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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1913/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1913/2020
Datum:30.06.2020
Leitsatz/Stichwort:Asylwiderruf
Schlagwörter : Flüchtling; Flüchtlings; Flüchtlingseigenschaft; Person; Aberkennung; Heimatstaat; Bundes; Schutz; Verfügung; Flüchtlinge; Bundesverwaltungsgericht; Sudan; Schweiz; Asyls; Reise; Heimatland; Zwang; Urteil; Heimatreise; Beschwerdeführers; Unterschutzstellung; Widerruf; Familie; Schutzgewährung; Verfolgung; Vorinstanz; Umstand
Rechtsnorm: Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 63 or; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1913/2020

U r t e i l  v o m  3 0.  J u n i  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien A. ,

geboren am ( ), Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Mit Verfügung vom 3. Juli 1997 anerkannte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft des B. des Beschwerdeführers und gewährte diesem in der Schweiz Asyl.

    2. Am 3. Dezember 1997 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer - wie auch seiner C. und den beiden jüngeren D. - die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Nach der Einreise ersuchte der Beschwerdeführer am 1. April 1998 in der Schweiz um Asyl. Das BFF verfügte am 11. November 1998 den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines B. und gewährte ihm Asyl.

B.

    1. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2020 mit, dass er sich gemäss vorliegenden Informationen vom ( ) bis ( ) in seinem Heimatland aufgehalten habe. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person in den Verfolgerstaat begebe und einen heimatlichen Reisepass ausstellen lasse, begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise eine Unterschutzstellung unter den Heimatstaat stattgefunden habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gegeben, wozu er sich innert Frist äussern könne. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten für ihn im Übrigen nicht zur Folge, dass er die Schweiz verlassen müsse. Er unterstehe nunmehr aber nicht mehr der Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht.

      Dieses Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und wurde dem SEM von der Post am ( ) mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert.

    2. Der Beschwerdeführer hatte am ( ) Rechtsanwalt E. mit der Wahrung seiner Interessen «betreffend Migrationsrecht» beauftragt. Das SEM gelangte mit Schreiben vom ( ) an diesen Rechtsvertreter und stellte erneut einen eventuellen Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Aussicht und gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

C.

Mit Verfügung vom 16. März 2020 - eröffnet am 17. März 2020 - aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Es hielt dabei fest, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen vom ( ) bis zum ( ) freiwillig in seinem Heimatland aufgehalten. Der Umstand, dass sich eine als Flüchtling anerkannte Person wieder in den Heimatstaat begebe, begründe die gesetzliche Vermutung, diese Person stelle sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates. Die Aberkennung unterbleibe nur, wenn die als Flüchtling anerkannte Person glaubhaft mache, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgt sei (Art. 63 Abs. 1bis AsylG). Für einen solchen Zwang lägen hier keine Hinweise vor, zumal der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe.

D.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. April 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen.

    Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinem Rechtsvertreter das Mandat entzogen, nachdem dieser seine Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom ( ) nicht eingereicht habe. Er (Beschwerdeführer) sei am ( ) in die Schweiz gezogen, weil seinem B. Asyl gewährt worden war. Da er (Beschwerdeführer) selber kein Asylgesuch gestellt habe und als Familiennachzug in der Schweiz leben dürfe, sei er fälschlicherweise überzeugt gewesen, dass der Flüchtlingsstatus auf ihn nicht zutreffe. Als Folge eines Scheidungsverfahrens und Sorgerechtsstreits sei es ihm im Jahr ( ) sehr schlecht gegangen. Er sei in den Sudan gereist, um Trost bei seiner F. väterlicherseits zu suchen. Er habe eine starke emotionale Bindung zu ihr und sie sei eine wichtige Bezugsperson für ihn. Diese F. sei im Jahr ( ) schwer erkrankt, weshalb er sie erneut besucht habe. Im Mai ( ) sei er zum zweiten Mal in den Sudan gereist. Da er zu diese Zeit Sozialhilfe bezogen habe, sei er dort länger geblieben. Er habe nie vorgehabt, die Schweiz endgültig zu verlassen, da er hier mit seiner ganzen Familie seit mehr als ( ) Jahren lebe. Zudem sei es ihm sehr wichtig, in der Nähe seiner G. zu bleiben. Er verpflichte sich, auf

    seinen heimatlichen Reisepass zu verzichten und inskünftig nie wieder in sein Heimatland zu reisen.

    E.

    Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

  2. April 2020 den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

      1. Die in der FK normierten sogenannten «Beendigungsklauseln» definieren die Umstände, nach denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu

        sein. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Während die Ziffern 1 bis 4 von Art. 1 Bst. C FK dabei an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen, beziehen sich die Ziffern 5 und 6 auf eine Veränderung der Umstände im Heimatoder Herkunftsland.

      2. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter den Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

      3. Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ist im Grundsatz kein Unterschied zwischen Personen mit originär erlangter Flüchtlingseigenschaft und solchen mit derivativ erlangter Flüchtlingseigenschaft zu machen. Ebenso ist Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft bloss derivativ erhalten haben, gleichermassen anwendbar (vgl. BVGE 2017 VI/11; Urteil des BVGer E-7305/2018 vom 27. Mai 2020 E. 5.4).

      4. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK sind gemäss Lehre und Rechtsprechung (BVGE 2010/17 E. 5.2 ff.) dann anzuordnen, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Handlung der die Flüchtlingseigenschaft innehabenden Person muss freiwillig erfolgt sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubsund Vergnügungsreisen lassen eher auf die Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, die ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben. Die als Flüchtling anerkannte Person muss in der Absicht gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat muss tatsächlich erfolgt sein. Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die als Flüchtling anerkannte Person in ihrem Heimatstaat tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Lediglich im Rahmen der Prüfung der letztgenannten Frage der effektiven Schutzgewährung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Person den Flüchtlingsstatus und das Asyl nicht originär, sondern lediglich derivativ erworben und insofern keine persönliche Verfolgung durch ihren Heimatstaat erlitten hat (BVGE 2017 VI/11 E. 4.4).

      5. Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich ein anerkannter Flüchtling zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar.

    1. Gemäss dem seit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 1bis AsylG (verabschiedet mit Gesetzesrevision vom 14. Oktober 2018 zur Änderung des Ausländerund Integrationsgesetzes [AIG] vom 14. Dezember 2018, Verfahrensregelungen und Informationssysteme, AS 2019 1413 ff.; BBl 2018 1685 ff.) aberkennt das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimatoder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwanges erfolgte. Diese Regelungen betreffen sowohl anerkannte Flüchtlinge mit Asyl sowie Flüchtlinge mit einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-5675/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2).

      1. Die Vorinstanz legt diese neue Bestimmung dahingehend aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 63 Abs. 1bis AsylG bewusst darauf verzichtet habe, die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Heimatreisen von den Kriterien der beabsichtigten Unterschutzstellung sowie der effektiven Schutzgewährung abhängig zu machen. Stehe nach aktueller Gesetzeslage fest, dass eine als Flüchtling anerkannte Person in ihren Heimatstaat gereist sei, werde von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig dann noch abgesehen, wenn diese die Reise aufgrund eines Zwanges unternommen habe. Der Nachweis eines solches Zwanges sei im Sinne einer Umkehr der Beweislast von der heimreisenden Person und nicht von der verfügenden Behörde zu erbringen (vgl. Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel E6 «Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft» Ziff. 1.2.1.2.).

      2. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der gesetzgeberischen Intention zur neu eingeführten Norm kann vorliegend unterbleiben. Ebenso muss der Frage nicht nachgegangen werden, in welchem Verhältnis Art. 63 Abs. 1bis zum nach wie vor Gültigkeit entfaltenden Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK steht.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus

andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls rechtfertigt sich vorliegend auch mit Blick auf die weniger restriktive Norm von Art. 63 Abs. 1 AsylG.

5.

    1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht bestreitet, vom ( ) bis zum ( ) in seinem Heimatstaat gewesen zu sein. Vielmehr führt er in der Beschwerdeschrift aus, er habe sich bereits im Jahr ( ) in den Sudan begeben. Gemäss den bei den Akten befindlichen Passstempeln erfolgte die Einund Ausreise vom Flughafen der H. (vgl. SEM act. 1060961-1/7, S. 5).

    2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich Freiwilligkeit des Kontaktes mit dem Heimatstaat und Absicht der Unterschutzstellung im Beschwerdeverfahren geltend macht, seine schwer kranke F. väterlicherseits im Jahr ( ) besucht zu haben, schliesst dies weder die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AsylG aus noch stellt dies einen "Zwang" im Sinne von Art. 63 Abs. 1bis AsylG dar. Zwar wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass es für Flüchtlinge schwierig ist, über Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist (vgl. Urteil des BVGer E-5282/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3).

      Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift hinzuweisen, wonach er infolge des Familiennachzugs fälschlicherweise davon überzeugt gewesen sei, dass er selbst gar nicht über den Flüchtlingsstatus verfüge. Demnach hat sich der Beschwerdeführer bei seinen zwei Heimatreisen selbst nicht als Flüchtling beziehungsweise einer allfälligen Verfolgungsgefahr seines Heimatstaates ausgesetzt betrachtet. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er die Reise in den Sudan freiwillig unternahm und damit

      freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland trat. Zudem ist davon auszugehen, dass er die Schutzgewährung durch seinen Heimatstaat zumindest in Kauf nahm.

    3. Da der Beschwerdeführer offenbar problemlos - nach ( ) zum zweiten Mal - in den Sudan einreisen und danach wieder ausreisen konnte, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Sudan nicht mehr gefährdet respektive effektiv geschützt ist. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer für einen relativ langen Zeitraum, nämlich mehr als ( ) Monate in seinem Heimatland aufgehalten hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sein Aufenthalt in sein Heimatland heimlich und unentdeckt geblieben ist, zumal er beim Flughafen der H. einund wieder ausreiste.

      Schliesslich liegen keine spezifischen Umstände vor, die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls bezüglich des Beschwerdeführers unverhältnismässig erscheinen lassen würden.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK auszugehen ist.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

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