlaubt, die Kinder zu sehen. Daraufhin hab er wieder begonnen, Alkohol zu trinken und habe sich mit ihr gestritten. Er habe zwei weitere Entzüge gemacht und er wolle auch eine Therapie wegen seiner Krankheit machen. Er bereite die Probleme nicht absichtlich, an allem seien sein Alkoholkonsum und seine Krankheit schuld. Er bitte darum, dass man ihn verstehe, weil ohne Familie seine Welt kaputt sei, und er nun bereits zweimal die Familie verloren habe, das erste Mal im Krieg und das zweite Mal durch die Scheidung.
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zudem aus, er leide unter einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer psychosozialen Belastungssituation und Alkoholabhängigkeit. Er sei seit 2004 in ambulanter Behandlung, wobei regelmässig psychotherapeutische Gespräche unter Einschluss einer medikamentösen Behandlung stattfänden. Es sei äusserst fraglich, ob er in Bosnien und Herzegowina in eine Krankenkasse aufgenommen würde, weshalb er die Kosten für eine Behandlung wahrscheinlich selber tragen müsste. Es sei zudem davon auszugehen, dass die zwangsweise Rückführung in seinen Heimatstaat zu einer psychischen Dekompensation führen würde. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit würde sich wohl als praktisch unmöglich erweisen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland in der Lage wäre, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten
und für sich zu sorgen. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf die Betreuung in der Schweiz angewiesen. Er sei [zum damaligen Zeitpunkt] seit fast 25 Jahren in der Schweiz und habe weder Verwandte noch nahe Freunde in Bosnien und Herzegowina. Seine beiden leiblichen Kinder seien in der Schweiz und hätten eine sehr grosse Bedeutung für ihn. Seine erste Verurteilung liege bereits 13 Jahre zurück und sei verjährt, die anderen Verurteilungen seien als Bagatelldelikte zu qualifizieren. Die ausgesprochenen Strafen seien von relativ kurzer Dauer, was darauf hindeute, dass sein Verschulden durch die Strafrichter als nicht allzu schwer eingestuft werde. Alle Delikte habe er unter Alkoholeinwirkung begangen, was zu einer verminderten Schuldfähigkeit führe, wie auch das psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2011 bestätige. Die gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen seien von zu kurzer Dauer, als dass sie eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu begründen vermöchten. Die letzte Verurteilung liege zwei Jahre zurück und er habe im Schreiben an die Vorinstanz Reue gezeigt. Insgesamt erweise sich sein Interesse an einer Fortsetzung seines Aufenthalts in der Schweiz als gewichtiger als das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Wegweisung.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder in seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 5. August 2017 noch im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausging. Den Akten sind zudem keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in irgendeiner Hinsicht nicht richtig oder unvollständig abgeklärt hätte.
Entsprechend ist vorliegend grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie in die Vorinstanz erstellt hat (vgl. E. 5.1). Insbesondere ist bezüglich des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers sowie bezüglich seiner Gesundheit von folgenden Sachverhaltselementen auszugehen:
Gemäss Strafregisterauszug vom ( ) 2016 waren gegen den Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt die folgenden Verurteilungen ergangen:
Verurteilung durch das [Gericht] vom 17. November 2005 zu 12 Monaten Gefängnis und einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB für Diebstahl, Fahren in angetrunkenem Zustand (mehrfache Begehung), Vereitelung der Blutprobe, Verletzung der Verkehrsregeln, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Fahren ohne Führerausweis (mehrfache Begehung), begangen zwischen Oktober 2001 und Mai 2005;
Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft ( ) vom 1. April 2008 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen für Fahren ohne Führerausweis o- der trotz Entzug (Motorfahrzeug), begangen im Februar 2008;
Verurteilung durch das [Gericht] vom 26. Januar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 500.- für Drohung (mehrfache Begehung), Nötigung, Nötigung (Versuch), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (mehrfache Begehung) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Begehung), begangen zwischen August 2009 und März 2011;
Verurteilung der Staatsanwaltschaft ( ) vom 29. Juni 2012 zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit für Diebstahl, begangen im April 2012;
Verurteilung der Staatsanwaltschaft ( ) vom 1. März 2013 zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen für Hausfriedensbruch, begangen im Oktober 2012;
Verurteilung der Staatsanwaltschaft ( ) vom 24. Februar 2015 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- für Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (mehrfache Begehung), Missachtung der Einoder Ausgrenzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im September 2014;
Verurteilung der Staatsanwaltschaft ( ) vom 24. März 2015 zu einer Geldstrafe von 38 Tagessätzen für Nötigung (mehrfach begangen), begangen zwischen Januar und Februar 2015;
Verurteilung der Staatsanwaltschaft ( ) vom 11. Mai 2015 zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit für Missachtung der Einoder Ausgrenzung, begangen im April 2015;
Verurteilung der Staatsanwaltschaft ( ) vom 6. Oktober 2015 für Missachtung der Einoder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen, begangen im Oktober 2015;
Verurteilung der Staatsanwaltschaft ( ) vom 11. April 2016 zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit für Missachtung der Einoder Ausgrenzung, begangen im Dezember 2015.
Hinzu kommt eine Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft ( ) vom
16. März 2017 zu 90 Tagen Freiheitsstrafe für Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration) und weitere Delikte.
Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Gemäss dem neusten vorliegenden ärztlichen Bericht - einem Austrittbericht des ( ) vom 19. Februar 2018, wo sich der Beschwerdeführer vom
11. Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 in stationär-psychiatrischer Behandlung befand - leidet der Beschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10: F10.2), bei ca. 2 bis 3 Flaschen Schnaps pro Tag im letzten Jahr und anamnestisch Beginn 1995, nach Todesfall des Vater (durch Granateneinschlag), und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1).
Der ausführliche Austrittbericht der [Klinik] vom 29. März 2017, wo der Beschwerdeführer vom 11. März 2016 bis 12. Dezember 2016 hospitalisiert war, nennt bezüglich psychischer Verhaltensstörungen des Beschwerdeführers ähnliche Diagnosen:
F68.1 Artifizielle Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen und Behinderungen)
F60.2 Dissoziale Persönlichkeitsstörung
F10.2 Alkoholabhängigkeit
F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
F62.0 Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
F45.1 Undifferenzierte Somatisierungsstörung
In dem Bericht wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach einem Alkoholentzug in die [Klinik] überführt worden. Er habe dabei als Ziele angegeben, seine Alkoholabstinenz aufrechterhalten und seine Kriegstraumatisierung verarbeiten zu können. Eine Traumatherapie sei jedoch nicht möglich gewesen, da sich der Aufbau einer therapeutischen Beziehung aufgrund des schwierigen Verhaltens des Beschwerdeführers problematisch gestaltet habe. Während des Aufenthaltes habe eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen (körperlichen) Beschwerden, Symptomen und Funktionseinschränkungen und dem beobachteten Verhalten bestanden. Eine Aggravation beziehungsweise eine Simulation der Symptome könne nicht ausgeschlossen werden.
Diese Diagnosen entsprechen im Wesentlichen auch den weiteren und älteren ärztlichen Berichten und Gutachten, auf die der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren verweist, so insbesondere dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 8. Juni 2011 und den ärztlichen Attesten von Dr. med. C. vom 6. Februar 2017 und 21. März 2018. Für eine seit 2004 andauernde ambulante Behandlung des Beschwerdeführers mit regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen liegen jedoch entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Belege vor.
Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG und der entsprechenden Rechtsprechung von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht verurteilt wurde (Verurteilung vom 26. Januar 2012 zu 16 Monaten Freiheitsstrafe). Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig ist.
Die Vorinstanz prüfte die Verhältnismässigkeit eines Ausschlusses des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme in der angefochtenen Verfügung ausführlich, differenziert und nachvollziehbar und kam dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Vollzug seiner Wegweisung nicht überwiegen (vgl. E. 5.1). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung alle relevanten Aspekte berücksichtigt, diese nachvollziehbar gewichtet, sie zueinander in Beziehung gesetzt und gegeneinander abgewogen hat.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vermögen an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme nichts zu ändern und den Akten sind auch sonst keine Aspekte zu entnehmen, welche die Verhältnismässigkeitsabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ändern könnten. Insbesondere lassen auch die vorliegenden Angaben zum Verhalten und zur Situation des Beschwerdeführers seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2018 die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht anders ausfallen.
Der Vorinstanz ist entsprechend zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers gewichtig sind. Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen die strafrechtliche Ordnung der Schweiz verstossen. Die wiederholten Vorfälle von Drohungen und Nötigungen gegenüber ehemaligen Partnerinnen stellen relativ schwere Verletzungen hoher individueller Rechtsgüter dar und das mehrmalige Führen von (teilweise zu diesem Zweck entwendeten) Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand und ohne Führerausweis gefährdete die öffentliche Sicherheit der Schweiz erheblich. In keiner Weise handelt es sich dabei wie vom Beschwerdeführer behauptet um «Bagatelldelikte», und die Strafen können auch nicht als «relativ kurz» bezeichnet werden. Auch wenn beide Verhaltensweisen zumindest teilweise mit der posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers nach seinen Kriegserlebnissen in Bosnien und mit seiner Alkoholabhängigkeit in Verbindung stehen, ist doch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für sein Verhalten und entsprechend auch für die von ihm begangenen Delikte letztlich die Verantwortung trägt (vgl. das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B. vom 8. Juni 2011, S. 35). Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer trotz mehreren Alkoholentzügen (vgl. Austrittbericht des [ ] vom 19. Februar 2018, S. 2, und Austrittsbericht der [Klinik] vom 29. März 2017, S. 2) wieder rückfällig wurde und er eine Traumatherapie durch sein Verhalten verunmöglichte. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder gegen das Strafrecht verstossen wird, ist deshalb als erheblich einzuschätzen. So lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons ( ) am 21. November 2018 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüssung von Zweidritteln des am 29. April 2018 angeordneten Strafvollzugs ab, da es von einer negativen Legalprognose ausging. Das Amt verwies in seiner Verfügung vom 21. November 2018 insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer im August 2016 bereits einmal bedingt entlassen worden sei, wobei er sich in Freiheit nicht zu bewähren gewusst habe und die bedingte Entlassung widerrufen worden sei. Der Verfügung des Amts ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer viermal aus der [Klinik] - in die er aufgrund angegebener Suizidalität verlegt worden war, von der er sich jedoch offenbar jeweils schnell wieder distanzierte - entwich. Nachdem er nach der letzten Flucht in eine Strafanstalt eingewiesen worden sei, habe er zudem keine Intentionen gezeigt, sich in den Vollzugsalltag zu integrieren, und er habe diverse Mittel eingesetzt, um wieder in eine Klinik überwiesen zu werden.
Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung noch davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2015 nicht mehr straffällig geworden sei. Seither kam es allerdings nicht nur am 16. März 2017 erneut zu einer Verurteilung, unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, sondern der Beschwerdeführer entwich auch, wie erwähnt, während des Strafvollzugs 2018 mehrmals aus der Klinik. Schliesslich liegt ein Rapport der [Polizei] vor, gemäss dem der Beschwerdeführer im Juli 2017 erneut eine ehemalige Partnerin bedroht habe. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit Ergehen der angefochtenen Verfügung wohlverhalten hat und es ist auch aus diesem Grund weiterhin mit einem erheblichen Rückfallrisiko zu rechnen.
Demgegenüber sind die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zwar nicht zu vernachlässigen, aber doch weniger gewichtig. Obwohl der Beschwerdeführer seit fast 30 Jahren in der Schweiz lebt, ist er hier - wie die Vorinstanz wiederum zu Recht ausführt - weder wirtschaftlich noch sozial integriert. So hat er insbesondere keine engen sozialen Beziehungen, die er nicht auch aus Bosnien und Herzegowina pflegen könnte. Seine Kinder sind erwachsen und von seiner Ehefrau ist er bereits seit über sieben Jahren geschieden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation geht er auch keiner geregelten Arbeit nach.
Obwohl der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufgrund seines Alters und des fehlenden sozialen und familiären Netzwerks Schwierigkeiten haben dürfte, sich wirtschaftlich zu integrieren, ist doch festzuhalten, dass er die ersten ( ) Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht hat, die Sprache beherrscht und mit den lokalen Gewohnheiten zumindest zu einem gewissen Mass immer noch vertraut ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina Zugang zu einer angemessenen medizinischen Betreuung haben wird. So hat das Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina in den letzten Jahren Fortschritte gemacht, insbesondere ist auch die medizinische Betreuung von Traumapatienten möglich. Zudem sollte der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet sein, da diese (unter anderem) für arbeitslose Personen aufgrund einer staatlichen Krankenversicherung unentgeltlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6932/2017 vom 10. Oktober 2019 E. 6.3.2). Abschliessend ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Schweiz zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt freiwillig in Anspruch genommen hat, so dass, auch wenn seine Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen ist, Zweifel an seinem Behandlungswillen bestehen.
Die von der Vorinstanz durchgeführte Abwägung der öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug und der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ist damit nicht zu beanstanden und auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils weiterhin zutreffend. Der Beschwerdeführer erscheint aufgrund seines wiederholten kriminellen Verhaltens und der erheblichen Rückfallgefahr als Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz. Demgegenüber sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz weniger gewichtig; sein Interesse daran, nicht nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren zu müssen, ist zwar aufgrund seines Alters und seiner angeschlagenen Gesundheit nicht zu vernachlässigen, vermag aber letztlich das öffentliche Interesse am Vollzug seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist damit verhältnismässig.
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig ist.
Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot findet vorliegend keine Anwendung, da das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung
vom 19. Mai 1994 die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ablehnte und der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend macht. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und die Anordnung des Vollzugs seiner Wegweisung gegeben und die Vorinstanz hat diese zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Grasdorf
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.