Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4660/2019 |
Datum: | 19.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Recht; Onkel; Lanka; Bundes; Beschwerdeführers; Wegweisung; Vorinstanz; Verfügung; Onkels; Person; Schweiz; Verfahren; Akten; Behörde; Urteil; Vollzug; Vollzug; Beweis; Gesundheitszustand; Familie; Verfolgung; Migration |
Rechtsnorm: | Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 AIG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 StGB ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 AIG ;Art. 83 BGG ;Art. 96 AIG ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 43; 122 I 49; 128 I 225; 130 I 180; 135 II 377; 137 II 305 |
Kommentar: | Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, Art. 83 AIG, 2019 |
Abteilung IV D-4660/2019
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2019, Verfügung des SEM vom 14. August 2019.
Der in der Schweiz geborene, sri-lankisch-stämmige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016 des qualifizierten Raubes (Mitführen einer gefährlichen Waffe), der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz WG; SR 514.54) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 100.-, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem ordnete das Amtsgericht gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 14. April 2015 eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene an, die mit Verfügung vom 21. August 2017 zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 widerrief das Departement des
Innern des Kantons B. schwerdeführers.
die Niederlassungsbewilligung des Be-
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons B. , welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2018 abwies und die Verfügung des Departements des
Innern des Kantons B.
bestätigte. Mit Urteil 2C-656/2018 vom
13. Dezember 2018 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 an das kantonale Migrationsamt stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Das Migrationsamt leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das SEM weiter.
Am 15. März 2019 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem persönlichen Brief an das kantonale Migrationsamt.
Am 10. Mai 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Befragung reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten, die vorwiegend im Zusammenhang mit dem Tod seines Onkels stehen (elektronischer Datenträger mit vier Videodateien mit Aufnahmen der Abdankungszeremonie seines Onkels sowie weitere Videos von verschiedenen Internetplattformen betreffend die Abdankungszeremonie, Todesanzeigen, verschiedene Gedichte, Memoranden und Poster sowie Interneteinträge über den Tod seines Onkels). Weiter reichte er zwei Bestätigungsschreiben von Parlamentsmitgliedern hinsichtlich seiner sowie der Gefährdung seines Cousins aufgrund der Mitgliedschaft seines Onkels bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu den Akten.
Mit Schreiben und Fax vom 4. beziehungsweise 11. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Abklärung seines Gesundheitszustandes sowie die Überweisung an einen Psychiater.
Am 29. Juni 2019 wurde für den Beschwerdeführer eine ärztliche Fürsorgerische Unterbringung verfügt und er wurde gleichentags in die Psychiat-
rischen Dienste der Spitäler B.
eingewiesen. Vom 3. bis zum
15. Juli 2019 befand er sich stationär in der Psychiatrischen Klinik C. .
Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Mit E-Mails vom 22. und 23. Juli 2019 ersuchte das SEM die kantonalen Behörden um Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.
Am 23. Juli 2019 reichte die Gefängnisärztin Dr. med. D. auf Aufforderung des SEM einen ärztlichen Bericht selben Datums beim SEM ein.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 lehnte das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
Mit Verfügung vom 14. August 2019 (recte: 13. August 2019; eröffnet am
14. August 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihm eine Ausreisefrist bis zum
9. Oktober 2019 und beauftragte den Kanton B. mit dem Vollzug der Wegweisung.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 ordnete das kantonale Migrationsamt eine Ausschaffungshaft für drei Monate an. Diese Anordnung wurde durch das Haftgericht des Kantons B. mit Verfügung vom 20. August 2019 bestätigt.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es seien die Akten seines verstorbenen Onkels beizuziehen, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 13. August 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Am 13. September 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Therapieabschlussbericht der Strafanstalt E. vom 25. Oktober 2018 sowie verschiedene Korrespondenzen des Rechtsvertreters mit dem Untersuchungsgefängnis B. und den
psychiatrischen Diensten B. inklusive Berichten zum Sprechstundenverlauf der psychiatrischen Dienste zu den Akten.
Am 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte zur politischen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Am 20. Januar 2020 reichte die Vorinstanz nach erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2020 nach erstreckter Frist eine Replik, ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörden an die srilankische Botschaft sowie ein persönliches, an seinen Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben ein.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit diesbezüglichen Telefonaufnahmen sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten und bat erneut um die Anordnung einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt angesichts dessen, dass das Verfahren nicht in einem Bundeszentrum durchgeführt wird, das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; vgl. dazu auch unten E. 2.4).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung des SEM betreffend Asyl und Wegweisung vom 14. August 2019, andererseits gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 13. August 2019, mit der die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Letztere ist als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, die grundsätzlich nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann. Dieses Erfordernis ist vorliegend als erfüllt zu erachten und die Beschwerde gegen diese Verfügung ist zulässig.
Bei der unentgeltlichen Rechtspflege, die nebst der unentgeltlichen Prozessführung auch die unentgeltliche Verbeiständung umfasst, handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), weshalb die Bestimmungen von Art. 65 VwVG auch für nicht streitige Verwaltungsverfahren wie das vorinstanzliche Asylverfahren gelten (vgl. dazu KAYSER/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 65 N. 1 und 4; vgl. auch Urteil
des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG setzt zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei sowie die Nichtaussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, der die Grundlage für die Zuerkennung der amtlichen Verbeiständung darstellt), was vom SEM beides bejaht wurde. Darüber hinaus bedingt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), das heisst, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedurfte (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c; BGE 120 Ia 43 E. 2a). Diese sach-
liche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. dazu BGE 130 I 180 E. 2.2; KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Art. 65 N 37). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen lassen eine anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt es aber, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzuwenden. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wonach auch in der Person der asylsuchenden Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen sind, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob sie rechtskundig ist (KAYSER/ALTMANN, a.a.O., Art. 65 N 35; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3).
Das SEM führte in seiner Zwischenverfügung vom 13. August 2019 aus, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden könne und der Beschwerdeführer auch als bedürftig gelte. Es würden sich jedoch im vorliegenden Fall keine Sachoder Rechtsfragen stellen, die eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen lassen würden. Auch würden keine persönlichen Gründe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sprechen. Der Beschwerdeführer lebe seit Geburt in der Schweiz und verfüge über einen Sekundarabschluss sowie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Trotz seines Aufenthalts im Gefängnis hätte von ihm erwartet werden können, dass er sich über das Asylverfahren in der Schweiz hätte kundig machen können, ohne Rechtsbeistand ein Gesuch einreichen und an der Anhörung hätte teilnehmen können. Dass er in der Lage sei, seine Anliegen selbständig zu begründen, ergehe auch aus dem fünfseitigen Schreiben, das er zuhanden
des Migrationsamtes handschriftlich verfasst habe. Zudem seien weitere Familienangehörige mit dem Asylverfahren in der Schweiz vertraut, die ihn in dieser Angelegenheit unterstützt hätten. Auch könne aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht von einer schweren psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden, die einen Rechtsbeistand erforderlich machen würde.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hinsichtlich der abgewiesenen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geltend, dass seit Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. März 2019 asylsuchenden Personen in den Bundeszentren ab der Einreichung ihres Gesuchs eine unentgeltliche Rechtsvertretung beigeordnet werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm dies - nur weil er sein Asylgesuch aus dem Strafvollzug gestellt habe - verwehrt bleiben solle. Die Regelung nach Art. 102f AsylG müsse zumindest analog zur Anwendung kommen. Zudem befinde er sich als Häftling in einer besonders vulnerablen Situation und habe wenig Möglichkeiten, Kontakt zur Aussenwelt zu pflegen oder Beweismittel beizubringen. Ohne anwaltliche Begleitung wäre er trotz Unterstützung seiner Familienangehörigen nicht in der Lage gewesen, den Behörden seine Asylvorbringen zu unterbreiten. Auch bei der Anhörung sei er zwingend auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin angewiesen gewesen. Weiter leide er an einer Persönlichkeitsstörung und sein Gesundheitszustand habe sich im vorinstanzlichen Verfahren rapide verschlechtert. Spätestens mit der Einweisung in die psychiatrische Klinik sei offensichtlich gewesen, dass er keine Prozesshandlungen mehr habe vornehmen können.
Für das in Frage stehende vorinstanzliche Verfahren ist, wie in E. 1.2 bereits ausgeführt, das bisherige Recht anwendbar und es gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Bestimmungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die analoge Anwendung von Art. 102f AsylG, wonach asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung haben, ist hingegen ausgeschlossen. Das vorliegende Asylgesuch wurde aus der Haft gestellt, und das Verfahren konnte deshalb nicht in einem Bundeszentrum durchgeführt werden (Art. 102f Abs. 1 AsylG; vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes [BBI 2014 7991, Ziff. III Übergangsbestimmungen Abs. 3 S. 8100]). Die Anwendung von Bestimmungen, die in direktem Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Asylbereichs stehen, kommen jedoch für Asylverfahren, die nicht in Zentren des Bundes durchgeführt werden, nicht zur Anwendung. Dazu zählen explizit auch die Regelungen über den Rechtsschutz (vgl. a.a.O.
S. 8100). Die diesbezügliche Absicht des Gesetzgebers ist denn bereits dem Umstand zu entnehmen, dass die Bestimmung von Art. 102f AsylG auch dann ausschliesslich für in Bundeszentren durchgeführte Verfahren vorbehalten sein soll, wenn ein Verfahren beispielsweise aus Kapazitätsgründen nicht in einem Bundeszentrum durchgeführt werden kann (vgl.
a.a.O. S. 8100). Umso mehr muss dies für Konstellationen wie die Vorliegende gelten, in welchen sich eine gesuchstellende Person zwecks Strafvollzug in einer Haftanstalt befindet. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf die Bestimmung von Art. 102f AsylG berufen.
Darüber hinaus sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 13. August 2019 zu stützen. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz die Interessen des Beschwerdeführers zweifellos in schwerwiegender Weise betrifft (dies ist bei ablehnenden Asylentscheiden regelmässig der Fall; vgl. Entscheide und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 6 b) aa)
S. 86). Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts erscheint hingegen nur dann notwendig, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre, was vorliegend nicht zutrifft. Der in Frage stehende Sachverhalt (Reflexverfolgung, Wegweisungsvollzugshindernisse) ist weder komplex, noch werden dabei schwierige Rechtsfragen aufgeworfen. Auch sind keine Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, ersichtlich, die den Beizug einer Rechtsvertretung erfordern würden. Der Beschwerdeführer ist angesichts seines Bildungsstands (Abschluss der Sekundarschule) und seiner Sozialisierung in der Schweiz zweifellos genügend mit den hiesigen Gegebenheiten (und im Übrigen auch mit der Sprache) vertraut, weshalb seine Fähigkeit, sich im Asylverfahren zurechtzufinden, nicht anzuzweifeln ist und er nicht als rechtsunkundig gilt. Daran vermag auch der Umstand, dass er sich seit Beginn des Asylverfahrens in Haft befindet und deshalb eingeschränkten Zugang zur Aussenwelt hat, nichts zu ändern. Ebenfalls vermag auch seine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht zur Annahme zu führen, er sei nicht fähig, seine Vorbringen vor den Asylbehörden genügend geltend zu machen. Angesichts dessen, dass das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz und vom Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht wird (siehe oben E. 2.1), kann sich das Mitwirken einer gesuchstellenden Person in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das Bezeichnen und allenfalls Beschaffen von Beweismitteln beschränken (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6 b) bb) S. 87). Dies dürfte dem Beschwerdeführer ohne Weiteres gelungen sein, was - wie die Vorinstanz
zu Recht erkannte - unter anderem durch sein mehrseitiges Schreiben an das kantonale Migrationsamt ersichtlich wird (SEM-Akte A6). Weiter sind dem Anhörungsprotokoll vom 10. Mai 2019 keine Hinweise zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer, auch wenn sein Rechtsvertreter bei der Anhörung nicht anwesend gewesen wäre, nicht in der Lage gewesen sein soll, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen substanziiert zu beantworten (D13). Ferner würde selbst ein "erhebliches subjektives Zurückbleiben des konkreten Gesuchstellers hinter dem durchschnittlichen Asylbewerber" nur in sehr seltenen Ausnahmefällen nach der Beiordnung einer Rechtsvertretung verlangen (EMARK 2001 Nr. 11 E. 6 c) S. 88). Das Kriterium der Notwendigkeit der Beiordnung eines professionellen Anwalts ist demnach vorliegend nicht erfüllt. Das SEM hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
In der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seines verstorbenen Onkels, der bei der LTTE eine höhere Position gehabt habe, sowie aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Ausreise nach Sri Lanka gefährdet wäre. Er sei in der Schweiz geboren und in seinem Leben zweimal in Sri Lanka gewesen; einmal als er noch klein gewesen sei und einmal im Jahr 2011. Gemeinsam mit seiner Familie
habe er seine Tante und deren Familie sowie die Schwester seines Grossvaters in Sri Lanka besucht. Seine Tante (die Ehefrau seines verstorbenen Onkels) sei ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Durch den Tod seines Onkels im März 2018 sei dessen Tätigkeit für die LTTE öffentlich geworden und auf verschiedenen Webseiten publiziert worden. Sein Onkel sei bei der LTTE für die technischen Dienste zuständig gewesen und habe beispielsweise den Soldaten die Bedienung von Kameras beigebracht. Zudem habe er selbst Aufnahmen der Aktivitäten der LTTE gemacht. Er wisse aber nicht, seit wann sein Onkel bei der LTTE gewesen sei, und ob er im Jahr 2011, als der Beschwerdeführer mit seiner Familie seine Tante in Sri Lanka besucht habe, schon dabei gewesen sei. Sein eigener Name stehe auf einer Liste, weshalb seine Familie in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Er könne bei einer Einreise in Sri Lanka in Haft genommen und dazu befragt werden, wo sich die weiteren Familienangehörigen aufhalten würden, und er könne als Sympathisant der LTTE betrachtet werden. Im Jahr 2014 sei er zum Islam und nun zum Christentum konvertiert. Er glaube an die Bibel und an Jesus Christus. Bei einer Ausreise nach Sri Lanka würde er ins Gefängnis kommen und gefoltert werden. Ausserdem kenne er dort niemanden und könnte nicht überleben, weil er die Sprache nicht gut beherrsche und keinen Bezug zu diesem Land habe.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage und stereotyp seien und sich ausschliesslich darin erschöpfen würden, dass sein Onkel eine hohe Stellung bei den LTTE gehabt habe. In dieser Form könnte sie ohne weiteres von jeder beliebigen Person nacherzählt werden. Der Beschwerdeführer habe keine besonders enge Beziehung zu der LTTE, so auch nicht zu seinem Onkel, da dessen Aktivitäten ihm weitgehend unbekannt seien. Seine Mutter sei nach dem Jahr 2014 nochmals ohne Probleme nach Sri Lanka gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die LTTE gerade am Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Interesse haben sollte, nicht aber beispielsweise an seiner Mutter, Tante oder Cousine, die unter anderem bis im Jahr 2017 und 2018 unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Das Bundesgericht halte in seinem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren keinerlei Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka geliefert habe. Dies sei umso erstaunlicher, da die Beisetzung seines Onkels wenige Monate zuvor stattgefunden habe, womit naheliegend gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung geltend zu machen, sollte diese tatsächlich bestanden haben. Auf die Frage, weshalb er seine angebliche Gefährdung erst anlässlich des Asylgesuchs im März 2019 und nicht bereits in den vorangehenden Stellungnahmen vorgebracht habe, habe er zu Protokoll gegeben, bis im Juli 2018 nichts von der hohen Stellung seines Onkels gewusst zu haben, was nicht überzeuge. Angesichts dessen, dass sein Onkel während neun Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, sei diese Aussage nicht glaubhaft. Zusammenfassend würden konkrete Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes fehlen. Lediglich die Tatsache der verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Onkel vermöge keine drohende Verfolgung zu belegen.
Weshalb er ferner aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Sri Lanka gefährdet sein solle, sei ungewiss. Dass er den christlichen Glauben angenommen haben solle, vermöge nicht zu überzeugen und es seien den Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine diesbezügliche Gefährdung zu entnehmen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei bei einer Ausreise nach Sri Lanka nicht gefährdet, nicht umzustossen. Das SEM bezweifle einerseits die Beisetzung seines Onkels nicht. Andererseits habe das von einem Parlamentsmitglied eingereichte Schreiben angesichts dessen, dass die darin festgehaltenen Befürchtungen allgemein gehalten und nicht begründet seien, nur geringe Beweiskraft und hinterlasse den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens.
Auch seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Einreise in Sri Lanka auszugehen. Gleiches gelte für die regelmässig am Flughafen durchgeführten Kontrollen und Befragungen von rückkehrenden tamilischen Personen. Die politische Situation in Sri Lanka, insbesondere auch angesichts der erfolgten Anschläge im Frühling 2019, führe ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht.
Schliesslich prüfte das SEM den Wegweisungsvollzug und hielt fest, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich sei.
In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorwiegend darauf, dass es nicht in seiner Verantwortung liege, dass er nicht viel über seinen Onkel habe aussagen können. Von Ereignissen ausserhalb des Gefängnisses habe er nur von Familienangehörigen erfahren. Weder er noch seine Familie hätten über die Kaderposition seines Onkels Bescheid gewusst, da dieser nie darüber gesprochen habe. Den Akten seines Onkels sei zu entnehmen, dass dessen Familie in Sri Lanka wegen der LTTE-Mitgliedschaft mit vielen Probleme konfrontiert gewesen sei und
innerhalb von Colombo immer wieder den Wohnort habe wechseln müssen. Wenn die Position seines Onkels bereits damals bekannt gewesen wäre, hätten der Familie dort Verfolgungsmassnahmen gedroht. Die konkrete Gefährdungssituation habe sich aber erst mit dem Tod seines Onkels ergeben. Somit sei auch erklärbar, weshalb seine (des Beschwerdeführers) Mutter im Jahr 2011 nach Sri Lanka habe reisen können, ohne verhaftet zu werden. Aus diesem Grund sei auch der Einwand der Vorinstanz, seine Tante und Cousine seien bis im Jahr 2017 beziehungsweise 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und hätten nach Kriegsende noch jahrelang in seinem Heimatstaat gelebt, zu relativieren.
Dass er zu seinem Onkel keine enge Beziehung habe aufbauen können, werde bestritten, sei aber für sein Asylvorbringen auch gar nicht relevant. Er habe über die LTTE als paramilitärische Organisation berichten können, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche. Die Vorinstanz habe zu Recht nicht bestritten, dass es sich beim Onkel um ein hochrangiges LTTE-Mitglied gehandelt habe. Dass sich sein Onkel bereits neun Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, bevor er gestorben sei, könne somit unbeachtet gelassen werden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Sri Lanka insbesondere Personen, die verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Bei ihm würden entgegen der Ansicht der Vorinstanz gleich mehrere der im Referenzurteil des Gerichts aufgeführten Risikofaktoren vorliegen. Es sei einerseits davon auszugehen, dass ihm selbst eine Verbindung zur LTTE vorgeworfen werde. Aufgrund der Tätigkeit seines Onkels für die LTTE sei er in Sri Lanka zudem einer Reflexverfolgung ausgesetzt, die auch deswegen drohe, weil seinem Onkel in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Zudem seien seine Eltern bereits LTTE-Sympathisanten gewesen. Weiter würde er aus der Schweiz, einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, nach Sri Lanka zurückkehren, nachdem er im Ausland um Asyl ersucht und sich hier bereits sein ganzes Leben aufgehalten habe. Bei einer Ausreise nach Sri Lanka würde er inhaftiert, unter Anwendung von Folter verhört und schliesslich willkürlich bestraft werden. Selbst wenn nicht davon ausgegangen werden müsse, dass er aufgrund des Verhaltens seines Onkels eine längere Haftstrafe zu befürchten hätte, wäre ein Asylgrund gegeben. Das ständige Verstecken und das Leben unter dem konstanten Risiko einer (allenfalls auch nur kurzen) Inhaftierung würde einen unerträglichen psychischen Druck darstellen.
In formeller Hinsicht habe sich die Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln nicht genügend auseinandergesetzt. Darunter befinde sich eine Videoübertragung der Beisetzung seines Onkels, worauf seine Familienangehörigen zu erkennen seien, und auf der eingereichten Todesanzeige seien namentlich seine Familienangehörigen genannt, darunter auch er selbst. Ferner sei seine Mutter als Kontaktperson mit ihrer Handynummer angegeben. Die Beweismittel würden belegen, dass internationale Medienkanäle durch den Tod seines Onkels über dessen Leben und die Funktion bei der LTTE berichtet hätten und er in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt sei. Damit sei auch er selbst exponiert. Da es nicht möglich sei, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz seine Vorbringen gehört und seine Beweise abgenommen und gewürdigt habe, sei sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden.
Die Vorinstanz verkenne ferner seinen gesundheitlichen Zustand. Bereits seit längerem leide er an psychischen Problemen und habe bereits zwei Suizidversuche begangen. Die ihn betreuende Gefängnisärztin habe seit September 2017 eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustands festgestellt, was sich in Schwindel, Herzrasen, Schlafstörungen und weiteren Symptomen manifestiert habe. Während des Asylverfahrens habe sich sein Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Seine Rechtsvertretung sei mehrmals mit der Aufforderung an die Vorinstanz gelangt, seinen Gesundheitszustand vertieft abzuklären, was jedoch kein Gehör gefunden habe. Darauf habe er notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Aus dem zu diesem Anlass verfassten Arztbericht und dem eingereichten Schreiben seiner Schwestern sei ersichtlich, dass seinem Verhalten eine ernsthafte psychische Störung zugrunde liege. Die in diesem Bericht festgehaltenen Abklärungen, die sich ausschliesslich auf die Hafterstehungsfähigkeit beziehen würden, seien jedoch nicht ausreichend, und es wäre angezeigt gewesen, eine unabhängige psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Im Arztbericht werde zwar ein Befund festgehalten, jedoch habe die Assistenzärztin gegenüber seiner Rechtsvertretung erklärt, dass erst aufgrund der Grundlage weiterer Abklärungen ein genauer Befund einer psychischen Erkrankung erstellt werden könne. Mit dem erwähnten Vorgehen habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Im Widerrufsverfahren sei es zu anwaltlichen Fehlern gekommen, und das Bundesgericht habe wegen der fehlenden Kognition die Sachverhaltsrügen der Rechtsvertreterin nicht hören und somit seine konkrete Gefährdung als Tamile in Sri Lanka sowie seinen gesundheitlichen Zustand nicht in der
Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigen können. Dass die Wegweisungsvollzugshindernisse im vorangehenden Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz hätte jedoch, selbst wenn davon ausgegangen werden müsse, dass er die Reflexverfolgung verspätet vorgebracht hätte, die Vorbringen prüfen müssen, da aus diesen offensichtlich werde, dass ihm eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Aufgrund dessen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Sri Lanka eingeschränkt sei und ihm deshalb bei einer Ausreise eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und unmenschliche Behandlung drohe, sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Zudem sei der Vollzug aufgrund seiner medizinischer Notlage und des fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzwerks auch unzumutbar. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts verwiesen. Dieses habe jedoch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht alle Faktoren berücksichtigen können. Zudem sei die Vorinstanz gehalten, selbständig allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.
In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass es eine eingehende Risikoprüfung vorgenommen habe, wobei es sich aber nicht zu jedem einzelnen Punkt äussern müsse, sofern daraus keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers resultiere. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser seine angeblich enge Beziehung zu seinem Onkel sowie dessen Verbindungen zur LTTE in der Anhörung nicht detailliert habe darlegen können. Er habe weiter keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht. Aus Sicht des sri-lankischen Staates habe er sich demnach im Exil nicht für einen separatistischen tamilischen Staat eingesetzt. Die in der Beschwerdeschrift behaupteten Anzeichen einer Schizophrenie und Paranoia fänden in den beigelegten ärztlichen Unterlagen keine Entsprechung. Zudem führte das SEM aus, dass Sri Lanka eigenen Erkenntnissen zufolge über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge und psychische Erkrankungen dort behandelt werden könnten. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Möglichkeit, den Wegweisungsvollzug bei psychisch instabilen Personen mittels medikamentöser und ärztlicher Unterstützung sorgfältig vorzubereiten, stehe der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Auch die aktuellsten politischen Ereignisse gäben keinen Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
Dem setzte der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, dass sich die Vorinstanz nicht zur ungenügenden Abnahme der Beweismittel im Zusammenhang mit der Beisetzung des Onkels geäussert habe. Die kantonalen Migrationsbehörden hätten die sri-lankische Vertretung in der Schweiz trotz laufendem Asylverfahren kontaktiert, womit sie angesichts der vorliegenden Reflexverfolgung und der politischen Situation in Sri Lanka seine Gefährdung erhöht oder gar selbst eine solche herbeigeführt hätten. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe er seine Beziehung zu seinem Onkel und die Verbindungen zur LTTE in der Anhörung genügend begründen können und dazu zahlreiche Beweismittel eingereicht. Dass sich in den Akten keine eindeutige Diagnose befinde, liege daran, dass ihm eine unabhängige und notwendige psychiatrische Untersuchung verweigert werde. Er stelle den Antrag, dass das Gericht eine unabhängige psychiatrische Begutachtung anordne oder die Vorinstanz hierzu verpflichte. Bei den politischen Veränderungen in Sri Lanka handle es sich ferner um solche, die angesichts der Stellung seines Onkels bei der LTTE auf ihn persönlich eine grosse Auswirkung hätten.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum VwVG, N 16 zu Art. 12 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O. N 29 zu Art. 49 VwVG).
Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verkannt haben soll. In ihrer Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs stützte sie sich auf zwei Arztberichte. Einerseits lag dem SEM im Zeitpunkt der Verfügung der
Arztbericht (Austrittsbericht) der psychiatrischen Klinik C.
vom
Juli 2019 vor, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer von suizidalem Verhalten distanziert habe und er an keiner schwereren psychischen Krankheit leide (was im Übrigen auch dem im Jahr 2017 durchgeführten psychiatrischen Gutachten entnommen werden kann, vgl. Akten des kantonalen Migrationsamtes S. 290-365). Andererseits ist ein Arztbericht der Gefängnisärztin vom 23. Juli 2019 (vgl. zu den beiden Arztberichten detaillierter unten E. 9.2.2) aktenkundig, der (insbesondere über die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers) Auskunft gibt und aufgrund der Beauftragung durch das SEM erstellt wurde. Auch dieser Bericht wurde von der Vorinstanz bei ihren Ausführungen berücksichtigt. Das SEM stützte sich somit auf aktuelle ärztliche Dokumente, aufgrund welcher es den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf den zu prüfenden Wegweisungsvollzug mit genügenden Kenntnissen der Sachlage beurteilen konnte. Es bestand somit kein Anlass, eine weitere ärztliche Beurteilung zu veranlassen. Alleine der Umstand, dass das SEM dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung, sondern eine materielle Frage dar. Entsprechend ist auch der beim Gericht gestellte Antrag, es sei eine vertiefte Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu veranlassen, abzuweisen. Hinsichtlich der vom SEM zu prüfenden Frage der Flüchtlingseigenschaft stützte sich das SEM ebenfalls auf einen vollständig erhobenen und korrekten Sachverhalt, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen für die Beurteilung der Asylvorbringen dienlich hätten sein können. Im Übrigen hat das SEM den Gesundheitszustand beim Verfassen der Verfügung auch genügend beachtet und diese genügend begründet, weshalb auch die (implizite) Rüge einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unbegründet ist.
Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt haben soll, weil es sich nicht eingehend zu allen eingereichten Beweismittel geäussert habe. Das SEM zweifelte den Tod und die Beisetzung seines Onkels nicht an; ebenfalls stellte es dessen Position und Aufgaben bei der LTTE nicht in Frage. Dies führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung denn auch so aus. Angesichts dessen, dass sich - abgesehen von zwei Schreiben von Parlamentsmitgliedern - sämtliche Dokumente auf den Tod beziehungsweise die Beerdigungszeremonie beziehen, erübrigten sich dazu somit weitere Ausführungen und eine vertiefte Auseinandersetzung seitens der Vorinstanz. Das Schreiben eines Parlamentsmitglieds betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers hingegen wurde vom SEM als potentielles Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Somit hat sich das SEM in seiner angefochtenen Verfügung in genügender Weise mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer die Verfügung rechtsgenüglich anfechten und es liegt keine Gehörsverletzung vor.
Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat.
Der Beschwerdeführer selbst macht vorliegend keine gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Hingegen bringt er
vor, durch die frühere Arbeit seines Onkels als Mitglied der LTTE bei einer Ausreise nach Sri Lanka eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes befürchten zu müssen.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich vorliegend keine Fragen zur Glaubhaftigkeit stellen. Das Gericht zog für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die Akten des verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers (N 528 889) bei, womit der entsprechende Beweisantrag gutgeheissen wird. Dass der Onkel als Mitglied der LTTE für technische Belange wie die Kameraführung oder die Ausbildung von weiteren LTTE-Mitgliedern zuständig war und damit eine wichtige Position einnahm, ist aktenkundig und wird weder vom Gericht noch vom SEM in Frage gestellt. Ebenfalls erwiesen ist das verwandtschaftliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem verstorbenen (angeheirateten) Onkel, welcher der Ehemann der Schwester seiner Mutter ist. Auf die entsprechenden Ausführungen zu Sachverhaltsfragen in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift ist demnach nicht weiter einzugehen.
Der Umstand, dass sein verstorbener Onkel Mitglied der LTTE war, führt jedoch nicht zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Ausreise nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführte, sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sri Lanka insbesondere Personen, welche verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.5.2 f.). Der Beschwerdeführer selbst weist hingegen überhaupt keine (auch nicht entfernte) Verbindungen zu dieser Organisation auf. So war er den Akten zufolge weder Mitglied oder Sympathisant der LTTE, hat keine Hilfstätigkeiten für dieselbe ausgeführt, verfügt (abgesehen von seinem verstorbenen Onkel) auch über keine Kontakte zu Personen, die in Verbindung zur LTTE stehen (D13 F125f.). Des Weiteren hat er, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch keine näheren Kenntnisse über die LTTE. Schon gar nicht hat er Kenntnis davon, wie sich der Tätigkeitsbereich seines Onkels bei der LTTE genau ausgestaltete, was dieser für Einsätze durchführte und von wann bis wann dieser sein Amt für die LTTE wahrnahm (D13 F118 ff.). Sein Wissen über die LTTE ist entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde insofern relevant, als dass ihn tatsächlich vorhandene vertiefte Kenntnisse über die Tätigkeiten seines Onkels in den Augen der sri-lankischen Behörden tendenziell eher verdächtig erscheinen lassen könnten.
Vorliegend ist von einem solchen Verdacht jedoch nicht auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren, also seit Oktober 2014, praktisch ununterbrochen im Gefängnis befand und deshalb, wie er selbst ausführt, kaum oder nur beschränkt Kontakte zur Aussenwelt pflegte. Ebenfalls kannte er seinen Onkel den Akten zufolge nicht näher (dieser hat ihn nicht im Gefängnis besucht und er wusste bis zu dessen Tod nichts über die LTTE-Mitgliedschaft). Dass er in der Anhörung über die LTTE gewisse Eckdaten hat zu Protokoll geben können, bedeutet noch lange nicht, dass er selbst Interesse für diese Organisation bekundet beziehungsweise mit dieser sympathisiert. Solches macht er denn auch gar nicht geltend. Angesichts der fehlenden Verbindungen zur LTTE, des Umstands, dass er sein Leben in der Schweiz verbrachte und demnach noch nie mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt gekommen ist, ist somit - auch wenn die LTTE-Mitgliedschaft seines Onkels durch dessen Tod publik gemacht wurde und diese den sri-lankischen Behörden mittlerweile bekannt sein dürfte - nicht davon auszugehen, dass er bei einer Ausreise nach Sri Lanka seitens der Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und deshalb asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
Schliesslich sind auch die Ausführungen des SEM zu stützen, wonach das eingereichte Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds als reines Gefälligkeitsschrieben zu werten ist, womit ihm (und insbesondere der darin enthaltenen Aussage, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Onkels bei einer Ausreise nach Sri Lanka eventuell verhaftet würde) keine hohe Beweiskraft beigemessen werden kann.
Auch aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines Risikoprofils ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes droht.
Nachdem der Beschwerdeführer selbst keine Verbindung zur LTTE aufweist und auch keine Gefahr von Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der im Referenzurteil des Gerichts erwähnten stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten; E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Weiter wurde er (von den sri-lankischen Behörden) keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der bisherigen Landesabwesenheit und der Anwesenheit in der Schweiz kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine gesamte Familie befindet sich seinen Aussagen zufolge nicht mehr in Sri Lanka, und weitere familiären Verbindungen zur LTTE als diejenige seines Onkels sind nicht aktenkundig.
Ferner vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an dieser Einschätzung zu ändern, noch hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka in den letzten Monaten in einer Weise verändert, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere sri-lankische Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und
-aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www.
f luechtlingshilf e.ch/news/archiv/2019/sri-lanka-regierungswechselweck t -
ang st e - bei-m inderheit en.htm l ,
abgerufen am 16. April 2020). Anfang März
2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-loest-par - lament-auf-und-kuendigt-neuwahl-an-ld.1435479, abgerufen am 16. April 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org / news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am
April 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019
respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben.
Was die geltend gemachte Konversion zum christlichen Glauben des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass - unbesehen der Frage, inwiefern diese als glaubhaft zu erachten ist - keine Hinweise ersichtlich sind, dass speziell er aufgrund seines Glaubens einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3039/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.2.2).
Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers auch aufgrund der erfolgten Kontaktierung des srilankischen Generalkonsulats durch das SEM im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung nicht anzunehmen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Dem Beschwerdeführer wurde am 14. November 2017 durch das Departement des Innern des Kantons B. die Niederlassungsbewilligung entzogen. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 wurde dieser Entscheid rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Im rein ausländerrechtlichen Verfahren wie das dem Asylverfahren vorangehende Verfahren über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wird in der Regel mit dem Sachentscheid auch gleichzeitig die Wegweisung verfügt (BVGE 2010/42 E. 10.2). Die zuständige kantonale Behörde prüft die Wegweisung umfassend und hat bei ihrem
Entscheid selbst bei einer formlosen Wegweisung allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend nachzugehen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass auch im ausländerrechtlichen Wegoder Ausweisungsverfahren das Vorliegen von Vollzugshindernissen eingehend geprüft wird. Wenn das Vorliegen von Vollzugshindernissen (nicht nur die Unmöglichkeit betreffend) nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat die kantonale Behörde beim SEM ein Gesuch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen (Art. 83 Abs. 6 AIG; vgl. auch BOLZLI, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 19 zu Art. 83 AIG mit Hinweis auf die Rechtsprechung; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., Bern 2015, S. 407 f.). Dem SEM kommt wiederum die alleinige Kompetenz zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu; es wird daher jeweils durch den Antrag der kantonalen Behörde in das ausländerrechtliche Verfahren involviert. Kommt die kantonale Behörde hingegen zum Schluss, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ordnet sie sowohl die Wegweisung als auch deren Vollzug in verbindlicher Weise an. Diese Anordnung unterliegt der Anfechtungsmöglichkeit auf dem kantonalen Verwaltungsrechtsweg bis hin zum Bundesgericht (Möglichkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde, vgl. BGE 137 II 305; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 8.1 f. m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wurde zunächst auf kantonaler Ebene ein rein ausländerrechtliches Verfahren durchgeführt. Das Departement des Innern des Kantons B. hat mit Verfügung vom 14. November 2017 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG sowie die Vollstreckung der Wegweisung nach seiner Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug angeordnet (Akten des kantonalen Migrationsamts S. 446- 453). Es ist davon auszugehen, dass die kantonale Behörde im Rahmen der Wegweisungsanordnung in Nachachtung von Art. 83 Abs. 6 AIG das Vorhandensein von Wegweisungsvollzugshindernissen im konkreten Fall geprüft und implizit verneint hat, denn ein entsprechender Antrag an das SEM auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wurde nicht gestellt. Wie bereits festgestellt, ist diese Verfügung nach einer Anfechtung an das Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht und den jeweiligen Abweisungen der Beschwerden rechtskräftig geworden.
Nach Abschluss des kantonalen Wegweisungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Die Zuständigkeit, allfällige erst im Asylverfahren vorgebrachte Vollzugshindernisse zu prüfen, liegt nicht bei den kantonalen, sondern bei den Asylbehörden. Das SEM hat folglich angesichts dessen, dass das Vorliegen von Vollzugshindernissen von der betroffenen Person bis zur Durchführung des Vollzugs jederzeit geltend gemacht werden kann (zumindest hinsichtlich der Zulässigkeit, vgl. unten
E. 9.3), zu Recht eine Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durchgeführt (vgl. E-6704/2017 E. 8.3).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 (FoK) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellsten politischen Entwicklungen (vgl. dazu auch E. 6.6).
Insbesondere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufgrund gesundheitlicher Gründe eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK glaubhaft zu machen. In seinem Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, Grosse Kammer, hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwar fest, dass eine Ausschaffung einer kranken Person nicht bloss dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn sich die Person in unmittelbarer Gefahr befindet, bei einer Rückschaffung zu sterben, sondern dass selbst dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen könne, wenn eine Überstellung der betroffenen Person angesichts des Fehlens angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat zu einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt. Dabei könne es sich jedoch nach wie vor nur um Ausnahmefälle handeln. Im zu beurteilenden Fall entschied der Gerichtshof, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers jenes Verfahrens nach Georgien, ohne dass die zuständigen Behörden das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands und der verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten geprüft hätten, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle.
Vorliegend ist jedoch von einer gänzlich anderen Konstellation auszugehen. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass dieser bereits zweimal psychiatrisch begutachtet wurde und jeweils das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausgeschlossen wurde (vgl. Akten des kantonalen Migrationsamtes S. 290-365). Den letzten beiden Arztberichten (Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik C. vom 15. Juli 2019 und Arztbericht von Dr. med. D. , Gefängnisärztin, vom 23. Juli 2019; SEM-Akten A25 und A29) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leidet (vgl. dazu auch den Therapieabschlussbericht der forensisch-psychotherapeutischen Behandlung in der Strafanstalt Zug vom
25. Oktober 2018). Vom 3. bis zum 15. Juli 2019 befand er sich zwecks Krisenintervention in der Psychiatrischen Klinik C. . Dem entsprechenden Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass er psychotische Symptome, Sinnestäuschungen oder Wahninhalte verneint habe, er stets nach Aufmerksamkeit gesucht habe und in der Klinik immer wieder destruktives Verhalten gezeigt habe. Beim Austritt habe er eine mögliche Suizidalität verneint. Dem Bericht der Gefängnisärztin ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis im September 2017 aus (allgemeinärztlicher Sicht) psychisch unauffällig verhalten habe. Ab Kenntnis des Entzuges seiner Niederlassungsbewilligung habe sich jedoch sein psychischer Zustand rapide verschlechtert, was sich auch in psychosomatischen Beschwerden wie Herzrasen, Schwindel, Schlafstörungen und weiteren Symptomen geäussert habe. Im Februar 2018 und August 2018 habe er zweimal wegen Suizidalität hospitalisiert werden müssen. Der Therapieabschlussbericht der Strafanstalt vom 25. Oktober 2018 hält fest, dass es beim Beschwerdeführer Hinweise aus fachpsychologischer Sicht auf die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung gebe.
Die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berichte und weiteren Akten liefern keine Hinweise dafür, dass die Ausreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ein reales Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit sich bringen könnte. Einerseits ist die psychische und auch körperliche Belastung des Beschwerdeführers den Akten zufolge zumindest teilweise klar dem Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens und der damit verbundenen verfügten Wegweisung geschuldet. Eine psychische Grunderkrankung besteht offenbar nach ärztlicher Sicht hingegen nicht. An dieser Einschätzung ändert auch das von den Schwestern des Beschwerdeführers eingereichte Schreiben, gemäss dem er sich bei ihren letzten Besuchen seltsam verhalten habe, nichts. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 10. Mai 2019 angab, grundsätzlich keine gesundheitlichen
Probleme zu haben, keine Medikamente zu nehmen und sich nicht in einer Behandlung zu befinden (D13 147 ff.). Andererseits ist, sollte er dennoch auf eine psychologische/psychiatrische Behandlung angewiesen sein, davon auszugehen, dass dies auch in seinem Heimatstaat möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf. Dennoch ist die medizinische Versorgung in Sri Lanka trotz gewisser Mängel - auch in psychiatrischer Hinsicht - grundsätzlich gewährleistet (vgl. dazu zum Distrikt Jaffna E-1866/2015 E. 14.2.2). Somit ist davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie beispielsweise im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO "Shanthiham - Association for Health and Counselling" Beratung, Gruppentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung
- beispielsweise mit Antidepressiva - in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.).
Zusammenfassend ist vorliegend die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - auch unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des EGMR - zu verneinen. Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge am 19. September 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Bestimmung von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) sind damit grundsätzlich erfüllt.
Auch wenn im vorliegenden Fall der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Es bedarf gemäss konstanter Praxis vielmehr der Vornahme einer Interessenabwägung, da ein Automatismus dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen würde (vgl. dazu BOLZLI in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka/De Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 23 zu Art. 83 AIG, m.w.H.); im Rahmen dieser Beurteilung ist zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).
Diese Prüfung wurde vom Departement des Innern des Kantons
B.
vorgenommen und die Verfügung ist nach Anfechtung beim
Verwaltungsgericht B. und dem Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen. Eine entsprechende Prüfung erübrigt sich demnach im vorliegenden Asylverfahren.
Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteile des BVGer E-1312/2020 vom 5. Mai 2020 E. 11.6, D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote vom 5. Mai 2020 wird ein Arbeitsaufwand von 18,90 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 46.10 ausgewiesen, womit sich die aufgeführten Gesamtkosten auf Fr. 6'156.25 belaufen (inkl. Mehrwertsteuer). Während der Arbeitsaufwand und die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4'524.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'524.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand:
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